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{'item': 'W159 2152931-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW159 2152931-1 SpruchW159 2152931-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterüber die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterüber die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Z3 ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.ASylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, damals minderjährig, der Volksgruppe der Tadischken zugehörig, ledig und moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 20.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die XXXX .Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, damals minderjährig, der Volksgruppe der Tadischken zugehörig, ledig und moslemischen Glaubens gelangte (spätestens) am 20.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, dass er wegen der Sicherheitslage geflohen sei. Es habe immer wieder Anschläge auch in Pakistan gegeben, darum hätte er das Land verlassen. Das XXXX bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.05.2016 die Mitarbeiter der XXXX als gesetzliche Vertretung, solange der Beschwerdeführer das

  1. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit der XXXX falle.Das römisch 40 bevollmächtigte mit Schreiben vom 13.05.2016 die Mitarbeiter der römisch 40 als gesetzliche Vertretung, solange der Beschwerdeführer das
  2. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit der römisch 40 falle. Am 25.05.2016 übermittelte die XXXX eine Bestätigung der Deutschtrainerin vom 24.02.2016, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 04.05.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule und Musikmittelschule vom 03.05.2016 der belangten Behörde. Es wurde am 04.10.2016 eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Freizeit und Lernbetreuung, am Deutschkurs für Fortgeschrittene, aktiv und sehr interessiert teilgenommen habe.Am 25.05.2016 übermittelte die römisch 40 eine Bestätigung der Deutschtrainerin vom 24.02.2016, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 04.05.2016 und eine Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule und Musikmittelschule vom 03.05.2016 der belangten Behörde. Es wurde am 04.10.2016 eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Freizeit und Lernbetreuung, am Deutschkurs für Fortgeschrittene, aktiv und sehr interessiert teilgenommen habe. Am 08.02.2017 erfolgt die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren vor der belangten Behörde, an der eine Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab an aus der Provinz XXXX stamme. Er habe im Jahr 2015 seine Heimat verlassen. Auf die Frage ob er sein Heimatland schon früher einmal verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Pakistan geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe die letzten eineinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. Sein Vater habeDer Beschwerdeführer gab an aus der Provinz römisch 40 stamme. Er habe im Jahr 2015 seine Heimat verlassen. Auf die Frage ob er sein Heimatland schon früher einmal verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Pakistan geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe die letzten eineinhalb Jahre in Afghanistan gelebt. Sein Vater habe ihm diese Reise finanziert. Seine Eltern und seine Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) würden noch in Afghanistan leben. Vor ungefähr einer Woche habe er mit seinem Vater telefoniert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe in Pakistan gelebt. Es habe dort eine radikale Gruppierung gegeben. Diese habe den Onkel des Beschwerdeführers getötet. Die Situation habe sich verschlechtert, es habe immer wieder Selbstmordattentate oder Bombenanschläge gegeben. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Dort hätte die Familie einen Weingarten und der Vater sei von seiner Familie bei der Arbeit unterstützt worden. Die Taliban hätten auch ihren Anteil bekommen. Sie hätten vom Vater des Beschwerdeführers immer wieder Geld verlangt. Eines Tages am Abend seien die Taliban gekommen und hätten den Vater für etwa fünf Stunden mitgenommen. Die Taliban hätten dem Vater mitgeteilt, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer für den Jihad rekrutieren wollten. Der Vater sei sehr traurig gewesen. Er habe am nächsten Tag habe er einen Schlepper organisiert. Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt der belangten Behörde, dass er im Alter von etwa 13 Jahren, etwa ein Jahr nach der Rückkehr aus Pakistan, man habe im Weingarten schon gearbeitet, von den Taliban manchmal gefragt worden sei, wie er heiße und wie der Name seines Vaters sei. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden, sondern es sei eine Aufforderung an seinen Vater ergangen, dass er im Jihad kämpfen solle. Er habe bei der Erstbefragung davon nichts erwähnt, weil niemand ihm erklärt habe, dass das sein Asylantrag sei. Zu seiner Integration befragt, verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch des Deutschkurses und, dass er sechs Monate lang eine Schule besucht habe. Er habe beim Roten Kreuz und auch bei der Kirche geholfen. Er habe keine Bestätigungen. Er habe nicht gewusst, dass er diese hier brauche. Auf die Frage der Rechtsvertreterin, ob der Tod des Onkels mit seinem Fluchtgrund etwas zu tun habe, bzw. ob die Sache abgeschlossen gewesen sei, als die Familie Pakistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Onkel Schiite, so wie seine Familie gewesen sei. Die Situation der Schiiten sei in Pakistan sehr schlecht geworden. Der Onkel sei das erste Opfer in dem Krieg der Schiiten und Sunniten gewesen. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, nach Afghanistan zurück zu gehen. Er wisse nicht wie alt er gewesen sei, als die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei, er sei Analphabet. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § Abs. 8 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph Absatz 8, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Fluchtgründe nicht geglaubt worden seien, weil das Vorbringen nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich gewesen sei. Die Angaben zu den Fluchtgründen bei der Sicherheitsbehörde und der Einvernahme seien widersprüchlich. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass eine Person die behaupte, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, welche sich im Bewusstsein eingeprägt hätten, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen könne. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer nur allgemeine Angaben gemacht und die angeblichen persönlichen Probleme mit keinem Wort erwähnt. Außerdem sei es nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass die Taliban über einen monatelangen Zeitraum hinweg sich jedes Mal nach der Herkunft des Beschwerdeführers und den Namen des Vaters erkundigt hätten, ohne auch nur einmal die Rekrutierungsabsichten durchblicken zu lassen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Vater und die Brüder nach wie vor völlig unbehelligt in Afghanistan leben könnten. Vielmehr würden die Taliban in einem derartigen Fall die Familie zur Rechenschaft ziehen bzw. sich rächen. Betreffend die Rückkehr stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen habe können. Laut den Länderfeststellungen sei auch keine allgemeine Gefahr festgestellt worden. Die belangte Behörde könne somit die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. Dieser sei dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf subsidiären Schutz sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Da die Angaben zum Fluchtgrund sich als unglaubwürdig erwiesen hätten, sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschen würde. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen würde sich auch nicht ergeben, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland, dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Asylantragstellung drohe, da weder die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es seien aus den Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer entweder bei seiner Familie im Heimatort oder alleine in seinem Heimatort oder in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans leben könnte.Betreffend die Rückkehr stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen habe können. Laut den Länderfeststellungen sei auch keine allgemeine Gefahr festgestellt worden. Die belangte Behörde könne somit die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen. Dieser sei dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf subsidiären Schutz sei dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Da die Angaben zum Fluchtgrund sich als unglaubwürdig erwiesen hätten, sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass in Afghanistan ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrschen würde. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Aus den Länderfeststellungen würde sich auch nicht ergeben, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland, dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Asylantragstellung drohe, da weder die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es seien aus den Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer entweder bei seiner Familie im Heimatort oder alleine in seinem Heimatort oder in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans leben könnte. Zur Rückkehrentscheidung wuede insbesonders ausgeführt, dass auch sein Bruder von einer solchen erfasst sei. Die Behörde übersehe nicht die Bemühungen zur Integration. In Abetracht der kurzen Aufenthaltsdauer sei jedoch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es sprechen keine Umstände gegen eine Abschiebung, auch nicht für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise. Innerhalb offener Frist erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde im vollen Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe ohne Angabe von Gründen der gesetzlichen Vertretung die Einsicht in die Akten des minderjährigen Beschwerdeführers verweigert und habe keine Kopie des polizeilichen Erstbefragungsprotokolls ausgehändigt. Worin die Gefahr der Gefährdung des Verfahrens im konkreten vorliegenden Fall des Minderjährigen bestanden habe, sei in keiner Weise erörtert worden. Auch die eingebrachte Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei gänzlich außer Acht gelassen worden. In diesem Fall werde auf VfGH U 1005/10 verwiesen. "Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen von Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes." (z.B. VfSlg. 15.451/1999; 15.743/2000,...)Die belangte Behörde habe ohne Angabe von Gründen der gesetzlichen Vertretung die Einsicht in die Akten des minderjährigen Beschwerdeführers verweigert und habe keine Kopie des polizeilichen Erstbefragungsprotokolls ausgehändigt. Worin die Gefahr der Gefährdung des Verfahrens im konkreten vorliegenden Fall des Minderjährigen bestanden habe, sei in keiner Weise erörtert worden. Auch die eingebrachte Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei gänzlich außer Acht gelassen worden. In diesem Fall werde auf VfGH U 1005/10 verwiesen. "Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen von Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes." (z.B. VfSlg. 15.451 aus 1999,; 15.743 aus 2000,,...) "Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführung begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. 15.743/2000,...) Für die Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.""Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführung begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. 15.743 aus 2000,,...) Für die Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken." Es würden jegliche Feststellungen zur Person des mj. Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seines Herkunftsortes fehlen, das vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Vertretung explizit auf die Thematik der Feststellung der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Bezug nahm. Es könne die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die Nichtvorlage von Personenstandsdokumenten gestützt werden. ... Hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und deren Unglaubwürdigkeit verwies die rechtliche Vertretung auf die Stellungnahme vom 16.02.
