4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den nunmehrigen WW bzw. BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 wurde der Antrag des nunmehrigen WW bzw. BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den nunmehrigen WW bzw. BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. L508 2175061-1/6E
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde wurde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer bzw. Wiedereinsetzungswerber von der verfahrensführenden Richterin
GVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
GVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Dem BF bzw. WW wurde die Niederschrift dieser Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung
GVG am selben Tag ausgefolgt bzw. zugestellt. Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift samt der oben angeschlossenen Belehrung
GVG verblieb im Akt und ist folglich dem Gerichtsakt zu entnehmen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
GVG wurde, wie bereits ausgeführt, dem BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 02.01.2019 persönlich ausgefolgt.Nach Verkündung des Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer bzw. Wiedereinsetzungswerber von der verfahrensführenden Richterin
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Dem BF bzw. WW wurde die Niederschrift dieser Verhandlung samt Rechtsmittelbelehrung und Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am selben Tag ausgefolgt bzw. zugestellt. Eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift samt der oben angeschlossenen Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG verblieb im Akt und ist folglich dem Gerichtsakt zu entnehmen. Eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde, wie bereits ausgeführt, dem BF im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 02.01.2019 persönlich ausgefolgt.
GVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
GVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.Der Wiedereinsetzungswerber bzw. Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, nach Verkündung der Entscheidung, von der verfahrensführenden Richterin ausdrücklich und nachweislich
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung
GVG wurde dem BF nachweislich am selben Tag (02.01.2019) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt.Eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem BF nachweislich am selben Tag (02.01.2019) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie in den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführervertreters. Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungswerber bzw. Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, nach Verkündung der Entscheidung, ausdrücklich und nachweislich von der verfahrensführenden Richterin
GVG über das Recht belehrt wurde, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
GVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) welche dem Gerichtsakt zu entnehmen ist.Die Feststellung, dass der Wiedereinsetzungswerber bzw. Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, nach Verkündung der Entscheidung, ausdrücklich und nachweislich von der verfahrensführenden Richterin
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht belehrt wurde, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) welche dem Gerichtsakt zu entnehmen ist. Die Feststellung, dass dem Wiedereinsetzungswerber bzw. Beschwerdeführer nachweislich eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung
GVG am selben Tag (02.01.2019) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt wurde, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) welche dem Gerichtsakt zu entnehmen ist.Die Feststellung, dass dem Wiedereinsetzungswerber bzw. Beschwerdeführer nachweislich eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am selben Tag (02.01.2019) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt wurde, ergibt sich ebenso aus der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) welche dem Gerichtsakt zu entnehmen ist. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem gegenständlichen Gerichtsakt zu entnehmen. Alle hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages sowie des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher dargelegten Ausführungen und aus dem Gerichtsakt zu ersehen. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass dem BF keine Belehrung
GVG zu Teil wurde und er auch die Verhandlungsschrift nicht erhalten habe, erweist sich als nicht glaubwürdig; dies aus nachfolgenden Gründen:Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass dem BF keine Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG zu Teil wurde und er auch die Verhandlungsschrift nicht erhalten habe, erweist sich als nicht glaubwürdig; dies aus nachfolgenden Gründen: Das Vorbringen erweist sich schon deshalb als unglaubwürdig, da es aktenkundig ist, dass sowohl die erfolgte mündliche Belehrung
GVG durch die erkennende Richterin als auch die Ausfertigung (Zustellung) des Verhandlungsprotokolls samt der Belehrung
GVG dem BF zu Teil wurden; dies wurde in der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) nachweislich schriftlich festgehalten und ist somit aktenkundig. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß von der verfahrensführenden Richterin, unter Beiziehung eines Dolmetschers, in der ihm verständlichen Sprache Punjabi
