GG abgewiesen.vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, wird
Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abgewiesen. B) Die Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Die Revision ist
II.römisch zwei. Die am 22.08.2018 eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, wird
GG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die am 22.08.2018 eingelangte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Revisionswerber stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak, in die Autonome Kurdenzone des Nordirak,
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak, in die Autonome Kurdenzone des Nordirak,
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt werde.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde
4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde
GG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen, da
G von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 22.06.2018 auszugehen war und demnach die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision am 03.08.2018 endete.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, L521 2135460-1/27E, wurde die Revision
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen, da
Paragraph 35, Absatz 5, ZustG von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 22.06.2018 auszugehen war und demnach die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision am 03.08.2018 endete. 5. Mit Schriftsatz vom 21.08.2018, eingelangt am 22.08.2018, stellte der Revisionswerber den Antrag, dass die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. In seinem Vorlageantrag führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, die am 06.08.2018 während der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte ordentliche Revision sei rechtzeitig, da die sechswöchige Revisionsfrist an diesem Tag geendet habe.
GG gelte als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes des auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses sei deshalb erst am 25.06.2018 bewirkt worden. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehe im klaren Widerspruch zu der eindeutigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 21 Abs. 8 BVwGG auf im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Entscheidungen und der Beschluss vom 07.08.2018 sei daher verfehlt. Trotz des inhaltlich auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, gelange das Bundesverwaltungsgericht zu dem am Maßstab eines objektiven Dritten nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass § 36 Abs. 5 ZustG anzuwenden wäre und übersehe das Bundesverwaltungsgericht dabei ganz offenkundig die Begründung des erwähnten Beschlusses.
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gelte als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes des auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses sei deshalb erst am 25.06.2018 bewirkt worden. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stehe im klaren Widerspruch zu der eindeutigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG auf im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Entscheidungen und der Beschluss vom 07.08.2018 sei daher verfehlt. Trotz des inhaltlich auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, gelange das Bundesverwaltungsgericht zu dem am Maßstab eines objektiven Dritten nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass Paragraph 36, Absatz 5, ZustG anzuwenden wäre und übersehe das Bundesverwaltungsgericht dabei ganz offenkundig die Begründung des erwähnten Beschlusses. 6. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 21.08.2018, eingelangt am 22.08.2018, beantragte der Revisionswerber aus Gründen der Vorsicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, und holte unter einem die versäumte Handlung nach, indem (als Beilage zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) neuerlich die auf den 06.08.2018 datierte Revision eingebracht wurde. Begründend bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, sein rechtsfreundlicher Vertreter lasse jede ihm denkbar mögliche Sorgfalt bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist walten, indem er die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsansicht der Höchstgerichte in Bezug auf das Zustelldatum zu Grunde lege. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in ihren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass Zustellungen an die aus der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bestehende ARGE Rechtsberatung den Bestimmungen des § 21 BVwGG unterliegen und folglich
dessen Abs. 8 als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gelte, wobei Samstage nicht als Werktage zähle.Begründend bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, sein rechtsfreundlicher Vertreter lasse jede ihm denkbar mögliche Sorgfalt bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist walten, indem er die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsansicht der Höchstgerichte in Bezug auf das Zustelldatum zu Grunde lege. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in ihren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass Zustellungen an die aus der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bestehende ARGE Rechtsberatung den Bestimmungen des Paragraph 21, BVwGG unterliegen und folglich
