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{'item': 'W199 2142278-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8Art. 15§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW199 2142278-1 SpruchW 199 2142278-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADE

§ 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.7.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schwechat Wiener Straße) am nächsten Tag an, er habe seine Heimat verlassen, weil er einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee bekommen habe, aber "keine Partei ergreifen" und nicht gegen seine Landsleute kämpfen wolle. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Kärnten in Klagenfurt) am 19.7.2016 gab der Beschwerdeführer - gerafft wiedergegeben - an, es treffe nicht zu, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Vielmehr sei er ab 2010 Soldat gewesen und direkt vom Militärdienst geflohen. Am 24.8.2016 erstellte das Landeskriminalamt für Kärnten einen "Untersuchungsbericht in Kurzform" zum syrischen Führerschein des Beschwerdeführers.
  2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2017 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.11.2016 persönlich zugestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 5.12.2016 beim Bundesamt einlangte. Mit ihr legte der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbuches sowie eines Personalausweises vor.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 5.12.2016 beim Bundesamt einlangte. Mit ihr legte der Beschwerdeführer Kopien eines Familienbuches sowie eines Personalausweises vor. Am 13.12.2016 gab das Bundesamt gemeinsam mit der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme ua. zu einer in der Beschwerde behaupteten Befragung des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizei ab. Dabei habe es sich um eine Befragung durch den Verfassungsschutz gehandelt, die Überprüfung sei negativ verlaufen.
  3. Am 16.1.2018 und am 18.4.2018 am führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. An der Verhandlung nahm auch ein gewillkürter Vertreter teil, und zwar ein Rechtsberater (dh. ein Mitarbeiter der Organisation, die dem Beschwerdeführer als Rechtsberater beigegeben worden war). Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien (25.1.2018) * United States Department of State, Syria. Country Reports on Human Rights Practices 2015 (13.4.2016) * UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4., aktualisierte Fassung (November 2015) * UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst (30.11.2016) * UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017) Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Zur Situation in Syrien wird festgestellt: 1.1.
  6. Politische Lage Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter ihrer Kontrolle. Alleine das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und hat außerdem begonnen, von syrischen Militärbasen aus Luftangriffe durchzuführen, die hauptsächlich auf Gebiete abzielen, welche die Rebellen beherrschen. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...) durch. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit
  7. 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet. Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei - die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist - gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, die unter kurdischer Kontrolle stehen ("Rojava"). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischen Konföderalismus". Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert. 1.1.
  8. Sicherheitslage Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil dadurch den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen damit Lösegelderpressungen sowie für Morde verantwortlich. Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen Daesh-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen sind große Teile der Stadt zerstört, und die große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen. Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November kehrten einige wenige Leute nach Raqqa zurück. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung. Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind, vorzugehen. Im März 2017 wurde Operation Euphrates Shield für erfolgreich beendet erklärt Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen, ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren. Von Russland unterstützte syrische Einheiten begannen Ende 2017 eine Offensive gegen Militante und ihre Verbündeten in Idlib. Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Asad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gebe. Nach einem Rückgang in den Sommermonaten 2017 kommt es seit September 2017 wieder zu einem Anstieg der Zahlen ziviler Todesopfer. 1.1.
  9. Rechtsschutz; Justizwesen 1.1.3.
  10. Gebiete unter der Kontrolle des Regimes Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben. 1.1.3.
  11. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können. Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden. 1.1.3.
  12. Gebiete unter kurdischer Kontrolle In "Rojava" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, die als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden. 1.1.4.
  13. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte. 1.1.4.
  14. Streitkräfte Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener. Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta'a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern. 1.1.4.
  15. Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. 1.1.4.
  16. Polizei Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen. 1.1.4.
  17. Shabbiha-Milizen und Volkskomitees Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor. Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Nachbarschaften nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabbiha" bezeichnet. 1.1.4.
  18. Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden. Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, weil die NDF für Plünderungen, Terrorisierung der Bevölkerung und Schutzgelderpressungen bekannt sind. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen. 1.1.4.
  19. Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu "Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen" von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten. Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten. 1.1.
  20. Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte begehen. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, ua. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss, fordern eine hohe Anzahl ziviler Opfer, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. 1.1.
  21. Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - zB im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. 1.1.
  22. Allgemeine Menschenrechtslage 1.1.7.
  23. Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. - Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden. Daesh-Kämpfer begehen Exekutionen gefangengenommener Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffender. Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. 1.1.7.
  24. Todesstrafe Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt. 1.1.7.
  25. Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss. Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren. Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte. Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen. Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. 1.1.
  26. Bewegungsfreiheit Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung. Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern. Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt. In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt. 1.1.
  27. Grundversorgung und Wirtschaft Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %. Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen für Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser und steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich. 1.1.
  28. Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen. 1.1.
  29. Wehr- und Reservedienst, Wehrdienstverweigerung und Desertion 1.1.11.
  30. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche Syrer und für Palästinenser, die in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Männliche palästinensische Flüchtlinge im Alter von 18 bis 42 Jahren, die vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und ihre Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer. Laut Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder man muss ihn durch Tätigkeiten ableisten, die nicht mit der Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. einem Kampfeinsatz verbunden sind. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, solche mit höherer Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um möglichst zu verhindern, dass die potentiellen Rekruten untertauchen. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus des Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen, ansonsten wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien. So wurden vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, im Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, im Radio oder in der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn dies der Fall ist, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Novelle zum Militärdienstgesetz, die besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben und die auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8000 US-Dollar oder das Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze leisten, ansonsten drohen ihnen eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 US-Dollar für jedes Jahr, um das sich die Zahlung verzögert. Außerdem kann das bewegliche und unbewegliche Vermögen konfisziert werden.

Art. 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen Berichte vor, wonach die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betreffende besondere Qualifikationen hat. Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird.

Artikel 15, des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Erreichen des

  1. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen Berichte vor, wonach die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betreffende besondere Qualifikationen hat. Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder ihn aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von ihnen verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. So gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs auf Grund eines Lehramtsstudiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon, welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat. Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, das kann jedoch nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden, sondern ist schlicht Willkür. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, das schützt aber nicht davor, im Zuge des aktuellen Konfliktes trotzdem eingezogen zu werden. Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5000 US-Dollar auf 8000 US-Dollar erhöht. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, muslimische Führer müssen dazu eine Abgabe zahlen. Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen. Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, das jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Ministerpräsidenten, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen; es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß. Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert. Es gibt Männer, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. 1.1.11.
