Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2019 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
GVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt. Am 26.02.2019 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Fluchtgefahr im Fall des BF nicht gegeben sei, zumal der BF in Österreich sozial stark verankert sei und zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern an einem gemeinsamen Wohnsitz leben würde. Er werde von seiner Lebensgefährtin finanziell versorgt und bringe sich in der Kinderbetreuung ein. Er bringe die Kinder jeden Tag in den Kindergarten, weshalb Fluchtgefahr schon aus jenem Grund nicht gegeben sei. Des Weiteren macht die Beschwerde Unverhältnismäßigkeit der Haft und die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels geltend. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme erstattet. Darin führte die belangte Behörde wie folgt aus: "Seit 18.07.2018 besteht gegen Herrn XXXX( BF) eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am 23.10.2018 wurde ein Antrag gem. § 55 AsylG rechtskräftig gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und ist der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen."Seit 18.07.2018 besteht gegen Herrn XXXX( BF) eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am 23.10.2018 wurde ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG rechtskräftig gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Der BF verblieb illegal im Bundesgebiet und ist der verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen. Am 11.10.2018 wurde mittels Aktenvermerk festgestellt( Seite 129), dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es konnte die Abschiebung für den 18.10.2018 organisiert werden und wurde ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG erlassen.Am 11.10.2018 wurde mittels Aktenvermerk festgestellt( Seite 129), dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es konnte die Abschiebung für den 18.10.2018 organisiert werden und wurde ein Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG erlassen. Am 16.10.2018 stellte der rechtsfreundliche Vertreter einen Antrag auf Aufhebung der Schubhaft. Am 17.10.2018 wurde durch den VfGH die aufschiebende Wirkung im Verfahren INT. zuerkannt. Der BF wurde aus der Haft entlassen. Am 27.11.2018 wurde die Beschwerde vor dem VfGH abgelehnt. Es konnte nunmehr eine neuerliche Abschiebung für den 30.01.2019 organisiert werden. Am 28.01.2019 wurde versucht den BF an der Wohnadresse in Wien 12, XXXX festzunehmen. Der BF konnte nicht vorgefunden werden und gab die Lebensgefährtin Frau XXXX an, dass der BF mit dem Zug weggefahren sein soll und vermutlich die nächsten zwei oder drei Wochen nicht nach Hause kommen wird.Am 28.01.2019 wurde versucht den BF an der Wohnadresse in Wien 12, römisch 40 festzunehmen. Der BF konnte nicht vorgefunden werden und gab die Lebensgefährtin Frau römisch 40 an, dass der BF mit dem Zug weggefahren sein soll und vermutlich die nächsten zwei oder drei Wochen nicht nach Hause kommen wird. Die Abschiebung musste storniert werden und wurde ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben. Gleichzeitig wurde auch die amtliche Abmeldung eingeleitet. Am 18.02.2019 um 11:15 Uhr wurde der BF an der Adresse in Wien 7, XXXX( XXXX) angetroffen. Die einschreitenden Beamten der PI Stiftgasse nahmen den BF nach den Bestimmungen des BFA-VG fest und wurde der BF in das PAZ HG eingeliefert.Am 18.02.2019 um 11:15 Uhr wurde der BF an der Adresse in Wien 7, XXXX( römisch 40 ) angetroffen. Die einschreitenden Beamten der PI Stiftgasse nahmen den BF nach den Bestimmungen des BFA-VG fest und wurde der BF in das PAZ HG eingeliefert. Am 18.02.2019 um 15:31 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 18.02.2019 um 16:42 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Am 21.02.2019 wurde der BF neuerlich einvernommen. Am 25.02.2019 wurde ein Ansuchen gestellt, um die Obsorge der beiden minderjährigen Kinder des BF abklären zu lassen. Es ist eine Einzelabschiebung nach Nigeria beabsichtigt. Am 26.02.2019 um 13:31 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend gewürdigt wurden. Im Rahmen eines Abschiebeversuches konnte der BF an der Wohnadresse in Wien 12 nicht angetroffen werden. Die Lebensgefährtin teilte den einschreitenden Beamten mit, dass der BF für 2 oder 3 Wochen weggefahren wäre. Der BF wurde zufällig am 18.02.2019 betreten, da gegen den BF ein Abmeldeverfahren eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahren eine persönliche Vorsprache vor derXXXX erfolgte und der vorliegende Festnameauftrag festgestellt wurde. Das Verhalten des BF lässt klar erkennen, dass der BF alles unternehmen würde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass im Fall eines neuerlichen Beziehungsproblems der BF wiederum die gemeinsame Wohnung verlässt und sich unbekannten Aufenthaltes aufhält. Außerdem ist der BF in Kenntnis, dass die Behörde die Abschiebung nach Nigeria organisiert und wird daher alles daran setzen, um sich diesem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Im Verfahren INT wurde die Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen und erging eine Entscheidung zu Ungunsten des BF. Auch eine Beschwerde vor dem VfGH wurde abgewiesen. Während des Aufenthaltes in Österreich wurde der BF massiv straffällig und besteht auch aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der bestehenden Ausreiseverpflichtung. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF wurden die Fluchtgefahr und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. Ein gültiges HZ ist vorhanden und kann daher die Abschiebung zeitnah organisiert werden. Zuvor muss noch die Antwort bezüglich der Obsorgeregelung abgewartet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung
4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung
Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht österreichischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund der Feststellungen der Behörden seines Heimatlandes fest. Der BF stellte am 03.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen.
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der BF stellte am 03.10.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, ZI. A9 407.823-1/2009/10E,
G), als unbegründet abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2010, ZI. A9 407.823-1/2009/10E,
Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG), als unbegründet abgewiesen. Am 18.08.2010 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers
G 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift
G 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 26. April 2011, ZI. A9 407.823-2/2011/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Vm § 41 a AsylG 2005 als rechtmäßig entschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2018, Zl. 467399206 - 1290848 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Mit Spruchpunkt III. wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 31.07.2018 des am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I407 1407823-3/21E, wurde die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.2018 wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt sowie mit Beschluss vom 27.11.2018 die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Am 18.08.2010 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers
Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 26. April 2011, ZI. A9 407.823-2/2011/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 als rechtmäßig entschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2018, Zl. 467399206 - 1290848 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit schriftlicher Ausfertigung vom 31.07.2018 des am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: I407 1407823-3/21E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.2018 wurde dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt sowie mit Beschluss vom 27.11.2018 die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der BF ist seit mindestens Oktober 2008 in Österreich aufhältig und lebt seit 02.06.2017 mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, Frau XXXX, StA Nigeria und der gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, sowie seiner Stieftochter XXXX geb. XXXX, StA Österreich, an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammen. Es besteht eine enge persönliche Bindung zwischen dem BF und den beiden Kindern.Der BF ist seit mindestens Oktober 2008 in Österreich aufhältig und lebt seit 02.06.2017 mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , StA Nigeria und der gemeinsamen Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, sowie seiner Stieftochter römisch 40 geb. römisch 40 , StA Österreich, an einem gemeinsamen Wohnsitz zusammen. Es besteht eine enge persönliche Bindung zwischen dem BF und den beiden Kindern. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ 152 HV 14/2009G vom 05.05.2009 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§27 Abs 1/1 (
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 18.02.2019 zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Im gegenständlichen Fall besteht Sicherungsbedarf, es gibt aber keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden umgehend entziehen würde.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60. Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten. 3.4. Zu Spruchpunkt V. - Unzulässigkeit der Revision:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. - Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2215128.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.