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{'item': 'W181 2196336-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW181 2196336-1 SpruchW181 2196334-1/11E W181 2196336-1/11E W181 2202241-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX ,1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der XXXX , geb. XXXX und2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) des mj. XXXX , geb XXXX ,3.) des mj. römisch 40 , geb römisch 40 , alle StA. Bangladesch, der Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und 3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:alle StA. Bangladesch, der Minderjährige vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und 3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), Staatsangehörige von Bangladesch, stellten am 26.12.2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) und die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), Staatsangehörige von Bangladesch, stellten am 26.12.2016 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen von am 27.12.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gaben der BF1 und die BF2 getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein und im Juli 2016 gemeinsam ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Sie hätten sich nach ihrer Ausreise zunächst mehrere Monate gemeinsam in Indien aufgehalten, anschließend fünf Tage in Italien verbracht und seien am 26.12.2016 in Österreich eingereist.römisch eins.
  4. Im Rahmen von am 27.12.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragungen gaben der BF1 und die BF2 getrennt voneinander befragt an, miteinander verheiratet zu sein und im Juli 2016 gemeinsam ihr Herkunftsland verlassen zu haben. Sie hätten sich nach ihrer Ausreise zunächst mehrere Monate gemeinsam in Indien aufgehalten, anschließend fünf Tage in Italien verbracht und seien am 26.12.2016 in Österreich eingereist. Der BF1 gab an, bereits im Jahr 2010 in Frankreich sowie im Jahr 2013 (oder 2014) in Polen um Asyl angesucht zu haben. Nachdem in diesen Ländern seine Asylanträge abgelehnt worden seien, sei er Mitte 2014 wieder nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach den Gründen befragt, die ihn bewogen hätten, Bangladesch erneut zu verlassen, führte der BF1 aus, einer politischen Verfolgung durch die Awami League - auf Grund fälschlicherweise gegen ihn und seine Familie erhobener Anzeigen - ausgesetzt gewesen und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte der BF1, dass er umgebracht oder von der Polizei verhaftet werde. Die BF2 führte ihrerseits aus, bisher in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht zu haben. Befragt nach ihren Fluchtgründen verwies die BF2 auf die politischen Probleme ihres Ehegatten, auf Grund derer sie ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe, da in Bangladesch speziell auf Frauen abgezielt werde. I.
  5. Am 01.03.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  6. Am 01.03.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen. Der BF1 führte eingangs dabei aus, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Ursächlich für die Ausreise seien die Probleme seiner Ehegattin gewesen, die in Bangladesch als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin tätig gewesen sei und über die politische Situation in Bangladesch sowie über religiöse Themen und Kriegsverbrechen berichtet habe. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 von bengalischen bzw. islamistischen Terroristengruppen attackiert, verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Konkret seien sie am XXXX , als der BF1 und seine Ehegattin auf dem Weg von Dhaka in das Dorf der Eltern des BF1 gewesen seien, in XXXX von insgesamt acht bis zehn bewaffneten Leuten auf Motorrädern - mit dem Vorwurf, dass die BF2 eine Bloggerin sei - attackiert worden. Erst nachdem Fußgänger auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten die Täter die Flucht ergriffen. Der BF1 und die BF2 seien auf Grund der im Zuge dieses Vorfalles erlittenen Verletzungen anschließend in ein Krankenhaus gebracht worden, wo seitens der Polizei "beschwerdemäßig etwas aufgenommen", jedoch zugleich darauf hingewiesen worden sei, dass von Bloggern keine Anzeigen entgegengenommen werden würden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihnen die Regierung bzw. die Polizei nicht geholfen, vielmehr seien der BF1 und der BF2 von der Polizei mehrmals - zuletzt im Dezember 2015 - bedroht worden, entführt und umgebracht zu werden, wenn die BF2 ihre Tätigkeiten nicht einstelle. Danach befragt, ob der behauptete Vorfall vom XXXX der einzige Angriff einer terroristischen Gruppe auf den BF1 und seine Ehegattin gewesen sei, führte der BF1 aus, dass er im Rahmen dieses Vorfalles das erste und einzige Mal attackiert worden sei. Seine Ehegattin sei jedoch bereits im Juni oder Juli 2014 von einer terroristischen Gruppe entführt und belästigt worden. Der BF1 selbst habe keine (eigenen) Probleme gehabt, er sei lediglich wegen der Tätigkeit seiner Ehegattin bedroht worden. Innerhalb von Bangladesch könnten sich der BF1 und seine Ehegattin der Verfolgung nicht entziehen, da von Terrorgruppen eine "Bloggerliste" geführt werde. Der BF habe den Blog seiner Frau auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht genau mitverfolgt. Er wisse auch nicht, unter welcher Internetadresse dieser abzurufen sei. Der Blog sei von mehreren Leuten gemeinsam geschrieben worden. Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF u.a. zwei Schreiben in bengalischer Sprache vor, bei denen es sich um eine bei der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom XXXX erhobene Beschwerde und einen seitens des Krankenhauses ausgestellten Entlassungsbrief handle.Der BF1 führte eingangs dabei aus, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Ursächlich für die Ausreise seien die Probleme seiner Ehegattin gewesen, die in Bangladesch als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin tätig gewesen sei und über die politische Situation in Bangladesch sowie über religiöse Themen und Kriegsverbrechen berichtet habe. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 von bengalischen bzw. islamistischen Terroristengruppen attackiert, verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden. Konkret seien sie am römisch 40 , als der BF1 und seine Ehegattin auf dem Weg von Dhaka in das Dorf der Eltern des BF1 gewesen seien, in römisch 40 von insgesamt acht bis zehn bewaffneten Leuten auf Motorrädern - mit dem Vorwurf, dass die BF2 eine Bloggerin sei - attackiert worden. Erst nachdem Fußgänger auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten die Täter die Flucht ergriffen. Der BF1 und die BF2 seien auf Grund der im Zuge dieses Vorfalles erlittenen Verletzungen anschließend in ein Krankenhaus gebracht worden, wo seitens der Polizei "beschwerdemäßig etwas aufgenommen", jedoch zugleich darauf hingewiesen worden sei, dass von Bloggern keine Anzeigen entgegengenommen werden würden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ihnen die Regierung bzw. die Polizei nicht geholfen, vielmehr seien der BF1 und der BF2 von der Polizei mehrmals - zuletzt im Dezember 2015 - bedroht worden, entführt und umgebracht zu werden, wenn die BF2 ihre Tätigkeiten nicht einstelle. Danach befragt, ob der behauptete Vorfall vom römisch 40 der einzige Angriff einer terroristischen Gruppe auf den BF1 und seine Ehegattin gewesen sei, führte der BF1 aus, dass er im Rahmen dieses Vorfalles das erste und einzige Mal attackiert worden sei. Seine Ehegattin sei jedoch bereits im Juni oder Juli 2014 von einer terroristischen Gruppe entführt und belästigt worden. Der BF1 selbst habe keine (eigenen) Probleme gehabt, er sei lediglich wegen der Tätigkeit seiner Ehegattin bedroht worden. Innerhalb