Obsah (24)
§ 3§ 18Art. 133§ 24§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 9§ 14a§ 60RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlL503 2214668-1 SpruchL503 2214668-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 3Abs. 1 Asyl
G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
§ 18Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste erstmalig am 31.11.2014 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 1.12.2014 wurde der BF einer Erstbefragung vor Beamten der PI EAST-West unterzogen und am 21.3.2016 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Am selben Tag wurde das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste erstmalig am 31.11.2014 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 1.12.2014 wurde der BF einer Erstbefragung vor Beamten der PI EAST-West unterzogen und am 21.3.2016 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Am selben Tag wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
- Am 31.12.2018 reiste der BF wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1.1.2019 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er habe aus politischen Gründen das Land verlassen. Er werde verfolgt. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der BF wörtlich: "In meinem Handy befinden sich politische Beweismittel für illegale Handlungen des Staates." (AS 67ff) Im Akt befindet sich ein "Bericht - Dokuprüfung", wonach bei den angeführten georgischen Dokumenten (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung festgestellt werden haben können (AS 87). Am 7.1.2019 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen in Georgien gab der BF an, er sei von 2008 bis 2012 Manager einer Ölfirma gewesen. Dann sei er Mitglied der nationalen Bewegung gewesen und habe dafür 230 Lari bekommen; das entspreche etwa 90 Dollar. Seine Frau, sein Sohn und seine Schwiegertochter hätten gearbeitet. Sie hätten alle in einem Haus gelebt. Seine Mutter habe auch eine Rente bekommen. Alle hätten vom gemeinsamen Verdienst gelebt. Nachgefragt, ob er in Georgien eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, gab der BF zur Antwort: "Ja. Ich war ein Funktionär der nationalen Bewegung. Die Partei ist seit 2012 in Opposition." Als Funktionär habe er mit der Bevölkerung gearbeitet. Er habe Protestaktionen und Kundgebungen organisiert. Er sei neun Monate beim Ex-Präsidenten (Zagashvili; gemeint wohl: [Saakaschwili]) in der Ukraine gewesen. Nachgefragt gab der BF an, von August 2017 bis März 2018 in der Ukraine gewesen zu sein. Die finanzielle Situation der Familie in Georgien sei gut gewesen (AS 107). Seine Mutter und sein Sohn würden noch in seiner Heimat leben und sich um das gemeinsame Haus kümmern (AS 107). Zu seinen Verwandten in Georgien halte er Kontakt mittels Internet - Messenger (AS 109). Darauf hingewiesen, er habe gemeinsam mit XXXX (IFA: 1216124603) seinen Asylantrag gestellt und nachgefragt, ob er mit diesem verwandt sei, gab der BF zu Protokoll: "Nein. Er ist auch Anhänger meiner Partei. Er war in Tiflis. Er ist zwar kein Mitglied, aber wir haben ihn als Mitglied betrachtet." Der BF habe am 21.12.2018 den Entschluss gefasst, Georgien zu verlassen. Auf die Frage, was der auslösende Moment für die Flucht gewesen sei, antwortete der BF:Darauf hingewiesen, er habe gemeinsam mit römisch 40 (IFA: 1216124603) seinen Asylantrag gestellt und nachgefragt, ob er mit diesem verwandt sei, gab der BF zu Protokoll: "Nein. Er ist auch Anhänger meiner Partei. Er war in Tiflis. Er ist zwar kein Mitglied, aber wir haben ihn als Mitglied betrachtet." Der BF habe am 21.12.2018 den Entschluss gefasst, Georgien zu verlassen. Auf die Frage, was der auslösende Moment für die Flucht gewesen sei, antwortete der BF: "Ich habe Wahlfälschungen der letzten Wahl mit einer Kamera aufgenommen und habe diese Aufnahmen einem Sender namens RUSTAVI 2 gegeben. Das war am
- oder
- Dezember. Vor der Angelobung des Präsidenten. Am
- Dezember wurden meine Aufnahmen im Fernsehen ausgestrahlt." Er sei dann noch bis zum 28.12.2018 in Georgien gewesen. Nachgefragt, wann und wie er Georgien tatsächlich verlassen habe, gab der BF an: "Ich bin legal nach Polen (Kattowiza) geflogen. Mit dem Bus weiter nach Berlin. Von Berlin weiter nach Salzburg. Mein Ziel war Ö. Nachgefragt weil ich schon einmal hier war. Dieses Land ist ähnlich wie Georgien." Dar BF gab weiters zu Protokoll, dass er nicht vorbestraft und er in seinem Heimatland drei Tage im Jahr 2013 inhaftiert gewesen sei, wegen seiner politischen Gesinnung; er habe eine Falschaussage verweigert. Er habe das bei seinem ersten Asylantrag in Österreich auch angegeben. Nachgefragt, ob er Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe, gab der BF an: "Ja. Vor meiner Ausreise." Gegen den BF würden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestehen. Der BF sei politisch tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe von August 2018 an bis zum 28.10.2018 - da sei er im Wahllokal Nr. 59 tätig gewesen - sehr aktiv für den Kandidaten XXXX wegen der Präsidentenwahl gearbeitet (diesbezüglich wurde vom BF ein Schriftstück vorgelegt und als Beilage A zum Akt genommen). Nach deren Beobachtungen habe XXXX die Wahl gewonnen, was die Regierung nicht zulassen habe können; diese habe mit Fälschungen gewinnen wollen. Das Ergebnis sei sehr knapp gewesen. XXXX habe 38% und ZURABISVILI ([XXXX) 39% bekommen.