4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 letzter Satz GSVG auf die jeweils älteste Schuld gebucht worden seien, sodass der Beitragsrückstand lt. Rückstandsausweis der SVA vom 29.03.2017 insgesamt EUR 73.779,20 betrage, wovon EUR 36.676,23 auf Kapital, EUR 33.754,49 auf Verzugszinsen und EUR 3.348,48 auf Nebengebühren entfielen. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde sämtliche, die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, weshalb keinesfalls Verjährung eingetreten wäre.In der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Bescheides findet sich zum einen eine Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und eine mathematische Herleitung der Beitragsrückstände. Weiter heißt es, das die am 28.04.2017, am 01.06.2017 und am 30.06.2017 am Beitragskonto eingelangten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.358,60
Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG auf die jeweils älteste Schuld gebucht worden seien, sodass der Beitragsrückstand lt. Rückstandsausweis der SVA vom 29.03.2017 insgesamt EUR 73.779,20 betrage, wovon EUR 36.676,23 auf Kapital, EUR 33.754,49 auf Verzugszinsen und EUR 3.348,48 auf Nebengebühren entfielen. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde sämtliche, die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, weshalb keinesfalls Verjährung eingetreten wäre. 2. Gegen diesen, am 04.07.2018 ausgefertigten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 01.08.2018 per Telefax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der Beschwerdeführer zum einen auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit den Anträgen verband, dass 1.) der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben werden möge, in eventu 2.) der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden möge und solle jedenfalls 3.) eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Begründend führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass ihm niemals ein Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung für den Zeitraum 1993 bis 2014 zugegangen wäre, Beiträge nicht vorgeschrieben worden seien und dass er keine Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen bzw. Sondermahnungen erhalten hätte, in der Vergangenheit die Beitragsrückstände niemals festgestellt bzw. ihm vorgeschrieben worden seien und das Recht auf Einforderung
GSVG verjährt sei.Begründend führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass ihm niemals ein Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung für den Zeitraum 1993 bis 2014 zugegangen wäre, Beiträge nicht vorgeschrieben worden seien und dass er keine Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen bzw. Sondermahnungen erhalten hätte, in der Vergangenheit die Beitragsrückstände niemals festgestellt bzw. ihm vorgeschrieben worden seien und das Recht auf Einforderung
Paragraph 40, GSVG verjährt sei.
O 1973" lautende Gewerbeberechtigung in Kopie zur Vorlage.5. Mit seiner im Wege seiner Rechtsvertretung ergangenen Urkundenvorlage vom 30.10.2018 brachte er die für die zuvor genannten Zeiträume ergangenen Einkommensteuerbescheide und die einzige, zum 18.03.1983 datierte, vom Magistrat der Stadt Graz ausgestellte, auf "Handelsgewerbe
Paragraph 103, Absatz eins,, lit. B) Ziffer 25, GewO 1973" lautende Gewerbeberechtigung in Kopie zur Vorlage.
