RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlI414 2173938-3 SpruchI414 2173938-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er beim Militär in Libyen gewesen sei. Wegen ihm sei einer seiner beiden Brüder getötet worden, sein zweiter Bruder sei wegen ihm eingesperrt worden. Der Rest seiner Familie habe Libyen verlassen und lebe in Ägypten. Er sei bei dem Angriff der Nato am 19.03.2011 ein Soldat für Gaddafi gewesen und durch einen Splitter verletzt worden. Danach sei er zwei Jahre lang eingesperrt worden. Als das Gefängnis im Dezember 2012 angegriffen worden sei, habe er nach Ägypten flüchten können. Am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und gab im Rahmen dieser Einvernahme insbesondere an, dass er im Krieg verwundet worden sei und sich ein Splitter in seiner linken Schulter befinden würde. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er seine Heimat aufgrund der dortigen Kriegssituation verlassen habe und derzeit nicht in seiner Heimat leben könne. Mit dem Bescheid vom 15.09.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid vom 15.09.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Außerdem könne er aufgrund einer Verletzung, welche zu einer Bewegungseinschränkung und Gehbehinderung sowie einem chronischen Schmerzsyndrom geführt habe, im Falle einer Rückkehr nicht wieder nicht wieder in seinen alten Beruf als Soldat zurückkehren. Außerdem sei er immer wieder psychisch unstabil. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 05.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, Frau XXXX CHXXXX als Zeugin sowie Frau Dr. XXXX NXXXX als nichtamtliche Sachverständige niederschriftlich einvernommen wurden.Am 05.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, Frau römisch 40 CHXXXX als Zeugin sowie Frau Dr. römisch 40 NXXXX als nichtamtliche Sachverständige niederschriftlich einvernommen wurden. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 04.12.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er am 05.12.2018 an, dass er in Libyen als Offizier tätig gewesen sei und er im März 2011 bei einem Luftangriff der französischen Luftwaffe verletzt worden sei. Aufständische hätten versucht den Beschwerdeführer zu töten. Sein Bruder, welcher ebenfalls bei der Armee als Offizier tätig gewesen wäre, sei von Kämpfern des IS geköpft worden. Daraufhin hätten ihm Freunde geholfen aus Libyen auszureisen. Befragt danach was sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens geändert habe, gab er an, Anfang 2015 sei ihm per Telefax mitgeteilt worden, dass sein Bruder getötet worden sei. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass nach ihm gesucht werde. Bei seiner Rückkehr nach Libyen befürchte er sofort umgebracht zu werden (AS 3ff.). Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 143). Am 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA in Anwesenheit seiner Rechtsberatung und Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, dass er im Erstverfahren nicht alle Gründe angegeben habe, weil er sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern hätte wollen. Befragt danach wann er seine Heimat verlassen habe gab er an, dass er Libyen im Jahr 2011 verlassen habe. Befragt danach was sich zum Erstverfahren geändert habe, gab er an, dass er in seiner Heimat Personen getötet hätte, um sich zu verteidigen. Ferner habe er ein Schriftstück erhalten aus dem hervorgehe, dass nach ihm gesucht werde. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden (AS 151 ff.). Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.01.2019, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2018 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) [AS 167].Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.01.2019, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2018 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) [AS 167]. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 211 ff.). Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 236 ff.). Mit Schriftsatz vom 11.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 13.02.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor (AS 1 ff.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist (nach islamischer Tradition) verheiratet, kinderlos, Staatsangehöriger von Libyen und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund einer Schussverletzung aus dem Jahr 2011 im Bereich der linken Schulter- und Nackenseite an einer Schwäche im linken Arm, einer geringer ausgeprägten Schwäche im linken Bein und sowie einem mit der Schussverletzung zusammenhängenden Schmerzsyndrom. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern und Geschwistern lebt in Libyen. Neben seiner Ehefrau, der marokkanischen Staatsangehörigen XXXX CHXXXX, mit welcher er nach islamischer Tradition verheiratet ist, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern und Geschwistern lebt in Libyen. Neben seiner Ehefrau, der marokkanischen Staatsangehörigen römisch 40 CHXXXX, mit welcher er nach islamischer Tradition verheiratet ist, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 22.06.2014 in Österreich auf. Mit dem Bescheid vom 15.09.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit dem Bescheid vom 15.09.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des oben genannten Erstverfahrens entstanden ist. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am 04.12.2018 gegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende 2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist nicht in der Lage, Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nachzuweisen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen: Politische Lage In Libyen herrschen seit dem Sturz und dem Tod des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 Chaos und Gewalt. Neben zwei rivalisierenden Regierungen und Parlamenten gibt es auch konkurrierende Milizen, die um die Kontrolle der Ölvorkommen kämpfen (DS 17.9.2017). Seit Mitte 2014 gab es zwei konkurrierende Lager: Das im Juni 2014 gewählte Parlament (Rat der Volksvertreter) mit der Regierung Abdallah al-Thani zog sich im August 2014 unter dem Eindruck der Offensive westlibyscher Milizen in die ostlibyschen Städte Tobruk (Parlament, HoR) bzw. Beida (Regierung) zurück und integrierte die militärischen Kräfte, die sich ab Mai 2014 unter Führung von General Khalifa Haftar unter dem Namen "Würde" (Karama) formiert hatten. Im Südwesten von Tripolis unterstellten sich Karama nominell auch Verbände der Stadt Zintan und des Warshefana-Stammes. Etwa 40 hauptsächlich westlibysche Abgeordnete haben von Beginn an nicht an den Sitzungen des 182 Mitglieder zählenden Parlaments teilgenommen (AA 6.2017a). Im Westen ließ die "Morgenröte" (Fajr) genannte militärische Allianz aus islamistischen Milizen und Revolutionären aus der wichtigen Hafenstadt Misrata den im Juni 2014 abgewählten Allgemeinen Volkskongress (GNC) wieder auferstehen und bildete eine Gegenregierung "der Nationalen Rettung". Ihren Legitimitätsanspruch stützte Fajr seit dem 6.11.2014 auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, der die Gesetze, die zur Wahl des Parlaments führten, für verfassungswidrig erklärt hatte (AA 6.2017a). Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016). Seit August 2017 ist Ghassan Salamé neuer UN-Gesandter für Libyen (DS 22.9.2017). Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben (AA 6.2017a). Am 17.12.2015 konnte das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet werden (AA 6.2017a; vgl. LVAk 10.2016).Unter Vermittlung von Bernardino León, dem Libyen-Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, sowie seinem Nachfolger, dem deutschen Diplomaten Martin Kobler, fanden seit September 2014 kontinuierlich Verhandlungen zwischen den verschiedenen Streitparteien statt, um im Wege der Machtteilung die seit Juli 2014 eskalierenden Auseinandersetzungen zu beenden (AA 6.2017a; vergleiche LVAk 10.2016). Seit August 2017 ist Ghassan Salamé neuer UN-Gesandter für Libyen (DS 22.9.2017). Keine der beiden Regierungen konnte in der Folgezeit politisch oder militärisch großräumig effektive Macht ausüben. Libyen fragmentierte in zahlreiche Kampfzonen mit jeweils eigener Dynamik. Die zunehmende Einnistung der Terrorgruppe IS, insbesondere an der zentrallibyschen Küste (Großraum Sirte), verstärkte jedoch lagerübergreifend das Bewusstsein, einen gemeinsamen Feind zu haben (AA 6.2017a). Am 17.12.2015 konnte das Politische Abkommen (Libyan Political Agreement - LPA) in Skhirat, Marokko, unterzeichnet werden (AA 6.2017a; vergleiche LVAk 10.2016). Dieses LPA bewirkte die Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA), geführt von Premier Fayez Serraj, im März 2016 (HRW 12.1.2017; vgl. LVAk 10.2016). Die USA und führende europäische Staaten sicherten der Einheitsregierung ihre Unterstützung zu und gaben in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, diese als einzige legitime Vertretung Libyens anzuerkennen. Hardliner beider libyscher Machtblöcke werfen der Einheitsregierung jedoch vor, sie sei von außen etabliert worden und nicht aus einem internen politischen Prozess entstanden und daher abzulehnen (LVAk 10.2016). Die bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der GNA international als legitim anerkannte Regierung in Baida und das HoR in Tobruk legitimierten das neue Kabinett - die GNA - nicht (HRW 12.1.2017).Dieses LPA bewirkte die Einrichtung eines neunköpfigen Präsidialausschusses sowie des Government of National Accord (GNA), geführt von Premier Fayez Serraj, im März 2016 (HRW 12.1.2017; vergleiche LVAk 10.2016). Die USA und führende europäische Staaten sicherten der Einheitsregierung ihre Unterstützung zu und gaben in einer gemeinsamen Stellungnahme bekannt, diese als einzige legitime Vertretung Libyens anzuerkennen. Hardliner beider libyscher Machtblöcke werfen der Einheitsregierung jedoch vor, sie sei von außen etabliert worden und nicht aus einem internen politischen Prozess entstanden und daher abzulehnen (LVAk 10.2016). Die bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der GNA international als legitim anerkannte Regierung in Baida und das HoR in Tobruk legitimierten das neue Kabinett - die GNA - nicht (HRW 12.1.2017). Die mit der libyschen Einheitsregierung rivalisierende Regierung im Osten des Landes hat im September 2017 die internationale Gemeinschaft aufgerufen, sie als legitime Autorität anzuerkennen. Seine Regierung sei gewählt und kontrolliere den Großteil des nordafrikanischen Landes, sagte der Chef der international nicht anerkannten Regierung, Abdullah al-Thani. Seine provisorische Regierung ziehe ihre Legitimation aus den Wahlurnen. Ihre Armee wird von Khalifa Haftar geführt. Al-Thani war Libyens international anerkannter Regierungschef, bis 2015 im Zuge von Verhandlungen unter Vermittlung der UNO eine Einheitsregierung unter der Führung von Fayez al-Sarraj eingesetzt wurde. Die in der Hauptstadt Tripolis ansässige Einheitsregierung hat jedoch Probleme, ihre Autorität durchzusetzen. Außerdem wird sie von internen Streitigkeiten geplagt (DS 17.9.2017). Der UN-Gesandte für Libyen, Ghassan Salamé, hat im September 2017 einen neuen, mehrstufigen Aktionsplan vorgestellt. Kernstück sind Änderungen am politischen Abkommen von Skhirat (LPA), das im Dezember 2015 geschlossen, aber nie umgesetzt wurde. So wird etwa vorgeschlagen, den Präsidialrat, dem der international anerkannte Premier Fayaz al-Serraj vorsteht, von neun auf drei Mitglieder zu verkleinern und von der Regierung zu trennen. Die Mitglieder der neu definierten Exekutive sollen dann von einer Nationalen Konferenz bestimmt werden. Ihr sollen Vertreter aller bisherigen politischen Organe und jener gesellschaftlichen Kreise angehören, die sich derzeit ausgeschlossen fühlen. Hauptanliegen ist es, alle staatlichen Institutionen, die heute zum Teil doppelt oder gar dreifach bestehen, wieder zu vereinheitlichen und funktionsfähig zu machen. Der UN-Gesandte sieht für die Umsetzung des Aktionsplanes etwa ein Jahr vor (DS 22.