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe von August 2018 an bis zum 28.10.2018 - da sei er im Wahllokal Nr. 59 tätig gewesen - sehr aktiv für den Kandidaten römisch 40 wegen der Präsidentenwahl gearbeitet (diesbezüglich wurde vom BF ein Schriftstück vorgelegt und als Beilage A zum Akt genommen). Nach deren Beobachtungen habe römisch 40 die Wahl gewonnen, was die Regierung nicht zulassen habe können; diese habe mit Fälschungen gewinnen wollen. Das Ergebnis sei sehr knapp gewesen. römisch 40 habe 38% und ZURABISVILI ([XXXX) 39% bekommen. Nach zwei Tagen sei eine Stichwahl für den 22.11.2018 festgelegt worden. Die Regierung habe mit allen Mitteln versucht, solche Leute wie ihn und die einfachen Menschen für sich zu gewinnen. Sie hätten ihn "mit seinem Sohn bedroht." Sie würden seinem Sohn Drogen oder Ähnliches unterschieben, um einen Vorwand für eine Verhaftung zu haben. Deswegen habe seine Mutter seinen Sohn immer begleitet. Für die Stichwahl habe der BF noch mehr Befugnisse von seiner Partei bekommen. So hätten sich die neuen Oppositionsparteien zu einer Koalition zusammengeschlossen, welche den BF als Beobachter engagiert habe. Er habe zehn Wahllokale beobachten und Beschwerden einbringen können (diesbezüglich wurde vom BF ein Beobachtungsauftrag vorgelegt und als Beilage B zum Akt genommen). Am 22.10.2018 habe der BF seine Arbeit begonnen und beim Betreten von Wahllokal Nr. 17 bemerkt, dass ein Video ausgeschaltet gewesen sei, welches er selber installiert habe. Der BF habe es wieder eingeschalten. Von den zwölf Kommissionsmitgliedern sei einer von "ihnen" und elf von der amtierenden Partei gewesen. Auf den Aufnahmen sei ersichtlich, dass einer von den elf Wahlzettel unter seinem Gilet versteckt und dann abgegeben habe. In diesem Wahllokal hätten "sie" die Wahlen verloren. Das sei klar gewesen. Der BF habe die Aufnahmen der von ihm installierten Kamera dem Parteichef in XXXX XXXX auf einem USB Stick gezeigt, ihm aber nicht gegeben, der BF habe den Stick den Medien selbst übergeben wollen. Es sollte aber vorerst geheim bleiben. Der BF stünde dem Expräsidenten sehr nahe. Der Sender habe dem BF versprochen, seinen Namen nicht zu nennen. Bei der Ausstrahlung sei der BF auch nicht genannt worden, es sei aber doch bekannt geworden, dass es seine Aufnahmen seien. Am
- Dezember seinen vier Personen des Innenministeriums gekommen und hätten den USB Stick verlangt. Der BF habe den Besitz geleugnet und sei zum Abgeordneten des "Georgischen Traumes" XXXX gebracht worden. Dort sei auch ein hochrangiger Beamter des Innenministeriums gewesen. Es seien dem BF 20.000, -- Dollar für den USB Stick geboten worden. Der BF sei aber Patriot. Wenn sich daheim etwas ändern würde, dann würde der BF sofort heimfahren. Er sei auch beim letzten Antrag freiwillig zurückgefahren. Der BF habe das Angebot der beiden abgelehnt. Die Angelobung der Präsidentin XXXX sei schon geplant gewesen und hätte seine Partei schon eine Kundgebung geplant. Dieses Gespräch habe am
- November stattgefunden. Danach habe der BF die Aufnahmen einem Journalisten gezeigt, welcher mit dem Generaldirektor vom Fernsehsender GUSTAVI 2 gesprochen habe. Nach einem Treffen und Ansicht der Aufnahmen habe dieser dem BF seine Sicherheit garantiert und dass niemand von ihm erfahren werde. Am Samstag sei es ausgestrahlt worden und am Sonntag sei die Angelobung gewesen. Das ganze Land habe gesehen, wie die Regierung alle Menschen mit Geld, Kartoffeln und Zwiebeln bestochen habe. Sie hätten die Menschen zum Wahllokal gebracht und dann wieder heim. Die Präsidentin sei nicht seine Präsidentin. Deswegen habe der BF am
- Dezember seine Meinung kundtun wollen. Die Demonstranten seien aber nicht in die Stadt gelassen worden. Die Straße sei 30 km vorher gesperrt worden und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. "Sie" hätten aber im Rahmen des Gesetzes gehandelt. Vom
- -
- Dezember sei der BF in Tiflis im Zentralbüro seiner Partei gewesen. Am
- Dezember sei der BF von Unbekannten aufgesucht worden. Am Wahlstichtag seien Drogen bei Süchtigen verteilt worden, um sie zu bestechen. Diese Szenen seien auch aufgenommen worden. Nachgefragt gab der BF an, nicht von ihm, aber sie hätten gedacht, dass es von ihm wäre. Bis
- Dezember sei dem BF Zeit gegeben worden, alle Beweismittel zu übergeben. Im Falle einer Weigerung würde er Silvester im Gefängnis verbringen. Das sei der Grund für seine Entscheidung gewesen, das Land zu verlassen (AS 111f).Der BF habe die Aufnahmen der von ihm installierten Kamera dem Parteichef in römisch 40 römisch 40 auf einem USB Stick gezeigt, ihm aber nicht gegeben, der BF habe den Stick den Medien selbst übergeben wollen. Es sollte aber vorerst geheim bleiben. Der BF stünde dem Expräsidenten sehr nahe. Der Sender habe dem BF versprochen, seinen Namen nicht zu nennen. Bei der Ausstrahlung sei der BF auch nicht genannt worden, es sei aber doch bekannt geworden, dass es seine Aufnahmen seien. Am
