Obsah (19)
§§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Art. 16§ 13§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW152 2187631-1 SpruchW152 2187631-1/7E W152 2187632-1/7E W152 2206416-1/3E W152 2206418-1/3E W152 2211588-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
GA) römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind verheiratet. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder. 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stellten jeweils am 26.01.2018 - nach einer am selben Tag erfolgten Einreise ins Bundesgebiet - Anträge auf internationalen Schutz. 1.2.
- Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle am 26.01.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe die Mongolei zusammen mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern verlassen, sie sei jedoch am Weg von ihrem Ehegatten und ihrem Sohn getrennt worden. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe als Taxilenkerin gearbeitet und eines Tages eine betrunkene Frau befördert, die am Ziel nicht habe zahlen wollen. Die Frau habe begonnen, sie zu würgen und sie hätten gerauft. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein Stück Holz genommen und der Frau damit über den Kopf geschlagen. Die Frau sei sofort zusammengesackt und die Erstbeschwerdeführerin sei davongefahren. Sie wisse nicht, ob die Frau noch am Leben sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat müsse sie eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßen oder die Todesstrafe werde gegen sie verhängt. Weitere Fluchtgründe brachte sie nicht vor. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin machte die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend. 1.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 06.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei hielt sie ihr Vorbringen aus der Erstbefragung im Wesentlichen aufrecht und gab ergänzend an, die Ex-Frau ihres Mannes habe sie mit dem Messer bedroht und gestalkt. Die Ex-Frau ihres Mannes habe auch die betrunkene Frau gekannt, die die Erstbeschwerdeführerin niedergeschlagen habe. Diese sei am Leben und sei der Zwischenfall mit dieser Frau ein Schauspiel gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Einvernahme zu ihrem Fluchtvorbringen sowie zu ihren Lebensumständen in der Mongolei und in Österreich befragt. Weiters gab sie an, dass sie und ihre Tochter gesund seien und keine Medikamente nehmen. 1.2.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 [ad 1.) und ad 2.)] wurden jeweils unter Spruchpunkt I die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und unter Spruchpunkt II
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls unter Spruchpunkt III eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt IV festgestellt, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen unter Spruchpunkt V
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2.3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 [ad 1.) und ad 2.)] wurden jeweils unter Spruchpunkt römisch eins die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und unter Spruchpunkt römisch zwei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls unter Spruchpunkt römisch drei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch vier festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen unter Spruchpunkt römisch fünf
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mongolei ausschließlich aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen habe. Verfolgungsgründe iSd GFK habe sie weder für sich selbst noch für ihre Tochter behauptet. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat nicht politisch aktiv gewesen, sei kein Mitglied einer Partei und habe weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion Probleme mit den Behörden gehabt. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Eine solche sei auch nie behauptet und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe oder Behörden drohe und könne auch keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung der Person der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte hiebei zur Lage in der Mongolei auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für die Mongolei Folgendes fest (gekürzt und bereinigt): "Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016). Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a). Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
- Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
- Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
- Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016). Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016). 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016). Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016). Korruption Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016). Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016). Ombudsmann Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016). Wehrdienst und Rekrutierungen Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016). Wehrersatzdienst Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen. Wehrdienstverweigerung / Desertion Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016). Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016).Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vergleiche auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016). Es existieren hunderte Druck- und Rundfunkmedien in Privatbesitz. Die größte Nachrichtenquelle ist der staatliche Sender MNB (Mongolian National Broadcaster). Zusätzlich sind auch internationale Sender in der Mongolei niedergelassen (FH 2016). Das Presseinstitut der Mongolei (PIM) ist eine 1996 gegründete Nichtregierungsorganisation die für die Unabhängigkeit der Medien in der Mongolei arbeitet. Gemeinsam mit der internationalen NGO Reporter ohne Grenzen führte PIM das Media Ownership Monitor Projekt (MOM) durch. Die Erkenntnis daraus ist, dass 74% der mongolischen Pressekanäle politische Verbindungen haben. Da es auch keine regulierenden Schutzmaßnahmen gibt, um Medienkonzentrationen und Monopole zu verhindern, besteht die Gefahr auf Manipulation der Informationen und damit auch für den demokratischen Prozess (RSF 8.12.2016). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung der Mongolei von 1992 garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit. Es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte. So sind Proteste nahe dem Regierungspalast und vor den Gebäuden politischer Parteien üblich (Bertelsmann 2016). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2016). Es gab jedoch Ausnahmen, wie die Zugangsverweigerungen für LGBTI Organisationen zu diversen öffentlichen Plätzen (USDOS 13.4.2016). Haftbedingungen Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 13.4.2016). Auch der Polizei wird vorgeworfen willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für lange Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2016). Berichten von NGOs zufolge sind die Haftbedingungen in der Mongolei nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Daher sind Gefängnisse oft überfüllt. Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 13.4.2016). Unter entsprechender Bewachung dürfen Häftlinge Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB Peking 11.2016). Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen, und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen bei älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen (USDOS 13.4.2016). Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 11.2016). In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 11.2016).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen, und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen bei älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen (USDOS 13.4.2016). Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 11.2016). In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 11.2016). Es gibt Berichte über Tote in den Gefängnissen aufgrund von mangelhafter Ernährung, Wärme und medizinischer Versorgung (FH 2016). Bis September 2016 gab es vier Todesfälle in Gefängnissen und einen in Untersuchungshaft (USDOS 13.4.2016). Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am
- Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vgl. auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015).Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am
- Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vergleiche auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015). Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2016). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Würdenträgern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2016). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, verbietet Diskriminierung aufgrund des Glaubens und sieht die Trennung zwischen Staat und Religion vor. (USDOS 10.8.2016). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2016), hatte aber auch Einfluss auf christliche Missionierung (FH House 2016). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% (LIP 12.2016) bis über 54,2% (Bertelsmann 2016) der Bevölkerung anhängen. 3% Prozent sind Moslems, 2,6% Anhänger des Schamanismus und 2,2% Christen, die meisten von ihnen Protestanten, andere bekennen sich zur russisch-orthodoxen Kirche, zu den Sieben-Tage-Adventisten oder zur katholischen Kirche. Laut Statistischem Jahrbuch 2014 sind von allen Kirchen, Tempeln und Gebetsplätzen in der Mongolei 42% dem Buddhismus, 48,8% dem Christentum, 7,4% dem Islam und 1,8% sonstigen Glaubensrichtungen wie Schamanismus oder Bahai, Muun gewidmet (LIP 12.2016). Religiöse Institutionen sind per Gesetzt dazu verpflichtet sich zu registrieren. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten sich in manchen Regionen zu registrieren, oder bei der Erneuerung der Registrierung. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Die Registrierung ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch von regionalen Behörden auch für zwei bis drei Jahre ausgestellt werden. Es gibt Berichte, von christlichen Gruppen, dass alte Registrierungen ausgelaufen sind, während sich die Neuregistrierungen noch im Genehmigungsprozess befinden. Ausländern wurde in so einem Fall manchmal gestattet im Land zu bleiben (USDOS 10.8.2016). Insbesondere Christen berichten von Diskriminierung und Schikanen durch oft unangekündigte Kontrollen. Schamanische Führer berichten, dass ihrer Religion die finanzielle Unterstützung und Steuerbegünstigungen vorenthalten werden, welche anderen Religionen zugestanden werden (USDOS 10.8.2016). Die kasachische muslimische Minderheit genießt generelle Religionsfreiheit (FH 2016). Ausländische Missionare, benötigen ein Religionsvisum, um in der Mongolei missionieren zu dürfen. Es gibt keine Reglementierungen für Bürger, die missionieren wollen (USDOS 10.8.2016). Einige religiöse Gemeinschaften, insbesondere Christen, bemängeln, dass die Zahl der erlaubten Missionare beschränkt sei. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich um eine systematische Restriktion handelt, oder dass das Recht zur freien Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt würde (Bertelsmann 2016). Das Religionsgesetzt verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.8.2016). Nichtregistrierte religiöse Gruppen, werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.8.2016). Die jüdische Bevölkerung ist sehr klein und es gibt keine Berichte über Antisemitische Handlungen (USDOS 13.4.2016). Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2016) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 12.12.2016). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 12.2016). Staatsbürgerschaft wird keinen ethischen Gruppen vorenthalten. Die Mongolei erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an, weswegen der Status der Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren Im Zuge der kasachischen Rücksiedlungspolitik nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder zurückkehrten, unklar ist (Bertelsmann 2016). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen. Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 11.2016). Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Art. 16Abs. 11 Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Artikel 16, Absatz 11, Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016). Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).
