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{'item': 'W135 2203618-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 38§ 34§ 14§§ 16§ 20a§ 35a§ 46b§ 46§ 52§ 54§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW135 2203618-1 SpruchW135 2203618-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstellte Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten XXXX gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte XXXX nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 % stehe. § 38 Abs. 1 KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe

§ 38Abs. 3 leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die Md

E des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 % festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstellte Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde die der Beschwerdeführerin nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten römisch 40 gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Beschwerdeführerin am 18.07.2006 wiederverehelicht habe und ihr zweiter Ehegatte römisch 40 nicht im Bezug einer Kriegsopferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 50 % stehe. Paragraph 38, Absatz eins, KOVG normiere, dass im Falle einer Wiederverehelichung der Anspruch auf Witwenpension erlösche. Eine Ausnahme davon bestehe

Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nur im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten, wenn die MdE des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 % festgestellt worden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall, sodass ab 01.08.2006 kein Anspruch auf Witwenversorgung nach dem ersten Gatten mehr bestehe. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass über die Hereinbringung des entstandenen Überbezuges nach Rechtskraft des Bescheides eine gesonderte Entscheidung ergehen werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2018 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die aufgrund des Bescheides vom 24.08.2016 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, ungebührliche Mehrzahlung im Betrag von € 21.048,80 dem Bund zu ersetzen sei, eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge und der Ersatz durch Einzahlung bewirkt werde. Bis zur Tilgung der Schuld sei mittels Erlagschein ein Betrag von monatlich € 500,-- und eine gegebenenfalls abweichende Restrate zu tätigen. Die erste Rate sei am 01.09.2018 fällig. Als Rechtsgrundlage werde § 54 KOVG 1957 herangezogen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den für die Entstehung der Mehrzahlung maßgebenden Umstand nicht gemeldet habe und sie daher ein Verschulden am Zustandekommen der innerhalb der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2016 entstandenen Mehrzahlung im Betrag von €Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2018 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die aufgrund des Bescheides vom 24.08.2016 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, ungebührliche Mehrzahlung im Betrag von € 21.048,80 dem Bund zu ersetzen sei, eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge und der Ersatz durch Einzahlung bewirkt werde. Bis zur Tilgung der Schuld sei mittels Erlagschein ein Betrag von monatlich € 500,-- und eine gegebenenfalls abweichende Restrate zu tätigen. Die erste Rate sei am 01.09.2018 fällig. Als Rechtsgrundlage werde Paragraph 54, KOVG 1957 herangezogen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den für die Entstehung der Mehrzahlung maßgebenden Umstand nicht gemeldet habe und sie daher ein Verschulden am Zustandekommen der innerhalb der Zeit vom 01.08.2006 bis 30.06.2016 entstandenen Mehrzahlung im Betrag von € 21.048,80 treffe. Es sei somit die Verpflichtung zum Ersatz auszusprechen gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.635,17 und sei der Beschwerdeführerin bei Würdigung der Sachlage der Ersatz des Schadensbetrages in der angegebenen Form billigerweise zuzumuten. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 nach der Wiederverehelichung mit einem Schwerbehinderten - ihr zweiter Gatte habe eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % - bei der belangten Behörde nach den Rechtswirkungen der Verehelichung erkundigt habe und ihr dort - offensichtlich missverständlich - mitgeteilt worden sei, dass die Wiederverehelichung in diesem Fall keine Auswirkungen auf ihre Witwenversorgung habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Meldung erstattet und die Leistung in gutem Glauben weiter bezogen. Einen Nachweis könne sie nicht erbringen, da die Auskunft telefonisch erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden und die Leistungen seien in gutem Glauben in Empfang genommen worden, da sie sich auf die damalige Auskunft verlassen habe und sie mit Recht und gutem Gewissen der Ansicht habe sein können, dass ihr die Witwenrente weiterhin zustehen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und von der Hereinbringung des Schadensbetrages abzusehen bzw. die Rückzahlungsrate auf € 300,-- zu mindern. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog

§ 34

KOVG eine Witwenrente nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog

Paragraph 34, KOVG eine Witwenrente nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten römisch 40 . Am 18.07.2006 ehelichte sie den am XXXX geborenen XXXX , ohne dies dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden. Die belangte Behörde erlangte am 25.05.2016 aufgrund einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung Kenntnis von der Wiederverehelichung der Beschwerdeführerin und stellte die Auszahlung der Witwenrente mit 01.07.2016 ein.Am 18.07.2006 ehelichte sie den am römisch 40 geborenen römisch 40 , ohne dies dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden. Die belangte Behörde erlangte am 25.05.2016 aufgrund einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung Kenntnis von der Wiederverehelichung der Beschwerdeführerin und stellte die Auszahlung der Witwenrente mit 01.07.2016 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 wurde die gewährte Witwenrente mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten: "Hinterbliebenenrente §
  4. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.Paragraph 34, Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. ... § 38.

(1)Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35 fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.Paragraph 38,
(1)Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35 fachen Monatsbetrages der Grundrente (Paragraph 35, Absatz 2,), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. ...
(3)Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.
(3)Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (Paragraph 35 a,) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7, 8,) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig. ... Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung § 51.
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse

§ 14

, die Zulagen

§§ 16

bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 51,

(1)Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse

Paragraph 14,, die Zulagen

Paragraphen 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 20 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 11 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. ... § 52.

(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse

§ 14

, das Kleider- und Wäschepauschale

§ 20a

, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

§ 35a

und der Zuschüsse

§ 46b

sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.Paragraph 52,

(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse

Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale

Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

Paragraph 35 a und der Zuschüsse

Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

§ 46Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. ... Anzeige- und Ersatzpflicht § 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen

§ 52Abs.

3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.Paragraph 53, Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen

Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung. § 54.

(1)Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.Paragraph 54,
(1)Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 78,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
(2)Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.
(4)Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden." Wie bereits oben festgestellt, wurde die der Beschwerdeführerin gewährte Witwenrente mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 mit 31.07.2006 rückwirkend eingestellt. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, Zl. W209 2136257-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Es steht daher rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin ab 01.08.2006 aufgrund der am 18.07.2006 erfolgten Wiederverehelichung keine Witwenrente mehr zusteht. Unstrittig ist daher, dass der von der Beschwerdeführerin zwischen 01.08.2006 und 30.06.2016 (Einstellung der Auszahlung der Witwenrente) erfolgte Bezug der Witwenrente zu Unrecht erfolgt ist. Es ist gegenständlich die Frage zu klären, ob die mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2018 ausgesprochene Verpflichtung zum Rückersatz der Mehrzahlung in Höhe von € 21.048,80 zu Recht erfolgt ist.

§ 54Abs.

1 KOVG 1957 sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes dem Bund zu ersetzen. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

Paragraph 54, Absatz eins, KOVG 1957 sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes dem Bund zu ersetzen. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein. Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im § 54 Abs 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (vgl. VwGH 28.11.1991, 91/09/0151).Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind vergleiche VwGH 28.11.1991, 91/09/0151). Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht nach § 53 KOVG, das ist die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, schuldhaft verletzt hat (vgl. VwGH 29.09.1992, 92/09/0117).Ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung ist unter anderem dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung seine Anzeigepflicht nach Paragraph 53, KOVG, das ist die Verpflichtung, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, schuldhaft verletzt hat vergleiche VwGH 29.09.1992, 92/09/0117). Der Bescheid des Landesinvalidenamtes (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 04.04.1990, mit welchem der Beschwerdeführerin die Witwengrundrente gewährt wurde, enthält einen Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin

§ 53

KOVG 1957 unter anderem verpflichtet ist, jede Änderung im Familienstand binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt auch im Rahmen einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse seitens der belangten Behörde am 22.04.1998 eine Erklärung unterschrieben, wonach sie verpflichtet sei, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen oder im Familienstand binnen zwei Wochen dem Bundessozialamt anzuzeigen.Der Bescheid des Landesinvalidenamtes (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom 04.04.1990, mit welchem der Beschwerdeführerin die Witwengrundrente gewährt wurde, enthält einen Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, KOVG 1957 unter anderem verpflichtet ist, jede Änderung im Familienstand binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt auch im Rahmen einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse seitens der belangten Behörde am 22.04.1998 eine Erklärung unterschrieben, wonach sie verpflichtet sei, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen oder im Familienstand binnen zwei Wochen dem Bundessozialamt anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin, die sich vor diesem Hintergrund ihrer Anzeigepflicht bewusst sein musste, räumt in der Beschwerde selbst ein, eine Anzeige an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach ihrer Wiederverehelichung unterlassen zu haben. Die Unterlassung der Anzeige erklärt sie in der Beschwerde damit, dass sie nach ihrer Wiederverehelichung mit einem Schwerstbehinderten, seitens der belangten Behörde die telefonische Auskunft erhalten habe, dass der Anspruch auf Witwenrente nicht erlösche. Abgesehen nun davon, dass ein solches Telefonat der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde nicht aktenkundig ist und die Beschwerdeführerin auch sonst keine Nachweise eines solchen Telefonates zu erbringen vermochte und ein solches Telefonat bzw. eine solche telefonische Auskunft durch die belangte Behörde daher nicht objektiviert ist, wäre eine Anzeige der Wiederverehelichung gerade im Falle einer solchen Auskunft naheliegend gewesen, wo doch die Beschwerdeführerin - wenn man ihrem Vorbringen folgt - damit habe rechnen können, dass ihr die Leistung weitergebührt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Anzeige

§ 53

KOVG 1957 schuldhaft verletzt hat.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Anzeige

Paragraph 53, KOVG 1957 schuldhaft verletzt hat. Die Verletzung der Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten bedeutet bereits ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung, woraus folgt, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge im Grund des § 54 Abs 1 KOVG 1957 gegeben ist, ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob der Versorgungsberechtigte die Leistung im guten Glauben empfangen hat (vgl. VwGH 29.09.1992, 92/09/0117).Die Verletzung der Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten bedeutet bereits ein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung, woraus folgt, dass die Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Rentenbezüge im Grund des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben ist, ohne dass die Frage beantwortet werden muss, ob der Versorgungsberechtigte die Leistung im guten Glauben empfangen hat vergleiche VwGH 29.09.1992, 92/09/0117). Vor dem Hintergrund des von der belangten Behörde festgestellten und nicht bestrittenen monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von € 2.635,17, bedeutet die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages in Höhe von € 21.048,80 auch keine besondere Härte, welche ein Absehen von einer Hereinbringung

§ 54Abs.

4 KOVG 1957 rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind für das Bundesverwaltungsgericht Umstände erkennbar, die eine Herabsetzung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen monatlichen Rate in Höhe von € 500,-- auf € 300,-- - wie in der Beschwerde beantragt - rechtfertigen würden, zumal die in der Beschwerde lediglich angedeuteten pflegebedingten Mehrausgaben nicht offengelegt wurden.21.048,80 auch keine besondere Härte, welche ein Absehen von einer Hereinbringung

Paragraph 54, Absatz 4, KOVG 1957 rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind für das Bundesverwaltungsgericht Umstände erkennbar, die eine Herabsetzung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen monatlichen Rate in Höhe von € 500,-- auf € 300,-- - wie in der Beschwerde beantragt - rechtfertigen würden, zumal die in der Beschwerde lediglich angedeuteten pflegebedingten Mehrausgaben nicht offengelegt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, die in § 53 KOVG 1957 normierte Anzeigepflicht verletzt zu haben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. Der Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, die in Paragraph 53, KOVG 1957 normierte Anzeigepflicht verletzt zu haben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Die Beschwerdeführerin hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W135.2203618.1.00

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