- Dezember seinen vier Personen des Innenministeriums gekommen und hätten den USB Stick verlangt. Der BF habe den Besitz geleugnet und sei zum Abgeordneten des "Georgischen Traumes" römisch 40 gebracht worden. Dort sei auch ein hochrangiger Beamter des Innenministeriums gewesen. Es seien dem BF 20.000, -- Dollar für den USB Stick geboten worden. Der BF sei aber Patriot. Wenn sich daheim etwas ändern würde, dann würde der BF sofort heimfahren. Er sei auch beim letzten Antrag freiwillig zurückgefahren. Der BF habe das Angebot der beiden abgelehnt. Die Angelobung der Präsidentin römisch 40 sei schon geplant gewesen und hätte seine Partei schon eine Kundgebung geplant. Dieses Gespräch habe am
- November stattgefunden. Danach habe der BF die Aufnahmen einem Journalisten gezeigt, welcher mit dem Generaldirektor vom Fernsehsender GUSTAVI 2 gesprochen habe. Nach einem Treffen und Ansicht der Aufnahmen habe dieser dem BF seine Sicherheit garantiert und dass niemand von ihm erfahren werde. Am Samstag sei es ausgestrahlt worden und am Sonntag sei die Angelobung gewesen. Das ganze Land habe gesehen, wie die Regierung alle Menschen mit Geld, Kartoffeln und Zwiebeln bestochen habe. Sie hätten die Menschen zum Wahllokal gebracht und dann wieder heim. Die Präsidentin sei nicht seine Präsidentin. Deswegen habe der BF am
- Dezember seine Meinung kundtun wollen. Die Demonstranten seien aber nicht in die Stadt gelassen worden. Die Straße sei 30 km vorher gesperrt worden und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. "Sie" hätten aber im Rahmen des Gesetzes gehandelt. Vom
- -
- Dezember sei der BF in Tiflis im Zentralbüro seiner Partei gewesen. Am
- Dezember sei der BF von Unbekannten aufgesucht worden. Am Wahlstichtag seien Drogen bei Süchtigen verteilt worden, um sie zu bestechen. Diese Szenen seien auch aufgenommen worden. Nachgefragt gab der BF an, nicht von ihm, aber sie hätten gedacht, dass es von ihm wäre. Bis
- Dezember sei dem BF Zeit gegeben worden, alle Beweismittel zu übergeben. Im Falle einer Weigerung würde er Silvester im Gefängnis verbringen. Das sei der Grund für seine Entscheidung gewesen, das Land zu verlassen (AS 111f). Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei gewesen. Sie habe Georgien Ende August verlassen. Im August habe der BF mit den Wahlvorbereitungen begonnen und seine Frau habe sicher sein und Geld verdienen wollen. Ihre Schwerster habe ihr Arbeit besorgt (AS 113). Weiters führte der BF aus, es habe schon 2017 bei Lokalwahlen Probleme gegeben. Nachgefragt, ob der BF dabei auch bedroht worden sei, erwiderte der BF: "Es gab schon kleine Sachen, aber nichts Gravierendes." (AS 113). Nachgefragt, ob es während der Präsidentenwahl auch ausländische Beobachter gegeben habe, gab der BF zur Antwort: "Ja. Nachgefragt weiß ich nicht was sie zu der Ausstrahlung sagten. Aber sie beurteilten die Wahl als negativ. Auch durch das Europaparlament. Nur Russland anerkannte das Ergebnis und gab eine positive Rückmeldung zur Wahl. XXXX ist eine russische Agentin" (der BF legt eine Bestätigung der Mitgliedschaft der nationalen Bewegung bei und wurde diese als Beilage C zum Akt genommen).Nachgefragt, ob es während der Präsidentenwahl auch ausländische Beobachter gegeben habe, gab der BF zur Antwort: "Ja. Nachgefragt weiß ich nicht was sie zu der Ausstrahlung sagten. Aber sie beurteilten die Wahl als negativ. Auch durch das Europaparlament. Nur Russland anerkannte das Ergebnis und gab eine positive Rückmeldung zur Wahl. römisch 40 ist eine russische Agentin" (der BF legt eine Bestätigung der Mitgliedschaft der nationalen Bewegung bei und wurde diese als Beilage C zum Akt genommen). Aus der Familie sei später - auch nach seiner Ausreise - niemand noch einmal persönlich bedroht worden. Nachgefragt, warum seine Mutter und sein Sohn unbehelligt in Georgien leben können, äußerte der BF, es bestehe natürlich noch immer Gefahr dort. Erst wenn es ernst werde, würden sie sich auch verstecken. Er habe noch mehr Beweismittel, die er veröffentlichen könne. Diese habe er noch nicht dem Fernsehsender gezeigt. Sie würden sich in Frankreich beim Führer der nationalen Bewegung befinden. Dieser sei Chef von SUS (Geheimdienst von Georgien) gewesen und jetzt anerkannter Flüchtling in Frankreich. Auf die Frage, wieso der BF glaube, dass er persönlich bedroht werden würde wegen seiner Beweise, antwortete der BF: "Er wird das nicht veröffentlichen. Es sind meine Aufnahmen. Ich werde diese Aufnahmen Ende 2019 veröffentlichen, weil 2020 wieder Wahlen sind." Nachgefragt, ob diese Aufnahmen auch von seinen zehn Wahllokalen seien, gab der BF zu Protokoll: "Nein. Es ist über die Bestechlichkeit der georgischen Beamten." Nachgefragt, ob der BF sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe oder es noch andere Gründe gegeben habe, erwiderte der BF: "Ja. Ich habe alles vollständig geschildert. Ich würde aber gerne über meinen Aufenthalt in der Ukraine sprechen. Das würde bezeugen, dass ich ein treues und aktives Mitglied der nationalen Bewegung bin." Das BFA gab diesbezüglich an, seine Mitgliedschaft in dieser Partei sei glaubhaft, daher könne darauf verzichtet werden. Noch einmal nachgefragt, ob der BF sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe, antwortete der BF mit: "Ja." (AS 115). Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, mit hundertprozentiger Sicherheit werde er inhaftiert. Was dann passiere, könne niemand wissen (AS. 115). In weiterer Folge wurden dem BF die länderkundlichen Informationen des BFA zu Georgien zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine etwaige Stellungahme bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt (AS. 117).