  2. Wehrdienstverweigerung/Desertion Seit Jahren versuchen immer mehr Männer, sich der Rekrutierung zu entziehen, indem sie zB das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Die Rekrutierung männlicher Syrer findet nach wie unvermindert statt. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte desertierter syrischer Soldaten, die gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Über die Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen. Desertion wird in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Für Deserteure, die außer Landes geflohen sind, sieht das Gesetz eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vor. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen, in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. In vielen Fällen erwartet Deserteure aber der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Für "desertierte", vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Syrische Männer müssen sich bei ihrer Rekrutierungsstelle melden, wenn sie das Einberufungsalter erreichen. Tun sie das nicht, so können sie von der Militärpolizei verhaftet und wegen Wehrdienstverweigerung nach dem Militärstrafgesetz bestraft werden. Es gibt kein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen. Wehrdienstverweigerer, die sich nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vorgeschriebenen Termin melden, können zu Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten (in Friedenszeiten) verurteilt werden und haben den regulären Wehrdienst zu leisten. Melden sie sich innerhalb der 30 Tage freiwillig, dann wird die Strafe um die Hälfte reduziert. In Kriegszeiten beträgt die Strafe bis zu fünf Jahren, abhängig von den Umständen. Die Regierung hält Wehrdienstverweigerung nicht nur für eine strafbare Handlung, sondern auch für den Ausdruck einer abweichenden politischen Meinung und des Unwillens, das Heimatland gegen terroristische Bedrohungen zu verteidigen. In der Praxis werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und für eine Zeit angehalten, bevor sie ihrer militärischen Einheit überstellt werden. Während der Anhaltung laufen sie Gefahr, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden. Die Regierung soll auch Leute verhaftet haben, um ihre Angehörigen im Wehrdienstalter unter Druck zu setzen, damit sie den Wehrdienst leisten. Nach Berichten ist es nicht klar, wie man von der Verpflichtung erfährt, sich zum Wehrdienst zu melden, oder wie lange es dauert, bis der Betroffene zur Anhaltung (zB bei Checkpoints) ausgeschrieben wird. Es soll sogar - zumindest in einigen Fällen - vorgekommen sein, dass Männer bei Checkpoints festgenommen und zum Wehrdienst verpflichtet worden sind, die nicht einberufen worden waren. Da die Regierung ihre militärischen Kapazitäten erhöhen möchte, hat sie nach Berichten ihre Bemühungen zur Einberufung und Mobilisierung von Reservisten in Gebieten unter ihrer Herrschaft verstärkt, auch an festen oder mobilen Checkpoints, bei Razzien, Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch jüngere Burschen, die wie 18 Jahre alt aussehen, sollen an Checkpoints angehalten worden sein. Viele Männer im Einberufungs- oder Reservistenalter sollen sich verstecken oder das Land verlassen zu haben, aus Angst, an Checkpoints belästigt und eingezogen zu werden. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nur mit Erlaubnis der Rekrutierungsstelle verlassen. Da der Bedarf an Rekruten immer mehr wächst, werden die Regeln, die den Wehrdienst betreffen, immer willkürlicher angewandt, va. was Aufschubs- und Ausnahmeverfahren betrifft. Die Regierung soll für den Wehrdienst auch in stärkerem Ausmaß auf früher "geschützte" Teile der Bevölkerung zurückgreifen, wie auf Studenten, Beamte und Gefangene. Seit 2011 hat Präsident Asad eine Reihe von Amnestien für Mitglieder der bewaffneten Opposition, Wehrdienstverweigerer und Deserteure erlassen, die sie von Strafe freistellten, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit meldeten. Am 17.2.2016 erließ er das Dekret Nr. 8, das Wehrdienstverweigerern und Reservisten eine allgemeine Amnestie gewährte. Es gibt keine Information, ob und wie diese Dekrete umgesetzt worden sind oder wie viele Wehrdienstverweigerer seit 2011 von solchen Amnestien profitiert haben. Das Dekret Nr. 8 vom 17.2.2016 gewährt auch Deserteuren eine Amnestie; dazu müssen sie sich, wenn sie sich in Syrien aufhalten, innerhalb von 30 Tagen stellen, wenn sie im Ausland sind, innerhalb von 60 Tagen. Es gibt Berichte, wonach Männer, die sich zu schießen weigerten, die desertierten oder die verdächtigt wurden, ihre Desertion zu planen, nicht förmlich beschuldigt wurden, sondern unmittelbar getötet oder willkürlich in Haft genommen, in Einzelhaft gehalten und gefoltert und getötet wurden. Andere sollen zu ihrer Einheit zurückgeschickt worden sein. 1.1.11.
  3. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Rekrutierung zu den NDF geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis, Mitglieder schließen sich den NDF vorwiegend aus finanziellen Gründen an oder um ihre Gebiet zu schützen. Es kann auch sozialer Druck herrschen, sich ihnen anzuschließen. Rekruten der NDF bekommen einen Identitätsausweis. 1.1.11.
  4. Rekrutierung durch andere nicht-staatliche Gruppen Zwangsrekrutierung per se durch nicht-staatliche Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in Gebieten ein Problem, die von oppositionellen Gruppen gehalten werden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person bzw. Gruppe abhängen. Die Informationslage zu den Rekrutierungspraktiken einer Gruppe ist oft nicht eindeutig. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist Alawit; seine Muttersprache ist Arabisch. Er hält sich seit Sommer 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war von 2010 bis 2015 Soldat der syrischen Armee. Nach seiner Ausbildung versah er dort Dienst als Leibwächter eines Generals, welcher derselben Religionsgemeinschaft wie er selbst angehört, nämlich jener der Alawiten. Er war nicht in Kampfhandlungen verwickelt. 2015 verließ er unerlaubt den Militärdienst und begab sich außer Landes. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihm, da er desertiert ist, Verfolgung durch das syrische Regime, wie sie in den Feststellungen zur Situation in Syrien beschrieben ist.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015). Auf diese Erwägungen beziehen sich auch die beiden anderen Unterlagen des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen (Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst [vom 30.11.2016] und Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria [vom Feber 2017]). Auf den "Erwägungen" beruhen ua. die Feststellungen über Menschenrechtsverbrechen der syrischen Streitkräfte (letzter Absatz des Abschnitts über "Folter und unmenschliche Behandlung"; Z 13 der "Erwägungen"). Der Bericht des United States Department of State 2015 stützt auch im Übrigen die Feststellungen.2.1.
  8. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015). Auf diese Erwägungen beziehen sich auch die beiden anderen Unterlagen des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen (Ergänzende aktuelle Länderinformationen. Syrien: Militärdienst [vom 30.11.2016] und Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria [vom Feber 2017]). Auf den "Erwägungen" beruhen ua. die Feststellungen über Menschenrechtsverbrechen der syrischen Streitkräfte (letzter Absatz des Abschnitts über "Folter und unmenschliche Behandlung"; Ziffer 13, der "Erwägungen"). Der Bericht des United States Department of State 2015 stützt auch im Übrigen die Feststellungen. Die Feststellungen zur "Rückkehr" beruhen - neben dem Bericht des Bundesamtes - auf den "Erwägungen" des Flüchtlingshochkommissärs (Z 11; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; letzter Absatz des Abschnitts).Die Feststellungen zur "Rückkehr" beruhen - neben dem Bericht des Bundesamtes - auf den "Erwägungen" des Flüchtlingshochkommissärs (Ziffer 11,; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; letzter Absatz des Abschnitts). Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. 2.1.
  9. Die Feststellungen zum Militärdienst beruhen zunächst auf dem Bericht des Bundesamtes. Der größere Teil der Feststellungen zu Wehrdienstverweigerung/Desertion (ab dem fünften Absatz) stützt sich auf die Information des Flüchtlingshochkommissärs (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 20 bis 26). 2.2.
  10. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und zu seiner Muttersprache stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben. 2.2.
  11. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Überlegungen: 2.2.2.
  12. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 31.7.2015 an, er stamme aus XXXX in der Stadt Latakia in Syrien. Er habe seine Heimat verlassen, weil er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee bekommen habe. Er wolle "keine Partei ergreifen" und nicht gegen seine Landsleute kämpfen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, in den Krieg ziehen zu müssen.2.2.2.
  13. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung am 31.7.2015 an, er stamme aus römisch 40 in der Stadt Latakia in Syrien. Er habe seine Heimat verlassen, weil er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee bekommen habe. Er wolle "keine Partei ergreifen" und nicht gegen seine Landsleute kämpfen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, in den Krieg ziehen zu müssen. 2.2.2.