dessen Absatz 8, als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gelte, wobei Samstage nicht als Werktage zähle. Neben dem im Vorlageantrag angesprochenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.06.2018, E 888/2018-16, ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wende, das laut dem im Akt befindlichen Übermittlungsprotokoll über die elektronische Zustellung am 26.01.2018 im elektronischen Verfügungsbereich des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einlangte und daher
GG am folgenden Werktag, sohin am 29.01.2018, als zugestellt gelte. Da es sich bei allen Fällen um identische Sachverhalte handelte, sei dem einschreitenden Rechtsanwalt somit kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln. Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe in Ansehung der Frage des Zeitpunkts der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden einen Rechtsirrtum als Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG nicht nur gelten lassen, sondern in Entscheidungen wie etwa dem Erkenntnis vom 02.03.2017, Ra 2015/08/0175, die von ihm dazu vertretene Rechtsansicht als völlig überraschend und unvorhersehbar angesehen.Neben dem im Vorlageantrag angesprochenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.06.2018, E 888/2018-16, ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wende, das laut dem im Akt befindlichen Übermittlungsprotokoll über die elektronische Zustellung am 26.01.2018 im elektronischen Verfügungsbereich des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einlangte und daher
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am folgenden Werktag, sohin am 29.01.2018, als zugestellt gelte. Da es sich bei allen Fällen um identische Sachverhalte handelte, sei dem einschreitenden Rechtsanwalt somit kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln. Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe in Ansehung der Frage des Zeitpunkts der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden einen Rechtsirrtum als Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht nur gelten lassen, sondern in Entscheidungen wie etwa dem Erkenntnis vom 02.03.2017, Ra 2015/08/0175, die von ihm dazu vertretene Rechtsansicht als völlig überraschend und unvorhersehbar angesehen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 24.08.2018
GG die aufschiebende Wirkung zu.7. Das Bundesverwaltungsgericht erkennte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 24.08.2018
Paragraph 46, Absatz 4, VwGG die aufschiebende Wirkung zu.
G am 03.08.2018 geendet und erweise sich die am 06.08.2018 eingebrachte Revision somit als verspätet.Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend im Wesentlichen aus, dass Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG nicht auf Zustellungen im Wege elektronischer Zustelldienste nach dem ZustG anwendbar sei. Die vom Vorlageantrag zitierte Entscheidung VwGH 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, stehe dem nicht entgegen, da sich der Begründung dieser Entscheidung nicht entnehmen lasse, dass die dort maßgebliche Zustellung - wie in der gegenständlichen Rechtssache - nach den Bestimmungen des ZustG erfolgt sei. Ausgehend vom unbestritten gebliebenen Sachverhalt, wonach das angefochtene Erkenntnis im Rahmen einer elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG von der zur Abholung berechtigten Person des nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Rechtsvertreters des Revisionswerbers am 22.06.2018 abgeholt wurde, habe die Frist zur Einbringung der Revision
Paragraph 35, Absatz 5, ZustG am 03.08.2018 geendet und erweise sich die am 06.08.2018 eingebrachte Revision somit als verspätet.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1.1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
GG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 26, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. 1.2.
GG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.1.2.
Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag
GG das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag
Paragraph 46, Absatz 4, VwGG das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak, in die Autonome Kurdenzone des Nordirak,
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak, in die Autonome Kurdenzone des Nordirak,
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt werde. Der Revisionswerber brachte dagegen am 06.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine ordentliche Revision ein.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Der Revisionswerber brachte dagegen am 06.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine ordentliche Revision ein. 2.
GG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen, da
G von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 22.06.2018 auszugehen war und demnach die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision am 03.08.2018 endete. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 08.08.2018 zugestellt.2.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, L521 2135460-1/27E, wurde die Revision
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen, da
Paragraph 35, Absatz 5, ZustG von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 22.06.2018 auszugehen war und demnach die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision am 03.08.2018 endete. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 08.08.2018 zugestellt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ro 2018/01/0011, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, erhobene Revision nach Vorlageantrag des Revisionswerbers (endgültig) zurückgewiesen. 2.
