RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlG312 2208047-1 SpruchG312 2208047-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.05.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 11.06.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.05.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 11.06.2018 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sich für eine Beschäftigung beim XXXX nicht beworben habe, als Grund habe er eine andere Bewerbung angegeben. Jedoch hätte er bereits mit 01.05.2018 seine Arbeitslosigkeit beenden können, die andere Beschäftigung würde vielleicht mit 28.05.2018 beginnen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sich für eine Beschäftigung beim römisch 40 nicht beworben habe, als Grund habe er eine andere Bewerbung angegeben. Jedoch hätte er bereits mit 01.05.2018 seine Arbeitslosigkeit beenden können, die andere Beschäftigung würde vielleicht mit 28.05.2018 beginnen.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.05.2018, eingelangt am 25.05.2018 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen an, dass er sich nach seiner Saison arbeitslos gemeldet habe, die ihm zugewiesenen Vermittlungsvorschläge nach Durchsicht für seine Weiterentwicklung nicht förderlich waren und er deshalb sich selbst um eine Beschäftigung bemüht habe. Am 08.05.2018 sei er nach XXXX gefahren um habe sich bei XXXX Restaurant geworben und ein Vorstellungsgespräch absolviert, diese Beschäftigung habe er am 28.05.2018 beginnen können. Er ersuche daher um Nachsicht, da er bereits wieder zu arbeiten begonnen habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.05.2018, eingelangt am 25.05.2018 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen an, dass er sich nach seiner Saison arbeitslos gemeldet habe, die ihm zugewiesenen Vermittlungsvorschläge nach Durchsicht für seine Weiterentwicklung nicht förderlich waren und er deshalb sich selbst um eine Beschäftigung bemüht habe. Am 08.05.2018 sei er nach römisch 40 gefahren um habe sich bei römisch 40 Restaurant geworben und ein Vorstellungsgespräch absolviert, diese Beschäftigung habe er am 28.05.2018 beginnen können. Er ersuche daher um Nachsicht, da er bereits wieder zu arbeiten begonnen habe.
- Mit Bescheid vom 30.05.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 18.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit 19.04.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,01 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei XXXX endete am 08.04.2018.1.
- Der BF steht wieder seit 19.04.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,01 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 endete am 08.04.
- 1.
- Der BF verfügt über einen Abschluss als Koch/Kellner mit LAP und konnte sich bereits Erfahrung als Chef des Partie aneignen. Er absolvierte Weiterbildungen zum LBS Barista, Jungsommelier und Biersommelier. Er sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Stelle in den bisher ausgeübten Tätigkeitsbereichen. 1.
- Am 20.04.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Koch beim XXXX in XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen.1.
- Am 20.04.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Koch beim römisch 40 in römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. 1.
- Der potentielle Dienstgeber teilte der belangten Behörde mit, dass sich der BF für die Stelle nicht beworben habe. 1.4.
- Dazu erklärte der BF am 14.05.2018 niederschriftlich, dass er den Vermittlungsvorschlag persönlich ausgefolgt bekommen habe. Er habe aufgrund seiner Ausbildung und seines Wissens gewusst, dass er sich selbst um eine Stelle kümmern müsse. Er habe nach einer telefonischen Kontaktaufnahme bereits am 07.05.2018 ein Vorstellungsgespräch absolviert. Dies sei positiv verlaufen und er werde voraussichtlich ab 28.05.2018 zu arbeiten beginnen können. 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Koch beim XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Koch beim römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
- Der BF hat die Bewerbung sowie die Aufnahme der zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung abgelehnt. 1.
- Am 28.05.2018 hat der BF eine die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung bei XXXX aufgenommen, diese endete am 30.09.2018, seitdem steht der BF wieder im Bezug von Arbeitslosengeld.1.
