GVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.insofern abgeändert, als über Kontrollinspektor römisch 40
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Kontrollinspektor XXXX ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion XXXX , als zweiter stellvertretender Kommandant in der PI XXXX eingesetzt und unter anderem mit den Sachbereichen Beschwerdeangelegenheiten, Verkehrsdienst und Dienstplanung betraut. Diese Dienststelle hat einen systemisierten Mitarbeiterstand von XXXX Beamten.Kontrollinspektor römisch 40 ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion römisch 40 , als zweiter stellvertretender Kommandant in der PI römisch 40 eingesetzt und unter anderem mit den Sachbereichen Beschwerdeangelegenheiten, Verkehrsdienst und Dienstplanung betraut. Diese Dienststelle hat einen systemisierten Mitarbeiterstand von römisch 40 Beamten. Mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 13.10.2017 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Dienst suspendiert. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 18.10.2017 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten
1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 18.10.2017 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten
Paragraph 113, 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde die Strafsache gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen § 302 Abs. 1 StGB
PO endgültig eingestellt. In der davor abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Geldbuße im Ausmaß von €Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde die Strafsache gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB
Paragraph 200, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt. In der davor abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Geldbuße im Ausmaß von € 2500 beschlossen und ein Vorgehen diversioneller Natur durchgeführt. Am 19.07.2018 wurde vor der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei erklärte sich der Disziplinarbeschuldigte zu allen Anlastungen für schuldig. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission, Senat 3, beim Bundesministerium für Inneres, vom 23.07.2018 wurde Folgendes ausgesprochen: "Der Polizeibeamte Kontrollinspektor XXXX ist
2 BDG schuldig: Er hat vom
Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat vom
BDG schuldhaft verletzt.
Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,- (fünfzehntausend) verhängt.
2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden
2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er zu tragen.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,- (fünfzehntausend) verhängt.
Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt. Dem Beschuldigten werden
Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er zu tragen. IIrömisch zwei Hingegen wird der Beamte von den im Einleitungsbeschluss GZ 44057/3-DK/3/17 nachfolgend angeführten Vorwürfen
1 Ziffer 3, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen:Hingegen wird der Beamte von den im Einleitungsbeschluss GZ 44057/3-DK/3/17 nachfolgend angeführten Vorwürfen
Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 3, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen: • Punkt
5 BDG bis zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufrecht."Die mit Bescheid GZ 44054/3-DK/3/17 vom 13. Oktober 2017 verfügte Suspendierung bleibt
Paragraph 112, Absatz 5, BDG bis zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses aufrecht." Begründend wurde von der Disziplinarkommission ausgeführt: "Zu Punkt
dem Dienstauftrag - bei der Streife dabei zu sein, was von den Beamten schließlich akzeptiert wurde. Gegen 16:00 Uhr fuhr die Streife zum Laufhaus in XXXX , wobei das Dienstfahrzeug von Grlnsp XXXX gelenkt wurde. Nach dem Eintreffen stellten sie das Polizeifahrzeug im hinteren Bereich des Parkplatzes ab und gingen in Uniform in das Laufhaus. Nachdem der DB bereits beim Betreten des Laufhauses auf die dort vorhandenen "feschen Katzen" verwiesen hatte, wurde die Streife von der Prostituierten "Melinda" empfangen. Er fragte sie sogleich wörtlich:Danach teilte der Disziplinarbeschuldigte der Aspirantin mit, dass sie beim nächsten Einsatz im Laufhaus römisch 40 nicht dabei sein könne. Die Praktikantin bestand aber darauf -
dem Dienstauftrag - bei der Streife dabei zu sein, was von den Beamten schließlich akzeptiert wurde. Gegen 16:00 Uhr fuhr die Streife zum Laufhaus in römisch 40 , wobei das Dienstfahrzeug von Grlnsp römisch 40 gelenkt wurde. Nach dem Eintreffen stellten sie das Polizeifahrzeug im hinteren Bereich des Parkplatzes ab und gingen in Uniform in das Laufhaus. Nachdem der DB bereits beim Betreten des Laufhauses auf die dort vorhandenen "feschen Katzen" verwiesen hatte, wurde die Streife von der Prostituierten "Melinda" empfangen. Er fragte sie sogleich wörtlich: "Gehen wir aufs Zimmer?", was von ihr wegen ihres freien Tages jedoch abgelehnt wurde. Beide Beamten sprachen sodann weiter mit der Frau, wobei es sich um keinerlei dienstlichen Kontext handelte. Mit der inzwischen hinzugekommenen Prostituierten "Cleo" wurde sodann darüber verhandelt, wie viel "die Dame kostet". Mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr leisten könne, bezahlte Grlnsp XXXX bei der Bankomatkassa für eine halbe Stunde und ging mit der Frau aufs Zimmer. Währenddessen unterhielten sich Kontrlnsp XXXX und der inzwischen hinzugekommene Geschäftsführer des Laufhauses, XXXX , über die Pornodarstellerin "Black Diamond", die ihm schließlich vorgeführt wurde. Die nur Englisch sprechende Frau sagte, dass sie Angst vor der Waffe habe und ging dann wieder. Nach entsprechender Aufforderung wurde ihm von einer Prostituierten ein Potenzmittel (Jelly) verabreicht, welches ihm aus einer Tüte in den Mund gedrückt wurde. Danach legte der Disziplinarbeschuldigte seinen Einsatzgurt samt Waffe ab, ließ ihn achtlos liegen und ging mit der Prostituierten "Black Diamond" ins Zimmer. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Prostituierten bezahlte er einmal € 120,-- und einmal € 50,-. Die Aspirantin XXXX nahm die Dienstwaffe, bzw. den Einsatzgurt an sich, verwahrte ihn und verbrachte ihn später zur Dienststelle."Gehen wir aufs Zimmer?", was von ihr wegen ihres freien Tages jedoch abgelehnt wurde. Beide Beamten sprachen sodann weiter mit der Frau, wobei es sich um keinerlei dienstlichen Kontext handelte. Mit der inzwischen hinzugekommenen Prostituierten "Cleo" wurde sodann darüber verhandelt, wie viel "die Dame kostet". Mit dem Hinweis, dass er sich nicht mehr leisten könne, bezahlte Grlnsp römisch 40 bei der Bankomatkassa für eine halbe Stunde und ging mit der Frau aufs Zimmer. Währenddessen unterhielten sich Kontrlnsp römisch 40 und der inzwischen hinzugekommene Geschäftsführer des Laufhauses, römisch 40 , über die Pornodarstellerin "Black Diamond", die ihm schließlich vorgeführt wurde. Die nur Englisch sprechende Frau sagte, dass sie Angst vor der Waffe habe und ging dann wieder. Nach entsprechender Aufforderung wurde ihm von einer Prostituierten ein Potenzmittel (Jelly) verabreicht, welches ihm aus einer Tüte in den Mund gedrückt wurde. Danach legte der Disziplinarbeschuldigte seinen Einsatzgurt samt Waffe ab, ließ ihn achtlos liegen und ging mit der Prostituierten "Black Diamond" ins Zimmer. Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Prostituierten bezahlte er einmal € 120,-- und einmal € 50,-. Die Aspirantin römisch 40 nahm die Dienstwaffe, bzw. den Einsatzgurt an sich, verwahrte ihn und verbrachte ihn später zur Dienststelle. Während seines Aufenthaltes im Laufhaus verwies er gegenüber der Praktikantin darauf, wie "geil" der Betreiber sei und versuchte dadurch sinngemäß sie zu sexuellen Handlungen mit ihm, bzw. mit einer Prostituierten zu animieren. Er bediente sich dabei eines sexualisierten Sprachgebrauchs, verwies wiederholt auf "die feschen Katzen" und dass er es der Pornodarstellerin "Black Diamond" so richtig geben werde. Der Disziplinarbeschuldigte Kontrlnsp XXXX konsumierte während seines Aufenthaltes im Laufhaus insgesamt fünf Flaschen Bier (0,3 lt.), welche er gegen Bezahlung selbst aus einem Automaten bezog. Gegen 17:50 Uhr verließen Grlnsp XXXX und Asp. XXXX das Laufhaus, um einen angeordneten Einsatz (Verkehrsregelung) in XXXX zu übernehmen. Kontrlnsp XXXX verblieb weiterhin im Laufhaus. Nach 18:20 Uhr gab es ein Telefongespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Asp. XXXX , in welchem er sagte, dass er noch bleibe und "es nochmal angehen werde". Er wurde erst um 19:30 Uhr von einer Zivilstreife der PI XXXX abgeholt und zur PI gebracht.Der Disziplinarbeschuldigte Kontrlnsp römisch 40 konsumierte während seines Aufenthaltes im Laufhaus insgesamt fünf Flaschen Bier (0,3 lt.), welche er gegen Bezahlung selbst aus einem Automaten bezog. Gegen 17:50 Uhr verließen Grlnsp römisch 40 und Asp. römisch 40 das Laufhaus, um einen angeordneten Einsatz (Verkehrsregelung) in römisch 40 zu übernehmen. Kontrlnsp römisch 40 verblieb weiterhin im Laufhaus. Nach 18:20 Uhr gab es ein Telefongespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Asp. römisch 40 , in welchem er sagte, dass er noch bleibe und "es nochmal angehen werde". Er wurde erst um 19:30 Uhr von einer Zivilstreife der PI römisch 40 abgeholt und zur PI gebracht. Zu Punkt 4. Am 08. Juli 2017, um ca. 14:45 Uhr ereignete sich in XXXX ein VU mit Personen-schaden, bei dem ein Motorradfahrer zu Sturz kam und verletzt in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Nach der Unfallaufnahme der zuständigen PI XXXX ersuchte die ermittelnde Beamtin die BLS XXXX die örtlich zuständige Streife mit der Durchführung eines Alkotests beim verunfallten Lenker zu beauftragen. Der diensthabende Beamte der Leitstelle rief um ca. 16:00 Uhr die Polizeipraktikantin XXXX an und wies die Streife an ins LKH XXXX zu fahren und den Lenker zu einem Alkotest
VO aufzufordern. Asp. XXXX gab diese Information an den Disziplinarbeschuldigten weiter, der diesen Dienstauftrag in seine alleinige Bearbeitung übernahm. Weitere Maßnahmen setzte er jedoch nicht und alle Beamten verblieben im Laufhaus. Weder kümmerte er sich um eine sofortige Umsetzung des Auftrages, noch verständigte er - nachdem er erfahren hatte, dass der Motorradlenker das LKH bereits verlassen hatte - die zuständige PI vom unterbliebenen Alkotest. Die PI XXXX erlangte erst am
Paragraph 5, StVO aufzufordern. Asp. römisch 40 gab diese Information an den Disziplinarbeschuldigten weiter, der diesen Dienstauftrag in seine alleinige Bearbeitung übernahm. Weitere Maßnahmen setzte er jedoch nicht und alle Beamten verblieben im Laufhaus. Weder kümmerte er sich um eine sofortige Umsetzung des Auftrages, noch verständigte er - nachdem er erfahren hatte, dass der Motorradlenker das LKH bereits verlassen hatte - die zuständige PI vom unterbliebenen Alkotest. Die PI römisch 40 erlangte erst am
Diensteinteilung XXXX hatte der Disziplinarbeschuldigte ab 19:00 Uhr die Bezirksleitstelle XXXX zu besetzen und die Aufgaben dieser Leitstelle (Einsatzabwicklung, Entgegennahme von Notrufen und Anzeigen für den gesamten Bezirk) wahrzunehmen. Er trat diesen Dienst erst, nachdem er von Beamten der PI XXXX im Laufhaus abgeholt worden war, um ca. 19:30 Uhr an. Seine Aufgabe war die Besetzung der Einsatzzentrale und die Abwicklung/Koordinierung von Einsätzen im Bezirk XXXX , die Entgegenahme und Weiterleitung von telefonischen Anzeigen, insbesondere auch Notrufen. Die Leitung, bzw. Koordinierung von Einsätzen, war bei diesem Nachtdienst nicht erforderlich; es waren jedoch mehrere Anfragen der Außendienststreifen zu bearbeiten.