GVG belehrt und erweckte er in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck die Belehrung nicht verstanden respektive dieser nicht gefolgt haben zu können. Zudem wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, allfällige Unklarheiten durch Fragestellungen auszuräumen. Ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der mangelnden Belehrung ist auch darin zu erkennen, dass der BF bzw. WW im Beschwerdeschriftsatz sogar behauptet, ihm sei die Verhandlungsschrift nicht ausgefolgt worden, was aber selbstredend im Anschluss an jede Verhandlung erfolgt. Illustrativ sei dazu anzumerken, dass die erkennende Richterin seit dem Jahr 2006 mit Beschwerdeverfahren im Asylrecht betraut und ihr kein Fall in Erinnerung ist, in welchem ein derartiges Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstattet wurde. Bei der Ausfolgung der Verhandlungsschrift handelt es sich um ein grundlegendes Parteienrecht, dem seitens der erkennenden Richterin stets entsprochen wurde. Dass dies auch im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte, kann als notorisch angenommen werden, ist systemimmanent und ergibt sich aktenkundig aus der Verhandlungsschrift. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass es keine gängige Praxis darstellt und zudem auch nicht obligat ist, sich die Übernahme der Verhandlungsschrift durch den BF noch zusätzlich gesondert durch dessen Unterschriftleistung bestätigen zu lassen. Eine diesbzgl. Veranlassung respektive Vorgehensweise war bislang auch nicht erkennbar, da ein derartiges Vorbringen, wie nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, auch noch nicht erstattet wurde. Da es als notorisch respektive evident anzusehen ist, dass dem BF bzw. WW die Verhandlungsschrift selbstredend im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgefolgt wurde und dies auch in der Verhandlungsschrift nachweislich festgehalten wurde, kann zum einem dem Vorbringen, der BF bzw. WW hätte die Verhandlungsschrift nicht erhalten, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden und indiziert diese Wahrheitswidrigkeit im Beschwerdevorbringen auch das Vorbringen hinsichtlich der Behauptung, der BF bzw. WW wäre nicht ordnungsgemäß
GVG belehrt worden als unglaubwürdig. Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer bzw. Wiedereinsetzungswerber dargelegten Argumenten gelingt es ihm aber mangels Glaubwürdigkeit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschrift zu entkräften. Somit steht das Vorbringen des BF bzw. WW in diametralem Widerspruch zur Verhandlungsschrift, welcher umfänglicher Beweiswert zukommt.Das Vorbringen erweist sich schon deshalb als unglaubwürdig, da es aktenkundig ist, dass sowohl die erfolgte mündliche Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG durch die erkennende Richterin als auch die Ausfertigung (Zustellung) des Verhandlungsprotokolls samt der Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem BF zu Teil wurden; dies wurde in der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) nachweislich schriftlich festgehalten und ist somit aktenkundig. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß von der verfahrensführenden Richterin, unter Beiziehung eines Dolmetschers, in der ihm verständlichen Sprache Punjabi
Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG belehrt und erweckte er in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck die Belehrung nicht verstanden respektive dieser nicht gefolgt haben zu können. Zudem wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, allfällige Unklarheiten durch Fragestellungen auszuräumen. Ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der mangelnden Belehrung ist auch darin zu erkennen, dass der BF bzw. WW im Beschwerdeschriftsatz sogar behauptet, ihm sei die Verhandlungsschrift nicht ausgefolgt worden, was aber selbstredend im Anschluss an jede Verhandlung erfolgt. Illustrativ sei dazu anzumerken, dass die erkennende Richterin seit dem Jahr 2006 mit Beschwerdeverfahren im Asylrecht betraut und ihr kein Fall in Erinnerung ist, in welchem ein derartiges Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstattet wurde. Bei der Ausfolgung der Verhandlungsschrift handelt es sich um ein grundlegendes Parteienrecht, dem seitens der erkennenden Richterin stets entsprochen wurde. Dass dies auch im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte, kann als notorisch angenommen werden, ist systemimmanent und ergibt sich aktenkundig aus der Verhandlungsschrift. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass es keine gängige Praxis darstellt und zudem auch nicht obligat ist, sich die Übernahme der Verhandlungsschrift durch den BF noch zusätzlich gesondert durch dessen Unterschriftleistung bestätigen zu lassen. Eine diesbzgl. Veranlassung respektive Vorgehensweise war bislang auch nicht erkennbar, da ein derartiges Vorbringen, wie nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, auch noch nicht erstattet wurde. Da es als notorisch respektive evident anzusehen ist, dass dem BF bzw. WW die Verhandlungsschrift selbstredend im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgefolgt wurde und dies auch in der Verhandlungsschrift nachweislich festgehalten wurde, kann zum einem dem Vorbringen, der BF bzw. WW hätte die Verhandlungsschrift nicht erhalten, keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden und indiziert diese Wahrheitswidrigkeit im Beschwerdevorbringen auch das Vorbringen hinsichtlich der Behauptung, der BF bzw. WW wäre nicht ordnungsgemäß
Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG belehrt worden als unglaubwürdig. Gem. Paragraph 15, AVG liefert eine gem. Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer bzw. Wiedereinsetzungswerber dargelegten Argumenten gelingt es ihm aber mangels Glaubwürdigkeit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschrift zu entkräften. Somit steht das Vorbringen des BF bzw. WW in diametralem Widerspruch zur Verhandlungsschrift, welcher umfänglicher Beweiswert zukommt. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus den dargelegten Gründen sowie der evident fehlenden Authentizität des Beschwerde- respektive Wiedereinsetzungsvorbringens unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Der festgestellte Sachverhalt wird sohin aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt und der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens als erwiesen angenommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 02.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts: 3.2.1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ---------- 1.-nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2.-nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
GVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
GVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ferner wurde dem WW bzw. BF eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung
GVG am selben Tag (02.01.2019) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt. Sowohl die erfolgte mündliche Belehrung
GVG durch die erkennende Richterin - im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi - als auch die Ausfertigung (Zustellung) des Verhandlungsprotokolls samt der Belehrung
GVG wurden dem BF zuteil und wurde dies auch in der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) ausdrücklich und nachweislich schriftlich festgehalten und ist somit aktenkundig. Die gegenteiligen Ausführungen des BFV müssen daher ins Leere gehen. Zur fehlenden Authentizität dieses Vorbringens ist zudem auf sämtliche diesbzgl. Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung hinzuweisen.So wurde der Wiedereinsetzungsantrag dahingehend begründet, dass dem unvertretenen BF bzw. WW am Ende der durchgeführten Verhandlung mitgeteilt worden sei, dass ihm in Kürze die Dokumente des Verfahrens zugestellt werden würden. Eine Belehrung dahingehend, dass er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Niederschrift ausdrücklich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragen müsse um weitere Rechtsmittel erheben zu können, sei jedoch nicht erfolgt und habe der BF auch später keine derartige Belehrung erhalten. Zu diesem Beschwerde- bzw. Wiedereinsetzungsvorbringen ist festzuhalten, dass sich diese Ausführungen als nicht der Wahrheit entsprechend darstellen; dies aus folgendem Grund: So wurde nämlich der WW bzw. BF nachweislich und aktenkundig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.01.2019, nach Verkündung der Entscheidung, ausdrücklich
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Ferner wurde dem WW bzw. BF eine Ausfertigung der Niederschrift der Verhandlung samt mündlicher Verkündung der Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sowie Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am selben Tag (02.01.2019) im Anschluss an die Verhandlung ausgefolgt bzw. zugestellt. Sowohl die erfolgte mündliche Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG durch die erkennende Richterin - im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi - als auch die Ausfertigung (Zustellung) des Verhandlungsprotokolls samt der Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurden dem BF zuteil und wurde dies auch in der Verhandlungsschrift vom 02.01.2019 (GZ: L508 2175061-1/26Z) ausdrücklich und nachweislich schriftlich festgehalten und ist somit aktenkundig. Die gegenteiligen Ausführungen des BFV müssen daher ins Leere gehen. Zur fehlenden Authentizität dieses Vorbringens ist zudem auf sämtliche diesbzgl. Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung hinzuweisen. Wenn im Wiedereinsetzungsantrag ferner bemängelt wird, dass der errichteten Niederschrift - unabhängig von der Frage der Zustellung der Niederschrift - auch keine separate Belehrung angeschlossen worden sei und dies damit begründet wird, dass eine separate Belehrung Voraussetzung der rechtmäßigen Belehrung wäre, und es nicht genüge, dass die Belehrung mündlich erfolge und in der Niederschrift festgehalten werde, dies deshalb, damit eine solche Belehrung bei der unvertretenen Partei nicht untergehe und die Partei ausdrücklich und schriftlich über ihre Rechtsfolgen belehrt werde und dafür nicht erst das Protokoll durchlesen müsse, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass eine gesonderete Belehrung auf einem eigenen Formblatt nicht vorsehen ist. Die Belehrung befindet sich in der Verhandlungsschrift und wurde der BF einerseits mündlich über die Rechtsfolgen belehrt und andererseits wurde ihm auch die Verhandlungsschrift samt Rechtsbelehrung ordnungsgemäß im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgehändigt und somit zugestellt.