von Bangladesch könnten sich der BF1 und seine Ehegattin der Verfolgung nicht entziehen, da von Terrorgruppen eine "Bloggerliste" geführt werde. Der BF habe den Blog seiner Frau auf Grund seiner Berufstätigkeit nicht genau mitverfolgt. Er wisse auch nicht, unter welcher Internetadresse dieser abzurufen sei. Der Blog sei von mehreren Leuten gemeinsam geschrieben worden. Im Zuge seiner Einvernahme legte der BF u.a. zwei Schreiben in bengalischer Sprache vor, bei denen es sich um eine bei der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom römisch 40 erhobene Beschwerde und einen seitens des Krankenhauses ausgestellten Entlassungsbrief handle. Auch die BF2 verwies in ihrer Einvernahme - aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen sie ihr Herkunftsland verlassen habe - auf eine von ihr in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin. Sie habe über Kriminalität und die politische Situation in Bangladesch geschrieben und deshalb Probleme bekommen. Erstmals sei sie im Juni 2014 bedroht worden, als sie auf der Straße von drei bis vier Männern angehalten, mit verbundenen Augen mitgenommen, für vier oder fünf Stunden in einen Raum eingesperrt und befragt worden sei, aus welchen Gründen sie gegen die Regierung schreibe. Bevor die BF2 wieder freigelassen worden sei, sei sie geschlagen, mit dem Tode bedroht und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Die BF2 habe für " XXXX " geschrieben und sei im Bloggerverein eine führende Person gewesen. Aus diesem Grund hätten verschiedene Gruppierungen, darunter die "Ansar Ullah Bangla Team", sie auf einer Bloggerliste geführt, wobei das Ziel dieser Gruppierungen es sei, die gelisteten Personen umzubringen. Die BF2 habe immer wieder Drohungen erhalten und sei zudem als Atheistin bezeichnet worden. Als der BF1 und die BF2 noch in Dhaka, XXXX , gewohnt hätten, seien sie eines Tages auch von fünf bis sieben Leuten an ihrer Wohnadresse aufgesucht worden. Damals habe ihr Vermieter den Leuten jedoch gesagt, dass die beiden nicht mehr an der Adresse wohnhaft wären, woraufhin die Leute weggegangen seien. In weiterer Folge hätten der BF1 und die BF2 nach einem Gespräch mit ihrem Vermieter jedoch umziehen müssen und sich eine Wohnung in Dhaka, XXXX , organisiert. Als der BF1 und die BF2 am XXXX von Dhaka aus die kranke Mutter des BF1 in dessen Heimatdorf besuchen hätten wollen, seien die beiden am Weg dorthin im Dorf XXXX von acht bis zehn Personen attackiert worden. Dabei sei der BF1 geschlagen worden, sodass seine Kleidung blutdurchtränkt gewesen sei. Die BF2 selbst sei mit Füßen in den Bauch getreten und mit einem Schal gewürgt worden. Nachdem Leute von der Straße zu Hilfe gekommen seien, seien die Täter weggefahren. Die BF2 und ihr Ehegatte seien daraufhin in ein Krankenhaus gebracht und dort erstversorgt worden. Während ihres Krankenhausaufenthaltes sei die Polizei vorbeigekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen habe die BF2 eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft abbrechen müssen und das ungeborene Kind sei verstorben. Der Blog, für den die BF2 geschrieben habe, sei unter der Internetadresse www.somewhere.in zu finden, diese sei jedoch gesperrt. Die BF2 sei in ganz Bangladesch schutzlos. Man würde sie und ihren Ehegatten überall finden und umbringen. Im Zuge ihrer Einvernahme legte die BF2 u.a. Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, die den von ihr behaupteten Vorfall vom XXXX thematisieren würden, einen Entlassungsbrief des Krankenhauses, ein Schriftstück in bengalischer Sprache, bei dem es sich um ein Schreiben der "Bangladesh Human Rights Commission" handle, ein Schreiben der " XXXX " in englischer Sprache samt Presseausweis und Arbeitsvertrag, diverse Schul- und Hochschulzeugnisse und Unterlagen der Johannes-Kepler-Universität in Linz (kurz: JKU) betreffend eine (bedingte) Zulassung zum Masterstudium Politische Bildung vor.Auch die BF2 verwies in ihrer Einvernahme - aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen sie ihr Herkunftsland verlassen habe - auf eine von ihr in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsreporterin bzw. Bloggerin. Sie habe über Kriminalität und die politische Situation in Bangladesch geschrieben und deshalb Probleme bekommen. Erstmals sei sie im Juni 2014 bedroht worden, als sie auf der Straße von drei bis vier Männern angehalten, mit verbundenen Augen mitgenommen, für vier oder fünf Stunden in einen Raum eingesperrt und befragt worden sei, aus welchen Gründen sie gegen die Regierung schreibe. Bevor die BF2 wieder freigelassen worden sei, sei sie geschlagen, mit dem Tode bedroht und aufgefordert worden, ihre Tätigkeit einzustellen. Die BF2 habe für " römisch 40 " geschrieben und sei im Bloggerverein eine führende Person gewesen. Aus diesem Grund hätten verschiedene Gruppierungen, darunter die "Ansar Ullah Bangla Team", sie auf einer Bloggerliste geführt, wobei das Ziel dieser Gruppierungen es sei, die gelisteten Personen umzubringen. Die BF2 habe immer wieder Drohungen erhalten und sei zudem als Atheistin bezeichnet worden. Als der BF1 und die BF2 noch in Dhaka, römisch 40 , gewohnt hätten, seien sie eines Tages auch von fünf bis sieben Leuten an ihrer Wohnadresse aufgesucht worden. Damals habe ihr Vermieter den Leuten jedoch gesagt, dass die beiden nicht mehr an der Adresse wohnhaft wären, woraufhin die Leute weggegangen seien. In weiterer Folge hätten der BF1 und die BF2 nach einem Gespräch mit ihrem Vermieter jedoch umziehen müssen und sich eine Wohnung in Dhaka, römisch 40 , organisiert. Als der BF1 und die BF2 am römisch 40 von Dhaka aus die kranke Mutter des BF1 in dessen Heimatdorf besuchen hätten wollen, seien die beiden am Weg dorthin im Dorf römisch 40 von acht bis zehn Personen attackiert worden. Dabei sei der BF1 geschlagen worden, sodass seine Kleidung blutdurchtränkt gewesen sei. Die BF2 selbst sei mit Füßen in den Bauch getreten und mit einem Schal gewürgt worden. Nachdem Leute von der Straße zu Hilfe gekommen seien, seien die Täter weggefahren. Die BF2 und ihr Ehegatte seien daraufhin in ein Krankenhaus gebracht und dort erstversorgt worden. Während ihres Krankenhausaufenthaltes sei die Polizei vorbeigekommen und habe eine Anzeige aufgenommen. Auf Grund der erlittenen Verletzungen habe die BF2 eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft abbrechen müssen und das ungeborene Kind sei verstorben. Der Blog, für den die BF2 geschrieben habe, sei unter der Internetadresse www.somewhere.in zu finden, diese sei jedoch gesperrt. Die BF2 sei in ganz Bangladesch schutzlos. Man würde sie und ihren Ehegatten überall finden und umbringen. Im Zuge ihrer Einvernahme legte die BF2 u.a. Zeitungsartikel in bengalischer Sprache, die den von ihr behaupteten Vorfall vom römisch 40 thematisieren würden, einen Entlassungsbrief des Krankenhauses, ein Schriftstück in bengalischer Sprache, bei dem es sich um ein Schreiben der "Bangladesh Human Rights Commission" handle, ein Schreiben der " römisch 40 " in englischer Sprache samt Presseausweis und Arbeitsvertrag, diverse Schul- und Hochschulzeugnisse und Unterlagen der Johannes-Kepler-Universität in Linz (kurz: JKU) betreffend eine (bedingte) Zulassung zum Masterstudium Politische Bildung vor. I.
  7. Mit Datum vom 01.03.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom BF1 und von der BF2 im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen getätigten Angaben bzw. zur Verifizierung von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen.römisch eins.
  8. Mit Datum vom 01.03.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom BF1 und von der BF2 im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen getätigten Angaben bzw. zur Verifizierung von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen. I.
