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{'item': 'W215 1268275-3'}

Obsah (16)§ 3§ 55§ 53Art. 133§ 7§ 8§ 10§ 68§ 17§ 21§ 57§ 52§ 46§ 18§ 13§ 208

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2019 GeschäftszahlW215 1268275-3 SpruchW215 1268275-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK übe

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: "

§ 55FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""

Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, i

Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, wurde dieser Antrag in Spruchpunkt I.

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, wurde dieser Antrag in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer

§ 10Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurde der mit Urteil vom XXXX bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurde der mit Urteil vom römisch 40 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zahl D14 268275-0/2008/12E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, erhobene Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2010,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer XXXX wird

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zahl D14 268275-0/2008/12E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, erhobene Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2010,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer römisch 40 wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." 2. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. Er wurde am 07.11.2013 im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und weigerte sich, seine Identität überprüfen zu lassen, woraufhin er nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen wurde und danach einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Zuge seiner Erstbefragung am 07.11.2013 sowie seinen niederschriftlichen Befragungen am 27.11.2013 und 11.12.2013 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nach negativer Beendigung seines ersten Asylverfahrens in Österreich trotzdem hiergeblieben sei und sich mit Hilfe von Freunden am Leben erhalten habe. Im Herkunftsland werde er von der Polizei ständig wegen seines Glaubens verfolgt, der Beschwerdeführer sei jede Woche vier- bis fünfmal befragt und sogar geschlagen worden. Die Situation habe sich mittlerweile sogar verschlechtert und bei einer Rückkehr würde er einfach so verschwinden. Er könne nicht nach Hause zurückkehren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 13 16.344-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 13 16.344-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das zwischenzeitlich neu eingerichtete und nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2014, Zahl W133 1268275-2/3Z,

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das zwischenzeitlich neu eingerichtete und nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2014, Zahl W133 1268275-2/3Z,

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl W133 1268275-2/6E, wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da keine entschiedene Sache vorlag.W133 1268275-2/6E, wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da keine entschiedene Sache vorlag. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2017 und 02.05.2018 neuerlich niederschriftlich befragt und machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen. Mit gegenständlichem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Mit gegenständlichem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

§ 13Absatz 2 Asyl

G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 13, Absatz 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). In Spruchpunkt römisch neun. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.07.2018 gegenständliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass vor mehr als 13 Jahren aus seinem Heimatland geflohen sei und konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe. Die Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht entsprechend auseinandergesetzt und sei nicht auf seinen schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand sowie sein zwischenzeitlich entstandenes schützenswertes Privatleben eingegangen. 3. Die Beschwerdevorlage vom 16.07.2018 langte am 19.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde aber diesmal der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W215 zugewiesen. Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 15.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen hatte sich mit Schreiben vom 27.08.2018 für die mündliche Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Stellungnahme vom 25.10.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sehr um seine Integration bemüht und bei ihm von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Weiters wurden medizinische Dokumente vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Dagestan und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist XXXX , er spricht darüber hinaus auch Russisch.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Dagestan und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist römisch 40 , er spricht darüber hinaus auch Russisch. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zahl D14 268275-0/2008/12E, abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte erst, nachdem er bei einer Verkehrskontrolle zufällig aufgegriffen worden war, am 07.11.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 13 16.344-EAST Ost, zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl W133 1268275-2/6E,

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der zweit Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

13 16.344-EAST Ost, zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl W133 1268275-2/6E,

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der zweit Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

VmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

§ 13Absatz 2 Asyl

G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 13, Absatz 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). In Spruchpunkt römisch neun. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation von der Polizei aufgrund seines Glaubens einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
  2. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland im Rahmen der staatlich finanzierten obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und beherrscht sowohl XXXX als auch Russisch. Er hat den Beruf eines XXXX erlernt und XXXX bis zu seiner Ausreise als selbständiger Unternehmer mit XXXX . Der Beschwerdeführer lebte in Dagestan an mehreren Orten, so etwa in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Er hat in Dagestan Bekannte, mit denen er in Kontakt steht.Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und beherrscht sowohl römisch 40 als auch Russisch. Er hat den Beruf eines römisch 40 erlernt und römisch 40 bis zu seiner Ausreise als selbständiger Unternehmer mit römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte in Dagestan an mehreren Orten, so etwa in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er hat in Dagestan Bekannte, mit denen er in Kontakt steht.
  3. Der zwei Mal vorbestrafte Beschwerdeführer lebt seit 2005 in Österreich und blieb auch nach der vorangegangenen rechtskräftig negativen Entscheidung trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurde der mit Urteil vom XXXX bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurde der mit Urteil vom römisch 40 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie berufstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte er eine Einstellungszusage der XXXX vor, wonach er mit einer Arbeitsberechtigung als Hilfsarbeiter bei der XXXX beginnen könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte am XXXX eine A2-Deutschprüfung und zeigte in der mündlichen Verhandlung, dass er die meisten an ihn gestellten Fragen versteht, aber nicht fließend Deutsch sprechen kann.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie berufstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte er eine Einstellungszusage der römisch 40 vor, wonach er mit einer Arbeitsberechtigung als Hilfsarbeiter bei der römisch 40 beginnen könnte. Der Beschwerdeführer absolvierte am römisch 40 eine A2-Deutschprüfung und zeigte in der mündlichen Verhandlung, dass er die meisten an ihn gestellten Fragen versteht, aber nicht fließend Deutsch sprechen kann.
  4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Politische Lage Die Russische Föderation hatte im Juli 2018 mehr als 142 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1, 8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook 08.02.2019 abgefragt am 18.02.2019). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Putin. Er wurde am 18.03.2018 mit offiziell 76,69% der Stimmen wiedergewählt. Es handelt sich um seine vierte Amtszeit als Staatspräsident. Der bisherige Ministerpräsident Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2018 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Innenpolitik 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019). Russland ist formal eine Föderation aus 83 Föderationssubjekten. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Ihre Gouverneure werden gewählt, aber auch (kommissarisch) durch den Kreml bestimmt. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern (derzeit 169 Mitglieder). Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18.09.2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Die Duma-Wahlen wurden vom Dezember auf den September 2016 vorverschoben. Kritiker bemerkten, diese Verschiebung diene der Nichtbeachtung des Wahlkampfs während der Sommerferien sowie dem Erreichen einer geringeren Wahlbeteiligung. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8 Prozent. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54 Prozent. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5 Prozent auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2 Prozent. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6 Prozent. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NRO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 08.02.2019, abgefragt am 18.02.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710 Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. In der Republik leben drei Dutzend autochthone Nationalitäten, wodurch Dagestan das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus ist (Accord 19.12.2018). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 06.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.05.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 04.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.02.2018). Als besonders bedeutsam erwies sich die Ablösung des Gouverneurs von Dagestan im Oktober