- Am 28.05.2018 hat der BF eine die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung bei römisch 40 aufgenommen, diese endete am 30.09.2018, seitdem steht der BF wieder im Bezug von Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Koch beim XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 20.04.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Koch beim römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 20.04.2018). Die Feststellung über die Ablehnung dieser Beschäftigung durch den BF resultiert aus dem Akteninhalt (DG Rückmeldung vom 04.05.2018, sowie aus der niederschriftlichen Angabe des BF vom 14.05.2018). Die Feststellungen über die Arbeitsaufnahme des BF ab 28.05.2018 bei XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt (niederschriftliche Angabe des BF vom 14.05.2018, Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29.11.2018).Die Feststellungen über die Arbeitsaufnahme des BF ab 28.05.2018 bei römisch 40 ergeben sich aus dem Akteninhalt (niederschriftliche Angabe des BF vom 14.05.2018, Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 29.11.2018).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Teilweise Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 01.05.2018 bis 11.06.2018 gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 01.05.2018 bis 11.06.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF hat die Aufnahme als Koch beim XXXX mit der Begründung abgelehnt, dass er bei Durchsicht der zugewiesenen Stellen bemerkt habe, dass diese für seine Entwicklung nicht förderlich seien, er sich daher selbst um eine Stelle bemühen muss. Er habe bereits mit 07.05.2018 ein Vorstellungsgespräch gehabt und wird die Beschäftigung voraussichtlich mit 28.05.2018 beginnen.Die BF hat die Aufnahme als Koch beim römisch 40 mit der Begründung abgelehnt, dass er bei Durchsicht der zugewiesenen Stellen bemerkt habe, dass diese für seine Entwicklung nicht förderlich seien, er sich daher selbst um eine Stelle bemühen muss. Er habe bereits mit 07.05.2018 ein Vorstellungsgespräch gehabt und wird die Beschäftigung voraussichtlich mit 28.05.2018 beginnen. Die zugewiesene Beschäftigung als Koch beim XXXX entspricht eindeutig den Zumutbarkeitskriterien.Die zugewiesene Beschäftigung als Koch beim römisch 40 entspricht eindeutig den Zumutbarkeitskriterien. 3.1.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).3.1.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der BF bestreitet nicht, die Beschäftigung als Koch beim XXXX abgelehnt zu haben, jedoch sieht er in dem Bemühen um eine andere Beschäftigung, das mit 28.05.2018 in eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung geführt hat, sich gerechtfertigt. Er ersucht daher um Nachsicht von der Ausschlussfrist.Der BF bestreitet nicht, die Beschäftigung als Koch beim römisch 40 abgelehnt zu haben, jedoch sieht er in dem Bemühen um eine andere Beschäftigung, das mit 28.05.2018 in eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung geführt hat, sich gerechtfertigt. Er ersucht daher um Nachsicht von der Ausschlussfrist. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig iSd Bestimmung sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebensowenig können auf Grund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles iSd § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig iSd Bestimmung sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebensowenig können auf Grund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auf das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht eingeräumte Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2016, Ra 2016/08/0001, mwN).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auf das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht eingeräumte Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2016, Ra 2016/08/0001, mwN). Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2016, Ro 2015/08/0027; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2016, Ro 2015/08/0027; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt (siehe auch VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001), dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. (VwGH vom 01.12.2017, Zl. Ra 2015/08/0176)Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt (siehe auch VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001), dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. (VwGH vom 01.12.2017, Zl. Ra 2015/08/0176) Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom
- Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, VwGH vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026; VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176).Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom
- Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, VwGH vom
- Dezember 2015, Ro 2015/08/0026; VwGH vom 01.12.2017, Ra 2015/08/0176). Der BF hat innerhalb der Ausschlussfrist (01.05.2018 bis 11.06.2018) am 28.05.2018 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Diese dauerte bis 30.09.2018, und stellt somit eine nachhaltige Beschäftigung dar. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Koch beim XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum ist jedoch aufgrund der Arbeitsaufnahme während der Ausschlußfrist teilweise nachzusehen.Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Koch beim römisch 40 zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum ist jedoch aufgrund der Arbeitsaufnahme während der Ausschlußfrist teilweise nachzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2208047.1.00