Obsah (16)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 34§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 1Artikel 15Artikel 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlL529 2212360-1 SpruchL529 2212474-1/5E L529 2212360-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (idgF), § 8 Abs. 4, § 57, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, § 46 und 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, Absatz eins,, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (idgF), Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9,, Paragraph 46 und 55 FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX, diese wiederum vertreten durch Zentrum f. Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 07.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Zentrum f. Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 07.12.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (idgF), § 8 Abs. 4, § 57, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, § 46 und 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, Absatz eins,, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (idgF), Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9,, Paragraph 46 und 55 FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF" bzw. "BF1" oder "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 wurden mit Bescheiden vom 02.11.2015
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2016 erteilt und in der Folge bis zum 02.11.2018 verlängert.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF" bzw. "BF1" oder "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 17.09.2014 wurden mit Bescheiden vom 02.11.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2016 erteilt und in der Folge bis zum 02.11.2018 verlängert. I.1.
- Zusammengefasst hatte die BF1 als Fluchtgrund angegeben, dass sie aus gesundheitlichen Problemen aus Georgien ausgereist sei; sie habe Hepatitis C mit Leberzirrhose. Für die BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.römisch eins.1.
- Zusammengefasst hatte die BF1 als Fluchtgrund angegeben, dass sie aus gesundheitlichen Problemen aus Georgien ausgereist sei; sie habe Hepatitis C mit Leberzirrhose. Für die BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. I.1.
- Mit Bescheiden vom 02.11.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und ihnen
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch eins.1.2. Mit Bescheiden vom 02.11.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verfolgung der BF im Sinne der GFK vorliege und asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht festzustellen gewesen seien. Hinsichtlich der Erkrankung der BF1 an Hepatitis C, Genotyp 2a/2c ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) davon aus, dass die für die BF1 erforderliche medizinische Versorgung nicht staatlich gefördert werde bzw. eine solche für ein durchschnittliches Haushaltseinkommen nicht leistbar sei, weshalb die Ausweisung der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Festgehalten wurde gleichzeitig, dass bei Besserung des Krankheitsbildes bzw. der Leistbarkeit der medizinischen Versorgung im Herkunftsland eine spätere Abschiebung möglich sei, zumal allein die Erkrankung der BF1 für die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verfolgung der BF im Sinne der GFK vorliege und asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht festzustellen gewesen seien. Hinsichtlich der Erkrankung der BF1 an Hepatitis C, Genotyp 2a/2c ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) davon aus, dass die für die BF1 erforderliche medizinische Versorgung nicht staatlich gefördert werde bzw. eine solche für ein durchschnittliches Haushaltseinkommen nicht leistbar sei, weshalb die Ausweisung der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Festgehalten wurde gleichzeitig, dass bei Besserung des Krankheitsbildes bzw. der Leistbarkeit der medizinischen Versorgung im Herkunftsland eine spätere Abschiebung möglich sei, zumal allein die Erkrankung der BF1 für die Gewährung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen sei. Der BF2 wurde im Rahmen des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der BF2 wurde im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. I.1.3. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden
§ 8Abs. 4 Asyl
G zunächst bis zum 02.11.2016 erteilt und mit Bescheiden vom 23.11.2016 bis zum 02.11.2018 verlängert.römisch eins.1.3. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zunächst bis zum 02.11.2016 erteilt und mit Bescheiden vom 23.11.2016 bis zum 02.11.2018 verlängert. I.
- Mit Schreiben vom 12.10.2018 ersuchten die BF unter Anschluss von Befunden der BF1 um weitere Verlängerung der bis zum 02.11.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.10.2018 ersuchten die BF unter Anschluss von Befunden der BF1 um weitere Verlängerung der bis zum 02.11.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen. I.
- In der am 29.11.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme wurde die BF1 dahingehend informiert, dass im Herkunftsland der BF mittlerweilen stationäre und ambulante Behandlungen und Therapien bei Hepatitic-C-Erkrankungen kostenlos verfügbar seien. Die BF1 gab dazu befragt an, dass die Behandlung in Georgien nicht kostenlos sei, dies stimme nicht. Ihr Bruder sei ebenfalls erkrankt und werde nicht behandelt. Die BF1 selbst leide zwar nicht mehr an Hepatitis C, werde aber wegen Tuberkulose, Depressionen und Kopfschmerzen behandelt. Zum Vorhalt durch das BFA, dass im Herkunftsland der BF ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose existiere und für Bürger Georgiens sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen im Rahmen dieses Programms abgedeckt seien, führte die BF1 aus, dass dies nicht stimme. Sie habe keine Versicherung und wisse nicht, wie sie dort leben solle. Zum Vorhalt des BFA, dass es im Herkunftsland der BF ein staatliches Programm zur Erhöhung der "Psychischen Gesundheit" gäbe, dessen Leistungen vollständig vom Staat finanziert werden würden, gab die BF1 an, dass auch dies nicht stimme; es gäbe in ihrem Herkunftslands nichts kostenlos und die Medikamente hätten eine schlechte Qualität.römisch eins.
