Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 07.03.2018 bis 20.06.2018, 27.06.2018 bis 06.07.2018 und 14.07.2018 bis 31.07.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 07.03.2018 bis 20.06.2018, 27.06.2018 bis 06.07.2018 und 14.07.2018 bis 31.07.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.254,14 verpflichtet wurde.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.254,14 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und gleichzeitig vom Arbeitsmarktservice Notstandshilfe ausbezahlt erhalten habe.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
den gesetzlichen Bestimmungen vom 07.03.2018 bis 20.06.2018 (106 Tage), 27.06.2018 bis 06.07.2018 (10 Tage) und 14.07.2018 bis 31.07.2018 (18 Tage) die Notstandshilfe in Höhe von € 39,21 täglich zuerkannt und angewiesen. In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 05.03.2018 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt gegeben, dass er mit 01.07.2018 als Geschäftsführer einer Haager Firma zu arbeiten beginnen kann, er diesbezüglich heute (05.03.2018) einen Notartermin hat und die Bestätigung darüber bis Ende der Woche folgt. Am 27.04.2018 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt gegeben, sich per 01.07.2018 selbständig machen zu wollen. Einen Notartermin hat er bereits im März 2018 absolviert und es ist auch bewilligt worden, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Gesellschafter werden wird. Sobald die Eintragungen im Firmenbuch vorhanden sind, wird er die belangte Behörde verständigen. Am 18.06.2018 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde mittels eAMS-Konto bekannt, dass er ab sofort krankgemeldet ist und aufgrund einer schweren Herz-Kreislauferkrankung nicht wie geplant am 01.07.2018 eine Arbeit als Geschäftsführer aufnehmen wird. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.06.2018 wurde diesbezüglich festgehalten, dass sich die Selbständigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen verzögern wird. Am 03.08.2018 erlangte die belangte Behörde aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 07.03.2018 der Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt. Am 23.08.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde bekannt, dass sich laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft voraussichtlich an dieser Speicherung der Pflichtversicherung nichts ändern wird. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 03.09.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Frage 7: "Ich war selbständig erwerbstätig" wurde vom Beschwerdeführer bejaht und angegeben, dass er vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 selbständig erwerbstätig war. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 05.09.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, darüber informiert worden zu sein, dass von der belangten Behörde Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erhoben wird, wenn der gesamte Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 5.254,14 nicht bis 30.09.2019 zurückbezahlt wird. Der Beschwerdeführer gab bekannt, darauf hinzuweisen, dass diese Vollversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch einen Fehler des Notariats der Stadt Haag ausgelöst wurde und er über eine derartige Vollversicherung erst ab August 2018 informiert wurde. Ein Ratenansuchen wird von ihm vorgelegt und entsprechende Nachweise werden folgen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer ebenfalls am 05.09.2018 ein Ratenansuchen bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er den noch aushaftenden Rückforderungsbetrag in Höhe von € 5.254,14 in elf Monatsraten zu je € 437,85 und einer Restrate von € 437,79 beginnend ab 01.10.2018 zu begleichen hat. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm mit Stichtag 01.07.2018 durch einen Notariatsakt der Geschäftsanteil der XXXX abgetreten wurde. Er gab weiters bekannt, dass ihm deshalb frühestens ab 01.07.2018 eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entstand. Dieser Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 03.12.2018 telefonisch bekannt gegeben und sie gebeten, diesbezüglich Auskunft zu erteilen.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm mit Stichtag 01.07.2018 durch einen Notariatsakt der Geschäftsanteil der römisch 40 abgetreten wurde. Er gab weiters bekannt, dass ihm deshalb frühestens ab 01.07.2018 eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entstand. Dieser Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 03.12.2018 telefonisch bekannt gegeben und sie gebeten, diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Am 03.12.2018 gab ein Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde bekannt, dass am 07.03.2018 vom zentralen Gewerberegister eine Meldung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer ab 07.03.2018 Gesellschafter der XXXX ist. Daher wurde die Speicherung mit der Qualifikation 18 durchgeführt. Weiters wird bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2018 aus diesem Unternehmen wieder ausgeschieden ist und daher die Pflichtversicherung per 31.08.2018 auch geendet hat. Die Speicherung der Pflichtversicherung mit der Qualifikation 18 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 ist seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht erfolgt. Dies mit dem Hinweis auf § 6 GSVG, wonach die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Abs 1 Z 2 GSVG und § 6 Abs 3 Z 2 GSVG für Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründende Berechtigung durch die Gesellschaft bzw. bei Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag des Antrages auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch beginnt. Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft liegt genau dies im Fall des Beschwerdeführers vor, da die XXXX zu diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung verfügt hat.Am 03.12.2018 gab ein Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde bekannt, dass am 07.03.2018 vom zentralen Gewerberegister eine Meldung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer ab 07.03.2018 Gesellschafter der römisch 40 ist. Daher wurde die Speicherung mit der Qualifikation 18 durchgeführt. Weiters wird bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2018 aus diesem Unternehmen wieder ausgeschieden ist und daher die Pflichtversicherung per 31.08.2018 auch geendet hat. Die Speicherung der Pflichtversicherung mit der Qualifikation 18 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 ist seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht erfolgt. Dies mit dem Hinweis auf Paragraph 6, GSVG, wonach die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG für Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründende Berechtigung durch die Gesellschaft bzw. bei Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag des Antrages auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch beginnt. Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft liegt genau dies im Fall des Beschwerdeführers vor, da die römisch 40 zu diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung verfügt hat. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.01.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 einer selbständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze mit der Qualifikation 18 nachgegangen ist. Seit 01.09.2018 bis 30.11.2018 und von 20.12.2018 bis laufend steht der Beschwerdeführer wiederum im Notstandshilfebezug.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer
3 lit b gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
1 ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Paragraph 50, Absatz eins, ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2019 lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019, lautet:
1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung 1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; 2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch; 3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;3. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes; 4.
den gesetzlichen Bestimmungen vom 07.03.2018 bis 20.06.2018 (106 Tage), 27.06.2018 bis 06.07.2018 (10 Tage) und 14.07.2018 bis 31.07.2018 (18 Tage) die Notstandshilfe in Höhe von € 39,21 täglich zuerkannt und angewiesen. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.08.2018 erlangte die belangte Behörde davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ab 07.03.2018 der Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt. Am 03.12.2018 gab ein Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde bekannt, dass am 07.03.2018 vom zentralen Gewerberegister eine Meldung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer ab 07.03.2018 Gesellschafter der XXXX ist. Daher wurde die Speicherung mit der Qualifikation 18 durchgeführt. Weiters wird bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2018 aus diesem Unternehmen wieder ausgeschieden ist und daher die Pflichtversicherung per 31.08.2018 geendet hat. Die Speicherung der Pflichtversicherung mit der Qualifikation 18 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 ist seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht erfolgt. Dies mit dem Hinweis auf § 6 GSVG, wonach die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Abs 1 Z 2 GSVG und § 6 Abs 3 Z 2 GSVG für Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründende Berechtigung durch die Gesellschaft bzw. bei Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag des Antrages auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch beginnt. Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft liegt genau dies im Fall des Beschwerdeführers vor, da die XXXX zu diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung verfügt hat.Am 03.12.2018 gab ein Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde bekannt, dass am 07.03.2018 vom zentralen Gewerberegister eine Meldung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer ab 07.03.2018 Gesellschafter der römisch 40 ist. Daher wurde die Speicherung mit der Qualifikation 18 durchgeführt. Weiters wird bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2018 aus diesem Unternehmen wieder ausgeschieden ist und daher die Pflichtversicherung per 31.08.2018 geendet hat. Die Speicherung der Pflichtversicherung mit der Qualifikation 18 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 ist seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht erfolgt. Dies mit dem Hinweis auf Paragraph 6, GSVG, wonach die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG für Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründende Berechtigung durch die Gesellschaft bzw. bei Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag des Antrages auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch beginnt. Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft liegt genau dies im Fall des Beschwerdeführers vor, da die römisch 40 zu diesem Zeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung verfügt hat. Da sich herausgestellt hat, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 07.03.2018 bis 20.06.2018 (106 Tage), 27.06.2018 bis 06.07.2018 (10 Tage) und 14.07.2018 bis 31.07.2018 (18 Tage)
VG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, war die Leistung für diese Zeiträume
Vm § 38 AlVG zu widerrufen. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe für die 134 Tage (106 Tage + 10 Tage + 18 Tage = 134 Tage) des Leistungsbezuges entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 5.254,14 (134 Tage x € 39,21 Tagsatz = € 5.254,14).Da sich herausgestellt hat, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 07.03.2018 bis 20.06.2018 (106 Tage), 27.06.2018 bis 06.07.2018 (10 Tage) und 14.07.2018 bis 31.07.2018 (18 Tage)
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, war die Leistung für diese Zeiträume
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen. Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe für die 134 Tage (106 Tage + 10 Tage + 18 Tage = 134 Tage) des Leistungsbezuges entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 5.254,14 (134 Tage x € 39,21 Tagsatz = € 5.254,14).
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde weder die Information über eine Pflichtversicherung, welche die Pensionsversicherung beinhaltet, noch die Aufnahme einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit, noch die Aufnahme einer vollversicherten selbständigen Tätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom 07.03.2018 bis 31.07.2018 bekannt gegeben. Er hat daher die Meldepflicht
VG verletzt und daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG erfüllt.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde weder die Information über eine Pflichtversicherung, welche die Pensionsversicherung beinhaltet, noch die Aufnahme einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit, noch die Aufnahme einer vollversicherten selbständigen Tätigkeit in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom 07.03.2018 bis 31.07.2018 bekannt gegeben. Er hat daher die Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG verletzt und daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss an Notstandshilfe für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume ist daher in voller Höhe zum Rückersatz vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als beurteilende Behörde durch korrekte und vollständige Angaben in jedem Antrag bzw. binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch umfassend, d.h., dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, um das Verfahren korrekt und rasch abwickeln zu können. Weiters hat der Beschwerdeführer jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der belangten Behörde mitzuteilen. Dies hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall unterlassen und dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 5.254,14
Vm § 38 AlVG rückzuerstatten.Dies hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall unterlassen und dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, den Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von € 5.254,14
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG rückzuerstatten. Da nunmehr im Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Pflichtversicherung mit der Pensionsversicherung vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 feststeht, ist der Beschwerdeführer
Vm § 12 AlVG in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen und die Zuerkennung der Notstandshilfe war daher für die Zeit vom 07.03.2018 bis 20.06.2018, 27.06.2018 bis 06.07.2018 und 14.07.2018 bis 31.07.2018, mit einem Tagsatz von je € 39,21 zu widerrufen.Da nunmehr im Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Pflichtversicherung mit der Pensionsversicherung vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 feststeht, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen und die Zuerkennung der Notstandshilfe war daher für die Zeit vom 07.03.2018 bis 20.06.2018, 27.06.2018 bis 06.07.2018 und 14.07.2018 bis 31.07.2018, mit einem Tagsatz von je € 39,21 zu widerrufen. Durch den Widerruf der Notstandshilfe entstand ein Übergenuss an Notstandshilfe im Zeitraum 07.03.2018 bis 20.06.2018, 27.06.2018 bis 06.07.2018 und 14.07.2018 bis 31.07.2018, sohin insgesamt 134 Tage bei einem Tagsatz in Höhe von € 39,21, sohin insgesamt € 5.254,14. Der Beschwerdeführer unterlag nachweislich vom 07.03.2018 bis 31.08.2018 der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212010.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.