1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: 2005 Z.n. Morbus Hodgkin Lymphom mit Chemotherapie, seit über 10 Jahren stabile Remission, 03/17 Z.n. Fract condyl med tib sin et caput fib sin, operative Verplattung, das rechte Auge seit Kindalter hochgradig schwachsichtig Derzeitige Beschwerden: Druckgefühl im linken Kniegelenk, ziehende Schmerzen bis zu den Zehen reichend, alle Zehen links bamstig Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: bei Bedarf Novalgin Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Beruf: selbständig (Versicherungsagentur) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 06.09.2017 ambulantes RZ Optimamed XXX, Dg.: Fract cond med tib sin et aput fib sin 08.03.2017, operative Verplattung 10.03.2017, St.p. Hodgkin Lymphom im Halsbereich, Chemotherapie, seit 10 Jahren stabile Remission, Status:....Knie links aktiv: 0-0-115, passiv:06.09.2017 ambulantes RZ Optimamed römisch 30 , Dg.: Fract cond med tib sin et aput fib sin 08.03.2017, operative Verplattung 10.03.2017, St.p. Hodgkin Lymphom im Halsbereich, Chemotherapie, seit 10 Jahren stabile Remission, Status:....Knie links aktiv: 0-0-115, passiv: 0-0-120, endlagig schmerzhaft, bandstabil nachgereichter Visusbefund vom 17.10.2017, rechts Hbw, links 0,8 cc, Dg.: Astigmatismus, Amblyopie rechts, Strabismus conv. re, Cataract re, Pseudophakie links, leichter Nachstar li Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 160/90 Klinischer Status - Fachstatus: 68-jähriger Mann kommt gehend in Begleitung seiner Frau in meine Ordination. Caput/Collum: rechts Strabismus convergens, links Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Extremitäten: Die Gelenke der OE und rechten UE altersentsprechend frei beweglich, linke UE: blande Narbe tibiakopfnahe nach OP, das Kniegelenk endlagig beuge- und streckgehemmt, bandfest, diskrete Krepitation, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, WS: HWS in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand: 10cm unter Kniehöhe. Das Gangbild diskret linkshinkend, normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten kurz möglich, Zehen- und Fersengang beidseits etwas erschwert durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hochgradige Fehlsichtigkeit rechts 11.02.02 30 2 Zustand nach Schien- und Wadenbeinkopfbruch links mit Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk oberer Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen, wenn erforderlich im Nachstellschritt, selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.09.2017 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v. H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 14.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 14.02.2018 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 04.01.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird: "... Gegen den Bescheid des Sozialministeriums, BASB Landesstelle NÖ, vom 04.01.2018 zu OB: XXXXXXXXXXXX, erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende BESCHWERDE GEMÄSS ART 130 ABS 1 Z 1 UND 132 ABS 1 Z 1 B-VGBESCHWERDE GEMÄSS ART 130 ABS 1 Ziffer eins, UND 132 ABS 1 Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führt diese aus wie folgt: Der gegenständliche Bescheid des Sozialministeriums, BASB Landesstelle NÖ, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.09.2017 mit der Begründung ab, dass nur eine Behinderung eines Grades von 30 % vorliege. Die Ausstellung eines Behindertenpasses erfordere jedoch eine Behinderung im Grad von mindestens 50 %, welche nach Ansicht der belangten Behörde nicht gegeben sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf das zum Bestandteil des Bescheides erklärte ärztliche Begutachtungsverfahren. Aus dem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner hochgradigen Fehlsichtigkeit rechts eine Behinderung (Leiden 1 lt. SV-GA) im Grad von 30 % vorliegt. Daneben liegt beim Beschwerdeführer nach einem Schien- und Wadenbeinkopfbruch links eine Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk im oberen Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung (Leiden 2 lt. SV-GA) vor. Diese Funktionseinschränkung stellt laut Sachverständigengutachten eine Behinderung im Grad von 20 % dar. Die Sachverständige kam zum Ergebnis, dass insgesamt nur ein Grad einer Behinderung von 30 % vorliege, da die Fehlsichtigkeit durch die Funktionseinschränkung im Kniegelenk nicht erhöht werde, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestünde. Zulässigkeit der Beschwerde:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde berechtigt, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist zur Erhebung der Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde berechtigt, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt (§§ 40 ff Bundesbehindertengesetz; Einschätzungsverordnung). Der angefochtene Bescheid leidet unter anderem an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt (Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz; Einschätzungsverordnung). Der