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{'item': 'W207 2211686-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW207 2211686-1 SpruchW207 2211686-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer war seit 29.11.2010 Inhaber eines bis 30.06.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 06.02.2013, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. "Sehnervschwund beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,05 und links auf 0,2" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und
  2. "Multiple Sklerose" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung besteht. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29 b Abs. 1 StVO 1960 vom 06.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die MA40 ein befristeter Parkausweis für Behinderte ausgestellt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, Wegstrecken über 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Eine neuerliche Kontrolluntersuchung in fünf Jahren wurde empfohlen.
  3. "Multiple Sklerose" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch das Leiden 2 um zwei Stufen erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung besteht. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach Paragraph 29, b Absatz eins, StVO 1960 vom 06.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch die MA40 ein befristeter Parkausweis für Behinderte ausgestellt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, Wegstrecken über 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen. Eine neuerliche Kontrolluntersuchung in fünf Jahren wurde empfohlen. Am 29.01.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung (bzw. auf "Verlängerung") eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines alten Parkausweiseses für Behinderte bei.Am 29.01.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung (bzw. auf "Verlängerung") eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie seines alten Parkausweiseses für Behinderte bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 18.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2018, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Es gibt ein VGA von 2013_02_06 ÄSVG 80% (Sehnervschwund 60, MS 60) Derzeitige Beschwerden: Die MS hat sich verschlechtert, ich kann nur mehr circa 100 m gehen, dann muss ich stehen bleiben weil ich schwach werde und Schmerzen in den Beinen und im Rücken bekomme. Außerdem habe ich eine Blasenschwäche und muss mich selbst häufig katheterisieren. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Gilenia, Myocholine Sozialanamnese: Jurist, derzeit AMS, ledig und hat keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-09, Befund, Blasenentleerungsstörung, Urologie Dr. O., Wien: wegen Blasenentleerungsstörung bei MS seit Jahren in ständiger Behandlung. Aufgrund des täglichem Selbkatheterismus 4x besteht ein Mehrbedarf an Kathetern, da keine Spontanmiktion erzielt werden kann. 2017-06, Ambulanzkarte Neurologie KK XXX, Wien: Diagnose: Primär schubhafte MS (Dg. 1989), EDSS: 3,5 klinisch stabil, Gangbild spastisch-ataktisch.2017-06, Ambulanzkarte Neurologie KK römisch 30 , Wien: Diagnose: Primär schubhafte MS (Dg. 1989), EDSS: 3,5 klinisch stabil, Gangbild spastisch-ataktisch. UE: Tonus re >li erhöht, insbes. vor Bewegungsbeginn, Gr Kraft re Fuss/Zehenheberschwäche und - Zehenstreckerschwäche KG3 , BHV: heute ob, kein Lasegue, PSR re-betont gesteigert, ASR: erschöpfbarer Klonus bds re>li, pos Babinsky bds, Sens wird seitgl intakt angegeben. 05/2017 Visusbestimmung: RA 0,00 LA 0,405 aus 2017, Visusbestimmung: RA 0,00 LA 0,4 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphkoten nicht tastbar Hals: frei beweglich Schilddrüse nicht vergrößert, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche Abdomen: unauffällig, im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: OE: grob neurologisch unauffällig UE: Tonus re >li erhöht, insbes. vor Bewegungsbeginn, Gr Kraft re Fuss/Zehenheberschwäche und - Zehenstreckerschwäche KG3, Sens wird seitgl intakt angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: altersentsprechend frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich FBA: 10 cm Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: Trophik normal, Tonus rechte UE etwas erhöht Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-140° Kniegelenk links: 0-0-140° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit, Fußheben und - senken bds passiv durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig nicht vorgezeigt, Einbeinstand re nicht vorgezeigt, li wackelig, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen. Gesamtmobilität - Gangbild: Ataktisch rechts, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen, vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose, beinbetont Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Selbstkatheterismus erforderlich 04.08.