Obsah (15)
Art. 133§ 5Art. 10§ 10§ 3§ 8§ 75§ 52§ 46§ 55§§ 57§ 68§ 28§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlI405 1438596-3 SpruchI405 1438598-3/23E I405 1438595-3/30E I405 1438597-3/23E I405 1438596-3/22E I405 2016667-2/22E IM NAMEN DER REPU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der 1.-Beschwerdeführer ist Gatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der 3-. bis 6.-Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF6).
- Der BF1 reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2009 begründete der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er Schulden bei einem Handelsmarktkunden nicht bezahlen habe können, weswegen er verfolgt worden und deshalb geflüchtet sei.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 27.01.2009 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
Art. 10(1) der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der BF1
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland
§ 10Abs. 4 Asyl
G für zulässig erklärt. In der Folge wurde der BF1 am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 27.01.2009 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Griechenland für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
Artikel 10,
(1)der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF1
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. In der Folge wurde der BF1 am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt.
- Die BF2 reiste am 18.03.2013 illegal mit den BF3 und BF4 ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF2 begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2013 damit, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ihr Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet.
- Der BF1 reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe.
- Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom XXXX, die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die BF in Spruchpunkt III.
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom römisch 40 , die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die BF in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
- Am 24.07.2014 wurde die minderjährige BF5 (im Folgenden: BF) als Tochter des XXXXund seiner Ehefrau XXXX sowie als Schwester des minderjährigen XXXX und der XXXX in Österreich nachgeboren.
- Am 24.07.2014 wurde die minderjährige BF5 (im Folgenden: BF) als Tochter des XXXXund seiner Ehefrau römisch 40 sowie als Schwester des minderjährigen römisch 40 und der römisch 40 in Österreich nachgeboren.
- Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für die BF5 eigene Fluchtgründe vorzubringen. Im Zuge der Antragstellung wurden eine Kopie der Geburtsurkunde der BF5 und der Heiratsurkunde der Eltern der BF5 vorgelegt.
- Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für die BF5 eigene Fluchtgründe vorzubringen. Im Zuge der Antragstellung wurden eine Kopie der Geburtsurkunde der BF5 und der Heiratsurkunde der Eltern der BF5 vorgelegt.
- Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX,
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und die Verfahren
§ 75Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asyl
G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A) II.).9. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom römisch 40 gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.) und die Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20,
- Satz,
- Fall und
- Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt A) römisch zwei.).
- In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 08.10.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurde den BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idg
F erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.11. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde den BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. 12. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idg
F erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF5
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.12. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF5
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
- Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen.
- Am 23.03.2017 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und die BF2 als gesetzliche Stellvertreterin für den BF3 und die BF4 sowie BF5 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der BF1 gab in seiner Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach seinen neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass die politische Lage in Nigeria immer schlimmer werden und mittlerweile überall im Lande gekämpft werden würde. Auch das Problem zwischen Christen und Moslems wäre allgegenwärtig und habe er Angst, umgebracht zu werden, zumal die Moslems überall im Land seien und es sicher wüssten, wenn er wieder zurückkehren würde. Da die Moslems gute Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie ihn auch in einem anderen Landesteil gefunden, weshalb er im ganzen Land bedroht wäre. Zudem möchte er, dass seine Kinder in Österreich zur Schule gehen können, zumal alle in Europa geboren wären und überhaupt nichts von Nigeria wüssten. Zudem sei sein ältester Sohn (BF3) krank, bekomme hier eine Therapie, die er in Nigeria sicher nicht bekommen könnte. Auch verwies der BF1 auf sein diesbezügliches Vorbringen in den vorigen Verfahren.
- Die BF2 gab in ihrer Befragung vor dem BFA am 21.04.2017 nach ihren neuen Fluchtgründen befragt, zusammengefasst an, dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren wolle, da Nigeria nicht sicher sei. Sie gab an, selbst beschnitten worden zu sein. Nunmehr befürchte sie, dass auch ihre beiden Töchter, die BF4 und BF5, von der Beschneidung bedroht wären. Sie könne nichts dagegen machen, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien. Ihre Kinder hätten das harte Leben in Afrika nie erfahren und wäre deren Leben in dauernder Gefahr. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder wäre in Gefahr, weil in Nigeria Leute täglich sterben würden. Zudem sei ihr Sohn (BF3) krank und er könnte in Nigeria nicht die Behandlung wie in Österreich bekommen. Zudem bestätigte die BF2 ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Fluchtgründen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der BF
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I).
Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III) und ausgesprochen, dass gegen die Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV).17. Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge der BF
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei) und ausgesprochen, dass gegen die Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier).
- Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom XXXX, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die jeweiligen Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) behoben wurden.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot) behoben wurden.
- Den dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichthofes vom 09.10.2018 stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG vom 27.02.2018 aufgehoben, zumal das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, nämlich dadurch, dass entgegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden habe.
- Den dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verfassungsgerichthofes vom 09.10.2018 stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des BVwG vom 27.02.2018 aufgehoben, zumal das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, nämlich dadurch, dass entgegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden habe.
- In der Folge wurden die gegenständlichen Verfahren der erkennenden Richterin zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache, des BF1, der rechtsfreundlichen Vertretung der BF sowie den Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der BF1 über die Gründe für ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit den anwesenden Parteien wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 29.06.2018 zur mangelnden Reisefähigkeit der BF2 wurde seitens des erkennenden Gerichts ein medizinisches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand in Auftrag gegeben.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das eingeholte Gynäkologische Fachgutachten vom 18.12.2018 im Rahmen des Parteiengehörs den BF sowie dem BFA mit Schriftsatz zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Am 27.12.2018 langte die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF beim erkennenden Gericht ein. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, beide sind Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- Der BF1 ist wieder seit Mai 2013 und die BF2 bis BF 4 seit März 2013 sowie die BF5 seit ihrer Geburt in Österreich im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der BF1 reiste erstmals 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der wegen der Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge wurde der BF1 am 06.04.2009 am Luftweg nach Griechenland überstellt. Der BF1 reiste am 08.05.2013 abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge der BF1 bis BF4 wurden mit Bescheiden des BFA vom 11.10.2013 abgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die BF2 reiste am 18.03.2013 illegal mit den BF3 und BF4 ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 03.12.2014 wurde den BF1 bis BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Am 24.07.2014 wurde die minderjährige BF5 in Österreich nachgeboren. Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 03.12.2014 abgewiesen wurde.Am 24.07.2014 wurde die minderjährige BF5 in Österreich nachgeboren. Für sie wurde von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter am 22.08.2014 im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 03.12.2014 abgewiesen wurde. Die gegen die Bescheide des BFA vom 03.12.2014 gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 15.05.2015 als unbegründet abgewiesen. Am 23.03.2017 stellten der BF1 und die BF2 jeweils für sich und die BF2 als gesetzliche Stellvertreterin für den BF3 und die BF4 sowie BF5 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA 06.07.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Im vorliegenden Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen, in der Person der BF gelegenen Umständen. Die BF haben in ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht. Ihre nunmehr erstmals geltend gemachten Fluchtgründe weisen keinerlei glaubhaften Kern auf. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Beim BF1 besteht Verdacht auf allergisches Asthma, wogegen er medikamentös behandelt wird; dies stellt jedoch keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Die BF2 leidet an einem Uterusmyom, starken Regelblutungen und einem leichten Eisenmangel, wogegen sie medikamentös behandelt wird. Die Beschwerden der BF stellen keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Das Ausbleiben der erforderlichen Behandlung hätte keine Folgen. Sie ist reisefähig. Eine Abschiebung hätte ebenfalls keine Folgen bzw. ist mit keiner Verschlechterung zu rechnen. Der BF3 wurde in Griechenland geboren. Er leidet unter Kopfschmerzen und befand sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung ab 30.07.2013 in Betreuung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie und begleitete Kindergartenstunden) und besucht seit September 2017 eine sonderpädagogische Schule (ASO XXXX) betreut. Eine darüber hinaus gehende medizinische (medikamentöse oder stationäre) Behandlung des BF3 kann nicht festgestellt werden. Der BF3 leidet aber unter keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde.Der BF3 wurde in Griechenland geboren. Er leidet unter Kopfschmerzen und befand sich aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung ab 30.07.2013 in Betreuung (heilpädagogische Frühförderung, Musiktherapie und begleitete Kindergartenstunden) und besucht seit September 2017 eine sonderpädagogische Schule (ASO römisch 40 ) betreut. Eine darüber hinaus gehende medizinische (medikamentöse oder stationäre) Behandlung des BF3 kann nicht festgestellt werden. Der BF3 leidet aber unter keiner Krankheit, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Der unbescholtene BF1 verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A
