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W177 2127124-1

Obsah (18)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 2Art. 10

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW177 2127124-1 SpruchW177 2127124-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK a

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 07.02.2018 in XXXX , Provinz Logar in Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei muslimischen Glaubens sowie traditionell als auch standesamtlich verheiratet.Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 07.02.2018 in römisch 40 , Provinz Logar in Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei muslimischen Glaubens sowie traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund von seiner Tätigkeit am Flughafen von den Taliban gezwungen worden sei, Drogen für einen Schmuggel zu verstecken. Er habe sich geweigert und sei von ihnen gefoltert und entführt worden. Er sei weiterhin gezwungen worden zu schmuggeln. Er sei mit dem Tode bedroht worden, würde er eine Kooperation erneut verweigern. Aus Angst um sein Leben, sei er aus seiner Heimat geflohen. I.
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er als Dolmetscher für die ISAF-Kräfte tätig gewesen sei. Er habe dies von 2009 bis zum Ende des Jahre 2014 ausgeübt. Eine Woche vor seine Ausreise habe er diese Tätigkeit beendet. Er habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet und es sei ihm einige Male gesagt worden, dies zu unterlassen. Laut den Islamisten sei es verboten mit Ausländern und Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Dies habe er nicht ernst genommen, jedoch seien die Taliban eines Tages bei seinem Elternhaus in Logar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten. Sie hätten den Eltern ein Foto von ihm gezeigt und gesagt, dass sie wissen würden, dass er hier lebe und für die Amerikaner arbeite. Die Taliban hätten gedroht, seine ganze Familie umzubringen, falls er weiterhin für die Amerikaner arbeiten würde. Daraufhin habe die Familie gemeint, er solle nicht zurückkehren. In weiterer Folge hätten sie ihm geraten, das Land zu verlassen. Die Taliban hätten in Logar und Kabul auch seine Bilder veröffentlicht, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe.römisch eins.
  4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er als Dolmetscher für die ISAF-Kräfte tätig gewesen sei. Er habe dies von 2009 bis zum Ende des Jahre 2014 ausgeübt. Eine Woche vor seine Ausreise habe er diese Tätigkeit beendet. Er habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet und es sei ihm einige Male gesagt worden, dies zu unterlassen. Laut den Islamisten sei es verboten mit Ausländern und Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Dies habe er nicht ernst genommen, jedoch seien die Taliban eines Tages bei seinem Elternhaus in Logar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten. Sie hätten den Eltern ein Foto von ihm gezeigt und gesagt, dass sie wissen würden, dass er hier lebe und für die Amerikaner arbeite. Die Taliban hätten gedroht, seine ganze Familie umzubringen, falls er weiterhin für die Amerikaner arbeiten würde. Daraufhin habe die Familie gemeint, er solle nicht zurückkehren. In weiterer Folge hätten sie ihm geraten, das Land zu verlassen. Die Taliban hätten in Logar und Kabul auch seine Bilder veröffentlicht, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Er sei bei den Truppen des US-Marine Corps gewesen, die zu den ISAF-Truppen gehört haben. Dort sei er in Helmand und Kandahar immer zwischen zwei und acht Monaten lang durchgehend stationiert gewesen. Von diesem Camp aus sei es immer in die Dörfer gegangen, um sich um die Probleme der Bevölkerung zu kümmern. Eine Waffe habe auch bei sich getragen. Diese sei auch einige Male zum Einsatz gekommen. Nach Amerika habe er nicht gehen wollen, weil die Prozedur lange gewesen sei und er damals auch nicht habe ausreisen wollen. Er habe dann nach Europa wollen, weil er dort Verwandte habe, die bereits anerkannte Flüchtlinge wären. Die Taliban seien in Logar sehr verbreitet und haben selbst im Heimatdorf des Beschwerdeführers Sympathisanten, weshalb sie leicht an die Informationen über den Beschwerdeführer haben kommen können. Die Dorfbewohner seien sowohl über seine Tätigkeit als auch seinen Verdienst misstrauisch gewesen. Nach der ausgesprochenen Drohung hätten die Taliban das Haus der Familie durchsucht, einen Drohbrief abgegeben und wären zwei weitere Male erschienen. Er habe Angst, dass ihn die Taliban umbringen würden. I.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 20.04.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft gewesen. Abgesehen von Ungereimtheiten wäre das Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert worden.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 20.04.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft gewesen. Abgesehen von Ungereimtheiten wäre das Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert worden. I.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt. I.
  3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016 richtet sich die am 26.05.2016 eingelangte vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.
  4. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016 richtet sich die am 26.05.2016 eingelangte vollumfängliche Beschwerde. I.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,00 (im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.römisch eins.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,00 (im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. I.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. § 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.römisch eins.
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. I.
  9. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, eingelangt am 05.03.2018, wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nun durch RA Mag. Julian A. Motamedi rechtsfreundlich vertreten ist.römisch eins.
  10. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, eingelangt am 05.03.2018, wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nun durch RA Mag. Julian A. Motamedi rechtsfreundlich vertreten ist. I.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 25.04.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 25.04.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme. Zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in verschiedene Provinzen, wo seine Dienste benötigt wurden, geschickt worden sei. Er habe in Bagram gearbeitet und in Logar sei sein Zuhause gewesen. In seinem Heimatdorf sei er bei eine Freitagsgebet damit konfrontiert worden, dass der für die Amerikaner arbeiten würde. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er für Ungläubige arbeite, die ihr Land besetzt hätten. Dies habe er damals noch nicht ernst genommen und seine Arbeit weiter fortgesetzt. Später seien seinen Eltern tagesaktuelle Fotos von seiner Tätigkeit bei den Amerikanern gezeigt worden. Diese seien von Leuten, die für die Taliban gearbeitet haben, aufgenommen worden. Bezüglich des Waffengebrauchs konkret befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Umgang mit einer Waffe erklärt worden sei, er jedoch diese in der Praxis nie verwendet habe. Bei der Protokollierung in der Niederschrift sei es zu einem Missverständnis gekommen, zumal Dolmetscher nie bewaffnet seien. Hierzu merkt der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass damals nur ein "sprachkundiger" Übersetzer anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht gut an diese Einvernahme erinnern. Auch sei die Stimmung damals sehr in Ordnung gewesen. I.10 Mit Schreiben vom 17.01.2019 erging sowohl an den Beschwerdeführervertreter als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme über die vorläufig aktualisierte Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan abgeben zu können. Dies wurde allerdings vpn keiner der beiden Verfahrensparteien wahrgenommen.römisch eins.10 Mit Schreiben vom 17.01.2019 erging sowohl an den Beschwerdeführervertreter als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme über die vorläufig aktualisierte Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan abgeben zu können. Dies wurde allerdings vpn keiner der beiden Verfahrensparteien wahrgenommen. I.
  13. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.
  14. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Ein Konvolut an Bilder aus Afghanistan, die eindeutig internationale Streitkräfte zeigen * Drei Bestätigungsschreiben des US Marine Corps bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetsch * Zwei Unterstützungsschreiben * Ein afghanischer Führerschein * Eine handgeschriebene Einstellungszusage * Ein afghanisches Scheidungsurteil samt deutscher Übersetzung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  15. Feststellungen:römisch zwei.
  16. Feststellungen: II.1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Ebenso besitzt er Sprachkenntnisse in Pashtu und Englisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Ebenso besitzt er Sprachkenntnisse in Pashtu und Englisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich am 19.12.2016 gem. §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,00 und am 27.11.2017 gem. § 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich am 19.12.2016 gem. Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 4,00 und am 27.11.2017 gem. Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. II.1.
  19. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
  20. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz Logar, Afghanistan geboren, wo er, abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt im Iran, dauernd aufhältig war.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Provinz Logar, Afghanistan geboren, wo er, abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt im Iran, dauernd aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht. Er ist geschieden. Seine beiden Kinder leben zusammen mit der Kindesmutter in Großbritannien. II.1.
  21. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.
  22. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in Afghanistan für die Amerikaner als Dolmetscher tätig und ist im Zuge dessen von den Bewohnern seines Heimatdorfes aufgefordert worden, diese Tätigkeiten zu beenden. Die Taliban sind danach zu den Eltern nach Logar gekommen und haben mit einem Foto dargelegt, dass sie wissen, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeite. Sie haben gedroht, die gesamte Familie zu töten, falls der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht beendet. Schließlich hätten die Taliban Fotos des Beschwerdeführers seiner Tätigkeit in den Provinzen Logar und Kabul weiterverbreitet. Die Dolmetschertätigkeiten des Beschwerdeführers werden von den Taliban als eine Unterstützungstätigkeit der Regierung angesehen, weshalb für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban bis hin zur Tötung besteht. Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Angriffen der Taliban Schutz bieten können, ist nicht zu erwarten. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Er ist auch in Kabul oder einer anderen größeren Stadt der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans mit starker Taliban-Präsenz und bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Gründe, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist, sind nicht hervorgekommen. II.1.
  23. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  24. Zur Lage im Herkunftsstaat Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans mit starker Taliban-Präsenz und bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden in Logar heftige Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften statt. Im Jahr 2017 gehörte Logar zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl registrierter Anschläge. Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul. Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018).Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Zivilist/innen: Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte); damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: Im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Von 1.1.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registrierte die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  25. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben; dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte) und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte) und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u.a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert, ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände ("explosive remnants of war") 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte), ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  26. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: Das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, dies trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban Suchbegriff auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen die Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: Das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban: Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban ("governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Vorheriger Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO-Mission-Resolute-Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt werden, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht; es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld, insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der nde März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld, insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der nde März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren; dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren; dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). II.
  27. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  28. Beweiswürdigung: II.2.
  29. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Lebensumstände ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteilen des Bezirksgerichts XXXX und des Bezirksgerichts XXXX sowie einer aktuellen Strafregisterauskunft.Die Feststellung zur den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 und des Bezirksgerichts römisch 40 sowie einer aktuellen Strafregisterauskunft. II.2.
  31. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
  32. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, ergibt sich aus dem vorgelegten afghanischen Scheidungsurteil. II.2.
  33. Zu den Fluchtgründenrömisch zwei.2.
  34. Zu den Fluchtgründen Die belangte Behörde begründet die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass der behauptete Fluchtgrund völlig vage dargestellt wurde. Ebenso würden der Fluchtgrund zu dem in der Erstbefragung divergieren und die vorgelegten Bilder würden ebenfalls keine Rückschlüsse auf seine Tätigkeit als Dolmetscher zulassen. Der Beschwerdeführer gab allerdings durchgehend an, er habe Afghanistan Ende des Jahres 2014 verlassen. Bereits in der Erstbefragung am 13.04.2015 führte er zum Verlassen seines Heimatstaates aus, dass er von den Taliban bedroht wurde. Zwar führt die belangte Behörde im ihrem Bescheid richtigerweise aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Tätigkeit als Dolmetscher bei den Amerikanern nicht erwähnte, allerdings blieben die Drohungen durch die Taliban konsistent.

