A) Die Beschwerde wird
b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.iii) sowie Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Behauptung in der Beschwerde, dass die Einreise des Beschwerdeführers die einzige Möglichkeit sei, dass sein Bruder eine Niere bekomme, sei jedenfalls zu widersprechen, zumal diese durch ein von der rechtlichen Vertretung selbst eingebrachtes Schreiben untergraben werde, in welchem ausgeführt worden sei, dass österreichische Transplantationszentren eine Lebendspende durch den Beschwerdeführer abgelehnt hätten, da sie die verpflichtende Nachsorge
OTPG 2012 für den in Pakistan lebenden Lebendspender als nicht gewährleistet erachten würden. Da die Nachsorge für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht gewährleistet sei, wäre die Nierentransplantation als Reisegrund nicht den Tatsachen entsprechend. Auch sei die laut erwähntem Schreiben in Aussicht gestandene Antwort eines weiteren Transplantationszentrums nicht vorgelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ebenfalls negativ ausgefallen wäre. Daran vermöge auch die grundsätzliche Bereitschaft der Krankenkasse zur Kostenübernahme nichts zu ändern. Weiters bestätige schon allein der Grund für die Verweigerung der Transplantation, die in Pakistan nicht gewährleistete Nachsorge, die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig in sein Heimatland zurückkehren werde. Für den Fall, dass es trotz der Verweigerung der Transplantation dennoch zu dieser kommen sollte, müsste der Beschwerdeführer zum Zwecke der erforderlichen Nachsorge dringend in Österreich bleiben. Zur Beurteilung der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers sei zudem festzuhalten, dass der Genannte eine wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitzstaat nicht nachgewiesen hätte, zumal dieser keine Belege über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und die rechtmäßige Herkunft seines Sparvermögens in der Höhe von umgerechnet EUR 6.836,73, welches mittels Einmalerlägen nach Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.09.2018, eingezahlt worden sei, vorgelegt hätte. Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2018, Zl. W175 215723-1/2E, seien Einmalzahlungen vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit ihrer Herkunft nicht zum Beweis der Liquidität des Visumswerbers geeignet. Die tatsächliche, anhand des zwölf Tage vor Antragstellung noch 0,00 PKR aufweisenden Kontostandes zu entnehmende, prekäre wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, die auch dadurch belegt wäre, dass dieser keinerlei Nachweise zu seiner vermeintlichen Tätigkeit als Landwirt vorgelegt hätte, bestärke die Annahme der belangten Behörde, dass sich der Genannte dauerhaft in Österreich - etwa durch ein humanitäres Bleiberecht, welches ihm mangels Nachsorgemöglichkeit in Pakistan im Falle einer Nierenspende gewährt werden könnte - niederlassen möchte, um seine Familie in Pakistan finanziell zu unterstützen oder allenfalls im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich nachzuholen. Die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C könne jedenfalls - mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Bewilligungstatbestandes im Visakodex - nicht zum Gegenstand haben, eine Auslandsantragstellung
1 NAG auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung zu ersetzen. Zusammengefasst entspreche die beabsichtigte Reise nicht den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, es sei keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben worden und der angegebene Reisezweck sei aufgrund der verweigerten Nierentransplantation jedenfalls nicht gegeben. Es bestünden somit begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei es demnach nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Behauptung in der Beschwerde, dass die Einreise des Beschwerdeführers die einzige Möglichkeit sei, dass sein Bruder eine Niere bekomme, sei jedenfalls zu widersprechen, zumal diese durch ein von der rechtlichen Vertretung selbst eingebrachtes Schreiben untergraben werde, in welchem ausgeführt worden sei, dass österreichische Transplantationszentren eine Lebendspende durch den Beschwerdeführer abgelehnt hätten, da sie die verpflichtende Nachsorge
