Vm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.Das Beschwerdeverfahren von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch RA MMag. Dr. Roman SCHOBESBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 14-1003201009-14481135/BMI-BFA_TIROL_RD, betreffend Paragraphen 3, AsylG 2005, 8 AsylG 2005, 57 AsylG 2005, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, 52 Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 idgF eingestellt. TextBEGRÜNDUNG: Der (noch) minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2014 nach illegaler Einreise gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin W117 2195060-1) und seiner minderjährigen Schwester (Beschwerdeführerin W117 2195063-1) gemeinsam mit diesen, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sein Vater (Beschwerdeführer W117 2195066-1) hatte bereits davor am 04.11.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2014 zusammengefasst an, dass ihr Mann vor ca. 5 Jahren inhaftiert und im Jänner 2013 freigelassen worden sei und man ihnen ihr gesamtes Vermögen weggenommen habe. Vor ein paar Jahren habe irgendeine Partei ihren Mann um Unterstützung für Wahlen gebeten, die Einzelheiten seien ihr nicht bekannt. Seither habe ihr Ehemann immer wieder Probleme. Sie wisse nicht genau, warum er eingesperrt worden sei. Sie hätten 20.000 Lari Kaution bezahlt, er sei aber zu 10 Jahren Haft verurteilt und nach 5 Jahren von der neuen Regierung begnadigt worden. Danach sei er von der alten Regierung jedoch weiter unter Druck gesetzt worden, damit er nichts gegen sie vorbringe. Die Polizei habe ihn nach seiner Freilassung zwei Mal zum Verlassen Georgiens aufgefordert. Vor allem ihre Kinder seien von der Polizei bedroht worden. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder. Am XXXX wurde im Bundesgebiet die zweite Schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W177 2195064-1) geboren.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die zweite Schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W177 2195064-1) geboren. Anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 09.05.2016 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen an, in Georgien nicht vorbestraft zu sein. Sie sei in Georgien auch nicht aus politischen Gründen verfolgt worden, auch nicht wegen ihrer Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sie habe die gleichen Gründe wie bei der Erstbefragung. Ihr Sohn sei von unbekannten Personen über die Familie befragt worden, dies sei ein weiterer Einschüchterungsversuch gegen ihren Mann gewesen. Zur Frage, was ihrem Mann unterstellt worden sei und zu seiner Verhaftung geführt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass ihr bei ihrer eigenen Verhaftung in XXXX von der Polizei Drogen unterschoben worden seien, worauf ihr Ehemann verständigt worden sei. Ihr Ehemann habe die Schuld auf sich nehmen müssen und sie sei nach mehr als 12 Stunden freigelassen worden. Ihr Ehemann sei daraufhin sechs Monate in Untersuchungshaft gewesen und sie habe über Aufforderung ihres Anwaltes 30.000.- US-Dollar bis zur Gerichtsverhandlung auftreiben sollen und dafür dem Anwalt ihre Wohnung überschrieben. (...) Bei einer Rückkehr hätte sie selbst keine Probleme mit der Polizei. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.Anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 09.05.2016 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen an, in Georgien nicht vorbestraft zu sein. Sie sei in Georgien auch nicht aus politischen Gründen verfolgt worden, auch nicht wegen ihrer Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sie habe die gleichen Gründe wie bei der Erstbefragung. Ihr Sohn sei von unbekannten Personen über die Familie befragt worden, dies sei ein weiterer Einschüchterungsversuch gegen ihren Mann gewesen. Zur Frage, was ihrem Mann unterstellt worden sei und zu seiner Verhaftung geführt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass ihr bei ihrer eigenen Verhaftung in römisch 40 von der Polizei Drogen unterschoben worden seien, worauf ihr Ehemann verständigt worden sei. Ihr Ehemann habe die Schuld auf sich nehmen müssen und sie sei nach mehr als 12 Stunden freigelassen worden. Ihr Ehemann sei daraufhin sechs Monate in Untersuchungshaft gewesen und sie habe über Aufforderung ihres Anwaltes 30.000.- US-Dollar bis zur Gerichtsverhandlung auftreiben sollen und dafür dem Anwalt ihre Wohnung überschrieben. (...) Bei einer Rückkehr hätte sie selbst keine Probleme mit der Polizei. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 14-1003201009-14481135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 hinsichtlich Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.), hinsichtlich subsidiärem Schutz
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.),
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt VI.) und schließlich
1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Da seine Mutter nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. In Georgien bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, welche eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 ERMK indiziere, und auch auf Grund seiner persönlichen Umstände lägen keine Hinweise für eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr vor. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, lägen auch im Familienverfahren
G 2005 die Voraussetzungen nicht vor. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht zu erteilen gewesen. Seine Familienangehörigen seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Nach seiner illegalen Einreise im März 2014 sei sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch einen letztlich unberechtigten Asylantrag vorläufig berechtigt gewesen. Die aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbare geringgradige Integration sei durch die Vorläufigkeit seiner Aufenthaltsberechtigung in ihrem Gewicht gemindert. Er besuche die Schule, befinde sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter und werde in Begleitung seiner Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihm seine Wiedereingliederung dort erleichtert werde, zumal er Georgisch als Muttersprache spreche. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er sein Privatleben nur in Österreich entfalten könne. Seine Eltern hätten ebenfalls keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich erlangt und würden Sozialhilfe beziehen, womit der Unterhalt in Österreich auf Dauer nicht gesichert sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung
BFA-VG zulässig und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Mangels Vorliegens von Gründen im Sinne des § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Georgien
Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG sei
1a FPG von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Die Voraussetzungen
1 Z 1 BFA-VG lägen vor, Georgien sei ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (zu § 19 BFA-VG). Zudem seien für ihn keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 14-1003201009-14481135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 hinsichtlich Asyl
Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich subsidiärem Schutz
Paragraph 8, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, ASylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Da seine Mutter nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. In Georgien bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, welche eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 ERMK indiziere, und auch auf Grund seiner persönlichen Umstände lägen keine Hinweise für eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr vor. Da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, lägen auch im Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 die Voraussetzungen nicht vor. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Seine Familienangehörigen seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Nach seiner illegalen Einreise im März 2014 sei sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch einen letztlich unberechtigten Asylantrag vorläufig berechtigt gewesen. Die aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbare geringgradige Integration sei durch die Vorläufigkeit seiner Aufenthaltsberechtigung in ihrem Gewicht gemindert. Er besuche die Schule, befinde sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter und werde in Begleitung seiner Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihm seine Wiedereingliederung dort erleichtert werde, zumal er Georgisch als Muttersprache spreche. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er sein Privatleben nur in Österreich entfalten könne. Seine Eltern hätten ebenfalls keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich erlangt und würden Sozialhilfe beziehen, womit der Unterhalt in Österreich auf Dauer nicht gesichert sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und sei ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen. Mangels Vorliegens von Gründen im Sinne des Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig. Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, BFA-VG sei
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Die Voraussetzungen
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG lägen vor, Georgien sei ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (zu Paragraph 19, BFA-VG). Zudem seien für ihn keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden. In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater für die Beschwerdeführer erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der angefochtene Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Die Behörde beziehe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf nicht nachvollziehbare und lebensfremde Annahmen in Bezug auf die behauptete Folter des Vaters des Beschwerdeführers. Die Behörde habe Ermittlungen im Herkunftsstaat unterlassen, insbesondere bezüglich des Pokerklubs und weiterer überprüfbarer Angaben seines Vaters, was Willkür darstelle. Auch habe die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen zur Gänze in antizipierender Beweiswürdigung übergangen. Diese würden bestätigen, dass in Georgien politisch motivierte Strafverfolgung bis 2012 erkennbar gewesen sei und in der Regel durch Steuervergehen erfolgt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe vorgebracht, dass ihm die Finanzpolizei lästig geworden sei. Die Drogendelikte habe er gestanden, weil es von ihm verlangt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde gegenteiliges in der Beweiswürdigung ausführe, wenn die Länderfeststellungen eine derartige Praxis festhielten, und sich auf dieses Urteil stütze. Auch würden die Länderfeststellungen das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bestätigen, dass nach wie vor keine Gesetzgebung zur Bekämpfung von Folter und Missbräuchen erfolgt sei, weshalb auch es auch realitätsnahe sei, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung für Restitution interessiert habe und wieder ins Visier der Beamten geraten sei. Ferner ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass das System unter Ex-Präsident Saakashvili korrupt gewesen und das organisierte Verbrechen großen Einfluss gehabt habe. Dies mache die Enteignungen und fortlaufend verlangten Zahlungen von Staatsbediensteten glaubwürdig. Es sei notorisch bekannt, dass es in Georgien bis 2012 zu erzwungenen Geständnissen gekommen sei, wie auch der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe. Hätte die Behörde diese beachtet, wäre sie zum Schluss gelangt, dass das Vorbringen den Tatsachen entspreche und hätte zumindest subsidiären Schutz zuerkannt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die geschilderten Verfolgungshandlungen (Enteignung, strafrechtliche Verurteilung, Inhaftierung) staatlichen Ursprungs und wegen der unterstellten Finanzierung der Opposition die unterstellte feindliche