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe, sodass diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass hierbei dem Beschwerdeführer mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert wird, weil nur die Bedrohungen durch die Taliban aufgrund seines Tätigkeit am Flughafen erwähnt wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen der dahingehenden Beweiswürdigung des Bescheides des der belangten Behörde (AS 213 ff.) jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klarstellte, dass er keine Drogen, sondern Sprengstoff hätte schmuggeln sollen und er abermals betonte in Bagram stationiert gewesen zu sein. Die Stationierung am Flughafen im Bagram ist glaubwürdig, zumal diese selbst in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 16.06.2015 (AS 59) erwähnt wird.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe, sodass diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass hierbei dem Beschwerdeführer mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert wird, weil nur die Bedrohungen durch die Taliban aufgrund seines Tätigkeit am Flughafen erwähnt wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen der dahingehenden Beweiswürdigung des Bescheides des der belangten Behörde (AS 213 ff.) jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klarstellte, dass er keine Drogen, sondern Sprengstoff hätte schmuggeln sollen und er abermals betonte in Bagram stationiert gewesen zu sein. Die Stationierung am Flughafen im Bagram ist glaubwürdig, zumal diese selbst in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 16.06.2015 (AS 59) erwähnt wird. Aufgrund dieser Richtigstellung sind Passagen der Beweiswürdigung im Bescheid der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund in extrem vager Art und Weise dargestellt habe sowie dass sich der Beschwerdeführer seine Aussagen zu Recht biege, wie er es gerade für nötig befinde, nicht mehr haltbar. Abgesehen von dieser normalerweise in einem Bescheid seitens einer Behörde nicht verwendeten Wortwahl ist anzumerken, dass in der Beweiswürdigung des Bescheides auch angeführt ist, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Kabul tätig gewesen sein soll (AS 213). Dies ist - so wie eine angeblich am 26.03.2016 stattgefundene Einvernahme - aktenwidrig und kann daher dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Hingegen brachte der Beschwerdeführer in der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA und bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowohl die Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner als auch die Bedrohungssituation durch die Taliban in den weitesten Teilen gleichbleibend, widerspruchsfrei und stringent vor, was den Eindruck der Glaubwürdigkeit maßgeblich anhob und zusammen mit dem in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindruck, zu einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dazu geführt hat, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituationen tatsachlich so abgespielt haben. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH vom 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH vom 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291, VwGH vom 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH vom 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Der Beschwerdeführer brachte im Kern gleichbleibend und stringent vor, dass er für die amerikanischen Soldaten in Afghanistan tätig war. Dass der Beschwerdeführer durch Taliban bedroht werde, erwähnte der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2015 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er die Drohungen durch die Taliban näher ausführte. Hierbei gab er an, dass es in seinem Dorf zahlreiche Sympathisanten der Taliban gebe und er selbst nach Konfrontationen durch die Bevölkerung, dass er seine Tätigkeit für die Amerikaner beenden solle, das Land nicht habe verlassen wollen. Erst nachdem die Taliban seine Familie heimgesucht hätten und Bilder vorzeigten, die den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit zeigten, sei er sich seiner Lage bewusst geworden, und habe den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Diese konnten bei der mündlichen Verhandlung nicht nur widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben werde, sondern wurden auch noch durch einige Details ergänzt. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde sind die Schilderungen des Beschwerdeführers gleichbleibend, durchaus detailreich und lebensnah. Auch konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der lebhaften und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2018 und seines in diesem Zuge gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer Ereignisse geschildert hat, die er tatsächlich erlebt hat. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist es, dass dieser angab, dass mittlerweile keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan aufhältig seien, was sehr dafür spricht, dass die zumindest die Eltern und die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Flucht von den Taliban bedroht wurden. Der persönliche Eindruck der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wird durch die vorgelegten Schreiben von Militärangehörigen des United States Marine Corps und die zahlreich vorgelegten Bilder des Beschwerdeführers über seinen Einsatz als Dolmetscher in Afghanistan verstärkt. Auch lässt sich das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen aus dem Jahr 2009 mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Tätigkeit als Dolmetscher im Jahre 2009 aufgenommen hat, in Einklang bringen. Als nicht entscheidungswesentlich wird erachtet, dass der Beschwerdeführer, die Frage nach den Namen der Camps mit "US Marines Corps" beantwortet hat, zumal aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel davon auszugehen ist, dass der Schriftzug des "US Marines Corps" dem Beschwerdeführer ein Begriff ist und er sich diesen wohl als Synonym für ein Camp verinnerlicht hat. Bezüglich des Zusammenbauen der Waffe ist es für das erkennende Gericht in keiner Weise ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführers plausibel vorgetragenen Schritte als nicht glaubwürdig erachtet werden. Ebenso konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darlegen, dass er eine theoretische Einschulung an der Waffe erhalten hat. Wenn die belangte Behörde der Meinung ist, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Behörde sei, hierzu durch Nachfragen solche Details zu erfragen (AS 215), so ist dazu auszuführen, dass

§ 18Asyl

G die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Daher hat es damals zuständige Referent des Bundesantesamtes unterlassen darzulegen, worin einerseits sein besonderer Sachverstand in militärischen Dingen begründet sei bzw. warum er keinen ausgewiesenen militärischen Sachverständigen für die Situation in Afghanistan zu Rate gezogen habe.Bezüglich des Zusammenbauen der Waffe ist es für das erkennende Gericht in keiner Weise ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführers plausibel vorgetragenen Schritte als nicht glaubwürdig erachtet werden. Ebenso konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darlegen, dass er eine theoretische Einschulung an der Waffe erhalten hat. Wenn die belangte Behörde der Meinung ist, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Behörde sei, hierzu durch Nachfragen solche Details zu erfragen (AS 215), so ist dazu auszuführen, dass