Paragraph 9, OTPG 2012 für den in Pakistan lebenden Lebendspender als nicht gewährleistet erachten würden. Da die Nachsorge für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht gewährleistet sei, wäre die Nierentransplantation als Reisegrund nicht den Tatsachen entsprechend. Auch sei die laut erwähntem Schreiben in Aussicht gestandene Antwort eines weiteren Transplantationszentrums nicht vorgelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ebenfalls negativ ausgefallen wäre. Daran vermöge auch die grundsätzliche Bereitschaft der Krankenkasse zur Kostenübernahme nichts zu ändern. Weiters bestätige schon allein der Grund für die Verweigerung der Transplantation, die in Pakistan nicht gewährleistete Nachsorge, die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig in sein Heimatland zurückkehren werde. Für den Fall, dass es trotz der Verweigerung der Transplantation dennoch zu dieser kommen sollte, müsste der Beschwerdeführer zum Zwecke der erforderlichen Nachsorge dringend in Österreich bleiben. Zur Beurteilung der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers sei zudem festzuhalten, dass der Genannte eine wirtschaftliche Bindung an den Wohnsitzstaat nicht nachgewiesen hätte, zumal dieser keine Belege über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und die rechtmäßige Herkunft seines Sparvermögens in der Höhe von umgerechnet EUR 6.836,73, welches mittels Einmalerlägen nach Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.09.2018, eingezahlt worden sei, vorgelegt hätte. Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2018, Zl. W175 215723-1/2E, seien Einmalzahlungen vor dem Hintergrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit ihrer Herkunft nicht zum Beweis der Liquidität des Visumswerbers geeignet. Die tatsächliche, anhand des zwölf Tage vor Antragstellung noch 0,00 PKR aufweisenden Kontostandes zu entnehmende, prekäre wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, die auch dadurch belegt wäre, dass dieser keinerlei Nachweise zu seiner vermeintlichen Tätigkeit als Landwirt vorgelegt hätte, bestärke die Annahme der belangten Behörde, dass sich der Genannte dauerhaft in Österreich - etwa durch ein humanitäres Bleiberecht, welches ihm mangels Nachsorgemöglichkeit in Pakistan im Falle einer Nierenspende gewährt werden könnte - niederlassen möchte, um seine Familie in Pakistan finanziell zu unterstützen oder allenfalls im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich nachzuholen. Die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C könne jedenfalls - mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Bewilligungstatbestandes im Visakodex - nicht zum Gegenstand haben, eine Auslandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz eins, NAG auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung zu ersetzen. Zusammengefasst entspreche die beabsichtigte Reise nicht den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, es sei keine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben worden und der angegebene Reisezweck sei aufgrund der verweigerten Nierentransplantation jedenfalls nicht gegeben. Es bestünden somit begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei es demnach nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 5. Am 04.12.2018 wurde bei der ÖB Islamabad ein (nicht näher begründeter) Vorlageantrag
GVG eingebracht.5. Am 04.12.2018 wurde bei der ÖB Islamabad ein (nicht näher begründeter) Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
OTPG 2012 gesetzlich vorgesehene verpflichtende Nachsorge für den in Pakistan lebenden Lebendspender als nicht gewährleistet angesehen hätten. Die damals noch ausständig gewesene Antwort des dritten kontaktierten inländischen Transplantationszentrums wurde bis dato nicht vorgelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass nach einem mehr als fünfmonatigen Zeitraum eine Rückmeldung bereits vorliegen müsste, weshalb der Einschätzung der Behörde, dass wohl auch hier eine abschlägige Antwort erfolgt sei, beizupflichten ist. Da demnach bereits aus einem vor dem Datum des zu beurteilenden Antrags auf Erteilung eines Visums verfassten ärztlichen Schreibens hervorgeht, dass die Durchführung einer Nierentransplantation in der vorliegenden Konstellation durch österreichische Transplantationszentren ob der in Pakistan für den Spender nicht gewährleisteten Nachsorge abgelehnt worden ist, ist die Behörde zu Recht von einem nicht glaubhaften gemachten Aufenthaltszweck ausgegangen.Die begründeten Zweifel an der Absicht zur Wiederausreise des Beschwerdeführers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums sowie die mangelnde Glaubwürdigkeit des von ihm angegebenen Grundes der Reise ergeben sich insbesondere aus dem von ihm dargelegten Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet, nämlich der Durchführung einer Lebendorganspende für seinen hier lebenden Bruder, welcher an beidseitigem Nierenversagen leide und Dialysepatient sei. Den vom Beschwerdeführer zum Nachweis seines Aufenthaltszwecks in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreiben lässt sich keineswegs entnehmen, dass für die beabsichtigte Organtransplantation bereits ein konkreter zeitlicher Rahmen feststünde, sodass davon ausgegangen werden könnte, dass die Organspende während der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums durchgeführt und die Behandlung abgeschlossen werden könnte. Vielmehr lässt sich einem in Vorlage gebrachten Arztschreiben vom 06.06.2018 entnehmen, dass der Beschwerdeführer als potentieller Lebendspender mehrmals (Voruntersuchungen, Operation, Nachsorge) nach Österreich einreisen müsste. In einem