  9. Mit Schreiben vom 13.03.2018 nahmen der BF1 und die BF2 zu den ihnen in den Einvernahmen vom 01.03.2018 seitens des BFA ausgehändigten Länderberichten zu Bangladesch Stellung und führten dabei zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Berichten - insbesondere dem Kapitel "Meinungs- und Pressefreiheit" - hervorgehe, dass die Angaben der Beschwerdeführer als glaubwürdig und nachvollziehbar zu beurteilen seien sowie deren Fluchtvorbringen als asylrelevant zu werten sei.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 13.03.2018 nahmen der BF1 und die BF2 zu den ihnen in den Einvernahmen vom 01.03.2018 seitens des BFA ausgehändigten Länderberichten zu Bangladesch Stellung und führten dabei zusammengefasst aus, dass aus den vorliegenden Berichten - insbesondere dem Kapitel "Meinungs- und Pressefreiheit" - hervorgehe, dass die Angaben der Beschwerdeführer als glaubwürdig und nachvollziehbar zu beurteilen seien sowie deren Fluchtvorbringen als asylrelevant zu werten sei. I.
  11. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren.römisch eins.
  12. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3), als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren. I.
  13. Am 03.04.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3 gemäß § 34 AsylG 2005 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  14. Am 03.04.2018 stellte die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3 gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  15. Mit Datum vom 04.04.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA bezugnehmend auf die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Anfrage vom 01.03.2018 eine Anfragebeantwortung. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass einem Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwaltes zu entnehmen sei, dass bestätigt werden habe können, dass von der BF2 vorgelegte Zeitungsberichte tatsächlich in Tageszeitungen veröffentlicht worden seien und diese Artikel die Behauptungen des BF1 und der BF2 zum Vorfall vom XXXX umreißen würden. Eine seitens der BF2 vorgelegte ID-Card sei als authentisch verifiziert worden und die BF2 sei laut Aussage eines Chefredakteures einer Zeitung bei dieser als Reporterin angestellt und auch als Bloggerin tätig gewesen. Die Berichterstattung der Zeitung habe keine politische Orientierung und Blog-Einträge der BF2 hätten nicht gefunden werden können. "Tötungslisten" seien nirgendwo veröffentlicht, weswegen nicht bestätigt werden könne, ob sich die BF2 auf einer solche Liste befinde. Einzelquellen habe jedoch entnommen werden können, dass islamistische Extremistengruppe, wie die seit März 2017 verbotene "Ansar-ul-Islam", Todeslisten veröffentlicht hätten. Als Ziele auf diesen Listen würden Personen, zumeist Blogger, gelten, die auf Grund ihrer Veröffentlichungen als Gegner des Islams angesehen werden würden und seien Personen, die auf derartigen Listen gestanden seien, auch ermordet worden. Auf der von der BF2 genannten Homepage www.somewhere.in hätten keine Informationen gefunden werden können. Betreffend die von der BF2 genannte Gruppierung "Ansar Ullah Bangla Team" bzw. die in einem von ihr vorgelegten Schreiben erwähnte Gruppierung "Bangladesch Hefazote Islam" sei einer Mehrzahl an Quellen zusammengefasst zu entnehmen, dass die "Hafajate Islam" (alternativ: Hifazat-e-Islam, Hefajote Islam) eine Plattform gegen anti-islamische Aktivitäten der Regierung sei. Ein im Jahr 2013 veröffentlichter 13-Punkte-Katalog umfasse u.a. die Beendigung jeglicher Propaganda durch "atheistische Führer", Blogger und "Anti-Islamisten", die zu verhaften und streng zu bestrafen seien. Die "Ansarullah Bangla Team" sei einerömisch eins.
  16. Mit Datum vom 04.04.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA bezugnehmend auf die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Anfrage vom 01.03.2018 eine Anfragebeantwortung. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass einem Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwaltes zu entnehmen sei, dass bestätigt werden habe können, dass von der BF2 vorgelegte Zeitungsberichte tatsächlich in Tageszeitungen veröffentlicht worden seien und diese Artikel die Behauptungen des BF1 und der BF2 zum Vorfall vom römisch 40 umreißen würden. Eine seitens der BF2 vorgelegte ID-Card sei als authentisch verifiziert worden und die BF2 sei laut Aussage eines Chefredakteures einer Zeitung bei dieser als Reporterin angestellt und auch als Bloggerin tätig gewesen. Die Berichterstattung der Zeitung habe keine politische Orientierung und Blog-Einträge der BF2 hätten nicht gefunden werden können. "Tötungslisten" seien nirgendwo veröffentlicht, weswegen nicht bestätigt werden könne, ob sich die BF2 auf einer solche Liste befinde. Einzelquellen habe jedoch entnommen werden können, dass islamistische Extremistengruppe, wie die seit März 2017 verbotene "Ansar-ul-Islam", Todeslisten veröffentlicht hätten. Als Ziele auf diesen Listen würden Personen, zumeist Blogger, gelten, die auf Grund ihrer Veröffentlichungen als Gegner des Islams angesehen werden würden und seien Personen, die auf derartigen Listen gestanden seien, auch ermordet worden. Auf der von der BF2 genannten Homepage www.somewhere.in hätten keine Informationen gefunden werden können. Betreffend die von der BF2 genannte Gruppierung "Ansar Ullah Bangla Team" bzw. die in einem von ihr vorgelegten Schreiben erwähnte Gruppierung "Bangladesch Hefazote Islam" sei einer Mehrzahl an Quellen zusammengefasst zu entnehmen, dass die "Hafajate Islam" (alternativ: Hifazat-e-Islam, Hefajote Islam) eine Plattform gegen anti-islamische Aktivitäten der Regierung sei. Ein im Jahr 2013 veröffentlichter 13-Punkte-Katalog umfasse u.a. die Beendigung jeglicher Propaganda durch "atheistische Führer", Blogger und "Anti-Islamisten", die zu verhaften und streng zu bestrafen seien. Die "Ansarullah Bangla Team" sei eine radikal-islamistische Gruppe, welche, nachdem sie mit Drohungen und Morden an islamkritische Blogger in Verbindung gebracht worden sei, im Jahr 2015 verboten worden sei. I.
  17. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD undrömisch eins.
  18. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 09.04.2018, Zlen. 1.) 113875800-161730915/BMI-BFA_SZB_RD, 2.) 1138976405-161730961/BMI-BFA_SZB_RD und 3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm3.) 1186442303-180318536/BMI-BFA_SZB_RD, wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Darüber hinaus wurde gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte VI.).Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das (Flucht-)Vorbringen des BF1 und der BF2 im Kern für wahr befunden werde und die Angaben betreffend den vorgebrachten Anschlag im Jahr XXXX im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation verifiziert worden seien. Jedoch stehe auch fest, dass sich die Beschwerdeführer subjektiv und objektiv nicht bedroht gefühlt hätten, anderseits sie bereits früher ausgereist wären, gegenüber dem Bundesamt - im Hinblick auf die Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragungen - keine falschen Angaben gemacht und im ersten sicheren Staat, sohin spätestens in Italien, um Asyl angesucht hätten. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer von staatlichen Organen verfolgt worden seien, habe sich zudem durch Detailarmut und mangelnde Substanz ausgezeichnet, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ausschließlich zum Zwecke der Steigerung des Fluchtvorbringens bewertet werde. Überdies sei festzuhalten, dass Bangladesch über kein Meldewesen verfüge und dem BF1 und der BF2, selbst im Falle einer Wahrunterstellung ihrer Angaben, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Der BF3 verfüge letztlich über keine eigenen Fluchtgründe. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Alter, die (Aus-)Bildung und die Erwerbsfähigkeit des BF1 und der BF2 die Existenz der Beschwerdeführer in Bangladesch gesichert und lägen damit auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Ebenso wenig lägen in den Fällen der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen - jeweils - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten.Hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das (Flucht-)Vorbringen des BF1 und der BF2 im Kern für wahr befunden werde und die Angaben betreffend den vorgebrachten Anschlag im Jahr römisch 40 im Zuge einer Anfrage an die Staatendokumentation verifiziert worden seien. Jedoch stehe auch fest, dass sich die Beschwerdeführer subjektiv und objektiv nicht bedroht gefühlt hätten, anderseits sie bereits früher ausgereist wären, gegenüber dem Bundesamt - im Hinblick auf die Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragungen - keine falschen Angaben gemacht und im ersten sicheren Staat, sohin spätestens in Italien, um Asyl angesucht hätten. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer von staatlichen Organen verfolgt worden seien, habe sich zudem durch Detailarmut und mangelnde Substanz ausgezeichnet, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ausschließlich zum Zwecke der Steigerung des Fluchtvorbringens bewertet werde. Überdies sei festzuhalten, dass Bangladesch über kein Meldewesen verfüge und dem BF1 und der BF2, selbst im Falle einer Wahrunterstellung ihrer Angaben, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Der BF3 verfüge letztlich über keine eigenen Fluchtgründe. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Alter, die (Aus-)Bildung und die Erwerbsfähigkeit des BF1 und der BF2 die Existenz der Beschwerdeführer in Bangladesch gesichert und lägen damit auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Ebenso wenig lägen in den Fällen der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen - jeweils - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer sei als zulässig zu bewerten. I.