  3. Es werde darauf verwiesen, dass auf den Verweis des Verbots der näheren Befragung in gegenständlichem Bescheid nicht eingegangen worden sei. Im Lichte der Judikatur des VfGH kann nicht verlangt werden die Gründe für die Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise bei der ersten Einvernahme darzulegen. Der VwGH hielt im Erkenntnis vom 24.09.2014, 2014/19/0020 fest, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens besonders auf das Alter bzw. den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers einzugehen sei bzw. es seien diese Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers widersprach den Feststellungen über die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, Kandahar. Hinsichtlich der Fluchtalternative Kabul wurde auf das Erkenntnis des BVwG XXXX verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass Jugendliche eben keine adäquate Arbeit erwarten könnten, aus deren Erträgen sie sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnten.Hinsichtlich der Fluchtalternative Kabul wurde auf das Erkenntnis des BVwG römisch 40 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass Jugendliche eben keine adäquate Arbeit erwarten könnten, aus deren Erträgen sie sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnten. Am 08.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin Teilnahmen. Die belangte Behörde teilt mit Schreiben vom 12.11.2018, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr durch die XXXX und nicht mehr durch die XXXX vertreten werde. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX volljährig ist.Der Beschwerdeführer gab an, dass er nunmehr durch die römisch 40 und nicht mehr durch die römisch 40 vertreten werde. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 volljährig ist. Der Beschwerdeführer gab an afghanischer Staatsangehöriger, aus XXXX und schiitischer Moslem zu sein. Er sei Paschtune, seine Mutter sei Dari sprechend und Tadschikin. Da die Mutter Schiitin sei, sei der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer auch Schiiten geworden. Der Beschwerdeführer erzählt nachgefragt, dass als die Großväter am Leben gewesen seien, sie Paschtu sprechend gewesen seien. Danach seien sie Dari sprechend geworden, damit meine der Beschwerdeführer Schiiten. Für den Beschwerdeführer gebe es keine Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Für ihn zähle die Menschlichkeit. In der Ortschaft hätten sie verheimlichen müssen, dass sie Schiiten seien. Es sei lebensgefährlich gewesen, dort als Schiite zu leben. Er habe auch in Afghanistan Probleme gehabt, weil er schiitischen Glaubens gewesen sei. Hätten die einfachen Menschen oder auch die Taliban erfahren, dass der Beschwerdeführer Schiite sei, hätten sie ihn nicht am Leben gelassen.Der Beschwerdeführer gab an afghanischer Staatsangehöriger, aus römisch 40 und schiitischer Moslem zu sein. Er sei Paschtune, seine Mutter sei Dari sprechend und Tadschikin. Da die Mutter Schiitin sei, sei der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer auch Schiiten geworden. Der Beschwerdeführer erzählt nachgefragt, dass als die Großväter am Leben gewesen seien, sie Paschtu sprechend gewesen seien. Danach seien sie Dari sprechend geworden, damit meine der Beschwerdeführer Schiiten. Für den Beschwerdeführer gebe es keine Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten. Für ihn zähle die Menschlichkeit. In der Ortschaft hätten sie verheimlichen müssen, dass sie Schiiten seien. Es sei lebensgefährlich gewesen, dort als Schiite zu leben. Er habe auch in Afghanistan Probleme gehabt, weil er schiitischen Glaubens gewesen sei. Hätten die einfachen Menschen oder auch die Taliban erfahren, dass der Beschwerdeführer Schiite sei, hätten sie ihn nicht am Leben gelassen. Der Beschwerdeführer gab an er sei in XXXX , in XXXX geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe sich noch eineinhalb Jahre in Afghanistan, in der Provinz XXXX , aufgehalten. Dann sei er ausgereist.Der Beschwerdeführer gab an er sei in römisch 40 , in römisch 40 geboren worden und auch dort aufgewachsen. Er habe sich noch