angefochtene Bescheid leidet unter anderem an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daneben ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da ihm kein rechtliches Gehör zum Sachverständigen-Gutachten gewährt wurde (Art 6 EMRK) und der angefochtene Bescheid an einer mangelhaften Begründung leidet (§§ 58, 60 AVG). Es wurden sohin Verfahrensvorschriften verletzt.Daneben ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da ihm kein rechtliches Gehör zum Sachverständigen-Gutachten gewährt wurde (Artikel 6, EMRK) und der angefochtene Bescheid an einer mangelhaften Begründung leidet (Paragraphen 58, 60, AVG). Es wurden sohin Verfahrensvorschriften verletzt. Es wird daher die Verletzung subjektiv öffentlicher einfachgesetzlicher und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art 6 EMRK) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt.Es wird daher die Verletzung subjektiv öffentlicher einfachgesetzlicher und verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Artikel 6, EMRK) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.01.2018 ausgestellt. Die gegenständliche,
BBG binnen 6 Wochen erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht.Der angefochtene Bescheid wurde am 04.01.2018 ausgestellt. Die gegenständliche,
Paragraph 46, BBG binnen 6 Wochen erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht. Beschwerdegründe: Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
Abs 1 Z 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz im Inland und einer Behinderung im Grad von mindestens 50 % auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung bzw. ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz im Inland und einer Behinderung im Grad von mindestens 50 % auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung bzw. ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheids lediglich auf das Sachverständigen-Gutachten, weshalb dessen Inhalt als Inhalt des angefochtenen Bescheids anzusehen ist. Beim Beschwerdeführer liegen laut Sachverständigen-Gutachten zwei Funktionsbeeinträchtigungen vor, und zwar eine hochgradige Fehlsichtigkeit rechts (Leiden 1 lt. SV-GA), welche mit einem Behinderungsgrad von 30 % von der Sachverständigen beurteilt wurde. Daneben liegt aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers nach einem Schien- und Wadenbeinkopfbruch links eine Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk im oberen Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung (Leiden 2 lt. SV-GA) vor, welchen die Sachverständige mit einem Behinderungsgrad von 20 % beurteilte. Insgesamt gelangte die Sachverständige zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % weil das Leiden 1 das Leiden 2 nicht erhöhe und keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
V liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf die andere besonders nachteilig auswirkt. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Paragraph 3, Absatz 3, EinschätzungsV liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf die andere besonders nachteilig auswirkt. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Aufgrund des Schien- und Wadenbeinkopfbruchs liegt beim Beschwerdeführer eine nachgewiesene Funktionseinschränkung im Kniegelenk vor. Daher ist der Beschwerdeführer in seinem Gang unsicher, wie die Sachverständige im vorliegenden Gutachten auch ausführte (siehe Untersuchungsbefund, Gesamtmobilität - Gangbild, letzter Absatz). Der Sachverständigen lag überdies im Zuge der Untersuchung des Beschwerdeführers dessen Ambulanzkarte des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 08.03.2017, dessen Erstes Rentengutachten der AUVA vom 08.03.2017 sowie der Bescheid der AUVA vom 26.09.2017 vor. Dem Ersten Rentengutachten der AUVA ist dabei das Gangbild des Beschwerdeführers zu entnehmen (Seite 2 oben): Die linke Ober- und Unterschenkelmuskulatur ist abgeschwächt; die linke Knieregion ist verdickt. Der Barfußgang des Beschwerdeführers ist links hinkend. Der Zehenspitzengang ist links hinkend; der Fersengang ist links gar nicht durchführbar; der Einbeinstand ist links unsicher. Dem Ersten Rentengutachten sind die Einschränkungen des Beschwerdeführers nach dem gegenständlichen Bruch des linken Schien- und Wadenbeinkopfs daher deutlich zu entnehmen. Dem Bescheid der AUVA vom 26.09.2017 ist aufgrund dieses Ersten Rentengutachtens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.08.2017 mit 20 % zu entnehmen, und zwar aufgrund des gegenständlichen Bruchs des linken Schien- und Wadenbeinkopfes. Durch diesen Bescheid wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