- Der BF1 arbeitet derzeit als Zeitungszusteller und war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr XXXX. Er ist jedoch aktives Mitglied eines Edo-Vereins. Der BF1 verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete ab seinem
- Lebensjahr er als Mechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Der unbescholtene BF1 verfügt über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A
- Der BF1 arbeitet derzeit als Zeitungszusteller und war Mitglied der freiwilligen Feuerwehr römisch 40 . Er ist jedoch aktives Mitglied eines Edo-Vereins. Der BF1 verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete ab seinem
- Lebensjahr er als Mechaniker. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die BF2 verfügt ebenfalls über eine mehrjährige Schulbildung und war in Nigeria und in Griechenland als Friseurin tätig. Die unbescholtene BF war ab 01.09.2013 regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt. Die BF4 wurde in Griechenland geboren und ist gesund. Sie besucht den Kindergarten. Die BF5 wurde am 24.07.2014 in XXXX geboren und ist gesund. Sie besucht eine Spielgruppe.Die BF5 wurde am 24.07.2014 in römisch 40 geboren und ist gesund. Sie besucht eine Spielgruppe. Eine tiefgreifende soziale Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2018, des eingeholten Gynäkologischen Fachgutachtens sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG, der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2018, des eingeholten Gynäkologischen Fachgutachtens sowie aus den Akten zu den vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung(GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. 2.
- Zu den Personen der BF: Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF1 und der BF2 und der Minderjährigkeit der drei weiteren BF ergibt sich aus den Akten und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass der BF1 und die BF2 die Erziehungsberechtigte des BF3, der BF4 und BF5 sind. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr - insbesondere beim BF1, bei der BF2 und beim BF3 - führen könnten; dies ergibt sich insbesondere auch aus den bei Gericht zur Vorlage medizinischen Unterlagen den BF1 und den BF3 betreffend sowie aus dem durch das erkennende Gericht eingeholte Gynäkologische Fachgutachten die BF2 betreffend. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung der BF2 hinsichtlich des eingeholten Gynäkologischen Fachgutachtens einwendet, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Reise der BF2 nach Nigeria keine gesundheitlichen Folgen hätte, es zweifelhaft sei, ob die BF2 aufgrund ihrer körperlichen Schwäche eine derartige Reise verkraften würde, es in diesem Zusammenhang fraglich sei, ob die Reisefähigkeit der BF2 alleine aufgrund eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, weshalb allenfalls Sachverständigengutachten aus weiteren medizinischen Fachbereichen zur Klärung dieser Frage einzuholen wären, ist anzumerken, dass damit dem schlüssigen Sachverständigengutachten auf gleichem fachlichem Niveau nicht entgegengetreten werden konnte. So zeigt sich das Sachverständigengutachten weder unschlüssig noch ergeben sich daraus Ungereimtheiten. Auch sind keine Hinweise ersichtlich, welche die fachliche Qualifikation des Facharztes für Gynäkologie als gerichtlich beeideter und geprüfter Sachverständiger in Zweifel ziehen würden. Dass die BF2 über die dargestellten gynäkologischen Beschwerden hinaus irgendwelche Leiden hätte, wurde weder behauptet noch geht dies aus dem Akteninhalt hervor, weshalb von weiteren Erhebungen zur Reisefähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand der BF2 Abstand zu nehmen war. Zur weiteren Rüge in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.12.2018, wonach das eingeholte Gynäkologische Sachverständigengutachten den bisher vorgelegten ärztlichen Befunden widerspreche ist zu entgegnen, dass in den vorgelegten medizinischen, der BF eine mangelnde Reisefähigkeit bis Ende des Jahres attestiert wurde, weshalb der dargestellte Widerspruch aufgrund der Beurteilung der Reisefähigkeit der BF2 im Dezember 2018, somit Ende 2018, ins Leere geht. Der bisherige Aufenthalt der BF leitet sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der BF aufkommen lässt. Nachdem die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente mit Lichtbildern vorgelegt haben, stehen ihre Identitäten nicht fest. Glaubhaft sind die gleichbleibenden Aussagen des BF1 und der BF2, wonach sie in Benin City geboren und aufgewachsen sind und dort ihre Berufe erstmals ausgeübt haben. Keinen Zweifel hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schilderungen, wonach die BF gemeinsam in Griechenland gelebt und dort geheiratet haben. Letzteres wird auch durch die bei Gericht vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes der Gemeinde Thessaloniki vom 08.09.2009 bewiesen. Die Feststellungen, dass der BF als Zeitungszusteller tätig und bei der freiwilligen Feuerwehr XXXX Mitglied ist, sowie, dass die BF regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt war, ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden.Die Feststellungen, dass der BF als Zeitungszusteller tätig und bei der freiwilligen Feuerwehr römisch 40 Mitglied ist, sowie, dass die BF regelmäßig über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas beschäftigt war, ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Glaubhaft erachtet die erkennende Richterin auch die Angaben, wonach die drei minderjährigen Kinder (3.