Diensteinteilung römisch 40 hatte der Disziplinarbeschuldigte ab 19:00 Uhr die Bezirksleitstelle römisch 40 zu besetzen und die Aufgaben dieser Leitstelle (Einsatzabwicklung, Entgegennahme von Notrufen und Anzeigen für den gesamten Bezirk) wahrzunehmen. Er trat diesen Dienst erst, nachdem er von Beamten der PI römisch 40 im Laufhaus abgeholt worden war, um ca. 19:30 Uhr an. Seine Aufgabe war die Besetzung der Einsatzzentrale und die Abwicklung/Koordinierung von Einsätzen im Bezirk römisch 40 , die Entgegenahme und Weiterleitung von telefonischen Anzeigen, insbesondere auch Notrufen. Die Leitung, bzw. Koordinierung von Einsätzen, war bei diesem Nachtdienst nicht erforderlich; es waren jedoch mehrere Anfragen der Außendienststreifen zu bearbeiten. Der DB war - aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums - nicht in der Lage, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. So waren von ihm durchgegebene Funksprüche an die beiden Außendienststreifen XXXX 1 und XXXX 2 unverständlich, bzw. wurde die Sektorstreife XXXX 1 zu einem Einsatz nach XXXX beordert, obwohl die tatortzuständige Streife "Sektor XXXX " einsatzbereit war. Einem Ersuchen um Priorierung einer Person im PAD, nach einer Suizid-Ankündigung, kam er nicht nach. Er unterließ es ab 20:00 Uhr auch das zwingend vorgeschriebene Einsatzprotokoll zu schreiben und dokumentierte im Zeitraum von 20:00 bis 03:00 Uhr keine einzige Anzeige, bzw. keinen einzigen Einsatz (so auch nicht die unnötige Anweisung an XXXX 1 nach XXXX zu fahren)."Der DB war - aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums - nicht in der Lage, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. So waren von ihm durchgegebene Funksprüche an die beiden Außendienststreifen römisch 40 1 und römisch 40 2 unverständlich, bzw. wurde die Sektorstreife römisch 40 1 zu einem Einsatz nach römisch 40 beordert, obwohl die tatortzuständige Streife "Sektor römisch 40 " einsatzbereit war. Einem Ersuchen um Priorierung einer Person im PAD, nach einer Suizid-Ankündigung, kam er nicht nach. Er unterließ es ab 20:00 Uhr auch das zwingend vorgeschriebene Einsatzprotokoll zu schreiben und dokumentierte im Zeitraum von 20:00 bis 03:00 Uhr keine einzige Anzeige, bzw. keinen einzigen Einsatz (so auch nicht die unnötige Anweisung an römisch 40 1 nach römisch 40 zu fahren)." Weiters wurde im Disziplinarerkenntnis ausgeführt, dass das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang des Spruchteils I schuldhaft verletzt habe.Weiters wurde im Disziplinarerkenntnis ausgeführt, dass das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang des Spruchteils römisch eins schuldhaft verletzt habe. Im konkreten Fall sei das gegen den DB durchgeführt Strafverfahren diversionell erledigt worden. Die DK habe den vorliegenden Sachverhalt daher auch strafrechtlich zu würdigen. Dass dem DB im Spruchpunkt 1/4. vorgeworfene Verhalten begründe - wie auch das LG XXXX erkannt habe - den Tatbestand des § 302 StGB (Amtsmissbrauch).Im konkreten Fall sei das gegen den DB durchgeführt Strafverfahren diversionell erledigt worden. Die DK habe den vorliegenden Sachverhalt daher auch strafrechtlich zu würdigen. Dass dem DB im Spruchpunkt 1/4. vorgeworfene Verhalten begründe - wie auch das LG römisch 40 erkannt habe - den Tatbestand des Paragraph 302, StGB (Amtsmissbrauch). Seine sexualisierten Aussagen gegenüber der Polizeipraktikanten Asp. XXXX und hier insbesondere die subtile Aufforderung, mit einem Mädchen ins Zimmer zu gehen, bzw. dass sie den Inhaber des Laufhauses doch geil finden müsse, sei geeignet, die Würde der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Es handle sich dabei um ein verächtliches und unangebrachtes Verhalten gegenüber einer Polizeipraktikantin.
4 B-GIBG sei jeder Vorgesetzte Vertreter des Dienstgebers. Der DB sei dienstführender Beamter der Verwendungsgruppe E2a und zweiter stellvertretender Kommandant der PI; er sei damit Vorgesetzter im Sinne des § 45 Abs. 1 BDG. Bei der betroffenen Beamtin habe es sich um eine Mitarbeiterin, die ihm jedenfalls weisungsunterworfen war, gehandelt.Seine sexualisierten Aussagen gegenüber der Polizeipraktikanten Asp. römisch 40 und hier insbesondere die subtile Aufforderung, mit einem Mädchen ins Zimmer zu gehen, bzw. dass sie den Inhaber des Laufhauses doch geil finden müsse, sei geeignet, die Würde der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Es handle sich dabei um ein verächtliches und unangebrachtes Verhalten gegenüber einer Polizeipraktikantin.
Paragraph 2, Absatz 4, B-GIBG sei jeder Vorgesetzte Vertreter des Dienstgebers. Der DB sei dienstführender Beamter der Verwendungsgruppe E2a und zweiter stellvertretender Kommandant der PI; er sei damit Vorgesetzter im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, BDG. Bei der betroffenen Beamtin habe es sich um eine Mitarbeiterin, die ihm jedenfalls weisungsunterworfen war, gehandelt.
