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{'item': 'I419 2212968-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlI419 2212968-1 SpruchI419 2212968-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat den Richter Dr. Tomas Joos als Vorsitz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 06.
  2. bis 13.11.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Pizzakoch bei einem näher genannten Gastronomiebetrieb in XXXX verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 06.
  4. bis 13.11.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung als Pizzakoch bei einem näher genannten Gastronomiebetrieb in römisch 40 verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  5. Beschwerdehalber bringt dieser vor, er habe sich auch in einem genannten Cafe-Restaurant in XXXX zu bewerben gehabt, welches unter derselben Führung stehe wie der Betrieb in XXXX. Dort sei ihm gesagt worden, dass beide Stellen bereits besetzt seien. Dafür habe er die Bestätigung der Gesprächspartnerin vorgelegt, wobei diese im XXXX Betrieb keinen Firmenstempel zur Hand gehabt hätte.
  6. Beschwerdehalber bringt dieser vor, er habe sich auch in einem genannten Cafe-Restaurant in römisch 40 zu bewerben gehabt, welches unter derselben Führung stehe wie der Betrieb in römisch 40 . Dort sei ihm gesagt worden, dass beide Stellen bereits besetzt seien. Dafür habe er die Bestätigung der Gesprächspartnerin vorgelegt, wobei diese im römisch 40 Betrieb keinen Firmenstempel zur Hand gehabt hätte.
  7. Das AMS legte die Beschwerde mit dem Bemerken vor, dass im bekämpften Bescheid bereits eine Nachsicht "ab 13.11.2018 erteilt wurde" und offenbar irrtümlich angeführt worden sei, dass keine Nachsicht erteilt werde. Ohne Nachsicht hätte dagegen die Sperre "vom 06.10.2018 bis 13.11.2018 (gemeint: 30.11.2018)" ausgesprochen werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: Das AMS hat bereits mit Bescheid vom 14.06.2018 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 26.
  9. bis 06.07.2018 wegen Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung verloren habe, was dieses Gericht am 15.01.2019 bestätigt hat. Ein weiterer Vereitelungssachverhalt, neben diesem und dem nunmehr vorgeworfenen, ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2018 selbständig erwerbstätig und Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe "in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen [...]" mit Standort in XXXX.Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2018 selbständig erwerbstätig und Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe "in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen [...]" mit Standort in römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurden am 02.10.2018 zwei Stellen als Pizzakoch zugewiesen, wobei die Arbeitgeberinnen eine KG und eine GmbH gewesen wären, bei denen dieselbe Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist oder Personen desselben Vor- und Nachnamens als solche eingetragen sind. In XXXX ist die GmbH tätig, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Gattin gleichen Nachnamens hat.Dem Beschwerdeführer wurden am 02.10.2018 zwei Stellen als Pizzakoch zugewiesen, wobei die Arbeitgeberinnen eine KG und eine GmbH gewesen wären, bei denen dieselbe Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist oder Personen desselben Vor- und Nachnamens als solche eingetragen sind. In römisch 40 ist die GmbH tätig, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Gattin gleichen Nachnamens hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich für eine der Stellen nicht beworben hätte. Er hat vorgebracht, mit einer Frau mit dem betreffenden Nachnamen im Betrieb in XXXX gesprochen zu haben, die ihm auch die Bestätigung betreffend XXXX erteilt habe.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich für eine der Stellen nicht beworben hätte. Er hat vorgebracht, mit einer Frau mit dem betreffenden Nachnamen im Betrieb in römisch 40 gesprochen zu haben, die ihm auch die Bestätigung betreffend römisch 40 erteilt habe.