  5. Putins Wahl zum amtierenden Gouverneur war Wladimir Vasilijew, der Chef der Fraktion des Vereinigten Russland in der Staatsduma und ein ehemaliger Polizeigeneral. Vasilijew Ernennung markiert die erste Ära in der postsowjetischen Geschichte Russlands, in welcher Dagestan von einer Person, die nicht aus der Republik stammt, geleitet wird. Dagestan ist ein komplizierter Vielvölkerstaat, der durch Aufstände und Korruption vor Ort beeinträchtigt ist. In der Vergangenheit hat Moskau in der Regel versucht, sich auf Einheimische zu verlassen, um die widerspenstige Republik zu regieren. Die Ernennung von Vasilijew schien den Wunsch des Kremls zu signalisieren, die aktuellen Verhältnisse zu ändern und die Region nach zentralen Regeln zugänglicher zu machen (FH 11.04.2018) Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.02.2018). (Accord, Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, 19.12.2018, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen IOM, International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation), Juni 2014 ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017 SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, 12.02.2018, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351) Sicherheitslage Aufgrund verschiedenster Terroranschläge wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten. Konflikte im Nordkaukasus können in der gesamten Russischen Föderation zu Attentaten führen. Es sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte wegen der möglichen Verwendung von Schusswaffen jeglicher Widerstand vermieden werden (BMEIA 19.02.2019). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  6. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere Metro, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert. Wie auch in anderen Großstädten kann es in Bars und Clubs russischer Großstädte zu Straftaten kommen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wird Wachsamkeit bei der Wahl eines Taxis bzw. die Nutzung registrierter Taxiunternehmen empfohlen. In den touristischen Zentren russischer Städte sowie in größeren Menschenansammlungen (z.B. in der Metro) kommt es darüber hinaus zu Taschendiebstahl, sodass auch hier besondere Achtsamkeit empfohlen wird (AA Reise- und Sicherheitshinweise 19.02.2019). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Russische Föderation, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 16.10.2018, Stand 19.02.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.01.2019, Stand 19.02.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Nordkaukasus Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben (BMEIA 19.02.2019). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Auch in den genannten Regionen sind die Zahlen der Getöteten und Verletzten nach Angaben der NRO "Kawkaski Usel" nach 2013 stark zurückgegangen (Olympiade Sotschi). 2016 nahmen die Opferzahlen in Tschetschenien (Verletzte) und in Inguschetien (Verletze und Tote) jedoch wieder zu. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend "Aufständische" und Sicherheitskräfte (AA 21.05.2018). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  7. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.01.2018). Es gibt nach wie vor gewaltsame Konflikte im Nordkaukasus angetrieben von Dschihad-Gruppierungen, interethnischen Konflikten, persönlicher und auf Clanstrukturen beruhender Blutrache und Exzesse durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.04.2018). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.05.2018). Im dritten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 24 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 16 davon wurden getötet und 08 verwundet (Caucasian Knot 07.12.2018). Im vierten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 21 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 16 davon wurden getötet und 05 verwundet (Caucasian Knot 31.01.2019). Im Jänner 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im Nordkaukasus 15 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 09 davon wurden getötet und 06 verwundet (Caucasian Knot 13.02.2019). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Russische Föderation, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 16.10.2018, Stand 19.02.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017 USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, drittes Quartal 2018, 07.12.2018, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/45433/ DW, Deutsche Welle, Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", 25.01.2018, https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520 31.01.2019, Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, viertes Quartal 2018, 31.01.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46005/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus Jänner 2019, 13.02.