5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht zu (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision
G) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht zu (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision
2 Eine Benachrichtigung über den Erhalt eines gerichtlichen Schriftstücks (hinsichtlich des Beschlusses vom
GG habe somit mit
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG habe somit mit
GG hinsichtlich elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellzeitpunkt gelte, wobei Samstage nicht als Werktage gelten würden. Somit gelte im vorliegenden Fall erst der
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG hinsichtlich elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellzeitpunkt gelte, wobei Samstage nicht als Werktage gelten würden. Somit gelte im vorliegenden Fall erst der
GG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen.5
Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. 6
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.6
Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Da der angefochtene Beschluss der Vertreterin der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt wurde, gilt er, wie im Vorlageantrag zutreffend ausgeführt, nach § 21 Abs. 8 BVwGG als am
GG aufzuheben (vgl. VwGH vom
Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben vergleiche VwGH vom
GG am folgenden Werktag, sohin am
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am folgenden Werktag, sohin am
GG ein Zulässigkeitserfordernis für die Erhebung einer Beschwerde
1 B-VG darstellende - Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG erst nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, konkret am 31. Jänner 2018, eingebracht worden sei und die Beschwerdefrist
GG im Falle einer derart ohne darauf gerichteten Antrag erfolgten Zustellung des Erkenntnisses erst mit der Einbringung des darauf gerichteten Antrages zu laufen beginnen müsse, ist ihm zu entgegnen, dass die in § 82 Abs. 1 VfGG normierte Frist von sechs Wochen nach dieser Bestimmung jedenfalls mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2018 ergänzend vorbringt, dass im vorliegenden Fall der -
Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ein Zulässigkeitserfordernis für die Erhebung einer Beschwerde
, Absatz eins, B-VG darstellende - Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG erst nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, konkret am 31. Jänner 2018, eingebracht worden sei und die Beschwerdefrist
Paragraph 82, Absatz eins, VfGG im Falle einer derart ohne darauf gerichteten Antrag erfolgten Zustellung des Erkenntnisses erst mit der Einbringung des darauf gerichteten Antrages zu laufen beginnen müsse, ist ihm zu entgegnen, dass die in Paragraph 82, Absatz eins, VfGG normierte Frist von sechs Wochen nach dieser Bestimmung jedenfalls mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beginnt. Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 12. März 2018 abgelaufen. Die erst am 13. März 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher
GG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen."Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen." Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018, E 888/2018-16, wurde nicht veröffentlicht und ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht abrufbar. Der Vertreter des Revisionswerbers war an diesem Verfahren nicht beteiligt.
G die zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und diese ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z. 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Da im Zustellnachweis (mit der Uhrzeit 13:14 Uhr des 22.06.2018) eine namentlich bestimmte Person aufscheint, bedeutet dies, dass das Dokument zur angegebenen Zeit von dieser Person nach Identifizierung tatsächlich abgeholt wurde, zumal die Identifizierung im Zuge der Abholung erfolgt und technische Voraussetzung dafür ist.Dass das Erkenntnis vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, am 22.06.2018 um 13:14 Uhr von einer zur Abholung berechtigte Person tatsächlich abgeholt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt des Zustellnachweises, zumal
Paragraph 35, Absatz 3, ZustG die zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und diese ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachgewiesen haben. Da im Zustellnachweis (mit der Uhrzeit 13:14 Uhr des 22.06.2018) eine namentlich bestimmte Person aufscheint, bedeutet dies, dass das Dokument zur angegebenen Zeit von dieser Person nach Identifizierung tatsächlich abgeholt wurde, zumal die Identifizierung im Zuge der Abholung erfolgt und technische Voraussetzung dafür ist. 3.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie den vom Revisionswerber gestellten Anträgen gründen sich auf den Akteninhalt. Der Wortlaut des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, wurde dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018, E 888/2018-16, konnte bei einer Recherche im Datenbestand des Rechtsinformationssystems des Bundes nicht aufgefunden werden, wobei im gegebenen Zusammenhang anzumerken ist, dass nicht alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht werden. Der Vertreter des Revisionswerbers wurde deshalb um Übermittelt der Entscheidung ersucht, die in anonymisierter Form am 23.01.2019 erfolgte. Unter einem wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass der Vertreter des Revisionswerbers vom Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018 am 13.08.2018 von einem Kollegen infolge einer Besprechung der Rechtslage nach dem zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 zur Verfügung gestellt wurde. Daraus folgt auch, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018 dem Vertreter des Revisionswerbers zuvor und demnach auch noch bei der Einbringung der ordentlichen Revision am 06.08.2018 unbekannt war. Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folgendes: Den Wiedereinsetzungswerber