§ 13.4.
des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
§ 13.1.
ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).
Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016). Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016). NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vergleiche auch FH 2016). Kinder Kindesmissbrauch ist ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die National Human Rights Commission (NHRC) berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und
der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 13.4.2016). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder informellen Wirtschaftssektoren, wie Pferderennen, Bergbau, Herdenhaltung und im Bauwesen zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass angeblich japanische Touristen Kindersex-Tourismus in der Mongolei betreiben würden. Polizeibehörden erklären jedoch, dass das nicht mehr vorkommt. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden Artikel 113 und 124 aus dem mongolischen Strafgesetz selten angewendet um Missbrauchsfälle von Jungen zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen die geringere Strafen vorsehen angewandt (USDOS 30.6.2016). Homosexuelle Gleichgeschlechtlicher Sex ist nicht strafbar und im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulan Bator statt (ÖB Peking 11.2016). Sexuelle Orientierungen oder Geschlechtsidentität sind aber nicht ausdrücklich in den Antidiskriminierungsgesetzten inkludiert (FH 2016). Amnesty International und die Internationale Lesben und Schwulen Gesellschaft befürchten, dass ein Paragraph des Strafrechts, der sich auf "unmoralische Befriedigung sexuellen Verlangens" bezieht, gegen Homosexuelle angewandt werden könnte (USDOS 13.4.2016) Weiters sind Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle (LGBTI) weitverbreiteter Diskriminierung, auch durch die Polizei ausgesetzt (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). So schreiten Polizisten bei Übergriffen nur zögerlich ein und drangsalieren Opfer sexueller Diskriminierung (AI 24.2.2016). In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Übergriffen, die durch christlich-fundamentalistische Missionarsgruppen inspiriert werden (ÖB Peking 11.2016). Auch einige Nachrichtenkanäle diskriminieren und verleumden Homosexuelle gezielt und veröffentlichen sogar deren Namen und Adressen in Internetkommentaren (USDOS 13.4.2016).Gleichgeschlechtlicher Sex ist nicht strafbar und im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulan Bator statt (ÖB Peking 11.2016). Sexuelle Orientierungen oder Geschlechtsidentität sind aber nicht ausdrücklich in den Antidiskriminierungsgesetzten inkludiert (FH 2016). Amnesty International und die Internationale Lesben und Schwulen Gesellschaft befürchten, dass ein Paragraph des Strafrechts, der sich auf "unmoralische Befriedigung sexuellen Verlangens" bezieht, gegen Homosexuelle angewandt werden könnte (USDOS 13.4.2016) Weiters sind Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle (LGBTI) weitverbreiteter Diskriminierung, auch durch die Polizei ausgesetzt (AI 24.2.2016; vergleiche auch FH 2016). So schreiten Polizisten bei Übergriffen nur zögerlich ein und drangsalieren Opfer sexueller Diskriminierung (AI 24.2.2016). In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Übergriffen, die durch christlich-fundamentalistische Missionarsgruppen inspiriert werden (ÖB Peking 11.2016). Auch einige Nachrichtenkanäle diskriminieren und verleumden Homosexuelle gezielt und veröffentlichen sogar deren Namen und Adressen in Internetkommentaren (USDOS 13.4.2016). Die Registrierung einer LGBT NGO wurde bis 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name Lesbian, gay, bisexual and transgender centre (LGBT Centre) potentiell ein "falsches Vorbild" für die Jugend sein könnte. Aber nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Nichtregierungsorganisationen der Mongolei vom
- Januar 1997 heißt es, dass "Bürger der Mongolei und juristische Personen, ausgenommen die staatlichen Organe, Nichtregierungsorganisationen individuell oder kollektiv auf der Grundlage ihrer Interessen und Meinungen und ohne die Zustimmung eines staatlichen Organs einrichten können." In § 2 des Gesetzes heißt es: "Die illegale Beschränkung der Rechte der Bürger Nichtregierungsorganisationen zu gründen ist verboten" (HRW 9.7.2009). 2009 konnte die erste Organisation für LGBT-Rechte als NGO registriert werden und 2010 wurde die erste "Pride Week" gefeiert. Viele LGBT-Mitglieder haben das Land aber verlassen um in größerer Sicherheit und Freiheit leben zu können (ILGA 8.3.2014).Die Registrierung einer LGBT NGO wurde bis 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name Lesbian, gay, bisexual and transgender centre (LGBT Centre) potentiell ein "falsches Vorbild" für die Jugend sein könnte. Aber nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Nichtregierungsorganisationen der Mongolei vom
