4 B-VG nicht zulässig.Die Revision
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 19.01.2018, Zlen. 1079523802-150920293, 1079524004-150920382, 1079524309-150920536, 10795224200-150920498 und 1079524407-150920552, als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 06.08.2018 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bzw. zur Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe zu laufen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2018, Zlen. Ra 2018/18/0495 bis 0499-5 wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E bewilligt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2019, Zlen. Ra 2018/18/0495 bis 0499-5 (korrigierte Ausfertigung) wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages und eine einzubringende außerordentliche Revision bewilligt. Am 20.02.2018 um 15:09:47 Uhr und um 17:56:28 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der außerordentlichen Revision und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018, Zlen. G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, ein. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller vor: "Kurz vor dem 3.9.2018 wandte sich der Vater und Gatte XXXX an den einschreitenden Rechtsanwalt, nachdem ihm und seiner Familie die abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 zu G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, zugestellt worden waren."Kurz vor dem 3.9.2018 wandte sich der Vater und Gatte römisch 40 an den einschreitenden Rechtsanwalt, nachdem ihm und seiner Familie die abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 zu G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G305 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E und G305 2187846-1/9E, zugestellt worden waren. Der Rechtsanwalt empfahl ihm, aus Kostengründen Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zu beantragen, dass er für ihn und seiner Familie eine Zulässigkeitsbegründung verfassen werde und druckte ihm dafür das Vermögensbekenntnis samt Antrag aus. Dieses wurde gemeinsam ausgefüllt und unterfertigt. Nach Fertigstellung der Zulässigkeitsbegründung sollte der Mandant die Antragsformulare an den Verwaltungsgerichtshof schicken. Der Einfachheit halber bat er jedoch die Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei XXXX um diesen Gefallen.Nach Fertigstellung der Zulässigkeitsbegründung sollte der Mandant die Antragsformulare an den Verwaltungsgerichtshof schicken. Der Einfachheit halber bat er jedoch die Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei römisch 40 um diesen Gefallen. Entgegen des Hinweises am Kopf des Formulars, wonach die Anträge beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, kuvertierte sie das Formular und adressierte es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen an das dafür nicht zuständige Bundesverwaltungsgericht in 1030 Wien. Vielleicht hat sie in der Rechtsmittelbelehrung der Erkenntnisse herausgelesen, dass Revisionen dort einzubringen wären, was sie irritiert haben dürfte. Der Brief wurde von Frau XXXX vorsichtshalber eingeschrieben am Postamt XXXX aufgegeben und die Empfangsbestätigung in die Anwaltskanzlei gebracht.Der Brief wurde von Frau römisch 40 vorsichtshalber eingeschrieben am Postamt römisch 40 aufgegeben und die Empfangsbestätigung in die Anwaltskanzlei gebracht. Anstelle des Revisionswerbers XXXX konnte sich der Rechtsanwalt von der tatsächlichen Postaufgabe überzeugen, wobei vorerst der Versand an das nicht zuständige Verwaltungsgericht gar nicht auffallen musste. Die Mitarbeiterin hatte keinen Empfänger auf den Aufgabeschein vermerkt.Anstelle des Revisionswerbers römisch 40 konnte sich der Rechtsanwalt von der tatsächlichen Postaufgabe überzeugen, wobei vorerst der Versand an das nicht zuständige Verwaltungsgericht gar nicht auffallen musste. Die Mitarbeiterin hatte keinen Empfänger auf den Aufgabeschein vermerkt. Um den Aufgabeschein zuordnen zu können, wurde der Name des Mandanten eingegeben. Am 17.09.2018 erhielt der Rechtsvertreter einen Anruf von einer Mitarbeiterin XXXX vom Bundesverwaltungsgericht, die ihn auf den Eingang der Anträge aufmerksam gemacht hatte. Versprochen wurde die umgehende Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof. Tatsächlich erfolgte diese erst zwei Tage später.Am 17.09.2018 erhielt der Rechtsvertreter einen Anruf von einer Mitarbeiterin römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht, die ihn auf den Eingang der Anträge aufmerksam gemacht hatte. Versprochen wurde die umgehende Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof. Tatsächlich erfolgte diese erst zwei Tage später. Die Weiterleitung am 17.9.2018 hätte noch genügt, weil dieser Tag der letzte der Frist war. Für die Antragsteller und Wiedereinsetzungswerber war nicht vorhersehbar, dass die erfahrene Sekretärin entgegen des eindeutigen Hinweises die Anträge nicht an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof, sondern an das Bundesverwaltungsgericht senden würde. Sie vertrauten auf deren Erfahrung und Zuverlässigkeit. Die Beschwerdeführer beantragen daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist für die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages." Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Eidesstättige Erklärung der Frau XXXX, geb. XXXX, XXXX vom 13.11.2018, beigelegt.Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Eidesstättige Erklärung der Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 vom 13.11.2018, beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit 17.09.2018 wurde XXXX auf einen Fehler der Sekretärin in der Adressierung aufmerksam.Mit 17.09.2018 wurde römisch 40 auf einen Fehler der Sekretärin in der Adressierung aufmerksam. Am 13.09.2018 unterließ XXXX die Kontrolle der Adressierung des von der Sekretärin übermittelten Schriftsatzes.Am 13.09.2018 unterließ römisch 40 die Kontrolle der Adressierung des von der Sekretärin übermittelten Schriftsatzes. Das Kontrollsystem der Kanzlei hat versagt, eine Kontrolle des Rechtsanwaltes über die Sekretärin konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitablauf und den Fehlern ergeben sich aus den Angaben des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages. Die Feststellung zum Kontrollsystem der Kanzlei ergibt sich dadurch, dass der Fehler nicht schon früher, sondern erst durch einen Anruf einer Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichtes aufmerksam wurde. Eine Kontrolle über die Sekretärin wurde nicht substantiiert dargelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 1. 1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus. 2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
GG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss
GG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A 2)
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG die Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss
Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A 1) in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.Hingegen ist der Beschluss zu Spruchpunkt A 1) in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision zu diesem Spruchpunkt ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen. Die Revision zu Spruchpunkt A 1)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu Spruchpunkt A 1)
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G305.2187835.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.