RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW192 2143273-1 SpruchW192 2143273-1/14E W192 2143274-1/15E W192 2143271-1/19E Gekürzte Ausfertigung der am 05.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahlen 1.) 1025958310-14811629, 2.) 1025958506-14811585, 3.) 1025958408-14811645 beschlossen bzw. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahlen 1.) 1025958310-14811629, 2.) 1025958506-14811585, 3.) 1025958408-14811645 beschlossen bzw. zu Recht erkannt: A) Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II.A) Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung jeweils gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.2143273.1.00
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