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46149) Dagestan Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. In Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan besteht aufgrund von möglichen Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein höheres Sicherheitsrisiko als in anderen russischen Landesteilen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 19.02.2019). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.06.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten, während die Vertreter des sog. "traditionellen" Islams als korrupt angesehen werden und im Verdacht stehen, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region Untertan zu sein. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12.2017). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat: War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten zwei Jahren abgenommen (Rückgang von 824 Terroropfern in 2011 auf 55 in 2017, davon sechs Zivilisten). Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und spurloses Verschwinden. Von dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NROs im sozialen/humanitären Bereich betroffen (AA 21.05.2018). Laut der dagestanischen Regierung sind 108 Personen seit 2014 aus Syrien und dem Irak nach Dagestan zurückgekehrt, wobei gegen 86 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Im Gegensatz zu Tschetschenien gibt es keinen "sicheren Korridor" für Frauen, die aus Syrien zurückkehren. In den letzten Jahren ist es mit der Weiterentwicklung des Aufstands in Dagestan wieder zu einem Anstieg der Gewalt gekommen, wenn auch mit weniger Opfern als während des Höhepunkts des Konflikts
  8. Allerdings hat sich die Art des Aufstands verändert. Das Netzwerk von oftmals recht großen und kampferprobten Gruppen wurde von kleinen, verstreuten, im Verborgenen agierenden Gruppen oder "Schläferzellen", die häufig nur aus einigen wenigen Rekruten bestehen, abgelöst. Laut einem von ICG zitierten Strafverteidiger werde in Gefängnissen intensiv rekrutiert (Accord 19.12.2018). Im dritten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Dagestan elf Opfer des bewaffneten Konfliktes, acht davon wurden getötet und drei verwundet (Caucasian Knot 07.12.2018). Im vierten Quartal 2018 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Dagestan neun Opfer des bewaffneten Konfliktes, drei davon wurden getötet und sechs verwundet (Caucasian Knot 31.01.2019). Im Jänner 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Dagestan drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, drei bewaffnete Widerstandskämpfer wurden getötet (Caucasian Knot 13.02.2019). (Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, drittes Quartal 2018, 07.12.2018, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/45433/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 Accord, Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, 19.12.2018, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017 Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, viertes Quartal 2018, 31.01.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46005/ Deutschlandfunk, Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, 28.06.2017, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus Jänner 2019, 13.02.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/46149 AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.01.2019, Stand 19.02.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Justiz Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 21.05.2018).Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 21.05.2018). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Korruption in der Justiz untergraben dieses Recht (USDOS 20.04.2018). Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass sachfremde Gründe hinter der Strafverfolgung stehen. Am 23.08.2017 wurde bspw. der international tätige und renommierte Theater- und Filmregisseur Kirill Serebrennikow von einem Moskauer Gericht unter Hausarrest gestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Vorgehen durch dessen kritische Haltung zum russischen Staat motiviert sein könnte. Auch Verfahren gegen hochrangige Beamte wie den ehemaligen Wirtschaftsminister Uljukajew wegen Korruptionsvorwürfen werden oft als Ausdruck von Machtkämpfen verstanden (AA 21.05.2018). Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 20.04.2018). Im Juli 2015 entschied das russische Verfassungsgericht, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Konfliktfall an der russischen Verfassung zu messen seien. Justiz- und Gerichtswesen unterliegen häufig der Einflussnahme durch die Exekutive und Interessengruppen (AA 21.05.2018). Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal den Prozess der Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 20.04.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungsorder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich (AA 21.05.