  19. Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 07.05.2018 wurden die Bescheide des BFA vom 09.04.2018 seitens der - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, da sich insbesondere die getroffenen Länderfeststellungen und die durchgeführten Befragungen der Beschwerdeführer als mangelhaft erweisen hätten. So hätte das BFA zum einen zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer ausführlichere Quellen - dies vor allem hinsichtlich der Fragen, wie die Staatsgewalt in Bangladesch tatsächlich mit kritischen Journalisten, die sich dazu der neuen Medien bedienen, umgeht bzw. welche Repressalien kritische Journalisten erwartet - heranziehen müssen und seien die herangezogenen Länderberichte auch keinesfalls tauglich, den vorgebrachten Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Den Berichten sei jedenfalls zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführer kein effektiver Rechtsschutz in Bangladesch bestehe. Zum anderen hätte das BFA die BF2 zur ihrer Tätigkeit als Bloggerin und Journalistin ausführlicher und intensiver befragen müssen. Darüber hinaus hätten der BF1 und die BF2 ihr (Flucht-)Vorbringen auch lebensnah und sehr ausführlich geschildert, das BFA das Vorbringen jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Hinsichtlich des Vorwurfes einer Diskrepanz zwischen den Angaben in den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BFA sei auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Antragsteller im Zuge von Erstbefragungen nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften, womit sich die Behörde nicht auf in diesem Zusammenhang auftretenden Widersprüche stützen dürfe. Von der Behörde beanstandete weitere Widersprüche seien nachvollziehbar zu entkräften, Unklarheiten würden sich im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung abklären lassen. Aus rechtlicher Sicht sei den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr wären die Beschwerdeführer der Willkür der Staatsgewalt ausgesetzt, könnten auch die in Bangladesch aufhältigen Familienmitglieder den Beschwerdeführern keinen Schutz bieten, da diese - abgeleitet von der Tätigkeit der BF2 - selbst in Angst leben würden, politisch verfolgt zu werden und stünde - auf Grund der überregionalen Bekanntheit der BF2 - den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Da den Beschwerdeführern wegen ihrer politischen und weltanschaulichen Gesinnung eine Verletzung ihres Rechts auf Leben drohe, würde im Falle einer Abschiebung auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK und damit die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Letztlich seien die Beschwerdeführer auch um eine Integration in Österreich sehr bemüht.römisch eins.
  20. Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 07.05.2018 wurden die Bescheide des BFA vom 09.04.2018 seitens der - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, da sich insbesondere die getroffenen Länderfeststellungen und die durchgeführten Befragungen der Beschwerdeführer als mangelhaft erweisen hätten. So hätte das BFA zum einen zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer ausführlichere Quellen - dies vor allem hinsichtlich der Fragen, wie die Staatsgewalt in Bangladesch tatsächlich mit kritischen Journalisten, die sich dazu der neuen Medien bedienen, umgeht bzw. welche Repressalien kritische Journalisten erwartet - heranziehen müssen und seien die herangezogenen Länderberichte auch keinesfalls tauglich, den vorgebrachten Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Den Berichten sei jedenfalls zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführer kein effektiver Rechtsschutz in Bangladesch bestehe. Zum anderen hätte das BFA die BF2 zur ihrer Tätigkeit als Bloggerin und Journalistin ausführlicher und intensiver befragen müssen. Darüber hinaus hätten der BF1 und die BF2 ihr (Flucht-)Vorbringen auch lebensnah und sehr ausführlich geschildert, das BFA das Vorbringen jedoch nicht entsprechend gewürdigt. Hinsichtlich des Vorwurfes einer Diskrepanz zwischen den Angaben in den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BFA sei auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Antragsteller im Zuge von Erstbefragungen nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften, womit sich die Behörde nicht auf in diesem Zusammenhang auftretenden Widersprüche stützen dürfe. Von der Behörde beanstandete weitere Widersprüche seien nachvollziehbar zu entkräften, Unklarheiten würden sich im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung abklären lassen. Aus rechtlicher Sicht sei den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr wären die Beschwerdeführer der Willkür der Staatsgewalt ausgesetzt, könnten auch die in Bangladesch aufhältigen Familienmitglieder den Beschwerdeführern keinen Schutz bieten, da diese - abgeleitet von der Tätigkeit der BF2 - selbst in Angst leben würden, politisch verfolgt zu werden und stünde - auf Grund der überregionalen Bekanntheit der BF2 - den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Da den Beschwerdeführern wegen ihrer politischen und weltanschaulichen Gesinnung eine Verletzung ihres Rechts auf Leben drohe, würde im Falle einer Abschiebung auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und damit die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Letztlich seien die Beschwerdeführer auch um eine Integration in Österreich sehr bemüht. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte II. zu beheben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte III. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt werden und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. zu beheben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt werden und den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.
  21. Mit Datum vom 14.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  22. Mit Datum vom 14.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  23. Am 10.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerrömisch eins.