der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass dem Verhandlungsprotokoll eine Rechtsbelehrung anzuschließen ist; ob in einem beigelegten Formblatt oder als Teil der Niederschrift ist ohne rechtlichen Belang (vgl. dazu "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, Eder/Martschin/Schmid, Seite 237). Auch das Argument, dass eine gesonderte Ausfolgung der Belehrung erforderlich sei, damit eine solche Belehrung nicht untergehe, ist im gegenständlichen Fall nicht haltbar, wurde der BF doch nachweislich mündlich
GVG von der verfahrensführenden Richterin belehrt, weshalb er schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. nach Verkündung der Entscheidung in Kenntnis der Belehrung und deren Rechtsfolgen war. Wenn dahingehend argumentiert wird, dass der BF unvertreten war, so trifft dies zwar zu, jedoch wäre es dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen BF im Anschluss an die Verhandlung am 02.01.2019 jederzeit offen gestanden, sich bereits zeitnah an eine Rechtsberatungsorganisation zu wenden um mit deren Unterstützung rechtzeitig, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses einzubringen, wobei aber auch klar zu manifestieren ist, dass die Einbringung eines solchen keine juristischen respektive verfahrensrechtlichen Kenntnisse voraussetzt und sich die Bewerkstelligung eines solchen profanen Antrages, welcher lediglich schriftlich beim BVwG einzubringen ist, auch im Rahmen der Möglichkeiten einer unvertretenen Partei findet. Dahingehend begründet, gehen auch diese Einwände im Wiedereinsetzungsantrag somit ins Leere.Wenn im Wiedereinsetzungsantrag ferner bemängelt wird, dass der errichteten Niederschrift - unabhängig von der Frage der Zustellung der Niederschrift - auch keine separate Belehrung angeschlossen worden sei und dies damit begründet wird, dass eine separate Belehrung Voraussetzung der rechtmäßigen Belehrung wäre, und es nicht genüge, dass die Belehrung mündlich erfolge und in der Niederschrift festgehalten werde, dies deshalb, damit eine solche Belehrung bei der unvertretenen Partei nicht untergehe und die Partei ausdrücklich und schriftlich über ihre Rechtsfolgen belehrt werde und dafür nicht erst das Protokoll durchlesen müsse, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass eine gesonderete Belehrung auf einem eigenen Formblatt nicht vorsehen ist. Die Belehrung befindet sich in der Verhandlungsschrift und wurde der BF einerseits mündlich über die Rechtsfolgen belehrt und andererseits wurde ihm auch die Verhandlungsschrift samt Rechtsbelehrung ordnungsgemäß im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausgehändigt und somit zugestellt.
