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{'item': 'W158 1237978-3'}

Obsah (10)§ 62Art.133§ 3§ 6§ 1§ 17Art 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW158 1237978-3 SpruchW158 1237978-3/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHR

§ 62Abs 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum "04.02.2019" anstelle von "04.02.2018" zu lauten hat.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W158 1237978-3/6E, wird

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum "04.02.2019" anstelle von "04.02.2018" zu lauten hat. B) Die Revision ist

Art.133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX abgewiesen (Spruchpunkt I.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Aufenthaltsberechtigung wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidgemäß verlängert, zuletzt bis zum XXXX .römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aufenthaltsberechtigung wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidgemäß verlängert, zuletzt bis zum römisch 40 . I.
  3. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag und wurde dazu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er erneut einen Antrag stelle, gab er an, seine Familie sei in Österreich asylberechtigt. Ansonsten habe er alle Fluchtgründe im ersten Verfahren genannt.römisch eins.
  4. Am römisch 40 stellte der BF einen Folgeantrag und wurde dazu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er erneut einen Antrag stelle, gab er an, seine Familie sei in Österreich asylberechtigt. Ansonsten habe er alle Fluchtgründe im ersten Verfahren genannt. I.
  5. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er habe keine neuen Fluchtgründe, allerdings seien seine Familienmitglieder mittlerweile in Österreich asylberechtigt.römisch eins.
  6. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er habe keine neuen Fluchtgründe, allerdings seien seine Familienmitglieder mittlerweile in Österreich asylberechtigt. I.
  7. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX . Am 04.02.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. W158 1237978-3/6E, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 den Status der Asylberechtigten zu. Als Entscheidungsdatum wird darin versehentlich der 04.02.2018 genannt.Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . Am 04.02.2019 erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis, Zl. W158 1237978-3/6E, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu. Als Entscheidungsdatum wird darin versehentlich der 04.02.2018 genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs 2 VwGVG).

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 62Abs 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt zB auch VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (ua VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt zB auch VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (ua VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115). Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage handelt es sich bei dem in dem betreffenden Erkenntnis genannten Entscheidungsdatum (04.02.2018) ganz offensichtlich um ein Versehen, zumal der Folgeantrag auf internationalen Schutz erst nach dem genannten Datum gestellt und demzufolge auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erst danach geführt wurde. Es handelt sich demnach um ein klar erkennbares Versehen in der Jahreszahl, welches einer Berichtigung zugänglich ist. Das mit 04.02.2018 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W158 1237978-3/6E, war daher entsprechend zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 62 Abs. 4 AVG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W158.1237978.3.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.