Obsah (17)
§ 68§ 10§ 53Art 133§ 3§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 15b§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9Art. 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlL529 2187842-2 SpruchL529 2187835-2/2E L529 2187842-2/2E L529 2187830-2/2E L529 2187851-2/2E L529 2187846-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§ 68Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II., III. und V. der angefochtenen Bescheide werden
§ 10Abs. 1 Z 3, § 57 und 15b Abs. 1 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57 und 15 b Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, jeweils wie folgt zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, jeweils wie folgt zu lauten hat: "
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen." B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.07.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP5 bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.07.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die minderjährigen bP3 - bP5 sind die leiblichen Kinder von bP1 (Vater) und bP2 (Mutter). Zu den Fluchtgründen befragt, gab die bP1 in der damaligen Erstbefragung an, Sunnit zu sein und im Herkunftsstaat ganz normal gelebt zu haben. In der Heimatstadt habe es zwischen Sunniten und Schiiten einen Bürgerkrieg gegeben. Sie hätten die Heimat verlassen müssen, weil sie vor den Schiiten keine Ruhe gehabt hätten. Die bP2 gab in dieser Erstbefragung an, dass es in ihrer Heimatstadt einen Bürgerkrieg zwischen den Sunniten und Schiiten gegeben hätte. Ihr Mann sei Sunnit. Sie hätten die Heimat verlassen müssen, weil sie vor den Schiiten keine Ruhe gehabt hätten. Deshalb habe sie mit ihrem Mann flüchten müssen. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) sagte die bP1 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zusammengefasst aus, den Herkunftsstaat aus religiösen Gründen im Allgemeinen verlassen zu haben. In Basra, sei jedem jungen Sunniten der Kopf abgeschnitten oder er sei erschossen worden. Bei ihm selbst habe das Problem im Jahr 2012 angefangen, weshalb er sich entschlossen hätte, das Land zu verlassen. Sein Hauptgrund seien die Milizen gewesen. Bei den Checkpoints seien die Ausweise kontrolliert worden und er sei immer gedemütigt worden. Sein größter Fehler sei es gewesen, bei "dieser Firma anzufangen". Er und seine drei Freunde hätten dort als Security begonnen. Als er dort anfing, hätten sie gewusst, dass er Sunnit sei. Dann sei er am Telefon bedroht worden. Er sei angerufen, beschimpft und gedemütigt worden. Ihm seien Vorwürfe gemacht worden, dass er ein Rassist sei, oder radikal oder vom IS. Er und seine Freunde hätten SMS erhalten. Als er ein SMS erhielt, habe dringestanden, dass er der Nächste sei oder dass seine Zeit bald kommen würde. Ende Juni 2014 sei dann eine Schießerei gewesen. Er und seine drei Freunde hätten immer zur selben Zeit angefangen und zur selben Zeit aufgehört. Sie hätten von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr gearbeitet. Bei Dienstschluss hätten sie die Firma verlassen und seien ins Auto gestiegen. Da sei geschossen worden. Amar, sein Freund, sei zuerst gestorben. Die bP2 gab in der Einvernahme beim BFA an, dass ihr Ehegatte wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten per SMS bedroht worden sei. Hierauf erklärte sie, dass sie und die minderjährigen Beschwerdeführer sich den Fluchtgründen ihres Mannes anschließen. Es sei dort nur für die Schiiten ein "sicheres Land". Die Milizen würden die Sunniten und die Katholiken umbringen. Als Grund für die Bedrohung nannte sie den Umstand, dass die bP1 Sunnit sei. 1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.01.2018
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.01.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.02.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 (Zahlen G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G205 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E, G305 2187846-1/9E) wurden die Beschwerden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Zustellung dieser Erkenntnisse erfolgte am 06.08.2018 an die gewillkürte Vertretung. 1.
- Die bP reisten in der Folge nach Deutschland und hielten sich dort ihren Angaben zufolge von Oktober 2018 bis 23.01.2019 auf. Im Zuge des Dublin-Verfahrens wurden sie von Deutschland nach Österreich rücküberstellt (AS 4 zu bP1). 1.