GG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen und die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel bereits im Antrag voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, das Gericht muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Auch die Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen ((Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116, 120).Den Wiedereinsetzungswerber
Paragraph 46, VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen und die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel bereits im Antrag voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, das Gericht muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Auch die Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen ((Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116, 120). Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringen ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367). Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Ausgehend davon ist fallbezogen von Bedeutung, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf einen Rechtsirrtum beruft und dabei ausführt, dass sein Vertreter die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsansicht der Höchstgerichte in Bezug auf das Zustelldatum bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist heranziehe. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in ihren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass Zustellungen an die aus der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bestehende ARGE Rechtsberatung den Bestimmungen des § 21 BVwGG unterliegen und folglich
dessen Abs. 8 als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gelte, wobei Samstage nicht als Werktage zähle.Ausgehend davon ist fallbezogen von Bedeutung, dass sich der Revisionswerber zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf einen Rechtsirrtum beruft und dabei ausführt, dass sein Vertreter die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsansicht der Höchstgerichte in Bezug auf das Zustelldatum bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist heranziehe. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in ihren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass Zustellungen an die aus der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bestehende ARGE Rechtsberatung den Bestimmungen des Paragraph 21, BVwGG unterliegen und folglich
dessen Absatz 8, als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gelte, wobei Samstage nicht als Werktage zähle. Neben dem im Vorlageantrag angesprochenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.06.2018, E 888/2018-16, ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wende, das laut dem im Akt befindlichen Übermittlungsprotokoll über die elektronische Zustellung am 26.01.2018 im elektronischen Verfügungsbereich des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einlangte und daher
GG am folgenden Werktag, sohin am 29.01.2018, als zugestellt gelte. Da es sich bei allen Fällen um identische Sachverhalte handelte, sei dem einschreitenden Rechtsanwalt somit kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln. Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen und stelle ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG dar.Neben dem im Vorlageantrag angesprochenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.06.2018, E 888/2018-16, ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wende, das laut dem im Akt befindlichen Übermittlungsprotokoll über die elektronische Zustellung am 26.01.2018 im elektronischen Verfügungsbereich des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einlangte und daher
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am folgenden Werktag, sohin am 29.01.2018, als zugestellt gelte. Da es sich bei allen Fällen um identische Sachverhalte handelte, sei dem einschreitenden Rechtsanwalt somit kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln. Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen und stelle ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar. Hingegen wird im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht, dass der Vertreter des Revisionswerbers mit dessen rechtsfreundlicher Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung) vor der Einbringung der Revision die näheren Umstände der Zustellung des Erkenntnisses vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, erörterte. Schon in Ermangelung eines diesbezüglichen substantiierten Vorbringens (Bescheinigungsmittel wurden ebenfalls nicht angeboten werden), kann nicht festgestellt werden, dass der Vertreter des Revisionswerbers vor der Einbringung der (ordentlichen) Revision am 06.08.2018 durch Nachfrage erhob, ob das Erkenntnis vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach den Bestimmungen des