Schreiben eines österreichischen Dialyse-Ambulatoriums vom 29.08.2018 wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Bruder und Person mit der gleichen Blutgruppe als möglicher Lebendspender grundsätzlich in Frage käme. Ob eine Person tatsächlich als Spender geeignet wäre, müsste jedoch durch zahlreiche (noch ausständige) Untersuchungen alle Organsysteme betreffend und durch eine psychologische Beurteilung vom Transplantationszentrum eruiert werden. Auch der Empfänger der Organspende müsste sich Voruntersuchungen unterziehen, um mögliche Kontraindikatoren auszuschließen. Da demnach noch nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt konkret als Lebendspender für eine Niere an seinen Bruder in Frage käme, hat die Behörde schon vor diesem Hintergrund zu Recht darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Zweck seines Aufenthalts - nämlich die Durchführung einer Organspende - sowie dessen Absicht, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wieder aus dem Bundesgebiet auszureisen, nicht glaubhaft festgestellt werden konnten, zumal in keiner Weise belegt wurde, dass die umfangreichen Voruntersuchungen zur Beurteilung der Spenderkompatibilität sowie gegebenenfalls die tatsächliche Transplantation binnen des beantragten Gültigkeitszeitraums von einem Monat erfolgen könnten. Die Behörde hat weiters zutreffend aufgezeigt, dass der Zweck des vom Beschwerdeführer angeführten Aufenthalts auch deshalb nicht glaubhaft gemacht wurde, da laut dem erwähnten Schreiben vom 29.08.2018 zwei der drei angefragten österreichischen Transplantationszentren die Durchführung einer Lebendspende in der vorliegenden Konstellation bereits konkret abgelehnt hätten, da sie die
Paragraph 9, OTPG 2012 gesetzlich vorgesehene verpflichtende Nachsorge für den in Pakistan lebenden Lebendspender als nicht gewährleistet angesehen hätten. Die damals noch ausständig gewesene Antwort des dritten kontaktierten inländischen Transplantationszentrums wurde bis dato nicht vorgelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass nach einem mehr als fünfmonatigen Zeitraum eine Rückmeldung bereits vorliegen müsste, weshalb der Einschätzung der Behörde, dass wohl auch hier eine abschlägige Antwort erfolgt sei, beizupflichten ist. Da demnach bereits aus einem vor dem Datum des zu beurteilenden Antrags auf Erteilung eines Visums verfassten ärztlichen Schreibens hervorgeht, dass die Durchführung einer Nierentransplantation in der vorliegenden Konstellation durch österreichische Transplantationszentren ob der in Pakistan für den Spender nicht gewährleisteten Nachsorge abgelehnt worden ist, ist die Behörde zu Recht von einem nicht glaubhaften gemachten Aufenthaltszweck ausgegangen. Gleichermaßen hat die Behörde auch begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers zur Wiederausreise mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums aufgezeigt, zumal einerseits, wie dargelegt, der zeitliche Horizont für die Durchführung der erforderlichen umfassenden Voruntersuchungen und einer bei einer Kompatibilität allfälligen tatsächlichen Operation (so entgegen dem Schreiben vom 29.08.2018 noch die Zustimmung eines österreichischen Transplantationszentrums zur Durchführung der Behandlung erfolgen sollte) nicht absehbar sind und zudem auch aufgrund der verpflichtenden Nachsorge nach einer Transplantation keinesfalls prognostiziert werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf der Gültigkeitsdauer aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würde. Dem Verwaltungsakt lässt sich überdies entnehmen, dass es im Falle des Beschwerdeführers bereits im August 2018 zu einer (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den auch nunmehr angegebenen Zweck durch die Österreichische Botschaft Islamabad gekommen war. An den aus den dargelegten Gründen konkret vorliegenden Zweifeln an seiner Wiederausreiseabsicht vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären Verankerung im Herkunftsstaat und die zum diesbezüglichen Beleg vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat auch keine wirtschaftliche Bindung zum Herkunftsstaat, insbesondere in Form einer aufrechten beruflichen Tätigkeit nachgewiesen, vor deren Hintergrund eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums erforderlich für ihn wäre. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keineswegs ergibt, dass der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers auf die Lebendspende einer Niere durch den Beschwerdeführer zwingend angewiesen wäre, zumal sich dem in Vorlage gebrachten Schreiben des Dialyse-Ambulatoriums zwar entnehmen lässt, dass eine Nierentransplantation gegenüber einer Dialyse-Behandlung grundsätzlich für jeden Dialyse-Patienten mit einer höheren Lebenserwartung verbunden wäre, nicht jedoch, dass eine solche für den Bruder des Beschwerdeführers gegenwärtig unmittelbar überlebensnotwendig wäre; desweiteren steht wie dargelegt auch keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer überhaupt als konkreter Spender in Frage käme, zumal zur diesbezüglichen Beurteilung noch umfassende Voruntersuchungen sowohl des potentiellen Organspenders als auch des Organempfängers notwendig wären. Schließlich besteht für den Bruder des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit des Erhalts einer Nierentransplantation in Form einer Leichenspende im Rahmen des Eurotransplant-Programmes. Aus den dargestellten Erwägungen ist die Österreichische Botschaft Islamabad zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Zweck seines Aufenthalts von diesem nicht glaubhaft nachgewiesen wurde und überdies begründete Zweifel an seiner Absicht zur Wiederausreise bestehen. Überdies hat die Behörde auch zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, welcher im Visums-Antrag die berufliche Tätigkeit "Farmer" angeführt hatte, durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht im ausreichenden Maß belegt hat, dass er über die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines geplanten einmonatigen Aufenthalts sowie seiner Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt; soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer österreichischen Gebietskrankenkasse über die grundsätzliche Übernahme der Behandlungskosten für einen Lebendorganspender in Vorlage gebracht hat, so stellt dies keinen Nachweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet sowie für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keinen Nachweis über ein regelmäßiges Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit oder über sonstige Vermögenswerte oder Einkommensquellen im Herkunftsstaat in Vorlage gebracht. Soweit er angeführt hat, im Zuge seines Aufenthalts Unterkunft und Logis von seinem in Österreich lebenden Bruder zur Verfügung gestellt zu bekommen, so hat er keine Unterlagen zum diesbezüglichen Beleg in Vorlage gebracht und hat sein Bruder, hinsichtlich dessen Einkommensverhältnissen im Verfahren (lediglich) ein Nachweis über den Bezug von Krankengeld in Vorlage gebracht wurde, auch keine elektronische Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Kontoauszug hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweis über die (rechtmäßige) Herkunft des darin ausgewiesenen Sparguthabens dargelegt hat. Das angeführte Konto wurde, soweit aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ersichtlich, am 06.09.2018 (nach Ablehnung eines vorangegangenen Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums) eröffnet und wies per 01.10.2018 ein Sparguthaben von umgerechnet ca. EUR 6.800,- auf, welches mittels Einmalerlägen eingezahlt worden war, nachdem der Beschwerdeführer durch die Vertretungsbehörde mit am 25.09.2018 übernommenem Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs über den bis dato nicht erbrachten Nachweis ausreichender finanzieller Mittel informiert worden war. Der in Vorlage gebrachte Kontoauszug war daher nicht geeignet, ein regelmäßiges Einkommen des Beschwerdeführers respektive - aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Sparguthabens - die Liquidität des Beschwerdeführers zu belegen. Der Behörde kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn sie von Scheineingängen bzw. von einer "Anfütterung" des Kontos für das Visumsverfahren ausgegangen ist. Da der Beschwerdeführer auch keine Nachweise erbracht hat, in Pakistan über ein sonstiges nennenswertes Vermögen/Ersparnisse oder über Eigentum zu verfügen, hat dieser nicht den Nachweis erbringen können, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: "Beschwerdevorentscheidung § 14
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
1 lit. a sublit. ii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer den von ihm angeführten Zweck der Reise, nämlich die Durchführung einer Lebendorganspende für seinen in Österreich aufhältigen Bruder, nicht glaubhaft begründen können, zumal sich den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen weder entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer - zumal die zur Beurteilung einer Kompatibilität erforderlichen Voruntersuchungen noch ausständig sind - konkret als Organspender in Frage käme, noch dass ein konkreter zeitlicher Rahmen für die erforderlichen Untersuchungen und eine allfällige Operation in Aussicht stünde. Überdies konnte der vom Beschwerdeführer angeführte Aufenthaltszweck deshalb als nicht glaubhaft erachtet werden, da aus den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen hervorgeht, dass österreichische Transplantationszentren die Durchführung einer Nierentransplantation in der vorliegenden Konstellation bereits in concreto abgelehnt haben, da sie die gesetzlich verpflichtende Nachsorge für den in Pakistan lebenden Organspender als nicht gewährleistet erachten. Da der Beschwerdeführer diesen Bedenken im nunmehrigen Verfahren in keiner Weise entgegenzutreten vermochte, war den Erwägungen der Behörde insofern beizupflichten.3.3.1.
Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer den von ihm angeführten Zweck der Reise, nämlich die Durchführung einer Lebendorganspende für seinen in Österreich aufhältigen Bruder, nicht glaubhaft begründen können, zumal sich den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen weder entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer - zumal die zur Beurteilung einer Kompatibilität erforderlichen Voruntersuchungen noch ausständig sind - konkret als Organspender in Frage käme, noch dass ein konkreter zeitlicher Rahmen für die erforderlichen Untersuchungen und eine allfällige Operation in Aussicht stünde. Überdies konnte der vom Beschwerdeführer angeführte Aufenthaltszweck deshalb als nicht glaubhaft erachtet werden, da aus den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen hervorgeht, dass österreichische Transplantationszentren die Durchführung einer Nierentransplantation in der vorliegenden Konstellation bereits in concreto abgelehnt haben, da sie die gesetzlich verpflichtende Nachsorge für den in Pakistan lebenden Organspender als nicht gewährleistet erachten. Da der Beschwerdeführer diesen Bedenken im nunmehrigen Verfahren in keiner Weise entgegenzutreten vermochte, war den Erwägungen der Behörde insofern beizupflichten. 3.3.2.
1 lit. a sublit. iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Eigenmittel oder ein regelmäßiges Einkommen (aus beruflicher Tätigkeit oder Pension) verfügen würde. Die Herkunft der auf dem laut vorgelegtem Kontoauszug vorhandenen Eigenmittel wurde nicht nachgewiesen, zumal die darauf ausgewiesene Spareinlage von per 01.10.2018 umgerechnet ca. EUR 6.800,- überwiegend aus zwischen 27.09.2018 und 01.10.2018 getätigten Bareinzahlungen stammt, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie von Einzahlungen speziell zum Zweck des Visaverfahrens ausgegangen ist (zumal die Einzahlungen offensichtlich als Reaktion auf die im vom Beschwerdeführer am 25.09.2018 übernommenen Schreiben der Vertretungsbehörde dargelegten Bedenken am Vorhandensein ausreichender finanzieller Eigenmittel getätigt wurden), welche keinen Nachweis eines regelmäßigen Einkommens oder einer sonstigen wirtschaftlichen Bindung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufzeigen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret nachgewiesen, dass sein in Österreich lebender Bruder zur Finanzierung des Aufenthalts und der Rückreise des Beschwerdeführers wirtschaftlich in der Lage wäre bzw. konkret hierzu bereit wäre. Auch wurde keine elektronische Verpflichtungserklärung durch den Bruder des Beschwerdeführers erbracht. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde alternativ herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb das Visum auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht versagt wurde (vgl auch VwGH 26.9.2007, 2004/21/0146).3.3.2.