eineinhalb Jahre in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , aufgehalten. Dann sei er ausgereist. Seine Eltern hätten vor 30 Jahren XXXX verlassen und in Pakistan gelebt, weil die Russen gekämpft hätten und eine Revolution ausgebrochen sei. Er sei mit seiner Familie von Pakistan nach Afghanistan übersiedelt, weil es 2013 zu einer sehr großen Explosion in XXXX gekommen sei. Bei dem Anschlag seien 200 Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe damals entschieden, dass die Familie nach Afghanistan zurückkehren werde. Der Onkel mütterlicherseits sei von einer radikalen Gruppierung getötet worden, weil er Schiite gewesen sei. Es seien damals viele andere Schiiten getötet worden.Seine Eltern hätten vor 30 Jahren römisch 40 verlassen und in Pakistan gelebt, weil die Russen gekämpft hätten und eine Revolution ausgebrochen sei. Er sei mit seiner Familie von Pakistan nach Afghanistan übersiedelt, weil es 2013 zu einer sehr großen Explosion in römisch 40 gekommen sei. Bei dem Anschlag seien 200 Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe damals entschieden, dass die Familie nach Afghanistan zurückkehren werde. Der Onkel mütterlicherseits sei von einer radikalen Gruppierung getötet worden, weil er Schiite gewesen sei. Es seien damals viele andere Schiiten getötet worden. Die gesamte Familie würde sich zurzeit im Iran aufhalten. Er habe 5 Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder würde sich in Österreich aufhalten. Er habe weder in Afghanistan noch in Pakistan eine Schule besucht, auch keine Koranschule. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Familie versorgt. Der Beschwerdeführer habe den Vater bei der Arbeit unterstützt. In Pakistan hätte der Vater ein Geschäft gehabt. Er habe Tee, aber auch andere Sachen, wie Kautabak verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich in Afghanistan um den Obstgarten, Granatäpfel und Äpfelbäume, der Familie gekümmert. Die Angabe der Erstbefragung, dass der Vater des Beschwerdeführer Tischler sei, sei nicht richtig. Einer seiner Brüder sei ein Tischler. Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass der Vater einen Weingarten in Afghanistan besessen und diesen bearbeitet habe. Der Beschwerdeführer antwortete, dass die Familie auch Trauben angebaut habe, aber auch Granatäpfel und auch normale Äpfel. Es sei ein Obstgarten gewesen. Auf die Frage des Richters, was die Familie mit den Trauben gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Trauben seien mit heißem Wasser gekocht und ein Saft gewonnen worden. Sie seien auch getrocknet und als Rosinen verkauft worden. Man könne daraus auch Alkohol produzieren, dies habe die Familie aber unterlassen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von etwa 11 Jahren begonnen seinen Vater in dem Geschäft in Pakistan zu unterstützen. Auch in Afghanistan hätte er gearbeitet. Das Leben sei in beiden Ländern schwierig gewesen. Die Familie sei gefährdet gewesen, der Onkel mütterlicherseits sei getötet worden. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass sein Bruder und er in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Er habe keine Probleme mit der Polizei, sondern mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban gehabt. Er hat wie bereits erzählt, mit seinem Bruder im Obstgarten gearbeitet. Zwei Männer seien gekommen und hätten Fragen gestellt. Sie hätten gefragt, wie sie heißen und wessen Söhne sie sind. Er sei damals ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Er habe diese Fragen beantwortet. Er habe den Männern gesagt, wie sein Vater heiße. Nachdem die Männer weggegangen seien, hätten sie dem Vater davon erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sie beruhigt und gesagt, sie sollten einfach mit der Arbeit weitermachen. Am Abend desselben Tages sei die Familie beim Essen gesessen. Es habe an der Türe geklopft und der Vater des Beschwerdeführers habe diese geöffnet. Er habe der Familie mitgeteilt, sie solle weiteressen, er würde sich kurz mit den Männern unterhalten und zurückkommen. Es habe sehr lange gedauert, er sei nach drei bis vier Stunden zurückgekommen. Die Familie sei sehr besorgt gewesen. Der Vater sei bei seiner Rückkehr sehr besorgt gewesen. Er habe der Familie mitgeteilt, dass die Männer wollten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich am Heiligen Krieg beteiligen würden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien in Sorge gewesen, die Mutter habe ständig geweint und der Vater habe dann die Ausreise vorbereitet. Die Mutter sei sogar drei oder vier Mal bewusstlos geworden. Am nächsten Tag in der Früh seien der Beschwerdeführer und sein Bruder geflüchtet. Auf die Frage des Richters erzählte der Beschwerdeführer, dass die Männer, die an die Tür klopften, jene waren die die Burschen im Obstgarten angesprochen hätten. Sie hätten relativ normal gewirkt, seien traditionell gekleidet gewesen und hätten eher kürzere Bärte gehabt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie bewaffnet gewesen seien, aber es seien Taliban gewesen. Sie hätten sich vorgestellt und einmal im Jahr die Steuern, angeblich die Armensteuer, eingetrieben. Diese Männer hätten kein zweites Mal mit dem Beschwerdeführer gesprochen und hätten ihn auch nicht irgendwie bedroht. Sie hätten nur gefragt, wie der Beschwerdeführer heiße und wer sein Vater sei. Der Beschwerdeführer habe diese Fragen beantwortet. Nachgefragt berichtete der Beschwerdeführer, als der Vater von seiner Begegnung mit den beiden Männern zurückgekommen sei, habe er erzählt, dass die Taliban dem Beschwerdeführer und seinen Bruder eine religiöse Ausbildung zulassen kommen wollten und dass sie mit in den Heiligen Krieg ziehen sollten. Der Vater habe geantwortet, dass er ihnen regelmäßig Geld zulassen komme und, dass sie seine Kinder verschonen sollten. Der Vater habe mit regelmäßig Geld zahlen, sich auf die Armensteuer bezogen. Da die Taliban seine Antwort nicht akzeptiert hätten, hätte der Vater ihnen gesagt, dass er sich zu Haus beraten müsste. Der Vater sei bei seiner Rückkehr sehr unruhig gewesen und habe sehr schnell die Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten mit den Taliban kämpfen sollen. Da der Vater ein älterer Mann sei, hätten sie ihn nicht angegriffen. Auf die Frage des Richters "Wann und wie sind Sie ausgereist?", antwortete der Beschwerdeführer, der Vater habe die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer könne die Zeit nicht eingrenzen, eineinhalb Jahre habe er ungefähr in Afghanistan gelebt. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder ausgereist. Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe bei der Erstbefragung als Ausreisegrund nur die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Pakistan angegeben und nicht von einer versuchten Rekrutierung durch die Taliban erzählt. Der Beschwerdeführer sagte, er habe nicht die Gelegenheit bekommen alles zu erzählen, als er von der radikalen Gruppe in Pakistan gesprochen habe, sei er aufgefordert worden, nicht weiter zu sprechen. Der Beschwerdeführer gab an, keine Verwandte mehr in Pakistan zu haben, den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe er vor einem Jahr gehabt. Da hätte sich seine Familie im Iran aufgehalten. Sein Bruder habe mit der Familie gesprochen. Ihm sei erzählt worden, dass sie am Telefon geweint hätte, das sei 2017 gewesen. Der Vater sei ein Analphabet, es sei schwierig für ihn Kontakt zu seinen Söhnen aufzunehmen. Deswegen wüssten sie auch nicht, welche anderen Probleme entstanden seien und weswegen die Familie in den Iran gegangen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers, der hier leben würde, habe geweint und gesagt, dass er nur mit dem Vater gesprochen habe und die Mutter aus lauter Sorge erkrankt sei. Der Vater habe auf den Vorwurf des Bruders geantwortet, dass er nicht wolle, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich Sorgen würden, es sei sehr schwer für ihn eine Nummer zu wählen. Seit dreieinhalb Jahren wisse der Beschwerdeführer persönlich nichts über seine Familie. Seit einem Jahr würden sein Bruder und er in einer Wohnung für Familien wohnen. Es sei ein Heim für Asylwerber. Es bestünde eine besondere