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sehstörung: wird augenärztlich begutachtet. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe Gesamtgutachten [X] Dauerzustand Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Leiden: "Multiple Sklerose" verursacht eine mäßiggradige Störung der Mobilität welche jedoch nicht derart ausgeprägt ist um das Erreichen, das Be- und Entsteigen sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich zu erschweren. Insgesamt ist daher aus allgemeinmedizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar zu beurteilen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 14.05.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhalts ein: "... Hiermit beziehe ich Stellung gegen das am 16.04.2018 ausgestellte Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung. Da in diesem Befund meine Sehbeeinträchtigung und meine urologische Verschlechterung nicht berücksichtigt wurden, halte ich die Einstufung des Gesamtgrades meiner Behinderung für zu gering. ..." Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 14.06.2018 ein. In diesem Aktengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr. K. vom 5.5.18 Anamnese: Amblyopie li Zust n NNO re Visus rechts -0,25sph -2,0cyl170° 1/20 links +3,75sph -4,0cyl0° 0,25 NL 0,4 Augendruck bds 15mmHg Beide Augen: VBA oB Linse klar Fundi Papille re in toto blass, li oB, Macula oB Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schwachsichtigkeit links, Sehnervschwund rechts nach Sehnerventzündung, Sehverminderung rechts auf 1/20 und links auf 0,25 g z Tabelle Kolonne9 Zeile5 in dieser Pos. ist die hohe Anisometropie mitberücksichtigt 11.02.01 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Augenvorgutachten [X] Dauerzustand Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Außerdem holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 11.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2018, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Augenfachärztliches VGA 23 11 2012 aktenmäßig: Sehnervenschwund bds. GdB 60% Multiple Sklerose, interm. Selbstkatheterismus GdB 60% Gesamt GdB 80% VGA 03 04 2018: Multiple Sklerose, beinbetont Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Selbstkatheterismus erforderlich GdB 60% Einwendungen zum Parteiengehör: Da in diesem Befund meine Sehbeeinträchtigung und meine urologische Verschlechterung nicht berücksichtigt wurden, halte ich die Einstufung des Gesamtgrades meiner Behinderung für zu gering. Seit 1989 MS bekannt, zu Beginn mehrere Schübe/ Jahr. Zu Beginn Betaferon, Rebif und seit 5 Jahren auf Gilenya. Der letzte Schub vor 5 Jahren. Derzeitige Beschwerden: Seit 7 Jahren Selbstkatheterisierung wegen Harnverhalt. Er spüre die Füllung der Blase aber eine Entleerung ist nicht möglich. Kein Harnverlust. 3-4x Tag mindestens Katheter. Zusätzlich in der Nacht 2x. Das Gehen habe sich verschlechtert, rechts trage er eine Peroneusschiene. Er verwende keine Gehhilfe in der Regel, manchmal verwende er einen Stock. Er gehe so 30 Meter. Er fahre das Meiste mit dem Taxi. Er sehe am rechten Auge schlecht, er habe einen Ausfall in der Mitte. Am linken sehe er schon immer schlecht. Er könne nicht Zeitung lesen Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Gilenya jd. 3. Tag (reduziert wegen erhöhter Leberwerte), Myocholine 2x1, fallweise Mexalen Selbstkatheterismus Peroneusschiene rechts Physiotherapie ambulant Neurologische Kontrolle 4x/ Jahr Sozialanamnese: Jurist (Sozialministerium), seit 4a AMS. Keine Anträge bei Pensionsversicherung. Ledig, LG, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund Dr. S. 20 02 2017 Urologischer Befund Dr. O. 09 05 2017: Blasenentleerungsstörung, ....Selbstkatherismus bei MS 3-4x tägl., Restharn 30ml Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung §29b Abs. 1 StVO 1960 Mag Wien 06 06 2012: eingesehenGutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung §29b Absatz eins, StVO 1960 Mag Wien 06 06 2012: eingesehen Die restlichen vorliegenden Befunde wurden schon beim VGA 03 04 2018 zitiert. zur aktuellen Untersuchung vorgelegt wird die Behandlungsbestätigung Physiotherapie und Verordnung Peroneusschiene rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 50 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: unauff. Miktion: s.o. Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: leicht rechts erhöht Motilität: Nacken und Schürzengriff: gering endlagig eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: rechts gering reduziert MER (BSR, RPR, TSR) : rechts betont lebhaft Pyramidenbahnzeichen: re> li pos. Hypodiadochokinese re AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: distal rechts KG 3, links 4 Trophik: unauffällig Tonus: rechts gering- mäßig erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR und ASR rechts betont gesteigert Pyramidenbahnzeichen: rechts pos. Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: rechts Absinken Knie- Hacke- Versuch: rechts langsam unsicher Sensibilität: re red. Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: wegen Unsicherheit nicht durchgeführt Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, Peroneusschiene rechts, hinkend rechts, gering spastisch ataktisch Führerschein: ja, fahre selten. Kommt heute mit Taxi Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da rechts - und beinbetonte Beeinträchtigung und Selbstkatheterismus erforderlich 04.08.02 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sehbeeinträchtigung: siehe augenfachärztliches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Erhöhung um 1 Stufe, da mehrfach täglicher Selbstkatheterismus und spastische beinbetonte Beeinträchtigung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s. o. [X] Dauerzustand Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es besteht eine Blasenentleerungsstörung mit notwendigem Selbstkatheterismus ohne Inkontinenz. Daher ergibt sich daraus keine Zusatzeintragung. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Am 14.09.2018 wurde von der medizinischen Sachverständigen, welche das Gutachten vom 11.09.2018 erstellt hat, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, hervorgeht: "... Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr.in S. Augenheilkunde 08.06.2018 Dr.in K. Neurologie und Psychiatrie 06.09.2018 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da rechts - und beinbetonte Beeinträchtigung und Selbstkatheterismus erforderlich 04.08.02 70 2 Schwachsichtigkeit links, Sehnervschwund rechts nach Sehnerventzündung, Sehverminderung rechts auf 1/20 und links auf 0,25 g z Tabelle kolonne9 Zeile5 in dieser Pos. ist die hohe Anisometropie mitberücksichtigt 11.02.01 70 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken bei teilweiser Leidensüberschneidung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Erhöhung um 1 Stufe im Vergleich zum VGA 03 04 2018 da mehrfach täglicher Selbstkatheterismus erforderlich und spastische beinbetonte Beeinträchtigung Leiden 2: neu aufgenommen im Vergleich zum VGA 03 04 2018. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Im Vergleich zum VGA 03 04 2018: Erhöhung um 2 Stufen- s.o. [X] Dauerzustand Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es besteht eine Blasenentleerungsstörung mit notwendigem Selbstkatheterismus ohne Inkontinenz. Aus augenfachärztlicher Sicht erreicht die objektivierbare Sehminderung nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, die eingeholten Gutachten vom 14.06.2018, 11.09.2018 und 14.09.2018 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 01.10.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhalts ein: "... Nach Rücksprache mit der Patientenanwaltschaft Wien (Fr. R.) erhebe ich gegen die Stellungnahme des BASB Landestelle Wien Einspruch! Nicht nur, dass sich mein Gesundheitszustand seit der erstmaligen Ausstellung eines Behindertenausweise am 23.07.2013 nicht verbessert hat, da Multiple Sklerose als Chronische Erkrankung ja keine Verbesserung zulässt, sind auch noch urologische und den Sehnerv beeinträchtigende Probleme dazugekommen!! Alle Befunde wurden vorgelegt, weshalb es nicht nachvollziehbar, dass mein Behinderungsgrad jetzt von 80% auf 70% gesunken sein soll?! Außerdem wurde festgestellt, dass ich nunmehr 2018, im Gegensatz zum Eintrag in den Behindertenpass von 2013, so mobil bin, dass ich ohne weiteres Stufen steigen und damit öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte! Wie das BASB zu diesen Erkenntnissen kam, entzieht sich meinem Verständnis! Wenn notwendig kann ich auch noch von meiner behandelnden Neurologin von der Krankenanstalt XXX einen Befund vorlegen, dass sich mein Gesundheitszustand seit der Erstbefundung 2013 nicht verbessert hat!Wenn notwendig kann ich auch noch von meiner behandelnden Neurologin von der Krankenanstalt römisch 30 einen Befund vorlegen, dass sich mein Gesundheitszustand