dessen Abs. 8 als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gelte, wobei Samstage nicht als Werktage zähle. Dass der "Rechtsauslegung der Höchstgerichte nicht zu folgen sei", sei weder aus dem Wortlaut der Bestimmung zu ersehen, noch sei in der Folge eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Da es sich bei den angeführten Fällen um "soweit rechtlich relevant - idente Sachverhalte handle", sei dem Vertreter des Revisionswerbers kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln.Der Revisionswerber bezieht sich im gegenständlichen Antrag darauf, dass sein Vertreter jede ihm denkbar mögliche Sorgfalt bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist beachte, indem er "die vom Wortlaut her eindeutige Rechtsansicht der Höchstgerichte in Bezug auf das Zustelldatum zu Grunde lege". In der Folge bezieht sich der Revisionswerber (nur) auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2018, E 888/2018-16. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten in ihren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass Zustellungen an die aus der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bestehende ARGE Rechtsberatung den Bestimmungen des Paragraph 21, BVwGG unterliegen und folglich
dessen Absatz 8, als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gelte, wobei Samstage nicht als Werktage zähle. Dass der "Rechtsauslegung der Höchstgerichte nicht zu folgen sei", sei weder aus dem Wortlaut der Bestimmung zu ersehen, noch sei in der Folge eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Da es sich bei den angeführten Fällen um "soweit rechtlich relevant - idente Sachverhalte handle", sei dem Vertreter des Revisionswerbers kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln. Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe in Ansehung der Frage des Zeitpunkts der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden einen Rechtsirrtum als Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG nicht nur gelten lassen, sondern in Entscheidungen wie etwa dem Erkenntnis vom 02.03.2017, Ra 2015/08/0175, die von ihm dazu vertretene Rechtsansicht als völlig überraschend und unvorhersehbar angesehen.Die gegenteilige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe in Ansehung der Frage des Zeitpunkts der Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Anbringens beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden einen Rechtsirrtum als Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht nur gelten lassen, sondern in Entscheidungen wie etwa dem Erkenntnis vom 02.03.2017, Ra 2015/08/0175, die von ihm dazu vertretene Rechtsansicht als völlig überraschend und unvorhersehbar angesehen. Das gegenständliche Vorbringen verhilft dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg, da dem Vertreter des Revisionswerbers entgegen der Argumentation des Antrages ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen ist. Der Revisionswerber beruft sich auf einen Rechtsirrtum, wobei ein solcher nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ein unvorhergesehenes darstellen kann. ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist nach der Rechtsprechung im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei - hier ihren Vertreter, dessen Verschulden sich der Revisionswerber zurechnen lassen muss - an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft. Ausgehend davon ist zunächst von Bedeutung, dass sich der Revisionswerber im gegenständlichen Antrag nicht auf einen seinem Vertreter unterlaufenen Subsumtionsirrtum bei der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen zur Fristenberechnung beruft, sondern vielmehr darauf, dass sein Vertreter den Wortlaut des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2018, E 888/2018-16, gekannt habe und deshalb darauf vertraut habe, dass § 21 Abs. 8 BVwGG auch im gegenständlichen Revisionsfall anzuwenden und der 25.06.2018 daher das die Revisionsfrist auslösende Zustelldatum sei. Im Antrag wird nämlich klar zum Ausdruck gebracht (Seite 5 mittig), dass der Vertreter des Revisionswerbers nicht erkennen habe können, dass "Rechtsauslegung der Höchstgerichte nicht zu folgen sei", es sei in der Folge auch zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen. Bei "allen Fällen" (gemeint können nur die zuvor zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) sein, habe es sich um "soweit rechtlich relevant - idente Sachverhalte" gehandelt und deshalb dem Vertreter des Revisionswerbers kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln.Ausgehend davon ist zunächst von Bedeutung, dass sich der Revisionswerber im gegenständlichen Antrag nicht auf einen seinem Vertreter unterlaufenen Subsumtionsirrtum bei der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen zur Fristenberechnung beruft, sondern vielmehr darauf, dass sein Vertreter den Wortlaut des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2018, E 