- Am 14.1.2019 langte eine Stellungnahme des BF zur allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in Georgien ein (AS 171).
- Am 16.1.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Ergänzend - nach Aussage des BF, es seien die damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halte er diese aufrecht und wolle er auch nichts korrigieren oder ergänzen - gab der BF an, dass er mit seiner Familie über Messenger Kontakt habe und heute erfahren habe, dass er eine Ladung der Staatsanwaltschaft in Georgien erhalten habe und sein Sohn vor vier bis fünf Tagen von seiner Arbeit gekündigt worden sei. Das BFA informierte den BF darüber hinaus, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn nach Georgien abzuschieben. Nachgefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen, erwiderte der BF: "Das, was ich bereits erwähnte, habe ich auch am Handy gespeichert. VP zeigt am Handy ein Bild. Diese Ladung ist eine Falle. [Übersetzt wurde sodann wie folgt]: Laut DM von der Generalprokuratur Georgiens. Ladung datiert vom 15.1.
- XXXX mit persönl. Nummer und Geburtsdatum wird als Zeuge geladen zur Strafsache (Nummer). Es betrifft eine nationale Bewegung mit Auseinandersetzungen mit der Polizei. Der Beschuldigte hat Widerstand geleistet und einen Polizisten beleidigt. Die geladene Person muss in Tiflis im Bezirk Masevi, XXXX erscheinen. Der Staatsanwalt XXXX , 16.01.2019 1300 Uhr." Der BF gab weiters die Internetadresse der "Nationalen Bewegung" bekannt (www.unm.ge).Laut DM von der Generalprokuratur Georgiens. Ladung datiert vom 15.1.
- römisch 40 mit persönl. Nummer und Geburtsdatum wird als Zeuge geladen zur Strafsache (Nummer). Es betrifft eine nationale Bewegung mit Auseinandersetzungen mit der Polizei. Der Beschuldigte hat Widerstand geleistet und einen Polizisten beleidigt. Die geladene Person muss in Tiflis im Bezirk Masevi, römisch 40 erscheinen. Der Staatsanwalt römisch 40 , 16.01.2019 1300 Uhr." Der BF gab weiters die Internetadresse der "Nationalen Bewegung" bekannt (www.unm.ge). Nachgefragt, wieso der BF glaube, dass diese Ladung eine Falle sei, gab dieser zur Antwort: "Das ist ja klar. Das machen sie immer so. Zuerst werden sie zum dem Vorfall fragen und dann zu einem Neuen. Sie haben nichts gegen mich." Auf Vorhalt, dass Widerstand gegen die Polizei auch in Österreich strafbar sei, erwiderte der BF, es sei eine Kundgebung gewesen und die Polizei habe Gewalt angewendet. Sie hätten sich dann verteidigt. Nachgefragt, wie genau er sich verteidigt habe, antwortete der BF: "So wie man das haltmacht. Mit Händen. Füßen und allen möglichen Mitteln. Es ist egal wie. Man wird sowieso beschuldigt. Es ist ein Trick." Auf die Frage, ob der BF etwas dazu sagen wolle, als es trotz nur kurzem Aufenthalt schon mehrfach Vorfallsmeldungen wegen Missachtung der Hausordnung (gemeint: der Betreuungseinrichtung in Österreich) gegeben habe, erwiderte der BF, er könne "dazu nichts sagen".