iii Visakodex ist unbeschadet des Artikels 25 Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Eigenmittel oder ein regelmäßiges Einkommen (aus beruflicher Tätigkeit oder Pension) verfügen würde. Die Herkunft der auf dem laut vorgelegtem Kontoauszug vorhandenen Eigenmittel wurde nicht nachgewiesen, zumal die darauf ausgewiesene Spareinlage von per 01.10.2018 umgerechnet ca. EUR 6.800,- überwiegend aus zwischen 27.09.2018 und 01.10.2018 getätigten Bareinzahlungen stammt, sodass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie von Einzahlungen speziell zum Zweck des Visaverfahrens ausgegangen ist (zumal die Einzahlungen offensichtlich als Reaktion auf die im vom Beschwerdeführer am 25.09.2018 übernommenen Schreiben der Vertretungsbehörde dargelegten Bedenken am Vorhandensein ausreichender finanzieller Eigenmittel getätigt wurden), welche keinen Nachweis eines regelmäßigen Einkommens oder einer sonstigen wirtschaftlichen Bindung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufzeigen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret nachgewiesen, dass sein in Österreich lebender Bruder zur Finanzierung des Aufenthalts und der Rückreise des Beschwerdeführers wirtschaftlich in der Lage wäre bzw. konkret hierzu bereit wäre. Auch wurde keine elektronische Verpflichtungserklärung durch den Bruder des Beschwerdeführers erbracht. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde alternativ herangezogenen Versagungsgrund der unzureichenden finanziellen Mittel keine Bedenken, weshalb das Visum auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht versagt wurde vergleiche auch VwGH 26.9.2007, 2004/21/0146). 3.3.3.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Wie an anderer Stelle dargelegt, haben sich im Verfahren ausgehend vom durch den Beschwerdeführer angeführten Zweck seines Aufenthalts begründete Zweifel an dessen Absicht, das Bundesgebiet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragen Visums zu verlassen, ergeben, zumal dieser im Verfahren dezidiert deklariert hat, zum Zweck der Durchführung einer Nierenspende an seinen hier lebenden Bruder ins Bundesgebiet reisen zu wollen, ohne jedoch auch nur im Ansatz einen konkreten zeitlichen Rahmen der noch ausständigen umfassenden Voruntersuchungen zur Beurteilung seiner tatsächlichen Spenderkompatibilität sowie einer allfälligen tatsächlichen Transplantation und der im Anschluss erforderlichen Nachsorge aufzuzeigen, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die notwendigen medizinischen Maßnahmen (unter der Prämisse, dass in der vorliegenden Konstellation entgegen den im Akt ersichtlichen Unterlagen überhaupt eine konkrete Bereitschaft zur Durchführung einer Lebendspende durch ein Transplantationszentrum bestehen würde) binnen des beantragten Gültigkeitszeitraums von einem Monat abgeschlossen werden könnten respektive dass der Beschwerdeführer andernfalls während noch laufender Voruntersuchungen sowie in Anbetracht der prekären gesundheitlichen Situation seines im Bundesgebiet lebenden Bruders seine Verpflichtung, das Gebiet der Mitgliedstaaten mit Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen, tatsächlich wahrnehmen würde. Auch eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat war, wie an anderer Stelle dargelegt, nicht festzustellen. Der belangten Behörde kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.3.3.3.
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Wie an anderer Stelle dargelegt, haben sich im Verfahren ausgehend vom durch den Beschwerdeführer angeführten Zweck seines Aufenthalts begründete Zweifel an dessen Absicht, das Bundesgebiet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragen Visums zu verlassen, ergeben, zumal dieser im Verfahren dezidiert deklariert hat, zum Zweck der Durchführung einer Nierenspende an seinen hier lebenden Bruder ins Bundesgebiet reisen zu wollen, ohne jedoch auch nur im Ansatz einen konkreten zeitlichen Rahmen der noch ausständigen umfassenden Voruntersuchungen zur Beurteilung seiner tatsächlichen Spenderkompatibilität sowie einer allfälligen tatsächlichen Transplantation und der im Anschluss erforderlichen Nachsorge aufzuzeigen, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die notwendigen medizinischen Maßnahmen (unter der Prämisse, dass in der vorliegenden Konstellation entgegen den im Akt ersichtlichen Unterlagen überhaupt eine konkrete Bereitschaft zur Durchführung einer Lebendspende durch ein Transplantationszentrum bestehen würde) binnen des beantragten Gültigkeitszeitraums von einem Monat abgeschlossen werden könnten respektive dass der Beschwerdeführer andernfalls während noch laufender Voruntersuchungen sowie in Anbetracht der prekären gesundheitlichen Situation seines im Bundesgebiet lebenden Bruders seine Verpflichtung, das Gebiet der Mitgliedstaaten mit Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen, tatsächlich wahrnehmen würde. Auch eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat war, wie an anderer Stelle dargelegt, nicht festzustellen. Der belangten Behörde kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Botschaft hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen. Es ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Auf die weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe für die Visumsverweigerung musste demnach nicht näher eingegangen werden. 3.4.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.2212817.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.