G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 Abs 3 Z1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 15 b, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, Absatz 3, Z1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Geboren sei er in einem Dorf in der Provinz Nangarhar. In Afghanistan lebten seine Eltern und sein 21-jähriger Bruder. Die finanzielle Situation seiner Familie ist im Befragungsprotokoll mit "mittel" vermerkt. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei Sekretär eines Geistlichen gewesen, sein Bruder habe die Schleppung organisiert. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem islamischen Glauben ein Problem gehabt habe. "Konkret schrieb ich über Facebook mit einem Freund zum Thema Islam und Christentum einen Beitrag. Meine Stellungnahme sprach gegen den islam. Glauben. Der Inhalt dieser Konversation wurde ausgedruckt und meinem Vater gezeigt. Mein Vater ist ein strenggläubiger Moslem und fing an uns zu schlagen. Mein Vater sperrte uns ein und die Leute aus meinem Dorf erfuhren von dieser Angelegenheit bzw. Sache. Mein älterer Bruder befreite uns und organisierte die Flucht. Das ist alles." Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder ihm während der Flucht telefonisch mitgeteilt habe, "dass wir im Falle einer Rückkehr umgebracht werden." Am 27.11.2015 korrigierte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) sein Geburtsdatum wie im Spruch angegeben. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX als junger Erwachsener
GB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit 14.03.2017 rechtskräftig.Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 als junger Erwachsener
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit 14.03.2017 rechtskräftig. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
G der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) eingetreten sei. Diese Verfahrensanordnung wurde ihm am 28.07.2017 zugestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) eingetreten sei. Diese Verfahrensanordnung wurde ihm am 28.07.2017 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
G iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen, dies bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen, dies bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, er sei sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar gelegen.Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, er sei sunnitischen Glaubens und stamme aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar gelegen. Über Dokumente verfüge er nicht, seine Tazkira, "ein Schreiben von den Taliban" und auch Kursbestätigungen habe er in einem Schließfach am Bahnhof XXXX gehabt. Da er dieses Schließfach nicht bezahlen hätte können, sei es entleert worden. Sein jüngerer Bruder habe (gemeint wohl: in seinem Verfahren) jedoch auch seine Tazkira vorgelegt sowie ein Schreiben der Taliban. Der Beschwerdeführer könne keine neue Tazkira beschaffen, er habe keinen Kontakt nach Afghanistan.Über Dokumente verfüge er nicht, seine Tazkira, "ein Schreiben von den Taliban" und auch Kursbestätigungen habe er in einem Schließfach am Bahnhof römisch 40 gehabt. Da er dieses Schließfach nicht bezahlen hätte können, sei es entleert worden. Sein jüngerer Bruder habe (gemeint wohl: in seinem Verfahren) jedoch auch seine Tazkira vorgelegt sowie ein Schreiben der Taliban. Der Beschwerdeführer könne keine neue Tazkira beschaffen, er habe keinen Kontakt nach Afghanistan. In der Heimat habe er sieben Jahre die Schule besucht. Ungefähr im Alter von elf Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen und mit circa 14 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Iran lebe noch eine Schwester. Er selbst habe dort als Schneider gearbeitet, Schule hätte er im Iran keine besucht. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er dort die Schule abgeschlossen und eine Aufnahmeprüfung für ein IT- Studium an der Universität erfolgreich abgelegt. Dieses hätte einen Monat vor seiner Flucht beginnen sollen. Seine beiden Brüder hielten sich in Österreich auf, wobei einer von ihnen mit ihm gereist sei. Er selbst habe in Afghanistan lediglich mit seiner Tante (mütterlicherseits) Kontakt. Zu seinen Eltern habe er keine Beziehung, weil sie dies nicht wollten. Ende Frühling, Anfang Sommer 2015 habe er seinen Heimatort verlassen. Wann genau dies geschehen sei, könne er nicht sagen. Das Datum im afghanischen Kalender könne er auch nicht angeben. Sein älterer Bruder habe die Flucht bezahlt, der Beschwerdeführer kenne deren Kosten nicht. Befragt, woher sein Bruder das Geld gehabt habe, gab er an, dass seine Familie keine finanziellen Probleme habe. Sie hätten ein Geschäft und ein Grundstück. Die Reise bis Österreich habe vier bis fünf Monate gedauert. Befragt, ob er wegen seines Glaubens in Afghanistan Probleme gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sein jüngerer Bruder über Facebook Kontakt zu einem Pfarrer gefunden und viel über Religion und Philosophie gelesen hätte. Zwei Monate vor dem Vorfall habe er dem Beschwerdeführer erzählt, dass er seine Religion wechseln wolle. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass dies seine Entscheidung sei. Zwei Tage vor ihrer Ausreise habe ein Freund seines Bruders dessen Telefon oder Laptop genommen, um damit zu spielen, dort die Nachrichten des Bruders gesehen und sie dem Vater des Beschwerdeführers gezeigt, der darauf "wahnsinnig" reagiert habe. Zunächst habe er den jüngeren Bruder heftig geschlagen. Als der Beschwerdeführer vom Geschäft nach Hause gekommen sei, habe er dies gesehen, versucht, die Beiden auseinanderzubringen und den Vater gefragt, warum er den Bruder schlage. Jener habe erwidert, dass der Bruder kein Moslem mehr sei. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hätte, dies sei die Entscheidung seines Bruders und wenn der Vater diesen töte, wäre der Beschwerdeführer auch kein Moslem mehr und der Vater könne ihn ebenfalls umbringen, habe letzterer auch ihn geschlagen und gemeinsam mit dem Bruder im Stall eingesperrt. An weiteres könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Innerhalb von zwei Tagen hätten alle Dorfbewohner davon erfahren und es seien die Stammesältesten zusammengekommen. Was sie entschieden hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Schließlich - vermutlich nach zwei Tagen - sei der ältere Bruder gekommen, habe die Tür des Stalles geöffnet und den Beschwerdeführer und seinen jüngeren Bruder mit dem Auto nach Kabul gebracht. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan alles gehabt, Geld, ein Universitätsstudium, seine Eltern und seine Familie. Der Freund seines Bruders habe allen im Dorf erzählt, "wir" hätten die Religion wechseln wollen. Er habe dieses Gerücht verbreitet, um im Dorf Anerkennung zu bekommen bzw., um "im Himmel belohnt" zu werden. "Er wollte sich von meinem Vater belohnen lassen." Dies sei für den Vater des Beschwerdeführers eine große Schande gewesen. Er habe seine jüngeren Söhne nicht verteidigen können, weil dann die Dorfbewohner keinen Respekt vor ihm gehabt hätten. Der Freund habe alles im Mobiltelefon gezeigt und somit Beweise gehabt. Zum Drohbrief befragt, insbesondere, ob er mit diesem auch bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer dies. Man habe ihn aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. "Alle Stammesältesten und Dorfbewohner haben nach der Sitzung die Entscheidung getroffen. Es ist ein kleines Dorf und die Stammesältesten entscheiden." Woher sein Bruder diesen Brief habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Drohbrief stamme von den ganzen Dorfbewohnern und den Stammesältesten. Auf den Vorhalt, dass es sich um die Facebook-Nachrichten seines jüngeren Bruders gehandelt habe und die Dorfbewohner nichts gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätten, erwiderte er: "Es war ein Zufall, dass ich wegen diesem Thema beschuldigt wurde." Befragt, ob er versucht habe, mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen, um das Missverständnis aufzuklären, gab er an, dass er dies versucht habe, sein Vater es jedoch überhaupt nicht verstehe. Er wolle mit hm nichts zu tun haben. Seine Tante habe ihm gesagt, dass sein Vater ihn und seinen Bruder töten lassen würde, sollte er sie finden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er mit Sicherheit getötet werden. Die Paschtunen würden sich alle untereinander kennen. Auf den Vorhalt, dass es in Afghanistan kein Meldesystem gebe und niemand ihn finden würde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater viele Leute kenne. Vorgehalten, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, über Facebook mit einem Freund zum Thema Islam und Christentum einen Beitrag geschrieben zu haben, verneinte der Beschwerdeführer dies. In Österreich lebten seine beiden Brüder, zu denen er Kontakt habe. Zudem habe er hier eine Freundin. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 "fertig gemacht". Der Einvernahmeleiter hielt im Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche und einzelne Fragen auf Deutsch verstehe. Zu seiner (ersten) strafgerichtlichen Verurteilung gab der Beschwerdeführer an: Ich wollte von meinem Bruder nach Hause gehen und wurde von der Polizei kontrolliert. Ich hatte 20 Euro dabei und sie sagten, ich hätte Drogen verkauft. Ich war einen Monat im Gefängnis." Zu seinen Anzeigen wegen Suchtmitteldelikten gab er an, dass er selbst Suchtmittel benutzt habe. Er sei nicht drogenabhängig. Manchmal nehme er "Haschisch", wenn er in Gesellschaft von Freunden sei. Jedoch nicht viel. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Abweisung seines Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gab er an, dass er in Afghanistan getötet werden würde. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt sichern wollen würde, gab er an, dass seine Freundin ihm dabei helfe. Er sei gesund. Er sei der Anordnung zur Unterkunftnahme vom 07.02.2018 nicht nachgekommen, weil das Heim von der Wohnung seiner Freundin weit entfernt gewesen sei und er 70 Euro für eine Fahrt bezahlen hätte müssen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018, Zl. 1096111508 - 151836584, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
1a nicht (Spruchpunkt VI.).