Gesinnung gegeben und empfinde der Vater des Beschwerdeführers wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, weil ihm nach seiner Entlassung erneut gedroht worden sei. Im Fall einer Überstellung drohe ihm mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, weswegen zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Da Georgien nach den aktuellen Länderfeststellungen noch nicht über ein tatsächlich funktionierendes Justizwesen verfüge, würden die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage kommen. Auch die Interessensabwägung sei mangelhaft, da sowohl Positives als auch Negatives negativ ausgelegt worden sei. Die Behörde hätte angesichts der hervorragenden Integration der Beschwerdeführer zumindest einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen müssen. Beantragt wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater für die Beschwerdeführer erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der angefochtene Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Die Behörde beziehe sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens auf nicht nachvollziehbare und lebensfremde Annahmen in Bezug auf die behauptete Folter des Vaters des Beschwerdeführers. Die Behörde habe Ermittlungen im Herkunftsstaat unterlassen, insbesondere bezüglich des Pokerklubs und weiterer überprüfbarer Angaben seines Vaters, was Willkür darstelle. Auch habe die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen zur Gänze in antizipierender Beweiswürdigung übergangen. Diese würden bestätigen, dass in Georgien politisch motivierte Strafverfolgung bis 2012 erkennbar gewesen sei und in der Regel durch Steuervergehen erfolgt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe vorgebracht, dass ihm die Finanzpolizei lästig geworden sei. Die Drogendelikte habe er gestanden, weil es von ihm verlangt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde gegenteiliges in der Beweiswürdigung ausführe, wenn die Länderfeststellungen eine derartige Praxis festhielten, und sich auf dieses Urteil stütze. Auch würden die Länderfeststellungen das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bestätigen, dass nach wie vor keine Gesetzgebung zur Bekämpfung von Folter und Missbräuchen erfolgt sei, weshalb auch es auch realitätsnahe sei, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung für Restitution interessiert habe und wieder ins Visier der Beamten geraten sei. Ferner ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass das System unter Ex-Präsident Saakashvili korrupt gewesen und das organisierte Verbrechen großen Einfluss gehabt habe. Dies mache die Enteignungen und fortlaufend verlangten Zahlungen von Staatsbediensteten glaubwürdig. Es sei notorisch bekannt, dass es in Georgien bis 2012 zu erzwungenen Geständnissen gekommen sei, wie auch der Vater des Beschwerdeführers berichtet habe. Hätte die Behörde diese beachtet, wäre sie zum Schluss gelangt, dass das Vorbringen den Tatsachen entspreche und hätte zumindest subsidiären Schutz zuerkannt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien die geschilderten Verfolgungshandlungen (Enteignung, strafrechtliche Verurteilung, Inhaftierung) staatlichen Ursprungs und wegen der unterstellten Finanzierung der Opposition die unterstellte feindliche Gesinnung gegeben und empfinde der Vater des Beschwerdeführers wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, weil ihm nach seiner Entlassung erneut gedroht worden sei. Im Fall einer Überstellung drohe ihm mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, weswegen zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Da Georgien nach den aktuellen Länderfeststellungen noch nicht über ein tatsächlich funktionierendes Justizwesen verfüge, würden die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage kommen. Auch die Interessensabwägung sei mangelhaft, da sowohl Positives als auch Negatives negativ ausgelegt worden sei. Die Behörde hätte angesichts der hervorragenden Integration der Beschwerdeführer zumindest einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen müssen. Beantragt wurde ua. eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am XXXX wurde im Bundesgebiet die zweite minderjährige Schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W177 2195064-1) geboren.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die zweite minderjährige Schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W177 2195064-1) geboren. Nach der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.05.2018 wurde von der Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers wegen § 27 Abs. 1und 2 SMG vorläufig
9 SMG zurückgetreten.Nach der Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.05.2018 wurde von der Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers wegen Paragraph 27, Absatz eins u, n, d, 2 SMG vorläufig
Paragraph 35, Absatz 9, SMG zurückgetreten. Die Gerichtsabteilung L518, vormals zuständig bis zur Abnahme und Neuzuteilung (an die Gerichtsabteilung W117 wegen Überlastung der Gerichtsabteilung L518) hatte bereits für 22.10.2018 eine Verhandlung anberaumt, welche aber von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W 117 aus terminlichen Gründen wieder abgesagt werden musste. Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts wäre also eine Verhandlung notwendig. Am 28.01.2019 reiste der minderjährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Schwestern freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eines Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsordnung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eines Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsordnung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gegenständlich war daher in Beschlussform zu entscheiden. Der mit "Einstellung des Verfahrens" betitelte § 24 AsylG lautet:Der mit "Einstellung des Verfahrens" betitelte Paragraph 24, AsylG lautet: "§ 24.
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.