1 BDG habe der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er müsse also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung, VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bedeute darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten habe, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletze. Er sei auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GIBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet seien, zu unterlassen. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung sei es von der Judikatur etwa auch erachtet worden, wenn ein Beamter z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten habe. Dies liege auch hier vor.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG habe der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er müsse also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung, VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bedeute darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, also sich selbst so zu verhalten habe, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletze. Er sei auch verpflichtet die Bestimmungen des B-GIBG einzuhalten und jegliche Verhaltensweisen, die einen der Tatbestände dieses Gesetzes zu erfüllen geeignet seien, zu unterlassen. Als nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG relevante Rechtsverletzung sei es von der Judikatur etwa auch erachtet worden, wenn ein Beamter z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten habe. Dies liege auch hier vor. Der strafrechtliche Vorwurf eines Verbrechens nach § 302 StGB und damit einer Dienst-pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG ergebe sich daraus, dass der DB die Übernahme einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung eines Alkotests im Krankenhaus XXXX - trotz Anordnung durch die BLS - unterlassen habe (Punkt 1/4.). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der DB im Zeitraum von ca. 13:00 Uhr bis ca. 19:30 Uhr überhaupt keinen Dienst verrichtet, sondern sich aus rein privaten Gründen, zunächst bei XXXX (Punkt 1/1.) und danach im Laufhaus in XXXX aufgehalten habe (Punkt I/2.). Es habe keine dienstlichen Gründe gegeben, sich (so lange) an diesen Orten aufzuhalten. Der DB habe während dieser Zeit keine dienstlichen Aktivitäten wahrgenommen, sondern seine dienstliche Funktion offenbar dazu benutzt, seine privaten (sexuellen) Interessen zu befriedigen. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass es sich beim ihm um den zweiten stellvertretenden Kommandanten einer großen PI handle. Ihm komme daher als Vorgesetzter eine besondere Vorbildwirkung zu, der er in keiner Weise nachgekommen sei. Vor allem im Hinblick auf die ihm an diesem Tag zur Einschulung in den Polizeidienst zugewiesene Polizeipraktikantin sei dies von erheblicher Verwerflichkeit. Er habe in diesem Zeitraum weder einen angeordneten Einsatz übernommen (Punkt I/4.). noch eine bereits zuvor bekannt gewesene Verkehrsregelung in XXXX durchgeführt (Punkt I/5.), sondern sei einfach im Laufhaus verblieben.Der strafrechtliche Vorwurf eines Verbrechens nach Paragraph 302, StGB und damit einer Dienst-pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG ergebe sich daraus, dass der DB die Übernahme einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung eines Alkotests im Krankenhaus römisch 40 - trotz Anordnung durch die BLS - unterlassen habe (Punkt 1/4.). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der DB im Zeitraum von ca. 13:00 Uhr bis ca. 19:30 Uhr überhaupt keinen Dienst verrichtet, sondern sich aus rein privaten Gründen, zunächst bei römisch 40 (Punkt 1/1.) und danach im Laufhaus in römisch 40 aufgehalten habe (Punkt I/2.). Es habe keine dienstlichen Gründe gegeben, sich (so lange) an diesen Orten aufzuhalten. Der DB habe während dieser Zeit keine dienstlichen Aktivitäten wahrgenommen, sondern seine dienstliche Funktion offenbar dazu benutzt, seine privaten (sexuellen) Interessen zu befriedigen. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass es sich beim ihm um den zweiten stellvertretenden Kommandanten einer großen PI handle. Ihm komme daher als Vorgesetzter eine besondere Vorbildwirkung zu, der er in keiner Weise nachgekommen sei. Vor allem im Hinblick auf die ihm an diesem Tag zur Einschulung in den Polizeidienst zugewiesene Polizeipraktikantin sei dies von erheblicher Verwerflichkeit. Er habe in diesem Zeitraum weder einen angeordneten Einsatz übernommen (Punkt I/4.). noch eine bereits zuvor bekannt gewesene Verkehrsregelung in römisch 40 durchgeführt (Punkt I/5.), sondern sei einfach im Laufhaus verblieben. Seinen Dienst habe er in der BLS ab 19:30 Uhr mangelhaft verrichtet (Punkt I/7.). Die Koordination von Einsätzen sei unzureichend gewesen und das zwingend vorgeschriebene Leitstellenprotokoll, welches für die Nachvollziehbarkeit polizeilicher Maßnahmen und insbesondere wann, welche Streife an welchen Tatort entsendet worden sei und wann Anzeigen erfolgt seien, von besonderer Bedeutung. Der Disziplinarbeschuldigte habe es ab seinem Dienstantritt bis zur Ablöse um 03:00 Uhr unterlassen, dieses Protokoll zu führen. § 43 Abs. 1 BDG sei aber auch dadurch tangiert, dass er während des Dienstes sexuelle Kontakte mit einer Prostituierten hatte (Punkt I/2.). Alle ihm anzulastenden Tathandlungen hätten - überwiegend in Anwesenheit einer Polizeipraktikantin, die sich sogar um die im Bordell achtlos weggelegte Waffe des Beamten kümmern hätte müssen - während des regulären Streifendienstes (Überstunden) stattgefunden. Dass das Ausleben privater, sexueller Vorlieben während der Dienstzeit und in Uniform mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sei, verstehe sich von selbst. Sein Verhalten lasse jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und sei schon für sich allein geeignet, einen schweren Verstoß nach § 43 Abs. 1 BDG zu begründen.Paragraph 43, Absatz eins, BDG sei aber auch dadurch tangiert, dass er während des Dienstes sexuelle Kontakte mit einer Prostituierten hatte (Punkt I/2.). Alle ihm anzulastenden Tathandlungen hätten - überwiegend in Anwesenheit einer Polizeipraktikantin, die sich sogar um die im Bordell achtlos weggelegte Waffe des Beamten kümmern hätte müssen - während des regulären Streifendienstes (Überstunden) stattgefunden. Dass das Ausleben privater, sexueller Vorlieben während der Dienstzeit und in Uniform mit der Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen, nicht vereinbar sei, verstehe sich von selbst. Sein Verhalten lasse jegliche, von einer Führungskraft zu erwartende Vorbildhaltung vermissen und sei schon für sich allein geeignet, einen schweren Verstoß nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu begründen.