G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.07.2017 verloren (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 07.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt X.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2018, Zl. 1096111508 - 151836584, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, nicht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.07.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch neun.).
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 07.02.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch zehn.). Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit verschiedenen Widersprüchen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, mit einem Freund zum Thema Islam und Christentum einen Beitrag geschrieben zu haben. Sein jüngerer Bruder habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er und sein Bruder, somit der Beschwerdeführer, Kontakt zu einer Person gehabt hätten, die beide taufen habe wollen. Hingegen habe der ältere Bruder des Beschwerdeführers, der fünf Monate später nach Österreich gekommen sei, in seiner Erstbefragung angegeben, dass seine beiden jüngeren Brüder mit Amerikanern über das Internet Kontakt aufgenommen hätten. Seine Brüder hätten Interesse am Christentum gezeigt, seien verhaftet worden und nach der Haftentlassung seien sie geflohen. Im Widerspruch zu den Angaben aus der Erstbefragung und auch zu den Angaben seiner Brüder aus deren Erstbefragungen, habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben, dass nur sein jüngerer Bruder Probleme gehabt habe. Er selbst sei von diesen Problemen seines Bruders erst betroffen gewesen als sein Vater seinen Bruder wegen dessen Interesses am Christentum geschlagen habe. Das Bundesamt führte in der Folge zahlreche weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seines jüngeren Bruders, etwa dazu, wo sie von ihrem Vater gefangen gehalten worden und wie sie befreit worden seien, an. Auch bei der Angabe, wer den Drohbrief verfasst habe, habe es zwischen dem Beschwerdeführer, der die Stammesältesten und die Dorfbewohner genannt habe und seinem Bruder, der die Taliban genannt habe, einen Widerspruch gegeben. Zusammengefasst handle es sich beim Fluchtvorbringen offensichtlich um ein gedankliches Konstrukt. Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers handle es sich um eine volatile Provinz. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in "einer sicheren Gegend wie Kabul" niederzulassen. Der gesunde Beschwerdeführer habe in Afghanistan im familieneigenen Geschäft und auf den familieneigenen Feldern gearbeitet. Zudem sei er während seines Aufenthaltes im Iran als Schneider tätig gewesen. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Heimat vertraut und habe in Afghanistan sowohl eine Schulbildung bekommen als auch Berufserfahrung gesammelt. Daher wäre es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den beiden in Österreich lebenden Brüdern bestehe weder ein besonders enger Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Den Angaben des Beschwerdeführers sei auch nicht zu entnehmen, dass er mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe oder, dass zu ihr ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprächen gegen eine "verfestigte Eingliederung." Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wögen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Bei der Erlassung des zehnjährigen Einreiseverbotes wurde eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, sechs Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, angeführt. Auch sei der Beschwerdeführer oftmals angezeigt worden. "Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen Sie erlassen wird." § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sei durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Fall des Beschwerdeführers sei - auch vor dem Hintergrund der vielen Anzeigen gegen ihn - eine negative Zukunftsprognose getroffen worden. "In Gesamtbetrachtung Ihrer Straftaten und dem gewonnenen Persönlichkeitsbild gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliche jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden, beeinträchtigt." Auch im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich gestalte, sei davon auszugehen, dass die Annahme der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes "in der angegebenen Dauer" sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Bei der Erlassung des zehnjährigen Einreiseverbotes wurde eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, sechs Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, angeführt. Auch sei der Beschwerdeführer oftmals angezeigt worden. "Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden, weshalb ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen Sie erlassen wird." Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Fall des Beschwerdeführers sei - auch vor dem Hintergrund der vielen Anzeigen gegen ihn - eine negative Zukunftsprognose getroffen worden. "In Gesamtbetrachtung Ihrer Straftaten und dem gewonnenen Persönlichkeitsbild gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliche jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden, beeinträchtigt." Auch im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich gestalte, sei davon auszugehen, dass die Annahme der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Einreiseverbotes "in der angegebenen Dauer" sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde zahlreiches Berichtsmaterial zu Afghanistan, insbesondere zur dortigen Sicherheitslage, aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt und ausgeführt, dass soweit Widersprüche des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt vom Bundesamt angeführt worden seien, sich die Erstbefragung
G nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Soweit das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorhalte, dass sein (jüngerer) Bruder und er unterschiedliche Angaben zu dem Vorfall, bei dem sie von ihrem Vater geschlagen und eingesperrt worden seien, gemacht hätten, wurde entgegnet, dass zwei Personen die gleiche Situation nicht immer gleich wahrnähmen. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, von den Dorfbewohnern einen Drohbrief erhalten zu haben, während sein (jüngerer) Bruder vorgebracht habe, dass der Drohbrief von den Taliban stamme, "ist auf folgendes zu verweisen: Viele der Dorfbewohner waren Taliban. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Widerspruch."Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde zahlreiches Berichtsmaterial zu Afghanistan, insbesondere zur dortigen Sicherheitslage, aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt und ausgeführt, dass soweit Widersprüche des Beschwerdeführers zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt vom Bundesamt angeführt worden seien, sich die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Soweit das Bundesamt dem Beschwerdeführer vorhalte, dass sein (jüngerer) Bruder und er unterschiedliche Angaben zu dem Vorfall, bei dem sie von ihrem Vater geschlagen und eingesperrt worden seien, gemacht hätten, wurde entgegnet, dass zwei Personen die gleiche Situation nicht immer gleich wahrnähmen. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, von den Dorfbewohnern einen Drohbrief erhalten zu haben, während sein (jüngerer) Bruder vorgebracht habe, dass der Drohbrief von den Taliban stamme, "ist auf folgendes zu verweisen: Viele der Dorfbewohner waren Taliban. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Widerspruch." "Die angeblichen Widersprüche der Behörde erscheinen konstruiert und willkürlich. In Wahrheit hat der Beschwerdeführer ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet." Bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren sowie einer korrekten Beweiswürdigung hätte das Bundesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Es liege daher eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religion vor, weil dem Beschwerdeführer - der sich im wehrfähigen Alter befinde - von seinem Vater und den Dorfbewohnern unterstellt werde, dass er zum Christentum konvertieren wolle. Auch der Umstand, dass er sich im westlich geprägten Österreich aufgehalten und sich den westlichen Werten angepasst habe, könnte ihn aufgrund einer unterstellten politischen Einstellung oder einem unterstellten Werteabfall zur Zielscheibe von Übergriffen in Afghanistan machen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesamt daher dem Asylantrag stattgeben müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht, weil ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner, worunter sich auch Taliban befänden, drohe. Da die Familie des Beschwerdeführers und die Taliban sehr gut vernetzt seien, drohe ihm eine landesweite Verfolgung. Bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen können. Der Beschwerdeführer könnte auch keine Unterstützung seiner Familie erhalten, weil er von seinen Familienangehörigen verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe sich seine Möglichkeiten entsprechend bereits in Österreich integriert. Er spreche sehr gut Deutsch und führe eine Beziehung mit einer Österreicherin. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellen.Der Beschwerdeführer habe sich seine Möglichkeiten entsprechend bereits in Österreich integriert. Er spreche sehr gut Deutsch und führe eine Beziehung mit einer Österreicherin. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes dem Grunde nach sowie der Dauer dieser Maßnahme wurde bestritten. Es sei nicht ausreichend, als Begründung für das Einreiseverbot sowie dessen Dauer lediglich die Straftaten zu zitieren. Das Bundesamt habe die zehnjährige Dauer des Einreiseverbotes nicht begründet. Insbesondere sei nicht begründet worden, warum vom Beschwerdeführer überhaupt und vor allem in dieser langen Dauer eine Gefährdung ausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht möge zumindest die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Eine Begründung, warum die Unterkunftnahme konkret für die zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz notwendig sei, habe das Bundesamt nicht angeführt. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt. Am 2.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht nun ein Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein.Am 2.