3 FPG erteilt wird, hingegen wird Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. wird Folge gegeben und Spruchpunkte römisch fünf. dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat
Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird, hingegen wird Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird eingangs auf die Wiedergabe des Verfahrensgangs im bekämpften Bescheid verwiesen. Der Verfahrensgang wurde in diesem vollständig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Verfahrensgang ausdrücklich verwiesen, zumal dieser den Verfahrensparteien hinlänglich bekannt ist. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde zunächst (Spruchpunkt I.) der Bescheid des Bundesasylamtes (BFA) vom 18.09.2018
2 AVG aufgehoben, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II. und III.) abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt und schließlich
3 BFA-Verfahrensgesetz einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV., V und VI des Bescheides). Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde vom 05.02.2019.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde zunächst (Spruchpunkt römisch eins.) der Bescheid des Bundesasylamtes (BFA) vom 18.09.2018
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.) abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt und schließlich
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf und römisch sechs des Bescheides). Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde vom 05.02.2019. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund der Aktenlage, der im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer gelegten Urkunden sowie des Urteils des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX und des Urteils des Landesgerichtes XXXX als Berufungsgericht zu Aktenzeichen XXXX ergibt sich nachstehender feststellbarer relevante Sacherhalt.Aufgrund der Aktenlage, der im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer gelegten Urkunden sowie des Urteils des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 und des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht zu Aktenzeichen römisch 40 ergibt sich nachstehender feststellbarer relevante Sacherhalt. 1. Feststellungen: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist verheiratet mit Frau XXXX, Slowakische Staatsangehörige.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist verheiratet mit Frau römisch 40 , Slowakische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Ehegattin mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 27.06.2017 strafgerichtlich verurteilt und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, am XXXX2016 in XXXX mit der slowakischen Staatsangehörigen die Ehe eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG begangen und wird hiefür nach § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Ehegattin mit Berufung bekämpft. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht XXXX keine Folge gegeben, der Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde lediglich im Punkt der verhängten Strafe folge gegeben und diese herabgesetzt.Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Ehegattin mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 27.06.2017 strafgerichtlich verurteilt und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, am XXXX2016 in römisch 40 mit der slowakischen Staatsangehörigen die Ehe eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG begangen und wird hiefür nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Ehegattin mit Berufung bekämpft. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht römisch 40 keine Folge gegeben, der Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde lediglich im Punkt der verhängten Strafe folge gegeben und diese herabgesetzt. Mit Ausnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich. 1.2. Der Beschwerdeführer kam im Mai 2013 nach Österreich. Er gab vor nach Österreich zu kommen um hier zu studieren, tatsächlich nahm er kein Studium auf, sondern begann zu arbeiten. (Niederschrift im Asylverfahren vom 15.01.2019 Seite 4
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) 3.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Grund entsprechend der oben dargetanen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht. Im Zuge seiner Einvernahme am 15.01.2019 (Seite 8) erklärte der Beschwerdeführer, dass er nunmehr die Wahrheit sage und dass der wahre Grund seines Asylantrages der ist, dass er in Österreich verheiratet ist, hier arbeitet und nicht nach Ägypten abgeschoben werden möchte. Es ist offensichtlich, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einen asylrelevanten Sachverhalt in keiner Weise glaubhaft machen kann. Es wurde daher der Antrag auf Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten zurecht abgewiesen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGHs). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGHs). Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGHs). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGHs). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Keinerlei derartige Gefährdung lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt herleiten und wird eine derartige Gefährdung letztlich vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und schon gar nicht bewiesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Judikatur des EGMR verwiesen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, Nr. 61204/09, I. gg. Schweden).Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Keinerlei derartige Gefährdung lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt herleiten und wird eine derartige Gefährdung letztlich vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und schon gar nicht bewiesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Judikatur des EGMR verwiesen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, Nr. 61204/09, römisch eins. gg. Schweden). Da gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde ist vage und unkonkret und findet vor allem keine Deckung in der Aussage des Beschwerdeführers selbst, der zusammengefasst angibt, den Asylantrag gestellt zu haben, weil er in Österreich bleiben und seine Handelsgewerbe fortführen möchte, im Herkunftsland aber weder aus politischen, religiösen, sozialen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe verfolgt zu werden und im Fall der Rückkehr auch nicht gefährdet zu sein, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
Fremdenpolizeigesetz ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig -um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung-, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits seine Ersteinreise nach Österreich im Jahr 2013 durch die unwahre Behauptung, in Österreich zum Zwecke des Studiums aufhältig zu werden, erschlichen hat. Weiters wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe
1 FPG überführt wurde, er hat nämlich am XXXX2016 in XXXX eine slowakische Staatsangehörige geehelicht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Diese strafgerichtliche Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch auf den Beschwerdeführer selbst und entfaltet daher in Bezug auf den Spruchpunkt und die wesentlichen Feststellungen zur Begründung des tatbestandsmäßigen Sachverhaltes hinsichtlich seiner objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Bindungswirkung. Zudem gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich niemand der sich rechtswidrig einen Vorteil erlangt oder diesen erschleicht in einem Folgeverfahren auf diesen rechtswidrig erlangten oder erschlichenen Vorteil erfolgreich berufen können solle. Die belangte Behörde hat richtigerweise ausgesprochen, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine begünstigten Drittstaatsangehörigen rechtfertigt, auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG als orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann.
Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig -um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung-, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits seine Ersteinreise nach Österreich im Jahr 2013 durch die unwahre Behauptung, in Österreich zum Zwecke des Studiums aufhältig zu werden, erschlichen hat. Weiters wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 117, Absatz eins, FPG überführt wurde, er hat nämlich am XXXX2016 in römisch 40 eine slowakische Staatsangehörige geehelicht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Diese strafgerichtliche Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch auf den Beschwerdeführer selbst und entfaltet daher in Bezug auf den Spruchpunkt und die wesentlichen Feststellungen zur Begründung des tatbestandsmäßigen Sachverhaltes hinsichtlich seiner objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Bindungswirkung. Zudem gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich niemand der sich rechtswidrig einen Vorteil erlangt oder diesen erschleicht in einem Folgeverfahren auf diesen rechtswidrig erlangten oder erschlichenen Vorteil erfolgreich berufen können solle. Die belangte Behörde hat richtigerweise ausgesprochen, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine begünstigten Drittstaatsangehörigen rechtfertigt, auf den Katalog des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG als orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann.
2 Ziffer 8 FPG stellt einen derartigen Grund das eingehen einer Aufenthaltsehe dar. Wie oben dargetan wurde dies rechtskräftig durch strafgerichtlichen Schuldspruch bindend festgestellt. Das Eingehen von Aufenthaltsehen oder Scheinehen gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und ist dieser Tatbestand dem Beschwerdeführer natürlich als persönliches Fehlverhalten zuzurechnen. Wie festgestellt hat sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich von Anbeginn an durch unwahre Angaben erschlichen. Es besteht auch ein vitales öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Fremdenrechtes und wird auch durch das Vortäuschen unzutreffender Sachverhalte zur Begründung eines Antrags auf Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz, die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Durch dieses Aufenthaltsverbot wird auch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten, es bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Privatkontakte in Österreich wurden erst geknüpft während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren bzw. zu einer Zeit als das Aufenthaltsrecht aufgrund unwahrer Angaben erschlichen war. Abgesehen von der Gewerbeausübung, Verkauf und Handel mit Trockenfrüchten, besteht keinerlei besondere Aufenthaltsverfestigung. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Da beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Integration festgestellt werden konnte überwiegt das öffentliche Interesse einer Durchführung einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in Österreich.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8 FPG stellt einen derartigen Grund das eingehen einer Aufenthaltsehe dar. Wie oben dargetan wurde dies rechtskräftig durch strafgerichtlichen Schuldspruch bindend festgestellt. Das Eingehen von Aufenthaltsehen oder Scheinehen gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und ist dieser Tatbestand dem Beschwerdeführer natürlich als persönliches Fehlverhalten zuzurechnen. Wie festgestellt hat sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich von Anbeginn an durch unwahre Angaben erschlichen. Es besteht auch ein vitales öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Fremdenrechtes und wird auch durch das Vortäuschen unzutreffender Sachverhalte zur Begründung eines Antrags auf Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz, die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Durch dieses Aufenthaltsverbot wird auch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten, es bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Privatkontakte in Österreich wurden erst geknüpft während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren bzw. zu einer Zeit als das Aufenthaltsrecht aufgrund unwahrer Angaben erschlichen war. Abgesehen von der Gewerbeausübung, Verkauf und Handel mit Trockenfrüchten, besteht keinerlei besondere Aufenthaltsverfestigung. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Da beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Integration festgestellt werden konnte überwiegt das öffentliche Interesse einer Durchführung einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in Österreich. Zusammengefasst wurde daher, dass für die Dauer von fünf Jahren befristet erlassene Aufenthaltsverbot zurecht erlassen. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:
3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen von Amtswegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Das liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, weshalb tatsächlich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist. Die öffentliche Ordnung ist durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits beeinträchtigt worden. Wobei der einmonatige Durchsetzungsaufschub zu keiner weiteren darüberhinausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung führen wird. Es ist eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Frist nutzt um seine berufliche Tätigkeit in Österreich ordnungsgemäß zu liquidieren und allfällige geschäftliche Beziehungen zu regeln und zu beenden, was letztendlich dem Interesse der öffentlichen Ordnung zuträglicher ist, als die unverzügliche Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen von Amtswegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Das liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, weshalb tatsächlich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist. Die öffentliche Ordnung ist durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits beeinträchtigt worden. Wobei der einmonatige Durchsetzungsaufschub zu keiner weiteren darüberhinausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung führen wird. Es ist eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Frist nutzt um seine berufliche Tätigkeit in Österreich ordnungsgemäß zu liquidieren und allfällige geschäftliche Beziehungen zu regeln und zu beenden, was letztendlich dem Interesse der öffentlichen Ordnung zuträglicher ist, als die unverzügliche Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Unter Bezugnahme auf die Ausführungen, warum entgegen dem bekämpften Bescheid ein Durchsetzungsaufschub
FPG zu erteilen ist, erfolgte auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht zurecht und war daher dieser Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben.Unter Bezugnahme auf die Ausführungen, warum entgegen dem bekämpften Bescheid ein Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, FPG zu erteilen ist, erfolgte auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht zurecht und war daher dieser Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben. B) Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2214715.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.