2 BDG sei der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüße. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG sei der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Diese Pflicht verletze der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüße. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden habe, sei eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletze, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut sei (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Der DB habe durch die unterlassene Durchführung des Alkotests (siehe Punkt I/4) das Delikt des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB begangen. Er habe sein Fehlverhalten im Dienst, im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen seien.VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Der DB habe durch die unterlassene Durchführung des Alkotests (siehe Punkt I/4) das Delikt des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB begangen. Er habe sein Fehlverhalten im Dienst, im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof und die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon mehrfach entschieden hätten, umfasse der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 2 BDG auch geschlechtliche Belästigungen im Sinne des B-GIBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105).Wie der Verwaltungsgerichtshof und die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon mehrfach entschieden hätten, umfasse der Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch geschlechtliche Belästigungen im Sinne des B-GIBG (VwGH 27.10.1999, 97/09/0105). Das Verhalten des DB im Umgang mit seiner Mitarbeiterin - einer in den Exekutivdienst einzuschulenden Polizeipraktikantin - sei unter diese Norm subsumierbar, weil seine sexualisierten Aussagen diskriminierend, unerwünscht und beleidigend gewesen seien. Im konkreten Fall sei aus dem durchgeführten Beweisverfahren klar erkennbar, dass die Polizistin durch das unerwünschte Verhalten ihres Vorgesetzten objektiv in ihrer Würde verletzt worden sei. Fragen, ob die Mitarbeiterin den Bordellbesitzer "geil finde" und die Andeutungen, ob sie mit einer Prostituierten ins Zimmer gehen wolle, würden zweifelsfrei die sexuelle Sphäre der Betroffenen berühren. Dadurch sei es aber nicht nur zu einer konkreten geschlechtlichen Belästigung einer Mitarbeiterin, sondern - neben der Schaffung einer die Würde verletzenden Arbeitsumwelt - auch zu einer Störung des Betriebsfriedens und zu einer Störung dienstlicher Abläufe gekommen. Dass eine solche Störung auch tatsächlich vorgelegen sei, zeige sich bereits darin, dass die Polizeipraktikantin ersuchte, am 08. Juli 2017 mit dem DB keinen weiteren Nachtdienst mehr verrichten zu müssen (beide waren von 19:00 bis 07:00 Uhr zum BLS-Dienst eingeteilt). Der Disziplinarbeschuldigte sei im Hinblick auf alle im Spruchteil I angelasteten Dienst-pflichtverletzungen eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/OO; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfülle. Dazu gehöre es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu seien und sich - vor allem als Vorgesetzte - auch so verhalten würden. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei an diesem Tag vom Gegenteil gezeichnet und geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entstehe in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der zu glauben scheine, er könne während der Dienstzeit machen was er wolle. Der dargestellte konkrete und massive Vorwurf der Begehung schwerster Dienstpflichtverletzungen sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen.Der Disziplinarbeschuldigte sei im Hinblick auf alle im Spruchteil römisch eins angelasteten Dienst-pflichtverletzungen eines Fehlverhaltens überführt, welches geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/OO; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfülle. Dazu gehöre es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu seien und sich - vor allem als Vorgesetzte - auch so verhalten würden. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sei an diesem Tag vom Gegenteil gezeichnet und geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entstehe in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der zu glauben scheine, er könne während der Dienstzeit machen was er wolle. Der dargestellte konkrete und massive Vorwurf der Begehung schwerster Dienstpflichtverletzungen sei geeignet, das Ansehen des Amtes beträchtlich zu schädigen.
1 BDG habe der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeute, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Gerade die Befolgung von Weisungen sei in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.
Paragraph 44, Absatz eins, BDG habe der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeute, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen habe. Gerade die Befolgung von Weisungen sei in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.
Punkt 2.5. (richtigerweise 2.3.) der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie sei die Dienstverrichtung nachvollziehbar zu dokumentieren. Das bedeute, dass insbesondere in den Leitstellenprotokollen alle Anzeigen, Ereignisse und ergriffenen Maßnahmen zu protokollieren seien. Es müsse jederzeit nachvollziehbar sein, welche Amtshandlung, welcher Streife zugewiesen worden sei. Er habe im Zeitraum ab 20:00 Uhr keine Eintragungen in das Protokoll gemacht.
Punkt 2.
1 BDG habe jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen. Dies impliziere, dass sich jeder Vorgesetzte seiner besonderen Vorbildfunktion bewusst sei und alles unterlasse, was geeignet sei eine ordentliche, erfolgreiche Dienstverrichtung der Beamten einer Dienststelle zu beeinträchtigen. Der DB habe am 08. Juli 2017, ab ca. 13:00 Uhr, überhaupt keinen Dienst mehr versehen, obwohl es seine Aufgabe als Vorgesetzter gewesen wäre, eine Praktikantin in den exekutiven Außendienst einzuweisen und auch im Hinblick auf den weiteren Mitarbeiter auf eine korrekte, den dienstlichen Bedürfnissen entsprechende Aufgabenerfüllung zu achten.
Paragraph 45, Absatz eins, BDG habe jeder Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen. Dies impliziere, dass sich jeder Vorgesetzte seiner besonderen Vorbildfunktion bewusst sei und alles unterlasse, was geeignet sei eine ordentliche, erfolgreiche Dienstverrichtung der Beamten einer Dienststelle zu beeinträchtigen. Der DB habe am 08. Juli 2017, ab ca. 13:00 Uhr, überhaupt keinen Dienst mehr versehen, obwohl es seine Aufgabe als Vorgesetzter gewesen wäre, eine Praktikantin in den exekutiven Außendienst einzuweisen und auch im Hinblick auf den weiteren Mitarbeiter auf eine korrekte, den dienstlichen Bedürfnissen entsprechende Aufgabenerfüllung zu achten.
1 BDG habe der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und in dieser Zeit Dienst zu verrichten. Das bedeute, dass er nicht nur im Dienst zu sein, sondern in dieser Zeit auch dienstliche Aufgaben (z.B. Streifendienst, Erhebungen, Wahrnehmung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Aufgaben) zu besorgen habe. Der DB habe in der Zeit ab 12:00 Uhr bis 19:30 Uhr überhaupt keinen Dienst verrichtet, sondern sich nahezu durchgehend bei der Privatperson XXXX , bzw. im Laufhaus in XXXX aufgehalten.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG habe der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und in dieser Zeit Dienst zu verrichten. Das bedeute, dass er nicht nur im Dienst zu sein, sondern in dieser Zeit auch dienstliche Aufgaben (z.B. Streifendienst, Erhebungen, Wahrnehmung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Aufgaben) zu besorgen habe. Der DB habe in der Zeit ab 12:00 Uhr bis 19:30 Uhr überhaupt keinen Dienst verrichtet, sondern sich nahezu durchgehend bei der Privatperson römisch 40 , bzw. im Laufhaus in römisch 40 aufgehalten.
1 BDG sei es einem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung ein Geschenk, oder einen sonstigen Vermögensvorteil anzunehmen, bzw. zu fordern. Unter Vermögensvorteil sei jegliche Zuwendung - auch Getränke, oder Potenzmittel - zu verstehen, welche einen Geldeswert habe. Amtliche Stellung liegt dann vor, wenn ein Beamter Zuwendungen ausschließlich, oder überwiegend aufgrund seiner Funktion als Polizeibeamter bekomme. § 59 BDG stelle somit auf eine unparteiische, unbeeinflusste und unbefangene Amtsführung ab. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass er sämtliche ihm bei XXXX angebotenen, bzw. von ihm geforderten Getränke bzw. Nahrungsmittel unentgeltlich konsumiert habe. Es handle sich dabei nicht bloß um einen Kaffee oder ein Glas Wasser, sondern um einen beträchtlichen Konsum von ca. 6 Getränken. Das Potenzmittel "Jelly" habe er ebenfalls unentgeltlich angenommen, wobei es sich von selbst verstehe, dass derartige Zuwendungen nicht unter den Tatbestand des § 59 Abs. 2 BDG fallen würden.