-BF, 4.-BF und 5.-BF) aus der ehelichen Beziehung des BF1 und der BF2 entstammen. Die Feststellung, dass es dem BF1 im Falle seiner Rückkehr möglich ist, den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die BF2, den BF3, die BF4 und BF5 bestreiten zu können, basiert insbesondere auf folgende Überlegungen: Bei dem BF1 handelt es sich um einen Mann, der über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und dem es bislang möglich war, als Mechaniker seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aber auch die BF2 verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Friseurin, wie sie glaubhaft den Behörden geschildert hat. Auch kann sie im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria durch diese Tätigkeit zum Familieneinkommen beitragen. Dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen und sie hier keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigungen aufweisen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF1 anlässlich seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.11.
- Die Feststellung, dass die BF2 bis BF5 ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt. Dass der BF3 das Heilpädagogische Zentrum besucht, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung. Ebenso ist der Kindergartenbesuch der BF4 im Kindergarten durch ein Schreiben des Amtes der Stadt XXXX belegt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben der BF2, wonach die BF5 eine Spielgruppe in XXXX besucht.Dass der BF3 das Heilpädagogische Zentrum besucht, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung. Ebenso ist der Kindergartenbesuch der BF4 im Kindergarten durch ein Schreiben des Amtes der Stadt römisch 40 belegt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben der BF2, wonach die BF5 eine Spielgruppe in römisch 40 besucht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
- Zum Vorbringen der BF: Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, den gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin vom BF1 und von der BF2 geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf ihre Angaben im ersten und im verwaltungsbehördlichen zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf den diesbezüglichen Angaben der BF vor belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt war es dem BF1 und der BF2 im Rahmen ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz (08.05.2013 ab BF1 und 18.03.2013 ad BF1) nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber dem Bundesasylamt und auch nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen. So machte der BF1 im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz geltend, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe. Die BF2 erklärte, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ihr Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet. Insofern der BF1 in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2017 sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren bezüglich der Bedrohung durch den Konflikt zwischen Christen und Muslime in Nigeria aufrechthält, ist in Übereinstimmung mit dem BFA festzuhalten, dass dieser Teil des Vorbringens sich mit jenem im vorhergegangenen Verfahren deckt, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Daher liegt hier keine Sachverhaltsänderung vor. Hinsichtlich des nunmehrigen Fluchtvorbringens der BF2, wonach sie nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da sie dort wegen Boko Haram nicht sicher wäre und zudem ihr Sohn, der BF3, krank wäre und ihr diese Probleme seit 2013 bekannt wären, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist und daher keinen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt zu begründen vermag. Das erstmals bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.04.2017 erstattete Vorbringen der BF2, dass sie selbst beschnitten worden sei, nunmehr befürchte, dass auch ihre beiden Töchter, die BF4 und BF5, von der Beschneidung bedroht wären, sie nichts dagegen machen könne, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien, stellt keinen neuen Sachverhalt dar, zumal dieses Vorbringen bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylantrages am 15.05.2015 gegeben und bekannt war. Unbeschadet dessen enthält dieses nunmehrige Vorbringen auch keinen "glaubhaften Kern", wie dies von der belangten Behörde auch richtig festhalten wurde. So konnten die BF2 bzw. der BF1 nicht dartun, weshalb sie dieses Vorbringen bei Zutreffen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht haben, etwa im ersten Asylverfahren der BF4 und BF5 oder bei ihrer Erstbefragung am 23.03.