Über diesen Bescheid setzte sich sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde hinweg.Dem Bescheid der AUVA vom 26.09.2017 ist aufgrund dieses Ersten Rentengutachtens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.08.2017 mit 20 % zu entnehmen, und zwar aufgrund des gegenständlichen Bruchs des linken Schien- und Wadenbeinkopfes. Durch diesen Bescheid wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG bescheidmäßig festgestellt. Über diesen Bescheid setzte sich sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde hinweg. Das Erste Rentengutachten wird wie der Bescheid der AUVA im angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt. Der Bescheid der AUVA über die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 20 % hätte aber auch in die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers Eingang finden müssen. Bereits auf Grundlage dieses Bescheids der AUVA und des Ersten Rentengutachtens in Zusammenschau mit den Untersuchungsergebnissen der Sachverständigen hätte diese zum Ergebnis gelangen müssen, dass insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt. Diese nachgewiesene Unsicherheit im Gang des Beschwerdeführers müsste dieser durch besondere Vorsicht ausgleichen. Gerade dies ist dem Beschwerdeführer aber durch die ebenso vorliegende hochgradige Fehlsichtigkeit nicht möglich. Im Gegenteil, seine Fähigkeit mögliche Gefahrenquellen - die durch die nunmehrige Funktionsbeeinträchtigung im Kniegelenk noch deutlich schwerwiegender zu beurteilen sind - zu erkennen, ist durch die hochgradige Fehlsichtigkeit stark eingeschränkt. Daher wirkt sich die hochgradige Fehlsichtigkeit rechts (Leiden 1) sehr wohl besonders nachteilig auf die Funktionseinschränkung im Kniegelenk (Leiden 2) aus, was die Sachverständige und in weiterer Folge die belangte Behörde verkannten. Sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde hätten daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass
V eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen und sodann insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegt.Diese nachgewiesene Unsicherheit im Gang des Beschwerdeführers müsste dieser durch besondere Vorsicht ausgleichen. Gerade dies ist dem Beschwerdeführer aber durch die ebenso vorliegende hochgradige Fehlsichtigkeit nicht möglich. Im Gegenteil, seine Fähigkeit mögliche Gefahrenquellen - die durch die nunmehrige Funktionsbeeinträchtigung im Kniegelenk noch deutlich schwerwiegender zu beurteilen sind - zu erkennen, ist durch die hochgradige Fehlsichtigkeit stark eingeschränkt. Daher wirkt sich die hochgradige Fehlsichtigkeit rechts (Leiden 1) sehr wohl besonders nachteilig auf die Funktionseinschränkung im Kniegelenk (Leiden 2) aus, was die Sachverständige und in weiterer Folge die belangte Behörde verkannten. Sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde hätten daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass
Paragraph 3, Absatz 3, EinschätzungsV eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen und sodann insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegt. Daneben ist
V auch dann von einer wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, auszugehen, wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Auch eine derartige wesentliche Funktionsbeeinträchtigung liegt vor.Daneben ist
Paragraph 3, Absatz 3, EinschätzungsV auch dann von einer wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, auszugehen, wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Auch eine derartige wesentliche Funktionsbeeinträchtigung liegt vor. Wie bereits ausgeführt, führt das Zusammenspiel der Unsicherheit des Gangs des Beschwerdeführers durch die Funktionseinschränkung im Kniegelenk mit der hochgradigen Fehlsichtigkeit zu einer deutlich erhöhten Verletzungs- und Unfallgefahr des Beschwerdeführers. Dieser Zustand führt insgesamt zu einer wesentlichen Funktions-beeinträchtigung des Beschwerdeführers, da er nicht mehr in der Lage ist, mit der erforderlichen Sicherheit Stürze zu vermeiden. Auch das Vorliegen einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers
V verkannten sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde. Sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde hätten daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass insgesamt eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und in weiterer Folge eine Behinderung im Grad von 50 % vorliegt.Wie bereits ausgeführt, führt das Zusammenspiel der Unsicherheit des Gangs des Beschwerdeführers durch die Funktionseinschränkung im Kniegelenk mit der hochgradigen Fehlsichtigkeit zu einer deutlich erhöhten Verletzungs- und Unfallgefahr des Beschwerdeführers. Dieser Zustand führt insgesamt zu einer wesentlichen Funktions-beeinträchtigung des Beschwerdeführers, da er nicht mehr in der Lage ist, mit der erforderlichen Sicherheit Stürze zu vermeiden. Auch das Vorliegen einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz 3, EinschätzungsV verkannten sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde. Sowohl die Sachverständige als auch die belangte Behörde hätten daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass insgesamt eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und in weiterer Folge eine Behinderung im Grad von 50 % vorliegt. Dabei entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend sind (VwGH, 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Auch diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verletzte die belangte Behörde, da sie sich nicht mit dem Zusammenspiel der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Die belangte Behörde berücksichtigte nicht die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit und auch nicht die Wechselbeziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander. Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund der Verletzung der Bestimmung § 40 BBG, der EinschätzungsV als auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig.Der angefochtene Bescheid ist daher aufgrund der Verletzung der Bestimmung Paragraph 40, BBG, der EinschätzungsV als auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtswidrig. Ad b) Verletzung von Verfahrensvorschriften: -Strichaufzählung Verletzung rechtliches Gehör:
Zu den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens muss den Parteien
Abs 3 AVG die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden (rechtliches Gehör).
Paragraph 56, AVG hat der Entscheidung der Behörde ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Zu den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens muss den Parteien
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden (rechtliches Gehör). Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid das Sachverständigen-Gutachten vom 10.11.2017 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Sachverständigen-Gutachten erst im Zuge der Zustellung des angefochtenen Bescheids zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte davor keine Gelegenheit zum Sachverständigen-Gutachten Stellung zu nehmen. Bei einer zuvor eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hätte der Beschwerdeführer einen Gutachtensergänzungsantrag stellen können, um die Thematik der wechselseitigen Beeinflussungen der Funktionsbeeinträchtigungen mit der Sachverständigen genauer zu erörtern. In diesem Fall hätte die Sachverständige auch zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sehr wohl Wechselwirkungen aufeinander haben und hätte zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gelangen müssen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
Abs 3 AVG und Art 6 EMRK verletzt.Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
Paragraph 45, Absatz 3, AVG und Artikel 6, EMRK verletzt. -Strichaufzählung Mangelhafte Begründung: Sowohl der angefochtene Bescheid als auch das diesem zugrundeliegende Sach- verständigen-Gutachten sind mangelhaft begründet. Es wird sowohl jede mangelhafte Begründung für sich als auch die mangelhafte Begründung in ihrer Gesamtheit als Beschwerdegrund geltend gemacht. Zur mangelhaften Begründung des Sachverständigen-Gutachtens:
V hat das Gutachten unter anderem eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes als auch eine Begründung für die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, EinschätzungsV hat das Gutachten unter anderem eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes als auch eine Begründung für die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung zu enthalten. Das vorliegende Sachverständigen-Gutachten enthält keinerlei Begründung für die Einschätzung der Grade der Behinderungen des Beschwerdeführers mit 30 % für die hochgradige Fehlsichtigkeit und 20 % für den Zustand nach Schien- und Wadenbeinkopfbruch links mit Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk im oberen Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung. Daneben enthält das Sachverständigen-Gutachten bloß eine Scheinbegründung für die Angabe des Gesamtgrades der Behinderung, nämlich, dass das Leiden 1 (Fehlsichtigkeit) durch Leiden 2 (Funktionseinschränkung im Kniegelenk) nicht erhöht werde, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestünde. Auf die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen und deren tatsächlich sehr wohl bestehende Zusammenwirkung ging die Sachverständige gar nicht ein. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverständigen-Gutachten verstößt daher gegen § 4 Abs 2 EinschätzungsV und ist daher mangelhaft begründet (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0012).Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverständigen-Gutachten verstößt daher gegen Paragraph 4, Absatz 2, EinschätzungsV und ist daher mangelhaft begründet (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0012). Zur mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheids: Bescheide sind
Abs 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.09.2017 wurde abgewiesen, daher wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich entsprochen, was zu einer Pflicht zur Begründung des Bescheides führt.Bescheide sind
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.09.2017 wurde abgewiesen, daher wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich entsprochen, was zu einer Pflicht zur Begründung des Bescheides führt.