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremden feindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.05.2018). Unabhängige Prozessbeobachter berichteten, dass in Strafprozessen und Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten systematisch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen wurde. Dies betraf auch Fälle, in denen es um gewaltfreien Protest ging. Die meisten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten stützten sich auf äußerst umstrittene Polizeiberichte als einziges Beweismaterial. Die Prozesse endeten mit hohen Geld- und langen Haftstrafen. Oft waren die Verfahren sehr kurz; nach den Protesten am 26.03.2017 verhandelte das für den Moskauer Bezirk Twerskoi zuständige Gericht 476 Fälle an 17 Prozesstagen (AI 22.02.2018). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Dagestan Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.05.2018). Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 21.05.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Kampf gegen Spionage und Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit der Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten unterteilt. 2016 gründete Präsident Putin die russische Bundesnationalgarde unter der Kontrolle des Präsidenten. Die Nationalgarde sichert zusammen mit dem Grenzschutz und dem FSB die Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 20.04.2018). Nach dem Gesetz können die Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung festnehmen und festnehmen, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; Ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Fahndungen, Beschlagnahmen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.04.2018). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.05.2018). Konflikte zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen führten zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Morden, Folter, körperlichen Misshandlungen, politisch motivierten Entführungen und einer generell sinkenden Rechtsstaatlichkeit. Ramzan Kadyrows Regierung kann ungestraft Rechtsverletzungen begehen. Keine Gesetzesverletzung wurde ernsthaft untersucht oder verfolgt, weder von der Bundesregierung noch von örtlichen tschetschenischen Behörden (USDOS 20.04.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm) Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen und generell Beamte für derartige Machenschaften nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur wegen Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Laut Menschenrechtsaktivisten entscheiden sich Richter oft lieber dafür die Bestimmungen über Machtmissbrauch anzuwenden, da die darin enthaltenen Begriffsbestimmungen besser den Unterschied in den Befugnissen zwischen Behördenmitarbeiter und der Privatperson, welche Opfer wurde, aufzeigen. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung (USDOS 20.04.2018). Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.02.2018). Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter", dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.05.2018). Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 03.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 03.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.02.2018). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.07.2018). Aus dem Nordkaukasus wurden auch 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.02.2018). Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 20.04.2018). (AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 EASO, European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Russian Federation State Actors of Protection,
  9. März 2017, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASOCOI_Russia_web.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017 USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm NZZ, Neue Zürcher Zeitung Ein Foltervideo setzt Ermittlungen gegen Russlands Strafvollzug in Gang, 23.07.2018, https://www.nzz.ch/international/foltervideo-setzt-ermittlungen-gegen-russlands-strafvollzug-in-gang-ld.1405939) Korruption Die Russische Föderation stand im Jahr 2017 auf Platz 135 von 180 des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International (TI 2017). Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018). Russlands autoritäres System beruht auf Korruption im großen Stil. Beamte auf allen Ebenen sind in Korruptionsnetzwerken, die ihre Mitglieder für Loyalität üppig belohnen, sowie umfangreiche informelle Verbindungen zu privaten Unternehmen und organisierter Kriminalität haben. Korruption ist nach wie vor das wichtigste Hindernis für die Demokratisierung Russlands. Die Behörden haben sich 2017 auf diesem Gebiet nicht nachhaltig bemüht. Darüber hinaus tauchten neue Beweise für Korruption auf höchster politischer Ebene auf und die offizielle Antikorruptionstätigkeit war nichts anderes als ein Werkzeug des politischen Kampfes innerhalb des politischen und wirtschaftlichen Establishments (FH 11.04.2018). Nawalny hatte im März und im Juni 2017 landesweite Demonstrationen gegen die Regierung und Korruption organisiert. Es waren die größten Proteste seit Jahren. Insgesamt wurden fast 2000 Menschen verhaftet, die meisten von ihnen in Moskau und Sankt Petersburg. Nawalny war für die Aktion festgenommen und dann verurteilt worden (LIP Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 20.04.