  24. Am 10.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (kurz: BFV) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF1 und die BF2 zu ihren Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Österreich getrennt voneinander ergänzend befragt wurden. Das BFA hatte bereits mit Schreiben vom 14.12.2018 mitgeteilt, auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten und nahm folglich an dieser auch nicht teil. Die BF2 bestätigte im Rahmen ihrer Befragung zusammengefasst die bereits im Verfahren vor dem BFA dargelegte, in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Reporterin bei einer näher bezeichneten Zeitung und die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Bloggerin. Als Reporterin habe sie von Februar 2014 bis Juli 2016 Berichte über Straftaten und politische Kriminalität verfasst und der Zeitung durchschnittlich ein Mal pro Woche zukommen lassen. Ihre Berichte seien ohne den Namen der BF2 veröffentlicht worden. Die Zeitung sei politisch neutral gewesen. In ihren Berichten als Bloggerin habe sie vier bis fünf Mal die Woche unter dem Namen " XXXX " politische Themen angesprochen. In diesem Zusammenhang verwies die BF2 darauf, dass die Regierungszeit der Awami League dadurch gekennzeichnet sei, dass Menschen verschleppt und umgebracht werden. Darüber hinaus sei Bangladesch ein islamischer Staat. Frauen und Mädchen hätten keine Freiheiten, würden den islamischen Bekleidungsvorschriften unterliegen und im Fall einer Vergewaltigung noch beschuldigt werden, sich nicht entsprechend gekleidet und die Vergewaltigung somit heraufbeschworen zu haben. Beweismittel zur ihrer Tätigkeit als Bloggerin könne die BF2 nicht vorlegen, da ihre Blog-Einträge von der Telekomregulierungsbehörde (BTRC) gelöscht worden seien. Nach dem Vorfall im XXXX habe sie ihre Blogger-Tätigkeit eingestellt. Danach habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.Die BF2 bestätigte im Rahmen ihrer Befragung zusammengefasst die bereits im Verfahren vor dem BFA dargelegte, in Bangladesch ausgeübte Tätigkeit als Reporterin bei einer näher bezeichneten Zeitung und die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Bloggerin. Als Reporterin habe sie von Februar 2014 bis Juli 2016 Berichte über Straftaten und politische Kriminalität verfasst und der Zeitung durchschnittlich ein Mal pro Woche zukommen lassen. Ihre Berichte seien ohne den Namen der BF2 veröffentlicht worden. Die Zeitung sei politisch neutral gewesen. In ihren Berichten als Bloggerin habe sie vier bis fünf Mal die Woche unter dem Namen " römisch 40 " politische Themen angesprochen. In diesem Zusammenhang verwies die BF2 darauf, dass die Regierungszeit der Awami League dadurch gekennzeichnet sei, dass Menschen verschleppt und umgebracht werden. Darüber hinaus sei Bangladesch ein islamischer Staat. Frauen und Mädchen hätten keine Freiheiten, würden den islamischen Bekleidungsvorschriften unterliegen und im Fall einer Vergewaltigung noch beschuldigt werden, sich nicht entsprechend gekleidet und die Vergewaltigung somit heraufbeschworen zu haben. Beweismittel zur ihrer Tätigkeit als Bloggerin könne die BF2 nicht vorlegen, da ihre Blog-Einträge von der Telekomregulierungsbehörde (BTRC) gelöscht worden seien. Nach dem Vorfall im römisch 40 habe sie ihre Blogger-Tätigkeit eingestellt. Danach habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Zu dem Thema der unmittelbaren Fluchtgründe befragt, führte die BF2 aus, dass sie Feinde auf zwei Seiten gehabt habe, einerseits islamische Terroristen und andererseits führende Politiker. Auf die Frage, wer sie im XXXX attackiert habe, gab die BF2 an, der Meinung zu sein, dass es sich um islamische Terroristen gehandelt habe, da diese "Allah ist groß" gerufen hätten. Darüber hinaus verwies die BF2 auf den bereits vor dem BFA angegeben Vorfall, im Rahmen dessen im August 2015 Männer die BF2 und ihren Ehegatten, vor dem Hintergrund, dass sie Religionsfeinde seien, gesucht hätten. Der BFV führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Angriff vom XXXX auf die BF2 auf Grund ihrer politischen Gesinnung bewiesen sei und auch vom BFA nicht bestritten werde. Durch ihre Tätigkeit als Journalistin und Bloggerin sei die BF2 zum Feindbild sowohl der Islamisten als auch der Regierungspartei geworden. Dass die BF2 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werde, gehe aus zahlreichen Länderberichten hervor.Zu dem Thema der unmittelbaren Fluchtgründe befragt, führte die BF2 aus, dass sie Feinde auf zwei Seiten gehabt habe, einerseits islamische Terroristen und andererseits führende Politiker. Auf die Frage, wer sie im römisch 40 attackiert habe, gab die BF2 an, der Meinung zu sein, dass es sich um islamische Terroristen gehandelt habe, da diese "Allah ist groß" gerufen hätten. Darüber hinaus verwies die BF2 auf den bereits vor dem BFA angegeben Vorfall, im Rahmen dessen im August 2015 Männer die BF2 und ihren Ehegatten, vor dem Hintergrund, dass sie Religionsfeinde seien, gesucht hätten. Der BFV führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Angriff vom römisch 40 auf die BF2 auf Grund ihrer politischen Gesinnung bewiesen sei und auch vom BFA nicht bestritten werde. Durch ihre Tätigkeit als Journalistin und Bloggerin sei die BF2 zum Feindbild sowohl der Islamisten als auch der Regierungspartei geworden. Dass die BF2 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werde, gehe aus zahlreichen Länderberichten hervor. Die BF2 verwies betreffend ihre Lebensverhältnisse im Bundesgebiet insbesondere auf die ihr erteilte Zulassung zum Studium an der JKU und legte in diesem Zusammenhang einen Studierendenausweis vor. Um das Studium in vollem Umfang aufnehmen zu können, belege sie derzeit einen Deutschkurs an der JKU. Darüber hinaus absolviere sie auch zu Hause zweimal die Woche einen Sprachkurs. Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten habe sie etwa acht- bis zehnmal im Monat. Auch der BF1 führte im Zuge seiner Befragung aus, dass die Attacke im XXXX von Islamisten bzw. einer islamischen Terrorgruppe durchgeführt worden sei. Die acht bis zehn Männer hätten "Allah ist groß" gerufen. Auf die Frage, ob es sonstige Vorfälle gegeben habe, gab der BF1 an, dass es wiederholt telefonische Drohungen gegeben habe. Bereits am 29.05.2016 sei auch bei seinem Vater persönlich nachgefragt worden, wo sich der BF1 mit seiner Ehefrau befinde. Einen solchen Besuch habe es auch am 25.12.2018 gegeben, im Zuge dessen drei Männer seinen Vater gefragt hätten, ob der BF1 zu Weihnachten wieder nach Hause kommen werde. Auf Nachfrage, aus welchen Gründen diese Männer angenommen hätten, dass der BF1 als Muslim gerade zu Weihnachten nach Hause kommen werde, führte der dieser aus, dass die Männer ihn als Feind des Islams angesehen hätten und ihn somit mit Weihnachten in Verbindung gebracht hätten.Auch der BF1 führte im Zuge seiner Befragung aus, dass die Attacke im römisch 40 von Islamisten bzw. einer islamischen Terrorgruppe durchgeführt worden sei. Die acht bis zehn Männer hätten "Allah ist groß" gerufen. Auf die Frage, ob es sonstige Vorfälle gegeben habe, gab der BF1 an, dass es wiederholt telefonische Drohungen gegeben habe. Bereits am 29.05.2016 sei auch bei seinem Vater persönlich nachgefragt worden, wo sich der BF1 mit seiner Ehefrau befinde. Einen solchen Besuch habe es auch am 25.12.2018 gegeben, im Zuge dessen drei Männer seinen Vater gefragt hätten, ob der BF1 zu Weihnachten wieder nach Hause kommen werde. Auf Nachfrage, aus welchen Gründen diese Männer angenommen hätten, dass der BF1 als Muslim gerade zu Weihnachten nach Hause kommen werde, führte der dieser aus, dass die Männer ihn als Feind des Islams angesehen hätten und ihn somit mit Weihnachten in Verbindung gebracht hätten. Konkret auf den Fluchtweg des BF1 und der BF2 angesprochen, gab der BF1 an, dass sich beiden u.a. fünf Tage lang in Italien aufgehalten hätten und sie der Schlepper von dort weiter nach Österreich gebracht habe. Nachgefragt, aus welchen Gründen nicht bereits in Italien Anträge auf internationalen Schutz gestellt worden seien, führte der BF1 zunächst aus, nicht gewusst zu haben, wie in Italien ein Asylantrag zu stellen sei, gab in weiterer Folge - hingewiesen darauf, dass er bereits in der Vergangenheit Asylanträge in europäischen Ländern gestellt habe - jedoch zu Protokoll, dass der Schlepper Schwierigkeiten bekommen hätte, wenn er den BF1 und die BF2 nicht nach Österreich gebracht hätte. Im Bundesgebiet lerne der BF1 intensiv Deutsch, stehe in Kontakt mit anderen Menschen und kümmere sich - wenn die BF2 sich an der Universität befinde - um den minderjährigen BF
  25. Der BF1 und die BF2 würden in Bangladesch über Konten verfügen auf denen sich 13.000 Euro bzw. 50.000 Euro befänden. Dieses Geld stehe jedoch nur im Falle einer Rückkehr zur Verfügung. In Bangladesch sei der BF1 als Buchhalter beschäftigt gewesen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das Studium der BF2 an der JKU, Berichte von Human Rights Watch, Amnesty International und Reporters Sans Frontières, mehrere Empfehlungsschreiben, Sprachzertifikate, zwei Arbeitsvorverträge sowie eine Bestätigung über ein Bewerbungstraining den BF1 betreffend und eine Stellungnahme betreffend ehrenamtliches Engagement im Bundesgebiet vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  26. Feststellungen:römisch zwei.
