4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Stellungskommission für Wien vom 18.09.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer tauglich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.09.2018 bis 18.09.2018 den ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen habe. Der Stellungsproband sei im Rahmen der Beweisaufnahme (Stellungsverfahren) vom angenommenen Sachverhalt und vom entscheidungsrelevanten Inhalt der medizinischen Zusammenfassung, der psychologischen Zusammenfassung sowie der militärmedizinischen Beurteilung hinsichtlich der von ihm vorgelegten Befunde bzw. Gutachten in Kenntnis gesetzt worden. Weiters sei dem Stellungsprobanden ausführlich dargelegt worden, warum ihm, trotz allenfalls festgestellter Einschränkungen - das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit zugemutet werden könne, um die Basisausbildung zu absolvieren, bzw. dass auf diese Einschränkungen bei der Einberufung Bedacht genommen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass insofern ein Widerspruch vorliege, als ihm einerseits der auf tauglich lautende Bescheid der Stellungskommission ausgehändigt, ihm andererseits mündlich eine eingeschränkte Tauglichkeit (Springen nicht möglich) mitgeteilt worden sei. Er leide weiters seit seiner Kindheit an einer ausgesprochen schwachen Auge-Hand-Koordination. Bei derartigen Einschränkungen sei eine in die Tiefe gehende Untersuchung erforderlich, in der sowohl der vordere als auch der hintere Augenabschnitt überprüft werden müsse. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die Stellungskommission für Wien am 12.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des Stellungsverfahrens vom 17.09.2018 bis 18.09.2018 folgende Diagnose erstellt worden sei: Nicht näher bezeichnete Hämaturie; Amblyopia ex anopsia, Amblyopie (durch): Anisometropie, Deprivation; Strabismus; Hypermetropie; Astigmatismus; Eisenmangel; Z.N.-Nichtallergisches Asthma bronchiale, Endogenes nichtallergisches Asthma bronchiale [Intrinistisches Asthma], Medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale [Analgetika-Asthma]- Anamnese. Derzeit beschwerdefrei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer eingeschränkten Sehfähigkeit sei im Rahmen der Untersuchungen der Stellungskommission abgehandelt worden und zwar durch eine Untersuchung an entsprechenden Geräten vor Ort, als auch eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch einen zum Bundesheer im Vertrag stehenden Augenfacharzt. Alle Ergebnisse der Augenuntersuchung seien dementsprechend ärztlich begutachtet und gewürdigt worden und fänden ihren Niederschlag in den erhobenen Diagnosen. Der Auge-Hand-Reaktionstest dagegen sei Teil der standardisierten kognitiven Leistungsuntersuchung. Der Test diene als Grundlage für die Zuweisung von Wehrpflichtigen zu unterschiedlichen militärischen Funktionen. Im konkreten Fall bedeute dies, dass 94% der entsprechenden Altersgruppe in diesem Test besser als der Beschwerdeführer abschneiden würden, bei sonst durchschnittlicher Intelligenz. Die Schulbildung, sowie der persönliche Eindruck im psychologischen Einzelgespräch unterstütze die Annahme einer durchschnittlichen Begabung. Das schlechte Abschneiden in einem bestimmten Teilbereich (Auge-Hand-Reaktionstest) schließe unter Umständen aus, den Beschwerdeführer für ganz bestimmte militärische Verwendungen heranzuziehen, führe aber nicht zu einer Untauglichkeit aus psychologischer Sicht, zumal die anderen psychosozialen Parameter als unauffällig bewertet worden seien. Der Beschwerdeführer weise die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung auf. Folglich besitze er jene körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe sowie das Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaube, um die Basisausbildung zu absolvieren und die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten. Jedoch bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen, die jedoch nach Art und Grad nicht als so schwerwiegend zu werten seien, dass dem Beschwerdeführer das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit nicht zugemutet werden könne, und stelle dies somit nicht eine Frage der Eignung im Sinne des § 9 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) dar, sondern eine Frage der Dienstfähigkeit. Auf die Gesundheitseinschränkungen werde bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben Bedacht genommen. Die Einschränkungen würden bei Antritt des Wehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt vermerkt. Zusätzlich werde diese im militärärztlichen Protokoll schriftlich festgehalten und sei für den Ausbildner/Vorgesetzen verbindlich.Anisometropie, Deprivation; Strabismus; Hypermetropie; Astigmatismus; Eisenmangel; Z.N.