Obsah (15)
§ 2Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 19§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW115 2186207-1 SpruchW115 2186207-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betragen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und medizinischer Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädisch/chirurgischen Beschwerdebildes nicht ausreichend sei. Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners sei weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten orthopädisch/chirurgischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung derer erfolgt. Aufgrund der in den Befunden dokumentierten orthopädischen Gesundheitsschädigungen leide der Beschwerdeführer an Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen und an maßgeblichen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben. Auch müsse er permanent Schmerzmittel einnehmen. Ferner leide der Beschwerdeführer an einem Zustand nach 3-facher Hämorrhoidenoperation, einem Zustand nach Hauttransplantation nach Combustio der rechten Hand, einem Leberhämangiom, einem Zustand nach Augenoperation nach Brauenptose beidseits mit Einschränkung des peripheren Gesichtsfeldes und einem Zustand nach Laserung beider Augen wegen Myopie. Zur Hämorrhoidenoperation werde ausgeführt, dass es XXXX zu einer erheblichen analen Blutung gekommen sei. Weiters habe im XXXX eine gravierende Magenblutung zu einem transfusionspflichtigen Hämoglobinabfall aufgrund Hiatushernien mit konsekutivem Reflux und Ösophagitis Grad IV mit Zustand nach 2-maliger Operation, wobei in der Folge rezidivierende gastrointestinale Blutungen aufgetreten seien, geführt. Auch leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie unter medikamentöser Therapie. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, einzuholende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin/Gastroenterologie, Urologie, Dermatologie und Augenheilkunde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genannt.Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und medizinischer Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädisch/chirurgischen Beschwerdebildes nicht ausreichend sei. Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners sei weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten orthopädisch/chirurgischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung derer erfolgt. Aufgrund der in den Befunden dokumentierten orthopädischen Gesundheitsschädigungen leide der Beschwerdeführer an Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen und an maßgeblichen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben. Auch müsse er permanent Schmerzmittel einnehmen. Ferner leide der Beschwerdeführer an einem Zustand nach 3-facher Hämorrhoidenoperation, einem Zustand nach Hauttransplantation nach Combustio der rechten Hand, einem Leberhämangiom, einem Zustand nach Augenoperation nach Brauenptose beidseits mit Einschränkung des peripheren Gesichtsfeldes und einem Zustand nach Laserung beider Augen wegen Myopie. Zur Hämorrhoidenoperation werde ausgeführt, dass es römisch 40 zu einer erheblichen analen Blutung gekommen sei. Weiters habe im römisch 40 eine gravierende Magenblutung zu einem transfusionspflichtigen Hämoglobinabfall aufgrund Hiatushernien mit konsekutivem Reflux und Ösophagitis Grad römisch vier mit Zustand nach 2-maliger Operation, wobei in der Folge rezidivierende gastrointestinale Blutungen aufgetreten seien, geführt. Auch leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie unter medikamentöser Therapie. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, einzuholende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin/Gastroenterologie, Urologie, Dermatologie und Augenheilkunde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genannt.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Caput: unauffällig. Collum: unauffällig. Thorax: unauffällig. Mammae: unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent. Blutdruck: 140/
- Pulmo: VA beidseits. Basen frei. Abdomen: weich, kein Druckschmerz. Leber unter dem Rippenbogen. Blande Narbe nach medianer Laparotomie. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Kontur regelrecht. Vorhalten und seitlich beidseits bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkungen. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Ellenbogen: Funktionseinschränkungen im Ellenbogengelenk geringen Grades beidseitig, sonst gute Bewegungsumfänge. Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss und Pinzettengriff beidseits möglich. Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz. ISG beidseits frei, FBA 0 cm. KJA 0 cm. Schober 10/
- Lasegue beidseits negativ. Untere Extremitäten: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen. Zehen- und Fersengang möglich. Grob neurologisch: unauffällig. Gesamtmobilität/Gangbild: Gangbild frei und flüssig, symmetrisches Armpendeln. An- und Auskleiden alleine möglich. Status psychicus: allseits orientiert. Gedankengang geordnet, nachvollziehbar. Antrieb normal. Stimmung normal. Affekt stabil. Mnestik unauffällig. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades beidseitig Wahl dieser Positionsnummer bei Entzündung des Sehnenansatzes im Ellenbogen beidseits, rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei guten Bewegungsumfängen. Fixposition 02.06.12 30 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule geringen Grades bei Zustand nach Bandscheibenoperation Der herangezogene obere Rahmensatz berücksichtigt die radiologischen Veränderungen und die rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen und regelrechtem Kraftgrad. 02.01.01 20 vH 03 Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux Wahl dieser Positionsnummer bei Zustand nach zweimaliger Magenoperation wegen Reflux. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie. In der Magenspiegelung geringgradige Zellveränderungen im Sinne einer chronischen Gastritis. 07.03.05 20 vH 04 Leichte arterielle Hypertonie Fixposition 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht wegen fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da dieses Leiden eine nur geringe funktionelle Relevanz aufweist. Folgende Gesundheitsschädigungen erreichen mangels funktioneller Auswirkungen keinen Grad der Behinderung: ? St.p. Hauttransplantation nach Combustio der rechten Hand XXXX - keine Beschwerdeangaben, keine Funktionseinschränkungen? St.p. Hauttransplantation nach Combustio der rechten Hand römisch 40 - keine Beschwerdeangaben, keine Funktionseinschränkungen ? St.p. Hämorrhoidenoperationen XXXX - keine Funktionseinschränkungen? St.p. Hämorrhoidenoperationen römisch 40 - keine Funktionseinschränkungen ? St.p. mikrozytäre Eisenmangelanämie XXXX - keine Substitution mehr erforderlich? St.p. mikrozytäre Eisenmangelanämie römisch 40 - keine Substitution mehr erforderlich Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden erfolgt sei, trifft somit nicht zu. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. So ist nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei Funktionseinschränkungen der Ellenbogengelenke geringen Grades beidseitig die Positionsnummer 02.06.12 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH (Fixposition) heranzuziehen. Aufgrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfanges der Ellenbogengelenke, war daher einer höheren Einschätzung von Leiden 1 die Grundlage entzogen. Auch die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens (Leiden 2) im Gutachten Dris. XXXX erfolgte anhand der festgestellten Funktionsdefizite, welche für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung relevant sind. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung Positionsnummer 02.01.01 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades bei mäßigen radiologischen Veränderungen und nur geringen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vor. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Beschwerden bei gut erhaltenem Bewegungsumfang und regelrechtem Kraftgrad wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer ausreichend Rechnung getragen. Die Beurteilung im eingeholten Sachverständigengutachten steht auch im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird im ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom XXXX u.a. festgehalten, dass im Rahmen der Rehabilitation die Schmerzen des Beschwerdeführers reduziert werden konnten, das Trainingsgewicht auf der Beinpresse von 120 kg auf 186 kg erhöht werden konnte und dass der Finger-Boden-Abstand bei Beugung der Lendenwirbelsäule zu Therapieende 13 cm betragen hat. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder gar schweren Grades konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen nicht objektiviert werden und sind auch nicht in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln dokumentiert. Somit war einer höheren Einschätzung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenleidens die Grundlage entzogen.Auch die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens (Leiden 2) im Gutachten Dris. römisch 40 erfolgte anhand der festgestellten Funktionsdefizite, welche für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung relevant sind. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung Positionsnummer 02.01.01 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades bei mäßigen radiologischen Veränderungen und nur geringen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vor. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Beschwerden bei gut erhaltenem Bewegungsumfang und regelrechtem Kraftgrad wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer ausreichend Rechnung getragen. Die Beurteilung im eingeholten Sachverständigengutachten steht auch im Einklang mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird im ärztlichen Entlassungsbericht des römisch 40 vom römisch 40 u.a. festgehalten, dass im Rahmen der Rehabilitation die Schmerzen des Beschwerdeführers reduziert werden konnten, das Trainingsgewicht auf der Beinpresse von 120 kg auf 186 kg erhöht werden konnte und dass der Finger-Boden-Abstand bei Beugung der Lendenwirbelsäule zu Therapieende 13 cm betragen hat. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder gar schweren Grades konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen nicht objektiviert werden und sind auch nicht in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln dokumentiert. Somit war einer höheren Einschätzung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenleidens die Grundlage entzogen. Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Der beim Beschwerdeführer bestehende gastroösophageale Reflux mit geringgradigen Zellveränderungen im Sinne einer chronischen Gastritis (Leiden 3) wurde im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX ebenfalls korrekt unter die Positionsnummer 07.03.05 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung berücksichtigt auch den Zustand nach stattgehabten Magenblutungen.Der beim Beschwerdeführer bestehende gastroösophageale Reflux mit geringgradigen Zellveränderungen im Sinne einer chronischen Gastritis (Leiden 3) wurde im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ebenfalls korrekt unter die Positionsnummer 07.03.05 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung berücksichtigt auch den Zustand nach stattgehabten Magenblutungen. Ebenso wurde die beim Beschwerdeführer vorliegende leichte arterielle Hypertonie in die Diagnoseliste aufgenommen (Leiden 4) und vom befassten Sachverständigen ihrem Ausmaß entsprechend korrekt unter die Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH (Fixposition) eingeschätzt. Ebenso nachvollziehbar und schlüssig wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass der Zustand nach Hauttransplantation nach einer Verbrennung (Combustio) an der rechten Hand im Jahr XXXX und stattgehabte Hämorrhoidenoperationen mangels Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Weiters wird von Dr. XXXX schlüssig ausgeführt, dass ein Zustand nach mikrozytärer Eisenmangelanämie XXXX keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung darstellt, da keine Substitution mehr notwendig ist. Gleiches gilt für den Zustand nach Augenoperation nach Brauenptosis und dem Zustand nach Laserung beider Augen. Fachärztliche Befunde, welche in dieser Hinsicht Funktionseinschränkungen dokumentieren würden, sind vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Auch den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen sind in diesem Zusammenhang keine Angaben zu entnehmen.Ebenso nachvollziehbar und schlüssig wird von Dr. römisch 40 ausgeführt, dass der Zustand nach Hauttransplantation nach einer Verbrennung (Combustio) an der rechten Hand im Jahr römisch 40 und stattgehabte Hämorrhoidenoperationen mangels Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Weiters wird von Dr. römisch 40 schlüssig ausgeführt, dass ein Zustand nach mikrozytärer Eisenmangelanämie römisch 40 keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung darstellt, da keine Substitution mehr notwendig ist. Gleiches gilt für den Zustand nach Augenoperation nach Brauenptosis und dem Zustand nach Laserung beider Augen. Fachärztliche Befunde, welche in dieser Hinsicht Funktionseinschränkungen dokumentieren würden, sind vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Auch den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen sind in diesem Zusammenhang keine Angaben zu entnehmen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind somit in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Auch stehen die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln nicht in Widerspruch dazu. So beschreibt der mit der Beschwerde vorgelegte MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom XXXX keine Gesundheitsschädigungen, die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX unberücksichtigt geblieben sind. Insbesondere wird in diesem Befund auch festgehalten, dass bezüglich der Brustwirbelsäule keine Veränderung gegenüber der Voruntersuchung am XXXX eingetreten ist, und dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule zwar eine tendenzielle Progredienz im Vergleich zur Voruntersuchung vorliegt, aber keine Nervenwurzelkompressionen vorliegen und der zuletzt beschriebene nach caudal umgeschlagene Prolaps bei der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachweisbar gewesen ist. Darüber hinaus ist zu diesem Befund anzumerken, dass dieser lediglich Diagnosen der vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen enthält, Aufschlüsse über daraus resultierende Funktionseinschränkungen können ihm jedoch nicht entnommen werden. Ebenso beschreibt das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Schreiben des Betriebsarztes des Beschwerdeführers vom XXXX zum einen die bekannten und vom befassten Sachverständigen entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beurteilten Gesundheitsschädigungen, zum anderen enthält es keinen klinischen Status und gibt daher keinen Aufschluss über das Ausmaß der bestehenden Funktionseinschränkungen, sodass daraus auf ein höheres Funktionsdefizit als im Gutachten Dris. XXXX festgestellt, nicht geschlossen werden kann. Diese im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel sind daher nicht geeignet die Beweiskraft des auf klinischer Untersuchung basierenden Gutachtens zu entkräften.Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Auch stehen die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den mit der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln nicht in Widerspruch dazu. So beschreibt der mit der Beschwerde vorgelegte MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom römisch 40 keine Gesundheitsschädigungen, die im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 unberücksichtigt geblieben sind. Insbesondere wird in diesem Befund auch festgehalten, dass bezüglich der Brustwirbelsäule keine Veränderung gegenüber der Voruntersuchung am römisch 40 eingetreten ist, und dass hinsichtlich der Lendenwirbelsäule zwar eine tendenzielle Progredienz im Vergleich zur Voruntersuchung vorliegt, aber keine Nervenwurzelkompressionen vorliegen und der zuletzt beschriebene nach caudal umgeschlagene Prolaps bei der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachweisbar gewesen ist. Darüber hinaus ist zu diesem Befund anzumerken, dass dieser lediglich Diagnosen der vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen enthält, Aufschlüsse über daraus resultierende Funktionseinschränkungen können ihm jedoch nicht entnommen werden. Ebenso beschreibt das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Schreiben des Betriebsarztes des Beschwerdeführers vom römisch 40 zum einen die bekannten und vom befassten Sachverständigen entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beurteilten Gesundheitsschädigungen, zum anderen enthält es keinen klinischen Status und gibt daher keinen Aufschluss über das Ausmaß der bestehenden Funktionseinschränkungen, sodass daraus auf ein höheres Funktionsdefizit als im Gutachten Dris. römisch 40 festgestellt, nicht geschlossen werden kann. Diese im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel sind daher nicht geeignet die Beweiskraft des auf klinischer Untersuchung basierenden Gutachtens zu entkräften. Vom Beschwerdeführer ist somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens hätten begründen können. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von diesem nicht substantiiert vorgebracht worden. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19Abs. 1 BEinst
G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
§ 14Abs.
2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 tritt mit
- September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit
- September 2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise). Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Für den Fall, dass sich der Leidenszustand bzw. die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zukünftig maßgebend verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Für den Fall, dass sich der Leidenszustand bzw. die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zukünftig maßgebend verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Soweit aus der Beschwerde hervorgeht, dass ein Arzt für Allgemeinmedizin nicht in der Lage sei, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen fachgerecht zu beurteilen und daher die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin/Gastroenterologie, Urologie, Dermatologie und Augenheilkunde erforderlich sei, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114). Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Soweit aus der Beschwerde hervorgeht, dass ein Arzt für Allgemeinmedizin nicht in der Lage sei, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen fachgerecht zu beurteilen und daher die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin/Gastroenterologie, Urologie, Dermatologie und Augenheilkunde erforderlich sei, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Auch waren die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen fundiert zu erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel zu ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Auch waren die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, das Vorbringen fundiert zu erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel zu ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W115.2186207.1.00