Paragraph 18, AsylG die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Daher hat es damals zuständige Referent des Bundesantesamtes unterlassen darzulegen, worin einerseits sein besonderer Sachverstand in militärischen Dingen begründet sei bzw. warum er keinen ausgewiesenen militärischen Sachverständigen für die Situation in Afghanistan zu Rate gezogen habe. Bezüglich des noch in der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegebenen Schussgebrauchs auf subversive Kämpfer erfolgte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Richtigstellung, dass der Beschwerdeführer damals nur eine Einschulung über das Verhalten beim Gebrauch der Waffe erhalten hat. Die Divergenz zwischen der in der Niederschrift und der mündlichen Verhandlung ist dahingehend zu erklären, dass bei der Einvernahme vor dem BFA kein Dolmetscher, sondern nur ein "sprachkundiger" Übersetzer anwesend war und es daher damals zu einer mangelhaften Übersetzungsleistung gekommen ist. Auch die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten und die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren ist

§ 18Abs. 3 Asyl

G bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu berücksichtigen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er im Wesentlichen relativ genaue und weitgehend übereinstimmende, konsistente und plausible Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht hat und auf Fragen nach Details und näheren Umständen von behaupteten Vorfällen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne langes Zögern und fragwürdiges Ausweichen regelmäßig unmittelbar und plausibel antworten konnte.Auch die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten und die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren ist

Paragraph 18, Absatz 3, AsylG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu berücksichtigen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er im Wesentlichen relativ genaue und weitgehend übereinstimmende, konsistente und plausible Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht hat und auf Fragen nach Details und näheren Umständen von behaupteten Vorfällen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne langes Zögern und fragwürdiges Ausweichen regelmäßig unmittelbar und plausibel antworten konnte. Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen erscheint die Bedrohungssituation der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner durchaus plausibel. Auch Fälle, wo Verwandte hingerichtet worden sind, sind bekannt. Hierzu wird insbesondere im Landinfo Report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von 23. August 2017 von Dr. Antonio Giustozzi unter Punkt 4. Identifizierung von Zielpersonen zur Einschüchterung und Tötung berichtet: "Überall, wo die Taliban vertreten sind, zielten sie von vorne herein insbesondere auf die Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte ab, die sich weigern, den Dienst zu quittieren. Sie übten Druck auf deren Familien aus, um deren Ausscheiden zu erzwingen und drohten Bestrafung an, wenn ihrer Forderung nicht Folge geleistet würde. In einigen Fällen sind sie sogar soweit gegangen, Verwandte hinzurichten. Zumeist waren diese Sicherheitskräfte und ihre Familien schließlich gezwungen, in sicherere, von der Regierung kontrollierte Gebiete umzusiedeln, obwohl die Taliban ihre Ziele teilweise auch dort heimsuchen. Andere, die es sich leisten können, scheiden aus und im Laufe der Jahre sind hunderte hingerichtet worden. Selbst diejenigen, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden." Bestätigt wird diese Einschätzung im Wesentlichen auch von den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (S. 43ff), die folgendes Risikoprofil definiert: "

  1. d)Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Hierzu ist auch anzumerken, dass in diesem Punkt eine maßgebliche Änderung der Situation den neuen UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THENach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; vergleiche VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Hierzu ist auch anzumerken, dass in diesem Punkt eine maßgebliche Änderung der Situation den neuen UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM AFGHANISTAN vom 30.08.2018 nicht entnommen werden können. Zur Erläuterung der belangten Behörde, das Fluchtvorbringen sei unplausibel und der Beschwerdeführer würde sich von Beginn an nur auf eine lapidare Aussage zurückzogen haben, dass er Probleme mit den Taliban habe, ist auszuführen, dass diese beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde mit den Länderinformationen nicht in Einklang zu bringen sind. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass die Taliban einzelne Regierungskollaborateure nicht nur verfolgen, um sie von ihrer Tätigkeit für die Regierung abzuhalten, sondern dass diese Verfolgung insbesondere Teil einer Einschüchterungskampagne ist, um die Bevölkerung im Allgemeinen von der Kollaboration mit der Regierung abzuhalten. Auch ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten, dass Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges zu den Zielpersonen gehören. Den Länderberichten ist weiter zu entnehmen, dass die Aufgabe seiner Tätigkeit als Dolmetscher durch seine Flucht ihn nicht aus der Schusslinie der Taliban geholt hat: um Reue und den Wille zur Wiedergutmachung zu zeigen reicht eine schlichte Aufgabe der Tätigkeit den Länderfeststellungen zufolge nicht aus, die davon sprechen, dass eine betroffene Person der Verfolgung entgehen kann, wenn sie eine Abgabe bezahlt, Informationen liefert und Kollegen für die Taliban ausspioniert oder zu den Taliban überläuft. Anhand sieser Fluchtgründe ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Taliban nicht wohlgesonnen ist und er als ein Feind dieser anzusehen ist. Daher ergibt sich vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass der Beschwerdeführers noch immer als Feind der Taliban angesehen wird. Die entsprechenden Passagen im Landinfo Report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von 23. August 2017 von Dr. Antonio Giustozzi unter Punkt 4. Identifizierung von Zielpersonen zur Einschüchterung und Tötung lauten: "Insbesondere die Einschüchterung und Identifizierung von Zielpersonen durch die Taliban hängt stark von den Resultaten ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ab. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Einschüchterung und Verfolgung nur eine von vielen Aufgaben der Nachrichtendienste sind. Die Taliban-Interviewpartner beschrieben die Aufgaben der Nachrichtendienste wie folgt: Tätigkeit für alle Bereiche der Taliban-Bewegung, Grundlagen für künftige Operationen legen und Gefahren seitens des Feindes abwehren, u.a. durch die Entlarvung feindlicher Informanten. Sie untersuchen auch verdächtige Kollaborateure der Regierung und wählen die Zielpersonen aus der schwarzen Liste aus, die auf die Abschussliste gesetzt werden sollen (dies ist eine Teilmenge der schwarzen Liste, mit denjenigen, die zur Tötung frei gegeben wurden). Eine Ausnahme bildet hier der Nachrichtendienst von Quetta, der nicht zu einer Militär-Kommission gehört und soweit berichtet wurde, keine Zielpersonen auswählt. Außerdem sollen die Dienste ein Auge auf Taliban haben, die sich daneben benehmen, wenn es also zu Übergriffen gegen die Bevölkerung und Korruption kommt. Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach 'fehlverhalten': Politische Feinde: die Anführer und wichtigsten Mitglieder der Parteien und Gruppen, die den Taliban feindlich gesinnt sind; dazu gehören beispielsweise a. Prof. Rabbani; b. der starke Mann von Uruzgan, Jan Mohammad: c. Gen. Daud.
  2. a)Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer 'feindlicher' Regierungen - alle Zivilisten, die für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten;
  3. b)Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges;
  4. c)Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern;
  5. d)Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen;
  6. e)Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft;
  7. f)Kollaborateure des ausländischen Militärs - praktisch jeder, der den ausländischen Streitkräften in irgendeiner Weise hilft;
  8. g)Auftragnehmer der afghanischen Regierung;
  9. h)Auftragnehmer anderer Länder, die gegen die Taliban sind;
  10. i)Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten;
  11. j)Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern. Diese Kategorien von Zielpersonen beinhalten eine Reihe von Gruppen, die sich nur schwer genau quantifizieren lassen, aber es dürften mit aller Wahrscheinlichkeit insgesamt mehr als eine Million Menschen sein (die Sicherheitskräfte sind zirka 400.000 bis 450.000 Mann stark, ferner hat die Regierung über 500.000 zivile Mitarbeiter, dazu kommen noch zehntausende von Auftragnehmern). Anschläge gegen die genannten Personengruppen gibt es seit den Anfängen des Aufstandes