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.1.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.),
§ 55
Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18
Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.1.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Im Rahmen der Begründung stellte das BFA zunächst den bisherigen Verfahrensgang einschließlich der niederschriftlichen Angaben des BF dar. Sodann traf das BFA Feststellungen zur Person des BF: Seine Identität stehe fest, weiters, dass er Staatsangehöriger Georgiens sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, alle in Georgien aufhältig. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Georgien im Wege stehen würde. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats stellte das BFA fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aus dem von ihm genannten Gründen im Heimatland Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass der BF in seinem Heimatstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert worden sei oder Probleme mit den Behörden habe. Auch würden keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das BFA fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA insbesondere fest, der BF befinde sich seit spätestens 31.12.2018 in Österreich. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Es würden keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, die ihn an Österreich binden. Seine Familie lebe in Georgien. In weiterer Folge wurden umfassende länderkundliche Informationen des BFA zu Georgien wiedergegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das BFA zunächst auf die glaubwürdigen Angaben des BF zu seiner Person bzw. Nationalität, wobei auch auf den vom BF vorgelegten Reisepass verwiesen wurde. Glaubwürdig seien zudem die Angaben, dass der BF gesund sei. Was konkret das Fluchtvorbringen des BF anbelangt, so sei es dem BF - aus näher dargelegten Gründen - nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die Feststellung, wonach dem BF nach seiner Rückkehr keine Verfolgung drohe, ergebe sich daraus, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, zudem ein Haus in seiner Heimat besitze, er familiären Anschluss und Kontakt zu Georgien habe, ihm im Herkunftsstaat - wie bereits erörtert - keine Verfolgung drohe, er weder eine lebensbedrohliche Erkrankung habe oder auch sonst keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht habe. Betreffend Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich führte das BFA insbesondere aus, der BF sei erst seit ein paar Tagen (31.12.2018) in Österreich aufhältig, befinde sich in der Grundversorgung und habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären, privaten oder sozialen Bindungen in Österreich habe. Im Hinblick auf die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen wies die erkennende Behörde auf die darin zitierten, unbedenklichen Quellen. Dem BF seien diese Informationen am 7.1.2018 ([gemeint wohl: 7.1.2019]) zur Kenntnis gebracht worden und habe er am 14.1.2019 eine Stellungnahme abgegeben. Der BF habe mit seinen Angaben zu Georgien den aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiell entgegentreten können (AS 241). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 242ff) führte das BFA zusammengefasst - näher begründet - aus, der BF habe eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können (Spruchpunkt I.). Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BFA - näher ausgeführt - im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Georgien einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 242ff) führte das BFA zusammengefasst - näher begründet - aus, der BF habe eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können (Spruchpunkt römisch eins.). Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) begründete das BFA - näher ausgeführt - im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Georgien einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) begründete das BFA - näher ausgeführt - damit, dass die entsprechenden Voraussetzungen (insb. Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, Opfer von Gewalt) nicht vorliegen würden.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) begründete das BFA - näher ausgeführt - damit, dass die entsprechenden Voraussetzungen (insb. Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, Opfer von Gewalt) nicht vorliegen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF über keine (weiteren) Angehörigen oder Verwandten in Österreich verfügen würde und dass in seinem Fall - er halte sich seit 31.12.2018 in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen sei, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen wäre. Die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, dass keine entsprechende Gefährdung des BF im Sinne der EMRK ersichtlich sei.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF über keine (weiteren) Angehörigen oder Verwandten in Österreich verfügen würde und dass in seinem Fall - er halte sich seit 31.12.2018 in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen sei, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen wäre. Die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, dass keine entsprechende Gefährdung des BF im Sinne der EMRK ersichtlich sei. Die mangelnde Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) begründete das BFA damit, dass eine solche nicht zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG - wie im vorliegenden Fall - aberkannt wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII.) begründete das BFA damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 (der Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat - Georgien) erfüllt sei.Die mangelnde Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) begründete das BFA damit, dass eine solche nicht zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG - wie im vorliegenden Fall - aberkannt wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch sieben.) begründete das BFA damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (der Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat - Georgien) erfüllt sei.
- Im Akt befindet sich eine E - Mail vom 29.1.2019 mit der Mitteilung des VMÖ an das BFA, dass sich der BF zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien entschieden habe. Der BF ersuche daher um Übermittlung der Reisedokumente. In einer weiteren E - Mail vom 5.2.2019 der Grundversorgung an das BFA wurde mitgeteilt, dass ein Gerichtsvollzieher des BG XXXX betreffend den BF (ausstehende Verwaltungsstrafen) vorstellig geworden sei. In einer E - Mail vom 7.2.2019 wurde dem BFA von der Grundversorgung eine Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit (Übertretung der Hausordnung) durch den BF übermittelt. Mit einer E - Mail vom 8.2.2019 wurde seitens des VMÖ das Verfahren für die freiwillige Rückkehr des BF widerrufen (Grund: Der Klient habe seine Meinung geändert und habe sich gegen freiwillige Rückkehr entschieden; AS 309). In einer E - Mail vom 8.2.2019 wurde dem BFA von der Grundversorgung eine weitere Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit (Übertretung der Hausordnung) durch den BF übermittelt.
- Im Akt befindet sich eine E - Mail vom 29.1.2019 mit der Mitteilung des VMÖ an das BFA, dass sich der BF zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien entschieden habe. Der BF ersuche daher um Übermittlung der Reisedokumente. In einer weiteren E - Mail vom 5.2.2019 der Grundversorgung an das BFA wurde mitgeteilt, dass ein Gerichtsvollzieher des BG römisch 40 betreffend den BF (ausstehende Verwaltungsstrafen) vorstellig geworden sei. In einer E - Mail vom 7.2.2019 wurde dem BFA von der Grundversorgung eine Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit (Übertretung der Hausordnung) durch den BF übermittelt. Mit einer E - Mail vom 8.2.2019 wurde seitens des VMÖ das Verfahren für die freiwillige Rückkehr des BF widerrufen (Grund: Der Klient habe seine Meinung geändert und habe sich gegen freiwillige Rückkehr entschieden; AS 309). In einer E - Mail vom 8.2.2019 wurde dem BFA von der Grundversorgung eine weitere Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit (Übertretung der Hausordnung) durch den BF übermittelt.
- Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.2.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.1.