- Januar 1997 heißt es, dass "Bürger der Mongolei und juristische Personen, ausgenommen die staatlichen Organe, Nichtregierungsorganisationen individuell oder kollektiv auf der Grundlage ihrer Interessen und Meinungen und ohne die Zustimmung eines staatlichen Organs einrichten können." In Paragraph 2, des Gesetzes heißt es: "Die illegale Beschränkung der Rechte der Bürger Nichtregierungsorganisationen zu gründen ist verboten" (HRW 9.7.2009). 2009 konnte die erste Organisation für LGBT-Rechte als NGO registriert werden und 2010 wurde die erste "Pride Week" gefeiert. Viele LGBT-Mitglieder haben das Land aber verlassen um in größerer Sicherheit und Freiheit leben zu können (ILGA 8.3.2014). Der LGBT Centre Bericht von 2010 für die
- Sitzung des UN-Komitees gegen Folter legt dar, dass junge LGBT Mitglieder von Gewalt, wie verbale und körperliche Angriffe, Vergewaltigung, Gruppenvergewaltigung, und häusliche Gewalt bedroht sind, sobald sie sich zu erkennen geben (ILGA 11.10.2013). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016). Grundversorgung und Wirtschaft Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016). Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b). Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009 aus 2010, starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015 aus 2016, starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016). Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016). In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016). Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016). Sozialbeihilfen Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016). Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 11.2016). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist (LIP 12.2016). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte, 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 12.2016). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2016). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 11.2016). Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung weswegen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser aufsuchen, wo die Kosten deutlich höher sind (Bertelsmann 2016). Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, welche mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40% sehr hoch (WHO 2017). der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller (Bertelsmann 2016). Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 11.2016). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016)." 1.2.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Folge einer mangelhaftigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1.2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2018, GZ: W152 2187631-1/2Z und W152 2187632-1/2Z, wurde den Beschwerden
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer stellten jeweils am 23.07.2018 - nach einer am selben Tag erfolgten Einreise ins Bundesgebiet - Anträge auf internationalen Schutz. 1.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Schwechat (Fremdenpolizei) gab der Drittbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, im Jahre 2011 hätten seine Militärchefs zwei Flugzeuge namens " XXXX " vor dem Nutzungsablauf abschreiben lassen und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft. Er habe damals den Auftrag erfüllt, indem er die Abschreibungspapiere unterschrieben und gestempelt habe. Deswegen sei er in der Mongolei in einem Untersuchungsgefängnis gewesen. Danach sei er vom Dienst entlassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er an dieser Angelegenheit teilgenommen und Geld erhalten habe. Deswegen habe er flüchten müssen. Außerdem gab er an, seine jetzige Ehefrau sei von den Familienangehörigen seiner geschiedenen Ehefrau geschlagen worden. Er selbst sei ebenfalls von zwei Brüdern seiner geschiedenen Ehefrau geschlagen worden. In der Mongolei werde nach ihm gefahndet.1.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Schwechat (Fremdenpolizei) gab der Drittbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, im Jahre 2011 hätten seine Militärchefs zwei Flugzeuge namens " römisch 40 " vor dem Nutzungsablauf abschreiben lassen und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft. Er habe damals den Auftrag erfüllt, indem er die Abschreibungspapiere unterschrieben und gestempelt habe. Deswegen sei er in der Mongolei in einem Untersuchungsgefängnis gewesen. Danach sei er vom Dienst entlassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er an dieser Angelegenheit teilgenommen und Geld erhalten habe. Deswegen habe er flüchten müssen. Außerdem gab er an, seine jetzige Ehefrau sei von den Familienangehörigen seiner geschiedenen Ehefrau geschlagen worden. Er selbst sei ebenfalls von zwei Brüdern seiner geschiedenen Ehefrau geschlagen worden. In der Mongolei werde nach ihm gefahndet. Für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer machte er keine eigenen Fluchtgründe geltend. 1.3.