- In der am 29.11.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme wurde die BF1 dahingehend informiert, dass im Herkunftsland der BF mittlerweilen stationäre und ambulante Behandlungen und Therapien bei Hepatitic-C-Erkrankungen kostenlos verfügbar seien. Die BF1 gab dazu befragt an, dass die Behandlung in Georgien nicht kostenlos sei, dies stimme nicht. Ihr Bruder sei ebenfalls erkrankt und werde nicht behandelt. Die BF1 selbst leide zwar nicht mehr an Hepatitis C, werde aber wegen Tuberkulose, Depressionen und Kopfschmerzen behandelt. Zum Vorhalt durch das BFA, dass im Herkunftsland der BF ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose existiere und für Bürger Georgiens sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen im Rahmen dieses Programms abgedeckt seien, führte die BF1 aus, dass dies nicht stimme. Sie habe keine Versicherung und wisse nicht, wie sie dort leben solle. Zum Vorhalt des BFA, dass es im Herkunftsland der BF ein staatliches Programm zur Erhöhung der "Psychischen Gesundheit" gäbe, dessen Leistungen vollständig vom Staat finanziert werden würden, gab die BF1 an, dass auch dies nicht stimme; es gäbe in ihrem Herkunftslands nichts kostenlos und die Medikamente hätten eine schlechte Qualität. Die BF1 brachte einen Arztbrief vom 13.11.2018, ein ÖSD Zertifikat Niveau A2 und eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses Niveau A1 sowie eine Schulbesuchsbestätigung, ein Zertifikat für Englisch im Ausmaß einer Wochenstunde und ein Jahreszeugnis der
- Schulstufe der BF2 in Vorlage. I.
- Mit Bescheiden vom 07.12.2018 wurde den BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Anträge der BF vom 12.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheiden vom 07.12.2018 wurde den BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge der BF vom 12.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.4.
- Das BFA stellte zum Gesundheitszustand der BF1 fest, dass diese an somatisierter Depression, therapieresistenten Spannungskopfschmerzen, chronischer Hepatitis C, Splenomegalie Fibrose Grad 3, Thrombozytopenie, am chronischen oberen Zervikalsyndrom, chronischen Lumboischalgien leide und dass sie seit 2015 einen positiven Quantiferon-Tuberkulose Bluttest aufweise. Das BFA traf Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien, insbesondere zu Hepatitis C, Tuberkulose und psychischen Krankheiten.römisch eins.4.
- Das BFA stellte zum Gesundheitszustand der BF1 fest, dass diese an somatisierter Depression, therapieresistenten Spannungskopfschmerzen, chronischer Hepatitis C, Splenomegalie Fibrose Grad 3, Thrombozytopenie, am chronischen oberen Zervikalsyndrom, chronischen Lumboischalgien leide und dass sie seit 2015 einen positiven Quantiferon-Tuberkulose Bluttest aufweise. Das BFA traf Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien, insbesondere zu Hepatitis C, Tuberkulose und psychischen Krankheiten. I.4.
- Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF begründete das BFA mit den aktuellen Länderfeststellungen, wonach eine medizinische Versorgung der BF1 in ihrer Heimat gegeben und für sie als georgische Staatsbürgerin kostenlos sei. Allfällig entstehende Kosten könne die BF1 durch berufliche Einnahmen oder mit finanzieller Unterstützung ihrer Familienangehörigen decken. Da bei der BF1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorliegen würden, sei auch der BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.römisch eins.4.
- Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF begründete das BFA mit den aktuellen Länderfeststellungen, wonach eine medizinische Versorgung der BF1 in ihrer Heimat gegeben und für sie als georgische Staatsbürgerin kostenlos sei. Allfällig entstehende Kosten könne die BF1 durch berufliche Einnahmen oder mit finanzieller Unterstützung ihrer Familienangehörigen decken. Da bei der BF1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorliegen würden, sei auch der BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. I.4.
- Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen gewesen seien und die Erlassung der Rückkehrentscheidungen für die BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Die BF1 spreche Deutsch auf dem Niveau A1-A2, gehe in Österreich keiner Arbeit nach und sie könne keine sozialen Kontakte in Österreich konkret angeben. Die BF1 habe in Österreich außer ihrer mitgereisten Tochter und einem Halbbruder keine Verwandten. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt von staatlichen Sozialleistungen. Demgegenüber habe die BF1 aber nach wie vor Bindungen zu ihrem Heimatland und es befänden sich dort die restlichen Familienangehörigen. Zudem habe die BF1 den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.römisch eins.4.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA fest, dass Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen seien und die Erlassung der Rückkehrentscheidungen für die BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Die BF1 spreche Deutsch auf dem Niveau A1-A2, gehe in Österreich keiner Arbeit nach und sie könne keine sozialen Kontakte in Österreich konkret angeben. Die BF1 habe in Österreich außer ihrer mitgereisten Tochter und einem Halbbruder keine Verwandten. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt von staatlichen Sozialleistungen. Demgegenüber habe die BF1 aber nach wie vor Bindungen zu ihrem Heimatland und es befänden sich dort die restlichen Familienangehörigen. Zudem habe die BF1 den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Auch für die BF2 stelle die Erlassung der Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Auch für die BF2 stelle die Erlassung der Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
- Gegen die Bescheide vom 07.12.2018 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.
- Gegen die Bescheide vom 07.12.2018 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. I.5.
- Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen darauf verwiesen, dass keine Rede davon sein könne, dass die BF1 nicht mehr an Hepatitis C leide, vielmehr leide diese an einer ganzen Reihe von Krankheiten, ua auch an Tuberkulose. Es sei auch völlig weltfremd, dass in Georgien derart paradiesische Zustände herrschen würden, dass Krankheiten - auch psychische - überall und noch dazu gratis behandelt werden würden. Bei der Behauptung, dass allen amerikanische Medikamente gratis überlassen werden würden, könne es sich nur um einen "FAKE" handeln und zeige nur, wie die derzeitige Regierung Georgiens mit der Wahrheit umgehe.römisch eins.5.
- Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst im Wesentlichen darauf verwiesen, dass keine Rede davon sein könne, dass die BF1 nicht mehr an Hepatitis C leide, vielmehr leide diese an einer ganzen Reihe von Krankheiten, ua auch an Tuberkulose. Es sei auch völlig weltfremd, dass in Georgien derart paradiesische Zustände herrschen würden, dass Krankheiten - auch psychische - überall und noch dazu gratis behandelt werden würden. Bei der Behauptung, dass allen amerikanische Medikamente gratis überlassen werden würden, könne es sich nur um einen "FAKE" handeln und zeige nur, wie die derzeitige Regierung Georgiens mit der Wahrheit umgehe. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Bei den BF handelt es sich um eine georgische Staatsangehörige georgisch-orthodoxen Glaubens. Die BF1 ist ledig und hat eine minderjährige Tochter, die BF2 (hg. Zl: L529 2212360-1).römisch zwei.1.
- Bei den BF handelt es sich um eine georgische Staatsangehörige georgisch-orthodoxen Glaubens. Die BF1 ist ledig und hat eine minderjährige Tochter, die BF2 (hg. Zl: L529 2212360-1). Bei der BF1 handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF1 besuchte in ihrem Herkunftsland zwölf Jahre die Schule und schloss eine juristische Ausbildung ab. Familienangehörige (zwei Brüder) leben nach wie vor in Georgien. Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 mit ihrer Tochter, der BF2, in der Stadt XXXX, zuerst im Eigentumshaus ihrer beiden Brüder, danach in einer Mietwohnung. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie als selbständige Unternehmerin einer Boutique. Ihre beiden Brüder sind nach wie vor in ihrem Herkunftsland aufhältig.Bei der BF1 handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF1 besuchte in ihrem Herkunftsland zwölf Jahre die Schule und schloss eine juristische Ausbildung ab. Familienangehörige (zwei Brüder) leben nach wie vor in Georgien. Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 mit ihrer Tochter, der BF2, in der Stadt römisch 40 , zuerst im Eigentumshaus ihrer beiden Brüder, danach in einer Mietwohnung. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie als selbständige Unternehmerin einer Boutique. Ihre beiden Brüder sind nach wie vor in ihrem Herkunftsland aufhältig. Die BF1 hat in Österreich außer ihrer mitgereisten Tochter noch einen Halbbruder, mit dem sie wöchentlich zwei- bis drei Mal Kontakt hat. Sie ist nicht erwerbstätig und bezieht Sozialhilfeleistungen. Sie spricht Deutsch auf dem Niveau A1-A2 und ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Bei der BF1 wurden somatisierte Depression, therapieresistente Spannungskopfschmerzen, Z.n. chronischer Hepatitis C, Splenomegalie Fibrose Grad 3, Thrombozytopenie, chronisches oberes Zervikalsyndrom, chronische Lumboischalgien diagnostiziert und sie weist seit 2015 einen positiven Quantiferon-Tuberkulose Bluttest auf. Der BF1 wurde ursprünglich aufgrund ihres Gesundheitszustandes - bei der BF1 wurde zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Hepatitis C-Erkrankung festgestellt (AS 141) - und aufgrund des Umstandes, dass zum (damaligen) Entscheidungszeitpunkt die dafür erforderliche medizinische Versorgung staatlich nicht gefördert worden sei bzw. eine solche von einem durchschnittlichen Haushaltseinkommen nicht leistbar gewesen sei, subsidiärer Schutz gewährt. Für die BF2 wurde keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Ihr wurde im Rahmen des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G - wie ihrer Mutter - subsidiärer Schutz zuerkannt.Für die BF2 wurde keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Ihr wurde im Rahmen des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG - wie ihrer Mutter - subsidiärer Schutz zuerkannt. Die BF2 ist gesund und besucht in Österreich die Volksschule. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret insbesondere auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret insbesondere auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Frauen Im Mai 2017 ratifizierte Georgien das Übereinkommen des Europarates (Istanbul) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Erfassung von Fällen häuslicher Gewalt bei der Polizei hat nach Aufklärungskampagnen und einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung zugenommen. Die Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor hoch. Im Juni 2017 wurde eine behördenübergreifende Kommission für Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Trotz der Bemühungen, die Gesetzgebung zu stärken und das Bewusstsein zu schärfen, ist die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern nach wie vor hoch. Georgien liegt im Gender Inequality Index (GII) auf Platz 76 von 188 Ländern und im Global Gender Gap Index (GGGI) auf Platz 90 von 144 Ländern. Frauen sind in der Politik (15,33% im Parlament und 11,6% in den Gemeinden) und auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert (Erwerbsquote 58% gegenüber 78% bei den Männern) (EC 9.11.2017). Mit der Ratifizierung der Konvention des Europarates von 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat der Staat im Jahr 2017 einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter getan. Das Übereinkommen erweitert die Mechanismen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen sowie zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer von Gewalt. Trotz erheblicher gesetzgeberischer Maßnahmen stellen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in Georgien nach wie vor eine große Herausforderung dar und erfordern eine angemessene Reaktion des Staates. Nach Angaben der georgischen Generalstaatsanwaltschaft wurden im Zeitraum vom 1.
- bis zum 20.9.2017 Ermittlungen zu 22 Fällen von (versuchten) Frauenmord eingeleitet. Im laufenden Jahr 2017 wurden Probleme bei der Bewertung der Risiken von Gewalt gegen Frauen durch die Strafverfolgungsbehörden sowie bei der Überwachung der Einhaltung der erlassenen Unterlassungs- und Schutzmaßnahmen beobachtet. Nach Ansicht der Ombudsperson sind Maßnahmen zur Verhütung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht wirksam, da es kein angemessenes System zum Schutz, zur Unterstützung und zur Rehabilitation von Gewaltopfern gibt. Infolgedessen bleiben die Strafverfolgung oder Wegweisung von Tätern und Fragen der psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Gewaltopfern problembehaftet (PD 5.12.2017). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in den Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 20.4.2018). Infolge eines Gesetzesvorschlages der Ombudsperson wurde ab 1.1.2017 die Schließung von Ehen unter 18 Jahren verboten. Dennoch bleibt die Problematik von Ehen Minderjähriger bestehen. Allerdings ist im Vergleich zu den Daten der Vorjahre ein Rückgang der frühen Mutterschaft zu beobachten: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 registrierte die Public Service Development Agency 382 minderjährige Mütter und 14 minderjährige Väter (PD 5.12.2017). Die Gemeinderatswahlen von 2017 haben keine Fortschritte bei der gleichberechtigten politischen Beteiligung von Frauen gezeigt. Frauen machen nur 7,62% der Mitglieder aus, die in Selbstverwaltungsgremien unter dem Mehrheitssystem gewählt wurden. Es gibt nur eine Bürgermeisterin. Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum bleibt unkontrolliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2017 auf Rang 94 (2016 auf Platz 90) von 144 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex "political empowerment" lag das Land wie 2016 auf Rang 114 (WEF 2017) Quellen: • EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 17.4.2018 • PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 29.5.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 • WEF - World Economic Forum
(2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2017.pdf, Zugriff 29.5.2018 Kinder Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering, Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund von Mangelernährung ein erkennbar großes Problem. Die Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten ist verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten (AA 11.12.2017). Was die Rechte der Kinder betrifft, so ist die Kinderarmut nach wie vor weit verbreitet. Seit 2017 sind Kinderehen illegal. Das Gesetz über Adoption und Pflege wurde verabschiedet, das die direkte Adoption und die obligatorische Vorbereitung von Adoptiv- und Pflegeeltern sowie länderübergreifende Adoptionsverfahren im Einklang mit dem Haager Übereinkommen über die internationale Adoption verbietet. Im Dezember 2016 wurde ein interministerieller Rat zur Umsetzung der Konvention über die Rechte des Kindes eingerichtet. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 9.11.2017). Trotz positiver Schritte zur Verbesserung des Rechtsrahmens bleibt die Situation im Bereich der Kinderrechte besorgniserregend. Laut den Daten der ersten zehn Monate des Jahres 2017 hat die Ombudsmannstelle auf der Grundlage von Anträgen sowie auf eigene Initiative 426 Fälle von Verletzungen der Rechte von Kindern untersucht. Die meisten von ihnen betrafen Gewalt gegen Kinder, Kinderarmut und unangemessene soziale Bedingungen sowie die Beziehungen zwischen Kind und Elternteilen. Der Berichtszeitraum war erneut durch eine hohe Zahl von Gewaltdelikten gegen Kinder in Familien, Pflege- und Bildungseinrichtungen gekennzeichnet. Zu den nach wie vor bestehenden Problemen gehört das Versäumnis, Opfer von Gewalt zu identifizieren und wirksame Maßnahmen zur Rehabilitierung und zum Schutz vor Gewalt durchzuführen. Die Gewalt gegen Kinder steht nach Ansicht der Ombudsperson in direktem Zusammenhang mit den in der Gesellschaft weit verbreiteten falschen Meinungen über die Erziehungsmethoden von Kindern und einer dominierenden Tendenz, die Interessen und Rechte des Kindes zu ignorieren. Trotz wiederholter Empfehlungen ist die körperliche Bestrafung von Kindern auf gesetzlicher Ebene noch nicht verboten worden. Die Situation in Bezug auf die Rechte von Kindern, die auf der Straße arbeiten und/oder leben, ist besonders besorgniserregend, da sich die von den verantwortlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen oft als nicht wirksam und zeitgemäß erweisen (PD 5.12.2017). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden 302 Kinder in 46 Kleingruppenhäusern und 1.440 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährte Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 20.4.2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 29.5.2018 • PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 29.5.2018 • USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 • IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: • Existenzhilfe • Reintegrationshilfe • Pflegehilfe • Familienhilfe • Soziale Sachleistungen • Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): • Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; • Behindertenstatus; • Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: • IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 • SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 • SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 • US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: • Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus • Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt • Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten • Dialyse ist ebenfalls gewährleistet • Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit • Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können
dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 • JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 • VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai Hepatitis C Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016). Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017). Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018). Quellen: • Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018 • Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018 • MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018 • MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018 Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: Ambulanter Dienst: Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten. Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen: Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); Spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti-Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugs- und Strafvollzugsanstalten); spezifische chirurgische stationäre Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o. D.d) Quellen: • SSA - Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=810, Zugriff 30.5.2018 Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: • Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten • Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) • Psychosoziale Rehabilitation • Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden • Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome • Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht • Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel
- des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht • Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht • Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen • Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation • Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen • Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden • Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis • Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung • Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e). Quellen: -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.e): Mental health, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=808, Zugriff 20.4.2018 Rückkehr RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: • Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti • Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli • Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti • Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria • Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti • Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: • Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten • Finanzierung einkommensschaffender Projekte • Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten • Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018 II.1.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Wenngleich die BF1 selbst angibt, dass sie aufgrund der erfolgten Behandlung nicht mehr an Hepatits C leide und nur mehr zu Kontrolluntersuchungen gehen müsse (AS 341), so ist dennoch eine bestehende oder abgelaufene Hepatitis C Infektion nicht auszuschließen (Befund vom 11.04.2018, AS 309 bzw. vom 19.09.2018, AS 317) bzw. jedenfalls von einem Status nach Hepatitis C auszugehen (Befund vom 26.09.2018, AS 311), welcher Kontrolluntersuchungen zur Verlaufskontrolle erforderlich macht. Das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis, nämlich der Umstand, dass die erforderliche medizinische Versorgung der BF1 möglicherweise nicht gewährleistet bzw. nicht leistbar sein könnte, liegt nicht mehr vor. Zwischenzeitig hat sich die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland der BF dahingehend geändert, dass eine medizinische Versorgung der BF1 in ihrer Heimat gegeben, medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden vorhanden und für die BF1 als georgische Staatsbürgerin zumeist kostenlos, jedenfalls aber leistbar sind. Auch die neu hinzu gekommenen Erkrankungen der BF1 sind in Georgien behandelbar und die Behandlungen für die BF1 leistbar. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, ihrer Ausbildung, ihren Familien- und ihren Lebensverhältnissen ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen der BF1.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, ihrer Ausbildung, ihren Familien- und ihren Lebensverhältnissen ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen der BF
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der BF1 möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Der Umstand, dass die Identitäten bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF1 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der BF1 zu vertreten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und den vorgelegten Befunden. Dass die BF1 an sich arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, will sie doch für zumindest 20 Stunden arbeiten und habe sie sich auch schon beworben (AS 343). II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. II.2.
- Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen an die BF1 - und in der Folge an die BF2 - nicht mehr vorliegen würden und dass sich die subjektive Lage der BF1 im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe.römisch zwei.2.
- Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen an die BF1 - und in der Folge an die BF2 - nicht mehr vorliegen würden und dass sich die subjektive Lage der BF1 im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe. II.2.5.
- So lagen der damaligen Entscheidung Länderfeststellungen zugrunde, denen zufolge Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen in Georgien zwar behandelt werden konnten, die Kosten dafür waren jedoch vom Patienten selbst zu tragen (AS 161). Bei Genotyp 2 und 3 - wie bei der BF1 diagnostiziert - dauere die Behandlung 24 Wochen und koste etwa 14.400 GEL (ca. 6.140 EUR). Das BFA ging davon aus, dass diese Behandlung für die BF1 als Alleinerzieherin nicht leistbar hätte sein und eine Ausweisung deshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen hätte können. Gleichzeitig verwies das BFA jedoch darauf, dass einer späteren Abschiebung nichts im Wege stehen würde, sollte sich das Krankheitsbild der BF1 bessern oder die medizinische Versorgung bzw. Leistbarkeit im Herkunftsland gegeben sein.römisch zwei.2.5.
- So lagen der damaligen Entscheidung Länderfeststellungen zugrunde, denen zufolge Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen in Georgien zwar behandelt werden konnten, die Kosten dafür waren jedoch vom Patienten selbst zu tragen (AS 161). Bei Genotyp 2 und 3 - wie bei der BF1 diagnostiziert - dauere die Behandlung 24 Wochen und koste etwa 14.400 GEL (ca. 6.140 EUR). Das BFA ging davon aus, dass diese Behandlung für die BF1 als Alleinerzieherin nicht leistbar hätte sein und eine Ausweisung deshalb eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen hätte können. Gleichzeitig verwies das BFA jedoch darauf, dass einer späteren Abschiebung nichts im Wege stehen würde, sollte sich das Krankheitsbild der BF1 bessern oder die medizinische Versorgung bzw. Leistbarkeit im Herkunftsland gegeben sein. II.2.5.
- Verfolgt man die Länderinformationen der letzten Jahre zu Georgien, so lässt sich daraus zweifelsfrei eine sukzessive und nachhaltige Verbesserung der medizinischen Versorgung und deren Leistbarkeit für die Patienten ableiten.römisch zwei.2.5.
- Verfolgt man die Länderinformationen der letzten Jahre zu Georgien, so lässt sich daraus zweifelsfrei eine sukzessive und nachhaltige Verbesserung der medizinischen Versorgung und deren Leistbarkeit für die Patienten ableiten. So ist den Länderinformationen vom 18.11.2015 zu entnehmen, dass 2013 auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet wurde. [...] Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014). Laut Länderinformationen vom 22.03.2017 stellte Georgien im April 2015 sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Den Länderinformationen vom 07.06.2018 ist zu entnehmen, dass im Zuge des Projekts alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt werden. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. [...] Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen [...] 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018). Auch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung gewährleistet ist; georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Bei Kostenübernahme durch den Staat von weniger als 100% muss der Patient für den Rest aufkommen, dafür kann jedoch um Kostenersatz ersucht werden. Hinsichtlich einer Hepatitis C-Erkrankung sind sowohl Test als auch Behandlung kostenlos, bei Tuberkulose existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose, dessen vorgesehen ambulante Leistung vollständig vom Staat finanziert wird und bei psychischen Erkrankungen werden ebenfalls ambulante Dienste aufgrund eines staatlichen Programms vollständig vom Staat finanziert mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. II.2.5.
- Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn dieses davon ausgeht, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der BF verbessert haben und eine medizinische Versorgung für die Krankheitsbilder der BF1 in ihrer Heimat zweifellos gegeben und leistbar ist.römisch zwei.2.5.
- Dem BFA ist daher beizupflichten, wenn dieses davon ausgeht, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der BF verbessert haben und eine medizinische Versorgung für die Krankheitsbilder der BF1 in ihrer Heimat zweifellos gegeben und leistbar ist. II.2.5.
- Das BFA brachte der BF1 die Feststellungen zur aktuellen medizinischen Situation in Georgien auch zur Kenntnis. Die BF1 nahm dazu lediglich dahingehend Stellung, dass dies nicht stimmen würde (AS 341, 342), dass es dort nichts geben würde (AS 342) und die Medikamente schlechte Qualität hätten (AS 342).römisch zwei.2.5.