Abhängigkeit zwischen ihm und seinem Bruder. Er sei glücklich, dass er ihn habe. Sein Bruder habe bei dem Telefongespräch mit dem Vater auch gesagt, dass sie gegenseitig auf sich aufpassen würden. Sie würden auch gemeinsam kochen. Der Beschwerdeführer gab an, er besuche einen Deutschkurs und versuche sich weiterzubilden. Um 12 Uhr hätte der Unterricht geendet, dann würde er das Essen vorbereiten und danach spiele er Fußball. Er würde seine Hausaufgaben machen und in der Kirche aushelfen. Er putze, wische und räume in der Kirche auf. So hätte er die Gelegenheit Deutsch zu sprechen und die Sprache zu erlernen. Auf seine Nachfrage habe die XXXX dem Beschwerdeführer auch einen Kurs vermittelt um seine Sprache zu verbessern. Im Jänner werde er die A2 Prüfung ablegen. Er sei nach der Einreise eine Zeit lang in der Schule gewesen, dann nicht mehr. Er habe nicht vor zum Christentum überzutreten, es sei für ihn nicht die Religion entscheidend, sondern die Menschlichkeit. Er wolle Boxer werden, dafür würde er einen positiven Bescheid benötigen.Der Beschwerdeführer gab an, er besuche einen Deutschkurs und versuche sich weiterzubilden. Um 12 Uhr hätte der Unterricht geendet, dann würde er das Essen vorbereiten und danach spiele er Fußball. Er würde seine Hausaufgaben machen und in der Kirche aushelfen. Er putze, wische und räume in der Kirche auf. So hätte er die Gelegenheit Deutsch zu sprechen und die Sprache zu erlernen. Auf seine Nachfrage habe die römisch 40 dem Beschwerdeführer auch einen Kurs vermittelt um seine Sprache zu verbessern. Im Jänner werde er die A2 Prüfung ablegen. Er sei nach der Einreise eine Zeit lang in der Schule gewesen, dann nicht mehr. Er habe nicht vor zum Christentum überzutreten, es sei für ihn nicht die Religion entscheidend, sondern die Menschlichkeit. Er wolle Boxer werden, dafür würde er einen positiven Bescheid benötigen. Er hätte auch gute österreichische Freund, die leider heute arbeiten hätten müssen. Er sei mit einer Frau befreundet, die XXXX heiße. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren würde, wäre er verloren, denn er hätte dort niemanden. Er hätte große Angst vor den Taliban, vor allem wegen seiner Religion. Sie würden den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen und wenn er leben dürfte, würden sie ihn zwingen, andere unschuldige Menschen zu töten. Er wisse nicht, weswegen seine Familie in den Iran übersiedelt sei. Wenn es in Afghanistan keine Probleme gegeben hätte, hätte seine Familie das Land nicht verlassen.Er hätte auch gute österreichische Freund, die leider heute arbeiten hätten müssen. Er sei mit einer Frau befreundet, die römisch 40 heiße. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren würde, wäre er verloren, denn er hätte dort niemanden. Er hätte große Angst vor den Taliban, vor allem wegen seiner Religion. Sie würden den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen und wenn er leben dürfte, würden sie ihn zwingen, andere unschuldige Menschen zu töten. Er wisse nicht, weswegen seine Familie in den Iran übersiedelt sei. Wenn es in Afghanistan keine Probleme gegeben hätte, hätte seine Familie das Land nicht verlassen. Der Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er habe Berufserfahrung und eine gewisse Schulausbildung und könne sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen. Der Beschwerdeführer antwortete, dass die Taliban ihn nicht akzeptieren würden, so wie er sei. Er hätte niemanden, der in Afghanistan Schutz geben würde. Seine Familie, sei nicht ohne Grund in den Iran übersiedelt. Er habe sich außerhalb von Kandahar nirgends in Afghanistan aufgehalten. Die Rechtsvertreterin bezog sich in der Stellungnahme auf das Fluchtvorbringen und gab an, dass der Beschwerdeführer unter die in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikogruppen falle: "Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung".. .... "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätzem Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen.... http.//www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf; Zugriff am 12.01.