- Der Drittbeschwerdeführer wurde am 31.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei hielt er sein Vorbringen aus der Erstbefragung im Wesentlichen aufrecht und wurde zu seinem Fluchtvorbringen sowie zu seinen Lebensumständen in der Mongolei und in Österreich befragt. Dabei gab er auch bekannt, dass seine Frau ein drittes Kind erwarte. Weiters gab er an, dass er Rückenschmerzen habe, sonst aber an keinen Erkrankungen leide. Sein Sohn sei gesund. 1.3.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 [ad 3.) und ad 4.)] wurden jeweils unter Spruchpunkt I die Anträge des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
1.3.3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018 [ad 3.) und ad 4.)] wurden jeweils unter Spruchpunkt römisch eins die Anträge des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und unter Spruchpunkt II
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und unter Spruchpunkt römisch zwei
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und unter Spruchpunkt V festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei.
Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt VI festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch sechs festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer in der Mongolei einer konkreten asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung nicht ausgesetzt gewesen sei und eine solche im Falle seiner Rückkehr auch nicht zu befürchten habe. Seine Ausführungen zu den Gründen für seine Ausreise seien nicht glaubhaft gewesen. Es bestehe in der Mongolei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder des
- und
- Zusatzprotokolles und auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Der Drittbeschwerdeführer verfüge über Anknüpfungspunkte in der Mongolei und könne dort Unterstützung bekommen. Eine Rückkehr in die Mongolei sei ihm jedenfalls zumutbar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer in der Mongolei einer konkreten asylrelevanten Gefährdung oder Bedrohung nicht ausgesetzt gewesen sei und eine solche im Falle seiner Rückkehr auch nicht zu befürchten habe. Seine Ausführungen zu den Gründen für seine Ausreise seien nicht glaubhaft gewesen. Es bestehe in der Mongolei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder des
- und
- Zusatzprotokolles und auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Der Drittbeschwerdeführer verfüge über Anknüpfungspunkte in der Mongolei und könne dort Unterstützung bekommen. Eine Rückkehr in die Mongolei sei ihm jedenfalls zumutbar. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers getroffen sowie Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen. 1.3.
- Gegen diese Bescheide erhoben der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, welche im Familienverfahren eingebracht wurden. 1.
- Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte sie am 03.09.2018 durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.1.
- Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte sie am 03.09.2018 durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. 1.4.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 [ad 5.)] wurden unter Spruchpunkt I der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und unter Spruchpunkt II
1.4.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 [ad 5.)] wurden unter Spruchpunkt römisch eins der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und unter Spruchpunkt römisch zwei
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde der Fünftbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Fünftbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und unter Spruchpunkt V festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig ist.
Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt VI festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch sechs festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers zu den Gründen für deren Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Es wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin getroffen sowie Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. 1.4.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Fünftbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wobei inhaltlich auf die Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers verwiesen wurde.
- Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen; durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS und Strafregister und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.
- Feststellungen zu den Beschwerdeführern: 2.1.
- Die Identität der Beschwerdeführer - wie im Spruch angeführt - steht fest. 2.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind verheiratet. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen Kinder. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei, Angehörige der Volksgruppe der Mongolen und ohne religiöses Bekenntnis. 2.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reisten am 26.01.2018 sowie der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer am 23.07.2018 jeweils unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.2.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin reisten am 26.01.2018 sowie der Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer am 23.07.2018 jeweils unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. 2.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie oder ihre Kinder ihren Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen haben bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie für die im Bundesgebiet geborene minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 2.1.
- Der Drittbeschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Krankeit. Die anderen Beschwerdeführer sind gesund. 2.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Mongolei geboren, hat dort die Schule besucht und war dort zuletzt berufstätig. Sie befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Im Herkunftsstaat lebt noch die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin. Ebenso wurde der Drittbeschwerdeführer in der Mongolei geboren, hat dort die Schule besucht, war berufstätig und verfügt im Herkunftsstaat mit seiner Mutter und seinem Bruder weiterhin über ein soziales Netz. Weiters ist auch die gegenseitige Unterstützung der Eheleute möglich. Der Viertbeschwerdeführer besuchte bereits in der Mongolei die Schule. 2.1.