- Das BFA brachte der BF1 die Feststellungen zur aktuellen medizinischen Situation in Georgien auch zur Kenntnis. Die BF1 nahm dazu lediglich dahingehend Stellung, dass dies nicht stimmen würde (AS 341, 342), dass es dort nichts geben würde (AS 342) und die Medikamente schlechte Qualität hätten (AS 342). Auch der Beschwerde ist - nach Wiederholung des Sachverhalts - lediglich zu entnehmen, dass von einer Heilung der Hepatitis C-Erkrankung der BF1 nicht ausgegangen werden könne, die BF1 zudem neben anderen Erkrankungen an Tuberkulose leide und es völlig weltfremd sei zu glauben, dass in Georgien Erkrankungen gratis behandelt werden würden. Damit wird aber kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und/oder die Beweiswürdigung des BFA substantiiert angegriffen. II.2.
- Zum in der Beschwerde gestellten Antrag, das BVwG möge einen Sachverständigen betreffend das Gesundheitswesen Georgiens zur Überprüfung des tatsächlichen Zustandes der georgischen Gesundheitsfürsorge beauftragen ist auszuführen, dass eine derartige Beauftragung nicht erforderlich ist, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entkräftet wurden. Insbesondere wird durch diesen Antrag in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus die (Weiter-)Gewährung von subsidiärem Schutz für die BF ergeben soll. Im Fall der BF1 war auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag der BF war daher abzuweisen.römisch zwei.2.
- Zum in der Beschwerde gestellten Antrag, das BVwG möge einen Sachverständigen betreffend das Gesundheitswesen Georgiens zur Überprüfung des tatsächlichen Zustandes der georgischen Gesundheitsfürsorge beauftragen ist auszuführen, dass eine derartige Beauftragung nicht erforderlich ist, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entkräftet wurden. Insbesondere wird durch diesen Antrag in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus die (Weiter-)Gewährung von subsidiärem Schutz für die BF ergeben soll. Im Fall der BF1 war auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag der BF war daher abzuweisen. II.2.
- Soweit in der Beschwerde die Notwendigkeit der psychiatrischen Untersuchung der BF (1?) angeregt wurde ist auszuführen, dass die psychische Erkrankung der BF1 - soweit von der BF1 diese auch belegt wurde - in der Entscheidung berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wurde auch mit diesem Vorbringen verabsäumt darzulegen, inwieweit sich daraus die (Weiter-)Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll.römisch zwei.2.
- Soweit in der Beschwerde die Notwendigkeit der psychiatrischen Untersuchung der BF (1?) angeregt wurde ist auszuführen, dass die psychische Erkrankung der BF1 - soweit von der BF1 diese auch belegt wurde - in der Entscheidung berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wurde auch mit diesem Vorbringen verabsäumt darzulegen, inwieweit sich daraus die (Weiter-)Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. II.2.
- Auch hinsichtlich der Beschwerdeangaben, die belangte Behörde hätte die Rückkehrsituation der BF im Licht der aktuellen Länderinformationen einer besonders genauen Überprüfung unterziehen müssen, haben die BF es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das BFA ausgegangen werde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher davon ausgehen, dass die Bescheide des BFA nicht substantiiert bestritten wurden.römisch zwei.2.
- Auch hinsichtlich der Beschwerdeangaben, die belangte Behörde hätte die Rückkehrsituation der BF im Licht der aktuellen Länderinformationen einer besonders genauen Überprüfung unterziehen müssen, haben die BF es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das BFA ausgegangen werde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher davon ausgehen, dass die Bescheide des BFA nicht substantiiert bestritten wurden. II.2.
- Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der medizinischen Versorgung und deren Leistbarkeit für die Patienten im Herkunftsland der BF gekommen ist und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.römisch zwei.2.
- Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der medizinischen Versorgung und deren Leistbarkeit für die Patienten im Herkunftsland der BF gekommen ist und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.3. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.3.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.römisch zwei.3.1.3.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftsstaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt, bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind, auseinandersetzten). II.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.3.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3. erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes angeführten und die im Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für das BFA bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und dem BFA bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens des BFA jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragstellerin gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der BF hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.2. Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) II.3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige über Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtige über Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. II.3.2.
- Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E2 zu § 9)römisch zwei.3.2.
- Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E2 zu Paragraph 9,) Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216). II.3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es in der gegenständlichen Rechtssache zu einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der medizinischen Versorgung im Herkunftsland der BF gekommen ist und eine erforderliche Behandlung der BF1 wenn nicht überhaupt kostenlos, so doch leistbar sein wird. Die medizinische Versorgung der BF1 im Herkunftsland ist - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht nur hinsichtlich ihrer Hepatitis C-Erkrankung, sondern auch hinsichtlich der übrigen Erkrankungen der BF1, insbesondere in Hinblick auf den positiven Quantiferon-Tuberkulose Bluttest und der somatischen Depression, möglich und für die BF1 leistbar.römisch zwei.3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es in der gegenständlichen Rechtssache zu einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Verbesserung der medizinischen Versorgung im Herkunftsland der BF gekommen ist und eine erforderliche Behandlung der BF1 wenn nicht überhaupt kostenlos, so doch leistbar sein wird. Die medizinische Versorgung der BF1 im Herkunftsland ist - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht nur hinsichtlich ihrer Hepatitis C-Erkrankung, sondern auch hinsichtlich der übrigen Erkrankungen der BF1, insbesondere in Hinblick auf den positiven Quantiferon-Tuberkulose Bluttest und der somatischen Depression, möglich und für die BF1 leistbar. Die seinerzeitige Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gründete sich ausschließlich darauf, dass die Behandlung der bei der BF1 diagnostizierten Hepatitis C-Erkrankung im Herkunftsland möglicherweise nicht gewährleistet sein könnte. Die BF1 räumt selbst ein, aufgrund der ihr in Österreich zuteil gewordenen Behandlung nicht mehr an Hepatitis C zu leiden, sondern lediglich zu Kontrolluntersuchungen gehen zu müssen (AS 341). Da eine Behandlung der Hepatitis C-Erkrankung der BF1 derzeit nicht erforderlich ist, Kontrolluntersuchungen im Herkunftsland möglich sind und auch die medizinische Versorgung der übrigen Leiden der BF1 im Herkunftsland möglich und leistbar ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z1 Alt 2 AslyG gegeben ist.Die seinerzeitige Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gründete sich ausschließlich darauf, dass die Behandlung der bei der BF1 diagnostizierten Hepatitis C-Erkrankung im Herkunftsland möglicherweise nicht gewährleistet sein könnte. Die BF1 räumt selbst ein, aufgrund der ihr in Österreich zuteil gewordenen Behandlung nicht mehr an Hepatitis C zu leiden, sondern lediglich zu Kontrolluntersuchungen gehen zu müssen (AS 341). Da eine Behandlung der Hepatitis C-Erkrankung der BF1 derzeit nicht erforderlich ist, Kontrolluntersuchungen im Herkunftsland möglich sind und auch die medizinische Versorgung der übrigen Leiden der BF1 im Herkunftsland möglich und leistbar ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 Alt 2 AslyG gegeben ist. II.3.2.
- Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:römisch zwei.3.2.
- Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. für jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen, nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen BF1 handelt es sich um eine mobile, arbeitsfähige und anpassungsfähige Frau mit akademischer Ausbildung und Berufserfahrung. Sie stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Es wird auch nicht verkannt, dass es sich bei der BF1 um eine alleinerziehende Mutter mit gesundheitlichen Beschwerden handelt, doch wird hier einerseits auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Person bzw. zum georgischen Sozialsystem verwiesen, andererseits auf die grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit der BF1 und ihrem familiären Umfeld in ihrem Herkunftsland. Die BF1 bewies ihre Anpassungsfähigkeit - welche ihr nach ihrer Rückkehr nach Georgien sicherlich zu Gute kommt - durch den Umstand, dass sie sich auch in einer fremden Umgebung wie Österreich zurechtfinden konnte. Zudem war die BF1 bereits vor ihrem Aufenthalt in Österreich erkrankt und war es ihr dennoch möglich, vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates dort ihr Leben zu meistern. Es steht der BF1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - vorhandene - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Ebenso kam hervor, dass die BF1 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die BF1 daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ein Grund, warum die BF1 nicht in ihre vormaligen Wohnverhältnisse zurückkehren bzw. zunächst nicht wieder - wie bereits auch vor ihrer Ausreise - im Eigentumshaus ihrer beiden Brüder wohnen könnte, wurde von der BF1 nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Brüder nach wie vor in diesem Haus wohnen. Darüber hinaus ist es der BF1 unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die BF2 wurde in Georgien geboren und reiste mit ihrer Mutter im Alter von sechs Jahren aus. Sie befindet sich
der Judikatur der Höchstgerichte im anpassungsfähigen Alter, das zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012, VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143, ua.). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum es für die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich sein sollte, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, dies insbesondere aufgrund ihres jungen Alters (die BF2 ist zehn Jahre alt) und des Umstandes, dass ihr ihre Mutter als engste Bezugsperson erhalten bleibt.Die BF2 wurde in Georgien geboren und reiste mit ihrer Mutter im Alter von sechs Jahren aus. Sie befindet sich
der Judikatur der Höchstgerichte im anpassungsfähigen Alter, das zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,, VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143, ua.). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum es für die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht möglich sein sollte, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, dies insbesondere aufgrund ihres jungen Alters (die BF2 ist zehn Jahre alt) und des Umstandes, dass ihr ihre Mutter als engste Bezugsperson erhalten bleibt. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen wird können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Soweit die BF1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die BF1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, stellen sich im gegenständlichen Fall die oa. Fragen nicht, zumal seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden konnten, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (lebensbedrohlicher) Erkrankungen ersichtlich. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die BF1 vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der BF1 beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche auf das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF1 gelegenen Umständen hindeuten würden, kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0