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Libyen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.9.2017): Zweite libysche Regierung verlangt internationale Anerkennung, https://derstandard.at/2000064200326/Zweitelibysche-Regierung-verlangt-internationale-Anerkennung, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (22.9.2017): UN-Aktionsplan soll Libyens Niedergang beenden, https://derstandard.at/2000064504135/Auswege-fuer-Libyen-gesucht?ref=rec, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung LVAk - Landesverteidigungsakademie Wien (10.2016): IFK Monitor: Libyens Einheitsregierung - eine neue Hoffnung? Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Libyen bezeichnete UN Gesandter Ghassan Salamé im September 2017 als "fragil, sich aber nicht verschlimmernd", weil es in vielen Regionen, vor allem im Westen, eine "ausgehandelte Sicherheit" gebe - das heißt, Politiker und Geschäftsleute, die sich mit lokalen bewaffneten Gruppen arrangieren. Zudem gebe es auch im Westen Ansätze zu einer Republikanischen Garde, einer Armee und einer Küstenwache, und im Osten könne man weitgehend von einer einheitlichen bewaffneten Kraft unter General Khalifa al-Haftar sprechen, wogegen es im Süden keine Sicherheit gebe (DS 22.9.2017). Sowohl das französische, als auch das deutsche, österreichische und schweizerische Außenministerium warnen ihre Staatsbürger weiterhin eindringlich vor Reisen nach Libyen. Eventuell aufhältige Staatsbürger der jeweiligen Länder werden zur Ausreise aufgefordert (FD 16.10.2017; vgl. AA 16.10.2017, BMEIA 16.10.2017, ED 16.10.2017).Sowohl das französische, als auch das deutsche, österreichische und schweizerische Außenministerium warnen ihre Staatsbürger weiterhin eindringlich vor Reisen nach Libyen. Eventuell aufhältige Staatsbürger der jeweiligen Länder werden zur Ausreise aufgefordert (FD 16.10.2017; vergleiche AA 16.10.2017, BMEIA 16.10.2017, ED 16.10.2017). Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 16.10.2017; vgl. EDA 16.10.2017). Davon können auch die Städte Tripolis und Bengasi betroffen sein (EDA 16.10.2017). Die staatlichen Sicherheitsorgane können keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 16.10.2017; vgl. FD 16.10.2017, HRW 12.1.2017). Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 16.10.2017) bzw. agieren straffrei im de-facto rechtsfreien Raum (HRW 12.1.2017). In großen Teilen des Landes herrschen bewaffnete Milizen oder sonstige bewaffnete Kräfte (EDA 16.10.2017; vgl. FD 16.10.2017). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Die Kriminalität ist hoch. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Waffen aus dem Bürgerkrieg von 2011 in die Hände von Kriminellen geraten sind (EDA 16.10.2017).Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Es kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 16.10.2017; vergleiche EDA 16.10.2017). Davon können auch die Städte Tripolis und Bengasi betroffen sein (EDA 16.10.2017). Die staatlichen Sicherheitsorgane können keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 16.10.2017; vergleiche FD 16.10.2017, HRW 12.1.2017). Bewaffnete Gruppen mit zum Teil unklarer Zugehörigkeit treten häufig als Vertreter der öffentlichen Ordnung auf, sind jedoch nicht ausgebildet und wenig berechenbar (AA 16.10.2017) bzw. agieren straffrei im de-facto rechtsfreien Raum (HRW 12.1.2017). In großen Teilen des Landes herrschen bewaffnete Milizen oder sonstige bewaffnete Kräfte (EDA 16.10.2017; vergleiche FD 16.10.2017). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von Anschlägen und Entführungen. Die Kriminalität ist hoch. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Waffen aus dem Bürgerkrieg von 2011 in die Hände von Kriminellen geraten sind (EDA 16.10.2017). Terroristische Elemente [Anm. SB Std.: Kämpfer des IS und anderer islamistischer Gruppen] sind v.a. in Benghazi und Derna im Osten Libyens, sowie in Oubari in Südlibyen, als auch in Sabratha, Zawiyya sowie Sirte in Westlibyen aktiv (FD 16.10.2017). Knapp acht Monate nach Beginn der Offensive gegen den IS in Sirte hat Libyens Ministerpräsident Fayez al-Sarraj Ende Dezember 2016 die Rückeroberung der IS-Hochburg Sirte verkündet. Sirte war das letzte größere vom IS kontrollierte Gebiet in Libyen (DS 23.12.2016). Im zweiten Halbjahr 2017 erstarkt der IS wieder in der Gegend um Sirte. Schätzungsweise etwa 1.000 IS Kämpfer sind noch in Libyen aktiv, die Mehrheit in der Gegend um Sirte (TT 18.8.2017). US-amerikanische Militäreinheiten flogen im September 2017 Luftangriffe auf IS-Ziele in Libyen (WT 11.10.2017). Ende August 2017 überrannten die Dschihadisten des IS Al-Fuqaha, einen abgelegenen Außenposten der Armee in der libyschen Wüste und enthaupteten elf Menschen. Die libysche Regierung schätzt, dass der IS derzeit über rund tausend Kämpfer im Land verfügt. Weil sie damit zahlenmäßig den Milizen der Regierung und der verschiedener Warlords unterlegen sind, versuchen sie gar nicht erst, Gebiete zurückzuerobern und dauerhaft zu kontrollieren. Stattdessen setzt der IS auf eine Guerillataktik. Die weitläufige Wüste, in der sich zahllose Höhlen befinden, bietet dafür einen idealen Rückzugsraum (SO 7.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.10.2017): Libyen: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung BMEIA (16.10.2017): Reiseinformation Libyen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/libyen/, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (23.12.2016): Libyens Regierungschef verkündete offiziell "Befreiung" von Sirte, http://derstandard.at/2000049489235/Libyens-Regierungschef-verkuendete-offiziell-Befreiung-von-Sirte, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (22.9.2017): UN-Aktionsplan soll Libyens Niedergang beenden, https://derstandard.at/2000064504135/Auswege-fuer-Libyen-gesucht?ref=rec, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2017): Reisehinweise für Libyen, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libyen/reisehinweise-fuer-libyen.