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIP Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/RUS FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Menschenrechte Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die "Rechte der dritten Generation", d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in(Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die "Rechte der dritten Generation", d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihresArtikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012). Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10 % der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der gesprochenen Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. In einem Bericht vom September 2017 stellt der VN Hochkommissar für Menschenrechte fest, dass sich die Situation der Menschenrechte seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation deutlich verschlechtert habe. Willkürliche Verhaftungen, Verschwinden von Personen, Misshandlung, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen wurden dokumentiert. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 21.05.2018). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (z.B. Verbot und Strafverfolgung der Zeugen Jehovas) inklusive mittels ausufernder Anwendung der "Anti-Extremismus"-Gesetzgebung, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft aufgrund repressiver Gesetze wie der gegen "ausländische Agenten" oder "unerwünschte ausländische Organisationen" (AA Innenpolitik Stand 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710) Dagestan Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und spurloses Verschwinden. Von dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch NROs im sozialen/humanitären Bereich betroffen. Die Menschenrechtslage gilt in Dagestan jedoch grundsätzlich als besser als im benachbarten Tschetschenien. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO "Komitee zur Verhinderung von Folter" arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan i. S. Strafvollzug zusammen (AA 21.05.2018). Aus dem Nordkaukasus wurden auch 2017 schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen. Die Lage in Tschetschenien verschlechterte sich weiter. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei (AI 22.02.2018). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Auch in den genannten Regionen sind die Zahlen der Getöteten (rot) und Verletzten (blau) nach Angaben der NRO "Kawkaski Usel" nach 2013 stark zurückgegangen (Olympiade Sotschi). 2016 nahmen die Opferzahlen in Tschetschenien (Verletzte) und in Inguschetien (Verletze und Tote) jedoch wieder zu. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend "Aufständische" und Sicherheitskräfte. Die Behörden gehen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamer Repression vor. Menschenrechtsorganisationen beklagen ein Klima der Straflosigkeit für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte. Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.05.2018). Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter gewaltsame Drohungen und Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger, werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (Stand 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand 14.02.2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/-/201710) Todesstrafe Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 02.09.1996 statt (AA 21.05.2018). Laut Amnesty International gibt es keine Berichte über Exekutionen im Jahr 2017 oder im Jahr 2017 verhängte Todesstrafe und es gab bis zum Ende des Jahres 2017 keine Personen die zum Tode verurteilt wurden (AI 12.04.2018). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Religion Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (LIP Gesellschaft Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als "traditionelle Religionen" de facto eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insb. im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.05.2018).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als "traditionelle Religionen" de facto eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insb. im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.05.2018). Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill I. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019).Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. An der Spitze der Kirche steht Patriarch Kirill römisch eins. Er leitet die ROK mit der Synode, einem Gremium aus zwölf Bischöfen und dem Patriarchen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern (LIP Gesellschaft Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 19.02.2019, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft) Dagestan Die meisten Muslime Dagestans gehören dem Sufismus an, einer