- In seiner Beschwerde bemängelte der BF insbesondere, die belangte Behörde sei ihrer amtswegeigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen: Obschon der BF seinen vorgebrachten Fluchtgrund so ausführlich dargelegt habe, wie es ihm für wichtig erschienen sei und die gestellten Fragen beantwortet habe, habe dieser nicht wissen können, wie weit er bei der Beantwortung einzelner Fragen oder auch bei der freien Erzählung ins Detail gehen müsse, da ihm die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht bekannt seien. So habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zum Vorbringen und auch zum Heimatland des BF durchgeführt. Darüber hinaus halte der BF betreffend Ausführung der belangten Behörde, das heimliche Filmen in einem Wahllokal sei in jedem Land verboten und sei daher mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, entgegen, dass der BF als Fluchtgrund nicht die drohende strafrechtliche Konsequenz angeführt habe, sondern, dass er von der führenden Partei, welche durch die Wahlmanipulationen an die Macht gekommen sei, bedroht und verfolgt werde. Weiters halte der BF betreffend Ausführung der belangten Behörde, der BF habe keine genauen Angaben zur Kündigung seines Sohnes gemacht, entgegen, dass der BF im besagten Parteiengehör sehr wohl erwähnt habe, dass der Sohn des BF wegen der Probleme des BF gekündigt worden sei. Offenbar sei übersehen worden, dass das nicht im Protokoll aufgeschrieben worden sei. Die belangte Behörde hätte bei solch wesentlichen Details im Zuge ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gezielt nachzufragen gehabt. Die vom BF im Parteiengehör am 16.1.2019 vorgezeigte Ladung der Staatsanwaltschaft habe der BF dem BFA per E - Mail übermittelt, was sich mit der Ausstellung des Bescheides offenbar überschnitten habe. Ferner halte der BF betreffend Ausführung der belangten Behörde, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, entgegen, es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine Anzeige bei einer Polizei, die für eine Partei arbeite, gegen die sich die Tätigkeit des BF gerichtet habe und von der die Bedrohung für den BF ausgehe, keine politischen "Wirbel", wie von der Erstbehörde vermutet, ausgelöst habe. Es sei auch auf die Länderberichte zu verweisen, dass Korruption in der Regierung nach wie vor ein Problem darstelle. Entgegen getreten wurde insbesondere auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Zudem wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 18.2.2019 legte das BFA den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 21.2.2019 legte der BF nochmals (in kaum lesbarer Kopie) die bereits erwähnte Ladung der Staatsanwaltschaft von Georgien vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und orthodoxer Christ. Er stammt aus XXXX (Region XXXX ). Der BF hat elf Jahre Mittelschule und fünf Jahre Universität absolviert. Von 2008 bis 2012 war der BF Manager einer Ölfirma. Zuletzt arbeitete der BF im Koordinationsbüro der politischen Partei Nationalfront. Der BF ist verheiratet und lebt seine Ehefrau bei seiner Schwester in der Türkei. In Georgien leben aktuell seine Mutter und sein Sohn (alle in XXXX ), seine Tochter (in XXXX ) und seine Schwester (in Tiflis). Der BF hat mit seiner Familie in einem Haus gewohnt und haben alle vom gemeinsamen Verdienst gelebt. Zu seinen Verwandten in Georgien hält der BF mittels Internet - Messenger Kontakt.Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und orthodoxer Christ. Er stammt aus römisch 40 (Region römisch 40 ). Der BF hat elf Jahre Mittelschule und fünf Jahre Universität absolviert. Von 2008 bis 2012 war der BF Manager einer Ölfirma. Zuletzt arbeitete der BF im Koordinationsbüro der politischen Partei Nationalfront. Der BF ist verheiratet und lebt seine Ehefrau bei seiner Schwester in der Türkei. In Georgien leben aktuell seine Mutter und sein Sohn (alle in römisch 40 ), seine Tochter (in römisch 40 ) und seine Schwester (in Tiflis). Der BF hat mit seiner Familie in einem Haus gewohnt und haben alle vom gemeinsamen Verdienst gelebt. Zu seinen Verwandten in Georgien hält der BF mittels Internet - Messenger Kontakt. Der BF stellte erstmalig am 31.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste am 21.3.2016 freiwillig nach Georgien zurück, woraufhin das Verfahren noch am selben Tag eingestellt wurde. Der BF reiste nunmehr wieder am 29.12.2018 legal aus Georgien aus und befindet sich spätestens seit dem 31.12.2018 wiederum in Österreich. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen er in einer besonders engen Beziehung steht. 1.
- Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm insbesondere behauptet, aufgrund des Aufzeigens von Wahlmanipulationen bedroht und verfolgt wurde. Folglich kann aus diesem Grunde auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr aus sonstigen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr einer Verfolgung droht. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF ist voll arbeitsfähig und leidet an keinen Krankheiten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz einschließlich der darin zitierten Länderberichte sowie durch Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem BVwG von Amts wegen vorliegen. 2.
- Zur Person des BF: Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Identität des BF beruhen auf den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf dessen in diesen Punkten ebenso glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.3.
- Eingangs ist diesbezüglich anzumerken, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF in einer sehr ausführlichen Befragung die Gelegenheit gegeben hat, sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen entsprechend zu schildern. Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gelangte das BFA zum Ergebnis, dass dem individuellen Fluchtvorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei und dass er im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG schließt sich den zutreffenden Erwägungen des BFA an: 2.3.1.
- Das BFA hat eingangs nachvollziehbar dargelegt, dass es dem BF nicht gelungen ist, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. So gab der BF etwa bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach dem Fluchtgrund lapidar an: "Aus politischen Gründen habe ich das Land verlassen. Ich werde verfolgt." Erst auf die Frage nach seinen Rückehrbefürchtungen gab der BF ergänzend an, er werde verhaftet oder allenfalls auch getötet, zumal er über "politische Beweismittel für illegale Handlungen des Staates verfüge". Das erkennende Gericht übersieht nicht die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hätte der BF die Pflicht gehabt, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen bzw. sich offenkundig zu bemühen, seinen Antrag - schon im Rahmen der Erstbefragung - zu substantiieren. Hier fällt aber doch auf - wenngleich allein dies freilich nicht ausschlaggebend ist -, dass der BF bei der Erstbefragung etwa noch mit keinem Wort die in weiterer Folge als Hauptfluchtgrund vorgebrachte, angebliche Involvierung in Wahlen erwähnte.2.3.1.
