4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und verwies hinsichtlich des Sachverhaltes auf seine polizeiliche Zeugenvernehmung als Opfer am 17.11.2017. In dieser gab der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes an: "Am 04.11.2017 gegen 21:00 Uhr bin Verwandten in das Lokal Mausefalle in der XXXX um dort den Geburtstag von meiner Mutter zu feiern, Es gab soweit auch keine Vorfälle. Im Verlauf des Abends gegen 01:15 Uhr des 05.11.2017 hatte ich dann einen Streit mit meiner Freundin. Sie wollte gehen und hat sich von mir losgerissen. Das dürfte dann ein mir unbekannter Gast gesehen haben, der mich dann darauf angeredet hat. Er sagte zu mir, dass ich die Dame in Ruhe lassen solle. Ich habe ihm dann erklärt, dass das ihn nichts angehe und die Dame meine Freundin ist."Am 04.11.2017 gegen 21:00 Uhr bin Verwandten in das Lokal Mausefalle in der römisch 40 um dort den Geburtstag von meiner Mutter zu feiern, Es gab soweit auch keine Vorfälle. Im Verlauf des Abends gegen 01:15 Uhr des 05.11.2017 hatte ich dann einen Streit mit meiner Freundin. Sie wollte gehen und hat sich von mir losgerissen. Das dürfte dann ein mir unbekannter Gast gesehen haben, der mich dann darauf angeredet hat. Er sagte zu mir, dass ich die Dame in Ruhe lassen solle. Ich habe ihm dann erklärt, dass das ihn nichts angehe und die Dame meine Freundin ist. Er hat mich dann weggeschupst und ich habe ihn darauf auch geschupst. Als ich dann nochmal nach hinten geschupst wurde habe ich dann plötzlich von rechts vorne einen Schlag auf die Nase bekommen. Ich denke, dass das einer der Türsteher war, die bereits anwesend waren da sie die Rangelei gesehen hatten. Ich war dann etwas benommen, meine Bekannten und die Türsteher sind zu mir. Wie und ob ich mich gegen die Türsteher gewehrt habe, kann ich nicht mehr genau sagen. Ich wurde dann von den Türstehern am Arm gepackt, nach hinten gebogen und nach draußen vor das Lokal gezerrt. Meine Verwandten haben dazwischen auf mich eingeredet damit ich mich beruhige. Draußen vor dem Lokal haben mich die Türsteher dann losgelassen. Ich hatte mit denen dann Heine Probleme mehr. Meine Verwandten haben dann gesagt ich solle sofort ins Krankenhaus fahren, da ich stark Nasenbluten hatte. Die Freundin meiner Mutter hat mich dann mit ihrem PKW in das XXXX verbracht, wo ich dann gegen 01 :45 Uhr ambulant aufgenommen wurde.Draußen vor dem Lokal haben mich die Türsteher dann losgelassen. Ich hatte mit denen dann Heine Probleme mehr. Meine Verwandten haben dann gesagt ich solle sofort ins Krankenhaus fahren, da ich stark Nasenbluten hatte. Die Freundin meiner Mutter hat mich dann mit ihrem PKW in das römisch 40 verbracht, wo ich dann gegen 01 :45 Uhr ambulant aufgenommen wurde. Da ich zuerst nicht genau wusste wer mich geschlagen hatte wollte ich keine Anzeige gegen unbekannt machen. Ein paar Tage nach dem Vorfall kam ich dann zufällig in das Gespräch mit einem Freund. Dieser erzählte mir, dass sein Bruder XXXX am selben Abend im Lokal Mausefalle war und den Hergang gesehen hat. Er sagte, dass mich tatsächlich der Türsteher geschlagen hatte. Aug Grund dieser Aussage habe ich mich dann doch entschlossen die Tat anzuzeigen."Da ich zuerst nicht genau wusste wer mich geschlagen hatte wollte ich keine Anzeige gegen unbekannt machen. Ein paar Tage nach dem Vorfall kam ich dann zufällig in das Gespräch mit einem Freund. Dieser erzählte mir, dass sein Bruder römisch 40 am selben Abend im Lokal Mausefalle war und den Hergang gesehen hat. Er sagte, dass mich tatsächlich der Türsteher geschlagen hatte. Aug Grund dieser Aussage habe ich mich dann doch entschlossen die Tat anzuzeigen." Die Staatsanwaltschaft Linz leitete in weiterer Folge ein Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Türsteher ein. Mit Urteil des XXXX vom 20.08.2018, XXXX , wurden diese mangels Schuldbeweises
PO freigesprochen.Die Staatsanwaltschaft Linz leitete in weiterer Folge ein Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Türsteher ein. Mit Urteil des römisch 40 vom 20.08.2018, römisch 40 , wurden diese mangels Schuldbeweises