AVG hat die Behörde in Bescheiden dabei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Erwägungen der Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG hat die Behörde in Bescheiden dabei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Erwägungen der Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die belangte Behörde führte in den Sachverhaltsfeststellungen lediglich aus, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers laut eingeholtem Sachverständigen-Gutachten 30 % betrage und verwies darüber hinaus auf das Sachverständigen-Gutachten. Damit wurde die mangelhafte Begründung des Sachverständigen-Gutachtens auf den angefochtenen Bescheid übertragen. Im Sachverständigen-Gutachten wurde feststellt, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Fehlsichtigkeit rechts leidet, welche einen Grad einer Behinderung von 30 % darstellt. Daneben leidet der Beschwerdeführer an einem Zustand nach einem Schien- und Wadenbeinkopfbruch links mit Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk oberer Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung, welche einen Grad einer Behinderung von 20 % darstellt. Als Gesamtgrad der Behinderung stellte die Sachverständige 30 % fest. Die belangte Behörde verwies lediglich auf diese Ausführungen im Sachverständigen-Gutachten. Eine eigene Begründung des Gesamtgrades der Behinderung nimmt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht vor. Bereits dieser bloße Verweis auf Beweisergebnisse stellt keine ordnungsgemäße Begründung dar (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0012).
Abs 1 Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung dieses Gesamtgrades sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu berücksichtigen.
Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung dieses Gesamtgrades sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer liegen laut Sachverständigen-Gutachten sowohl eine hochgradige Fehlsichtigkeit rechts als auch eine Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk im oberen Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung nach einem Schien- und Wadenbeinkopfbruch links vor. Daher liegen beim Beschwerdeführer mehrere Funktionsbeeinträchtigungen
V vor.Beim Beschwerdeführer liegen laut Sachverständigen-Gutachten sowohl eine hochgradige Fehlsichtigkeit rechts als auch eine Funktionseinschränkung geringen Grades im Kniegelenk im oberen Rahmensatz bei endlagiger Beuge- und Streckhemmung nach einem Schien- und Wadenbeinkopfbruch links vor. Daher liegen beim Beschwerdeführer mehrere Funktionsbeeinträchtigungen
Paragraph 3, Absatz eins, EinschätzungsV vor. Die Sachverständige bzw. in weiterer Folge die belangte Behörde nahmen jedoch keine ordnungsgemäße Beurteilung des Gesamtgrades der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen vor. Weder die Sachverständige noch die belangte Behörde setzten sich ordnungsgemäß mit den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen auseinander. Dies Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung einfach mit 30 % fest und führte dazu lediglich kurz aus, dass die Fehlsichtigkeit nicht durch die Funktionseinschränkung im Kniegelenk nicht erhöht werde, da "keine wechselseitige Leidensbeeinflussung" bestünde. Die Sachverständige beurteilte die einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Wirkungen zueinander nicht, sodass jede Begründung fehlt. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine hochgradige Fehlsichtigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, sehr wohl einen Zusammenhang mit einer Funktionsbeeinträchtigung des Kniegelenks hat. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Schien- und Wadenbeinkopfbruchs in seiner Funktion des Kniegelenks beeinträchtigt ist, führt dies zu einer Unsicherheit des Gangs des Beschwerdeführers. Wenn sodann auch noch eine hochgradige Fehlsichtigkeit vorliegt, so ist der Beschwerdeführer zweifach beeinträchtigt, da er die Unsicherheit im Gang aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung im Kniegelenk nicht durch besondere Vorsicht ausgleichen kann. Im Gegenteil, seine Fähigkeit mögliche Gefahrenquellen - die durch die nunmehrige Funktionsbeeinträchtigung im Kniegelenk noch deutlich schwerwiegender zu beurteilen sind - zu erkennen, ist durch die hochgradige Fehlsichtigkeit stark eingeschränkt. Dies verkannte die Sachverständige und unterließ jede Begründung ihrer Einschätzung eines Gesamtgrades einer Behinderung mit 30 %. Nachdem die belangte Behörde lediglich auf die Ausführungen im Sachverständigen-Gutachten verwiesen, liegt dem angefochtenen Bescheid auch nur diese Begründung laut Sachverständigen-Gutachten zugrunde. Daher verkannte auch die belangte Behörde den Zusammenhang zwischen den beiden Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und unterließ jede Begründung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 %. Die kurzen Ausführungen im Sachverständigen-Gutachten sowie in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für eine