- Das BFA hat eingangs nachvollziehbar dargelegt, dass es dem BF nicht gelungen ist, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. So gab der BF etwa bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach dem Fluchtgrund lapidar an: "Aus politischen Gründen habe ich das Land verlassen. Ich werde verfolgt." Erst auf die Frage nach seinen Rückehrbefürchtungen gab der BF ergänzend an, er werde verhaftet oder allenfalls auch getötet, zumal er über "politische Beweismittel für illegale Handlungen des Staates verfüge". Das erkennende Gericht übersieht nicht die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hätte der BF die Pflicht gehabt, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen bzw. sich offenkundig zu bemühen, seinen Antrag - schon im Rahmen der Erstbefragung - zu substantiieren. Hier fällt aber doch auf - wenngleich allein dies freilich nicht ausschlaggebend ist -, dass der BF bei der Erstbefragung etwa noch mit keinem Wort die in weiterer Folge als Hauptfluchtgrund vorgebrachte, angebliche Involvierung in Wahlen erwähnte. 2.3.1.
- Widersprüchlich und nicht glaubhaft - weil vor allem mit der klaren Berichtslage in Widerspruch stehend - stellt sich nun konkret etwa das Vorbringen des BF zur Präsidentenwahl am 28.11.2018 dar. Auf die Frage, ob es während der Präsidentenwahl auch ausländische Beobachter gegeben habe, führte der BF aus: "Ja. Nachgefragt weiß ich nicht was sie zu der Ausstrahlung sagten. Aber sie beurteilten die Wahl als negativ. Auch durch das Europaparlament. Nur Russland anerkannte das Ergebnis und gab eine positive Rückmeldung zur Wahl. XXXX ist eine russische Agentin."2.3.1.
- Widersprüchlich und nicht glaubhaft - weil vor allem mit der klaren Berichtslage in Widerspruch stehend - stellt sich nun konkret etwa das Vorbringen des BF zur Präsidentenwahl am 28.11.2018 dar. Auf die Frage, ob es während der Präsidentenwahl auch ausländische Beobachter gegeben habe, führte der BF aus: "Ja. Nachgefragt weiß ich nicht was sie zu der Ausstrahlung sagten. Aber sie beurteilten die Wahl als negativ. Auch durch das Europaparlament. Nur Russland anerkannte das Ergebnis und gab eine positive Rückmeldung zur Wahl. römisch 40 ist eine russische Agentin." Zudem hat der BF angegeben, sein Filmmaterial sei im Fernsehen ausgestrahlt worden und habe es auch Untersuchungen und die Einleitung eines Verfahrens für drei Personen gegeben (AS 113). Richtigerweise ist die belangte Behörde nun davon ausgegangen, dass seine Angaben den Länderinformationen gänzlich widersprechen. So lautet ein Auszug daraus (vgl. AS 211): "Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018)." Von Hinweisen auf angebliche Wahlmanipulationen ist im Berichtsmaterial zur Präsidentschaftswahl keine Rede, was auch insofern mit dem Vorbringen des BF nicht in Einklang zu bringen ist, wonach seine angeblichen Beweismittel auch veröffentlicht worden seien (konkret sei das Filmmaterial sogar im Fernsehen ausgestrahlt worden).Zudem hat der BF angegeben, sein Filmmaterial sei im Fernsehen ausgestrahlt worden und habe es auch Untersuchungen und die Einleitung eines Verfahrens für drei Personen gegeben (AS 113). Richtigerweise ist die belangte Behörde nun davon ausgegangen, dass seine Angaben den Länderinformationen gänzlich widersprechen. So lautet ein Auszug daraus vergleiche AS 211): "Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018)." Von Hinweisen auf angebliche Wahlmanipulationen ist im Berichtsmaterial zur Präsidentschaftswahl keine Rede, was auch insofern mit dem Vorbringen des BF nicht in Einklang zu bringen ist, wonach seine angeblichen Beweismittel auch veröffentlicht worden seien (konkret sei das Filmmaterial sogar im Fernsehen ausgestrahlt worden). 2.3.1.
- Weiters muss man sich vor Augen halten, dass die Kinder des BF, seine Mutter und seine Schwester weiterhin in Georgien unbehelligt leben (AS 113), wo der BF immer noch sein Haus besitzt (AS 107). Der BF hat im Zuge seiner Befragung vom 16.1.2019 (AS 191) zwar angegeben, dass sein Sohn vor drei bis vier Tagen gekündigt worden sei; allerdings hat der BF keine genaueren Angaben darüber gemacht, warum er gekündigt wurde. Aus der Kündigung alleine lässt sich allerdings keine Verfolgung ableiten und hat sein Sohn das Land eigenen Angaben zufolge nicht verlassen, sodass er sich, wie das BFA zutreffend ausführte, offensichtlich nicht bedroht fühlt. Was die Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, wonach der BF im besagten Parteiengehör sehr wohl erwähnt habe, dass sein Sohn wegen der Probleme des BF gekündigt worden sei, es aber übersehen worden sei, dass dies nicht protokolliert wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF nach erfolgter Rückübersetzung angegeben hat, alles sei richtig und vollständig wiedergegeben und auch rückübersetzt worden, wobei dies vom BF auch mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. 2.3.1.