  27. Feststellungen: II.1.
  28. Zu den Personen der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  29. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Der BF1 und die BF2 sind in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Ihre Muttersprache ist Bengali. Sie sind seit Anfang 2010 miteinander verheiratet. Der minderjährige BF3 ist als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 am XXXX im Bundesgebiet geboren.Der minderjährige BF3 ist als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der BF1 hat in Bangladesch eine zehnjährige Grundschulausbildung absolviert, danach für zwei Jahre ein College und anschließend für vier Jahre eine Universität besucht. Vor seiner Ausreise war der BF1 beruflich als Buchhalter tätig. Der BF1 hat bereits in den Jahren 2010 bzw. 2013 Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich bzw. Polen gestellt. Die BF2 hat in Bangladesch eine zehnjährige Grundschulausbildung absolviert, danach für zwei Jahre ein College besucht und anschließend an der National University Gazipur in Bangladesch das Bachelor- und Masterstudium "Political Science" absolviert. Vor ihrer Ausreise war die BF2 in Bangladesch - seit Februar 2014 - beruflich als Journalistin bei einer Zeitung tätig. II.1.
  30. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  31. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 respektive der BF1 auf Grund der beruflichen Tätigkeit der BF2 als Reporterin bzw. auf Grund einer Tätigkeit der BF2 als Bloggerin in ihrem Herkunftsland einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sind oder ihnen - respektive dem im Bundesgebiet geborenen BF3 - im Falle einer Rückkehr eine solche droht. Der im Bundesgebiet geborene minderjährige BF3 verfügt über keine eigenen Fluchtgründe. II.1.
  32. Zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und den Bindungen zum Herkunftsland:römisch zwei.1.
  33. Zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und den Bindungen zum Herkunftsland: Der BF1 und die BF2 haben im Juli 2016 Bangladesch gemeinsam verlassen, sind im Dezember 2016 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und leben im Bundesgebiet mit dem minderjährigen BF3, der seinen Lebensmittelpunkt auf Grund seines Alters im Familienverband hat, in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF1 und die BF2 haben im Bundesgebiet erfolgreich Sprachkurse abgeschlossen und verfügen über erste Grundlagen der deutschen Sprache. Der BF1 und die BF2 gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 haben während ihres Aufenthaltes in Österreich soziale Kontakte geknüpft und erste integrative Bemühungen gezeigt. Eine fortgeschrittene Integration besteht nicht. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten. Die BF2 ist an der JKU zum Masterstudium Politische Bildung, unter der Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, zugelassen. Im Wintersemester 2018/2019 belegte die BF2 als außerordentliche Studierende die Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II", welche sie erfolgreich abschließen konnte.Die BF2 ist an der JKU zum Masterstudium Politische Bildung, unter der Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, zugelassen. Im Wintersemester 2018 aus 2019, belegte die BF2 als außerordentliche Studierende die Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II", welche sie erfolgreich abschließen konnte. Außerhalb ihres eigenen Familienverbandes verfügen die Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären/verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Eltern des BF1 sowie ein Bruder und eine Schwester des BF1 halten sich ebenso in Bangladesch auf, wie die Eltern der BF2 und sechs ihrer Brüder sowie ihre Schwester. Es besteht aufrechter Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen. Der BF1 und die BF2 verfügen in Bangladesch über finanzielle Rücklagen in Höhe von insgesamt mehr als 60.000 Euro, auf die sie im Falle einer Rückkehr zugreifen können. Die Beschwerdeführer sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. II.1.
  34. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  35. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Kurzinformation vom 03.01.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt
  36. Politische Lage): Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die Awami League (AL) von Premierministerin Sheikh Hasina einen Erdrutschsieg mit 96 Prozent der Stimmen und 288 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018). Die Awami League gewann davon 259 Sitze, die Jatiya Party 20 und die Workers' Party of Bangladesh drei Sitze. Je zwei Sitze gingen an die Bikalpa Dhara Bangladesh und die Jatiya Samajtantrik Dal-Inu (JSD-Inu/JASAD) und je einer an die Bangladesh Tarikat Federation und die Jatiya Party-JP (Manju) (BN24 31.12.2018;Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die Awami League (AL) von Premierministerin Sheikh Hasina einen Erdrutschsieg mit 96 Prozent der Stimmen und 288 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018). Die Awami League gewann davon 259 Sitze, die Jatiya Party 20 und die Workers' Party of Bangladesh drei Sitze. Je zwei Sitze gingen an die Bikalpa Dhara Bangladesh und die Jatiya Samajtantrik Dal-Inu (JSD-Inu/JASAD) und je einer an die Bangladesh Tarikat Federation und die Jatiya Party-JP (Manju) (BN24 31.12.2018; BI 31.12.2018). Alle 18 der von der Awami League aufgestellten Minderheitenkandidaten wurden ins Parlament gewählt (DT 2.1.2019). Die Oppositionskoalition Jatiya Oikya Front (Front der Nationalen Einheit), der die Bangladesh Nationalist Party (BNP) angehört, erhielt sieben Sitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Fünf Mandate gingen an die BNP, zwei an das Gono Forum (BI 31.12.2018). Drei Mandate gingen an andere Oppositionskandidaten (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Für zwei Sitze wird es in den kommenden Tagen, einerseits wegen der Beeinträchtigung des Wahlgangs durch Gewalt, andererseits wegen des Ablebens eines Kandidaten kurz vor der Abstimmung, Nachwahlen geben (Reuters 30.12.2018). Das Parlament von Bangladesch hat insgesamt 350 Sitze, von denen 50 für Frauen reserviert sind und proportional zur Gesamtabstimmung vergeben werden (BBC 31.12.2018).BI 31.12.2018). Alle 18 der von der Awami League aufgestellten Minderheitenkandidaten wurden ins Parlament gewählt (DT 2.1.2019). Die Oppositionskoalition Jatiya Oikya Front (Front der Nationalen Einheit), der die Bangladesh Nationalist Party (BNP) angehört, erhielt sieben Sitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Fünf Mandate gingen an die BNP, zwei an das Gono Forum (BI 31.12.2018). Drei Mandate gingen an andere Oppositionskandidaten (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018; NM 30.12.2018). Für zwei Sitze wird es in den kommenden Tagen, einerseits wegen der Beeinträchtigung des Wahlgangs durch Gewalt, andererseits wegen des Ablebens eines Kandidaten kurz vor der Abstimmung, Nachwahlen geben (Reuters 30.12.2018). Das Parlament von Bangladesch hat insgesamt 350 Sitze, von denen 50 für Frauen reserviert sind und proportional zur Gesamtabstimmung vergeben werden (BBC 31.12.2018). Die "Große Allianz" ist ein Parteienbündnis unter der Führung der Awami League (AL), dem unter anderem die Jatiya Party, die Workers' Party of Bangladesh, die Jatiya Samajtantrik Dal - Inu (JSD-Inu/JASAD), die Bikalpa Dhara Bangladesh, die Tarikat Federation, die Jatiya Party-JP (Manju), die Jatiya Samajtantrik Dal - Ambia (JSD-Ambia), die Ganotrantri Party, die National Awami Party und die Samyabadi Dal angehören (AJ 29.12.2018; vgl. DS 25.11.2018; BI 31.12.2018).Dal - Inu (JSD-Inu/JASAD), die Bikalpa Dhara Bangladesh, die Tarikat Federation, die Jatiya Party-JP (Manju), die Jatiya Samajtantrik Dal - Ambia (JSD-Ambia), die Ganotrantri Party, die National Awami Party und die Samyabadi Dal angehören (AJ 29.12.2018; vergleiche DS 25.11.2018; BI 31.12.2018). Die Jatiya Oikya Front ist eine Parteienplattform, die am 13.10.2018 gegründet