seit der Erstbefundung 2013 nicht verbessert hat! ..." Mit Schreiben vom 10.10.2018 zog der Beschwerdeführer seine Stellungnahme gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2018 zurück. Die belangte Behörde holte dennoch ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 31.10.2018 ein. In diesem Aktengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - nunmehr Folgendes ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten: Augenfachärztliches VGA 23 11 2012 aktenmäßig: Sehnervenschwund bds. GdB 60% Multiple Sklerose, interm. Selbstkatheterismus GdB 60% Gesamt GdB 80% VGA 03 04 2018: Multiple Sklerose, beinbetont Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Selbstkatheterismus erforderlich GdB 60% Gesamtgutachten vom 13 09 2018 beinhaltend das Augenfachärztliches Aktengutachten vom 08 06 2018 und das nervenfachärztliche Gutachten vom 06 09 2018, bezugnehmend auf das Vorgutachten vom 03 04 2018: Multiple Sklerose GdB 70% Sehminderung GdB 70% Gesamtgrad: GdB 80% Die öffentlichen Verkehrsmittel sind zumutbar. aktuell: Es wird ersucht das Gutachten zu korrigieren, insbesondere in Bezug auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2013. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gilenya jd. 3. Tag (reduziert wegen erhöhter Leberwerte), Myocholine 2x1, fallweise Mexalen Selbstkatheterismus Peroneusschiene rechts Physiotherapie ambulant Neurologische Kontrolle 4x/ Jahr Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da rechts - und beinbetonte Beeinträchtigung und Selbstkatheterismus erforderlich 04.08.02 70 2 Schwachsichtigkeit links, Sehnervschwund rechts nach Sehnerventzündung, Sehverminderung rechts auf 1/20 und links auf 0,25 g z Tabelle Kolonne 9 Zeile 5 in dieser Pos. ist die hohe Anisometropie mitberücksichtigt 11.02.01 70 Gesamtgrad der Behinderung 90 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 2 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken, bei teilweiser Leidensüberschneidung, besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Erhöhung um 1 Stufe im Vergleich zum aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 23 11 2012 da mehrfach täglicher Selbstkatheterismus erforderlich und spastische beinbetonte Beeinträchtigung Leiden 2: Erhöhung um 1 Stufe im Vergleich zum aktenmäßigen VGA vom 23 11 2012 lt. augenfachärztlichem Aktengutachten von 08 06 2018 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Einzelleiden werden im Vergleich zum aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 23 11 2012 um jeweils 1 Stufe erhöht. Daher wird in Anpassung an dieses VGA eine Erhöhung des Gesamtgrades um 1 Stufen vorgenommen. [X] Dauerzustand Herr P. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es besteht eine Blasenentleerungsstörung mit notwendigem Selbstkatheterismus ohne Inkontinenz. Aus augenfachärztlicher Sicht erreicht die objektivierbare Sehminderung nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 31.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 20.11.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhalts ein: "... Nach Rücksprache mit der Patientenanwaltschaft Wien beziehe ich Stellungnahme bezüglich das am 05.11.2018 ausgestellte Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung Es wurden zwar alle von mir beigebrachten medizinischen Befunde berücksichtigt, allerdings ist der ursprüngliche Zusatzeintrag aus dem Jahr 2013, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können, gestrichen worden! Diese Vorgangsweise ist nicht verständlich, da Multiple Sklerose ja eine Autoimmunerkrankung ist, die keine Verbesserung bereits bestehender Krankheitsbilder zulässt. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2018, OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 90 v. H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.11.2018 bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die belangte Behörde aus, dass die Vornahme im Jahr 2013 aufgrund des Parkausweises der MA40 erfolgt sei. Da dieser Ausweis aufgrund einer Nachuntersuchung seitens der MA40 befristet gewesen sei, sei auch der Behindertenpass befristet gewesen. Da nun die Zuständigkeit für die Ausstellung des Parkausweises im Bereich des Sozialministeriumservice liege und bei der ärztlichen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen eben nicht vorliegen würden, werde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b - Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Der abweisende Bescheid betreffend die Zusatzeintragung werde gesondert übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2018, OB: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 90 v. H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.11.2018 bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die belangte Behörde aus, dass die Vornahme im Jahr 2013 aufgrund des Parkausweises der MA40 erfolgt sei. Da dieser Ausweis aufgrund einer Nachuntersuchung seitens der MA40 befristet gewesen sei, sei auch der Behindertenpass befristet gewesen. Da nun die Zuständigkeit für die Ausstellung des Parkausweises im Bereich des Sozialministeriumservice liege und bei der ärztlichen Untersuchung festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen eben nicht vorliegen würden, werde der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29, b - Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Der abweisende Bescheid betreffend die Zusatzeintragung werde gesondert übermittelt. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2018, OB: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2018, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Zl. OB: XXXX der Behindertenpass übermittelt. Diesem unbefristet ausgestellten Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Zl. OB: römisch 40 der Behindertenpass übermittelt. Diesem unbefristet ausgestellten Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 19.12.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde (datiert mit "17.10.2018") folgenden Wortlautes: "Betreff: Ausstellung eines Behindertenausweises OB: XXXXOB: römisch 40 Beschwerde Nach Rücksprache mit der Patientenanwaltschaft Wien (Fr. R.) erhebe ich Beschwerde gegen den neu ausgestellten Behindertenpass des BASB Landestelle Wien! Richtigerweise hat sich mein Behinderungsgrad seit der erstmaligen Ausstellung eines Behindertenausweises am 23.07.2013 von 80% auf 90% erhöht. Außerdem wurde festgestellt, dass ich nunmehr 2018, im Gegensatz zum Eintrag in den Behindertenpass von 2013, so mobil wäre, dass ich ohne weiteres Stufen steigen und damit öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte! Gegen die Streichung des Zusatzeintrages: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erhebe ich Beschwerde. Da die MS (Multiple Sklerose) eine chronische Erkrankung ist, die ja keine Verbesserung zulässt, ist es nicht verständlich, dass sich meine Mobilität seit 2013 zum Besseren geändert hat. Ganz im Gegenteil ist die Erhöhung des Behindertengrades von 80% auf 90% mitunter auch auf eine Verschlechterung der Mobilität zurückzuführen. Ich bitte daher mein Vorbringen nochmals zu beurteilen und den Zusatzeintrag in den Behindertenpass zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen, Name des Beschwerdeführers" Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar hinsichtlich der Bezeichnung des anzufechtenden Bescheides auf die Geschäftszahl des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides des Sozialministeriumservice (OB: XXXX ) Bezug nimmt, so ist aus dem Inhalt der oben wiedergegebenen Beschwerde und damit aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht den Bescheid, mit dem ihm ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ausgestellt wurde, sondern den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, anfechten wollte.Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar hinsichtlich der Bezeichnung des anzufechtenden Bescheides auf die Geschäftszahl des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides des Sozialministeriumservice (OB: römisch 40 ) Bezug nimmt, so ist aus dem Inhalt der oben wiedergegebenen Beschwerde und damit aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht den Bescheid, mit dem ihm ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ausgestellt wurde, sondern den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, anfechten wollte. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2018 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2018 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden im Zusammenhang mit der Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionseinschränkungen: * Multiple Sklerose mit rechts- und beinbetonter Beeinträchtigung, Selbstkatheterismus erforderlich * Schwachsichtigkeit links, Sehnervschwund rechts nach Sehnerventzündung, Sehverminderung rechts auf 1/20 und links auf 0,25; die hohe Anisometropie wurde mitberücksichtigt Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.06.2018 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.09.2018 und 31.10.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.06.2018 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.09.2018 und 31.10.