- In Österreich verfügen die Beschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie über keine weiteren Angehörigen. 2.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit etwa einem Jahr, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer seit etwa einem halben Jahr im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer sprechen die deutsche Sprache nicht und nehmen auf keine erkennbare Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben teil. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die (strafmündigen) Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Zur Lage in der Mongolei wird auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen verwiesen. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Mongolei bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der Mongolei kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig waren, ohne religiöses Bekenntnis sind und einer Mehrheitsethnie angehören, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müssten. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würden, der Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführer nicht gesichert wäre oder, dass Personen in der Mongolei allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
- Beweiswürdigung 3.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den den Verwaltungsakten einliegenden Anträgen auf Erteilung eines Schengenvisums sowie der VIS-Auskünfte in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Verfahren. 3.
- Die weiteren Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und ihrem religiösen Bekenntnis ergeben sich gleichfalls aufgrund der in dieser Hinsicht unbedenklichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Verfahren. 3.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind, werden aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in Zusammenschau mit der Tatsache, dass diesen ein Visum für den Schengenraum nicht erteilt wurde, getroffen. 3.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 3.4.1 Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, sie habe im Zuge ihrer Tätigkeit als Taxilenkerin einer betrunkenen Frau im Streit mit einem Stück Holz über den Kopf geschlagen und sie müsse nun im Herkunftsstaat eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen bzw. würde die Todesstrafe gegen sie verhängt, kann den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Wie das Bundesamt in den beweiswürdigenden Erwägungen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 07.02.2018 zutreffend ausführte, gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 26.01.2018 zunächst an, dieser Zwischenfall sei der einzige Fluchtgrund, einen anderen gäbe es nicht. Sie bestätigte dieses Vorbringen auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.02.2018, änderte ihre Angaben jedoch dahingehend ab, dass sie nunmehr wisse, dass die betrunkene Frau am Leben sei. Diese sei von der Ex-Frau ihres Mannes geschickt worden und habe den Zwischenfall inszeniert. Auch der Drittbeschwerdeführer erwähnte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.07.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin in einem Taxi von einer Frau von hinten gewürgt worden sei, wobei er diese Geschehnisse ebenfalls mit seiner Ex-Frau in Verbindung brachte. Wie das Bundesamt zutreffend ausführte, verstrickten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin zu diesem Vorbringen in unauflösbare Widersprüche: So sticht zunächst ins Auge, dass der Drittbeschwerdeführer weder in seiner Erstbefragung am 23.07.2018 noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.07.2018 angab, dass die betrunkene Frau verletzt oder sogar tot sei. Er gab, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprechend, an, die Polizei habe die Frau nicht ausfindig machen können. Ebenso gab der Drittbeschwerdeführer im Widerspruch zur Aussage der Erstbeschwerdeführerin an, sie hätten nach dem Vorfall im Taxi telefonisch Anzeige bei der Polizei erstattet, wo hingegen seine Frau eine Anzeige mit keinem Wort erwähnte. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer konnten nachvollziehbar darlegen, warum sie davon ausgehen, dass der vorgebrachte Zwischenfall mit der betrunkenen Frau etwas mit der Ex-Frau des Drittbeschwerdeführers zu tun habe. Das Bundesamt führte hiezu im Bescheid des Drittbeschwerdeführers vom 10.08.2018 beweiswürdigend zutreffend aus, dass die Annahme, die Ex-Frau des Drittbeschwerdeführers würde hinter dem Angriff auf die Erstbeschwerdeführerin stecken, rein auf unsubstantiierten, unplausiblen Vermutungen basiere. Das Bundesamt verwies auch treffend darauf, dass Überfälle auf Taxi-Fahrer bedauerlicherweise nicht nur in der Mongolei zu deren beruflichen Alltag gehören und daher dem Drittbeschwerdeführer nicht zugestimmt werden kann, wenn dieser angibt, er wisse nicht, wer außer seiner Ex-Frau die Erstbeschwerdeführerin im Taxi überfallen hätte sollen. In einer Gesamtschau ist den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes zuzustimmen, wenn dieses das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zwischenfalls im Taxi als unglaubwürdig erachtet. Dies insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Darüber hinaus weist das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme, dass das Vorbringen der Verfolgung durch die Ex-Frau des Erstbeschwerdeführers der Wahrheit entspreche, die Beschwerdeführer darauf zu verweisen sind, dass das Asylrecht jedenfalls nicht dazu dient, sich legitimer Strafverfolgung des Herkunftsstaates zu entziehen. 3.4.
- Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.02.2018 auch erstmalig vor, dass sie von der Ex-Frau ihres Mannes beharrlich verfolgt worden sei. Diese habe sie immer unterdrückt, sich in familiäre Angelegenheiten eingemischt und Wirbel gemacht. Sie habe die Erstbeschwerdeführerin sogar mit einem Messer bedroht und sei in der Schule des Viertbeschwerdeführers gewesen. Zu den Vorfällen in der Schule gab der Drittbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 31.07.2018 an, jemand habe versucht, seinen Sohn ohne die Erlaubnis der Eltern von der Schule abzuholen. Gefragt, ob er in Folge Anzeige erstattet habe, gab der Drittbeschwerdeführer an, die Schule habe eigene Security-Leute, welchen er vertraut habe und habe er es nicht für nötig befunden, Anzeige zu erstatten. Aus diesen Angaben ergibt sich, wie auch vom Bundesamt gewürdigt, dass es sich jedenfalls nicht um eine derart schwere Bedrohung gehandelt haben kann, dass sich die Beschwerdeführer in Folge dazu veranlasst gesehen haben, das Land zu verlassen. 3.4.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer schilderten darüber hinaus verschiedene Zwischenfälle, bei denen sie entweder bedroht oder geschlagen worden seien. So gab die Erstbeschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, an, sie sei von der Ex-Frau ihres Mannes mit einem Messer bedroht worden. Dies gab auch der Drittbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 31.07.2018 an, und steigerte das Vorbringen dahingehend, dass seine Frau zwei, drei Mal von seiner Ex-Frau und ihren Brüdern geschlagen worden sei. Auch in diesem Punkt stimmen daher die Angaben der Beschwerdeführer nicht überein. Die Beschwerdeführer verstrickten sich demnach auch zu diesem Vorbringen in unauflösliche Widersprüche, sodass dem Bundesamt zu folgen ist, wenn dieses die Vorbringen seinen Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde legt. Schlussendlich sind die Beschwerdeführer, wie auch vom Bundesamt angemerkt, darauf zu verweisen, dass sie eine Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des mongolischen Staates im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Ex-Frau des Erstbeschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet haben und jedenfalls nicht glaubhaft machen konnten. 3.4.
- Der Drittbeschwerdeführer brachte als seinen Fluchtgrund schließlich vor, er habe bis 2014 bei der Armee gearbeitet und sei schließlich gekündigt worden. Der Grund sei gewesen, dass seine Vorgesetzten im Jahr 2011 ein XXXX Flugzeug nach Nordkorea transferiert hätten. Sie hätten funktionstüchtige als kaputte Flugzeuge verkauft. In diesem Zusammenhang sei er von der Polizei befragt und sogar ca. einen Monat in Haft gewesen. Es habe offizielle Ermittlungen gegen ihn gegeben.3.4.
- Der Drittbeschwerdeführer brachte als seinen Fluchtgrund schließlich vor, er habe bis 2014 bei der Armee gearbeitet und sei schließlich gekündigt worden. Der Grund sei gewesen, dass seine Vorgesetzten im Jahr 2011 ein römisch 40 Flugzeug nach Nordkorea transferiert hätten. Sie hätten funktionstüchtige als kaputte Flugzeuge verkauft. In diesem Zusammenhang sei er von der Polizei befragt und sogar ca. einen Monat in Haft gewesen. Es habe offizielle Ermittlungen gegen ihn gegeben. Auch in diesem Punkt ist den beweiswürdigenden Überlegungen im Bescheid des Drittbeschwerdeführers vom 10.08.2018 zu folgen. So führte das Bundesamt zutreffend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dem gegen ihn in der Mongolei geführten Verfahren äußerst vage waren. So habe der Drittbeschwerdeführer angegeben, er sei Abteilungsleiter gewesen und habe, wenn auch unwissentlich, die illegalen Verkäufe unterstützt. Er habe jedoch auch angegeben, er habe weder als Zeuge noch als Mitbeschuldigter in einem Prozess aussagen müssen, obwohl es bereits mehrere Urteile gegeben habe und auch prominente Personen verurteilt worden seien. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen des Drittbeschwerdeführers in ihrer Erstbefragung und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht nur mit keinem Wort erwähnt hat, sondern ausdrücklich angab, im Herkunftsstaat keiner Verfolgung durch das Militär oder durch die Justiz ausgesetzt gewesen zu sein. Es ist daher - aufgrund der vagen Schilderung und aufgrund der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin die Verfolgung ihres Ehemannes aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär vollkommen unerwähnt gelassen hat - davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und kann dieses den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Wie das Bundesamt anschaulich aufzeigte, entspricht das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der mongolischen Justiz dem normalen Vorgehen in einem Rechtsstaat. Es ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn es ausführt, es sei nicht unüblich, etwa bei Fluchtgefahr, in Untersuchungshaft genommen zu werden. Insgesamt habe der Drittbeschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet. 3.4.