O 1973" auf den Beschwerdeführer aus [AS 457ff]. Am 21.06.1996 wurde die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung entzogen [AS 97].1.2. Am 10.03.1983 stellte der Magistrat der Stadt römisch 40 mit Wirkung 18.03.1983 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe
Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,) Ziffer 25, GewO 1973" auf den Beschwerdeführer aus [AS 457ff]. Am 21.06.1996 wurde die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung entzogen [AS 97]. Eine weitere Gewerbeberechtigung wurde ihm nicht verliehen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 5 Mitte]. Auf Grund dieser (einzigen) ihm verliehenen Gewerbeberechtigung war der Beschwerdeführer Mitglied der Wirtschaftskammer für Steiermark. Im Zeitraum vom 31.12.1983 bis 30.04.1989 war diese (einzige) Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ruhend gestellt. Anlassbezogen konnten jedoch keine Anhaltspunkte dahin festgestellt werden, dass die ihm verliehene Gewerbeberechtigung während dieses Zeitraums nicht ruhend gestellt gewesen wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 5; AS 379 oben]. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1995 entzogen worden wäre und ihm diese nicht mehr erteilt worden wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 11]. Nach der Wiederaufnahme der ihm verliehenen Gewerbeberechtigung am 01.05.1989 erging am 31.12.1992 eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer über das Bestehen eines Beitragsrückstandes in Höhe von damals ATS 32.980,
G durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
Außerdem seien ihm keine Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung in den Zeiträumen 1993 bis 2014 zugegangen; Mahnungen und Sondermahnungen seien ebenfalls nicht erfolgt. Auch habe er sich in den Jahren 1995 bis 2000 durchgehend in Deutschland aufgehalten und sei dort auch wohnhaft gewesen. Er habe im Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 248.362,00 erzielt. In den Jahren 1996 und 1997 habe er keine Einkünfte erzielt. In der Beschwerde und in den in der Folge ergangenen Schriftsätzen findet sich keine Rüge der Beitrags- bzw. Saldoberechungen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er im Kern darauf stützte, dass das Recht der Einforderung
Paragraph 40, GSVG verjährt sei. Außerdem seien ihm keine Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung in den Zeiträumen 1993 bis 2014 zugegangen; Mahnungen und Sondermahnungen seien ebenfalls nicht erfolgt. Auch habe er sich in den Jahren 1995 bis 2000 durchgehend in Deutschland aufgehalten und sei dort auch wohnhaft gewesen. Er habe im Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 248.362,00 erzielt. In den Jahren 1996 und 1997 habe er keine Einkünfte erzielt. In der Beschwerde und in den in der Folge ergangenen Schriftsätzen findet sich keine Rüge der Beitrags- bzw. Saldoberechungen. 3.2.2. Zur Verjährungseinrede: Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG hat folgenden Wortlaut:Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG hat folgenden Wortlaut: "Verjährung der Beiträge § 40.
Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung
Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN). Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nicht gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG,
1 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle.
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, worin dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass jede Maßnahme als verjährungsunterbrechend anzusehen ist, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach ist lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung habe setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120). Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Dabei treffe ihn nicht schon eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; vielmehr sei eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich. Musste der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben, kommt es zur Auslösung einer Erkundigungspflicht (Derntl in Sonntag, GSVG 5. Aufl., Rz. 9 zu § 40 mit den referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wurde eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt, darf die Behörde diese Verletzung ohne weiteres als verschuldet einstufen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Diese Verantwortlichkeit trifft auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer. Im Zusammenhang mit der Erstattung von Meldungen
den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG durch einen Geschäftsführer hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192) ausgesprochen, dass sich die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedienen kann, jedoch ist der Geschäftsführer verpflichtet auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ist abhängig davon, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Dabei treffe ihn nicht schon eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; vielmehr sei eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich. Musste der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben, kommt es zur Auslösung einer Erkundigungspflicht (Derntl in Sonntag, GSVG 5. Aufl., Rz. 9 zu Paragraph 40, mit den referierten Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Wurde eine zum Grundwissen zählende Meldepflicht verletzt, darf die Behörde diese Verletzung ohne weiteres als verschuldet einstufen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 2002/08/0227). Diese Verantwortlichkeit trifft auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer. Im Zusammenhang mit der Erstattung von Meldungen
den vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG durch einen Geschäftsführer hat der Verwaltungsgerichtshof in einem verstärkten Senat (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192) ausgesprochen, dass sich die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedienen kann, jedoch ist der Geschäftsführer verpflichtet auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen. Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG).Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG). Dabei wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), oder z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen, oder die Abfragen in den Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger unterbrochen (VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263). Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Dabei unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung. Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung
2 ASVG bzw.
2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
Paragraph 37, Absatz 3, bzw. Paragraph 64, Absatz 3, ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, bzw. Paragraph 68, Absatz 2, ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bzw.
Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,). Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041). Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung
2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, gegenüber jenen des Paragraph 40, GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 9, IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung
Paragraph 9, Absatz 2, IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt. Beschwerdegegenständlich hat es die belangte Behörde nicht unterlassen, die Pflichtversicherung fristgerecht festzustellen und die Versicherungsbeiträge vorzuschreiben bzw. hat sie sämtlich auf die Einbringlichmachung der Beitragsforderungen gerichteten Schritte gesetzt. Die zu diesem Zweck an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben waren stets an die Anschrift des von ihm jeweils innegehabten Hauptwohnsitzes gerichtet. Anlassbezogen ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die jeweiligen Schreiben nicht erhalten hätte. Aus den angeführten Gründen erweist sich die auf die Bestimmung des 40 GSVG gestützte Verjährungseinrede daher als unbegründet. 3.2.3. Zur Sache selbst: 3.2.3.1.
1 GSVG in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung waren bzw. sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Z 1) und die selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und(oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.3.2.3.1.
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung waren bzw. sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Ziffer eins,) und die selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und(oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert. Bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung am 21.06.1996 unterlag er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG schon auf Grund der dadurch bewirkten Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.Bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung am 21.06.1996 unterlag er der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG schon auf Grund der dadurch bewirkten Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Seit seiner Rückkehr aus Deutschland verdingte sich der Beschwerdeführer seinen Unterhalt einerseits durch den Verkauf von gebrauchten bzw. aufgegebenen Gegenständen auf Flohmärkten und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit
G 1988 bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
G 1988. Diese Einkünfte wurden entsprechend der angeführten Einkunftsarten im Sinne der §§ 22 und 23 EStG mit den in den Feststellungen näher bezeichneten (in Rechtskraft erwachsenen) Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX rechtskräftig festgestellt. Daran ist die belangte Behörde - wie auch das erkennende Bundesverwaltungsgericht - nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebunden.Seit seiner Rückkehr aus Deutschland verdingte sich der Beschwerdeführer seinen Unterhalt einerseits durch den Verkauf von gebrauchten bzw. aufgegebenen Gegenständen auf Flohmärkten und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Paragraph 22, EstG 1988 bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Paragraph 23, EstG
1 GSVG die fälligen Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem und auf seine Kosten und Gefahr an den Sozialversicherungsträger zu entrichten hat. Ihn trifft somit eine Bringschuld.Diesfalls ist anzumerken, dass der Beitragsschuldner
Paragraph 35, Absatz eins, GSVG die fälligen Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem und auf seine Kosten und Gefahr an den Sozialversicherungsträger zu entrichten hat. Ihn trifft somit eine Bringschuld. Versicherungsbeiträge bilden mit den Verzugszinsen und Nebengebühren (§§ 35 Abs. 5 und 37 Abs. 4 GSVG) eine einheitliche Schuld, sodass Zahlungen anteilsmäßig auf die Beitragsschuld für den ältesten Beitragszeitraum zu entrichten sind.Versicherungsbeiträge bilden mit den Verzugszinsen und Nebengebühren (Paragraphen 35, Absatz 5 und 37 Absatz 4, GSVG) eine einheitliche Schuld, sodass Zahlungen anteilsmäßig auf die Beitragsschuld für den ältesten Beitragszeitraum zu entrichten sind. Den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mathematisch nachvollziehbar dargestellten Beitragsrückstand hat der Beschwerdeführer in der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen. Wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019 vorbrachte, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid unschlüssig sei und sich aus den Beitragsvorschreibungen nicht jener im Spruch genannte Kapitalbetrag errechne, gelang es damit nicht, die im Bescheid ersichtliche, nachvollziehbare, schlüssige und in sich widerspruchsfreie Beitragsvorschreibung (substantiiert) in Zweifel zu ziehen. 3.2.4. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G305.2205814.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.