GH, 04.12.2017, Ra 2017/11/0256).Die kurzen Ausführungen im Sachverständigen-Gutachten sowie in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen für eine
Paragraph 60, AVG ordnungsgemäße Begründung des angefochtenen Bescheids (VwGH, 04.12.2017, Ra 2017/11/0256). Der angefochtene Bescheid verletzt daher Verfahrensvorschriften, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (§ 45 Abs 3 AVG und Art 6 EMRK) und auch die Begründungspflicht der belangten Behörde (§§ 58, 60 AVG) verletzt wurde.Der angefochtene Bescheid verletzt daher Verfahrensvorschriften, da das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Paragraph 45, Absatz 3, AVG und Artikel 6, EMRK) und auch die Begründungspflicht der belangten Behörde (Paragraphen 58, 60, AVG) verletzt wurde. Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG das Bundesverwaltungsgericht möge 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;"1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;" Dieser Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Unterlagen beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2018 von der belangten Behörde vorgelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2018 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2018 wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 04.01.2018, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 12.02.2018, rechtsfreundlich vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH, Abl. 26-36, wird eingewendet, dass der BF bei Zustand nach Schien- und Wadenbeinkopfbruch links und geringgradiger Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk in seinem Gang unsicher sei. Im ersten Rentengutachten der AUVA sei festgestellt worden, dass die Muskulatur abgeschwächt, das linke Knie verdickt sei, der Barfußgang links hinkend, Zehenspitzengang links hinkend, Fersengang links nicht durchführbar, Einbeinstand links unsicher. Laut Bescheid der AUVA vom 26.9.2017 liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vor. Der Bescheid der AUVA mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % hätte in die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung des BF Eingang finden müssen. Die nachgewiesene Unsicherheit im Gang müsse mit besonderer Vorsicht ausgeglichen werden, es sei jedoch wegen der hochgradigen Fehlsichtigkeit nicht möglich. Mögliche Gefahrenquellen zu erkennen sei stark eingeschränkt und dadurch wirke sich die hochgradige Fehlsichtigkeit rechts sehr wohl besonders nachteilig auf die Funktionseinschränkung im Kniegelenk aus, was verkannt worden sei. Es liege somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vor. Vorgeschichte: 08.03.2017 Unfall, Fraktur Schienbeinkopf und Fibulaköpfchen links, Osteosynthese Amblyopie rechts seit Kleinkindesalter, hochgradige Fehlsichtigkeit rechts, Visus links 0,8 mit Brille korrigiert, bei Zustand nach Operation eines Grauen Star 11/2016 Zwischenanamnese: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Ambulante Rehabilitation in XXX, 6 Wochen, 4 x/Woche, neuerliche ambulante Rehabilitation wurde bereits genehmigt.Ambulante Rehabilitation in römisch 30 , 6 Wochen, 4 x/Woche, neuerliche ambulante Rehabilitation wurde bereits genehmigt. Befunde: Abl. 6-8, Bericht Unfallchirurgie XXX vom 8.3.2017 (Fraktur medialer Kondylus der linken Tibia und Fraktur des Fibulaköpfchens links, Verplattung)Abl. 6-8, Bericht Unfallchirurgie römisch 30 vom 8.3.2017 (Fraktur medialer Kondylus der linken Tibia und Fraktur des Fibulaköpfchens links, Verplattung) Abl. 9-13, Bericht ambulante Rehabilitationszentrum XXX vom 6.9.2017 (Absolvierung der Phase 3 der ambulanten Rehabilitation wird empfohlen)Abl. 9-13, Bericht ambulante Rehabilitationszentrum römisch 30 vom 6.9.2017 (Absolvierung der Phase 3 der ambulanten Rehabilitation wird empfohlen) Abl. 15, zitierter Visusbefund vom
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29, b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotzt diesbezüglichem Antrages in der Beschwerde - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotzt diesbezüglichem Antrages in der Beschwerde - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2186427.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.