- Die bP stellten am 23.01.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt und von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen begründete die bP1 ihren nunmehrigen Antrag wie folgt: Der alte Fluchtgrund bleibe aufrecht und werde er im Irak verfolgt. Das seien alle und seine einzigen Fluchtgründe (Erstbefragung bP1- AS 4). In der Einvernahme beim BFA am 30.01.2019 gab die bP1 an, er stelle einen neuen Antag auf internationalen Schutz, weil er im Land bleiben wolle und weil diese Gefahr in seinem Heimatland noch da sei. Wenn diese Gefahr vorbei wäre, würde er in sein Heimatland zurückkehren, das wäre dann gar kein Problem. Aber das Problem sei, dass diese Gefahr im Irak immer noch bestehe. Wenn in seinem Heimatland Sicherheit wäre, wären sie nicht sechs Stunden im Meer gewesen und hätten ihr Leben riskiert. Dann hätte er alle diese Schwierigkeiten nicht gehabt, wenn es in seinem Heimatland Sicherheit gäbe. Das sei so schwer, dass er sein Heimatland und seine Familie, seine Sprache und seine Gewohnheiten und Traditionen verlasse, aber das sei alles wegen der Gefahr, die in seinem Heimatland herrsche. Warum sollte man sein Heimatland verlassen, wenn es keine Gefahr gebe? Befragt, was nun konkret seine neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren seien, gab er an, dass vor zwei Wochen ein Bericht herausgekommen sei, dass Terrorismus im Irak von 16 Ländern anerkannt worden sei. Wie könne er dann mit seiner Familie in den Irak zurückgeschickt werden. Die Gefahr sei noch da, das sei etwas Neues. Sein Cousin lebe noch im Irak und er sei Soldat. Er sage ihm immer wieder, dass er nicht in den Irak zurückkommen solle. Er sei Soldat und könne sich nicht selbst vor den Milizen schützen. Er sage ihm, sein Offizier und alle würden Angst vor den Milizen haben. Es gebe keine Sicherheit im Irak, wie man das in den Medien höre, das stimme nicht. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, dass sie ihn umbringen. Im Irak gebe es immer noch Gefahr, er habe keine E-Mail-Adresse, keine Hausnummer. Es sei im Irak ganz anders als in Europa. Er erzähle das, weil früher sei die Frage gewesen, ob er eine E-Mail-Adresse hätte und wie er mit der Firma Kontakt halten würde. Er habe damals gesagt, über Telefon und nicht über E-Mail. Er dürfe nicht nach Kurdistan, er dürfe dort maximal sieben Tage bleiben. Mossul sei zwar ein sunnitisches Gebiet, aber total zerstört und kaputt. Die Milizen dort hätten bis jetzt die Macht und würden alles kontrollieren. Viele Leute seien gestorben und viele seien im Gefängnis. Er gehöre zum Südirak und alle würden sagen, dort wäre Sicherheit, aber er schwöre, dass es dort keine Sicherheit gebe. Wenn sie in den Irak zurückkehren, werden sie sie verbrennen. Bei der Erstbefragung am 23.01.2019 hatte die bP2 angegeben, es würden dieselben Fluchtgründe wie damals gelten, weil ihr Mann verfolgt werde. Die bP2 gab in der niederschriftlichen Befragung beim BFA nach den neuen Fluchtgründen befragt an, es gebe keine. Es seien dieselben Gründe, die sie vorher erzählt hätten. Woher solle sie einen neuen Fluchtgrund nehmen, sie seien seit vier Jahren hier und seit fünf Jahren weg vom Irak. Hier würde ihr gesagt, der Irak sei sicher. Aber das stimme nicht, es gebe keine Sicherheit im Irak. Vor zwei Tagen habe die EU bestätigt, dass es im Irak keine Sicherheit gebe. Die mj. bP 3 ersuchte in der Einvernahme, den Leiter der Amtshandlung, selbst etwas sagen zu dürfen und gab auf Deutsch