- Dies umso mehr, als die BF bereits im Administrativverfahren anlässlich ihrer ersten Asylantragstellung wiederholt und eindringlich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Wichtigkeit, alle seine Fluchtgründe zu nennen, hingewiesen wurden. Trotz dieser Umstände haben die BF es unterlassen, dieses Vorbringen in ihrem ersten Asylverfahren mit einem einzigen Wort zu erwähnen, zumal nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass die BF bei tatsächlich vorliegender Verfolgung wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen hätten lassen, um das entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum die BF dieses Fluchtvorbringen erstmalig im Folgeantrag erstatteten und es ermangelt sohin dem Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit.Trotz dieser Umstände haben die BF es unterlassen, dieses Vorbringen in ihrem ersten Asylverfahren mit einem einzigen Wort zu erwähnen, zumal nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass die BF bei tatsächlich vorliegender Verfolgung wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen hätten lassen, um das entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum die BF dieses Fluchtvorbringen erstmalig im Folgeantrag erstatteten und es ermangelt sohin dem Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit. Insgesamt kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass die neuerlichen Antragstellungen ausschließlich dazu dienten, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um den Aufenthalt im Bundesgebiet damit legalisieren zu können oder im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung. Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hat und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG vorliegt.Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hat und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliegt. Die Beschwerden zeigen keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Die BF konnten somit auch im zweiten Rechtsgang keine seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe geltend machen. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1, der BF2 und des BF3 sind ebenfalls keine wesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Asylverfahrens eingetreten, sodass eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat aus diesem Grund keine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK bedeuten würde.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF1, der BF2 und des BF3 sind ebenfalls keine wesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Asylverfahrens eingetreten, sodass eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat aus diesem Grund keine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Zunächst ist bezüglich des gesundheitlichen Zustands des BF3 anzumerken, dass dieser bereits im Rahmen des Erstverfahrens berücksichtigt wurde und kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellte. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF3 weder behauptet noch geht dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor.Zunächst ist bezüglich des gesundheitlichen Zustands des BF3 anzumerken, dass dieser bereits im Rahmen des Erstverfahrens berücksichtigt wurde und kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellte. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des BF3 weder behauptet noch geht dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor. Betreffend das Asthmaleiden des BF1 ist anzumerken, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, was vom BF1 auch nicht behauptet wurde. Zudem ist der BF1 sonst gesund und arbeitsfähig. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der BF1 in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Darüber hinaus geht aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria hervor, dass die medizinische Basisversorgung in Nigeria gewährleistet ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF2 ist festzuhalten, dass sie zwar an einem Uterusmyom, starken Regelblutungen und einem leichten Eisenmangel leidet, jedoch stellen auch diese Leiden keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Zudem ist die Erkrankung der BF2 im afrikanischen Raum weit verbreitet (vgl. dazu eine Studie aus Nigeria; abrufbar unter:Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF2 ist festzuhalten, dass sie zwar an einem Uterusmyom, starken Regelblutungen und einem leichten Eisenmangel leidet, jedoch stellen auch diese Leiden keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Zudem ist die Erkrankung der BF2 im afrikanischen Raum weit verbreitet vergleiche dazu eine Studie aus Nigeria; abrufbar unter: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3573503/; Zugriff am 28.01.2019). Eine medizinische Grundversorgung ist in Nigeria gegeben; dazu ist jedenfalls die Behandlung von Asthma und Uterus myomatosus zu rechnen. Auch wenn die Medikamente bzw. ein eventuell in der Zukunft notwendiger Eingriff kostenpflichtig sein sollten, reicht dies nicht aus, um die reale Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung der BF anzunehmen, zumal sie in Nigeria nicht auf sich allein gestellt sind und über Familie verfügen. Hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse der BF ist auszuführen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine entscheidungsrelevanten Änderungen des Sachverhaltes eingetreten sind, da sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein mussten, zumal sie bereits im Oktober 2013 ihre erste negative Entscheidung erhalten haben. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache: Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2017
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.11.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.
