2a und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
GVG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. III.römisch drei. Der Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 wurde erstinstanzlich
G abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 wurde erstinstanzlich
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsauftrag
2a und 2b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
GVG ausgeschlossen.römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsauftrag
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
2b FPG grundsätzlich zulässig.3.1. Da betreffend der Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und sie das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, ist die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG grundsätzlich zulässig. 3.2. In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Die Beschwerde stützt sich auf eine angenommene zu Unrecht ergangene negative Asylentscheidung. Diese ist jedoch durch Verkündung sofort rechtskräftig geworden und für diese wurde bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die gesetzlich vorgesehenen Kriterien einer bescheidmäßigen Anordnung der Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates lagen daher nach Ansicht des Gerichtes bei Bescheiderlassung vor. Für die Erlassung eines Bescheides
2b FPG bedarf es darüber hinaus keines "dringenden öffentlichen Interesses".3.2. In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Die Beschwerde stützt sich auf eine angenommene zu Unrecht ergangene negative Asylentscheidung. Diese ist jedoch durch Verkündung sofort rechtskräftig geworden und für diese wurde bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die gesetzlich vorgesehenen Kriterien einer bescheidmäßigen Anordnung der Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates lagen daher nach Ansicht des Gerichtes bei Bescheiderlassung vor. Für die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG bedarf es darüber hinaus keines "dringenden öffentlichen Interesses". Der Vorwurf des fehlenden Begründungswertes hinsichtlich der Bescheidbegründung ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr legt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Vorbereitung ihrer Abschiebung verpflichtet ist. Umgekehrt gelingt es den Vertretern der Beschwerdeführerin in keiner Form, substanzielle Argumente für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides darzulegen. Die Beschwerde verliert sich über weite Strecken in integrationsrelevantem Terrain. 4. Aufschiebende Wirkung: 4.1.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.4.1.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. 4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welcher Sachverhalt nach Ansicht des Beschwerdeführers ungeklärt sein sollte. Unterschiedliche Ansichten des Beschwerdeführers und des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels
G sind hingegen keine Sachverhaltsfrage sondern eine ausschließliche Rechtsfrage. Konkrete Hinweise welche "beantragten Beweise" nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters durchzuführen wären und für das gegenständliche Verfahren bezughabend sein würden, finden sich im gesamten Begründungstext der Beschwerde nicht.Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welcher Sachverhalt nach Ansicht des Beschwerdeführers ungeklärt sein sollte. Unterschiedliche Ansichten des Beschwerdeführers und des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG sind hingegen keine Sachverhaltsfrage sondern eine ausschließliche Rechtsfrage. Konkrete Hinweise welche "beantragten Beweise" nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters durchzuführen wären und für das gegenständliche Verfahren bezughabend sein würden, finden sich im gesamten Begründungstext der Beschwerde nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W171.2215105.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.