  4. Ergänzend wird ausgeführt, dass das aktuelle Länderinfoblatt zu Afghanistan bestätige, dass die Taliban in ganz Afghanistan wieder an Einfluss und Schlagkraft hinzugewonnen hätten. Die aktuellen Länderinfo der Staatendoku würden aufzeigen, dass "Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, die Milizen, Warlord oder kriminelle Banden ... nicht auszuschließen [sind]. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutieren oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit". Der eingebrachte Bericht des BVwG von Landinfo zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban würde das Vorbringen des BF bestätigen. Die Rechtsvertreterin bezog sich auch auf die Judikatur des BVwG(W193 2162103-1 vom 03.12.2018; W265 2177571-1 vom 09.052018; W152 2108409 vom 25.10.2017; W 121 2123314-1 vom 15.05.2017; W231 2136098-1 vom 28.04.2017). Ergänzend bezog sie sich auf die Judikatur des VwGH: Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077; Erkenntnis vom 31.01.2002, 99/20/0531; Erkenntnis vom 22.07.2004, 2001/2070003; Erkenntnis vom 26.09.2007, 2006/19/
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  6. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, zur Volksgruppe und Religion können keine ausreichend gesicherten Feststellungen getroffen werden. Im dem Verfahren wurde durchgehend der XXXX als Geburtsdatum angeführt und wurde diesem Geburtsdatum nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, 6 Brüder und 3 Schwestern) sind nach schweren Anschlägen in XXXX im Jahre 2013 in das Dorf XXXX , dies liegt im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX übersiedelt, nachdem die Eltern aus dieser Provinz stammen. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen umseitigen Angaben zufolge weder in Afghanistan noch in Pakistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater, der in Pakistan ein Geschäft für Tee, Kautabak und andere Waren hatte, geholfen. Ebenso in Afghanistan, wo sein Vater Obstbau betrieb. Er spricht jedenfalls Dari.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, zur Volksgruppe und Religion können keine ausreichend gesicherten Feststellungen getroffen werden. Im dem Verfahren wurde durchgehend der römisch 40 als Geburtsdatum angeführt und wurde diesem Geburtsdatum nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, 6 Brüder und 3 Schwestern) sind nach schweren Anschlägen in römisch 40 im Jahre 2013 in das Dorf römisch 40 , dies liegt im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 übersiedelt, nachdem die Eltern aus dieser Provinz stammen. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen umseitigen Angaben zufolge weder in Afghanistan noch in Pakistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater, der in Pakistan ein Geschäft für Tee, Kautabak und andere Waren hatte, geholfen. Ebenso in Afghanistan, wo sein Vater Obstbau betrieb. Er spricht jedenfalls Dari. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Afghanistan. Er wurde auch durch bewaffnete Gruppen weder verletzt, noch bedroht, noch entführt. Im Übrigen erscheinen die Fluchtgründe nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2015 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , Afghanistan verlassen und gelangte spätestens am 20.06.2015 nach Österreich, wo er - ebenso wie sein älterer Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben jetzt angeblich im Iran. Der Beschwerdeführer ist gesund, besucht in Österreich Deutschkurse und hat ein Deutschdiplom A1 vorgelegt. Er hat in Österreich keinen Pflichtschulabschluss absolviert und besucht auch keine Lehre oder höhere Schule. Er hilft in einer Kirche, hat aber nicht vor, zum Christentum überzutreten und hat auch schon in der Unterkunft geputzt, sonst jedoch nicht in Österreich gearbeitet. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde ebenso wie seines Bruders vom BFA negativ sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiärem Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung verfügt und die Abschiebung wurde für zulässig erklärt. Das Verfahren seines Bruders ist im Beschwerdestadium. Mit seinem Bruder XXXX lebt er in einem gemeinsamen Raum für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist aber in der Lage, den Alltag auch ohne seinen Bruder zu bewältigen. Familienleben in Österreich führt er nicht, er ist unbescholten.Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2015 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , Afghanistan verlassen und gelangte spätestens am 20.06.2015 nach Österreich, wo er - ebenso wie sein älterer Bruder - einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben jetzt angeblich im Iran. Der Beschwerdeführer ist gesund, besucht in Österreich Deutschkurse und hat ein Deutschdiplom A1 vorgelegt. Er hat in Österreich keinen Pflichtschulabschluss absolviert und besucht auch keine Lehre oder höhere Schule. Er hilft in einer Kirche, hat aber nicht vor, zum Christentum überzutreten und hat auch schon in der Unterkunft geputzt, sonst jedoch nicht in Österreich gearbeitet. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde ebenso wie seines Bruders vom BFA negativ sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiärem Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung verfügt und die Abschiebung wurde für zulässig erklärt. Das Verfahren seines Bruders ist im Beschwerdestadium. Mit seinem Bruder römisch 40 lebt er in einem gemeinsamen Raum für Asylwerber. Der Beschwerdeführer ist aber in der Lage, den Alltag auch ohne seinen Bruder zu bewältigen. Familienleben in Österreich führt er nicht, er ist unbescholten. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
  7. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IMAm Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM . Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP. Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP , fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019)., fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step', https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html. Zugriff 31.1.2019 DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende. Zugriff 31.1.2019FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-manwho-lost-afghanistan-envoy-taliban/. Zugriff 31.1.2019 IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione", https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente- italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/. Zugriff 31.1.2019 Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo, https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo. Zugriff 31.1.2019 NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework. Envoy Says. https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html. Zugriff 31.1.2019 Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban. https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban. Zugriff 31.1.2019 WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban. https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-forafghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53- 824486280311 story.html?noredirect=on&utm term=.b049b43b3c
  8. Zugriff 31.1.2019 Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces, https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces- 190120093626695.html. Zugriff 22.1.2019 IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime,IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan autobomba morti talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019 NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html. Zugriff 22.1.2019 Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul.https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T. Zugriff 22.1.2019 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul CarBomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html. Zugriff 22.1.2019 TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019 TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns- of-more-to-follow-1.