igt-mystischen Richtung im Islam. Sie hören auf Scheichs, religiöse Führer, die zwischen Gott und den Menschen vermitteln. Die Scheichs treten auch als Fürsprecher der Gläubigen vor Politikern auf. Der Sufismus ist seit vielen Jahrhunderten in Dagestan zuhause. Die zweitgrößte Gruppe der Muslime in Dagestan sind die Salafisten. Diese ultrakonservative Strömung breitet sich seit den 1990er-Jahren in der Region aus. Zunächst wurden sie als Wahabiten bezeichnet. In Dagestan gibt es Schätzungen zufolge zehntausende Salafisten und sie haben ihre eigenen Moscheen. Die Salafisten wollen ein Kalifat errichten, einen Gottesstaat. Die Sufis hingegen haben sich mit dem russischen Staat arrangiert. Die Radikalen unter den Salafisten wollen das Kalifat mit Gewalt durchsetzen und kämpfen dafür. In Dagestan gibt es einen bewaffneten islamistischen Untergrund. Seit Jahren verüben die Terroristen Anschläge gegen russische Sicherheitskräfte, es gab Hunderte Todesopfer. Sie ermordeten auch mehrere geistliche Führer der Sufis, die sich offen gegen die Ideologie der Salafisten aussprachen. Viele Salafisten in Dagestan fühlen sich zu Unrecht von den Behörden verdächtigt. Sie werden immer wieder von der Polizei festgehalten, müssen stundenlang Fragen beantworten, Speichel- und Blutproben abgeben. Salafisten werden oft mit den Terror-Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates gleichgesetzt (Deutschlandfunk 28.06.2017). In Republiken wie Inguschetien und Dagestan wurde versucht, einen Dialog zwischen Regierung und offizieller Geistlichkeit auf der einen Seite und islamistischer Opposition auf der Gegenseite zu führen. Derzeit befindet sich die Regierung in Dagestan aber wieder in Konfrontation mit salafistischen Gemeinden. Der "Krieg gegen Wahhabiten", der dort schon 1999 ausgerufen worden war, hat allerdings dazu geführt, dass immer mehr junge Leute sich zu einem puristischen, streng konservativen Islam bekennen. Im Jahr 2011 ordneten sich bei Umfragen 20% der jungen Dagestaner einem moderaten Salafismus zu (SWP 04.2017). Während in der Vergangenheit sehr viele junge Männer auf eine "Wahabiten-Liste" gesetzt wurden (SWP 04.2017), haben die Behörden im Juni 2017 verlautbart, dass keine Anhänger vom "nicht-traditionellen Islam" auf Polizeilisten gesetzt werden. Trotzdem geht die Verfolgung von salafistischen Muslimen weiter (HRW 18.01.2018). (USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom, Jahresbericht 2017, 26.04.2018, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirf-releases-2017-annual-report Deutschlandfunk, Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, 28.06.2017, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824 SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Russia, 18.01.2018 https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/russia) Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2017). In Tschetschenien wurden verdächtige Dschihadisten und Andersdenkende willkürlich von Behörden festgenommen, gefoltert, verschwanden und kollektive Strafen gegen ihre Familien verhängt (HRW 17.01.2019). Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 08.08.2016). Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26.01.2017 in Tschetschenien (AI 22.02.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 09.07.2017, vgl. Standard.at 10.07.2017).Die Tageszeitung Novaya Gazeta berichtete über die rechtswidrige Inhaftierung zahlreicher Personen im Dezember 2016 und die heimliche Hinrichtung von mindestens 27 Gefangenen durch Sicherheitskräfte am 26.01.2017 in Tschetschenien (AI 22.02.2018). Demnach wollte die tschetschenische Führung damit den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 09.07.2017, vergleiche Standard.at 10.07.2017). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 01.2015). Im November 2013 wurden in Russland Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden (SFH 25.07.2014). Angehörigen von Aufständischen bleiben, laut Tanja Lokshina von Human Rights Watch in Russland, nicht viele Möglichkeiten um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine ist die Republik Tschetschenien zu verlassen, aber das kann sich nicht jeder leisten, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen haben zugenommen (Meduza 31.10.2017). Nach der Terrorattacke auf Grozny am 04.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter", dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Meduza 31.10.2017). In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, USDOS, HRW und FH) mit Berichtszeitraum 2017/2018 kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.02.2018, USDOS 20.04.2018, HRW 18.01.2018, HRW 17.01.2019, FH 01.2018, FH 11.04.2018).Nach der Terrorattacke auf Grozny am 04.12.2014 hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramzan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter", dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Meduza 31.10.2017). In allen rezenten Jahresberichten dieser Organisationen (AI, USDOS, HRW und FH) mit Berichtszeitraum 2017 aus 2018, kamen keine Informationen zum Niederbrennen von Häusern vor (AI 22.02.2018, USDOS 20.04.2018, HRW 18.01.2018, HRW 17.01.2019, FH 01.2018, FH 11.04.2018). In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der Konsularabteilung der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.4.2014 veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes dran sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe, und die Anfragen seien zur Identifizierung der Militärangehörigen gestellt worden, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt wurden, konnten nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.07.2017). Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus den folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen: 1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus. 2. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte

§ 208Z 2 1.

(Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder

§ 208Z 2 2.

(Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.07.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte

Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder

Paragraph 208, Ziffer 2,

  1. (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.07.2017). Ein zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut INTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees am
  2. Dezember 2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der territorialen Niederlage des sog. IS in Syrien, der bei dieser Gelegenheit auch konkrete Zahlen zur Terrorismusbekämpfung in Russland nannte: Im Jahresverlauf 2017 seien über 60 terroristische Verbrechen, darunter 18 Terroranschläge, verhindert worden, die Sicherheitskräfte hätten über 1.000 militante Kämpfer festgenommen, knapp 80 Personen seien neutralisiert worden. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine aktuelle Studie des renommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste Herkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 aus Russland stammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen zufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren Radikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion erfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum stammen. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom
  3. Dezember 2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom
  4. Juli 2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB kommuniziert, dass 220 zurückgekehrte Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen stünden. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet. In Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein. Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden konnte, ist zu vermuten, dass überlebenden IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus könnte sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben. Prominentestes Beispiel für die terroristischen Umtriebe zwischen dem Nordkaukasus, der Diaspora in Mitteleuropa und den Kampfgebieten des sog. IS im Nahen Osten war wohl der Austro-Dschihadist tschetschenischer Provenienz namens Akhmed Chatayev, der vom Al-Qaida-Sanktionskomitee des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Rekrutierung russischsprachiger IS-Kämpfer gelistet wurde, als Drahtzieher hinter dem verheerenden Anschlag auf den Istanbuler Flughafen vom Juni 2016 gilt und bei einer Anti-Terror-Operation in Tiflis in Georgien getötet worden ist. Deutsche Medien berichteten im Jahr 2017 über Verdachtsmomente, dass Russland die Migration von Tschetschenen nach Mitteleuropa fördern könnte, unter denen auch radikale Islamisten zu befürchten seien, um so die durch die Migrationskrise angespannte Lage weiter zu destabilisieren. Anderen Berichten zufolge könnte der russische Geheimdienst FSB mitunter als Migranten getarnte Agenten nach Mitteleuropa schleusen. Trotz des insignifikanten touristischen bzw. ökonomischen Potentials Tschetscheniens bietet die Fluglinie UTair seit Mitte 2017 wöchentliche Linienflüge zwischen München und Grozny an. Auch in der tschetschenischen Diaspora in Österreich scheint mitunter ein gewisses Naheverhältnis zum Kadyrow-Regime fortzubestehen, wie sich etwa in der Kampfsportszene zeigt (ÖB Moskau 12.2017). (HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Russia, 18.01.2018 https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/russia USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2017 ÖB Österreichische Botschaft Moskau, Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, 12.07.2017, per Email an BFA Landinfo, Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, 08.08.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf Der Standard, Tschetschenien Keine Anzeige, kein Verbrechen, 10.07.2017, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen DIS, Danish Immigration Service Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations 01.2015; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, 25.07.2014, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf ORF.at, Tschetschenien Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, 09.07.2017, http://orf.at/stories/2398632 Meduza, Guilty by blood, 31.10.2017, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, FH, Freedom House, Nations in Transit 2017, 01.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2017/russia FH, Freedom House, Nations in Transit 2018, 11.04.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2018/russia AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Russian Federation, 22.02.2018, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/russland) Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 20.04.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.05.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 01.2018, USDOS 20.4.2018) Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.05.2018). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (USDOS 20.04.2018, FH 01.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.05.2018, FH 01.2018). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017, Russische Föderation, 20.04.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/eur/277211.htm AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand April 2018, 21.05.2018 FH, Freedom House, Nations in Transit 2017, 01.2018, https://freedomhouse.org/report/nations-transit/2017/russia) Wirtschaft und Grundversorgung Im Jahr 2018 konnte Russland das bescheidene BIP-Wachstum von 1,5%

(2017)leicht auf 1,8 steigern (IWF). Vorausgegangen war eine schwere Rezession (-2,8 Prozent im Jahr 2015) und ein abgeschwächter wirtschaftlicher Rückgang 2016 (-0,2 Prozent). Hauptursache des positiven Trends 2017 und 2018 war der Anstieg des Ölpreises seit Ende 2016, von welchem Russlands Wirtschaft und der Staatshaushalt weitgehend abhängig sind. Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt. Es verfügt über große Vorkommen an Erdöl und Erdgas sowie an Kohle und Uran. Russland ist derzeit der weltweit größte Exporteur von Erdgas und von Erdöl und der wichtigste Energielieferant Deutschlands - es deckt jeweils ca. ein Drittel des deutschen Erdgas- und Erdölbedarfs ab. Die russische Konjunktur ist in hohem Maße von der Entwicklung der internationalen Rohstoffpreise abhängig. Dank der aktuell vorteilhaften Ölpreisentwi

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