an, dass sie viele Freunde in Österreich habe und sie spreche ausschließlich Deutsch mit diesen. Sie habe im Irak gar keine Freunde mehr und sie könne sich auch gar nicht mehr an den Irak erinnern. Sie habe viele Freunde in Wien und müsse hier in die Schule gehen. Sie seien die ersten gewesen, die nach Österreich gekommen seien und nur zu ihnen sei gesagt worden, dass sie zurückgehen sollen, wie gehe das? Ihr Vater wolle arbeiten und ein Auto haben. Im Irak hätten sie ein Auto gehabt und dann sei es aber kaputt geworden. Die Polizei im Irak sei sehr schlecht, es gebe sehr viele Räuber bei ihnen. Die würden Kinder nehmen und sie töten. Sie habe am Handy und auf Facebook viele Kinder gesehen, die getötet worden seien und dann habe sie viel Angst gehabt und geweint. Es gebe Menschen, die lieb seien und ihnen helfen, aber hier gebe es solche Menschen nicht. Keine Ahnung, wie das gehe. Sie sei nach Österreich gekommen, da sei sie fünf Jahre gewesen, dann sei sie sechs geworden und in die Schule gekommen. Sie könne gut Deutsch und sie sei die Älteste. Sie ersuche, dass sie hierbleiben dürfen. Die anderen würden alle ein Auto und ein großes Haus haben, nur sie nicht, sie hätten nur die Abschiebung. Sie seien über das Meer mit dem Boot gekommen, sie sei echt sehr krank damals gewesen. Sie sei auch sehr traurig, wenn sie in den Irak zurückgehen sollen, sie wollte immer hierbleiben. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurde der Antrag der bP jeweils
§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurde der Antrag der bP jeweils
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
§ 55
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei).
§ 53Abs. 1 i
Vm Absatz 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
§ 15bAbsatz 1 Asyl
G wurde den bP aufgetragen ab 30.01.2019 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen:
Paragraph 15 b, Absatz 1 AsylG wurde den bP aufgetragen ab 30.01.2019 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE, Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen (Spruchpunkt V.).BS Ost AIBE, Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die angefochtenen Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts würden nicht vorliegen und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) führte die belangte Behörde aus, dass gegebenenfalls eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG getroffen worden sei. Das gesamte Verhalten der bP zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, blockierten das gesamte Asylsystem und stellten einen Missbrauch desselben dar und seien jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Das Fehlverhalten sei zwar nicht unter eine der Ziffern des § 53 FPG zu subsumieren, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) führte die belangte Behörde aus, dass gegebenenfalls eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG getroffen worden sei. Das gesamte Verhalten der bP zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten oder wenn keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, blockierten das gesamte Asylsystem und stellten einen Missbrauch desselben dar und seien jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Das Fehlverhalten sei zwar nicht unter eine der Ziffern des Paragraph 53, FPG zu subsumieren, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Hier seien nicht nur spezialpräventive sondern auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP. 1.
- Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass den bP Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision [hinsichtlich des Erstverfahrens] an den VwGH mit Beschluss vom 08.02.2019 bewilligt wurde. Daraus ergebe sich ein gewichtiges rechtliches Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet, zumal anzunehmen sei, dass der VwGH der Revision gegen die Erkenntnisse des Erstverfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkennen werde. Die belangte Behörde habe auch die Lage der minderjährigen Kinder im Herkunftsland zu wenig berücksichtigt, wie auch die verändere Sicherheitslage im Herkunftsstaat. Dazu wurde v.a. auf Berichte über den Islamischen Staat, die Sicherheitslage im Großraum Bagdad, den Nordirak/autonome Region Kurdistan-Irak und zu Mossul hingewiesen. 1.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. 1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2019, Ra 2018/18/0495 bis 0499-5, wurde Verfahrenshilfe für die beschwerdeführenden Parteien für Wiedereinsetzungsantrag und einzubringende außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse des Erstverfahrens bewilligt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und deren vorgebrachten Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, führen die im Spruch genannten Namen, sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und stammen aus der Stadt XXXX , Provinz Al-Basrah.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, führen die im Spruch genannten Namen, sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und stammen aus der Stadt römisch 40 , Provinz Al-Basrah. Die Beschwerdeführer stellten am 23.07.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheiden des BFA vom 19.01.2018
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 wurden diese abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 19.01.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wurden diese abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018 nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Erkenntnisse erfolgte am 06.08.2018 und trat damit Rechtskraft ein. In der Folge reisten die bP nach Deutschland und stellten dort am 04.10.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens erfolgte am 23.01.2019 eine Rückübernahme der bP aus Deutschland und stellten diese an diesem Tag die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich. Es ergab sich zwischenzeitig weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umständen. Die Beschwerdeführer stützten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die sie bereits im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatten. Sie haben keine neuen Gründe beziehungsweise keine neuen Gründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnen würde, vorgebracht. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die bP1 und die bP2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP
- Andere Angehörige befinden sich nicht in Österreich. Ein Cousin und drei Schwestern sowie zwei Halbschwestern der bP 1 leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Brüder der bP1 leben außerhalb des Herkunftsstaates (in Schweden, Dänemark, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten). Die Mutter und sechs Schwestern der bP2 leben nach wie vor im Herkunftsstaat, eine Schwester lebt mit ihrer Familie in der Türkei. Die bP befinden sich seit der Rücküberstellung aus Deutschland wieder in der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer war seinen Angaben zufolge im Heimatland als Taxifahrer und Security-Mitarbeiter tätig und sicherte er so das Einkommen der Familie; die bP2 führte den Haushalt. Die bP1 nimmt ab und zu Medikamente wegen Depressionen. Er bekommt hier in Österreich Medikamente, das war auch in Deutschland so. Er nimmt die täglich verordneten Medikamente nur alle zwei Tage ein. Die bP2 gab an, dass sie möglicherweise Diabetikerin sei, die Untersuchungsergebnisse sind ausständig. Sie litt zum Zeitpunkt der Einvernahme an etwas Kopfschmerzen, nimmt aber keine Medikamente. Die Kinder (bP3 - bP5) sind gesund. Die bP leiden folglich an keinen schweren Erkrankungen. Die bP1 verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2, die bP2 hatte vor der Ausreise an einem Deutschkurs A1 teilgenommen, und die bP3 verfügt - aufgrund des Schulbesuchs - über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Festgestellt wird, dass eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach dem negativen ersten Asylverfahren verließen die bP Anfang Oktober 2018 Österreich und hielten sich bis zur Rücküberstellung am 23.01.2019 in Deutschland auf. Die bP verfügen über irakische Reisepässe. 1.