- Wie das Bundesamt im Bescheid des Drittbeschwerdeführers vom 10.08.2018 zutreffender Weise ausführt, deutet insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit zweimal versuchten, ein Visum für den Schengenraum zu erhalten, darauf hin, dass sich die vorgebrachten Fluchtgründe nicht wie geschildert ereignet haben, sondern die Beschwerdeführer die Mongolei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage verlassen haben. Im Ergebnis ist den Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin vom 07.02.2018 als auch im Bescheid des Drittbeschwerdeführers vom 10.08.2018 zu folgen, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Mongolei aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. 3.4.
- Die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Beschwerden waren nicht geeignet, die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes in Zweifel zu ziehen. Es wird in beiden Schriftsätzen unsubstantiiert die Beweiswürdigung gerügt, ohne konkret aufzuzeigen, in welchem Punkt diese fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar sein soll und kann eine solche Fehlerhaftigkeit auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. 3.4.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer machten als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend und kann das Vorliegen solcher Gründe auch nicht festgestellt werden. 3.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren auf den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in Zusammenschau mit der Tatsache, dass den Verwaltungsakten keine Befunde oder andere Unterlagen einliegen, aus welchen sich das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung einer der Beschwerdeführer ergeben würde. 3.
- Die Feststellungen zur Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Herkunftsstaat werden aufgrund ihrer in dieser Hinsicht glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben getroffen. 3.
- Die Feststellung, dass im Bundesgebiet keine weiteren Familienmitglieder der Beschwerdeführer leben, werden ebenfalls aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers getroffen. 3.
- Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer werden aufgrund des Akteninhaltes in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie aufgrund amtswegig eingeholter Auszüge aus dem GVS und dem Strafregister getroffen. 3.
- Die allgemeine Lage in der Mongolei ergibt sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und den eben dort angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zeigen. Zwischenzeitig hat sich, bezogen auf den Gesamtstaat, keine entscheidende Lageänderung ergeben und sind die Beschwerdeführer dem herangezogenen Berichtsmaterial nicht substantiiert entgegengetreten. Den in den Beschwerdeschriftsätzen gestellten und hiebei unbegründet gebliebenen Anträgen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Mongolei befasst, war angesichts des geklärten Sachverhaltes nicht stattzugeben.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 4.3. Nichtzuerkennung des Status der(s) Asylberechtigten:
§ 3Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005;
Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
AsylG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desParagraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974; GFK) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,; GFK) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sindvergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignissevergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr seinvergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgung kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153; u.a.).Eine Verfolgung kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153; u.a.). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373;Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102). Im vorliegenden Fall ist aus dem gesamten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. auch in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität, welche zumindest staatlich geduldet sind, zu befürchten hätten. Die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, sind nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, wurde das Bestehen einer Verfolgung von staatlicher Seite seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet und konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte aufgrund des Vorbringens des Drittbeschwerdeführers keine staatliche Verfolgung festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass sich der mongolische Staat hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch die Ex-Frau des Drittbeschwerdeführers als schutzunfähig oder schutzunwillig erwiesen hätte. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers jedenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen, weshalb der negative Ausspruch der Erstinstanz zu bestätigen war. 4.4. Nichtzuerkennung des Status der(s) subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs.1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde
§ 8Asyl
G von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde
Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).Die nationale Rechtsgrundlage des Paragraph 8, AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Richtlinie zu erleiden (Artikel 2, Litera e, RL 2004/83/EG). Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle:
- a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
- c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hiezu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.01.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Bei der Entscheidungsfindung ist - neben oben angeführter EuGH-Judikatur - die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR 6.2.2001, 44599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich; EGRM Unzulässigkeitsentscheidung 24.06.2003, 13669/03, Henao gegen Niederlande).Bei der Entscheidungsfindung ist - neben oben angeführter EuGH-Judikatur - die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR 6.2.2001, 44599/98, Bensaid gegen Vereinigtes König