4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.10.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung (Zahnersatz) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, am 18.09.2018 von einem unbekannten jungen Mann attackiert worden zu sein, welscher auf sie eingetreten und sie beschimpft habe. Die Beschwerdeführerin sei blind, deshalb gebe es keine Täterbeschreibung. Ihr sei ein Zahn abgebrochen, was die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihrer Panik erst verspätet wahrgenommen habe. Weiters habe sie eine Prellung am linken Fuß und am linken Oberschenkel erlitten. Sie befinde sich noch nicht in psychotherapeutischer Behandlung, mit einem möglichen Therapiebeginn werde noch mehrere Wochen abgewartet. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals vom 19.09.2018, einen Heilkostenplan eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 16.10.2018, Fotos der Verletzungen auf dem linken Bein und Fuß und ihre polizeiliche Zeugenvernehmung vom 19.09.2018 an. Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 22.11.2018 eine Aktenkopie zur angegebenen Strafsache. Demnach wurde das Verfahren wegen § 83 Strafgesetzbuch (StGB) gegen unbekannten Täter geführt und am 06.11.2018
PO) abgebrochen. Laut dem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 20.09.2018 handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin bei der Tat erlittenen Prellung des linken Fußes sowie des linken Oberschenkels um eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 14-tägiger Dauer ohne Berufsunfähigkeit.Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 22.11.2018 eine Aktenkopie zur angegebenen Strafsache. Demnach wurde das Verfahren wegen Paragraph 83, Strafgesetzbuch (StGB) gegen unbekannten Täter geführt und am 06.11.2018
Paragraph 197, Strafprozessordnung (StPO) abgebrochen. Laut dem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 20.09.2018 handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin bei der Tat erlittenen Prellung des linken Fußes sowie des linken Oberschenkels um eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 14-tägiger Dauer ohne Berufsunfähigkeit. Mit Parteiengehör vom 11.12.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Wahrung des Parteiengehörs
Die belangte Behörde teilte darin mit, dass der Antrag abgewiesen werde, weil ein Anspruch auf Schmerzengeld nur für Straftaten bestehe, die eine schwere Körperverletzung verursacht haben, laut polizeiamtsärztlichem Befund und Gutachten vom 20.09.2018 sei die Prellung des linken Fußes und des linken Oberschenkels als leichte Körperverletzung qualifiziert, eine Zahnschädigung liege nicht vor.Mit Parteiengehör vom 11.12.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass der Antrag abgewiesen werde, weil ein Anspruch auf Schmerzengeld nur für Straftaten bestehe, die eine schwere Körperverletzung verursacht haben, laut polizeiamtsärztlichem Befund und Gutachten vom 20.09.2018 sei die Prellung des linken Fußes und des linken Oberschenkels als leichte Körperverletzung qualifiziert, eine Zahnschädigung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie orthopädische Versorgung (Zahnersatz) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000 zu leisten sei.
VOG ist orthopädische Versorgung für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu leisten. Da der Vorfall vom 18.09.2018 keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB und auch keine Zahnschädigung verursacht habe, sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden konnte. Anmerkend wurde festgehalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung nach Vorlage des Therapieberichtes zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie orthopädische Versorgung (Zahnersatz) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 6 a, VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000 zu leisten sei.
Paragraph 5, VOG ist orthopädische Versorgung für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu leisten. Da der Vorfall vom 18.09.2018 keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB und auch keine Zahnschädigung verursacht habe, sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden konnte. Anmerkend wurde festgehalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung nach Vorlage des Therapieberichtes zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin persönlich, am 25.01.2019 vor der belangten Behörde niederschriftlich aufgenommen, fristgerecht Beschwerde. Dabei gab sie an, im Zuge des Vorfalles am 18.09.2018 am Zahn verletzt worden zu sein. Sie habe eine Panikattacke erlitten und die Schmerzen im Fuß und Oberschenkel seien stark gewesen, weshalb sie vergessen habe, die Beschädigung des Zahnes zu melden. Nach dem Spitalsbesuch am 19.09.2018, sohin am 20.09.2018, habe sie bemerkt, dass im Mund etwas nicht stimme und etwas ausgebrochen sei. Sie habe keine Schmerzen im Mund gehabt. Wegen der Panikattacke habe sie das einfach nicht melden können. Die Beschwerdeführerin ersuche darum, dass ihre Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und orthopädische Versorgung (Zahnersatz) neuerlich geprüft und bewilligt werden. Sie legte keine neuen Beweismittel oder Befunde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB herbeizuführen bzw. zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es liegen auch keine medizinischen Befunde vor, welche die von der Beschwerdeführerin angegebene Panikattacke als Folge des Übergriffs am 18.09.2018 belegen.Die Feststellungen zum Tathergang am 18.09.2018 basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft Wien und dem darin befindlichen polizeilichen Akt. In dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 20.09.2018 wurden die laut vorgelegtem Ambulanzbefund des Wilhelminenspitals am 19.09.2018 diagnostizierte Prellung des linken Fußes und des linken Oberschenkels als an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung, ohne Berufsunfähigkeit und von nicht mehr als 14-tägiger Dauer eingestuft. Sowohl das polizeiliche Ermittlungsverfahren als auch das - mittlerweile abgebrochene - Verfahren der Staatsanwaltschaft wurden wegen Paragraph 83, StGB (leichte Körperverletzung) geführt. Die Beschwerdeführerin legte keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine Beurteilung der erlittenen Verletzungen als schwere Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB herbeizuführen bzw. zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es liegen auch keine medizinischen Befunde vor, welche die von der Beschwerdeführerin angegebene Panikattacke als Folge des Übergriffs am 18.09.2018 belegen. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei bei der Tat auch ein Zahn abgebrochen, was ihr aufgrund des Schocks jedoch erst zwei Tage später aufgefallen sei, so ist zunächst festzuhalten, dass es betreffend des abgeschlagenen bzw. abgebrochenen Zahnes ebenfalls keinen Befund im Akt gibt, der eine entsprechende Verletzung konkret belegt. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben, um welchen Zahn es sich dabei handeln solle, hielt jedoch sowohl bei Antragsstellung als auch bei Beschwerdeerhebung fest, dass es sich um lediglich einen Zahn handle. Demgegenüber handelt es sich bei dem von ihr vorgelegten Heilkostenplan eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 16.10.2018 um einen Kostenvoranschlag für eine geplante Kronenbehandlung der Zähne Nummer 11, 12, 13, 21 und 22. Die Indikation für die Zahnbehandlung der fünf Zähne ist aus dem Heilkostenplan nicht ersichtlich, ein kausaler Zusammenhang zum Vorfall vom 18.09.2018 lässt sich daraus somit nicht ableiten. Gegen eine verbrechenskausale Zahnschädigung spricht der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tathergang, wonach sie beschimpft und gegen ihren Fuß bzw. Oberschenkel getreten und daraufhin nach hinten gefallen sei. Die Beschwerdeführerin brachte weder vor, ins Gesicht geschlagen bzw. getreten worden zu sein, noch nach vorne auf ihr Gesicht gefallen zu sein. Im Befund des Wilhelminenspitals vom 19.09.2018 werden lediglich ein Hämatom im Bereich des linken Oberschenkels sowie im Bereich des Vorfußes diagnostiziert. Weiters wurde darin festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin "Kein Trauma auf dem Kopf, keine weiteren Schmerz- oder Verletzungsangaben" vorlagen. Ein abgebrochener Zahn fiel weder der Beschwerdeführerin selbst noch den behandelnden Ärzten im Krankenhaus auf. Laut Beschwerdevorbringen habe die Beschwerdeführerin erst am 20.09.2018 bemerkt, dass "im Mund etwas nicht stimmt und da etwas ausgebrochen ist." Schmerzen habe sie im Mund jedoch keine gehabt, sie habe es wegen der Panikattacke nicht melden können. Dem widersprechend wird im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 20.09.2018 - somit an dem Tag, an dem der Beschwerdeführerin laut ihrer Angaben die Zahnverletzung bereits bewusst gewesen sei - ebenfalls weder eine Zahnschädigung noch eine Panikattacke oder sonstige psychische Beeinträchtigung festgehalten. Es steht somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung in Form einer Zahnschädigung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Ebenso hat die Beschwerdeführerin durch die zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, nämlich den Angriff am 18.09.2018, keine schwere Körperverletzung
GB erlitten, da es sich bei den Prellungen am linken Fuß und am linken Oberschenkel um eine leichte Körperverletzung
GB handelt.Es steht somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung in Form einer Zahnschädigung erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Ebenso hat die Beschwerdeführerin durch die zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, nämlich den Angriff am 18.09.2018, keine schwere Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten, da es sich bei den Prellungen am linken Fuß und am linken Oberschenkel um eine leichte Körperverletzung
Paragraph 83, StGB handelt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
Absatz 4 bis zur Vollendung des
1 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.
Paragraph eins, Absatz eins, VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor. Wie im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 20.09.2018 festgehalten, handelt es sich bei der Prellung am linken Fuß und der Prellung am linken Oberschenkel jedoch nicht um eine schwere Körperverletzung
GB. Die Beschwerdeführerin ist - wie unter Punkt II.2. ausgeführt - dieser Beurteilung weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Da die Beschwerdeführerin keine schwere Körperverletzung
GB erlitten hat, war der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
VOG abzuweisen.Wie im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 20.09.2018 festgehalten, handelt es sich bei der Prellung am linken Fuß und der Prellung am linken Oberschenkel jedoch nicht um eine schwere Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Die Beschwerdeführerin ist - wie unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt - dieser Beurteilung weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Da die Beschwerdeführerin keine schwere Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat, war der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph 6 a, VOG abzuweisen. Es konnte auch nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vom 18.09.2018 eine Zahnschädigung erlitten hat. Somit ist auch eine Leistung in Form von orthopädischer Versorgung für Zahnersatz
VOG nicht möglich.Es konnte auch nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vom 18.09.2018 eine Zahnschädigung erlitten hat. Somit ist auch eine Leistung in Form von orthopädischer Versorgung für Zahnersatz
Paragraph 5, VOG nicht möglich. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2213999.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.