wurde. Sie umfasst die Bangladesh Nationalist Party (BNP), das Gono Forum, die Jatiya Oikya Prokriya, die Jatiya Samajtantrik Dal (JSD-Rab) unter ASM Abdur Rab, die Nagorik Oikya unter Mahmudur Rahman Manna, die Krishak Sramik Janata League unter Abdul Kader Siddique und eine von der BNP geführte Allianz von 20 Parteien (DT 17.12.2018; vgl. AJ 29.12.2018).Die Jatiya Oikya Front ist eine Parteienplattform, die am 13.10.2018 gegründet wurde. Sie umfasst die Bangladesh Nationalist Party (BNP), das Gono Forum, die Jatiya Oikya Prokriya, die Jatiya Samajtantrik Dal (JSD-Rab) unter ASM Abdur Rab, die Nagorik Oikya unter Mahmudur Rahman Manna, die Krishak Sramik Janata League unter Abdul Kader Siddique und eine von der BNP geführte Allianz von 20 Parteien (DT 17.12.2018; vergleiche AJ 29.12.2018). Dr. Hossain, ein früherer Minister der Awami League und Verbündeter von Premierminister Hasina und Präsident des Gono Forum, führt das Bündnis in Abwesenheit der BNP-Führerin Khaleda Zia, welche Anfang des Jahres zu einer Haftstrafe wegen Korruption verurteilt wurde und daher von der Wahl ausgeschlossen war (BBC 31.12.2018; vgl. DT 17.12.2018).Dr. Hossain, ein früherer Minister der Awami League und Verbündeter von Premierminister Hasina und Präsident des Gono Forum, führt das Bündnis in Abwesenheit der BNP-Führerin Khaleda Zia, welche Anfang des Jahres zu einer Haftstrafe wegen Korruption verurteilt wurde und daher von der Wahl ausgeschlossen war (BBC 31.12.2018; vergleiche DT 17.12.2018). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018). Ein Sprecher der BNP behauptet, dass es bei 221 der 300 Sitze Unregelmäßigkeiten gebeEs gibt Berichte über Wahlmanipulation (BBC 31.12.2018; vergleiche Guardian 30.12.2018). Ein Sprecher der BNP behauptet, dass es bei 221 der 300 Sitze Unregelmäßigkeiten gebe (BBC 31.12.2018). Die Vorwürfe umfassen das Auffüllen von Wahlurnen (Reuters 30.12.2018; BBC News 31.12.2018, Guardian 30.12.2018), Stimmraub (BBC 31.12.2018) und das Abweisen von Wählern (Guardian 30.12.2018). In mehreren Wahlzentren waren nur Wahlhelfer der Regierungspartei anwesend (BBC 31.12.2018). Wahlhelfer der Opposition wurden, laut Oppositionsführer Kamal Hossain, aus einigen Wahllokalen ausgeschlossen (Reuters 30.12.2018). Mehr als 100 Kandidaten der Jatiya Oikya Front boykottierten wegen der wahrgenommenen Manipulationen die Wahl und zogen im Laufe des Tages ihre Kandidatur zurück (DT 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018).(BBC 31.12.2018). Die Vorwürfe umfassen das Auffüllen von Wahlurnen (Reuters 30.12.2018; BBC News 31.12.2018, Guardian 30.12.2018), Stimmraub (BBC 31.12.2018) und das Abweisen von Wählern (Guardian 30.12.2018). In mehreren Wahlzentren waren nur Wahlhelfer der Regierungspartei anwesend (BBC 31.12.2018). Wahlhelfer der Opposition wurden, laut Oppositionsführer Kamal Hossain, aus einigen Wahllokalen ausgeschlossen (Reuters 30.12.2018). Mehr als 100 Kandidaten der Jatiya Oikya Front boykottierten wegen der wahrgenommenen Manipulationen die Wahl und zogen im Laufe des Tages ihre Kandidatur zurück (DT 30.12.2018; vergleiche NM 30.12.2018). Die Opposition verurteilt die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018; vgl. Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018).(BBC 31.12.2018; vergleiche Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Die Wahlkommission Bangladeschs teilte mit, Manipulationsvorwürfe, die aus dem ganzen Land kommen würden, zu untersuchen (BBC 31.12.2018; Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Der Hauptwahlbeauftragte KM Nurul Huda erklärte jedoch, dass es keine Berichte über große Unregelmäßigkeiten gäbe und damit keinen Spielraum für eine Wahlwiederholung (Guardian 30.12.2018; vgl. Reuters 30.12.2018). Im Vergleich zur Wahlbeteiligung von 51 Prozent im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung nun bei etwa 66 Prozent (Hindu 1.1.2019) bzw. bei 80 Prozent (Guardian 30.12.2018).Die Wahlkommission Bangladeschs teilte mit, Manipulationsvorwürfe, die aus dem ganzen Land kommen würden, zu untersuchen (BBC 31.12.2018; Guardian 30.12.2018; Reuters 30.12.2018). Der Hauptwahlbeauftragte KM Nurul Huda erklärte jedoch, dass es keine Berichte über große Unregelmäßigkeiten gäbe und damit keinen Spielraum für eine Wahlwiederholung (Guardian 30.12.2018; vergleiche Reuters 30.12.2018). Im Vergleich zur Wahlbeteiligung von 51 Prozent im Jahr 2014 lag die Wahlbeteiligung nun bei etwa 66 Prozent (Hindu 1.1.2019) bzw. bei 80 Prozent (Guardian 30.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Eine Wahlbeobachtungsgruppe sagte, sie hätten bei der Abstimmung in der Hauptstadt Dhaka keine Missstände vorgefunden (Reuters 30.12.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. Nach Angaben der oppositionellen BNP haben die Behörden über 300.000 politisch motivierte Strafverfahren gegen Parteimitglieder und Anhänger der Oppositionskoalition Oikya Front eingeleitet und Tausende wurden verhaftetBereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. Nach Angaben der oppositionellen BNP haben die Behörden über 300.000 politisch motivierte Strafverfahren gegen Parteimitglieder und Anhänger der Oppositionskoalition Oikya Front eingeleitet und Tausende wurden verhaftet (HRW 13.12.2018). Die BNP behauptet, dass die Hälfte der 300 Oppositionskandidaten während des Wahlkampfs angegriffen wurde, und mehr als 11.500 ihrer Mitglieder, darunter über ein Dutzend Kandidaten, im vergangenen Monat inhaftiert wurden (AJ 29.12.2018). Auch Mitglieder der von der Wahl ausgeschlossenen Jamaat-e-Islami Partei wurden verhaftet. Nach Angaben eines Jamaat-Sprechers wurden zwischen
  37. November und
  38. Dezember 1.858 Mitglieder festgenommen (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018; vgl. NM 30.12.2018). Mindestens 19 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (DS 1.1.2019; vgl. Reuters 30.12.2018).Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018; vergleiche NM 30.12.2018). Mindestens 19 Menschen wurden bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (DS 1.1.2019; vergleiche Reuters 30.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (29.12.2018): Bangladesh elections 2018: What you need to know, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/explainer-bangladesh-general-election-181226193113181.html, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung BBC - BBC News (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, The (25.11.2018): Seat-Sharing With Jatiya Party: AL suddenly in a fix, https://www.thedailystar.net/js-polls-2018/alliance-partners-get-70-bangladesh-national-election-seats-quater-1664551, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, The (1.1.2019): JP dissatisfied over election result, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/jatiya-party-dissatisfied-over-bangladesh-election-result-2018-1681531, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (17.12.2018): Oikya Front unveils manifesto promising balance of power, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/17/oikya-front-declares-election-manifesto, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (30.12.2018): Oikya Front calls election a 'farce,' demands fresh polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/30/oikya-front-terms-election-a-farce-demands-fresh-polls, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (2.1.2019): 11th parliament: Number of minority candidates remains same, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/02/11th-parliament-number-of-minority-candidates-remains-same, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung EG - Election Guide (30.12.2018): People's Republic of Bangladesh, Election for Jatiya Sangsad (Bangladeshi National Parliament), http://www.electionguide.org/elections/id/2484/, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung NM - News Max (30.12.2018): Election Official Says Bangladesh's Ruling Alliance Won Vote, https://www.newsmax.com/t/world/article/896341?section=globaltalk&keywords=as-bangladesh-elections&year=2018&month=12&date=30&id=896341&oref=www.newsmax.com, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung Reuters (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina rejects complaints of rigging after landslide win, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/hasina-set-for-landslide-victory-in-bangladesh-as-opposition-calls-for-fresh-election-idUSKCN1OT0L8, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung NYTimes - The New York Times (31.12.2018): Bangladesh's Leader Wins a Third Term but Opposition Contests Results, https://www.nytimes.com/2018/12/31/world/asia/bangladesh-election-sheikh-hasina-contested.html, Zugriff 2.1.2019 Kurzinformation vom 23.03.2018, Oppositionsführerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt (relevant für Abschnitt
