Obsah (13)
§ 1§ 21§ 2Art. 133§ 28§ 45§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW132 2129468-2 SpruchW132 2129468-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN
§ 1
und § 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG), die Abweisung des Anspruches auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
§ 21
HVG und die Nichtanerkennung von angemeldeten Dienstbeschädigungen
§ 2HVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.
Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Anerkennung einer Dienstbeschädigung
Paragraph eins und Paragraph 2, Heeresversorgungsgesetz (HVG), die Abweisung des Anspruches auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 21, HVG und die Nichtanerkennung von angemeldeten Dienstbeschädigungen
Paragraph 2, HVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt. Zum Antrag hat die Mutter des Beschwerdeführers schriftlich ausgeführt, dass er sich seit dem Knalltrauma nicht mehr erhole. Ab September 2015 sei er beim Grundwehrdienst in Neulengbach gewesen. Ende September 2015, Anfang Oktober 2015, habe er sich beim Waffenreinigen eine kleine Verletzung am Zeigefinger zugezogen. Diese habe geöffnet werden müssen und der Beschwerdeführer habe Antibiotika einnehmen müssen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am ganzen Körper einen Ausschlag bekommen, er habe die Antibiotika nicht vertragen. Danach, Ende November, habe der Beschwerdeführer bei einer Schießübung am rechten Ohr ein Knalltrauma erlitten, welches mit Cortisontherapie und durchblutungsfördernden Medikamenten behandelt worden sei. Zwei Wochen später habe der Beschwerdeführer starke Bauchschmerzen bekommen, weshalb er sich an das Heeresspital gewandt habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er wegen seines Keilwirbels gar nicht hätte einrücken müssen, eine orthopädische Untersuchung durch den Militärarzt sei verabsäumt worden. Im Heeresspital und im Krankenhaus St. Pölten sei vermutet worden, dass der Beschwerdeführer an Gastritis leide. Die Beschwerden hätten sich nicht gebessert, es seien dann auch Schmerzen in der Leistengegend aufgetreten, eine Ultraschalluntersuchung sei ihm aber verwehrt worden. Nachdem sich die Schmerzen verschlimmert hätten, sei auf der Urologischen Ambulanz eine Nebenhodenentzündung festgestellt worden. Als Nebenwirkung der verabreichten Antibiotika sei ein Tinnitus am linken Ohr aufgetreten. Dies verursache Schlafstörungen und beeinträchtige den Beschwerdeführer sehr. Als der Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen habe, seien die Ohrgeräusche immer lauter geworden. Die Magengegend würde immer noch schmerzen, dass Essen falle ihm schwer und er könne nicht schlafen. Aufgrund der Beschwerden sei eine Magenspiegelung mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine Speiseröhrenschleimhautentzündung im Bereich der Magenöffnung festgestellt worden sei. Nach der Spiegelung würden sich die Schmerzen immer mehr in den Hals ziehen, der Beschwerdeführer könne nicht mehr richtig schlucken oder atmen und nur sehr schlecht essen. In der Folge sei eine Speiseröhrenschleimhautentzündung mit hochrotem Kehlkopf festgestellt worden. Ein Arzt im AKH habe erwogen, dass die Entzündungen durch die Cortisontherapie ausgelöst werden können. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2016 abgerüstet um sich zu erholen. Der Tinnitus mache ihn jedoch fertig und die Entzündungen hätten ihn sehr geschwächt. Am
- März hätte der Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen, halte jedoch den Tinnitus nicht aus, da es im Büro immer lauter werde und er aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr schlafen könne. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und die Unterlagen zum Präsenzdienst sowie Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung in Form eines Knalltraumas rechts mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts erlitten habe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 19.11.2015 in Höhe von 20 vH und ab 25.11.2015 in Höhe von 10 vH bewertet wurde, sowie dass die weiters angemeldeten Leiden nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen seien.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und die Unterlagen zum Präsenzdienst sowie Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung in Form eines Knalltraumas rechts mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts erlitten habe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 19.11.2015 in Höhe von 20 vH und ab 25.11.2015 in Höhe von 10 vH bewertet wurde, sowie dass die weiters angemeldeten Leiden nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen seien. 1.
- Mit dem Bescheid vom 07.06.2016 hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1.
§ 1und § 2 als Dienstbeschädigung anerkannt:1.2.
Mit dem Bescheid vom 07.06.2016 hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1.
Paragraph eins und Paragraph 2, als Dienstbeschädigung anerkannt: -Strichaufzählung Knalltrauma rechts kausaler Anteil 1 / 1 ab 25.11.2015: -Strichaufzählung Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts kausaler Anteil 1 / 1 Unter Spruchpunkt 2. wurde aufgrund der ab 25.11.2015 in Höhe von 10 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
§ 21HVG abgelehnt.Unter Spruchpunkt 2. wurde aufgrund der ab 25.11.2015 in Höhe von 10 v
H festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 21, HVG abgelehnt. Unter Spruchpunkt
- wurden die weiters angemeldeten Gesundheitsschädigungen "Bauchschmerzen-Gastritis, Schmerzen in der Leistengegend-Nebenhodenentzündung, Tinnitus links, Speiseröhrenschleimhautentzündung, Schlafstörungen" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. 1.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden sehr wohl auf die in Folge des Knalltraumas durchgeführte Behandlung im Krankenhaus zurückzuführen seien. Es sei immer schlimmer geworden und sei letztlich eine Nebenhodenentzündung diagnostiziert worden. Die Speiseröhrenentzündung, sowie der Tinnitus links seien wiederum auf die Einnahme der Medikamente zur Behandlung der Nebenhodenentzündung zurückführen, da der Beschwerdeführer alleine deswegen zwei verschiedene Antibiotika bekommen habe und er wegen einer Fingerverletzung nur zwei Monate zuvor, auch schon ein wiederum anderes Antibiotikum (Clavamox) bekommen habe, auf welches er mit Ausschlag am ganzen Körper reagiert habe. Auf das erste Antibiotikum (Ciprofloxacin), das er gegen die Nebenhodenentzündung bekommen habe, sei nach drei Tagen Einnahme der Tinnitus links gefolgt. Daraufhin habe er die Einnahme dieses Antibiotikums beendet und erneut ein anderes (Dalacin C), schon das Dritte in kurzer Zeit, zur Weiterbehandlung bekommen, zudem noch zwei weitere Medikamente (Venösen und ein angeblich pflanzliches Pulver), die angeblich die Regeneration unterstützen sollen. Vom Beschwerdeführer konsultierte Ärzte seien der Ansicht, dass dieser Medikamentencocktail, in Verbindung mit der vorhergegangenen Behandlung mit Cortison, welches die Speiseröhre bereits angegriffen haben könnte, zu der Speiseröhrenentzündung geführt habe. Die Schlafstörungen würden zudem auch nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, obwohl sie in direktem Zusammenhang mit dem Knalltrauma und dem dadurch verursachten Tinnitus stünden, da die Geräusche nachts noch lauter zu hören seien und sich diese ständigen Schlafstörungen stark auf den Alltag und auf die Psyche auswirken würden. Es werde in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die enorme psychische Belastung, die der Tinnitus verursache, eingegangen, obwohl mittlerweile Depressionen diagnostiziert und begleitende Psychotherapie empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei schon länger krank geschrieben, da es für ihn derzeit nicht möglich sei, seine Arbeit auszuüben, weil er sich als Programmierer in einer stillen Umgebung befinde und sich stark konzentrieren müsse. Dadurch werde auch der Tinnitus stärker und dem Beschwerdeführer werde nach einiger Zeit übel und er bekomme starke Kopfschmerzen. Der Tinnitus wirke sich stark auf die Konzentration aus. Am Abend sei der Tinnitus dann zudem wieder viel lauter, was wiederum die Belastung massiv erhöhe. Dass die MdE nach der ersten Woche auf 10 herabgesetzt worden sei, könne er nicht nachvollziehen, weil sich seine körperliche und seelische Belastung eher verschlechtert als gebessert hätten. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, bestehe der Tinnitus nicht zeitweise sondern dauernd. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers "unauffällig" sei, da ein Keilwirbel und dadurch eine von außen sichtbare Skoliose bestünde. Die Begutachtung sei nur oberflächlich erfolgt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom XXXX , den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom römisch 40 , den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung HNO-Krankheiten sowie Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin und Psychiatrie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Anschließend habe sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage der Kausalität auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG neuerlich zu beurteilen sowie den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung in Form eines Knalltraumas rechts mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts erlitten habe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 19.11.2015 in Höhe von 20 vH und ab 25.11.2015 in Höhe von 10 vH bewertet wurde, sowie dass die weiters angemeldeten Leiden nicht auf das Schädigende Ereignis zurückzuführen seien.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung in Form eines Knalltraumas rechts mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts erlitten habe und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 19.11.2015 in Höhe von 20 vH und ab 25.11.2015 in Höhe von 10 vH bewertet wurde, sowie dass die weiters angemeldeten Leiden nicht auf das Schädigende Ereignis zurückzuführen seien. 2.
- Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 2.
- Die bevollmächtigte Vertretung hat dazu einen Sonographiebefund vom 04.10.2016 vorgelegt, wonach der ausgeprägte Meteorismus im gesamten Abdomen mit massiv reduzierter Peristaltik, eine mögliche Folge von Antibiotika sei. Die Nachuntersuchung bei der Stellungskommission am 01.02.2017 habe ergeben, dass auch der Tinnitus aurium beidseits und der Zustand nach Knalltrauma rechts 19.11.2015, zugrunde gelegt würden. In Kombination mit der Refluxerkrankung infolge der medikamentösen Behandlung sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass eine Versehrtenrente zustehe. In der Folge wurde eine Aufstellung der verordneten Medikamente sowie der Behandlungsnebenwirkungen vorgelegt, welche belegen würden, dass die nunmehr aufgetretenen Nebenwirkungen offensichtlich auf die medikamentöse Behandlung zurückzuführen seien. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit 27.07.2017 bzw. 29.08.2017 und 05.09.2017 datierte medizinischen Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit 27.07.2017 bzw. 29.08.2017 und 05.09.2017 datierte medizinischen Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1.
§ 1und § 2 als Dienstbeschädigung anerkannt:2.4.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1.
Paragraph eins und Paragraph 2, als Dienstbeschädigung anerkannt: -Strichaufzählung Knalltrauma rechts kausaler Anteil 1 / 1 ab 25.11.2015: -Strichaufzählung Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts kausaler Anteil 1 / 1 Unter Spruchpunkt 2. wurde aufgrund der ab 25.11.2015 in Höhe von 10 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
§ 21HVG abgelehnt.Unter Spruchpunkt 2. wurde aufgrund der ab 25.11.2015 in Höhe von 10 v
H festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 21, HVG abgelehnt. Unter Spruchpunkt
- wurden die weiters angemeldeten Gesundheitsschädigungen "Bauchschmerzen-Gastritis, Schmerzen in der Leistengegend-Nebenhodenentzündung, Tinnitus links, Speiseröhrenschleimhautentzündung, Schlafstörungen" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage neuer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit der tatsächlichen Medikation des Beschwerdeführers und den möglichen Nebenwirkungen im Zuge der Behandlungen infolge des erlittenen Knalltraumas auseinandergesetzt hätten. Aus diesem Grund seien im Rahmen des Parteiengehörs weitere Befunde des Prof. XXXX vorgelegt worden, welcher den ausgeprägten Meteorismus im gesamten Abdomen mit massiv reduzierter Peristaltik als mögliche Folge von Antibiotika darstelle. Auch sei im Zuge der Nachuntersuchung bei der Stellungskommission der Tinnitus Aurium (Beidseitszustand nach Knalltrauma rechts vom 19.11.2015) als Untauglichkeitsgrund herangezogen worden. In der Folge sei eine Auflistung der tatsächlich verordneten Medikamente samt Darstellung der Nebenwirkungen vorgelegt worden, welche keiner gutachterlichen Überprüfung unterzogen worden sei. Vielmehr hätten sich die Sachverständigen nur mit der Cortisonmedikation auseinandergesetzt und die Nebenwirkungen von Ciprofloxacin (allergische Reaktionen, Ohrensausen, Schlaflosigkeit, etc.) sowie von Xefo (seltene Nebenwirkung selbst die Entzündung der Mundschleimhaut, Entzündung der Speiseröhre, Reflux, Schluckbeschwerden) unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde habe der bevollmächtigten Vertretung mitgeteilt, dass eine neuerliche Vorlage an den ärztlichen Sachverständigen erfolgt sei, ein diesbezügliches Parteiengehör sei jedoch nicht eingeräumt worden. Es werde daher beantragt, eine Beschädigtenrente zuzuerkennen und die weiteren Gesundheitsschädigungen (Bauchschmerzen, Gastritis, Schmerzen in der Leistengegend, Nebenhodenentzündung, Tinnitus links, Speiseröhrenschleimhautentzündung, Schlafstörungen) als Dienstbeschädigung anzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage neuer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit der tatsächlichen Medikation des Beschwerdeführers und den möglichen Nebenwirkungen im Zuge der Behandlungen infolge des erlittenen Knalltraumas auseinandergesetzt hätten. Aus diesem Grund seien im Rahmen des Parteiengehörs weitere Befunde des Prof. römisch 40 vorgelegt worden, welcher den ausgeprägten Meteorismus im gesamten Abdomen mit massiv reduzierter Peristaltik als mögliche Folge von Antibiotika darstelle. Auch sei im Zuge der Nachuntersuchung bei der Stellungskommission der Tinnitus Aurium (Beidseitszustand nach Knalltrauma rechts vom 19.11.2015) als Untauglichkeitsgrund herangezogen worden. In der Folge sei eine Auflistung der tatsächlich verordneten Medikamente samt Darstellung der Nebenwirkungen vorgelegt worden, welche keiner gutachterlichen Überprüfung unterzogen worden sei. Vielmehr hätten sich die Sachverständigen nur mit der Cortisonmedikation auseinandergesetzt und die Nebenwirkungen von Ciprofloxacin (allergische Reaktionen, Ohrensausen, Schlaflosigkeit, etc.) sowie von Xefo (seltene Nebenwirkung selbst die Entzündung der Mundschleimhaut, Entzündung der Speiseröhre, Reflux, Schluckbeschwerden) unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde habe der bevollmächtigten Vertretung mitgeteilt, dass eine neuerliche Vorlage an den ärztlichen Sachverständigen erfolgt sei, ein diesbezügliches Parteiengehör sei jedoch nicht eingeräumt worden. Es werde daher beantragt, eine Beschädigtenrente zuzuerkennen und die weiteren Gesundheitsschädigungen (Bauchschmerzen, Gastritis, Schmerzen in der Leistengegend, Nebenhodenentzündung, Tinnitus links, Speiseröhrenschleimhautentzündung, Schlafstörungen) als Dienstbeschädigung anzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 3.
- Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht die Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 27.07.2017, 29.08.2017 und 05.09.2017 im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.3.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurden der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht die Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 27.07.2017, 29.08.2017 und 05.09.2017 im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. 3.
- Dazu wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass Dr. XXXX in Verkennung einer richtigen Beweiswürdigung und Nichterfassung der logischen Abläufe, nicht ausgeschlossen habe, dass der damalige Befund tatsächlich mit der Einnahme von Antibiotika in Zusammenhang gestanden sei, der Krankheitswert allerdings nur äußert gering gewesen sei und Dauerfolgen daraus nicht erwachsen seien. Der Sachverständige verkenne, dass der Beschwerdeführer nach wie vor schwer unter diesen Problematiken leide und diese auch Grundlage für das Beschwerdeverfahren seien. In der Ergänzung vom 29.08.2017 hätte der Sachverständige überraschend die Wertung vorgenommen, dass die aufgetretene Problematik als mögliche Folge unter Einnahme von Antibiotika als nicht hoch gewertet werde und auf einmal ausgeschlossen werde, dass daraus ein Leiden entstanden sei. Aus der3.
- Dazu wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass Dr. römisch 40 in Verkennung einer richtigen Beweiswürdigung und Nichterfassung der logischen Abläufe, nicht ausgeschlossen habe, dass der damalige Befund tatsächlich mit der Einnahme von Antibiotika in Zusammenhang gestanden sei, der Krankheitswert allerdings nur äußert gering gewesen sei und Dauerfolgen daraus nicht erwachsen seien. Der Sachverständige verkenne, dass der Beschwerdeführer nach wie vor schwer unter diesen Problematiken leide und diese auch Grundlage für das Beschwerdeverfahren seien. In der Ergänzung vom 29.08.2017 hätte der Sachverständige überraschend die Wertung vorgenommen, dass die aufgetretene Problematik als mögliche Folge unter Einnahme von Antibiotika als nicht hoch gewertet werde und auf einmal ausgeschlossen werde, dass daraus ein Leiden entstanden sei. Aus der
- Stellungnahme vom 05.09.2017 sei ersichtlich, dass der Sachverständige nahezu die Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers verweigere und unterlasse es der Sachverständige, auch die logischen Konsequenzen der aufgezeigten und verordneten Medikamente darzustellen, insbesondere auf die Cortisonbehandlung einzugehen. Dies stelle eine unfachliche Vorgangsweise dar, welche Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen hervorrufe. Im Übrigen sei auszuführen, dass gerade die Verabreichung von Medikamenten und Anordnung derselben durch Ärzte laufend fehlerhaft erfolge, als schlicht und ergreifend aufgrund der Ausbildung keine hinreichenden Kenntnisse im Pharmaziebereich bestünden und allenfalls auch sehr oft darauf zurück zu führen sei, dass aufgrund der hohen Frequenz in den Spitälern oder Ordinationen nicht einmal mehr die Möglichkeit bestehe, sich mit diversen Wechselwirkungen von laufend neu herausgegebenen Medikamenten auseinander zu setzen. In der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertreterin würden wiederholt medizinische Akten geführt, sodass hier doch eine erheblich bessere Kenntnis über tatsächliche Vorgänge in Spitälern oder bei Ärzten bestünde und erinnere die Vorgangsweise oft auch an "die Ritter der Kokosnuss", wenn Fehlbehandlungen nahezu als "kleine Fleischwunde" abgetan würden. Im Nachhinein werde versucht, tatsächlich die offensichtliche Reaktion des Beschwerdeführers auf Medikamente abzutun, als möglicherweise auch eine Haftung befürchtet werde. Tatsächlich werde kein Haftungsanspruch gegen behandelnde Ärzte erhoben, sondern vielmehr die Problematik, dass eben eine Fehlreaktion erfolgte. Es werde nicht unterstellt, dass diese Fehlbehandlung unterlassen hätte werden können bzw. die allergische Reaktion darauf bereits im Vorfeld hätte erkannt werden müssen. Tatsächlich seien von den beauftragten Fachärzten keine entsprechenden pharmazeutischen Argumente geliefert worden. Daher werde das Beschwerdebegehren aufrechterhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat am 19.11.2015 während der Ableistung des Grundwehrdienstes ein Knalltrauma rechts erlitten.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat am 19.11.2015 während der Ableistung des Grundwehrdienstes ein Knalltrauma rechts erlitten. 1.
- Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt von 19.11.2015 bis 24.11.2015 20 vH und ab 25.11.2015 10 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut, bei etwas reduziertem Ernährungszustand. Kopf und Hals unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Thorax elastisch. Herz: reine, rhythmische Herztöne. Lunge: vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit. Abdomen: Bauchdecken kräftig, Meteorismus, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Wirbelsäule und Gangbild normal. Extremitäten: Gelenke unauffällig, Pulse beidseits tastbar, weder Varizen noch Ödeme. Ohr rechts/links o.B., Nase frei. Mund/Rachen: Tons. chron. Pharynx bland. Hals: palp. frei. Stimme normal. Normales Hörvermögen beidseits. Klinische Hörprüfung: 6 v 6 >6 V >6>6 römisch fünf >6 Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Orientierung örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend. Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv, Somatisiserungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung. Keine prod. Symptome, keine Suizidalität. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd Nr. Dienstbeschädigung Positionsnr RSVO MdE gesamt ursächl Anteil kausale MdE von 19.11.2015 bis 24.11.2015 Knalltrauma rechts Oberer Rahmensatz, da Tinnitus 642 20 vH 1/1 20 vH Ob 25.11.2015 Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts oberer Rahmensatz, da Tinnitus 640 10 vH 1/1 10 vH Bei den weiters geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Bauchschmerzen-Gastritis, Schmerzen in der Leistengegend-Nebenhodenentzündung, Tinnitus links, Speiseröhrenschleimhautentzündung, Schlafstörungen" handelt es sich um keine mittelbare Folge des "Tinnitus rechts" bzw. dessen medikamentöser Behandlung.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens sowie den vorgelegten Beweismitteln, den objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen und dem festgestellten Kausalverlauf.Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens sowie den vorgelegten Beweismitteln, den objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen und dem festgestellten Kausalverlauf. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: HNO-Befunde vom Sanitätszentrum Ost vom 20.11.2015: Epikrise Aufenthalt 20.11.-24.11.2015, bei Entlassung am 24.11.2015 wird kein Tinnitus mehr angegeben. HNO-Befunde vom Sanitätszentrum Ost vom 01.12.2015: Tinnitus links wird angegeben HNO-Befund Dris. XXXX vom 07.01.2016: "Kommt mit Tinnitus rechts seit 19.11.2015, jetzt auch links." HNO-Befund Dris. römisch 40 vom 07.01.2016: "Kommt mit Tinnitus rechts seit 19.11.2015, jetzt auch links." Arztbrief Interne Melk vom 25.02.2016: stationär 24.02.-25.02.2016 wegen Hustenanfall nach Erbrechen Gastro-Duodenoskopie vom 29.02.2016: Refluxösophagitis I° (histolog. Barret-Epithel) HNO-Befund Dris. XXXX vom 18.03.2016 "Hypopharynx/Larynx - SH hochrot, Aryregion gerötet", "Laryngitis posterior". HNO-Befund Dris. römisch 40 vom 18.03.2016 "Hypopharynx/Larynx - SH hochrot, Aryregion gerötet", "Laryngitis posterior". Sonographie des Abdomens vom 04.10.2016: darin zeigt die Prostata gering chronische Entzündungszeichen, jedoch keine Zeichen einer akuten Prostatitis. Geschildert ist ein ausgeprägter Meteorismus im gesamten Abdomen mit massiv reduzierter Peristaltik. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen. Dr. XXXX beschreibt umfassend, auf welcher Basis er seine Beurteilung trifft, nämlich vier Audiogramme aus der Zeit vom 20.11.2015 bis 11.01.2016 in Verbindung mit der von ihm durchgeführten klinischen Untersuchung. Er begründet die Einschätzung des kausalen Leidens in Höhe von 10 vH ab 25.11.2015 im Einklang mit der Richtsatzverordnung, dass eine höhere Einstufung wegen Tinnitus bei normalem Hörvermögen nicht zulässig ist.Dr. römisch 40 beschreibt umfassend, auf welcher Basis er seine Beurteilung trifft, nämlich vier Audiogramme aus der Zeit vom 20.11.2015 bis 11.01.2016 in Verbindung mit der von ihm durchgeführten klinischen Untersuchung. Er begründet die Einschätzung des kausalen Leidens in Höhe von 10 vH ab 25.11.2015 im Einklang mit der Richtsatzverordnung, dass eine höhere Einstufung wegen Tinnitus bei normalem Hörvermögen nicht zulässig ist. Zum Tinnitus links führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass dieser erstmals am 01.12.2015 eine Erwähnung findet und offensichtlich unabhängig vom Knalltrauma entstanden ist sowie dass die Anschuldigung der Therapie mit Antibiotika des Beschwerdeführers rein hypothetisch ist und wissenschaftlich nicht begründet werden kann. Eine diesbezügliche Kausalität schließt der Sachverständige aus. Ebenso schließt Dr. XXXX plausibel aus, dass eine fünftägige Cortisonbehandlung Ende November 2015 für ein Monate später in Erscheinung tretendes Refluxgeschehen ursächlich sein könnte. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016 die Stimme normal der Hals palpatorisch frei und der Rachen bland waren, war die von Dr. XXXX am 18.03.2016 beschriebene Kehlkopfentzündung offensichtlich nur passager.Zum Tinnitus links führt Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend aus, dass dieser erstmals am 01.12.2015 eine Erwähnung findet und offensichtlich unabhängig vom Knalltrauma entstanden ist sowie dass die Anschuldigung der Therapie mit Antibiotika des Beschwerdeführers rein hypothetisch ist und wissenschaftlich nicht begründet werden kann. Eine diesbezügliche Kausalität schließt der Sachverständige aus. Ebenso schließt Dr. römisch 40 plausibel aus, dass eine fünftägige Cortisonbehandlung Ende November 2015 für ein Monate später in Erscheinung tretendes Refluxgeschehen ursächlich sein könnte. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016 die Stimme normal der Hals palpatorisch frei und der Rachen bland waren, war die von Dr. römisch 40 am 18.03.2016 beschriebene Kehlkopfentzündung offensichtlich nur passager. Basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen anamnestischen Angaben und den vorgelegten Beweismitteln, schlussfolgert Dr. XXXX aus nervenfachärztlicher Sicht, dass aus diesem Fachgebiet keine Dienstbeschädigung objektiviert werden konnte.Basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen anamnestischen Angaben und den vorgelegten Beweismitteln, schlussfolgert Dr. römisch 40 aus nervenfachärztlicher Sicht, dass aus diesem Fachgebiet keine Dienstbeschädigung objektiviert werden konnte. Zum Vorbringen betreffend internistische Leiden führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass es sich dabei zum Teil um Symptome, zum Teil um Diagnosen handelt, wobei die erfolgte Untersuchung in Verbindung mit den beigebrachten Beweismitteln keine dem persönlichen Empfinden von Bauchschmerzen und Schmerzen bis in die Leistengegend zugrunde liegende begutachtungsrelevante Erkrankung gezeigt hat. Der befundete Meteorismus mit reduzierter Peristaltik bedingt keine gesonderte Diagnose. Aus dem Langzeitverlauf kann geschlossen werden, dass keine anhaltende schwere abdominelle Beeinträchtigung vorliegt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der damalige Befund tatsächlich mit der Einnahme von Antibiotika in Zusammenhang stand, allerdings ist die Wahrscheinlichkeit nicht hoch und war der Krankheitswert nur äußerst gering. Ähnliche Befunde sind vorübergehend auch bei gesunden und beschwerdefreien Personen möglich. Jedenfalls kann in Kenntnis des weiteren Verlaufes ausgeschlossen werden, dass daraus ein Leiden entstanden ist, welches eine gesonderte Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt.Zum Vorbringen betreffend internistische Leiden führt Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass es sich dabei zum Teil um Symptome, zum Teil um Diagnosen handelt, wobei die erfolgte Untersuchung in Verbindung mit den beigebrachten Beweismitteln keine dem persönlichen Empfinden von Bauchschmerzen und Schmerzen bis in die Leistengegend zugrunde liegende begutachtungsrelevante Erkrankung gezeigt hat. Der befundete Meteorismus mit reduzierter Peristaltik bedingt keine gesonderte Diagnose. Aus dem Langzeitverlauf kann geschlossen werden, dass keine anhaltende schwere abdominelle Beeinträchtigung vorliegt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der damalige Befund tatsächlich mit der Einnahme von Antibiotika in Zusammenhang stand, allerdings ist die Wahrscheinlichkeit nicht hoch und war der Krankheitswert nur äußerst gering. Ähnliche Befunde sind vorübergehend auch bei gesunden und beschwerdefreien Personen möglich. Jedenfalls kann in Kenntnis des weiteren Verlaufes ausgeschlossen werden, dass daraus ein Leiden entstanden ist, welches eine gesonderte Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt. Zeichen einer akuten Prostatitis und anhaltende Nebenhodenentzündung sind nicht durch aktuelle Befunde belegt. Der Sachverständige erörtert den Kausalverlauf schlüssig, dass unter Berücksichtigung der Krankheit, welche der Cortisonbehandlung zugrunde liegt, der Gesamtsituation des Beschwerdeführers sowie der Dauer und Dosierung der Cortisonbehandlung - im Einklang mit den Angaben im behördlich genehmigten Beipacktext der beispielhaft ausgewählten sowie auch anderer Cortisonpräparate - für keine der vorgebrachten Beschwerden bzw. Diagnosen die Behandlung mit Cortison als Ursache anzunehmen ist. Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass die Untersuchung vom 22.11.2016 in Kenntnis und Berücksichtigung vorliegender ärztlicher Befunde, die den Verlauf dokumentieren, keinen Hinweis darauf ergeben hat, dass eine relevante unerwünschte Wirkung mit Gefahr einer dauernden Schädigung aufgetreten ist. Insbesondere hat auch die angesprochene Cortisonbehandlung keinerlei nachteilige Folgen gehabt. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die in ihrer Qualität nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt, kann das Gutachten eines Sachverständigen hingegen nicht entkräftet werden (22.02.2018, Ra 2018/09/0001, 24.04.2014, 2013/09/0119, mwN). Der Sonographiebefund des Abdomens vom 04.10.2016 ist nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Es handelt sich nicht um eine gutachterliche Bewertung. Die Einnahme von Antibiotika wird einerseits lediglich als mögliche Ursache angeführt. Andererseits stellt ein Klammerausdruck "(eventuell Antibiotika beding)" keine nachvollziehbare, substantiierte Schlussfolgerung dar. Als Grund für die im Beschluss der Stellungskommission NÖ festgestellte Untauglichkeit wurden nicht nur ein Tinnitus aurium - bds., Zustand nach Knalltrauma re. 19.11.2015, sondern auch eine Störung des Bilirubinstoffwechsels, eine Skoliose, ein Zustand nach Orchitis, Epididymitis und Epididymoorchitis sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit berücksichtigt. Im Übrigen werden lediglich Diagnosen aufgelistet. Rückschlüsse für den behaupteten Kausalzusammenhang lassen sich daraus nicht ziehen. Die Ausführungen Dris. XXXX betreffend die möglichen Folgen der Behandlung mit Antibiotika sind nicht widersprüchlich, sondern hat er die Beurteilung in der Folge konkretisiert, insbesondere, dass der weitere Verlauf nicht auf einen Kausalzusammenhang schließen lässt.Die Ausführungen Dris. römisch 40 betreffend die möglichen Folgen der Behandlung mit Antibiotika sind nicht widersprüchlich, sondern hat er die Beurteilung in der Folge konkretisiert, insbesondere, dass der weitere Verlauf nicht auf einen Kausalzusammenhang schließen lässt. Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung: Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz eins, Heeresentschädigungsgesetz) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz 2, Heeresentschädigungsgesetz)
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 88aAbs.
1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). (§ 1 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). (Paragraph eins, Absatz eins, HVG auszugsweise) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG auszugsweise) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 2 Abs. 2 HVG)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (Paragraph 2, Absatz 2, HVG) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 21 Abs. 1 HVG)(Paragraph 21, Absatz eins, HVG) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. (§ 21 Abs. 2 HVG)(Paragraph 21, Absatz 2, HVG) Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen. (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033 mit Hinweis E
- Oktober 2009, 2008/09/0222; E
- November 2010, Zl. 2008/09/0173) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).Die im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Für die Begründung eines Versorgungsanspruches ist nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt (VwGH vom 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250). Es bietet daher die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221) Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 86, HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob beim Beschwerdeführer über drei Monate nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses hinaus noch eine kausale, einschätzungswürdige MdE von mindestens 20 vH vorliegt. Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist diesen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Das Vorbringen hinsichtlich einer eventuellen ärztlichen Fehlbehandlung durch unrichtige Medikation ist spekulativ. Aus den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf diesbezügliche Umstände schließen lassen. Weder der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobene klinische Befund noch die vorgelegten bzw. eingeholten Beweismittel enthalten Überzeugende Anhaltspunkte, dass über drei Monate nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses hinaus noch eine kausale, einschätzungswürdige MdE von mindestens 20 vH vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt und hatte die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden jedoch keine Beweismittel übermittelt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
- Bzw. II.3.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich durch Ärzte der Fachrichtungen HNO-Krankheiten, Nervenkrankheiten und Innere Medizin untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt und hatte die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden jedoch keine Beweismittel übermittelt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
- Bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich durch Ärzte der Fachrichtungen HNO-Krankheiten, Nervenkrankheiten und Innere Medizin untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt, worin ein konkludenter Verzicht zu sehen ist. (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/08/0137) Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W132.2129468.2.00