888/2018-16, gekannt habe und deshalb darauf vertraut habe, dass Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG auch im gegenständlichen Revisionsfall anzuwenden und der 25.06.2018 daher das die Revisionsfrist auslösende Zustelldatum sei. Im Antrag wird nämlich klar zum Ausdruck gebracht (Seite 5 mittig), dass der Vertreter des Revisionswerbers nicht erkennen habe können, dass "Rechtsauslegung der Höchstgerichte nicht zu folgen sei", es sei in der Folge auch zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen. Bei "allen Fällen" (gemeint können nur die zuvor zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) sein, habe es sich um "soweit rechtlich relevant - idente Sachverhalte" gehandelt und deshalb dem Vertreter des Revisionswerbers kein Grund erkennbar gewesen, am Zustelldatum 25.06.2018 zu zweifeln. Der Revisionswerber legt somit zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dar, sein Vertreter habe auf den Wortlaut des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2018, E 888/2018-16, vertrauen dürfen und treffe ihn daher kein Verschulden an der unrichtigen Berechnung der Revisionsfrist. Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil im Wiedereinsetzungsverfahren zu Tage trat, dass dem Vertreter des Revisionswerbers der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12.06.2018, E 888/2018-16, zum Zeitpunkt der (verspäteten) Einbringung der Revision am 06.08.2018 gar nicht bekannt war. Der Vertreter des Revisionswerbers konnte daher aus dieser Entscheidung bei der Berechnung der Revisionsfrist gar kein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage oder eine bestimmte Rechtsauslegung schöpfen, da sie ihm gar nicht vorlag (er beschaffte sie erst nach der Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018 von einem Kollegen). Dem Vertreter des Revisionswerbers konnte somit bei der Berechnung der Revisionsfrist nur der veröffentlichte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017, Ro 2017/18/0002-0003, bekannt gewesen sein. Entgegen der im Wiedereinsetzungsantrag vertretenen Auffassung kann indes auch aus dem festgestellten Inhalt dieses Beschlusses (eine Beteiligung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am zugrundeliegenden Verfahren kam nicht hervor) kein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage oder eine bestimmte Rechtsauslegung gewonnen werden, weil aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2017 die tatsächliche Zustellart (Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach den Bestimmungen des
GG abzuweisen, da dem Revisionswerber ein die Bewilligung des Antrages hinderndes Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist zur Last zu legen ist.Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, ist daher
Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen, da dem Revisionswerber ein die Bewilligung des Antrages hinderndes Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist zur Last zu legen ist. 4.7. Unter einem mit dem 22.08.2018 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde neuerlich eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. L521 2135460-1/25E, eingebracht. Die Revision ist den getroffenen Feststellungen zufolge verspätet, da die Frist zur Erhebung der Revision am 03.08.2018 endete und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, sie ist deshalb
GG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Die Revision ist den getroffenen Feststellungen zufolge verspätet, da die Frist zur Erhebung der Revision am 03.08.2018 endete und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, sie ist deshalb
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen. 4.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).4.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Artikel 6, EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Der Beschluss betreffend die Zurückweisung der Revision als verspätet ist
GG ohne weiteres Verfahren zu erlassen. Der Wortlaut der zitierten Bestimmung steht einem an die Partei gerichteten Verspätungsvorhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, sodass ein solcher nicht zu verfügen war.Der Beschluss betreffend die Zurückweisung der Revision als verspätet ist
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zu erlassen. Der Wortlaut der zitierten Bestimmung steht einem an die Partei gerichteten Verspätungsvorhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, sodass ein solcher nicht zu verfügen war. 4.9.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.9.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist in Ansehung von Spruchpunkt I. dieses Beschlusses
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302).Die Revision ist in Ansehung von Spruchpunkt römisch eins. dieses Beschlusses
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302). In Ansehung von Spruchpunkt II. dieses Beschlusses ist die Revision jedenfalls unzulässig, sodass kein Zulässigkeitsausspruch geboten ist.In Ansehung von Spruchpunkt römisch zwei. dieses Beschlusses ist die Revision jedenfalls unzulässig, sodass kein Zulässigkeitsausspruch geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2135460.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.