- Lage im Herkunftsstaat Grundsätzlich wird auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte verwiesen, auszugsweise werden diese hier zitiert: ".... Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle, dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.4.2018): Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003, http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of December 2016, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2017, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2017&Itemid=633&lang=en Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 .... Sicherheitslage Süden Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests-180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak_situation_securitaire_dans_le_sud_de_lirak_20180228.pdf, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.9.2018): Basra Explodes In Rage and Riots Over Water Crisis, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/basra-explodes-in-rage-and-riots-over.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i Sør-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat-sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf, Zugriff 1.11.2018 .... Kinder [Kinderehen siehe 13.1.3] Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018). Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Im Jahr 2011 waren 46 Prozent der Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren familiärer Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Auch Kinderprostitution ist ein Problem. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der Autonomen Region Kurdistan elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Strafen für die kommerzielle Ausbeutung von Kindern reichen von Bußgeldern und Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe. Es lagen jedoch keine Informationen darüber vor, mit welcher Wirksamkeit der Staat diese Strafen durchsetzt (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018). Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern Es gibt keine Berichte, wonach von staatlicher Seite Kinder zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 20.4.2018). Kinder sind jedoch weiterhin in hohem Maße von gewaltsamer Rekrutierung und Verwendung durch mehrere im Irak operierende bewaffnete Gruppen gefährdet, einschließlich (aber nicht nur) durch den IS, die PMF, Stammesgruppierungen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, und vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 28.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, UNGASC 16.5.2018). Es gibt Berichte, wonach eine Vielzahl an Kindern vom IS als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt worden. PMF-Einheiten rekrutieren weiterhin Kinder, bilden diese militärisch aus und setzen sie ein. Im Südirak und in den schiitischen Gegenden von Bagdad erinnern Plakate an gefallene minderjährige Kämpfer, die vornehmlich für die Brigaden der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und der Kata'ib Hizbollah (KH) gekämpft hatten. Die PMF bot nach eigenen Angaben im Jahr 2017 militärische Ausbildungskurse für Kinder und Jugendliche im Alter von 15-25 Jahren an (USDOS 28.6.2018).Es gibt keine Berichte, wonach von staatlicher Seite Kinder zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden (USDOS 20.4.2018). Kinder sind jedoch weiterhin in hohem Maße von gewaltsamer Rekrutierung und Verwendung durch mehrere im Irak operierende bewaffnete Gruppen gefährdet, einschließlich (aber nicht nur) durch den IS, die PMF, Stammesgruppierungen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK, und vom Iran unterstützte Milizen (USDOS 28.6.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018, UNGASC 16.5.2018). Es gibt Berichte, wonach eine Vielzahl an Kindern vom IS als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt worden. PMF-Einheiten rekrutieren weiterhin Kinder, bilden diese militärisch aus und setzen sie ein. Im Südirak und in den schiitischen Gegenden von Bagdad erinnern Plakate an gefallene minderjährige Kämpfer, die vornehmlich für die Brigaden der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und der Kata'ib Hizbollah (KH) gekämpft hatten. Die PMF bot nach eigenen Angaben im Jahr 2017 militärische Ausbildungskurse für Kinder und Jugendliche im Alter von 15-25 Jahren an (USDOS 28.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf, Zugriff 18.7.2018 -Strichaufzählung UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018 USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm, Zugriff 14.9.2018 ...."
- Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Irak Beweis erhoben. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer und zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die von ihnen in ihrem ersten Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf ihren eigenen nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im bisherigen Verfahren, auf ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Dokumenten. Die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang und das Datum der Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer beruhen auf den eigenen insofern nicht zu bezweifelnden Angaben der beschwerdeführenden Parteien. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bP1 und bP2 ist jeweils aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. Die bP verfügen nunmehr wieder über ihre irakischen Reisepässe; dagegen hatte noch im Vorverfahren der Verbleib der Reisepässe nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der bP und dem Akteninhalt. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend herausgearbeitet, dass die Angaben der Beschwerdeführer das im Erstverfahren erstattete Vorbringen wiederholen beziehungsweise sich die Ausführungen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen. Im Zuge des Erstverfahrens wurde das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubwürdig befunden, in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, G305 2187835, wurde umfassend argumentiert, dass das Vorbringen bezüglich der vorgebrachten Bedrohung völlig unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Wenn die Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorbringen, die ursprünglichen Fluchtgründe würden weiterhin bestehen, berufen sich die Beschwerdeführer damit auf die gleichen Gründe wie im Erstverfahren. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen der bP1, ein Cousin von ihm sei noch im Irak und Soldat, dieser sage ihm immer wieder, dass er nicht zurückkehren solle, es gebe keine Sicherheit. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass eine Veränderung der Fluchtgründe bzw. der Rückkehrhindernisse nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019 zugrunde liegen und denen von den Beschwerdeführern respektive deren Vertreter nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen (siehe auch die auszugsweise Zitierung oben). Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen sind jedenfalls auch gegenständlich noch als aktuell zu bewerten. Es ergibt sich aus der Einsicht in die erwähnten Länderberichte insbesondere auch keine maßgebliche Änderung der die Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat, gegenüber den Länderberichten, die der Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2018 zugrunde gelegen waren. Soweit die Beschwerde ausführt, die Sicherheitslage im Herkunftsland der bP habe sich seit Abschluss des letzten Asylverfahrens verschlechtert, so ist dem jedenfalls entgegenzuhalten, dass sich eine solche Verschlechterung der Sicherheitslage aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten schon grundsätzlich nicht ableiten lässt und jedenfalls für den Süden des Irak - von wo die bP stammen - nicht zutrifft. Soweit die Beschwerde - unter "allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat" (Seite 8, 9 der Beschwerde) - Berichte zitiert, so ist diesen allesamt zu entnehmen, dass es sich bei den dort angeführten Provinzen (Anbar, Ninive, Diyala, Sala al-Din) um nördlichere Provinzen handelt. Die bP stammen aber aus der südlichen Provinz Al-Basrah und sind die zitierten Berichte folglich für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Gleiches gilt für die Ausführungen über die Sicherheitslage im Großraum Bagdad (Seite 9, 10 der Beschwerde), den Nordirak/Autonome Region Kurdistan-Irak (Seite 11, 12, 20, 21, 22, 23 der Beschwerde) und Mossul (Seite 12, 13, 15, 16 der Beschwerde). Soweit die Beschwerde ausführt, "Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil, Berichten zufolge setzen sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein", so ist dazu einmal anzuführen, dass der IS militärisch besiegt ist und sich aktuell Kämpfe [gegen den IS] vor allem auf einen Ort im syrischen Grenzbereich zum Irak konzentrieren (vgl. die täglichen Medienberichte), die Ausdehnung des IS sich nie auf den Süden des Irak erstreckte und dort auch keine solchen Kampfhandlungen stattfanden, und die obige Zitierung offenbar Jahre zurückliegende Situationen beschreibt, weil im anschließenden Satz des gleichen Absatzes darauf verwiesen wird, dass der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden musste, so ist daraus für die bPSoweit die Beschwerde ausführt, "Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil, Berichten zufolge setzen sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein", so ist dazu einmal anzuführen, dass der IS militärisch besiegt ist und sich aktuell Kämpfe [gegen den IS] vor allem auf einen Ort im syrischen Grenzbereich zum Irak konzentrieren vergleiche die täglichen Medienberichte), die Ausdehnung des IS sich nie auf den Süden des Irak erstreckte und dort auch keine solchen Kampfhandlungen stattfanden, und die obige Zitierung offenbar Jahre zurückliegende Situationen beschreibt, weil im anschließenden Satz des gleichen Absatzes darauf verwiesen wird, dass der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden musste, so ist daraus für die bP 3 - bP 5 insoweit eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht ableitbar. Zudem ist eine derartige Gefährdungslage in der Heimatstadt der bP ihren Ausführungen im Verfahren nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Soweit die bP3 in der Einvernahme beim BFA anführt, die Polizei im Irak sei sehr schlecht, es gebe sehr viele Räuber bei ihnen [im Irak], die würden Kinder nehmen und sie töten, sie habe am Handy und auf Facebook viele Kinder gesehen, die getötet worden seien und dann habe sie viel Angst gehabt und geweint, so ist auch daraus für die bP, v.a. die mj. bP, - die aus XXXX in der Provin Al-Basrah stammen - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung, vor dem Hintergrund der Länderberichte, die für den Irak derzeit unterschiedlich sich darstellen, nicht ableitbar.Soweit die bP3 in der Einvernahme beim BFA anführt, die Polizei im Irak sei sehr schlecht, es gebe sehr viele Räuber bei ihnen [im Irak], die würden Kinder nehmen und sie töten, sie habe am Handy und auf Facebook viele Kinder gesehen, die getötet worden seien und dann habe sie viel Angst gehabt und geweint, so ist auch daraus für die bP, v.a. die mj. bP, - die aus römisch 40 in der Provin Al-Basrah stammen - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung, vor dem Hintergrund der Länderberichte, die für den Irak derzeit unterschiedlich sich darstellen, nicht ableitbar. Eine Verschlechterung in dieser Hinsicht seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom August 2018 ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten jedenfalls nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Allgemeines 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung
§ 68Abs. 1 AVG)
Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG)
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Bild kann nicht dargestellt werden
Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Bild kann nicht dargestellt werden Sache zurückzuweisen. Mit der Zustellung des Erkenntnisses vom 03.08.2019 am 06.08.2018 trat Rechtskraft ein. Ein ordentliches Rechtsmittel stand nicht mehr zur Verfügung. Allfällige (künftige) außerordentliche Rechtsmittel sind hier unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Maßstab der Rechtskraftwirkung bilden im vorliegenden Fall die Erkenntnisse des BVwG vom 03.08.2018, (Zahlen G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G205 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E, G305 2187846-1/9E), mit denen zuletzt in der Sache entschieden wurde und die mit Zustellung am 06.08.2018 in Rechtskraft erwuchsen. Die bP1 hatte im Erstverfahren angegeben, Sunnit zu sein und Probleme mit den Milizen gehabt zu haben bzw. einer Bedrohung oder Verfolgung durch diese unterlegen zu sein. Bei Kontrollen sei er immer gedemütigt worden. Nach Antritt seiner Anstellung als Security sei er am Telefon bedroht worden. Er sei angerufen, beschimpft und gedemütigt worden, seine Zeit würde bald kommen. Ende Juni 2014 sei auf sie geschossen worden, einer seiner Freunde sei dabei getötet worden. Die bP2 und die minderjährigen Beschwerdeführer schlossen sich den Fluchtgründen des Mannes/Vaters an. Den nunmehrigen Antrag begründeten die bP mit den exakt gleichen Gründen, die sie schon im Vorverfahren angegeben hatten - die alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Damit stützen die bP den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihnen bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2018, (Zahlen G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G205 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E, G305 2187846-1/9E), rechtskräftig abgesprochen wurde. Es wurde demnach kein neuer oder geänderter Sachverhalt vorgebracht und berührt eine potentielle andere Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen indes die Identität der Sache nicht. Wie den Ausführungen der bP zu entnehmen ist, hielten diese ihre Fluchtgründe vom ersten Verfahren aufrecht. Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag der bP wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll.Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag der bP wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll. Da das Sachverhaltsvorbringen der bP von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und den bP auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse zumindest einen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit eine entschiedene Sache
§ 68Abs. 1 AVG vorliegt.Da das Sachverhaltsvorbringen der b
P von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und den bP auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse zumindest einen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit eine entschiedene Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Den bP ist es auch nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges (seit Rechtskraft der Entscheidung vom 03.08.2018, (Zahlen G305 2187835-1/9E, G305 2187842-1/9E, G205 2187830-1/9E, G305 2187851-1/9E, G305 2187846-1/9E) zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen der bP im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung)Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung) 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag der bP wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von den bP selbst nichts dahingehend dargetan. Den bP ist daher kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen. Die bP sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag der bP wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von den bP selbst nichts dahingehend dargetan. Den bP ist daher kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Die bP sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu verbinden. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs. 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365); vergleiche dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zum gegenständlichen Verfahren: Die bP brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden: Zwar sprechen für die bP insofern ihre Deutschkenntnisse (bP1 - Niveau A2, bP2 - Niveau A1, bP 3 spricht gut Deutsch), ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und geringfügige Tätigkeiten von bP1 bei der Gemeinde (allerdings nicht ehrenamtlich) in den Jahren 2015, 2016 und
- Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Die bP reisten illegal in das Bundesgebiet ein und befinden sich seit Juli 2015 in Österreich. Die bP konnten ihren bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung ihrer unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Die bP halten sich zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2019 erst etwa drei Jahre und drei Monate (der ca. viermonatige Aufenthalt in Deutschland war abzuziehen) im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Juli 2015 wurde bereits im August 2018 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von etwas mehr als drei Jahren im Rechtsmittelweg vom BVwG zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen, dennoch verließen die bP das österreichische Bundesgebiet vorerst nicht, sondern reisten Anfang Oktober 2018 nach Deutschland und stellten am 23.01.2019 (nach Rücküberstellung aus Deutschland) den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die bP verfügen über keine Verwandten in Österreich. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so sind die erwachsenen bP nicht berufstätig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine wesentliche Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Die bP verbrachten den Großteil ihres Lebens im Irak und verfügen dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der bP iSd Art
- Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.Die bP reisten illegal in das Bundesgebiet ein und befinden sich seit Juli 2015 in Österreich. Die bP konnten ihren bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung ihrer unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Die bP halten sich zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2019 erst etwa drei Jahre und drei Monate (der ca. viermonatige Aufenthalt in Deutschland war abzuziehen) im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Juli 2015 wurde bereits im August 2018 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von etwas mehr als drei Jahren im Rechtsmittelweg vom BVwG zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen, dennoch verließen die bP das österreichische Bundesgebiet vorerst nicht, sondern reisten Anfang Oktober 2018 nach Deutschland und stellten am 23.01.2019 (nach Rücküberstellung aus Deutschland) den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die bP verfügen über keine Verwandten in Österreich. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so sind die erwachsenen bP nicht berufstätig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine wesentliche Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Die bP verbrachten den Großteil ihres Lebens im Irak und verfügen dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der bP iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. 3.3.3.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Irak ist
§ 46
FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Irak ist
Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die bP leiden an keine schweren Erkrankungen und hat sich auch insoweit keine relevante Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Vorentscheidung ergeben. In einem Fall wie dem vorliegenden besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1a FPG nicht.In einem Fall wie dem vorliegenden besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher abzuweisen. 3.4. Zum Einreiseverbot 3.4.1.
§ 53Abs.
1 und Abs. 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 FPG erging in Umsetzung des Art 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand:
- 1.2016, § 53 FPG, K2).Paragraph 53, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand:
- 1.2016, Paragraph 53, FPG, K2). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 15.12.2001, Zl 2011/21/0237). Abs. 2 und Abs. 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Art. 11
lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.Absatz 2 und Absatz 3, leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Artikel 11
, Litera b, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K3). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 53 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des Paragraph 53, FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K10). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23
- f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten achtzehn Monate werden zwar im § 53 Abs 2 leg cit (idF BGBl I Nr 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl demgegenüber § 12a Abs 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als achtzehn Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 leg cit erfüllt (vgl VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0207).Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23
- f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten achtzehn Monate werden zwar im Paragraph 53, Absatz 2, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,) nicht mehr erwähnt vergleiche demgegenüber Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als achtzehn Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg cit erfüllt vergleiche VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0207). 3.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG und argumentierte damit, dass die bP ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen seien und sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Im Falle der bP liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren sei missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da die bP offenbar nicht bereit seien, Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der Aufenthalt der bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wenn die bP schon jetzt nicht bereit seien, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die von den bP ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.3.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und argumentierte damit, dass die bP ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen seien und sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Im Falle der bP liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren sei missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da die bP offenbar nicht bereit seien, Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der Aufenthalt der bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wenn die bP schon jetzt nicht bereit seien, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die von den bP ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts des mittlerweile mehr als dreijährigen Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet ohne nachhaltige Bemühungen um eine Integration sowie der Missachtung von Rückkehrentscheidungen muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche in naher Zukunft zu erwarten ist. Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dieser Hinsicht vollkommen zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das Nichtbefolgen der Rückkehrentscheidung eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte seitens des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt. Diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten der bP ausschlagen kann. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Wie bereits oben ausgeführt, verfügen die bP in Österreich über keine familiären Anknüpf