  3. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2018 durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde von den medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten in ihrem Sachverständigengutachten vom 31.10.2018 zu dem Schluss, dass aus nervenfachärztlicher Sicht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung besteht. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind dem Beschwerdeführer zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es besteht eine Blasenentleerungsstörung mit notwendigem Selbstkatheterismus ohne Inkontinenz. Sie hielt in Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.06.2018 fest, dass aus augenfachärztlicher Sicht die objektivierbare Sehminderung nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.09.2018 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("... OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: leicht rechts erhöht Nacken und Schürzengriff: gering endlagig eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. Möglich Feinmotorik: rechts gering reduziert MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont lebhaft Pyramidenbahnzeichen: re> li pos. Hypodiadochokinese re AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig; UE: Kraft: distal rechts KG 3, links 4 Trophik: unauffällig Tonus: rechts gering- mäßig erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR und ASR rechts betont gesteigert Pyramidenbahnzeichen: rechts pos. Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: rechts Absinken Knie- Hacke- Versuch: rechts langsam unsicher Sensibilität: re red. Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: wegen Unsicherheit nicht durchgeführt; Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, Peroneusschiene rechts, hinkend rechts, gering spastisch ataktisch Führerschein: ja, fahre selten. Kommt heute mit Taxi Auskleiden Schuhe ohne Hilfe ..."). Daraus ergibt sich, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen, aber im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Dies umfasst auch die auf beiden Augen bestehende Sehverminderung; diesbezüglich wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass auch die objektivierbare Sehminderung nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.09.2018 auch selbst angab, in der Lage zu sein, mit dem Auto zu fahren, auch wenn er dies selten mache und meist mit dem Taxi fahre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung grundsätzlich noch in der Lage ist, ein Auto zu lenken, kann nicht für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen des Ausmaßes Sehbehinderung und der damit verbundenen Funktionseinschränkung ins Treffen geführt werden.Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, Peroneusschiene rechts, hinkend rechts, gering spastisch ataktisch Führerschein: ja, fahre selten. Kommt heute mit Taxi Auskleiden Schuhe ohne Hilfe ..."). Daraus ergibt sich, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen, aber im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierten Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Dies umfasst auch die auf beiden Augen bestehende Sehverminderung; diesbezüglich wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass auch die objektivierbare Sehminderung nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung erreicht, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.09.2018 auch selbst angab, in der Lage zu sein, mit dem Auto zu fahren, auch wenn er dies selten mache und meist mit dem Taxi fahre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung grundsätzlich noch in der Lage ist, ein Auto zu lenken, kann nicht für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen des Ausmaßes Sehbehinderung und der damit verbundenen Funktionseinschränkung ins Treffen geführt werden. Insoweit der Beschwerdeführer im Ergebnis darauf verweist, bereits über einen (befristeten) Parkausweis verfügt zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass die befristete Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte im Jahr 2013 damals aufgrund eines durch die MA 40 eingeholten Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29 b Abs. 1 StVO 1960 erfolgte. In diesem Gutachten wurde unter anderem ausgeführt, dass der weitere Verlauf der Krankheit des Beschwerdeführers prognostisch nicht abgesehen werden könne, daher wurde der Parkausweis damals befristet ausgestellt. Da nun die Zuständigkeit für die Ausstellung des Parkausweises beim Sozialministeriumservice liegt und bei den ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die dafür erforderliche Zusatzeintragung im Behindertenpass aktuell nicht vorliegen, wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgestellt.Insoweit der Beschwerdeführer im Ergebnis darauf verweist, bereits über einen (befristeten) Parkausweis verfügt zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass die befristete Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte im Jahr 2013 damals aufgrund eines durch die MA 40 eingeholten Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach Paragraph 29, b Absatz eins, StVO 1960 erfolgte. In diesem Gutachten wurde unter anderem ausgeführt, dass der weitere Verlauf der Krankheit des Beschwerdeführers prognostisch nicht abgesehen werden könne, daher wurde der Parkausweis damals befristet ausgestellt. Da nun die Zuständigkeit für die Ausstellung des Parkausweises beim Sozialministeriumservice liegt und bei den ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die dafür erforderliche Zusatzeintragung im Behindertenpass aktuell nicht vorliegen, wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgestellt. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren somit kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 14.06.2018, 11.09.2018 und 31.10.2018 entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren somit kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 14.06.2018, 11.09.2018 und 31.10.2018 entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.06.2018 und dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.09.2018 bzw. an deren zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 31.10.2018 und werden daher diese Unterlagen in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)... b)... ...
  2. ...
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem - entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde - nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem - entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde - nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.06.2018 und dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.09.2018 und vom 31.10.2018 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer ohne Zweifel bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.06.2018 und dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.09.2018 und vom 31.10.2018 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer ohne Zweifel bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes - wie beispielsweise einer weiteren erheblichen Verschlechterung der Gangeinschränkung - die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes - wie beispielsweise einer weiteren erheblichen Verschlechterung der Gangeinschränkung - die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29, b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2211686.1.00

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