  14. Bei seiner Einvernahme am 19.7.2016 gab der Beschwerdeführer an, bei der Erstbefragung habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Es gebe kleine Fehler (in der Übersetzung). Außerdem habe er aus Angst unwahre Angaben zu den Reisekosten gemacht. Ein paar Dinge habe er nicht erzählt, heute wolle er die Wahrheit sagen. Bei der Erstbefragung habe er erzählt, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, das stimme nicht. Vielmehr sei er Soldat gewesen und direkt vom Militärdienst geflohen. Er habe Angst gehabt und deshalb das gesagt, was alle sagten. Er sei nicht gegen Syrien oder das Militär - er sei gegen den Krieg. Auf die Frage nach seiner letzten beruflichen Tätigkeit gab er an, zuletzt sei er beim Militär gewesen. Bis 2007 habe er die Schule besucht, danach habe er für seinen Vater gearbeitet, einen Geschäftsmann. 2010 sei er zum Militär eingerückt. Er sei am 1.10.2010 zum Militär gegangen; beim Datum sei er sich aber nicht sicher. Auf seinem Mobiltelefon sei ein Foto zu sehen. In der Niederschrift über die Einvernahme wird angemerkt, das Foto zeige einen am 10.1.2013 ausgestellten Militärausweis, einen Ersatzausweis, den ersten habe der Beschwerdeführer verloren. Die Niederschrift enthält eine Kurzübersetzung dieses Dokuments, danach handelt es sich dabei um einen Ausweis, den das syrische Verteidigungsministerium ausgestellt hat. Darin ist als Beruf des Beschwerdeführers "Soldat" angegeben, es ist die Blutgruppe "A+" angeführt. Den Ausweis selbst, so gab der Beschwerdeführer an, habe er nicht mitgenommen, da er desertiert sei. Wäre er bei ihm gefunden worden, so wäre er getötet worden. - Er besitze keinen Reisepass, sondern sei mit dem Reisepass seines Bruders XXXX ausgereist. In Griechenland habe ihm ein Schlepper ein Schengen-Visum in diesen Pass gegeben. In Athen habe er eine Flugkarte für Frankreich gekauft. Er sei in Athen vom deutschen Geheimdienst kontrolliert worden. Die Polizei habe in Athen den Reisepass beschlagnahmt, er selbst sei freigelassen worden. Im Reisepass habe sich das Bild (gemeint: Foto) seines Bruders befunden, auf dem Schengen-Visum sein eigenes. Auf Grund des Unterschiedes zwischen den Bildern habe die Polizei die Fälschung erkannt. Welche Polizei das gewesen sei, wisse er nicht, die Polizisten seien in Zivil gewesen. Er sei von der Flughafenpolizei etwa zehn Minuten befragt und dann freigelassen worden. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob es zutreffe, dass ihn Polizisten in Zivil kontrolliert und dann der Flughafenpolizei übergeben hätten; er bejahte.Den Ausweis selbst, so gab der Beschwerdeführer an, habe er nicht mitgenommen, da er desertiert sei. Wäre er bei ihm gefunden worden, so wäre er getötet worden. - Er besitze keinen Reisepass, sondern sei mit dem Reisepass seines Bruders römisch 40 ausgereist. In Griechenland habe ihm ein Schlepper ein Schengen-Visum in diesen Pass gegeben. In Athen habe er eine Flugkarte für Frankreich gekauft. Er sei in Athen vom deutschen Geheimdienst kontrolliert worden. Die Polizei habe in Athen den Reisepass beschlagnahmt, er selbst sei freigelassen worden. Im Reisepass habe sich das Bild (gemeint: Foto) seines Bruders befunden, auf dem Schengen-Visum sein eigenes. Auf Grund des Unterschiedes zwischen den Bildern habe die Polizei die Fälschung erkannt. Welche Polizei das gewesen sei, wisse er nicht, die Polizisten seien in Zivil gewesen. Er sei von der Flughafenpolizei etwa zehn Minuten befragt und dann freigelassen worden. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob es zutreffe, dass ihn Polizisten in Zivil kontrolliert und dann der Flughafenpolizei übergeben hätten; er bejahte. Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Führerschein vor; die Niederschrift über die Einvernahme enthält eine Kurzübersetzung. Danach wurde der Führerschein am 6.8.2017 oder am 6.8.2012 ausgestellt (die Schrift war schlecht leserlich). Als Blutgruppe des Beschwerdeführers ist "0+" angegeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dies treffe zu; im Militärausweis sei dies wegen eines Computerfehlers falsch eingetragen. Der Beschwerdeführer gab an, es handle sich um seinen eigenen Führerschein, den er im Verkehrsamt in Damaskus 2012 selbst abgeholt habe. Dort seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei danach zum Militär gegangen. Dort sei er ab 2010 bis zu seiner Flucht am 11.4.2015 gewesen. Er habe keinen Beruf erlernt, sondern bei seinem Vater gearbeitet. Nach einer Pause gab der Beschwerdeführer an, er sei am 11.2.2015 und nicht, wie zuvor angegeben, am 11.4.2015 ausgereist, er habe im Kalender auf seinem Mobiltelefon nachgesehen. Dort habe er das Datum am Tag vor der Einvernahme eingetragen, weil er vergesslich und nervös sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei fünf Jahre lang beim syrischen Militär gewesen. Zuletzt sei der Krieg in Syrien immer extremer geworden. Es gebe auch beim Militär Verräter. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und er wolle keine Zivilisten töten. Er sei "gegen Krieg". Es gebe Söhne hoher Militärs, die zu Hause säßen. Keiner wolle zum Militär gehen; warum, so fragte er, solle er dorthin gehen und gegen eigene Leute kämpfen. Er habe seinem Land geholfen und gegen den Terrorismus gekämpft, aber zuletzt habe es nur kriminelle Gruppierungen und Milizen gegeben. Das sei sein Grund für die Flucht aus Syrien gewesen. Er sei nie an der Front gewesen oder habe einen Terroristen getötet. Er sei immer bereit gewesen, gegen den Terrorismus zu kämpfen. Er sei nie an einer Misshandlung beteiligt gewesen und habe niemanden getötet. Zuletzt habe er Angst um sein Leben gehabt, er habe keinen Schutz mehr gehabt und hätte jeden Augenblick von einem Terroristen getötet werden können. In Syrien herrsche Chaos, niemand wisse, gegen wen man kämpfen solle. Auf die Frage, was er fünf Jahre lang beim Militär gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei "normal wie jeder andere Soldat ausgebildet" worden, und zwar in Damaskus für die Bodentruppe. Sonst sei er immer in seiner Kaserne gewesen. Nach der Ausbildung in Damaskus sei er nach Aleppo zugeteilt worden, danach zurück nach Damaskus, wo er bis zu seiner Flucht geblieben sei. Die erste Ausbildung habe einen Monat gedauert, in Aleppo sei er drei Monate lang ausgebildet worden. Auf die Frage, wie die Kasernen hießen, gab er an, in Damaskus sei er in einer großen Kaserne gewesen, in der sich Werkstätten für Autos befunden hätten. Es gebe 17 Abteilungen, er habe die Nummer seiner Abteilung vergessen. Er sei am 2.10.2010 eingerückt. Ab November 2010 sei er drei Monate in Aleppo gewesen. Dort habe er drei Monate lang "allgemeine Ausbildung Waffen und so" gehabt, die restliche Zeit sei er in Damaskus gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er sei fast fünf Jahre lang beim Militär in Damaskus gewesen, wisse