  9. Zugriff 22.1.2019 Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant. Zugriff 22.1.2019 KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20:(WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official- 181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound- gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019 ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019 Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election- to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR. Zugriff 8.1.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. 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  10. Zugriff 8.1.2019 Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under- new-method, Zugriff 17.12.2018 Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision %C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018 WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed- until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html? noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019 ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul, https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-
  11. Zugriff 8.1.2018 KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LEBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE . Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).. Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSAAm 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ. Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, PajhwokBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok . Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV. Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV . Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).. Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/ afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BvgjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ. Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack. https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html. Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291 .html. Zugriff 22.11.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html. Zugriff 22.11.2018 Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison. https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison. Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag- attentat-ulema-rat-versammlung-tote. Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo. https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban- regierungstruppen-ghasni. Zugriff 12.11.2018 IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi.IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi. https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/. Zugriff 22.11.2018 KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence. https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/? fbclid=IwAR2cNvRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT 4vCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g. Zugriff 22.11.2018 LE - L'Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse. https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html. Zugriff 22.11.2018 NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering. https://www.nvtimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html. Zugriff 22.11.2018 Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead. https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead. Zugriff 22.11.2018 SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least
  12. wounds
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  16. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  17. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analvsts.org/election-dav-two-a-triumph-of-administrative-chaos/. Zugriff 22.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/. 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Zugriff 22.10.2018 RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html. Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html. Zugriff 22.10.2018 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Apr'-Jun' 2013 Ju'-Septemher2013 Sonstige. Undefiniert Verhaltungen, "ötungen ¿Schießereien, Sch arisch Litzen ¿ Bomben. Explosivstoffe. Attrappen Aitertate. Attentats versuche ¿ Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Rekrutierungszentnen Angriffe auf Logistik. Hafer. Fracht. Wasserstraßen Flughäfen, Flugverkehr Erandstiftung, Feuer Verschleppungen. Entführungen Quelle: Globalincidentmap Plausibilrtätskontrclle mitACLEC Data und INSO (c)BFA Staaten dokumentation (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA)Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokoll römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA) Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich amZwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA . Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum

(16): Basic facts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-electionconundrum-16-basic-facts-about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/ afghanistan-election-conundrum-14district-council-and-ghazni-parliamentary-elections-quietly- dropped/, Zugriff 2.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island-overrun-talebandefeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti 695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed- ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx. Zugriff 2.10.2018 IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr-2018/vr- statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-security-casualties-taliban.html. Zugriff 3.10.2018 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlvreports/2018-07-30qr.pdf. 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Zugriff 19.10.2018 UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_englis h. pdf, Zugriff 31.8.2018 UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg report on afghanistan 6 june.pdf, Zugriff 31.8.2018 KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWPWeder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan, nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-school- doc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoud- supporters-180909112746171.html. Zugriff 11.9.2018 AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html. Zugriff 11.9.2018 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/. Zugriff 11.9.2018 Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/. Zugriff 11.9.2018 LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-district- in-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html. Zugriff 11.9.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html. Zugriff 20.8.2018 SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018 TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separate- bombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018 Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-district- falls%C2%A0-taliban. Zugriff 11.9.2018 Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll- %C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-in- nangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c. Zugriff 11.9.2018 Kommentar: Weiterführende Informationen über die Aktivitäten der Taliban und Zusammenstöße mit den afghanischen Sicherheitskräften werden in der kommenden Aktualisierung (Q3) der Sicherheitslage näher beschrieben. KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. ReutersAm Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters . Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters. Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters Quellen: AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban, https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140. Zugriff 21.8.2018 AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack,

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