  10. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt, dem Gerichtsakt des vorigen Beschwerdeverfahrens, I-419 2207212-1, und den eingeholten Versicherungsdaten sowie dem Unternehmensregister der WKO und den Angaben des Beschwerdeführers. 2.2 Die Negativfeststellung ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Bewerbungsgesprächs zur Stelle "XXXX", die sich im Betrieb in XXXX befindet, samt Vermerk "Stelle bereits besetzt", und der Nichtverfügbarkeit der Zeugin, die diese unterschrieben haben soll.2.2 Die Negativfeststellung ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung des Bewerbungsgesprächs zur Stelle "XXXX", die sich im Betrieb in römisch 40 befindet, samt Vermerk "Stelle bereits besetzt", und der Nichtverfügbarkeit der Zeugin, die diese unterschrieben haben soll.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige Sperre des Arbeitslosengelds nach § 10 Abs. 1 AlVG minimal sechs Wochen umfasst, bei einer weiteren Pflichtverletzung minimal acht Wochen. Die Sperrfrist des bekämpften Bescheids dagegen umfasst 5 Wochen und 4 Tage und ist auf eine - akustisch erklärbare - Verwechslung des beabsichtigten Enddatums zurückzuführen, nämlich "13." statt richtig "30." (an letzterem Tag liefe eine Sperre von acht Wochen aus). Das entspricht auch der am 22.10.2018 im Akt vermerkten Haltung der Behörde: "Sperrfrist gem. § 10 AlVG vom 06.10.2018 bis 30.11.2018 befürwortet."3.1 Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige Sperre des Arbeitslosengelds nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG minimal sechs Wochen umfasst, bei einer weiteren Pflichtverletzung minimal acht Wochen. Die Sperrfrist des bekämpften Bescheids dagegen umfasst 5 Wochen und 4 Tage und ist auf eine - akustisch erklärbare - Verwechslung des beabsichtigten Enddatums zurückzuführen, nämlich "13." statt richtig "30." (an letzterem Tag liefe eine Sperre von acht Wochen aus). Das entspricht auch der am 22.10.2018 im Akt vermerkten Haltung der Behörde: "Sperrfrist gem. Paragraph 10, AlVG vom 06.10.2018 bis 30.11.2018 befürwortet." Der eindeutigen Begründung des Bescheids nach hatte das AMS nicht vor, eine Nachsicht zu erteilen, was auch rechtlich korrekt war, da beim Verfassen des Bescheids am 23.10.2018 die im Folgemonat beginnende Erwerbstätigkeit nicht bekannt war, sondern dem AMS erst am 22.11.2018 gemeldet wurde. Das AMS konnte sich - da das vorangegangene Verfahren erst 2019 verwaltungsgerichtlich entschieden wurde - bei der Bemessung auch nicht auf die zuvor vorgeworfene Vereitelung beziehen. 3.2 Es kann offenbleiben, ob die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, wofür schlüssige Hinweise vorliegen, oder nicht, weil selbst im Fall einer tatsächlichen Vereitelung im Ergebnis kein Anspruchsverlust auszusprechen ist, wie nun dargelegt wird: 3.
  12. Nach § 10 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen.3.
  13. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. 3.4 Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist jedenfalls zu erteilen. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mwH)3.4 Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AlVG im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist jedenfalls zu erteilen. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mwH) Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht nur ernsthaft, sondern auch erfolgreich bemüht, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufzunehmen. 3.5 Je nach den Umständen wird auch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nach Ende der Sperrfrist als Grund für eine (auch gänzliche) Nachsicht vom Ausschluss vom Leistungsbezug betrachtet (z. B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, in der Sperrfrist Bewerbung beim neuen Arbeitgeber und vier Wochen nach deren Ende Arbeitsbeginn, wobei dieser Zeitraum in der Sphäre des Arbeitgebers fußte, gänzliche Nachsicht). Verglichen mit dem zuletzt zitierten Sachverhalt ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor dem Ende der Sperre zu arbeiten begonnen hat, sondern auch die vergleichsweise aufwändigeren Vorbereitungen einer selbständigen Tätigkeit treffen musste. Er übt diese auch nach wie vor aus. 3.6 Unter diesem Aspekt gelangt das Gericht zur Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall über die verpflichtend vorgesehene teilweise Nachsicht hinaus eine gänzliche angemessen ist. 3.7 Damit ist aber gesagt, dass unabhängig von einer eventuellen tatsächlichen Vereitelung der Arbeitsaufnahme jedenfalls keine Sperre stattzufinden hat. 3.
  14. Dennoch steht dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld nur für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit innerhalb der Sperre zu, also bis zum Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit am 09.11.2018, weshalb wie geschehen der Zeitraum zu begrenzen war.
  15. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Nachsicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Nachsicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I419.2212968.1.00

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