aber nicht, wie die Kaserne heiße. Er überlegte und gab dann an, er wisse es sicher, habe es aber vergessen, es sei fünf Jahre her. Er habe im Waffenlager gearbeitet und sei für die Waffenlagerung zuständig gewesen. Er habe nur die Ausbildung gemacht und Sport betrieben. Die Abteilung sei für Waffenlager zuständig gewesen. Er habe "damit nichts zu tun" gehabt. Er habe immer nur Ausbildung gehabt - "Kalaschnikow, dann RPG und andere Waffen". Auf eine Frage bestätigte er, dass er während der fünf Jahre beim Militär immer nur Ausbildung gehabt habe. Er sei immer in Damaskus gewesen und habe an keinen Kampfeinsätzen teilgenommen. Es gebe andere Abteilungen, die für den Kampf zuständig seien. Nach seinem Dienstgrad befragt, gab er an, er sei "nur Soldat" gewesen und habe keine Abzeichen gehabt. Zu einem von ihm vorgelegten Foto, auf dem er in Uniform zu sehen ist, gab er an, auf dem darauf ersichtlichen Abzeichen seien zwei gekreuzte Säbel zu sehen, das Zeichen für Bodentruppen. Bei dem Emblem auf seinem roten Barett handle es sich um das "normale Abzeichen bei der syrischen Armee", das hätten alle. Die Militärpolizei, die Stadtpolizei und der Geheimdienst (nach der Rückübersetzung berichtigte der Beschwerdeführer: der Militärgeheimdienst) hätten das rote Barett. Auf die Frage, warum er das rote Barett habe, gab er an, seine Uniform sei die normaler Soldaten. Auf eine weitere Frage sagte der Beschwerdeführer, das rote Barett hätten auch andere Abteilungen; andere hätten das grüne. Das Bild sei in Latakia bei ihm zu Hause auf dem Balkon aufgenommen worden, vor etwa anderthalb Jahren. Die Frage, ob er ein stolzer Soldat gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen, er sei nur in der Kaserne gewesen. Er sei nach Österreich gekommen und habe keine Angst, weil er stolz auf sich sei: Er habe sich nie in den syrischen Krieg eingemischt. Er habe auch nie gesehen, wie Gewalt angewandt worden sei. Er habe sich nie beteiligt. Das einzige sei, dass die Alawiten von den Sunniten verfolgt würden. Vor dem Krieg habe es keinen Unterschied zwischen Sunniten, Alawiten und Christen gegeben, alle hätten friedlich zusammengelebt. Auf die Frage, warum die Sunniten die Alawiten verfolgten, meinte der Beschwerdeführer, das sei eine lange Geschichte; kurz gesagt sei der Präsident Alawit und trage in den Augen der Sunniten die Schuld am Krieg. Sie glaubten, er "mach[e] eine Diktatur", und hassten deshalb die Alawiten. Auf nochmalige Frage, was er in den fünf Jahren nach der Ausbildung beim Militär gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei fünf Jahre lang beim Militär gewesen, er habe eine Ausbildung für alle Waffen, die es in Syrien gebe, und auch für alle Sportarten, wie zB Selbstverteidigung, die für die Bodentruppen notwendig seien. Auf den Vorhalt, es sei schon lange Krieg und er habe nicht kämpfen müssen, gab der Beschwerdeführer an, "5 Jahre im Militär hat man Zeit". Jetzt sei er froh und in Sicherheit. Der Krieg in Syrien dauere noch zehn Jahre. Täglich stürben 100 Terroristen, aber einen Tag später kämen 300 neue. Die Frage, ob er allein geflüchtet sei, bejahte der Beschwerdeführer; er sei heimlich und alleine geflüchtet. Der Staat Syrien glaube bis jetzt, dass er entführt worden sei, weil er plötzlich verschwunden sei. Es gebe viele, die entführt worden seien. Bis jetzt wisse niemand, dass er in Österreich sei, sonst habe seine Familie ein Problem. Auf die Frage, warum er alleine, ohne seine Brüder, geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine andere Wahl gehabt, weil er Deserteur sei. Seine Brüder hätten keinen Grund gehabt. Er sei plötzlich geflüchtet, niemand habe es gewusst, auch seine Familie habe er erst aus der Türkei informiert. Auf die Frage, ob seine Brüder zur Armee bzw. an die Front gehen müssten, sagte der Beschwerdeführer, seine Brüder seien keine Deserteure, sie würden nicht vom Regime verfolgt. Er sei aus Syrien geflüchtet und wolle hier in Europa eine Zukunft aufbauen. Auf die Frage, ob für seine Brüder keine Gefahr bestehe, sagte er: "jetzt nicht - vielleicht in Zukunft". Auf die Frage, ob Gefahr bestanden habe, dass er an die Front hätte gehen müssen, antwortete der Beschwerdeführer: ja, wenn er nicht geflüchtet wäre. Auf die weitere Frage, warum er gerade jetzt geflüchtet sei, nachdem er fünf Jahre im Waffenlager gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er sei zuletzt psychisch fertig gewesen. Es habe dauernd Luftangriffe gegeben, es gebe viele Offiziere, die das Land verrieten und mit den Terroristen zusammenarbeiteten. Er habe bisher keine Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, jetzt hätte er aber welche, weil er von der Armee weggegangen sei. Die Frage, ob er in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, er sei aber einmal beim Militär für einen Tag im Gefängnis gewesen, weil er vom Urlaub zu spät "eingerückt" sei. Auf die Frage, was ihn im Falle seiner Rückkehr nach Syrien erwarten würde, sagte der Beschwerdeführer, es gebe ein Gesetz für Deserteure oder Landesverräter, er würde zum Tode verurteilt. Wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er in ein anderes europäisches Land gehen. Er gehe nicht zurück nach Syrien. 2.2.2.
  15. Am 24.8.2016 erstellte das Landeskriminalamt für Kärnten einen "Untersuchungsbericht in Kurzform" zum syrischen Führerschein des Beschwerdeführers. Der Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch. Eine Auswechslung bzw. Entfernung des Lichtbildes könne nicht ausgeschlossen werden. Der Führerschein befinde sich nicht im Originalzustand. Die originale Sicherheitsfolie sei entfernt worden, in diesem Zustand sei der Zugriff zum Lichtbild möglich. Dabei seien der Sicherheitsvordruck, die Eintragungen und sonstige Sicherheitsmerkmale beschädigt worden. In weiterer Folge sei der Führerschein zugeschnitten und mehrfach neu foliert worden. Im Bereich des Lichtbildes sei ein Abdruck eines anderen Lichtbildes oder sonstigen Inhaltes festgestellt worden. Die Gültigkeitsdauer sei falsch, da syrische Führerscheine für zehn Jahre ausgestellt würden. 2.2.2.
  16. In der Beschwerde wird ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer habe das "Militärbuch" - ein Heft, das jeder Soldat bekomme, wenn er seine Militärtätigkeit beendet habe - nicht vorweisen können, da er desertiert sei. Weiters sei ihm auf Grund der Stresssituation der Name seiner Kaserne nicht sofort eingefallen, aber nach einigen Minuten habe er ihn dem Dolmetscher mitgeteilt. Auch zwei Bediensteten der Fremdenpolizei (wie sich aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 13.12.2016 ergibt, handelte es sich um Bedienstete des Verfassungsschutzes) habe er auf die gleiche Frage die gleiche Antwort gegeben und ihnen auch den Namen des Offiziers genannt, für den er gearbeitet habe. - Der Beschwerde waren Kopien weiterer Dokumente beigelegt. 2.2.2.