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht nun ein Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ein. Am 31.10.2018 fand vor dem Bundesveraltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus einem näher genannten Dorf im Distrikt XXXX (Provinz Nangarhar) in der Nähe von XXXX stamme und Verwandte in Kabul und Mazar-e Sharif habe. In Kabul lebten z.B. seine Cousins. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht immer in seinem Heimatdorf gelebt, wobei er manchmal nach Kabul zu seinen Verwandten gefahren sei. Als er klein gewesen sei, sei die Familie einmal im Iran gewesen, der Beschwerdeführer glaube, damals fünf Jahre alt gewesen zu sein. Im Iran seien sie zwei, drei oder vier Jahre geblieben. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, er sei elf Jahre alt gewesen als er in den Iran gegangen und 14 Jahre, als er zurückgekehrt sei, antwortete er: "Ich weiß es nicht." Im Iran hätte er die Schule besucht und nicht arbeiten können. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, er sei im Iran als Schneider tätig gewesen und nicht in die Schule gegangen, gab er an, die Schule sehr unregelmäßig Schule besucht zu haben. In den letzten sechs Monaten vor der Rückreise seiner Familie hätte er in einer Schneiderei gearbeitet.Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus einem näher genannten Dorf im Distrikt römisch 40 (Provinz Nangarhar) in der Nähe von römisch 40 stamme und Verwandte in Kabul und Mazar-e Sharif habe. In Kabul lebten z.B. seine Cousins. Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht immer in seinem Heimatdorf gelebt, wobei er manchmal nach Kabul zu seinen Verwandten gefahren sei. Als er klein gewesen sei, sei die Familie einmal im Iran gewesen, der Beschwerdeführer glaube, damals fünf Jahre alt gewesen zu sein. Im Iran seien sie zwei, drei oder vier Jahre geblieben. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, er sei elf Jahre alt gewesen als er in den Iran gegangen und 14 Jahre, als er zurückgekehrt sei, antwortete er: "Ich weiß es nicht." Im Iran hätte er die Schule besucht und nicht arbeiten können. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, er sei im Iran als Schneider tätig gewesen und nicht in die Schule gegangen, gab er an, die Schule sehr unregelmäßig Schule besucht zu haben. In den letzten sechs Monaten vor der Rückreise seiner Familie hätte er in einer Schneiderei gearbeitet. In Afghanistan habe er dann die Schule abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung für die Universität, für ein Studium im IT Bereich, bestanden. Seine Tazkira und sein Abschlusszeugnis seien zuhause. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass sich u. a. seine Tazkira in einem Schließfach beim Bahnhof befunden hätte, er die Kosten nicht tragen hätte können und es entleert worden wäre, weshalb er nunmehr keine Tazkira vorlegen könne, führte er aus, dass er in diesem Schließfach nur Kopien dieser Dokumente aufbewahrt hätte und einen Teil seiner Kleidung. Dies sei verschwunden, die Originale habe er, sie hätten sich bei seinem Bruder befunden. Auf die Frage warum diese bei seinem Bruder gewesen wären, antwortete der Beschwerdeführer: "Es hat nichts mit warum zu tun." Auf den Vorhalt seiner Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung führte er aus, dass er mit dem Islam keine Probleme habe. Es habe einen Vorfall, in den sein Bruder involviert gewesen sei, gegeben. Er selbst sei ebenfalls mitverdächtigt worden. Seine Familie glaube, dass er Christ geworden sei und würde ihn deshalb bei einer Rückkehr töten. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Folge im Wesentlichen seine Angaben zum Fluchtauslösenden Vorfall vor dem Bundesamt, wobei er explizit angab: "Ich fragte meinen Vater ob er meinen Bruder töten wolle und wenn es so wäre, dann solle er auch mich töten, weil auch ich ungläubig geworden sei." Weiters führte er aus: "Mein Bruder hatte Nachrichten von seinem Freund auf dem Handy empfangen, diese hatte er meinem Vater gezeigt." Auf die Frage, ob sein Bruder nicht annehmen hätte können, dass er damit Probleme mit dem Vater bekomme, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Bruder hat die Nachrichten meinem Vater nicht gezeigt, es war ein Freund meines Bruders. Dieser Freund hat auf dem Handy meines Bruders gespielt, dann hat der Freund die Nachrichten auf dem Messenger gelesen." Die Dolmetscherin bejahte anschließend die Frage der Richterin, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zuvor angegeben habe, dass sein Bruder seinem Vater eine Nachricht auf dem Handy gezeigt habe. Befragt, ob er gewusst habe, dass sein Bruder sich dem christlichen Glauben zuwenden wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts über dessen Interesse am Christentum gewusst habe. Er sei damals mit den Vorbereitungen für die Aufnahmeprüfung für die Universität beschäftigt gewesen. Später in der Verhandlung befragt, gab er dazu an, er habe das nicht gewusst, sein Bruder habe sehr viel gelesen und habe ihm manchmal erzählt: "Das ist so und das ist so". Aber es habe den Beschwerdeführer nicht interessiert. Zum anschließenden Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, er habe zwei Monate vor dem Vorfall mit seinem Vater erfahren, dass sein Bruder mit dem Gedanken spiele vom Islam abzufallen und, zudem habe über die Geheimnisse seines Bruders Bescheid gewusst, führte er aus: "Ja, ich habe davon gewusst, aber es hat mich nicht interessiert. Ich war mit den Vorbereitungen auf die Prüfung beschäftigt, außerdem wusste ich nicht, dass daraus ein so ein großes Problem entstehen würde." Kurz darauf bejahte der Beschwerdeführer die Frage der erkennenden Richterin, ob er vermutet habe, dass der Vater auf diese Weise reagieren würde. Nachgefragt, ob er den Bruder nicht gewarnt habe, gab der Beschwerdeführer wiederum zur Antwort, er habe es ihm gesagt, aber nicht gewusst, dass sein Bruder Christ habe werden wollen. "Ich dachte, dass er nur seinen Wissenstand erweitern möchte." Warum der Freund seines Bruders den Bruder beim Vater verraten habe, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesamt angegeben habe, dass sich sein Freund wichtigmachen habe wollen, meinte der Beschwerdeführer: "Ja, damit wird man wichtig, wenn man einen ungläubigen verrät." Mittlerweile glaube das ganze Dorf, dass der Beschwerdeführer Christ geworden sei. Sein Vater besitze Grundstücke, ein Geschäft, ein Haus und ein Auto. Er habe genug Geld. Der Beschwerdeführer würde sich freuen, wenn er zurückkehren könne, das gehe aber nicht. Dieser Junge habe im Dorf alles herumerzählt. Als der Vater seinen Bruder geschlagen und der Beschwerdeführer sich eingemischt habe, habe er auch diesen verprügelt und sie beide im Keller eingesperrt. Dann seien Leute gekommen und daraus eine große Sache geworden. Vorgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Bundesamt gesagt, es hätte sich um einen Stall gehandelt, meinte der Beschwerdeführer, Stall und Keller wären das gleiche. Auf die Frage, warum sein Vater das Dorf nicht darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer keine Absicht gehabt hätte, vom Islam abzufallen, gab er an, dass sein Vater ein streng gläubiger Moslem sei. Der Junge habe bereits das ganze Dorf informiert, daher sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er glaube, dass der Junge es allen im Dorf gesagt habe. Wenn er es seinem Vater sage, dann sei es offensichtlich, dass er es jedem sage. Auf den Vorhalt, dass der Freund seines Bruders nur von der Absicht Ihres Bruders gewusst habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht." Er wisse auch nicht, warum sein älterer Bruder geflüchtet sei. Er habe keinen Kontakt zu ihm. Der Drohbrief sei von Dorfbewohnern gewesen. Sein älterer Bruder habe ihn seinem jüngeren Bruder geschickt. Nachgefragt, wie es sein könne, dass in dem vorgelegten Drohbrief ihre Namen stünden und der ältere Bruder trotzdem ungehindert im Dorf geblieben sei, meinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Nachdem ihn sein (älterer) Bruder befreit hätte, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Bruder habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich die Ältesten versammelt und entschieden hätten, den Beschwerdeführer zu töten. Wann sie dies entschieden hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, weil er - gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder - eingesperrt gewesen sei. Sein Vater habe (auf Deutsch) "sowieso" Probleme bekommen. Man bekomme sowieso Probleme, wenn die Söhne ungläubig werden. Befragt, ob sein Vater ihn in diesem Fall ihn nicht umso mehr verteidigen hätte müssen, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater ist sehr streng im Islam. Wenn er sagt, dass etwas passiert ist, dann ist es so." Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse in der Schneiderei habe. Er könne sich nicht vorstellen, in Mazar e Sharif zu leben, wo er Verwandte habe, weil diese seinen Vater über seine Rückkehr in Kenntnis setzen würden. In Herat könne er zwei oder drei Jahre leben. Wenn sein Vater, der sehr viele Kontakte habe, von seiner Anwesenheit erfahre, würde er ihn enthaupten. Zu seiner Familie in Afghanistan habe der Beschwerdeführer zuletzt vor zwei oder drei Jahren Kontakt gehabt. Vorgehalten, am 14.03.2018 beim Bundesamt gesagt zu haben, mit seiner Tante in Kontakt zu stehen, erklärte der Beschwerdeführer, er vergesse viel. Er könne jedoch den Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan herstellen. Wo seine Mutter zurzeit aufhältig sei, wisse er nicht, aber er vermute, dass sie sich im Heimatdorf aufhalte. Wann der Beschwerdeführer aus seinen Heimatdorf ausgereist sei, könne er nicht genau angeben. In Österreich habe der Beschwerdeführer den Deutschkurs A1.1. absolviert, das Zeugnis habe er zu Hause. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers alltagstauglich seien. Zu seinem Familienleben im Bundesgebiet befragt, erklärte der Beschwerdeführer, eine XXXX -jährige Freundin und einen Bruder zu haben. Die Freundin besuche ihn im Gefängnis. Er kenne sie seit eineinhalb Jahren und wohne bei ihr sowie ihrem Bruder in ihrer eigenen Wohnung, die ihr Vater finanziere. Den Auszug aus dem zentralen Melderegister vorgehalten, wonach dies nicht stimme, erklärte der Beschwerdeführer, in seiner Flüchtlingsunterkunft gemeldet zu sein, aber bei seiner Freundin zu wohnen. Dort habe er sich die gesamten fünf Monate aufgehalten, sei ein, zwei Tage oder eine Woche ins Heim gegangen, um sein Geld zu holen und habe sich danach wieder zu seiner Freundin begeben. Diese gehe seit seiner Verhaftung zur Schule, davor nicht.In Österreich habe der Beschwerdeführer den Deutschkurs A1.1. absolviert, das Zeugnis habe er zu Hause. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers alltagstauglich seien. Zu seinem Familienleben im Bundesgebiet befragt, erklärte der Beschwerdeführer, eine römisch 40 -jährige Freundin und einen Bruder zu haben. Die Freundin besuche ihn im Gefängnis. Er kenne sie seit eineinhalb Jahren und wohne bei ihr sowie ihrem Bruder in ihrer eigenen Wohnung, die ihr Vater finanziere. Den Auszug aus dem zentralen Melderegister vorgehalten, wonach dies nicht stimme, erklärte der Beschwerdeführer, in seiner Flüchtlingsunterkunft gemeldet zu sein, aber bei seiner Freundin zu wohnen. Dort habe er sich die gesamten fünf Monate aufgehalten, sei ein, zwei Tage oder eine Woche ins Heim gegangen, um sein Geld zu holen und habe sich danach wieder zu seiner Freundin begeben. Diese gehe seit seiner Verhaftung zur Schule, davor nicht. Kurse habe der Beschwerdeführer keine besuchen dürfen. Nachgefragt, ob er ehrenamtlich oder auf freiwilliger Basis bereits erwerbstätig gewesen sei, erklärte er, für eine Party in der Flüchtlingsunterkunft Sessel aufgestellt zu haben. Freunde habe er in Österreich keine. Drogen nehme er nicht mehr, er befinde sich derzeit in einer Therapie. Seine Freundin sei ebenfalls drogenabhängig. Am 08.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass er Verfolgung durch seine Familie aufgrund des Vorfalls mit seinem Bruder befürchte. Etwaige Widersprüche würden sich auf Nebenereignisse beziehen, die erfahrungsgemäß im Gedächtnis weniger verankert seien. Dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung. Ferner sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin der realen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Bezüglich der internen Fluchtalternative gehe UNHCR davon aus, dass Kabul als solche generell nicht verfügbar sei. Auch hinsichtlich Herat und Mazar e Sharif sei aus den Länderberichten ersichtlich, dass diese ebenfalls nicht Innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünden. Bereits wegen der allgemeinen Sicherheitslage sei die Relevanz dieser Fluchtalternativen zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales oder familiäres Netzwerk in diesen Städten, das ihn bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche unterstützen könnte bzw. würde. Mit Parteiengehör vom 7. 1. 2018 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Feststellungen zur aktuellen Versorgungslage in Herat Stadt und Mazar-e Sharif (Stand: 19. 11. 2018) übermittelt. Mit Schreiben vom 22. 1. 2018 brachte der Rechtsberater des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein, in der zunächst auf die Versorgungslage in Herat und in weiterer Folge auf die Dürreauswirkungen in Mazar-e Sharif hingewiesen wurde. Darin wurde jedoch zugestanden, dass Informationen über diese Folgen der Dürre - wie aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD hervorgehe - insbesondere in Mazar-e Sharif schwer bis gar nicht zu erhalten seien. Nichtsdestotrotz seien die Bauern in der Provinz Balkh mit den Folgen dieser sich seit Längerem verschärfenden Dürre konfrontiert, da in den Monaten davor die üblichen Schneefälle ausgeblieben seien. Aufgrund der bestehenden rauen und kalten Wintersaison sei mit einer Zuspitzung bzw Verschlechterung der Situation zu rechnen. Mit Parteiengehör vom 5. 2. 2019 wurden den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 22. 1. 2019, Berichte der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mazar-e Sharif vom 13. 9. 2018, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif sowie die UNHCR-Richtlinien vom August 2018 übermittelt, wozu jedoch keine Stellungnahmen eingebracht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Sein Vater betreibt im Heimatort ein Lebensmittelgeschäft, zudem besitzt die Familie Grundstücke, ein Haus sowie ein Auto. Sie hat keine finanziellen Probleme. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er hat in der Heimat die Schule abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung für die Universität zu einem IT-Studium erfolgreich abgelegt. Zudem verfügt er über Kenntnisse in der Schneiderei und arbeitete im familieneigenen Geschäft. Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Kabul und Mazar e Sharif. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Apostasie beschuldigt würde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. Afghanischen Staatsangehörigen, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, droht in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans keine psychische und/oder physische Gewalt. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar sich in der Stadt Mazar-e Sharif anzusiedeln. Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist zwar sehr angespannt, der Beschwerdeführer kann jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zumal er dort über ein verwandtschaftliches Netzwerk verfügt. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und zudem anpassungsfähig. Er hat keine Sorgepflichten. Er kann zumindest anfänglich mit finanzieller Unterstützung seiner Familie bzw seiner Verwandten rechnen und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer hat den Deutschkurs A1.1 absolviert, seine Deutschkenntnisse sind alltagstauglich. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Freundin und einen Bruder. Es bestehen keine finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Der Beschwerdeführer bezog im Bundesgebiet niemals ein legales Einkommen, ist nicht Mitglied in Vereinen und war - abgesehen vom Aufstellen von Sesseln für eine Party in der Flüchtlingsunterkunft - nicht ehrenamtlich tätig. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX als junger Erwachsener
GB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit 14.03.2017 rechtskräftig.Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 als junger Erwachsener
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit 14.03.2017 rechtskräftig. Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX als junger Erwachsener
1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 a zweiter Fall Suchtmittelgesetz, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.09.2018 in Rechtskraft.Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 als junger Erwachsener
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, a zweiter Fall Suchtmittelgesetz, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, Suchtmittelgesetz, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.09.2018 in Rechtskraft. Feststellungen zur Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juni 2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler, letzte Aktualisierung vom
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der BezeichnungDas afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017)."religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017). Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). Konversion zum Christentum: Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlichNichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vergleiche AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017). Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vergleiche FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018). Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018). Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017). Ethnische Gruppen: Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vgl. WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188 (UNDP 2016). Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist (IWF 8.12.2017; vergleiche WB 10.4.2018). Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden (SCA 22.5.2018). Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (WB 10.4.2018). Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich 6% prognostiziert (IWF 8.12.2017). Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1.4% aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3.4% bzw. 1.8%. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3% zurückgingen und die Importe um 8% stiegen (UN GASC 27.2.2018). Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vgl. AF 14.11.2017).Schätzungen zufolge leben 74,8% der Bevölkerung in ländlichen und 25,2% in städtischen Gebieten (CSO 4.2017). Für ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle (SCA 22.5.2018; vergleiche AF 14.11.2017). In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. SCA 22.5.2018).In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet (WB 10.4.2018). Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (SCA 22.5.2018). Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche SCA 22.5.2018). Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80% davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner) (SCA 22.5.2018). Ungefähr 47,3% der afghanischen Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt, 60% unter 24 Jahre. Daher muss die Versorgung der jungen Bevölkerungsschichten seitens einer viel geringeren Zahl von Erwachsenen gewährleistet werden; eine Herausforderung, die durch den schwachen Arbeitsmarkt verschlimmert wird. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden.
einer Umfrage von Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 wird von 70,6% der Befragten die Arbeitslosigkeit als eines der größten Probleme junger Menschen in Afghanistan zwischen 15 und 24 Jahren gesehen (AF 14.11.2017). Projekte der afghanischen Regierung Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern (UN GASC 27.2.2018). Darunter fällt u. a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vgl. GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018).a. der fünfjährige (2017 - 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind u. a. der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. (WP 10.4.2018.; vergleiche GEC 29.1.2017). Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien (UN GASC 27.2.2018). Das "Citizens' Charter National Priority Program" z. B. hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 28.12.2017). Rückkehrer: Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017). Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation; vgl. AAN 19.5.2017). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten (BFA Staatendokumentation 4.2018; IOM 6.2012). Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 18.4.2018).Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation; vergleiche AAN 19.5.2017). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezi
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