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (16.10.2107a): Conseils par pays - Libye - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (7.9.2017): Dschihadisten in Nordafrika - Der IS ist zurück in Libyen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-das-comeback-des-is-in-libyen-a-1166244.html, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung TT - The Times (18.8.2017): Isis regroups in Libya after defeats across Iraq and Syria, https://www.thetimes.co.uk/article/isis-regroups-in-libya-after-defeats-across-iraq-and-syria-ph0zvtrdp, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung WT - The Waashington Times (11.10.2017): Military heats up battle in Libya as Islamic State militants seek refuge, https://www.washingtontimes.com/news/2017/oct/11/isis-draws-battle-to-libya-us-military-responds/, Zugriff 19.10.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungserklärung gewährleistet eine unabhängige Justiz und legt fest, dass jede Person das Recht hat, auf das Justizsystem zurückzugreifen. Dennoch haben Tausende von Inhaftierten keinen Zugang zu einem Anwalt und keine Information über die gegen sie erhobene Anklage. Richter sind Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt ausgesetzt. Mangelnde Sicherheit in und um die Gerichte verhindert die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit. Im Jahr 2016 operierten die Gerichte in Tripolis, außerhalb war deren Funktionieren abhängig von der lokalen Sicherheitslage (USDOS 3.3.2017). Das Justizsystem befand sich im Jahr 2016 weiterhin in einem kollabierten Zustand, wobei Gerichte unfähig waren, die Prozesse von Tausenden Inhaftierten abzuwickeln, wobei einige zurück ins Jahr 2011 reichten. Tausende Häftlinge werden weiterhin ohne Verfahren in offiziellen Gefängnissen sowie in inoffiziellen Haftanstalten bewaffneter Gruppen festgehalten (AI 22.2.2017). Die Verfassungserklärung gewährleistet die Unschuldsvermutung und das Recht auf anwaltliche Vertretung, im Bedarfsfall kostenlos. Sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure missachten diese Vorgaben. Es gibt zahlreiche Berichte, dass andere Prozessrechte (Verweigerung eines fairen und öffentliche Prozesses, der Anwaltswahl, der Zeugenbefragung, des Schutzes vor erzwungener Aussage, des Rechts auf Berufung) missachtet werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/336527/479199_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Sicherheitsbehörden Die Regierung [Anm.: libysche Einheitsregierung, Government of National Accord - GNA] übt keine Kontrolle über die Streitkräfte des Kommandanten der Libyschen Nationalarmee (Libyan National Army - LNA) Khalifa Haftar aus, obwohl es Bestrebungen gegeben hat, ihn dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften der Regierung zu unterstellen. Einige Milizen unterstehen der Einheitsregierung. Ihnen gelang die Vertreibung des IS aus Sirte Ende
- Die LNA setzt im Osten Libyens ihren Kampf gegen gewalttätige extremistische Organisationen fort. Andere extralegale bewaffnete Gruppen füllen das Sicherheitsvakuum in verschiedenen Landesteilen. Weder die GNA noch das ehemals international anerkannte und nunmehrige Gegenparlament (HoR) in Tobruk haben Kontrolle über diese Gruppen (USDOS 3.3.2017). In Abwesenheit staatlicher Kontrolle über das gesamte Territorium, setzen sich Dutzende rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Allianzen straffrei über internationales Recht hinweg (HRW 12.1.2017; vgl. FCO 20.7.2017).In Abwesenheit staatlicher Kontrolle über das gesamte Territorium, setzen sich Dutzende rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Allianzen straffrei über internationales Recht hinweg (HRW 12.1.2017; vergleiche FCO 20.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung FCO - Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/344417/487969_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung Folter verbietet, kommt es sowohl in von der Regierung kontrollierten als auch in extralegalen Haftanstalten zu Folter (USDOS 3.3.2017). Rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte entführen Personen und lassen diese verschwinden, foltern, inhaftieren willkürlich und führen ungesetzliche Tötungen durch (HRW 12.1.2017; vgl. FCO 20.7.2017). Folter und andere unmenschliche Behandlung bleibt weit verbreitet und wird unter Straffreiheit begangen, vor allem während der Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen (AI 22.2.2017).Obwohl die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung Folter verbietet, kommt es sowohl in von der Regierung kontrollierten als auch in extralegalen Haftanstalten zu Folter (USDOS 3.3.2017). Rivalisierende Milizen und militärische Streitkräfte entführen Personen und lassen diese verschwinden, foltern, inhaftieren willkürlich und führen ungesetzliche Tötungen durch (HRW 12.1.2017; vergleiche FCO 20.7.2017). Folter und andere unmenschliche Behandlung bleibt weit verbreitet und wird unter Straffreiheit begangen, vor allem während der Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen (AI 22.2.2017). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass pro-GNA (libysche Einheitsregierung, Government of National Accord) sowie anit-GNA Milizen, Einheiten der LNA (Libysche Nationalarmee, Libyan National Army), sowie Kämpfer des IS und anderer extremistischer Gruppen willkürliche und ungesetzliche Tötungen durchführen. Bewaffnete Gruppen unter Regierungskontrolle bzw. auch jene, die nicht unter Regierungskontrolle stehen, lassen Personen verschwinden (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass pro-GNA (libysche Einheitsregierung, Government of National Accord) sowie anit-GNA Milizen, Einheiten der LNA (Libysche Nationalarmee, Libyan National Army), sowie Kämpfer des IS und anderer extremistischer Gruppen willkürliche und ungesetzliche Tötungen durchführen. Bewaffnete Gruppen unter Regierungskontrolle bzw. auch jene, die nicht unter Regierungskontrolle stehen, lassen Personen verschwinden (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/336527/479199_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung FCO - Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/344417/487969_de.html, Zugriff 17.