  17. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.1.2018 gab der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem erkennenden Richter an (BFA = Bundesamt; D = Dolmetscher): "Ich bin zum Militär eingerückt, als in Syrien noch kein Krieg war. Damals war vorgesehen, dass der Militärdienst zwei Jahre dauere. Am Ende dieser zwei Jahre begann der syrische Krieg. Nach dem Beginn des Krieges gab es keine Entlassungen mehr aus dem Militärdienst. Das galt nicht nur für mich, sondern für alle Soldaten in diesem Land. Ich musste drei zusätzliche Jahre bei der Armee bleiben. Wenn ich Syrien nicht verlassen hätte, wäre ich noch jetzt bei der Armee. Ich bin geflohen. Ich habe zwei Jahre Militärdienst und drei Jahre Reservedienst geleistet und habe bei der Armee viele Dinge gesehen, mit denen ich nichts zu tun haben wollte. Der Krieg hat sich in die Richtung entwickelt, dass er zu einem Krieg zwischen Sunniten und Alawiten wurde. Während des Krieges haben Offiziere und Beamte, die Alawiten waren, Dinge gegen die bewaffnete Opposition gemacht. Beide Seiten haben gegeneinander eine schwere Schlacht geführt. Wenn jemand von der bewaffneten Opposition einen Alawiten, einen Schiiten, einen Christen oder einen regime-loyalen Sunniten erwischt hat, hat er ihn getötet wie ein Schaf. Wenn ein Offizier der Armee oder ein Angehöriger der Nationalen Verteidigungskräfte einen von der Opposition erwischt, wird er ihm genauso die Kehle durchschneiden. Es ist ein heftiger Bürgerkrieg geworden. Mein erster Grund für die Flucht ist, dass in Syrien ein Bürgerkrieg herrscht. Der zweite Grund ist, dass ich mich an solch einem Krieg nicht beteiligen und meine Hände nicht blutig machen möchte, ich möchte keinen töten. Es gibt auch einen dritten Grund: Ich bin nicht aus dem Grund geflüchtet, dass ich meine Heimat nicht verteidigen wollte, allerdings ist dieser Krieg ein Bürgerkrieg geworden. Wenn es ein Krieg gegen den Terror wäre, wäre ich bereit, meine Heimat zu verteidigen." - [...] "Sie haben bei Ihrer Einvernahme angegeben, Sie hätten Ihrem Land geholfen und gegen den Terrorismus gekämpft [...]. Was haben Sie da gemacht?" - "Ich habe das nicht gemeint. Ich habe gesagt, dass ich während dieser fünf Jahre im Militärdienst meine Pflicht erfüllt habe." - "Haben Sie in diesen fünf Jahren an Kampfhandlungen teilgenommen?" - "Ich habe an den militärischen Operationen nicht teilgenommen." - "Warum nicht?" - "Diese Frage ist mir auch bei der Einvernahme gestellt worden. Ich habe geantwortet, dass das nicht mein Fachbereich war und ich nicht an der Front war. In Syrien gibt es Einheiten, die bis heute nicht an der Front waren. Sie haben andere Aufgaben. Ich gehörte zu einer Verwaltung der Rüstung. Das ist eine Verwaltung, die der Arabischen Republik Syrien gehört. Ich habe gesagt, meine Aufgabe war nicht die Konfrontation." -Strichaufzählung "Sie haben bei der Einvernahme erzählt, dass Sie immer nur Training und Sportarten gemacht haben. Stimmt das?" - "Ja." - "Welchen Sinn hat es, jemanden so intensiv auszubilden, wenn man ihn nicht bei Kampfhandlungen einsetzt?" - "Das war ein Punkt in der Einvernahme, den der D dem Richter nicht erklärt hat. Als ich zum Militärdienst einberufen wurde, wurde ich zu einem Areal der Armee gebracht. Von dort aus wurden die Soldaten den Einheiten überstellt, wo sie benötigt wurden. Manche Soldaten wurden an die Front geschickt, andere zu Einheiten der Verwaltung. Ich wurde mit anderen Soldaten zu dieser ‚Verwaltung der Rüstung' geschickt. Diese Verwaltung hat mehrere Waffenlager. Dort sind Waffen und Munition gelagert. Es gab Werkstätten, in denen nicht Panzer, sondern Fahrzeuge repariert werden, die mit Waffen bestückt sind. Ich war in einem Munitionslager. Dort bin ich zwei Monate geblieben. In der Einvernahme vor dem BFA wurde protokolliert, dass ich ein oder zwei Monate dort geblieben bin. In Klagenfurt habe ich gesagt, ich sei mir nicht sicher, wie lange ich in diesem Lager geblieben bin. Ich bin mir jetzt sicher, dass ich zwei Monate dort war. Das Lager liegt in der Stadt Damaskus. Während dieser zwei Monate habe ich die Kampfkunst und das militärische Können erlernt. Dann wurde ich in ein Lager in der Stadt Aleppo versetzt, das zur selben Verwaltung gehört. Bis dahin habe ich gelernt, mein praktischer Dienst beim Militär hat zu diesem Zeitpunkt begonnen. Meine Arbeit bei der Armee bestand darin, im Lager Wache zu halten. Dazu kamen in der Früh noch militärische Sportarten. [...] So habe ich zwei Monate in Aleppo verbracht. Dann wurde ich wieder nach Damaskus versetzt, in eine Verwaltungseinheit, die für alle Lager in Syrien zuständig war. Diese Verwaltung hat Waffenlager überall in Syrien. Bei dieser Verwaltung habe ich vier Jahre und acht Monate gedient. Ich war nicht an der Front, weil in diesem Gebäude nur Zivilisten und Militärangehörige gearbeitet haben, die nicht an die Front gehen mussten. Sie waren nur dafür zuständig, Militärlager zu betreuen. Ich habe in der Einvernahme darüber geschwiegen, dass ich in diesem Lager war." - "Sind Sie während dieser Zeit weiter ausgebildet worden?" - "In der Verwaltung, wo ich zuletzt war, war ich Leibwächter eines Generals, das habe ich in Klagenfurt verschwiegen, weil seine Position sensibel ist. Ich habe das nicht angeführt, weil ich Sorgen um meine Familie hatte." - "Wissen Sie, welche Religion dieser General hat?" - "Er ist Alawit." - "Hängt Ihre Position als Leibwächter damit zusammen, dass Sie auch Alawit sind?" - "Ja." - "Haben Sie den General schon vorher gekannt?" - "Nein, er war aber Direktor dieser Verwaltung." - "Wenn Sie Syrien nicht verlassen hätten, wären Sie dann immer noch Leibwächter oder hätte man Sie an die Front geschickt?" - "Ich wurde dorthin versetzt, damit ich als sein Leibwächter arbeiten kann. Wenn ich in Syrien geblieben wäre, wäre ich bei ihm geblieben." - "Sie meinen nicht, dass man Sie abgezogen und an die Front geschickt hätte?" - "Nein, nicht alle, die bei der Armee sind, müssen an die Front. Viele Offiziere haben Leibwächter. Sie wundern sich vielleicht, dass in einem solchen Krieg nicht alle Soldaten an die Front gehen müssen. Wenn alle an der Front wären, würde die Versorgung der Armee nicht funktionieren. Derzeit befinden sich auch noch die russische und die iranische Armee in Syrien und helfen der syrischen Armee. Es gibt aber auch Bewaffnete aus Saudi-Arabien, der Türkei und Jordanien, die auf der Gegenseite kämpfen." - "Wissen Sie, wie die Kaserne heißt, in der Sie in Damaskus stationiert waren?" - "Ich möchte berichtigen: Das war kein Waffen- und Munitionslager, sondern die Verwaltung." - "War das eine Kaserne?" - "Es war ein Gebäude wie dieses Gerichtsgebäude. Es gab Büros und Sessel wie hier. Es gab Offiziere und auch Zivilisten, die dort gearbeitet haben. [...] Ich wollte [bei der Einvernahme] erklären, in welcher Weise die Verwaltung, in der ich gearbeitet habe, für die Lager in anderen syrischen Städten zuständig war, und habe als Beispiel die Namen zweier österreichischer Städte herangezogen." - "Bei Ihrer Einvernahme [...] haben Sie angegeben, das rote Barett trügen die Militärpolizei, die Stadtpolizei und der Militärgeheimdienst [...]