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.10.2018 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag
1 Z 4 VOG ab, da es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen habe zur Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters beizutragen. Die Anzeige bei der Polizei sei erst am 14.10.2017, also mit zehn Tagen Verspätung erfolgt. Von einer unverzüglichen Anzeigeerstattung wie in § 8 VOG gefordert, könne hier nicht gesprochen werden. Es sei allgemein bekannt, dass eine unverzügliche Anzeige eher zur Verbrechensaufklärung beiträgt als eine verspätete oder gar nicht erfolgte Anzeige. Dass die Polizei so allenfalls den Zeitpunkt bzw. den Hergang des Vorfalles durch Befragung anderer Personen, wie z. B. dem Personal, hätte genauer feststellen oder gar Zeugen hätte finden können, die den Angreifer erkannt hätten, sei nicht auszuschließen (die belangte Behörde verweist hier auf BVwG vom 20.04.2016, W228 2122412-1/5E). Da der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, den Vorfall bei einer Polizeiinspektion zur Anzeige zu bringen, um so zur Aufklärung der Tat bzw. zur Ausforschung des Täters beizutragen, sei der Antrag vorbehaltlich einer Prüfung des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen gewesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 09.10.2018 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG ab, da es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen habe zur Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters beizutragen. Die Anzeige bei der Polizei sei erst am 14.10.2017, also mit zehn Tagen Verspätung erfolgt. Von einer unverzüglichen Anzeigeerstattung wie in Paragraph 8, VOG gefordert, könne hier nicht gesprochen werden. Es sei allgemein bekannt, dass eine unverzügliche Anzeige eher zur Verbrechensaufklärung beiträgt als eine verspätete oder gar nicht erfolgte Anzeige. Dass die Polizei so allenfalls den Zeitpunkt bzw. den Hergang des Vorfalles durch Befragung anderer Personen, wie z. B. dem Personal, hätte genauer feststellen oder gar Zeugen hätte finden können, die den Angreifer erkannt hätten, sei nicht auszuschließen (die belangte Behörde verweist hier auf BVwG vom 20.04.2016, W228 2122412-1/5E). Da der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, den Vorfall bei einer Polizeiinspektion zur Anzeige zu bringen, um so zur Aufklärung der Tat bzw. zur Ausforschung des Täters beizutragen, sei der Antrag vorbehaltlich einer Prüfung des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverhalt, welcher dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Dieser Entscheidung sei ein Auslandssachverhalt zugrunde gelegen, nach welchem es verständlich sei, dass bei unterlassener Anzeige im Ausland eine Aufklärung des Verbrechens durch Anzeige im Inland nicht wahrscheinlich sei. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer jedoch keine Wahrnehmungen über den konkreten Täter gehabt. Erst über Gespräche mit weiteren Anwesenden habe eine Identifizierung herbeigeführt werden können. Bereits diese Gespräche würden einen Aufklärungswillen des Beschwerdeführers dokumentieren. Es sei auch allgemein bekannt, dass polizeiliche Anzeigen gegen einen unbekannten Täter oft ohne Ergebnisse verlaufen, da auch Zeugen schwer zu finden seien und diese wenn überhaupt nur kryptische Angaben tätigen würden. Bei namentlich bekannten Tätern sei das oft anders. Auch aus den erläuternden Bestimmungen zur relevanten Gesetzesstelle sei eine andere Intention des Gesetzgebers, als diese nunmehr von der belangten Behörde gedeutet werde, zu erblicken. Auch habe der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen können, dass bei der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten Erstbehandlung im XXXX , im Rahmen derer er den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert habe, selbst Anzeige erstattet werde. Der Freispruch beider Angeklagten sei auch nicht auf eine allfällige verspätete Anzeige durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern darauf, dass in der Hauptverhandlung auch die einvernommenen Zeugen keine eindeutige Zuordnung der einzelnen Tathandlungen zu den angeklagten Tätern hätten treffen können. Auch bei unmittelbarer Anzeige wären keine näheren Tatumstände bekannt geworden. Eine schuldhafte Unterlassung liege damit nicht vor.Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverhalt, welcher dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Dieser Entscheidung sei ein Auslandssachverhalt zugrunde gelegen, nach welchem es verständlich sei, dass bei unterlassener Anzeige im Ausland eine Aufklärung des Verbrechens durch Anzeige im Inland nicht wahrscheinlich sei. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer jedoch keine Wahrnehmungen über den konkreten Täter gehabt. Erst über Gespräche mit weiteren Anwesenden habe eine Identifizierung herbeigeführt werden können. Bereits diese Gespräche würden einen Aufklärungswillen des Beschwerdeführers dokumentieren. Es sei auch allgemein bekannt, dass polizeiliche Anzeigen gegen einen unbekannten Täter oft ohne Ergebnisse verlaufen, da auch Zeugen schwer zu finden seien und diese wenn überhaupt nur kryptische Angaben tätigen würden. Bei namentlich bekannten Tätern sei das oft anders. Auch aus den erläuternden Bestimmungen zur relevanten Gesetzesstelle sei eine andere Intention des Gesetzgebers, als diese nunmehr von der belangten Behörde gedeutet werde, zu erblicken. Auch habe der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen können, dass bei der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten Erstbehandlung im römisch 40 , im Rahmen derer er den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert habe, selbst Anzeige erstattet werde. Der Freispruch beider Angeklagten sei auch nicht auf eine allfällige verspätete Anzeige durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern darauf, dass in der Hauptverhandlung auch die einvernommenen Zeugen keine eindeutige Zuordnung der einzelnen Tathandlungen zu den angeklagten Tätern hätten treffen können. Auch bei unmittelbarer Anzeige wären keine näheren Tatumstände bekannt geworden. Eine schuldhafte Unterlassung liege damit nicht vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2018 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erlitt am 05.11.2017 eine schwere Körperverletzung. Eine Strafanzeige bei der Polizei wurde vom Beschwerdeführer erst am 17.11.2018 erstattet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen und dem Strafakt des XXXX zur Zahl XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen und dem Strafakt des römisch 40 zur Zahl römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
dem Kommentar Ernst/Prakesch, Verbrechensopferhilfegesetz Kommentar
dem Kommentar Ernst/Prakesch, Verbrechensopferhilfegesetz Kommentar
1 Z 3 VOG einen weiteren Ausschlussgrund darstellt.Was das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe berechtigter Weise davon ausgehen können, dass das römisch 40 nach wahrheitsgetreuer Schilderung des Sachverhaltes, selbst Anzeige erstatten würde, ist darauf hinzuweisen, dass dem ambulanten Erstbericht des römisch 40 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Erstversorgung angeben hat, in einen Raufhandel verwickelt gewesen zu sein, was im Übrigen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG einen weiteren Ausschlussgrund darstellt. Abschließend ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch aus den Materialien zu § 8 Abs. 1 Z 4 VOG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. So wird in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. die RV 40 BlgNR
1 Z 4 VOG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zumindest fahrlässig unterlassen hat, unverzüglich eine Polizeianzeige zu erstatten, um so zur Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters beizutragen, war die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG als unbegründet abzuweisen. 2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W135.2209053.1.00
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