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Aktionsmöglichkeiten für die zwischen 2011 und 2014 entstandene Zivilgesellschaft sind wegen des Konflikts sehr eingeschränkt. Die Zivilgesellschaft hat sich polarisiert, lagerübergreifender Einsatz für nationale Anliegen ist die Ausnahme. Repressionen gegen abweichende Meinungen gibt es insbesondere im Raum Tripolis. Bemerkenswert sind zahlreiche lokale Initiativen für Waffenstillstand und Gefangenenaustausch sowie zur Marginalisierung radikaler Akteure. Während sie in Westlibyen zum Teil zu konkreten Ergebnissen führten, waren sie im Süden (Gegend von Sebha und Kufra, Konflikt Tuareg/Tebu) bisher weniger erfolgreich (AA 6.2017a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme resultieren aus der Abwesenheit effektiver Regierungsführung und Kontrolle, sowie aus mangelnden Justiz- und Sicherheitsinstitutionen. Dies führt zu Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen, sowohl durch regierungstreue als auch durch oppositionelle, sowie durch Terroristen und Kriminelle (USDOS 3.3.2017). Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter (AA 6.2017a; vgl. HRW 12.1.2017, USDOS 3.3.2017), Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure (AA 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017), willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017), sowie Entführungen und Verschwindenlassen (HRW 12.1.2017).Hauptleidtragende der Auseinandersetzungen sind die libysche Zivilbevölkerung sowie die ausländischen Flüchtlinge und Migranten, nicht nur infolge zahlreicher Angriffe auf zivile Ziele, sondern auch in Gestalt von irregulärer Haft, extralegalen Hinrichtungen, endemischer Folter (AA 6.2017a; vergleiche HRW 12.1.2017, USDOS 3.3.2017), Unterdrückung der Meinungsfreiheit durch die verschiedenen Akteure (AA 6.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017), willkürliche Angriffe und Gewaltanwendung (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017), sowie Entführungen und Verschwindenlassen (HRW 12.1.2017). Etwa eine Million Libyer sollen als Folge der Konflikte das Land verlassen haben (AA 6.2017a). Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich nach Erhebungen von UNHCR und IOM (International Organization for Migration) auf etwa 435.000 (AA 6.2017a; vgl. HRW 19.1.2017). In Libyen befinden sich geschätzte 1 bis 1,2 Millionen (Arbeits-)Migranten, überwiegend aus Ägypten sowie Sub-Sahara Afrika. Libyen ist Haupttransitland auf der zentralen Mittelmeerroute nach Italien (AA 6.2017a).Etwa eine Million Libyer sollen als Folge der Konflikte das Land verlassen haben (AA 6.2017a). Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich nach Erhebungen von UNHCR und IOM (International Organization for Migration) auf etwa 435.000 (AA 6.2017a; vergleiche HRW 19.1.2017). In Libyen befinden sich geschätzte 1 bis 1,2 Millionen (Arbeits-)Migranten, überwiegend aus Ägypten sowie Sub-Sahara Afrika. Libyen ist Haupttransitland auf der zentralen Mittelmeerroute nach Italien (AA 6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017a): Libyen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Libya, http://www.ecoi.net/local_link/334710/463157_en.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): World Report 2017 - Libya, https://www.ecoi.net/local_link/337212/479975_de.html, Zugriff 17.10.2017 Grundversorgung Die libysche Wirtschaft leidet unter erheblichen Strukturmängeln: Sie ist extrem abhängig vom Öl- und Gassektor, der 2013 70 Prozent des BIP, 99 Prozent der Exporte und 97 Prozent der Staatseinnahmen stellte. Der starke Rückgang des Weltmarktpreises hat extreme Auswirkungen, Ansätze zu einer Ausweitung der Privatwirtschaft wurden durch die krisenhafte Zuspitzung im
- Halbjahr 2014 unterlaufen. Die Haushaltsausgaben fließen zu jeweils 40 Prozent in Gehälter und Subventionen. Sie sind gegenwärtig zu weniger als der Hälfte durch Einnahmen, sondern durch Aufbrauchen der Währungsreserven gedeckt. Die massiven Subventionen insbesondere von Benzin, Strom und Grundnahrungsmitteln belasten nicht nur den Staatshaushalt, sondern destabilisieren auch: Sie begünstigen den Schmuggel mit den Nachbarländern, der wiederum das Rückgrat zahlreicher Milizen darstellt. Der Arbeitsmarkt wird durch die (Beschwichtigungs-)Politik der unproduktiven Gehalts- bzw. Rentenzahlungen verzerrt, das Staatsbudget wird hierdurch erheblich belastet (AA 6.2017b). Die (vor allem von der Zentralbank bestimmte) libysche Finanzpolitik zielt daher auf eine Reduzierung der Gehaltszahlungen (Vermeidung von Doppelzahlungen durch Bindung der Zahlungen an die sog. Nationale Identitätsnummer), Reduzierung der Subventionen (insb. bei Grundnahrungsmitteln) und Importrestriktionen für devisenträchtige Luxusimporte. In allen drei Bereichen gab es begrenzte Fortschritte. Deswegen konnte das Abschmelzen der Reserven gegenüber früheren Schätzungen etwas verlangsamt werden (auf ca. zwei Jahre, statt weniger Monate). Dennoch ist die Lage weiterhin kritisch. Die angespannte Haushaltslage führte zu Liquiditätsengpässen (Bargeld-Ausgabe an Automaten), zur restriktiven Erteilung von Akkreditiven, zu Kapitalflucht und zu einem starken Kursverfall des LYD (Schwarzmarkt). Ein hoher Anteil der staatlichen Gelder versickert zudem in der Korruption (AA 6.2017b). Die einst reiche Nation ist nun mit einer Finanzkrise konfrontiert (LVAk 10.2016). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt (AA 6.2017b; vgl. LVAk 10.2016). Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist, sowie in einigen Landesteilen die Versorgung mit Lebensmitteln und sauberem Wasser. Schulen werden in mehreren Städten (u.a. Benghazi) zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt und sind daher teilweise geschlossen (AA 6.2017b). Die Vereinten Nationen gehen in einem im November 2015 veröffentlichten Hilfsappell davon aus, dass 2,4 Millionen Libyer (1/3 der Wohnbevölkerung) hilfsbedürftig sind (AA 6.2017b; vgl. LVAk 10.2016).Die einst reiche Nation ist nun mit einer Finanzkrise konfrontiert (LVAk 10.2016). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt (AA 6.2017b; vergleiche LVAk 10.2016). Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist, sowie in einigen Landesteilen die Versorgung mit Lebensmitteln und sauberem Wasser. Schulen werden in mehreren Städten (u.a. Benghazi) zur Unterbringung von Binnenflüchtlingen genutzt und sind daher teilweise geschlossen (AA 6.2017b). Die Vereinten Nationen gehen in einem im November 2015 veröffentlichten Hilfsappell davon aus, dass 2,4 Millionen Libyer (1/3 der Wohnbevölkerung) hilfsbedürftig sind (AA 6.2017b; vergleiche LVAk 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017b): Libyen - Wirtschaft & Umwelt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung LVAk - Landesverteidigungsakademie Wien (10.2016): IFK Monitor: Libyens Einheitsregierung - eine neue Hoffnung? Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Zunehmend gewalttätig ausgetragene Konflikte und die Ausreise des häufig ausländischen Pflegepersonals der staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken stellen eine zusätzliche Belastung für das angeschlagene Gesundheitssystem dar (AA 16.10.2017). Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise hat zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse geführt. Besonders betroffen sind das Gesundheitswesen, das wegen Medikamentenmangel und Krankenhausschließungen in einem sehr prekären Zustand ist (AA 6.2017b). Die Entwicklungen in Libyen haben große Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung gehabt, die nur noch als mangelhaft bezeichnet werden kann. Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (FD 16.10.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.10.2017): Libyen: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2017b): Libyen - Wirtschaft & Umwelt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (16.10.2017b): Conseils par pays - Libye - Santé, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 16.10.2017 Eine nach Libyen zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. 1.3 Zum Fluchtvorbringen Sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er in Libyen beim Militär tätig gewesen sei, um sich zu verteidigen Personen umgebracht hätte und nunmehr von den Angehörigen der Opfer verfolgt werde, weist keinen glaubhaften Kern auf. Dieses Vorbringen war dem Beschwerdeführer zudem bereits in seinem Erstverfahren bekannt. Auch die Vorlage eines Schriftstückes, wonach der Beschwerdeführer per Haftbefehl in seiner Heimat gesucht werde, weist keinen glaubhaften Kern auf. Ferne brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren bereits vor per Haftbefehl gesucht zu werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich dessen des ersten Beschwerdeverfahrens, I413 2173938-
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich dessen des ersten Beschwerdeverfahrens, I413 2173938-
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Darüber hinaus konnten die Feststellungen dieses Gerichts im ersten Beschwerdeverfahren herangezogen werden, die unbestritten blieben, um die nunmehrigen Feststellungen zur Person zu vervollständigen. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seine familiären Beziehungen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 25.04.2017) sowie im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 zu Zl. I413 2173938-1/12Z (AS 701 ff.). Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus den Angaben der Sachverständigen Drin. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2019, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (AS 152). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Einstellungszusage vom 07.01.2019 (AS 161).Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seine familiären Beziehungen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 25.04.2017) sowie im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 zu Zl. I413 2173938-1/12Z (AS 701 ff.). Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ergeben sich aus den Angaben der Sachverständigen Drin. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2019, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (AS 152). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Einstellungszusage vom 07.01.2019 (AS 161). Die Feststellungen, wonach sein erster Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde und in Rechtskraft erwuchs, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und er am 04.12.2018 gegenständlichen Folgeantrag stellte, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis Ende 2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog, er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 10.01.2019 (AS 154). Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen zu dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren sowie dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt: Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erklärt, dass er beim Militär in Libyen gewesen sei. Außerdem sein einer seiner beiden Brüder wegen ihm getötet worden und sei sein zweiter Bruder wegen ihm eingesperrt worden. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 20.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Krieg verwundet worden sei und sich ein Splitter in seiner linken Schulter befinden würde. Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme am 25.04.2017 gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass er seine Heimat aufgrund der derzeitigen Kriegssituation verlassen habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer außerdem an, dass es keine weiteren Gründe für das Verlassen seiner Heimat gebe, sowie, dass der Tod seiner Bruders nichts mit ihm zu tun haben könne. Letztlich führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut ins Treffen, dass er an der Ermordung seines Bruders Schuld sei und bringt erstmals vor, dass ihm aus Rache die Ermordung drohe. Außerdem seien nach dem Tod Gadaffis Haftbefehle erlassen worden und stehe sein Name auf einem Haftbefehl. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde geht nachvollziehbar davon aus, dass seine nunmehr behaupteten Gründe, welche seine Rückkehr nach Libyen zusätzlich nicht möglich machen würden, ebenso wenig der Wahrheit entsprechen. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass er in Libyen Personen tötete um sich zu verteidigen wurden im Erstverfahren nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer hatte in den niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit Angaben über die Fluchtgründe vorzubringen, jedoch hatte er bis dato nie erwähnt Personen in Libyen getötet zu haben. Die Begründung des Folgeantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem ersten Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zudem gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2019 an, dass er über die Ereignisse nicht reden wolle (AS 156). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen aber schon aus dem Grund, dass eine Verfolgung wegen der behaupteten Tötung von Personen um sich zu verteidigen schon im Zeitpunkt des Erstverfahrens bekannt war und in diesem hätte vorgebracht und geprüft werden müssen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung am 05.12.2018 und bei der Einvernahme am 10.01.2019 zum gegenständlichen Verfahren. Insbesondere hat er im Verfahren auch angegeben, dass seine Fluchtgründe vom ersten Verfahren noch immer aufrecht sind. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat. Dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zu berücksichtigenden Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat. Dies weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. Das BFA gelangt im Ergebnis nachvollziehbar zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Libyen vom 20.10.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):3.
- Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins.): Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Daher ist die - im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Erstverfahren stehende - behauptete Tötung von Personen zu seiner Verteidigung im Jahre 2011 unbeachtlich.Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Daher ist die - im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen im Erstverfahren stehende - behauptete Tötung von Personen zu seiner Verteidigung im Jahre 2011 unbeachtlich. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Im gegenständlichen Verfahren brachte er zudem unglaubhaft vor um sich zu verteidigen Personen getötet zu haben. Diesem Vorbringen mangelte es allerdings wie oben ausgeführt am "glaubhaften Kern". Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt in Bezug auf die Frage der Asylgewährung entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt in Bezug auf die Frage der Asylgewährung entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache bildet § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG die Rechtsgrundlage (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache bildet Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Rechtsgrundlage (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Familienleben führt, jedoch kein geschütztes. Hierbei wird berücksichtigt, dass er mit Frau XXXX CHXXXX zwar seit Oktober 2016 nach islamischer Tradition verheiratet ist, jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Laut Aussage von Frau XXXX CHXXXX kümmert sich der Beschwerdeführer um das Kind von Frau XXXX CHXXXX, insbesondere dann, wenn diese in der Schule ist. Auch wenn der erkennende Richter das Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind von Frau XXXX CHXXXX, welches nicht mit dem Beschwerdeführer verwandt ist, nicht verkennt, so ist doch auszuführen, dass - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handelt sowie auf Grund des sehr jungen Alters des am 09.09.2016 geborenen Kindes - keine väterliche Beziehung von maßgebender Intensität vorliegt. Letztlich muss auch ergänzt werden, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX CHXXXX, welche sich im Asylheim kennen lernten, zu einem Zeitpunkt begann, als sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren Lage bewusst sein musste. Es wird nicht verkannt, dass die Fortführung der Beziehung in Libyen wenig wahrscheinlich ist, allerdings ist eine Kommunikation über verschiedene Medien bzw. sind Besuche möglich.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Familienleben führt, jedoch kein geschütztes. Hierbei wird berücksichtigt, dass er mit Frau römisch 40 CHXXXX zwar seit Oktober 2016 nach islamischer Tradition verheiratet ist, jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Laut Aussage von Frau römisch 40 CHXXXX kümmert sich der Beschwerdeführer um das Kind von Frau römisch 40 CHXXXX, insbesondere dann, wenn diese in der Schule ist. Auch wenn der erkennende Richter das Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind von Frau römisch 40 CHXXXX, welches nicht mit dem Beschwerdeführer verwandt ist, nicht verkennt, so ist doch auszuführen, dass - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handelt sowie auf Grund des sehr jungen Alters des am 09.09.2016 geborenen Kindes - keine väterliche Beziehung von maßgebender Intensität vorliegt. Letztlich muss auch ergänzt werden, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 CHXXXX, welche sich im Asylheim kennen lernten, zu einem Zeitpunkt begann, als sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren Lage bewusst sein musste. Es wird nicht verkannt, dass die Fortführung der Beziehung in Libyen wenig wahrscheinlich ist, allerdings ist eine Kommunikation über verschiedene Medien bzw. sind Besuche möglich. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleihen seinem persönlichen Interesse kein entscheidendes Gewicht. Mit dieser rudimentären Einstellungszusage wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass er ihm Falle eines positiven Aufenthaltsrechts bei einer Baufirma arbeiten könne. Allfällige Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten wie zum Beispiel der für ihn vorgesehene Verwendungs- und Aufgabenbereich, die Wochenarbeitszeit, die Höhe der Entlohnung, etc., scheinen in der Einstellungszusage nicht auf. Ungeachtet dessen, lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (Zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleihen seinem persönlichen Interesse kein entscheidendes Gewicht. Mit dieser rudimentären Einstellungszusage wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass er ihm Falle eines positiven Aufenthaltsrechts bei einer Baufirma arbeiten könne. Allfällige Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten wie zum Beispiel der für ihn vorgesehene Verwendungs- und Aufgabenbereich, die Wochenarbeitszeit, die Höhe der Entlohnung, etc., scheinen in der Einstellungszusage nicht auf. Ungeachtet dessen, lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (Zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keiner lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Insbesondere aufgrund der Schulbildung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt mithilfe seiner eigenen Arbeitsleistung in Libyen sicherzustellen.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Libyen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keiner lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Insbesondere aufgrund der Schulbildung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er dazu in der Lage ist seinen Lebensunterhalt mithilfe seiner eigenen Arbeitsleistung in Libyen sicherzustellen. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sei erwähnt, dass diesbezüglich keine körperlichen Gebrechen oder Krankheiten vorgebracht wurden, die in Libyen nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schussverletzung lässt keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Libyen dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Libyen dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Libyen gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und auch bei Vorliegen entsprechender finanzieller Unzulänglichkeiten kostenlos zugänglich.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und auch bei Vorliegen entsprechender finanzieller Unzulänglichkeiten kostenlos zugänglich. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Libyen nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Libyen besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Libyen keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem ist darauf zu verweisen, dass seine Familie nach Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wieder von Ägypten nach Libyen zurückgekehrt ist, was darauf hindeutet, dass eine Lebensgrundlage für die Familie des Beschwerdeführers in Libyen jedenfalls besteht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jeglicher Existenzgrundlage beraubt wäre.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Libyen nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Libyen besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Libyen keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem ist darauf zu verweisen, dass seine Familie nach Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wieder von Ägypten nach Libyen zurückgekehrt ist, was darauf hindeutet, dass eine Lebensgrundlage für die Familie des Beschwerdeführers in Libyen jedenfalls besteht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jeglicher Existenzgrundlage beraubt wäre. Ganz allgemein besteht in Libyen derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Libyen, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Libyen derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Libyen, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.):3.
- Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG" nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. 3.
- Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.):3.
- Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.): Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) vergleiche VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies mit seiner Mittellosigkeit und seiner nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtung.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies mit seiner Mittellosigkeit und seiner nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtung. Weiters wurde von der belangten Behörde argumentiert, dass der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) falle, welcher die verpflichtende Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorsehe, soweit keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daraus würde sich in Kombination mit Artikel 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege.Weiters wurde von der belangten Behörde argumentiert, dass der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) falle, welcher die verpflichtende Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorsehe, soweit keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daraus würde sich in Kombination mit Artikel 7 Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und begründet daher zu Recht die vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit damit, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 wurde lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt habe und keine Mittel zum Unterhalt nachweisen könne, stelle keinen Grund dar, ein Einreiseverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Ziffer eins, - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018, Zl. I413 2173938-1/19E über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und begründet daher zu Recht die vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit damit, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 wurde lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt habe und keine Mittel zum Unterhalt nachweisen könne, stelle keinen Grund dar, ein Einreiseverbot zu erlassen. Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Er lebte fast über seinen gesamten, fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung.Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Er lebte fast über seinen gesamten, fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018 festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend. Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I414.2173938.3.00