. Auf die Frage, warum Sie selbst das rote Barett tragen, haben Sie geantwortet, Ihre Uniform sei die normaler Soldaten [...]. Auf die nochmalige Frage, weshalb Sie das rote Barett getragen haben, haben Sie geantwortet, das rote Barett hätten auch andere Abteilungen; andere hätten das grüne [...]." - "Ich habe das Foto [...] in Farbe vorgelegt, man sieht, dass das Barett rot ist." - "Warum tragen Sie ein rotes Barett?" - "Weil ich ein Leibwächter dieses Generals war." -Strichaufzählung "Sie haben dem Bundesamt einen syrischen Führerschein vorgelegt. Das Landeskriminalamt für Kärnten hat den Führerschein untersucht und ist zum Ergebnis gekommen, der Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch; eine Auswechslung bzw. Entfernung des Lichtbildes könne nicht ausgeschlossen werden; der Führerschein befinde sich nicht im Originalzustand. Die originale Sicherheitsfolie sei entfernt worden, in diesem Zustand sei der Zugriff zum Lichtbild möglich. Dabei seien der Sicherheitsvordruck, die Eintragungen und sonstige Sicherheitsmerkmale beschädigt worden. In weiterer Folge sei der Führerschein zugeschnitten und mehrfach neu foliert worden. Im Bereich des Lichtbildes sei ein Abdruck eines anderen Lichtbildes oder sonstigen Inhaltes festgestellt worden. Die Gültigkeitsdauer sei falsch, da syrische Führerscheine für zehn Jahre ausgestellt würden [...]." - "Erstens habe ich einen Führerschein in Klagenfurt vorgelegt, der mir gehört. Er ist im Originalzustand, es gibt keine Änderung, es wurde auch nicht manipuliert. Auf der Flucht war mein Führerschein in meiner Geldbörse und wurde dabei beschädigt. Wenn man nicht darauf achtet, öffnet sich die Plastikfolie. Im Laufe der Zeit sieht es so aus, als ob es manipuliert worden wäre. Ein Syrer, dem man den Führerschein zeigt, würde sagen, dass die Ablaufzeit und der Führerschein in Ordnung sind. [...]." Der - landeskundige - Dolmetscher gab zu der Farbkopie des Führerscheins an, das Ablaufdatum 5.8.2020 sei klar leserlich. Das Ausstellungsdatum 6.
  18. sei klar leserlich, beim Ausstellungsjahr nur die ersten drei Stellen: "201", die letzte Stelle sei nicht erkennbar. Diese letzte Ziffer könnte eine "7" sein, sodass sich 2017 ergäbe; eine "0" sei auszuschließen. Er selbst habe zahllose syrische Führerscheine gesehen und wisse, dass sie für acht Jahre ausgestellt würden, nur Duplikate würden für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt. Der Beschwerdeführer gab dazu weiter an: "Das Lichtbild hat sich etwas verschoben und eine Ecke ist heller geworden (rechts oben), und zwar auf Grund meiner Reise mit dem Boot. Das Ausstellungsdatum ist 6.8.
  19. Wenn man das berechnet, kommt man auf acht Jahre, die syrischen Führerscheine werden für acht Jahre ausgestellt. Diese beiden Beschädigungen sind dadurch entstanden, dass der Führerschein nass geworden ist." Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte vier Blätter in Kopie vor und führte aus, es handle sich um den ersten Militärausweis des Beschwerdeführers, jeweils die Vorder- und die Rückseite. Dem Beschwerdeführer seien diese Fotos von seiner Familie geschickt worden. Die Verhandlung wurde am 18.4.2018 fortgesetzt. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem erkennenden Richter an (BFV = Beschwerdeführervertreter; D = Dolmetscher): "Ihre Vertreterin hat in der Verhandlung vom 16.1.2018 Kopien Ihres ersten Militärausweises, jeweils die Vorder- und Rückseite, vorgelegt und ausgeführt, diese Fotos habe Ihnen Ihre Familie geschickt [...]. Wann haben Sie die Fotos bekommen? Wo ist der Ausweis derzeit?" - "Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Drei oder vier Tage vor der letzten Verhandlung habe ich mit meiner Familie darüber gesprochen, sie hat mir dann per Whatsapp das Foto des Militärausweises geschickt." - "Wo ist der Militärausweis derzeit?" - "Der Militärausweis, den ich bei der letzten Verhandlung in Kopie vorgelegt habe, befindet sich im Original bei meiner Familie in Latakia." - "Haben Sie mehr als diesen einen Militärausweis besessen?" - "Als ich zum Militärdienst eingezogen wurde, wurde mir mein syrischer Personalausweis abgenommen und es wurde mir der Militärausweis ausgestellt und ausgehändigt. Ich bin dann fünf Jahre beim Militär geblieben. Dieser Ausweis beweist, wann ich den Militärdienst begonnen habe. Ich bin mir nicht sicher, was das genaue Datum ist, aber 2014 - es könnte auch früher gewesen sein - ist dieser Militärausweis, den ich dem Gericht vorgelegt habe, verloren gegangen. Es war meine Verpflichtung, meiner Einheit mitzuteilen, dass er verloren gegangen ist. Nach meiner Mitteilung wurde mir ein neuer Militärausweis ausgestellt. Der zweite Militärausweis, der mir ausgestellt wurde, wurde mit dem Ausstellungsdatum versehen, nicht aber mit dem Beginn des Militärdienstes. Bei der Einvernahme [...] wurde mir nicht geglaubt, dass ich fünf Jahre Militärdienst geleistet habe, weil nach dem Datum des zweiten Ausweises anzunehmen gewesen wäre, dass ich weniger als fünf Jahre gedient hätte. Durch diesen Ausweis, den ich in der letzten Verhandlung vorgelegt habe, ist erwiesen, dass ich fünf Jahre Militärdienst geleistet habe. Dieser Militärausweis befindet sich beim Richter. Er kann sich über das Datum vergewissern. Beide Ausweise befinden sich im Original bei meiner Familie in Syrien. Den Militärausweis, den ich verloren hatte, hat meine Familie inzwischen wieder gefunden. Ich hatte angenommen, dass ich ihn außerhalb des Hauses verloren hatte. Zum Glück hat meine Familie diesen Militärausweis gefunden." - "Wissen Sie, ob Ihre Familie den Ausweis erst gefunden hat, nachdem Sie Syrien bereits verlassen hatten?" - "Ich war außerhalb Syriens, als sie den Ausweis gefunden haben." - "In der Beschwerde schreiben Sie dazu, das Militärbuch bekomme ein syrischer Soldat, wenn er seine Tätigkeit beim Militär abgeschlossen habe. Da Sie desertiert seien, könnten Sie das Heft nicht vorweisen [...]