-Nichtallergisches Asthma bronchiale, Endogenes nichtallergisches Asthma bronchiale [Intrinistisches Asthma], Medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale [Analgetika-Asthma]- Anamnese. Derzeit beschwerdefrei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer eingeschränkten Sehfähigkeit sei im Rahmen der Untersuchungen der Stellungskommission abgehandelt worden und zwar durch eine Untersuchung an entsprechenden Geräten vor Ort, als auch eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch einen zum Bundesheer im Vertrag stehenden Augenfacharzt. Alle Ergebnisse der Augenuntersuchung seien dementsprechend ärztlich begutachtet und gewürdigt worden und fänden ihren Niederschlag in den erhobenen Diagnosen. Der Auge-Hand-Reaktionstest dagegen sei Teil der standardisierten kognitiven Leistungsuntersuchung. Der Test diene als Grundlage für die Zuweisung von Wehrpflichtigen zu unterschiedlichen militärischen Funktionen. Im konkreten Fall bedeute dies, dass 94% der entsprechenden Altersgruppe in diesem Test besser als der Beschwerdeführer abschneiden würden, bei sonst durchschnittlicher Intelligenz. Die Schulbildung, sowie der persönliche Eindruck im psychologischen Einzelgespräch unterstütze die Annahme einer durchschnittlichen Begabung. Das schlechte Abschneiden in einem bestimmten Teilbereich (Auge-Hand-Reaktionstest) schließe unter Umständen aus, den Beschwerdeführer für ganz bestimmte militärische Verwendungen heranzuziehen, führe aber nicht zu einer Untauglichkeit aus psychologischer Sicht, zumal die anderen psychosozialen Parameter als unauffällig bewertet worden seien. Der Beschwerdeführer weise die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung auf. Folglich besitze er jene körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe sowie das Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaube, um die Basisausbildung zu absolvieren und die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten. Jedoch bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen, die jedoch nach Art und Grad nicht als so schwerwiegend zu werten seien, dass dem Beschwerdeführer das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit nicht zugemutet werden könne, und stelle dies somit nicht eine Frage der Eignung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) dar, sondern eine Frage der Dienstfähigkeit. Auf die Gesundheitseinschränkungen werde bei der Heranziehung zu den einzelnen Ausbildungsvorhaben Bedacht genommen. Die Einschränkungen würden bei Antritt des Wehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt vermerkt. Zusätzlich werde diese im militärärztlichen Protokoll schriftlich festgehalten und sei für den Ausbildner/Vorgesetzen verbindlich. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Darin führte er aus, dass die Stellungskommission seinen Antrag auf Untersuchung durch einen Augenfacharzt nicht beachtet habe. Außerdem habe er 5,25 rechts und 4,50 links an Sehschwäche und dürfe keine Kontaktlinsen tragen. Sein Sehvermögen sei sehr eingeschränkt, seine Ermüdung und die Notwendigkeit von Pausen seien erheblich, weshalb er keine Grundausbildung absolvieren könne. Auch habe die Stellungskommission hinsichtlich seiner Fitness nur 1.5000 Punkte vergeben, wobei dieser Wert im untauglichen Bereich liege. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Untauglichkeit aussprechen und in eventu die Einholung weiterer Befunde veranlassen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 13.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 29.10.2018 über eine erfolgte Retroskopie. Mit Schreiben vom 01.02.2019 legte der Beschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.01.2019 vor, in der als Diagnosen progrediente Myopie beide Augen, Astigmatismus beide Augen, Fundus myopicus beide Augen, rezidivierende Photopsien beide Augen, Mouches volantes beide Augen, Keratokonjunktivitis sicca beide Augen, Photophobie beide Augen, Cervicalsyndrom und Auge-Hand-Koordinationsstörung seit Kindheit enthalten sind. Aufgrund der akuten Beschwerden seien jeder Sport mit Erschütterungen sowie jede stärkere körperliche Anstrengung unbedingt zu vermeiden, weil eine relevante Befundverschlechterung dadurch nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus seien weiterführende Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 17.09.2018 bis 18.09.2018 den ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen. Der Beschwerdeführer leidet unter Hämaturie, Amblyopia ex anopsia, Amblyopie (durch): Anisometropie, Deprivation; Strabismus; Hypermetropie; Astigmatismus; Eisenmangel; Z.N.-Nichtallergisches Asthma bronchiale, Endogenes nichtallergisches Asthma bronchiale [Intrinistisches Asthma], Medikamentös ausgelöstes nichtallergisches Asthma bronchiale [Analgetika-Asthma]- Anamnese, progrediente Myopie beide Augen, Astigmatismus beide Augen, Fundus myopicus beide Augen, rezidivierende Photopsien beide Augen, Mouches volantes beide Augen, Keratokonjunktivitis sicca beide Augen, Photophobie beide Augen, Cervicalsyndrom und Auge-Hand-Koordinationsstörung. Der Beschwerdeführer darf nicht Springen und muss jeden Sport mit Erschütterungen und stärkere körperliche Anstrengungen vermeiden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001) lauten auszugsweise wie folgt: "Aufnahmebedingungen § 9.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W221.2211335.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.