(2002). In der Tat war die Ermordung einzelner 'Kollaborateure' 2002-2004, als ihr militärisches Potenzial noch schwach war, die wesentliche Aktivität der Taliban. 2005-2007 begannen die Taliban großangelegte militärische Operationen und die gezielten Morde verloren etwas an Bedeutung. Ab 2007 mussten die Taliban vermehrt Einschüchterungstaktiken anwenden, als sie dem vermehrten militärischen Druck durch die ausländischen Streitkräfte (ISAF) ausgesetzt waren. Eine asymmetrische Taktik sollte die Konsolidierung der Kabuler Regierung verzögern bzw. verhindern. Mit dem Abzug eines Großteils der ausländischen Streitkräfte im Laufe des Jahres 2014 verschoben sich die Prioritäten für die Taliban wiederum. 2014, als die ausländischen Kräfte kaum noch an den Kampfhandlungen teilnahmen, zeigten die Unterlagen der UNAMA über die zivilen Opfer von gezielten Ermordungen durch die Taliban einen leichten Rückgang um 3,6%, dies war der erste Rückgang seit Beginn der Erhebungen durch die UNAMA 2008. 2015 schnellte die Zahl dann wieder um 10,4% nach oben, 2016 fiel sie stärker als jemals zuvor, um 27,3% (Tabelle 1 unten). Da die Taliban nach übereinstimmenden Berichten zu diesem Zeitpunkt ihre Operationen ausweiteten und weite Gebiete unter ihre Kontrolle brachten, ist dieser Rückgang sicherlich nicht darauf zurückzuführen, dass sie dazu weniger in der Lage gewesen wären, sondern vielmehr auf einen anderen Fokus und eine Änderung der Strategie: man war weniger daran interessiert, die afghanische Regierung zu unterminieren, als daran, sie direkt zu stürzen. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass viele der 'Kollaborateure', die sich schutzlos fühlten, aus diesen gefährdeten Gebieten flohen und die Taliban somit keine leichten Ziele mehr hatten. Außer den Personen in den oben genannten Kategorien a), d),
  1. e)und
  2. k)bieten die Taliban allen Personen, die sich 'fehlverhalten' die Chance, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen in den Kategorien a), d),
  3. e)und
  4. k)haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. Dies sehen die Taliban nur dann als Verbrechen an, wenn der Auftragnehmer die Warnungen der Taliban in den Wind schlägt. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperation an die Taliban zu binden. Die Personen der Kategorien b), c), f), g), h),
  5. i)und
  6. j)können einer 'Verurteilung' durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen 'feindseligen' Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.
  7. b)Regierungsmitarbeiter und Mitarbeiter westlicher Regierungen: Sie können einer Warnung oder Verurteilung vor Erhalt des letzten Drohbriefes entgehen, wenn sie Abgaben zahlen, Informationen liefern und ihre Kollegen für die Taliban ausspionieren, um deren Aktionen gegen die eigenen Arbeitgeber zu unterstützen oder zur Verbesserung der Organisation der Taliban beizutragen. Bekannte Einzelfälle sind: I. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet.römisch eins. Personal im Bildungswesen: können arbeiten, wenn ihre Bildungsbehörde oder Schule eine Vereinbarung mit den Taliban schließt, die Lehrpläne und Schulbücher ändert, für religiöse Fächer von den Taliban empfohlene Lehrer einstellt und den Taliban die Überwachung der Schule gestattet. II. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln.römisch zwei. Personal im Gesundheitswesen: darf arbeiten, wenn es sich bereit erklärt, verletzte Taliban-Mitglieder zu behandeln. c)Litera c Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges: wie b)Litera b oben, sie haben aber auch die Option, zu den Taliban überzulaufen und Absichtserklärungen mit den Taliban zu unterzeichnen (als gesamte Einheit), in denen eine im gemeinsamen Interesse liegende Gegenleistung angeboten wird.
  8. f)Kollaborateure der afghanischen Regierung: wie
  9. b)oben
  10. g)Kollaborateure des ausländischen Militärs und im militärischen Zusammenhang stehende Unterstützungsleistungen, einschließlich der Mitarbeiter in den Unterkünften: wie
  11. b)oben
  12. h)Auftragnehmer der afghanischen Regierung: wie
  13. b)oben i)Litera i Auftragnehmer, die für talibanfeindliche Länder tätig sind: wie b)Litera b oben
  14. j)Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten: wie
  15. b)oben Die Taliban nennen als ihre wichtigsten Zielpersonen die Offiziere der nationalen Sicherheitsdienste (NDS), Dolmetscher bzw. alle, die für das/mit dem ausländischen Militär und Diplomaten arbeiten. So behaupten die Taliban beispielsweise, dass sie 2015 15 Dolmetscher in Kabul und den umliegenden Vororten getötet hätten und im Jahr 2016 bis Anfang Dezember 23; es bleibt unklar, ob die Taliban ihre Opfer auch zu Recht als Dolmetscher identifiziert haben. Die Taliban bauschen ihre Erfolge sicherlich auf, indem sie unzutreffende Opferzahlen angeben (insbesondere, wenn Bomben eingesetzt werden). Die meisten Angriffe fanden in den Vororten statt (2016 waren es 17). Die Taliban nehmen natürlich auch Ausländer ins Visier, insbesondere, wenn sie irgendwie an der Bekämpfung des Aufstandes beteiligt sind. [...] Im Grunde genommen steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein 'Übeltäter' ist und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Diese Details sind wesentlich, denn nach den Regeln der Taliban, muss ein Kollaborateur gewarnt werden und Gelegenheit erhalten, auf den richtigen Weg zurückzukehren, bevor er auf die schwarze Liste gesetzt wird. Damit die Einschüchterungstaktiken der Taliban funktionieren, hängen sie also davon ab, dass ihre Informanten Angaben zu den potenziellen Zielpersonen liefern. Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, dass sie regelmäßig Berichte darüber erhalten, wer neu ins Land einreist." Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr an seinen Herkunftsort eine Verfolgung bis hin zur Tötung durch die Taliban droht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Dolmetscher zur Zielpersonen wurde. Zur Aktualität der Bedrohung ist auch auf die Ausführungen im Landinfo Report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von 23. August 2017 von Dr. Antonio Giustozzi unter Punkt 5. Die Regeln der Taliban zu verweisen, wo auch die Konsequenz und Zielstrebigkeit, mit der die Taliban ihre Feinde als solche betrachten und Verfolgen, aufgezeigt wird. Im Wortlaut: "Zumindest teilweise hat das Justizsystem der Taliban den Zweck, deutlich zu machen, dass ihre Bewegung einen Schattenstaat darstellt. Es liegt den Taliban daher viel daran, die Kontinuität zwischen der aktuellen Bewegung von Aufständischen und dem Taliban-Emirat von 1996-2001 zu betonen; tatsächlich bezeichnen sich die Taliban selbst immer noch als das Islamische Emirat Afghanistan. Daher gelten alle Urteil, die die Taliban für jegliches Verbrechen einmal gesprochen haben, immer noch weiter, einschließlich derer, die vor dem Fall des Emirates ergingen. Tatsächlich befinden sich, laut den Taliban-Quellen, auf der 15.000 Personen um fassenden schwarzen Liste, immer noch 3.000, die zu Zeiten des Emirats verurteilt wurden (die Gerichtsunterlagen wurden nach Pakistan geschafft, als das Emirat fiel). Es ist naheliegend, dass diejenigen, die den Urteilen der Taliban damals entgingen, sich im Ausland aufhielten, daher wurden recht viele dieser Personen (ca. 200) von den Taliban erst 2002-2016 gefasst. Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr." Zur Aktualität der Bedrohung ist auch auf Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt. ZAR 2017, 189 von Juli 2017 zu verweisen, die zur Verfolgung von Gegnern insbesondere durch die Taliban ausführt (S. 195 ff.): "3.3. Verfolgung von Gegnern Die Strategie der gezielten Verfolgung deklarierter Feinde und das tödliche Risiko, das damit einhergeht, ist zumindest bezüglich der Taliban weitgehend anerkannt. In der Entscheidungspraxis des BAMF ist jedoch erkennbar, dass es in der Bewertung, wer von wem mit welchen Konsequenzen von Aufständischen zum Feind deklariert wird, große Unterschiede gibt. Aussagen der jeweiligen Parteiführungen militanter Organisationen bieten hierfür keine hinreichende Orientierung, weil sie keine Garantien für das Verhalten der Kommandanten vor Ort bieten. Im Gegensatz zu manch anderen Aufständischen, wie dem IS oder LeJ, vertritt die Talibanführung zur Zeit die ofizielle Haltung, dass Schiiten nicht kollektiv verfolgt werden sollten, und es gibt sogar Taliban, die verkünden, dass NGOs nicht angegriffen werden sollten. Die Ermordung von Mitarbeitern des IKRK69 ist nur ein Beispiel unter vielen, dass derartige Forderungen keine Garantie bieten, dass Kommandanten vor Ort deshalb ihre jahrelange Praxis ändern. Ob die Talibanführung für derartige Taten im Nachhinein Verantwortung übernimmt oder der Täter zum ‚abtrünnigen Talib' ernannt wird, weil er zum IS übergelaufen ist, ist diplomatisch interessant, macht für die Ermordeten oder die Bedrohung ihrer Familien oder Kollegen jedoch keinen Unterschied. Dass hierbei auch alte politische Konliktlinien wichtige Indikatoren für drohende Verfolgung darstellen, zeigt sich darin, dass bekanntermaßen selbst nach Jahrzehnten noch an ehemaligen Mujaheddin oder Kommunisten Rache geübt wird. In privaten Auseinandersetzungen stellt zeitlich unbefristete Vergeltung auch an Angehörigen des Täters eine sozial anerkannte Maßnahme der Konfliktaustragung dar. Dass derartige Vergeltung jedoch auch die organisierte, institutionelle Verfolgung prägt, illustriert sowohl die Dauer dieser Kriege, als auch die langfristige zukünftige Bedrohung derer, die sich auf der ‚falschen Seite' wiederfinden. Sich nicht auf einer gegnerischen Seite wiederzufinden und damit die Bedrohung durch Verfolgung zu vermeiden, ist im Alltag jedoch kaum möglich, da als Feinde kategorisch auch all jene verstanden werden, die nicht zur Kooperation bereit sind. Den Betroffenen lässt das zwei Möglichkeiten: zu Kollaborateuren bzw. Kombattanten zu werden oder zu Feinden - in beiden Fällen verlieren sie jedoch aus Sicht der konkurrierenden Kriegsparteien den Status als ‚Zivilist'. Soweit entspricht dies der klassischen Logik eines Bürgerkriegs, die der Bevölkerung ganz grundsätzlich keine Neutralität zugesteht und damit keine andere Wahl lässt, als sich zu einer Seite zu bekennen. Die Praxis dieser Bedrohung durch die Taliban bedient sich jedoch nicht nur der klassischen Mittel des Bürger oder Guerillakrieges, in der gezielt hochrangige Gegner ausgeschaltet werden, sondern auch denjenigen der Diktatur. So wird landesweit bis ins Detail überwacht und überprüft, wer nützlich sein könnte, wer sich oppositionell positioniert, kritisch äußert oder verdächtige Freunde hat. Die darauf folgende Aufforderung zum Beweis der Loyalität und Kooperation kommt häufig in Form eines Drohbriefes, manchmal wird sie aber auch am Telefon, per SMS, persönlich oder im Zuge einer Entführung gestellt. Genutzt werden auch Mittel der Erpressung, wie die Folter oder Verschleppung von Verwandten und Bekannten. Die Wahl, vor die die Betroffenen damit gestellt werden, ist somit, sich an Straftaten oder Kriegshandlungen zu beteiligen oder ganz generell die Taliban zu unterstützen, oder das eigene Leben und das von Angehörigen und Freunden zu riskieren. In beiden Fällen ist sie lebensgefährlich. Diese Gefahr beschränkt sich nicht auf bestimmte Zielgruppen, sondern betrifft prinzipiell landesweit jeden. Ein Bauer kann genauso ins Visier der Taliban geraten wie ein Arzt oder Polizeikommandant. Rückkehrer aus Europa sind jedoch in besonderem Maße betroffen, da sie dem generellen Verdacht ausgesetzt sind, ihr Land und ihre religiöse Plicht verraten und sich dem Machtanspruch der Taliban entzogen zu haben, oder Spione westlicher Staaten oder sogar selbst Ausländer zu sein. Die Entscheidung des einfachen Bauern, die Rekrutierung des Sohnes oder die geforderte Verheiratung seiner Tochter zu verweigern, zieht jedoch nicht nur lokal von Seiten der Taliban in der Regel die Ankündigung der Ermordung als deklarierter Feind nach sich. Auch der Versuch, sich dieser tödlichen Gefahr durch Flucht in einen anderen Landesteil zu entziehen, bringt kein Ende der Verfolgung. Die Möglichkeit zu einer landesweiten Verfolgung ist auch privaten Gewaltakteuren jederzeit möglich. Zusammenfassend beruht diese auf alltäglicher sozialer Kontrolle, mit der die Identität und biographischen Angaben eines Neuankömmlings durch bestehende soziale Netzwerke überprüft werden. Durch diese Überprüfung erhält der Herkunftsort und somit der Verfolger Auskunft über den derzeitigen Aufenthaltsort des Geflüchteten. Das landesweite Spitzelnetzwerk der Taliban würde Inlandsverfolgung auch ohne diese traditionelle Überwachung möglich machen, doch ist ein Flüchtling durch diese soziale Kontrolle in der zusätzlichen Gefahr, an dem Zielort seiner Flucht an die Taliban oder andere Verfolger verraten zu werden. Die generelle Bedrohung der Zivilbevölkerung, zwischen den Fronten militanter Kriegsparteien zu stehen, setzt sich somit landesweit in der persönlich adressierten Verfolgung aufgrund der Kollaboration mit einer der Parteien fort. Da der Kontakt zu Journalisten, Vertretern der UN oder der Polizei schon ohne Vorgeschichte einer Verfolgung in den Augen der Taliban verdächtig ist, kann es zu dieser Art Gewalt und durch Verfolgung Ermordete keine verlässlichen Statistiken geben. Die vielen Taliban-Spitzel unter den Sicherheitskräften erhöhen jedoch das Risiko der Verfolgung, wenn der Versuch unternommen wird, die Gewalt anzuzeigen. Für die Betroffenen ist in der Beurteilung dieser Gefahr jedoch nicht die absolute Zahl der Toten relevant, sondern das Wissen um die Konsequenz der Überwachung und Verfolgung und somit der Potenz dieser diktatorischen Methoden der Kriegsführung. Der Erfahrungswert, dass man sich den Taliban nicht widersetzen und entziehen kann - egal in welcher Rolle oder Funktion ohne sein eigenes Leben oder das seiner Angehörigen zu gefährden, hat sich längst als überlebenswichtiges Alltagswissen durchgesetzt. So Dr. Mostafa Danesch: "In Kabul kommt es häufig zu Fällen, in denen junge Männer getötet werden und Gerüchte wollen wissen, dass es sich um Racheakte der Taliban handle. Die Kabuler Kriminalpolizei bestätigt, dass in Kabul sehr häufig junge Männer ‚verschwinden'. Auf ihre Vermisstenanzeigen erhalten die Angehörigen bei der Polizei oft die Auskunft, dann seien sie vermutlich von den Taliban entführt worden. Häufig werden Leichen von Verschwundenen in der Umgebung von Kabul gefunden." Zum Schutz des eigenen Lebens oder der eigenen Kinder zu kooperieren, ist verständlich, und je weniger Betroffene die Chance haben, sich durch Flucht in andere Länder aus dieser Zwangslage zu befreien, desto nachvollziehbarer und wahrscheinlicher wird die Entscheidung, sich dem Zwang zur Kollaboration zu beugen. Je länger zudem diese Macht der Taliban andauert, desto enger und auswegloser wird auch das Netz der lebensbedrohlichen Überwachung und Verfolgung. Zu wissen, dass die Gefahr der Bespitzelung und Verfolgung selbst aus dem Kreis der Familie oder von Freunden zu erwarten ist, begründet nicht nur eine subjektive Angst vor Verfolgung. Es beschreibt auch die Totalität dieser Gefahr." Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, sondern droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Die Feststellungen zur fehlenden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden ergibt sich aus den herangezogenen Länderinformationen, die davon sprechen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte im Allgemeinen unwirksam bei der Abschreckung von Straftaten und bei der Reaktion auf Notrufe und Alarme sind. Im EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation. von Dezember 2017 in deutscher Übersetzung von Kristina Pröstler und Jonas Erkan wird dazu im Wortlaut ausgeführt (S. 21 f.): "1.7 Die Fähigkeit des Staates zur Durchsetzung von Recht und Ordnung Kriminalität, Entführungen und Raubüberfälle nehmen Berichten zufolge zu, insbesondere in allen größeren Städten. Angesichts der Zunahme von Entführungen und Erpressungen in Kabul äußerte AAN, dass dieses Phänomen "unterbewertet" und "unterschätzt" sei, weil es "die Sicherheit der Einwohner Kabuls wahrscheinlich genauso sehr untergrabe wie durch Terrorismus". Die örtlichen Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen unwirksam bei der Abschreckung von Straftaten und bei der Reaktion auf Notrufe und Alarme. Darüber hinaus werden Bestechungszahlungen auf allen Ebenen der lokalen Strafverfolgungsbehörden offen eingefordert. In einigen Fällen führen die Beamten selbst Verbrechen aus, was zu einem Mangel an Vertrauen der Zivilbevölkerung in die lokalen Strafverfolgungsbehörden führt. Selbst dort, wo der Rechtsrahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung und Förderung aus. Die afghanische Regierungsführung und deren Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach empfunden. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen formellen Justizsystem, das nicht in der Lage ist, zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten wirksam und zuverlässig zu verfolgen. Gesetzeshüter sind dabei selbst oft Opfer von Angriffen. Basierend auf einer Haushalts- und Expertenbefragung zur Messung der Rechtsstaatlichkeit in Alltagssituationen in Kabul, Kandahar und Herat, belegt Afghanistan Rang 111 auf einer Liste von 113 Ländern. (Hinweis: Näheres hierzu auf S. 48f.) [...]" Diese Einschätzung wird auch vom bereits oben zitierten Artikel von Friederike Stahlmann von Juli 2017 (Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt. ZAR 2017, 189) bestätigt (siehe insbesondere 4. Erfahrungen mit staatlichem "Schutz", S. 196 ff.). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich daraus, dass die Taliban in ganz Afghanistan über nachrichtendienstliche Präsenzen verfügen (Vgl. dazu Karte 1 unter 2.2. des Landinfo Report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von 23. August 2017 von Dr. Antonio Giustozzi,) die unter anderem mit der gezielten Tötung und Informationssammlung von als feindlich betrachteten Personen betraut ist. Weiter fußt die Feststellung zum Fehlen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auf den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen ((Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt. ZAR 2017, 189). Folglich wäre der Beschwerdeführer auch in Kabul oder einer anderen afghanischen Stadt noch einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Auch belegen die herangezogenen Länderinformationen, dass die Taliban nach wie vor über starke Präsenzen in Afghanistan verfügen und gezielte Tötungen an Zivilisten durchführen. Dazu führt der EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation. von Dezember 2017 in deutscher Übersetzung von Kristina Pröstler und Jonas Erkan wird dazu im Wortlaut aus (S. 15 ff.): "1.5.2 Anti-Government Elements (AGEs) [...] Taliban Die Taliban werden immer noch als die bislang stärkste Kraft unter den Aufständischen angesehen. Anführer der Talibanbewegung ist momentan Haibatullah Akhunzada mit Serajuddin Haqqani und Mullah Mohammad Yaqoob als Vertretern. Die Gruppe bezeichnet sich als Islamic Emirate of Afghanistan. Die Dissidentengruppe um Mullah Mohammad Rasoul bezeichnet sich hingegen als High Council of the Islamic Emirate. Innerhalb der Taliban kann zwischen Vollzeitkämpfern und Teilzeitkämpfern aus den lokalen Gemeinden unterschieden werden. Erstere machen circa 60.000 der circa 150.000 Kämpfer (200.000 Taliban insgesamt) aus. Seit 2015 kommt noch die Spezialeinheit der Taliban, Red Units oder Red Brigades hinzu, die besser ausgebildet und ausgestattet ist. Deren Größe wird auf 7.500 geschätzt. Die große Mehrheit der Taliban sind noch immer Paschtunen, wobei durch die Rekrutierung der lokalen Bevölkerung Nicht-Paschtunen (beispielsweise im Norden) hinzukommen. Im Rahmen der 2017 Offensive Operation Mansouri kam es zu Attacken in Badakshan, Kunduz, Farah, Ghor, Faryab, Kandahar, Paktiya, Baghlan, Helmand und Uruzgan. Aufgrund der veränderten Situation, kam es zu weniger Bodenkämpfen. Stattdessen ging der Trend zu gezielten Tötungen von u.a. religiösen Führern und Zivilisten, denen unterstellt wird die Regierung zu unterstützen (Hinweis: vgl. S. 34).Im Rahmen der 2017 Offensive Operation Mansouri kam es zu Attacken in Badakshan, Kunduz, Farah, Ghor, Faryab, Kandahar, Paktiya, Baghlan, Helmand und Uruzgan. Aufgrund der veränderten Situation, kam es zu weniger Bodenkämpfen. Stattdessen ging der Trend zu gezielten Tötungen von u.a. religiösen Führern und Zivilisten, denen unterstellt wird die Regierung zu unterstützen (Hinweis: vergleiche S. 34). Das Einflussgebiet der Taliban (Taliban's governance system) hat sich gemeinsam mit den militärischen Kräften in den letzten Jahren auf immer mehr dicht besiedelte Gebiete ausgeweitet. Es wird davon ausgegangen, dass im August 2017 über 20 Distriktzentren von der Taliban verwaltet werden. [...] 1.6.4 Gezielte Tötungen und konfliktbedingte Verschleppungen Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2017 dokumentierte die UNAMA 542 zivile Opfer (320 Tote und 222 Verletzte) in 284 Fällen von gezielten Tötungen durch AGEs. Im Oktober 2017 wurden beunruhigende Tendenzen von gezielten Tötungen gegen religiöse Führer, Zivilisten, die die Regierung oder afghanische nationale Sicherheitskräfte unterstützen sollen, sowie fortgesetzte Angriffe gegen zivile Regierungsangestellte und Justiz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2017 dokumentierte UNAMA 131 Fälle von Entführungen durch AGEs, die zu 42 zivilen Opfern (34 Tote und acht Verletzte bei insgesamt 467 entführten Zivilisten) führten. Im selben Zeitraum 2016 verzeichnete UNAMA 198 Vorfälle von Entführungen, die zu 86 zivilen Opfern (46 Tote und 40 Verletzte bei insgesamt 1.141 entführten Zivilisten) führten. [...]" Die Feststellung, dass keine Gründe hervorgekommen sind, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre, ergibt sich aus dem Akt. II.2.4. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand: 29.06.2018. Im Wortlaut wird dort zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers berichtet (S. 165 ff.): Logar Logar befindet sich 65 km südlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Kabul, im Osten an Nangarhar, im Süden an Paktia, im Westen an Maidan Wardak und im Südwesten an Ghazni. Logar besteht aus folgenden Distrikten: Mohammad Agha/Mohammadagha, Sarkh/Charkh, Kharwar, Baraki Barak/Barakibarak, Khwaki/Khoshi, Azrah/Azra und Pole Alam/Pul-e-Alam. Die Provizhauptstadt ist Pole Alam und befindet sich im gleichnamigen Distrikt (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o. D., UN OCHA 4.2014). In Barakibarak befindet sich ein Militärflughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Verschiedene Teilstämme der Paschtunen, Tadschiken, Hazara und Kuchi leben in der Provinz (Pahjwok o.D.; vgl. NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 405.109 geschätzt (CSO 4.2017).Logar befindet sich 65 km südlich von Kabul. Die Provinz grenzt im Norden an Kabul, im Osten an Nangarhar, im Süden an Paktia, im Westen an Maidan Wardak und im Südwesten an Ghazni. Logar besteht aus folgenden Distrikten: Mohammad Agha/Mohammadagha, Sarkh/Charkh, Kharwar, Baraki Barak/Barakibarak, Khwaki/Khoshi, Azrah/Azra und Pole Alam/Pul-e-Alam. Die Provizhauptstadt ist Pole Alam und befindet sich im gleichnamigen Distrikt (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o. D., UN OCHA 4.2014). In Barakibarak befindet sich ein Militärflughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Verschiedene Teilstämme der Paschtunen, Tadschiken, Hazara und Kuchi leben in der Provinz (Pahjwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 405.109 geschätzt (CSO 4.2017). Im Distrikt Mohammadagha befindet sich die Ortschaft Mes Aynak, auf Dari "Kupferquelle", ein Ort, der für seine archäologischen Funde und Kupfervorkommen bekannt ist (Tolonews 28.2.2018; vgl. TD 28.2.2018, CNBC 6.4.2017, TaD 3.4.2017). Im Jahr 2007 unterzeichnete Afghanistan ein 30 jähriges Pachtverhältnis mit chinesischen Unternehmen zum Ausbau des Mes Aynak Kupferbergwerks; das Projekt musste jedoch aus verschiedenen Gründen (Probleme seitens der chinesischen Partner, Schwierigkeiten in der Wertschöpfungskette, Sicherheitsgründe usw.) derzeit eingestellt werden (TD 28.2.2018; vgl. FW 15.2.2018, TD 7.1.2017). Abgesehen von zwei Sicherheitsvorfällen in 2008 und 2012 wurde Mes Aynak von direkten Angriffen seitens Aufständischer verschont (FW 15.1.2017; vgl. TD 7.1.2017). Die Taliban versprachen Ende 2016, sich nicht mehr in die Bauarbeiten des Mes Aynak Kupferbauwerks einzumischen und die Regierung erhöhte das Polizeikontingent vor Ort (TD 28.2.2018; vgl. TD 7.1.2017, FW 15.1.2017, DW 1.12.2016 ).Im Distrikt Mohammadagha befindet sich die Ortschaft Mes Aynak, auf Dari "Kupferquelle", ein Ort, der für seine archäologischen Funde und Kupfervorkommen bekannt ist (Tolonews 28.2.2018; vergleiche TD 28.2.2018, CNBC 6.4.2017, TaD 3.4.2017). Im Jahr 2007 unterzeichnete Afghanistan ein 30 jähriges Pachtverhältnis mit chinesischen Unternehmen zum Ausbau des Mes Aynak Kupferbergwerks; das Projekt musste jedoch aus verschiedenen Gründen (Probleme seitens der chinesischen Partner, Schwierigkeiten in der Wertschöpfungskette, Sicherheitsgründe usw.) derzeit eingestellt werden (TD 28.2.2018; vergleiche FW 15.2.2018, TD 7.1.2017). Abgesehen von zwei Sicherheitsvorfällen in 2008 und 2012 wurde Mes Aynak von direkten Angriffen seitens Aufständischer verschont (FW 15.1.2017; vergleiche TD 7.1.2017). Die Taliban versprachen Ende 2016, sich nicht mehr in die Bauarbeiten des Mes Aynak Kupferbauwerks einzumischen und die Regierung erhöhte das Polizeikontingent vor Ort (TD 28.2.2018; vergleiche TD 7.1.2017, FW 15.1.2017, DW 1.12.2016 ). Logar gehörte 2017 zu den Opium-freien Provinzen (UNODC 11.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Logar gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans (Tolonews 12.2.2018; vgl. Khaama Press 21.11.2017). Einem hochrangigen Polizeibeamten zufolge hat sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Vergangenheit verbessert. Außerdem plane man, Operationen gegen die Taliban zu verstärken (IWPR 5.3.2018). Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden in Logar heftige Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften statt (Tolonews 12.2.2018).Logar gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans (Tolonews 12.2.2018; vergleiche Khaama Press 21.11.2017). Einem hochrangigen Polizeibeamten zufolge hat sich die Sicherheitslage im Vergleich zur Vergangenheit verbessert. Außerdem plane man, Operationen gegen die Taliban zu verstärken (IWPR 5.3.2018). Aufgrund der Nähe zu den Außendistrikten der Stadt Kabul, fanden in Logar heftige Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften statt (Tolonews 12.2.2018). Im Jahr 2017 gehörte Logar zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl registrierter Anschläge (Pajhwok 14.1.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 156 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Logar 148 zivile Opfer (67 getötete Zivilisten und 81 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen und Luftangriffen. Dies bedeutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Obwohl die Gefechte u.a. in Logar stiegen, sank in der Provinz die Anzahl der zivilen Opfer in Folge von Bodenoffensiven (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Logar ANA-Beamten zufolge verstärken afghanische Truppen ihre militärischen Operationen gegen die Taliban in der volatilen Provinz, um die Stellungen der Aufständischen zu zerstören (Tolonews 12.2.2018). So werden in Logar regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 25.3.2018; vgl. Tolonews 3.3.2018, Tolonews 12.2.2018, Pajhwok 21.1.2018, Tolonews 4.2.2018, Khaama Press 4.1.2017, Khaama Press 21.11.2017, TIE 30.10.2017, Pajhwok 14.10.2017); dabei wurden Talibananführer und Mitglieder des Haqqani-Netwerkes getötet (Tolonews 12.2.2018; vgl. Khaama Press 21.11.2017, TIEANA-Beamten zufolge verstärken afghanische Truppen ihre militärischen Operationen gegen die Taliban in der volatilen Provinz, um die Stellungen der Aufständischen zu zerstören (Tolonews 12.2.2018). So werden in Logar regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 25.3.2018; vergleiche Tolonews 3.3.2018, Tolonews 12.2.2018, Pajhwok 21.1.2018, Tolonews 4.2.2018, Khaama Press 4.1.2017, Khaama Press 21.11.2017, TIE 30.10.2017, Pajhwok 14.10.2017); dabei wurden Talibananführer und Mitglieder des Haqqani-Netwerkes getötet (Tolonews 12.2.2018; vergleiche Khaama Press 21.11.2017, TIE 30.10.2017, TNI 28.9.2017, Tolonews 11.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Pajhwok 25.3.2018; vgl. MENAFN 24.2.2018, Pajhwok 30.8.2017); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 25.3.2018; vgl. TNI 28.9.2017, Tolonews 3.8.2017, Pajhwok 4.1.2017). Zusammenstöße zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 12.2.2018; vgl. Gandhara 5.11.2017).30.10.2017, TNI 28.9.2017, Tolonews 11.9.2017). Luftangriffe werden durchgeführt (Pajhwok 25.3.2018; vergleiche MENAFN 24.2.2018, Pajhwok 30.8.2017); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 25.3.2018; vergleiche TNI 28.9.2017, Tolonews 3.8.2017, Pajhwok 4.1.2017). Zusammenstöße zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 12.2.2018; vergleiche Gandhara 5.11.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Logar Talibankämpfer sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Tolonews 12.2.2018; vgl. TP 12.2.2018, Pajhwok 27.12.2017, HT 28.11.2017, Xinhua 25.10.2017, Reuters 29.4.2017). AuchTalibankämpfer sind in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Tolonews 12.2.2018; vergleiche TP 12.2.2018, Pajhwok 27.12.2017, HT 28.11.2017, Xinhua 25.10.2017, Reuters 29.4.2017). Auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, über eine Präsenz in Teilen der Provinz zu verfügen und verschiedene Angriffe in Logar auszuüben (Tolonews 11.9.2017; vgl. The Diplomat 15.11.2016, Khaama Press 30.5.2016). In einigen abgelegenen Distrikten der Provinz versuchten Taliban, ihre religiösen Ansichten in den Schulen zu verbreiten (Pajhwok 11.3.2018; vgl. IWPR 5.3.2018). Im März 2017 versuchte der IS, junge Männer in der Provinz Logar zu rekrutieren (JF 26.1.2018), auch wurden tschetschenische Staatsbürger, möglicherweise Anhänger des IS, in der Provinz Logar verhaftet (Tolonews 30.11.2017).dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, über eine Präsenz in Teilen der Provinz zu verfügen und verschiedene Angriffe in Logar auszuüben (Tolonews 11.9.2017; vergleiche The Diplomat 15.11.2016, Khaama Press 30.5.2016). In einigen abgelegenen Distrikten der Provinz versuchten Taliban, ihre religiösen Ansichten in den Schulen zu verbreiten (Pajhwok 11.3.2018; vergleiche IWPR 5.3.2018). Im März 2017 versuchte der IS, junge Männer in der Provinz Logar zu rekrutieren (JF 26.1.2018), auch wurden tschetschenische Staatsbürger, möglicherweise Anhänger des IS, in der Provinz Logar verhaftet (Tolonews 30.11.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in Logar IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) registriert (ACLED 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED): Islamic State in Afghanistan, https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C %D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018 -Strichaufzählung CNBC (6.4.2017): China's plan to mine for copper beneath an ancient city gets thrown off by corruption charges, https://www.cnbc.com/2017/04/06 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (1.12.2016): Taliban wollen zivile Projekte unterstüzen, http://www.dw.com/de/taliban-wollen-zivile-projekte-unterst%C3%Bctzen/a-36605022, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_201 7. pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung FW - Freight Waves (15.2.2018): China's epic fail in Afghanistan, https://www.freightwaves.com/news/2018/1/15/chinas-epic-fail-in-afghanistan, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Gandhara (5.11.2017): U.S. Soldier Killed In Afghanistan's Logar Province, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-us-soldier-killed/28835930.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (26.1.2018): Islamic State Gains Ground in Afghanistan as Its Caliphate Crumbles Elsewhere, https://jamestown.org/program/islamic-state-gains-groundafghanistan-caliphate-crumbles-elsewhere/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Kabul Tribune (14.6.2016): Key Haqqani Network terrorist arrested in Logar province, http://www.kabultribune.com/index.php/2016/06/14/key-haqqani-network-terrorist-arrested-inlogar-province/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (21.11.2017): Key Taliban commander among 8 killed in Logar operations, https://www.khaama.com/key-taliban-commander-among-8-killed-in-logar-operations-03894/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (20.2.2017): Taliban leader arrested after returning from Pakistan, http://www.khaama.com/taliban-leader-arrested-after-returning-from-pakistan-02929, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (4.1.2017): 10 ISIS fighters among 58 militants killed, claims Afghan defense ministry, http://www.khaama.com/10-isis-fighters-among-58-militants-killed-claims-afghandefense-ministry-02614, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (20.6.2016): 33 Taliban insurgents killed in air, ground raids of Afghan forces: MoD, http://www.khaama.com/33-taliban-insurgents-killed-in-air-ground-raids-of-afghan-forcesmod-01305, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (30.5.2016): Haqqani network terrorists involved in major attacks arrested in Logar, http://www.khaama.com/haqqani-network-terrorists-involved-in-major-attacks-arrestedin-logar-01111, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (20.4.2016): Taliban military commission chief killed in Afghan intelligence operatives raid, http://www.khaama.com/taliban-military-commission-chief-killed-in-afghanintelligence-operatives-raid-0714, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung HT - Hindustan Times (28.11.2017): Islamic State, Taliban battle in eastern Afghanistan, https://www.hindustantimes.com/world-news/islamic-state-taliban-battle-in-eastern-afghanistan/ story-0d1p2aSECo9m1K6GPl7vWP.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War & Peace Reporting (5.3.2018): Afghanistan: Action Pledged On Taleban School Takeover, https://iwpr.net/global-voices/afghanistan-action-pledged-talebanschool, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung MENAFN (24.2.2018): Afghanistan- 7 rebels killed, 4 civilians injured in Logar airstrike, http://www.menafn.com/1096509974/Afghanistan-7-rebels-killed-4-civilians-injured-in-Logarairstrike, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Logar Province Overview, https://my.nps.edu/web/ccs/logar, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (25.3.2018): 25 Taliban, 7 Daesh insurgents killed in fresh raids, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/25/25-taliban-7-daesh-insurgents-killed-fresh-raids, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (11.3.2018): Only 7pc of Logar girls graduate from high school each year, https://www.pajhwok.com/en/2018/03/11/only-7pc-logar-girls-graduate-high-school-each-year, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (21.1.2018): 8 Taliban killed, 6 injured in Logar operation, https://www.pajhwok.com/en/2018/01/21/8-taliban-killed-6-injured-logar-operation, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (14.1.2018): 2017 casualties: nearly 25,000 people killed, wounded in Afghanistan, https://www.pajhwok.com/en/2018/01/14/2017-causalities-nearly-25000-people-killedwounded-afghanistan, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (27.12.2017): Tribal elder gunned down in Logar mosque, https://www.pajhwok.com/en/2017/12/27/tribal-elder-gunned-down-logar-mosque, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (30.8.2017): 13 civilians claimed killed in Logar airstrike, https://www.pajhwok.com/en/ 2017/08/30/13-civilians-claimed-killed-logar-airstrike, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (20.2.2017): Notorious Taliban commander arrested in Logar, http://www.pajhwok.com/en/2017/02/20/notorious-taliban-commander-arrested-logar, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (4.1.2017): 12 Daesh fighters among 58 rebels killed, says MoD, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/04/12-daesh-fighters-among-58-rebels-killed-says-mod, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.): Background Profile of Logar, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-logar, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (14.10.2016): 64 militants, 12 soldiers killed in new wave of violence, http://www.pajhwok.com/en/2016/10/14/64-militants-12-soldiers-killed-new-wave-violence, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (15.4.2016): Taliban commanders among 10 rebels eliminated in Logar raid, http://www.pajhwok.com/en/2016/04/15/taliban-commanders-among-10-rebels-eliminatedlogar-raid, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Reuters (29.4.2017): Islamic State kills senior Afghan Taliban official in Pakistan: militants, https://www.reuters.com/article/us-islamic-state-taliban-pakistan/islamic-state-kills-seniorafghan-taliban-official-in-pakistan-militants-idUSKBN17V0GN, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung TaD - Tallahassee Democrat (3.8.2017): 'Saving Mes Ayak': Clock is ticking, keep digging, https://www.tallahassee.com/story/entertainment/2017/08/03/saving-mes-aynak-clock-tickingkeep-digging/104255422/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung TD - The Diplomat (28.2.2018): Why the Americans Shouldn't Dig for Coal in Afghanistan, https://thediplomat.com/2018/02/why-the-americans-shouldnt-dig-for-coal-in-afghanistan/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung TD - The Diplomat (7.1.2017): The Story Behind China's Long-Stalled Mine in Afghanistan, https://thediplomat.com/2017/01/the-story-behind-chinas-long-stalled-mine-in-afghanistan/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung TIE - The Indian Express (30.10.2017): http://indianexpress.com/article/world/eight-militantskilled-in-afghanistans-logar-province-of-4913075/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung TNI - The News International (28.9.2018): Evidence of Haqqani network found in Afghanistan, https://www.thenews.com.pk/print/233060-Evidence-of-Haqqani-network-found-in-Afghanistan, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (3.3.2018): 28 Insurgents Killed In Afghan Operations: MoD, https://www.tolonews.com/afghanistan/28-insurgents-killed-afghan-operations-mod, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (28.2.2018): Photos Of Mes Aynak Relics Go On Display In Kabul, https://www.tolonews.com/arts-culture/photos-mes-aynak-relics-go-display-kabul, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.2.2018): Army On Offensive Against Taliban in Logar, https://www.tolonews.com/ afghanistan/army-offensive-against-taliban-logar, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (4.2.2018): Nearly 100 Insurgents Killed In Afghan Operations: MoD, https://www.tolonews.com/afghanistan/nearly-100-insurgents-killed-afghan-operations-mod, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (30.11.2017): 11 Chechen Nationals Arrested By Security Forces in Logar, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/11-chechen-nationals%C2%A0arrested%C2%A0-security-forces-logar, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (11.9.2017): Mastermind Of VIP Protection Unit Attack Killed In Logar, https://www.tolonews.com/afghanistan/mastermind-vip-protection-unit-attack-killed-logar, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (3.8.2017): Haqqani Suicide Trainer Killed in Logar Airstrikes, http://prod.tolonews.com/afghanistan/haqqani-suicide-trainer-killed-logar-airstrikes, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung TP - The Punch (12.2.2018): Senior IS commander detained in Afghanistan's Ghor province, http://punchng.com/senior-is-commander-detained-in-afghanistans-ghor-province/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018): Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Logar Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Logar.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017): Afghanistan Opium Survey 2017, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_web.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Xinhua (25.10.2017): Foreign nationals among 10 militants killed in E. Afghan province, http://www.xinhuanet.com/english/2017-10/25/c_136705245.htm, Zugriff 26.3.2018 Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten und teilweise oben zitierten Länderinformationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Verfahrensrecht und Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Verfahrensrecht und Zuständigkeit

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde II.3.2. Zur Verfolgungsgefahr wegen unterstellter politischer Gesinnung:römisch zwei.3.2. Zur Verfolgungsgefahr wegen unterstellter politischer Gesinnung:

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Afghanistan, da der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Afghanistan, da der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Handlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/18/020).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/18/020). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für internationale Streitkräfte nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihm seitens der eine regierungsfeindliche Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ausreichenden staatlichen Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände nachvollziehbar vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten. Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl: 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310). Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten des IS) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Art. 10Abs.

1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der sog.

Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Art. 10Abs.

2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage,

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