." - "Wenn man den Militärdienst abgeleistet hat, bekommt man das Militärbuch von der Einheit zurück. Da ich desertiert bin, ist mein Militärbuch bei der Einheit geblieben." Der Vertreter des Beschwerdeführers - der mit den Umständen in Syrien vertraut ist - gab an, das "Militärbuch" sei ein gelbes Heft, das einem Syrer ausgehändigt werde, wenn er 17 Jahre alt sei. Wenn man zum Militär einrücke, übergebe man dieses Buch und den Personalausweis der Einheit und erhalte dafür einen Militärausweis. Aufschübe des Militärdienstes würden in dieses Buch eingetragen. Die in der letzten Verhandlung vorgelegten Kopien stammten vom Militärausweis und nicht vom Militärbuch (das in Wahrheit ein Heft sei). Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde wie folgt fortgesetzt: "Welche Farbe hat das Militärbuch?" - "Rot." - "Ihr Vertreter hat angegeben, dass das Militärbuch gelb ist." - "Ich habe mein Wehrdienstbuch nicht gesehen, ich hätte es nach Abschluss meines Dienstes zurückbekommen sollen. Ich sage, dass das Heft rot ist, weil mein Bruder ein rotes Heft bekommen hat." - "Haben Sie das Buch nicht bekommen, als Sie 17 Jahre alt waren?" - "Ich habe das Heft nicht bekommen, als ich 17 Jahre alt war." - "Haben Sie das Buch jemals in die Hand bekommen?" - "Nein, ich hätte das Buch zurückbekommen, wenn ich mit dem Militärdienst fertig gewesen wäre. Das rote Heft bekommen Syrer, die keine Matura haben. Da der BFV Matura hat, wird sein Heft gelb gewesen sein." Der Dolmetscher erläuterte, nach seinen Beobachtungen wechselten die Farben der Militärhefte alle paar Jahre oder vielleicht auch jährlich. Im Militärbuch sei auch notiert, um welche Ausgabe es sich handle. Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde wie folgt fortgesetzt: "Der BFV hat angegeben, dass man dieses Buch im Alter von 17 Jahren erhält. Sie haben angegeben, dass Sie das Buch nicht bekommen haben." - "Er hat Recht. Ich habe dieses Buch aber nicht bekommen, weil ich mich verspätet beim Militärdienst gemeldet habe." Der Dolmetscher bestätigte, Vor- und Zuname der Person, für die der Militärausweis ausgestellt worden sei, entsprächen jenen des Beschwerdeführers. Auch das Geburtsdatum entspreche jenem des Beschwerdeführers. Ort und Nummer der Registrierung seien Al Aila, Nr.
  20. Aus dem Ausweis ergebe sich nicht, wann der Beschwerdeführer Wehrdienst geleistet habe. Als Datum der Aushändigung des Ausweises sei der 1.11.2010 festgehalten. Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde wie folgt fortgesetzt: "Ich habe diesen Militärausweis am 1.11.2010 bekommen. Ich habe am ersten Tag meines Dienstes bei der Einheit diesen Ausweis bekommen." -Strichaufzählung "Welchen Dienstgrad haben Sie beim Militär bekleidet?" - "Ich war einfacher Soldat." - "Bei Ihrer Einvernahme haben Sie einen Militärausweis vorgezeigt - offenbar ein Foto auf Ihrem Mobiltelefon -, nach einer Kurzübersetzung ist danach als Ihr Beruf ‚Soldat' angegeben [...]." - "Ja." - "Auch bei Ihrer Einvernahme [...] haben Sie angegeben, Sie seien ‚nur Soldat' gewesen und hätten keine Abzeichen gehabt [...]." - "Ja." - "Warum haben Sie nach fünf Jahren Militärdienst nicht einen höheren Dienstgrad erreicht?" - "Ich habe fünf Jahre Militärdienst geleistet. Anderthalb Jahre davon sind verpflichtender Wehrdienst. Nach diesen anderthalb Jahren bin ich weitere dreieinhalb Jahre beim Militärdienst gewesen. Wenn ich nicht geflüchtet wäre und Syrien nicht verlassen hätte, dann hätte ich sicher inzwischen einen Rang bekommen." - "Glauben Sie nicht, dass drei oder vier Jahre reichen würden, damit man zB Gefreiter wird?" - "Alle zwei, drei oder vier Jahre bekommt man eine Beförderung des Dienstgrades, ich bin aber vor dem Militärdienst geflüchtet. Wenn ich geblieben wäre, hätte ich auch einen Grad bekommen." - "Wenn man alle zwei bis vier Jahre befördert wird, warum waren Sie nach fünf Jahren noch nicht befördert?" - "Die ersten anderthalb Jahre werden für die Beförderung nicht angerechnet. Das ist verpflichtend vorgesehen. Die dreieinhalb Jahre, die ich weiter geleistet habe, haben nicht gereicht, damit ich befördert worden wäre. Ich habe anfangs kein Schulzeugnis vorgelegt. Diejenigen, die höhere Schulbildung haben oder studiert haben, werden in kürzeren Zeitabständen befördert. Diejenigen, die kein Zeugnis vorlegen, werden in größeren Zeitabständen befördert. Ich bin 2010 zur Armee gegangen. Alle zwei Jahre werden bei der Armee neue Vorschriften und neue Regelungen für die Beförderungen erlassen." - "Hätte nicht der General, dessen Leibwächter Sie waren, erreichen können, dass Sie etwas früher befördert werden?" - "Wenn ich im Dienst und bei diesem General geblieben wäre, wäre ich sicher befördert worden. Auch der General konnte mir nicht willkürlich einen Grad verleihen, weil er an die Gesetze gebunden war." - [...] "Ihre Vertreterin hat in der letzten Verhandlung einen Befundbericht vorgelegt [...], aus dem hervorgeht, dass Sie an einer depressiven Verstimmung leiden. Wollen Sie dazu etwas sagen?" - "Vor der letzten Verhandlung habe ich mich nicht wohl gefühlt. Ich war nervös und durch einen Wohnungswechsel belastet. Ich habe damals sehr unter der Situation gelitten und ich war unruhig und hatte Angst, etwas Falsches zu sagen. Zum Beleg dafür bin ich zum Arzt gegangen und habe diesen Befundbericht erhalten. Diese Probleme bestehen weiterhin bei mir. Nicht nur ich allein, sondern alle Flüchtlinge leiden unter dieser Situation." - "Gibt es vielleicht einen Grund, warum Sie stärker als andere darunter leiden?" - "Es gibt ein Hauptproblem. Ich bin Alawit. Die meisten Flüchtlinge, die aus Syrien kommen, sind Sunniten. Durch den Krieg zwischen Sunniten und Alawiten in Syrien ist ein Hass entstanden. Ich bin wegen des Krieges in Syrien nach Österreich gekommen, aber hier wurde ich von den Syrern, die ich hier treffe und die erfahren haben, dass ich Alawit bin, mit Hass behandelt. Ehrlich gesagt, ich fühle mich nicht hundertprozentig sicher, weil so viele Leute nach Europa gekommen sind, die für Daesh gekämpft haben. Ich habe auf der Flucht viele Leute gesehen, die für Daesh, für die Nusra-Front oder für die Opposition gekämpft haben. Ich habe auch einen christlichen Freund, während seiner Überfahrt von der Türkei nach Griechenland hat er zur Sicherheit seinen Anhänger in Form eines Kreuzes abgenommen, den er früher getragen hatte. Es gibt viele radikale Muslime in der Türkei; wenn jemand mit einem Kreuz gesehen wird, wird er von ihnen getötet. Mit diesen radikalen Muslimen meine ich syrische Flüchtlinge in der Türkei." - "Sie haben in der letzten Verhandlung angegeben, Sie hätten in den fünf Jahren Ihrer Zeit in der Armee nicht an militärischen Operationen teilgenommen [...], aber auch, Sie hätten bei der Armee viele Dinge gesehen, mit denen Sie nichts hätten zu tun haben wollen [...]