- Im Zuge seiner Befragung am 16.1.2019 (AS 191) hat der BF darüber hinaus angegeben, er habe eine Ladung der Staatsanwaltschaft bekommen. Er habe die Ladung aber nur digital am Mobiltelefon; mittlerweile hat der BF diese dem BVwG (in kaum lesbarer Form) ausgedruckt nachgereicht. Bei der Befragung hat die Dolmetscherin den Inhalt jedoch bereits übersetzt. So hätte der BF eine Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft zu einer Kundgebung vom 30.10.2015 in Tiflis machen sollen, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Dies erschien dem BFA zutreffend wenig bedrohlich, zumal der BF nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geladen wurde. Der BF gab hierzu an, er habe sich bei der Kundgebung damals legal, aber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Polizei gewehrt; "wir wollten uns den Weg freimachen". Wenn der BF nun einwendet, diese Ladung sei eine "Falle", so konnte dem vom BFA zutreffend nicht gefolgt werden, da entsprechende Ermittlungsschritte einschließlich strafrechtlicher Konsequenzen nach dem vom BF eingestandenem Verhalten durchaus legitim sind. Diesbezüglich ist auch auf die Argumentation der belangten Behörde zu verweisen, wonach es an einer bloßen Ladung zur Behörde (hier als Zeuge) jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangelt (vgl. VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).Der BF gab hierzu an, er habe sich bei der Kundgebung damals legal, aber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Polizei gewehrt; "wir wollten uns den Weg freimachen". Wenn der BF nun einwendet, diese Ladung sei eine "Falle", so konnte dem vom BFA zutreffend nicht gefolgt werden, da entsprechende Ermittlungsschritte einschließlich strafrechtlicher Konsequenzen nach dem vom BF eingestandenem Verhalten durchaus legitim sind. Diesbezüglich ist auch auf die Argumentation der belangten Behörde zu verweisen, wonach es an einer bloßen Ladung zur Behörde (hier als Zeuge) jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangelt vergleiche VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153). 2.3.1.
- Zutreffend folgerte das BFA zudem, dass man den BF dann, wenn er tatsächlich von der georgischen Regierung bedroht werden sollte, wohl auch nicht offiziell zu einer Zeugenaussage laden, sondern sofort seine Festnahme anordnen würde. Zutreffend hat das BF vor allem auch darauf hingewiesen, dass es im Fall einer derartigen, staatlichen Bedrohung geradezu ausgeschlossen wäre, dass der BF - so wie von ihm vorgebracht - legal mit dem Flugzeug aus Georgien hätte ausreisen können. Der BF hat gewusst, dass er sich bei der Ausreise am Flughafen einer Personenkontrolle unterziehen musste. Hätte die Regierung tatsächlich ein derartig hohes Interesse an ihm, dann hätte man ihn am Flughafen festgenommen. Auch diese Umstände drängen den Schluss auf, dass die Angaben des BF nicht der Wirklichkeit entsprechen, sondern bloß der Asylerlangung dienen sollen. 2.3.1.
- Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass es in Georgien mittlerweile erhebliche Fortschritte, insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, gibt, sodass eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung (vgl. dazu AS 215f; Rechtsschutz und Justizwesen). Einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung ist der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung damit genommen (vgl. dazu VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0259).2.3.1.
- Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass es in Georgien mittlerweile erhebliche Fortschritte, insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, gibt, sodass eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung vergleiche dazu AS 215f; Rechtsschutz und Justizwesen). Einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung ist der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung damit genommen vergleiche dazu VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0259). 2.3.1.
- Den zusammenfassenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die Angaben des BF widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar seien und dass der BF diese erfunden hat, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten, ist beizupflichten und hat der BF eine konkrete, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung somit nicht glaubhaft gemacht. 2.3.1.
- Was die obige Feststellung anbelangt, wonach der BF im Fall der Rückkehr nach Georgien in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, so ist zunächst auf seine eigenen Angaben zu verweisen, wonach er voll arbeitsfähig ist und an keinen Krankheiten leidet. Darüber hinaus verfügt der BF in Georgien über ein familiäres Netzwerk und hat er selbst angegeben, dass die finanzielle Situation der Familie gut ist - sie hätten ein eigenes Haus. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass der BF nicht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er zwar Gebrauch gemacht hat, aber er dennoch diesen nicht substantiiert entgegengetreten ist, indem er beispielsweise nur ganz allgemein ausführte: "Wir Georgier protestieren gegen die Verletzung der Menschenrechte - das Menschenleben ist in meinem Herkunftsstaat bedroht." oder: "Wir kennen die Präsidentin nicht an, da sie eine russische Agentin ist und IVANISCHVILI unterliegt." Auch in der Beschwerde ist der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. bis VI.Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. 3.
- Allgemeines
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 3
Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVmDas Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz iVm Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht. 3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass Rückkehrer in Georgien vor allem auf Familie und Freunde angewiesen sind (AS 234) - aktuell leben seine Mutter und sein Sohn (alle in XXXX ), seine Tochter (in XXXX ) und seine Schwester (in Tiflis) und hat der BF ein eigenes Haus und zudem zu seinen Verwandten in Georgien mittels Internet - Messenger Kontakt.Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass Rückkehrer in Georgien vor allem auf Familie und Freunde angewiesen sind (AS 234) - aktuell leben seine Mutter und sein Sohn (alle in römisch 40 ), seine Tochter (in römisch 40 ) und seine Schwester (in Tiflis) und hat der BF ein eigenes Haus und zudem zu seinen Verwandten in Georgien mittels Internet - Messenger Kontakt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
- 3.3.
- Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
- Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids: 3.4.
- Gesetzliche Grundlagen:
§ 10Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. 3.4.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.4.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). 3.4.
- In Österreich hat der BF laut eigenen Angaben keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte bzw. hat der BF keine Verwandten (AS 115). Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens des BF vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung, er spricht kein Deutsch. Der BF hat auch keine sonstigen Personen, zu denen er in einer besonders engen Beziehung steht (AS 115). Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration des BF sind somit nicht erkennbar. Der BF hält sich seit Dezember 2018 in Österreich auf. Insbesondere auch aufgrund der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von nicht einmal zwei Monaten sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das BVwG daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebi