4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstellte Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten XXXX gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte XXXX nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 % stehe. § 38 Abs. 1 KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe
E des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 % festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstellte Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten römisch 40 gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte römisch 40 nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 % stehe. Paragraph 38, Absatz eins, KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe
Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die MdE des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 % festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2018 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die aufgrund des Bescheides vom 24.08.2016 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, ungebührliche Mehrzahlung im Betrag von € 21.048,80 dem Bund zu ersetzen sei, eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge und der Ersatz durch Einzahlung bewirkt werde. Bis zur Tilgung der Schuld sei mittels Erlagschein ein Betrag von monatlich € 500,-- und eine gegebenenfalls abweichende Restrate zu tätigen. Die erste Rate sei am 01.09.2018 fällig. Als Rechtsgrundlage werde § 54 KOVG 1957 herangezogen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den für die Entstehung der Mehrzahlung maßgebenden Umstand nicht gemeldet habe und sie daher ein Verschulden am Zustandekommen der innerhalb der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2016 entstandenen Mehrzahlung im Betrag von €Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2018 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die aufgrund des Bescheides vom 24.08.2016 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, ungebührliche Mehrzahlung im Betrag von € 21.048,80 dem Bund zu ersetzen sei, eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge und der Ersatz durch Einzahlung bewirkt werde. Bis zur Tilgung der Schuld sei mittels Erlagschein ein Betrag von monatlich € 500,-- und eine gegebenenfalls abweichende Restrate zu tätigen. Die erste Rate sei am 01.09.2018 fällig. Als Rechtsgrundlage werde Paragraph 54, KOVG 1957 herangezogen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den für die Entstehung der Mehrzahlung maßgebenden Umstand nicht gemeldet habe und sie daher ein Verschulden am Zustandekommen der innerhalb der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2016 entstandenen Mehrzahlung im Betrag von € 21.048,80 treffe. Es sei somit die Verpflichtung zum Ersatz auszusprechen gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.635,17 und sei der Beschwerdeführerin bei Würdigung der Sachlage der Ersatz des Schadensbetrages in der angegebenen Form billigerweise zuzumuten. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 nach der Wiederverehelichung mit einem Schwerbehinderten - ihr zweiter Gatte habe eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % - bei der belangten Behörde nach den Rechtswirkungen der Verehelichung erkundigt habe und ihr dort - offensichtlich missverständlich - mitgeteilt worden sei, dass die Wiederverehelichung in diesem Fall keine Auswirkungen auf ihre Witwenversorgung habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Meldung erstattet und die Leistung in gutem Glauben weiter bezogen. Einen Nachweis könne sie nicht erbringen, da die Auskunft telefonisch erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden und die Leistungen seien in gutem Glauben in Empfang genommen worden, da sie sich auf die damalige Auskunft verlassen habe und sie mit Recht und gutem Gewissen der Ansicht habe sein können, dass ihr die Witwenrente weiterhin zustehen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und von der Hereinbringung des Schadensbetrages abzusehen bzw. die Rückzahlungsrate auf € 300,-- zu mindern. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog
KOVG eine Witwenrente nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog
Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten römisch 40 . Am 18.07.2006 ehelichte sie den am XXXX geborenen XXXX , ohne dies dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden. Die belangte Behörde erlangte am 25.05.2016 aufgrund einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung Kenntnis von der Wiederverehelichung der Beschwerdeführerin und stellte die Auszahlung der Witwenrente mit 01.07.2016 ein.Am 18.07.2006 ehelichte sie den am römisch 40 geborenen römisch 40 , ohne dies dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden. Die belangte Behörde erlangte am 25.05.2016 aufgrund einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung Kenntnis von der Wiederverehelichung der Beschwerdeführerin und stellte die Auszahlung der Witwenrente mit 01.07.2016 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 wurde die gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
, die Zulagen
bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 51,
Paragraph 14,, die Zulagen
Paragraphen 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. ... § 52.
den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse
, das Kleider- und Wäschepauschale
, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
und der Zuschüsse
sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse
Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale
Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
Paragraph 35 a und der Zuschüsse
Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. ... Anzeige- und Ersatzpflicht § 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen
3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.Paragraph 53, Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen
Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung. § 54.
1 KOVG 1957 sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes dem Bund zu ersetzen. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
Paragraph 54, Absatz eins, KOVG 1957 sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes dem Bund zu ersetzen. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein. Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im § 54 Abs 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (vgl. VwGH 28.11.1991, 91/09/0151).Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind vergleiche VwGH 28.11.1991, 91/09/0151). Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht nach § 53 KOVG, das ist die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 29.09.1992, 92/09/0117).Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht nach Paragraph 53, KOVG, das ist die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 29.09.1992, 92/09/0117). Der Bescheid des Landesinvalidenamtes (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 04.04.1990, mit welchem der Beschwerdeführerin die Witwengrundrente gewährt wurde, enthält einen Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin
KOVG 1957 unter anderem verpflichtet ist, jede Änderung im Familienstand binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt auch im Rahmen einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse seitens der belangten Behörde am 22.04.1998 eine Erklärung unterschrieben, wonach sie verpflichtet sei, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen oder im Familienstand binnen zwei Wochen dem Bundessozialamt anzuzeigen.Der Bescheid des Landesinvalidenamtes (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 04.04.1990, mit welchem der Beschwerdeführerin die Witwengrundrente gewährt wurde, enthält einen Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin
Paragraph 53, KOVG 1957 unter anderem verpflichtet ist, jede Änderung im Familienstand binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt auch im Rahmen einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse seitens der belangten Behörde am 22.04.1998 eine Erklärung unterschrieben, wonach sie verpflichtet sei, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen oder im Familienstand binnen zwei Wochen dem Bundessozialamt anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin, die sich vor diesem Hintergrund ihrer Anzeigepflicht bewusst sein musste, räumt in der Beschwerde selbst ein, eine Anzeige an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach ihrer Wiederverehelichung unterlassen zu haben. Die Unterlassung der Anzeige erklärt sie in der Beschwerde damit, dass sie nach ihrer Wiederverehelichung mit einem Schwerstbehinderten, seitens der belangten Behörde die telefonische Auskunft erhalten habe, dass der Anspruch auf Witwenrente nicht erlösche. Abgesehen nun davon, dass ein solches Telefonat der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde nicht aktenkundig ist und die Beschwerdeführerin auch sonst keine Nachweise eines solchen Telefonates zu erbringen vermochte und ein solches Telefonat bzw. eine solche telefonische Auskunft durch die belangte Behörde daher nicht objektiviert ist, wäre eine Anzeige der Wiederverehelichung gerade im Falle einer solchen Auskunft naheliegend gewesen, wo doch die Beschwerdeführerin - wenn man ihrem Vorbringen folgt - damit habe rechnen können, dass ihr die Leistung weitergebührt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Anzeige
KOVG 1957 schuldhaft verletzt hat.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Anzeige
Paragraph 53, KOVG 1957 schuldhaft verletzt hat. Die Verletzung der Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten bedeutet bereits ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung, woraus folgt, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge im Grund des § 54 Abs 1 KOVG 1957 gegeben ist, ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob der Versorgungsberechtigte die Leistung im guten Glauben empfangen hat (vgl. VwGH 29.09.1992, 92/09/0117).Die Verletzung der Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten bedeutet bereits ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung, woraus folgt, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge im Grund des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben ist, ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob der Versorgungsberechtigte die Leistung im guten Glauben empfangen hat vergleiche VwGH 29.09.1992, 92/09/0117). Vor dem Hintergrund des von der belangten Behörde festgestellten und nicht bestrittenen monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von € 2.635,17, bedeutet die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages in Höhe von € 21.048,80 auch keine besondere Härte, welche ein Absehen von einer Hereinbringung
4 KOVG 1957 rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind für das Bundesverwaltungsgericht Umstände erkennbar, die eine Herabsetzung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen monatlichen Rate in Höhe von € 500,-- auf € 300,-- - wie in der Beschwerde beantragt - rechtfertigen würden, zumal die in der Beschwerde lediglich angedeuteten pflegebedingten Mehrausgaben nicht offengelegt wurden.21.048,80 auch keine besondere Härte, welche ein Absehen von einer Hereinbringung
Paragraph 54, Absatz 4, KOVG 1957 rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind für das Bundesverwaltungsgericht Umstände erkennbar, die eine Herabsetzung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen monatlichen Rate in Höhe von € 500,-- auf € 300,-- - wie in der Beschwerde beantragt - rechtfertigen würden, zumal die in der Beschwerde lediglich angedeuteten pflegebedingten Mehrausgaben nicht offengelegt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, die in § 53 KOVG 1957 normierte Anzeigepflicht verletzt zu haben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, die in Paragraph 53, KOVG 1957 normierte Anzeigepflicht verletzt zu haben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W135.2203618.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.