. Wollen Sie sagen, was Sie da gesehen haben?" - "Ich habe von diesen fünf Militärdienstjahren viereinhalb als Leibwächter dieses Generals verbracht. Die ersten vier Monate habe ich Ausbildung gehabt. Die ersten zwei Monate meines Militärdienstes habe ich Ausbildung genossen und bin in der Verwendung von Waffen unterwiesen worden. Das war in Damaskus. Dann habe ich mich für zwei weitere Monate nach Aleppo begeben. Dann kehrte ich nach Damaskus zurück und wurde Leibwächter des Generals." - "Sie haben letztes Mal gesagt, dass Sie viele Dinge bei der Armee gesehen haben, mit denen Sie nichts zu tun haben wollten. Was war das?" - "Das sind Dinge, deretwegen alle Syrer das Land verlassen. Diese Dinge passieren in vielen anderen Gegenden in Syrien." - "Sie waren doch nicht im Kampfeinsatz. Sie haben den General bewacht. Was haben Sie gesehen?" - "Ich habe während meines Dienstes als Leibwächter nichts gesehen, weil meine Aufgabe war, den General zu bewachen. Dieser General war nicht an der Front, sodass ich etwas hätte sehen können." - "Daher verstehe ich nicht, was Sie letztes Mal gemeint haben, wenn Sie gesagt haben, Sie hätten bei der Armee viele Dinge gesehen, mit denen Sie nichts zu tun haben wollten." - "Ich habe damit gemeint, dass ein verheerender Krieg zwischen den Syrern ist und sie einander töten." -Strichaufzählung [...] "Ich habe Sie in der letzten Verhandlung gefragt, ob Sie, wenn Sie Syrien nicht verlassen hätten, immer noch Leibwächter wären oder ob man Sie an die Front geschickt hätte. Sie haben geantwortet, Sie wären Leibwächter geblieben [...]. Warum haben Sie dann Syrien verlassen?" - "Ich habe den Offizier allein gelassen und bin weggegangen, weil ich gegen diese Sachen bin, die von bestimmten Seiten in diesem Land passieren." 2.2.2.
  21. Der Beschwerdeführer hat seine Fluchtgeschichte letztlich widerspruchsfrei erzählt. Dass er im Verwaltungsverfahren angegeben hatte, er habe ein Waffenlager bewacht, und nicht, dass er - wie es den Tatsachen entspreche - Leibwächter eines Generals war, hat er damit begründet, dass die Position des Generals "sensibel" sei und er selbst Sorgen um seine Familie hatte. Dies ist im Prinzip nachvollziehbar. Das Bundesamt meint in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer hätte "mit Sicherheit" bereits bei der Befragung von seiner Desertion berichtet, und hält die Behauptung, der Beschwerdeführer habe Wehrdienst geleistet, für eine Steigerung seines Vorbringens. Dass der Beschwerdeführer nicht bereits bei der ersten Gelegenheit von seiner Desertion gesprochen hat, reicht jedenfalls für sich genommen nicht aus, um ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht frei von Widersprüchen, räumt es doch sodann selbst "[e]ine zumindest teilweise Ableistung des Wehrdienstes" ein, die sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Kopie eines Fotos, das ihn in militärischer Ausrüstung zeigt, und Kopie eines Militärausweises, ausgestellt am 7.1.2013) ergebe. Gerade wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst, wie das Bundesamt es in den Raum stellt, möglicherweise nur "teilweise" abgeleistet haben sollte, wäre zu überlegen, wie und warum der Wehrdienst abgebrochen worden sein könnte - die Möglichkeit einer Desertion drängt sich auf. Das Militärbuch, so das Bundesamt weiter, das ein wesentliches Indiz wäre, habe der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen können oder wollen. Somit bleibe "aus Mangel an Beweisen" offen, wie lange und zu welcher Zeit der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Dienst geleistet habe. Ein Indiz gegen einen langjährigen Dienst liege darin, dass der Beschwerdeführer den Namen der Kaserne, in der er sich jahrelang aufgehalten haben wolle, und der Abteilung, der er zugeteilt gewesen sei, nicht habe nennen können. Dies ist freilich nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht in einem Waffenlager, sondern als Leibwächter eines Generals in einem Verwaltungsgebäude Dienst versehen hat. Da er dies bei der Einvernahme noch nicht offenlegen wollte, nannte er nicht den Namen einer Kaserne; abgesehen davon gab er in der Beschwerde an, der Name sei ihm eingefallen und er habe ihn dem Dolmetscher genannt. - Das Bundesamt führt gegen seine Glaubwürdigkeit auch ins Treffen, dass er nach fünf Jahren Militärdienstes nur einfacher Soldat gewesen sein wolle. Auch dies konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung plausibel erklären. Schließlich meint das Bundesamt, es sei "nicht denkbar, dass jemand nur Sport und Ausbildung ausgeübt hat und der Staat nebenbei jeden Soldaten für die Kriegsführung braucht". Gemeint ist damit offenbar, es sei "nicht denkbar", dass ein Soldat nur Sport betreibe und ausgebildet, nicht aber zum Kampfeinsatz herangezogen werde, da doch die Armee unter Personalmangel leide. In der Tat hält es das Bundesverwaltungsgericht für eher unwahrscheinlich, dass bei dem notorischen Personalmangel, der in der syrischen Armee herrscht, auf einen gut ausgebildeten Kämpfer verzichtet werden kann. Dies ist jedoch nicht unmöglich und auch nicht derart unplausibel, dass es den Feststellungen nicht könnte zugrunde gelegt werden. Bedenkt man die wichtige Stellung, die Angehörige der Alawiten in der syrischen Armee einnehmen (wie dies oben in den Feststellungen zur Situation in Syrien auch erwähnt ist), so ist es nicht völlig unplausibel, dass ein General, der dieser Religionsgemeinschaft angehört, Wert darauf legte, von einem "Glaubensbruder" bewacht zu werden, der ihm verlässlicher erscheinen mochte als andere Soldaten. War der Beschwerdeführer aber nach seiner Ausbildung als Soldat nur als Leibwächter tätig, dann ergibt sich daraus auch, dass er sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt hat, in deren Zuge er Handlungen hätte begehen können, die etwa einen Asylausschlussgrund bilden könnten. Zu diesem Ergebnis muss auch das Bundesamt gelangen, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gar keinen Wehrdienst geleistet hat. (Das schließt nicht aus, dass Asylausschlussgründe auch außerhalb von Kampfhandlungen gesetzt werden können. Es gibt aber auch hiefür keine Anhaltspunkte.) Die Feststellungen dazu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch das Regime droht, beruht auf einer Schlussfolgerung aus den Länderfeststellungen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie - Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine P

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