der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass dem Verhandlungsprotokoll eine Rechtsbelehrung anzuschließen ist; ob in einem beigelegten Formblatt oder als Teil der Niederschrift ist ohne rechtlichen Belang vergleiche dazu "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, Eder/Martschin/Schmid, Seite 237). Auch das Argument, dass eine gesonderte Ausfolgung der Belehrung erforderlich sei, damit eine solche Belehrung nicht untergehe, ist im gegenständlichen Fall nicht haltbar, wurde der BF doch nachweislich mündlich
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG von der verfahrensführenden Richterin belehrt, weshalb er schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. nach Verkündung der Entscheidung in Kenntnis der Belehrung und deren Rechtsfolgen war. Wenn dahingehend argumentiert wird, dass der BF unvertreten war, so trifft dies zwar zu, jedoch wäre es dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen BF im Anschluss an die Verhandlung am 02.01.2019 jederzeit offen gestanden, sich bereits zeitnah an eine Rechtsberatungsorganisation zu wenden um mit deren Unterstützung rechtzeitig, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses einzubringen, wobei aber auch klar zu manifestieren ist, dass die Einbringung eines solchen keine juristischen respektive verfahrensrechtlichen Kenntnisse voraussetzt und sich die Bewerkstelligung eines solchen profanen Antrages, welcher lediglich schriftlich beim BVwG einzubringen ist, auch im Rahmen der Möglichkeiten einer unvertretenen Partei findet. Dahingehend begründet, gehen auch diese Einwände im Wiedereinsetzungsantrag somit ins Leere. Wenn im Wiedereinsetzungsantrag ferner ausgeführt wird, dass dem WW bzw. BF erst anlässlich der Zustellung des gekürzten Erkenntnisses am 28.01.2019 Zweifel gekommen seien, ob dies seine Richtigkeit habe und er von der Frist und der Möglichkeit der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages erst am 04.02.2019 anlässlich der Rechtsberatung beim einschreitenden Rechtsvertreter erfahren habe, so ist diesbzgl. abermals auf sämtliche zuvor getroffenen Ausführungen - womit dieses Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist - hinzuweisen, nämlich dass der BF einerseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Rechtsfolgen umfassend belehrt wurde und die Rechtsbelehrung auch Inhalt des Verhandlungsprotokolls ist, der BF daher sehr wohl über sämtliche Rechtsfolgen ordnungsgemäß und nachweislich belehrt wurde und seinem, dem diametral entgegenstehendem Beschwerdevorbringen, die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und folglich auch dieser Einwand ins Leere gehen muss. Insofern als Beweis die Einvernahme des WW bzw. BF beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine Befragung des BF, insbesondere aufgrund der Aktenkundigkeit, nicht erforderlich war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass dem BF keine Belehrung
GVG zu teil wurde und er auch die Verhandlungsschrift nicht erhalten habe, erweist sich als nicht glaubwürdig (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).Insofern als Beweis die Einvernahme des WW bzw. BF beantragt wird, ist festzuhalten, dass eine Befragung des BF, insbesondere aufgrund der Aktenkundigkeit, nicht erforderlich war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dass dem BF keine Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG zu teil wurde und er auch die Verhandlungsschrift nicht erhalten habe, erweist sich als nicht glaubwürdig vergleiche dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem gegenständlichen Gerichtsakt zu entnehmen. Alle hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages sowie des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher dargelegten Ausführungen und aus dem Gerichtsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen und insbesondere aufgrund der festgestellten fehlenden Authentizität des Beschwerdevorbringens unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Letztlich ergibt sich sohin, dass die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
G auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Sämtliche für die Verkündung und Ausfertigung einer mündlichen Verkündung erforderlichen Verfahrenserfordernisse wurden vom BVwG eingehalten und ist deren Rechtmäßigkeit durch das Verhandlungsprotokoll evident bzw. aktenkundig.Letztlich ergibt sich sohin, dass die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, vom BF bzw. WW folglich nicht deswegen versäumt wurde, weil durch das BVwG auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Sämtliche für die Verkündung und Ausfertigung einer mündlichen Verkündung erforderlichen Verfahrenserfordernisse wurden vom BVwG eingehalten und ist deren Rechtmäßigkeit durch das Verhandlungsprotokoll evident bzw. aktenkundig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
4 waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist.Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist. 3.
Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. ...2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. ...
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. 3.3.
GVG erhalten habe und folglich ausgehend von der ordnungsgemäßen Zustellung der Verhandlungsschrift samt den anzuschließenden Belehrungen an den BF bzw. WW am 02.01.2019 endete die zweiwöchige Frist, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
GVG zu verlangen, mit Ablauf des 16.01.
Paragraph 29, Absatz 2a VwGVG erhalten habe und folglich ausgehend von der ordnungsgemäßen Zustellung der Verhandlungsschrift samt den anzuschließenden Belehrungen an den BF bzw. WW am 02.01.2019 endete die zweiwöchige Frist, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen, mit Ablauf des 16.01.
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht glaubhaft vorgebracht wurden und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht glaubhaft vorgebracht wurden und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).Weiteres kann gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063 aus 2003,, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem liegt das Schwergewicht in Fragen der Beweiswürdigung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem liegt das Schwergewicht in Fragen der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L508.2175061.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.