Paragraph 59, Absatz eins, BDG sei es einem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung ein Geschenk, oder einen sonstigen Vermögensvorteil anzunehmen, bzw. zu fordern. Unter Vermögensvorteil sei jegliche Zuwendung - auch Getränke, oder Potenzmittel - zu verstehen, welche einen Geldeswert habe. Amtliche Stellung liegt dann vor, wenn ein Beamter Zuwendungen ausschließlich, oder überwiegend aufgrund seiner Funktion als Polizeibeamter bekomme. Paragraph 59, BDG stelle somit auf eine unparteiische, unbeeinflusste und unbefangene Amtsführung ab. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass er sämtliche ihm bei römisch 40 angebotenen, bzw. von ihm geforderten Getränke bzw. Nahrungsmittel unentgeltlich konsumiert habe. Es handle sich dabei nicht bloß um einen Kaffee oder ein Glas Wasser, sondern um einen beträchtlichen Konsum von ca. 6 Getränken. Das Potenzmittel "Jelly" habe er ebenfalls unentgeltlich angenommen, wobei es sich von selbst verstehe, dass derartige Zuwendungen nicht unter den Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, BDG fallen würden. Als Milderungsgründe wurden von der Disziplinarkommission im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis und Belobigungen angerechnet. Als Erschwerungsgründe wurde das Vorliegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen angeführt. Die Disziplinarkommission nahm die Dienstpflichtverletzungen in den Spruchpunkten 1.
1 Z. 4 BDG auszusprechen gewesen sei. Es liege ein grober Fehler in der Ermessensübung der Disziplinarkommission vor bei der Auswahl der Art der Disziplinarstrafe. Aufgrund u.a. folgender Faktoren wäre bei gesetzmäßiger Ermessensübung nur mit Entlassung des Disziplinarbeschuldigten vorzugehen gewesen:Mit Schriftsatz vom 02.08.2018 erhob der Disziplinaranwalt fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Art der verhängten Disziplinarstrafe. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Disziplinarkommission verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen des Paragraph 93, Absatz eins, BDG als nicht angemessen zu betrachten sei, da nach Abwägung aller Faktoren nur eine Entlassung
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszusprechen gewesen sei. Es liege ein grober Fehler in der Ermessensübung der Disziplinarkommission vor bei der Auswahl der Art der Disziplinarstrafe. Aufgrund u.a. folgender Faktoren wäre bei gesetzmäßiger Ermessensübung nur mit Entlassung des Disziplinarbeschuldigten vorzugehen gewesen: * Schwere der Dienstpflichtverletzungen * negative Zukunftsprognose * Beschreibung durch Dienstgebervertreter * Gründe, die in der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten gelegen seien * Untragbar für eine weitere Dienstverwendung * Vertrauensverlust/Vertrauenszerstörung verursacht durch den Disziplinarbeschuldigten sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch in der Öffentlichkeit * Schädigung des Standesansehens
BDG seien auch die generalpräventiven Erfordernisse zu berücksichtigen, um so der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 93, BDG seien auch die generalpräventiven Erfordernisse zu berücksichtigen, um so der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Nach der Judikatur des VwGH sei der Begriff der Schwere der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere zu verstehen: Primär maßgeblich sei dafür die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt werde. Hier sei nur kurz auf die Auswirkungen auf das dienstliche Zusammenarbeiten und die zwischen dem Beamten unbedingt notwendige Vertrauensbasis verwiesen, die durch das Verhalten des Beschuldigten "schwerwiegend" gestört worden sei. Dabei werde die Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts gegenüber dem Schuldprinzip in den Vordergrund gestellt. Dem Disziplinarrecht komme die Aufgabe zu, einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen und die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Neben der genannten objektiven Schwere der Tat erachte der VwGH den Grad des Verschuldens, den Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und die bisherige dienstliche Führung für maßgeblich. Zur Spezialprävention sei anzuführen, dass grundsätzlich keine strengere Strafe verhängt werden dürfe, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheine. Die Spezialprävention begrenze das schuldadäquate Strafausmaß somit nur nach oben. Bei der Bestimmung des spezialpräventiv notwendigen Strafens würde die Besserung- und Sicherungsfunktion einer solchen Strafe zu beachten sein. Dabei sei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen. Zu der Schwere der Dienstpflichtverletzung sei unbedingt zu berücksichtigen, dass diese Pflichtverletzungen in Anwesenheit einer in dem praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin) vom Disziplinarbeschuldigten als Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten und zugleich Vorgesetzten der Polizeischülerin begangen worden seien. So hätte er nicht nur die Aufgabe des Anweisenden und Kontrollierenden gehabt, sondern hätte auch gutes Vorbild und Beispiel geben sollen. Stattdessen habe er sogar gerichtlich strafbare Handlungen und eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen begangen und die Polizeischülerin selbst zu Dienstpflichtverletzungen aufgefordert. Zu Spruchpunkt
PO des Strafrechtsdelikts § 302 StGB. Hier zeige es sich wiederum, wie rücksichtslos der Disziplinarbeschuldigte vorgehe, um seinem "Privatvergnügen" nachzugehen und seine dienstlichen Aufgaben - nicht nachholbar - unerledigt lasse.Zu Spruchpunkt 4. - Nichtdurchführen des angeordneten Alkomatentests - gebe es eine diversionelle Erledigung
Paragraph 200, Absatz 5, StPO des Strafrechtsdelikts Paragraph 302, StGB. Hier zeige es sich wiederum, wie rücksichtslos der Disziplinarbeschuldigte vorgehe, um seinem "Privatvergnügen" nachzugehen und seine dienstlichen Aufgaben - nicht nachholbar - unerledigt lasse. Zu den Spruchpunkten 5.,
PO endgültig eingestellt. In der davor abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Geldbuße im Ausmaß von €Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde die Strafsache gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB
Paragraph 200, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt. In der davor abgehaltenen Hauptverhandlung wurde eine Geldbuße im Ausmaß von € 2500 beschlossen und ein Vorgehen diversioneller Natur durchgeführt. Der Beschuldigte wurde zweimal belobigt (2001, 2013) und zweimal zu Geldbußen bzw. einmal zu einer Geldstrafe mit Disziplinarerkenntnissen verurteilt (1995, 2007, 2009). Laut Dienstbeschreibung ist der Beschuldigte ein "schwieriger Charakter" und eine unmittelbare Besserungsfähigkeit derzeit außer Reichweite. Zum Sachverhalt Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig. Der Beschuldigte hat die im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführten Tathandlungen gesetzt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor.Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gesetzliche Grundlagen Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten: § 43.
zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem
zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde." "Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten." (VwGH Erk vom
PO endgültig eingestellt. In der Sache selbst war der Disziplinarbeschuldigte geständig es pflichtwidrig unterlassen zu haben, eine angeordnete Atemluftkontrolle eines Unfalllenkers durchzuführen bzw. Beamte der PI XXXX über die unterbliebene Durchführung dieser Atemluftkontrolle zu verständigen, sohin den an ihn erteilten Dienstauftrag keiner ordnungsgemäßen Erledigung zugeführt und somit Amtsmissbrauch begangen zu haben.In der Hauptverhandlung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde eine Geldbuße im Ausmaß von € 2500 beschlossen und ein Vorgehen diversioneller Natur durchgeführt. Mit Beschluss des Landesgerichts vom römisch 40 wurde die Strafsache gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB
Paragraph 200, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt. In der Sache selbst war der Disziplinarbeschuldigte geständig es pflichtwidrig unterlassen zu haben, eine angeordnete Atemluftkontrolle eines Unfalllenkers durchzuführen bzw. Beamte der PI römisch 40 über die unterbliebene Durchführung dieser Atemluftkontrolle zu verständigen, sohin den an ihn erteilten Dienstauftrag keiner ordnungsgemäßen Erledigung zugeführt und somit Amtsmissbrauch begangen zu haben. Auch in diesem Zusammenhang hat es also der Disziplinarbeschuldigte unterlassen seinen Kernaufgaben als Polizeibeamter nachzukommen. Dem Beamten ist es
1 BDG untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.Dem Beamten ist es
Paragraph 59, Absatz eins, BDG untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung genügt - anders als beim Tatbestand der Bestechung, die u.a. einen konkretisierbaren Zusammenhang mit einer Amtshandlung erfordert - auch eine nur mittelbare Beziehung zur amtlichen Stellung des Beamten. Eine solche könnte etwa darin bestehen, dass die erlangte Zuwendung aus einer ausschließlich amtlichen Beziehung zwischen dem Geschenkgeber und dem Beamten resultiert und daneben keine persönliche Beziehung besteht bzw. keine außerdienstlichen (der Privatsphäre des Beamten zurechenbaren) Kontakte dargetan werden können, die das Geschenk zu rechtfertigen vermögen gewesen (Hinweis E 11.09.1985. 84/09/0217; VwGH 18.03.1998, 96/09/0145). Die unentgeltliche Annahme von Leberkäse und Getränken, darunter auch alkoholischen, während der Dienstzeit und in Uniform durch den Beschuldigten erfolgte amtsbezogen, also im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten. Die Zuwendung resultierte nicht aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu Herrn XXXX , da der Beschuldigte selbst ausführte, dass er im Allgemeinen seine Bestellungen, wenn er sie privat tätige, zu bezahlen pflegt. Von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten kann im Falle von Zuwendungen in Form von Lebensmitteln und alkoholischen Getränken auch nicht gesprochen werden.Die unentgeltliche Annahme von Leberkäse und Getränken, darunter auch alkoholischen, während der Dienstzeit und in Uniform durch den Beschuldigten erfolgte amtsbezogen, also im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten. Die Zuwendung resultierte nicht aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu Herrn römisch 40 , da der Beschuldigte selbst ausführte, dass er im Allgemeinen seine Bestellungen, wenn er sie privat tätige, zu bezahlen pflegt. Von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten kann im Falle von Zuwendungen in Form von Lebensmitteln und alkoholischen Getränken auch nicht gesprochen werden. Gleiches gilt auch für die Annahme des Potenzmittels "Jelly" durch den Beschuldigten, welches ihm im Laufhaus Leibnitz angeboten wurde. Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass die Disziplinarverstöße des Beschuldigten in einer Gesamtschau nur als schwerwiegendst zu werten sind. Das Gericht ist der Ansicht, dass aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen schon allein aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung des Beschuldigten notwendig erscheint. Darüber hinaus überwiegen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe bei Weitem. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen: Die Disziplinarkommission wertete als Milderungsgrund das reumütige Geständnis des Beschuldigten und Belobigungen. Aus dem Personalakt des Beschuldigten ergibt sich jedoch, dass in den letzten drei Jahren keine Belobigung ausgesprochen wurde. Dem Geständnis des Disziplinarbeschuldigten kann aufgrund der Sach-und Rechtslage kein entscheidendes Gewicht zukommen. Alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Disziplinarverfehlungen sind durch Zeugenaussagen belegt und trug der Beschuldigte zur Wahrheitsfindung nichts bei, sondern erklärte er zu Beginn der Erhebungen, keine klaren Angaben zu den Vorfällen machen zu können. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BAK bestritt der Beschuldigte großteils die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Erst in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission gestand der Beschuldigte diese, allerdings mit Erinnerungslücken. Die Disziplinarkommission wertete als Erschwerungsgründe das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen. Dazu sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch weitere Erschwerungsgründe anzuführen: Als besonders schwerwiegend erscheint das Begehen der Disziplinarverfehlungen des Beschuldigten nicht nur in Anwesenheit einer auszubildenden Polizeischülerin, sondern die explizite Aufforderung an diese selbst solche zu begehen und sexuelle Handlungen in der Dienstzeit auszuführen. Als weiterer Erschwerungsgrund ist das Unterlassen einer angeordneten Amtshandlung anzusehen, nämlich die unterlassene Untersuchung einer möglichen Alkoholisierung eines verunfallten Lenkers. Nicht nur, dass der Beschuldigte es unterlassen hat die angeforderte Messung im Krankenhaus vorzunehmen, so hatte er auch der zuständigen Streife nicht mitgeteilt, dass dies aufgrund seiner Untätigkeit im Krankenhaus nicht mehr möglich gewesen und der Verunfallte diesbezüglich zuhause anzutreffen sei. Alkoholkonsum ist aufgrund der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) grundsätzlich verboten. Der exzessive Alkoholkonsum des Beschuldigten während der Dienstzeit und in einer der Öffentlichkeit und den Kollegen wahrzunehmenden Weise stellt somit