§ 68
Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,
- Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins,
- Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von einer entschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer entschiedenen "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Im gegebenen Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Erkenntnissen vom 18.09.2014 (ad BF1 bis BF4) und vom 15.05.2015 (ad BF5), die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 bzw. des BFA vom 03.12.2014 und erwuchsen die negativen Erledigungen ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft. Diese Entscheidungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden, weshalb § 68 Abs 1 AVG anzuwenden ist.Im gegebenen Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Erkenntnissen vom 18.09.2014 (ad BF1 bis BF4) und vom 15.05.2015 (ad BF5), die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 bzw. des BFA vom 03.12.2014 und erwuchsen die negativen Erledigungen ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Rechtskraft. Diese Entscheidungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden, weshalb Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden ist. Der vom BF1 und von der BF2 behaupteten Änderung des Sachverhalts kommt für sich allein oder auch in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich keine Asylrelevanz zu. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der BF1 im Wesentlichen geltend, dass in Nigeria alle Christen von den Moslems verfolgt werden würden und er aufgrund dieser Spannung zwischen Christen und Moslems das Land verlassen habe. Im nunmehr vorliegenden Verfahren brachte der BF vor, dass die politische Lage in Nigeria immer schlimmer werden und mittlerweile überall im Lande gekämpft werden würde. Auch das Problem zwischen Christen und Moslems wäre allgegenwärtig und habe er Angst, umgebracht zu werden, zumal die Moslems überall im Land seien und es sicher wüssten, wenn er wieder zurückkehren würde. Da die Moslems gute Kontakte zur Regierung hätten, hätten sie ihn auch in einem anderen Landesteil gefunden, weshalb er im ganzen Land bedroht wäre. Zudem wolle er, dass seine Kinder in Österreich zur Schule gehen können, zumal alle in Europa geboren wären und überhaupt nichts von Nigeria wüssten. Zudem sei sein ältester Sohn (Drittbeschwerdeführer) krank, bekomme hier eine Therapie, die er in Nigeria sicher nicht bekommen könnte. Auch verwies der BF1 auf sein diesbezügliches Vorbringen in den vorigen Verfahren. Die BF begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2013 damit, dass sie von ihrem Vater zur Sicherung dessen sozialer Stellung als Voodoo-Priester geopfert hätte werden sollen. Auch ihre acht Geschwister hätte ich Vater bereits aus diesem Grund geopfert. Aus Angst um ihr Leben sei sie geflüchtet. Nunmehr brachte sie vor, selbst Opfer einer Genitalbeschneidung zu sein und nunmehr befürchte, dass auch ihre beiden Töchter, die BF4 und BF5, im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria von der Beschneidung bedroht wären. Sie könne nichts dagegen machen, da die Beschneidung von den nigerianischen Behörden durchgeführt werde, sie davon im Vorhinein nicht informiert werden würde und sie dies wisse, da alle nigerianischen Frauen beschnitten seien. Ihre Kinder hätten das harte Leben in Afrika nie erfahren und wäre deren Leben in dauernder Gefahr. Ihr Leben und das Leben ihrer Kinder wäre in Gefahr, weil in Nigeria Leute täglich sterben würden. Zudem sei ihr Sohn (BF3) krank und er könnte in Nigeria nicht die Behandlung wie in Österreich bekommen. Zudem bestätigte die BF2 ihr bisheriges Vorbringen zu ihren Fluchtgründen. Der BF1 brachte sohin inhaltlich keine neuen Gründe im Vergleich zu dem bisher rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor. Er steigerte seine bisherigen Angaben leicht und bestärkte sein bisheriges Vorbringen. Auch der Verweis auf die Erkrankung des BF3 wurde bereits in den vorhergegangenen Verfahren gewürdigt und bei diesen Entscheidungen berücksichtigt. Der BF1 brachte sohin keine neuen asylrelevanten Fluchtmotive vor. Die BF2 begründete ihren neuen Antrag mit anderen Gründen als jenen, die sie in ihrem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hatte. Hinsichtlich des neuen Vorbringens der BF2 - Angst vor Genitalverstümmelung der Töchter - befand die belangte Behörde, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dieser Umstand bereits im Erstverfahren bekannt gewesen sein sollte. Das Vorbringen, selbst Opfer einer Genitalverstümmelung zu sein, war der Zweitbeschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Antragstellung bewusst, und hat sie dies zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht. Aber auch die nunmehr vorgebrachte Furcht um ihre Töchter (die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin), dass diese ebenfalls Opfer einer Genitalverstümmelung werden könnten, hätte die BF2 schon bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Das Bundesamt stützte sich in den angefochtenen Bescheiden darauf, dass die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf ihren alten Fluchtgeschichten aufbauen würden und dass sie im nunmehr laufenden Verfahren keine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht haben.Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Das Bundesamt stützte sich in den angefochtenen Bescheiden darauf, dass die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf ihren alten Fluchtgeschichten aufbauen würden und dass sie im nunmehr laufenden Verfahren keine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht haben. Die erkennende Richterin schließt sich den oben angeführten Überlegungen der belangten Behörde voll inhaltlich an. Der BF1 und die BF2 konnten - wie oben ausgeführt - keine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorbringen. Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Änderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat der BF, ihre persönlichen Verhältnisse und auch nicht auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten. Es liegt sohin eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin jeweils vollinhaltlich zu bestätigen.Es liegt sohin eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin jeweils vollinhaltlich zu bestätigen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide - im Umfang des ersten Spruchsatzes -
§ 28Abs.
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide - im Umfang des ersten Spruchsatzes -
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 18.03.2013 bzw. am 08.05.2013 rund fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 18.03.2013 bzw. am 08.05.2013 rund fünf Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführer lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnten. Zwar führen die Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, welches jedoch bereits in Griechenland entstanden ist und verfügen demnach hier über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte nach wie vor in Nigeria leben. Zudem können sie nach ihrer Rückkehr nach Nigeria dort ihr Familienleben fortsetzen.Zwar führen die Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, welches jedoch bereits in Griechenland entstanden ist und verfügen demnach hier über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte nach wie vor in Nigeria leben. Zudem können sie nach ihrer Rückkehr nach Nigeria dort ihr Familienleben fortsetzen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die BF während ihres sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF1 und der BF2 zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und dort sozialisiert wurden und sie nach wie vor Englisch und Edo sprechen und mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Im Hinblick auf den Einwand, wonach der BF3, die BF4 und BF5 lediglich das Leben in Europa kennen würden, ist die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132 mit zu berücksichtigen. Dieser verweist darauf, dass soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom
- Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom
- Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom
- Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.Im Hinblick auf den Einwand, wonach der BF3, die BF4 und BF5 lediglich das Leben in Europa kennen würden, ist die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichthofes VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132 mit zu berücksichtigen. Dieser verweist darauf, dass soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom
- Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom
- Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom
- Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom
- Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Was den minderjährigen BF3 und die minderjährigen BF4 und BF4 betrifft, die in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, ist davon auszugehen, dass aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und ihre Eltern ihnen bei der Eingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können.Was den minderjährigen BF3 und die minderjährigen BF4 und BF4 betrifft, die in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, ist davon auszugehen, dass aufgrund des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder vergleiche EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und ihre Eltern ihnen bei der Eingliederung im Herkunftsstaat behilflich sein können. Dahingehend ist zunächst hervorzuheben, dass der BF3 und die BF4 und BF5 ein Alter von acht, sechs und vier Jahren aufweisen. Nur die BF5 wurde in Österreich 2014 geboren, ihre beiden Geschwister wurden in Griechenland geboren. Der BF3 und die BF4 sind gemeinsam mit der BF vor sechs Jahren illegal nach Österreich eingereist. Eine derart tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung zu Österreich ist unter Berücksichtigung des jungen Alters der drei minderjährigen BF und der Tatsache, dass sie gegenwärtig die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, nicht gegeben. Auch eine sprachliche Verfestigung der BF ist zu verneinen, insbesondere da die BF2 mit den Kindern vornehmlich Englisch und Edo spricht, die auch in ihrem Herkunftsstaat gesprochen wird und damit die drei minderjährigen BF auch dahingehend eine Anbindung an die nigerianische und afrikanische Lebenskultur erfahren. Hinzukommt, dass sich die Schwester des BF1 mit ihrer Familie und zwei Kindern des BF1 aus einer vorigen Ehe nach wie vor in Nigeria aufhalten. Das Familienleben der BF kann in Nigeria gemeinsam fortgesetzt werden. Ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten ist im Falle einer Rückführung der Minderjährigen nicht gegeben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch ein Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen zu verweisen. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren. 3.
- Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung - wie in gegenständlichen Verfahren -
§ 68
AVG.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung - wie in gegenständlichen Verfahren -
Paragraph 68, AVG. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide waren daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide waren daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Einreiseverbot von zwei Jahren:
§ 53
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 2 Z 6 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. § 52 Abs 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG vorliegt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Nach Art 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Nach Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aus zwei Gründen ein befristetes Einreiseverbot. Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Art 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs 2 FPG. Dies erfolgte zu Recht. Mit der vorliegenden - berechtigten - Rückkehrentscheidung geht - wie oben dargelegt - zu Recht
§ 55Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einher.
Zudem widersetzte sich die BF aufgrund der Bescheide vom 03.12.2014 verfügten rechtskräftigen Ausweisungen aus dem Bundesgebiet.Zum einen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Dies erfolgte zu Recht. Mit der vorliegenden - berechtigten - Rückkehrentscheidung geht - wie oben dargelegt - zu Recht
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise einher. Zudem widersetzte sich die BF aufgrund der Bescheide vom 03.12.2014 verfügten rechtskräftigen Ausweisungen aus dem Bundesgebiet. Zum Anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 und 2 Z 6 FPG wegen der Mittellosigkeit (vgl. dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos.Zum Anderen stützt die belangte Behörde dieses Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG wegen der Mittellosigkeit vergleiche dazu VwGFI 20.09.2018, Ra 2018/2070349 und die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung in BVwG 25.04.2016, W230 2007105-1/18E). Infolge des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer mittellos. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl § 53 Abs 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind beide Tatbestände, sowohl Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 11, Rückführungsrichtlinie, als auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Zu prüfen ist weiters, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs 2 FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, vermag die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Die BF beschäftigten mit ihren rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem sie (BF2 bis BF5) weiter Grundversorgung beziehen, kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -Vertretung in Anspruch nehmen udgl. Aus dem bisher gesetzten Verhalten der BF, wiederholt und unbeeindruckt von allen Entscheidungen unberechtigte und missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Aus dem Verhalten der BF ist abzuleiten, dass sie auch weiterhin rechtsmissbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz stellen werden, um ihre Abschiebung nach Nigeria zu hintertreiben und so weiterhin in Österreich zu verbleiben.Zu prüfen ist weiters, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Interessen zu gewärtigen ist. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, vermag die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Asylantrages auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu indizieren. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag rechtsmissbräuchlich - zur Verhinderung der Abschiebung - gestellt wurde, ist offenkundig. Die BF beschäftigten mit ihren rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen nicht nur Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht, sondern verursacht damit auch erhebliche Kosten, indem sie (BF2 bis BF5) weiter Grundversorgung beziehen, kostenlose (vom Staat bezahlte) Rechtsberatung und -Vertretung in Anspruch nehmen udgl. Aus dem bisher gesetzten Verhalten der BF, wiederholt und unbeeindruckt von allen Entscheidungen unberechtigte und missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Aus dem Verhalten der BF ist abzuleiten, dass sie auch weiterhin rechtsmissbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz stellen werden, um ihre Abschiebung nach Nigeria zu hintertreiben und so weiterhin in Österreich zu verbleiben. Die Interessensabwägung zwischen dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Asyl-, Fremden- und Migrationsrechts kann angesichts einer solchen Gefahrenprognose nicht für die BF ausgehen. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Einreiseverbotes. B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I405.1438596.3.00