einen weiteren Erschwernisgrund dar. Dasselbe gilt für die sexuellen Handlungen des Beschuldigten während seiner Dienstzeit und in einer der Öffentlichkeit und den Kollegen wahrnehmbaren Art und Weise. Die mangelhafte Dienstverrichtung des Beschuldigten im Innendienst stellt einen weiteren Erschwerungsgrund dar. So wurde von ihm eine unzuständige Streife aktiviert, dafür die Priorisierung einer suizidgefährdeten Person grundlos unterlassen. Das Gericht ist daher abschließend der Ansicht, dass die Erschwerungsgründe im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe bei weitem übertreffen. Somit ist aber die Entlassung, die aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen schon aus generalpräventiven Gründen auszusprechen ist, gerechtfertigt. Ein Überwiegen von Milderungsgründen liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen aus generalpräventiver Sicht die Verhängung einer Entlassung erforderlich, um den anderen Bediensteten, die die Dienstpflichtverletzungen hautnah miterlebten, von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Ahndung dieser zahlreichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten in Ausübung als stellvertretender Postenkommandant mit einem Personalstand von XXXX Beamten lediglich mit einer Geldstrafe würde ein völlig falsches Signal bezüglich einer korrekten Dienstverrichtung von Polizeibeamten - auch im Hinblick auf die Vorgesetztenfunktion - darstellen.Die Ahndung dieser zahlreichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten in Ausübung als stellvertretender Postenkommandant mit einem Personalstand von römisch 40 Beamten lediglich mit einer Geldstrafe würde ein völlig falsches Signal bezüglich einer korrekten Dienstverrichtung von Polizeibeamten - auch im Hinblick auf die Vorgesetztenfunktion - darstellen. In seiner Stellungnahme vom 06.12.2018 führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten aus, dass dieser sogleich nach den Vorfällen und noch vor seiner Suspendierung sich in ein Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen begeben und eine Alkohol-Entziehungstherapie begonnen habe. Der Beschuldigte sei weiterhin erfolgreich abstinent. Auch habe er sich bei der betroffenen Polizeischülerin für sein Verhalten entschuldigt. Die Beschwerde des Disziplinaranwaltes setzte sich zwar im Wesentlichen mit generalpräventiven Überlegungen, nicht jedoch mit der subjektiven Situation des Beschuldigten auseinander. Dazu bleibt festzuhalten, dass das Gericht im Hinblick auf spezialpräventive Erwägungen das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten sehr wohl gewürdigt hat, so vor allem seine Alkoholentziehungskur. Hierzu bleibt aber noch festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Verhandlung selbst ausführte, schon seit Jahren Alkohol im Dienst konsumiert zu haben. Wenn er auch bei zwei Alkoholkontrollen negativ getestet wurde, so erscheint das Verhalten des Beschuldigten bereits in der Vergangenheit weit von einem vorbildlichen Verhalten entfernt gewesen zu sein. Aufgrund des jahrelangen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers in der Dienstzeit ist ein Rückfall in alte Verhaltensmuster auch nicht auszuschließen. Zur Entschuldigung des Beschuldigten bei der betroffenen Polizeischülerin bleibt anzumerken, dass diese erst im Rahmen der Verhandlung vor der Disziplinarkommission erfolgte, somit über einem Jahr nach den Vorfällen. Wäre der Beschuldigte jedoch davon überzeugt gewesen, dass sein Verhalten gegenüber der Polizeischülerin absolut unangemessen gewesen war, so wäre seine Entschuldigung wohl kurz nach den Vorfällen erfolgt und nicht erst im Rahmen der Verhandlung.
Disziplinaranzeige wurde von einem Vorgesetzten des Beschuldigten ausgeführt: "... das bisherige Verhalten des KI XXXX , sowohl im als auch außer Dienst, kann soweit das ho Sicht eine Beurteilung auch außerhalb des Dienstes möglich ist, durchaus als durchwachsen bezeichnet werden. Obwohl verbale Ausrutscher hin und wieder auf der Tagesordnung standen, ist eine fachliche Kompetenz für seine Funktion aber in keiner Weise anzuzweifeln. Aufgrund schon vieler Gespräche innerhalb der Dienstführung scheint aufgrund der neuerlichen Vorfälle eine unmittelbare Besserungsfähigkeit derzeit außer Reichweite..."
Disziplinaranzeige wurde von einem Vorgesetzten des Beschuldigten ausgeführt: "... das bisherige Verhalten des KI römisch 40 , sowohl im als auch außer Dienst, kann soweit das ho Sicht eine Beurteilung auch außerhalb des Dienstes möglich ist, durchaus als durchwachsen bezeichnet werden. Obwohl verbale Ausrutscher hin und wieder auf der Tagesordnung standen, ist eine fachliche Kompetenz für seine Funktion aber in keiner Weise anzuzweifeln. Aufgrund schon vieler Gespräche innerhalb der Dienstführung scheint aufgrund der neuerlichen Vorfälle eine unmittelbare Besserungsfähigkeit derzeit außer Reichweite..." In der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos XXXX wird von einem weiteren Vorgesetzten ausgeführt: "... KI XXXX ist trotz Vorhandensein einer gewissen Grundintelligenz grundsätzlich als "schwieriger Charakter" zu bezeichnen. Im Rahmen seiner Funktion als dienstführender Beamter gab es in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und im Umgang mit den MitarbeiterInnen wiederholt Grund für Kritik, wenngleich diese nicht in disziplinäre Maßnahmen gemündet haben ..."In der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 wird von einem weiteren Vorgesetzten ausgeführt: "... KI römisch 40 ist trotz Vorhandensein einer gewissen Grundintelligenz grundsätzlich als "schwieriger Charakter" zu bezeichnen. Im Rahmen seiner Funktion als dienstführender Beamter gab es in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und im Umgang mit den MitarbeiterInnen wiederholt Grund für Kritik, wenngleich diese nicht in disziplinäre Maßnahmen gemündet haben ..." Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit auch bereits dreimal disziplinarrechtlich verurteilt. Spezialpräventiven Erwägungen konnte deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, zumal bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des gegenständlichen Falles keine Gründe hervorgekommen sind, die ein Absehen von der Entlassung als vertretbar erscheinen lassen. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte seit den Disziplinarverfehlungen abstinent lebt, so stellen sich seine bisherigen dienstlic
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.