  39. Politische Lage) Am
  40. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018).Am
  41. Februar 2018 wurde Begum Khaleda Zia, die frühere Premierministerin von Bangladesch und Vorsitzende der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party (BNP) durch ein Gericht in Dhaka für schuldig befunden, während ihrer ersten Amtszeit von 1991 bis 1996 Spendengelder in Höhe von 21 Millionen Taka (etwa 200.000 Euro) veruntreut zu haben, die für die wohltätige Organisation Zia Orphanage Trust bestimmt waren. Das Gericht verurteilte Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft, vier Berater und ihren Sohn Tarique Rahman zu je zehnjährigen Haftstrafen (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Der in London im Exil lebende Tarique Rahman ist von der Parteiführung im Zuge des Urteils zum Leiter der BNP erkoren worden (Indianexpress 12.2.2018). Die Anklage gegen Khaleda Zia und ihren älteren Sohn erfolgte bereits 2008 durch die damalige militärische Übergangsregierung (Indianexpress 12.2.2018). BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vgl. The Guardian 8.2.2018).BNP Generalsekretär Mirza Fakrul Islam Alamgir kritisierte das Urteil scharf als einen Versuch Khaleda Zia zu verunglimpfen und sie von der Teilnahme an den nächsten Wahlen auszuschließen und kündigte an, das Urteil anzufechten (DW 8.2.2018; vergleiche The Guardian 8.2.2018). Im Vorfeld der Urteilsverkündung gegen Khaleda Zia haben die Behörden am
  42. Jänner damit begonnen landesweit Unterstützer der oppositionellen BNP zu verhaften (OMCT 22.3.2018). Die in Dhaka ansässigen Menschenrechtsorganisation Ain O Salish Kendra berichtet, dass in den acht Tagen vor der Urteilsverkündigung insgesamt 1.786 Personen, Mitglieder der BNP, der islamistischen politischen Partei Jamaat-e-Islami und parteilose, festgenommen wurden (HRW 8.2.2018). BNP-Sprecher Rizvi Ahmed spricht von der Verhaftung von ungefähr 3.500 Aktivisten und Funktionären (The Guardian 8.2.2018). Noch vor der Urteilsverkündung kam es in Dhaka zu Zusammenstößen zwischen Gefolgsleuten der BNP und der Polizei. Im Fernsehen waren brennende Motorräder zu sehen. Die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Demonstranten, die ein behördliches Versammlungsverbot missachtet hatten, zu zerstreuen (DW 8.2.2018). Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzende verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vgl. BBC News 8.2.2018).Auch nach der Urteilsverkündung kam es in Bangladeschs Großstädten zu Zwischenfällen bei denen Polizeibeamte und Anhänger der BNP verletzt wurden. In der nordöstlichen Stadt Sylhet feuerten Polizisten mit Gummigeschossen auf Demonstranten, wobei vier Personen verletzt wurden. In der Hafenstadt Chittagong wurden mindestens sieben BNP-Funktionäre, darunter der lokale Parteivorsitzende verhaftet, nachdem es zu einem Handgemenge zwischen Anhänger der Opposition und der Polizei gekommen war (The Guardian 8.2.2018; vergleiche BBC News 8.2.2018). Etwa 5.000 Unterstützer der Opposition wurden bisher landesweit inhaftiert (OMCT 22.3.2018). Die Parteiführung der BNP fordert deren bedingungslose Freilassung (Dhaka Tribune 10.2.2018). Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am
  43. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am
  44. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vgl. Gulf Times 4.3.2018).Seit der Inhaftierung von Khaleda Zia hat die BNP bei verschiedenen, friedlichen Aktionen, wie eine landesweite Flugblattaktion am
  45. März, die Bildung einer Menschenkette in Dhaka am
  46. März, sowie Sit-ins, symbolische Hungerstreiks und Protestzüge, ihre Freilassung gefordert (Dhaka Tribune 6.3.2018; vergleiche Gulf Times 4.3.2018). Am
  47. März hat das Höchstgericht von Bangladesch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs von Dhaka, der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia Kaution zu gewähren, bis zum
  48. Mai ausgesetzt (ANI 19.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung ANI - Asian News International (19.3.2018): B'desh SC stays Khaleda Zia's bail in orphanage graft case, https://www.aninews.in/news/world/asia/bdesh-sc-stays-khaleda-zias-bail-inorphanage-graft-case201803191613580001/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung BBC News (8.2.2018): Bangladesh ex-PM Khaleda Zia jailed amid clashes, http://www.bbc.com/news/world-asia-42987765, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Deutsche Welle (8.2.2018): Ex-Premierministerin Khaleda Zia zu fünf Jahren Haft verurteilt, http://www.dw.com/de/ex-premierministerin-khaleda-zia-zu-f%C3%Bcnf-jahren-haftverurteilt/a-42499619, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Dhaka Tribune (10.2.2018): BNP announces more protest plans over Khaleda conviction, http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/02/10/bnp-announces-protest-planskhaleda-conviction/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Dhaka Tribune (6.3.2018): BNP forms human chain demanding Khaleda's release, http://www.dhakatribune.com/bangladesh/politics/2018/03/06/bnp-forms-human-chaindemanding-khaledas-release/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Gulf Times (4.3.2018): BNP announces fresh protest to demand release of Zia, http://www.gulf-times.com/story/583845/BNP-announces-fresh-protest-to-demand-release-of-Z, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (8.2.2018): Bangladesh: End Crackdown on Opposition Supporters, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423887.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung Indianexpress (12.2.2018): The solitary prisoner, http://indianexpress.com/article/opinion/columns/khaleda-zia-bangladesh-politics-bnp-thesolitary-prisoner-5060031/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung OMCT -World Organisation Against Torture (22.3.2018): Bangladesh: Bangladesh: Civil society decries mass arrests amid worsening human rights situation, http://www.omct.org/monitoring-protectionmechanisms/statements/bangladesh/2018/03/d24780/, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (25.2.2018): ASK blasts cop action on BNP programme, http://www.thedailystar.net/country/ain-o-salish-kendra-ask-blasts-police-action-bnpprogramme-153989, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung The Guardian (8.2.2018): Violent protests as opposition leader is jailed in Bangladesh, https://www.theguardian.com/world/2018/feb/08/violent-protests-opposition-leader-jailedbangladesh-khaleda-zia, Zugriff 22.3.2018 Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016) Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  49. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
  50. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  51. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30 % bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  52. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30 % bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). Die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).(USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). Die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2016 den
  53. von 176 Plätzen (TI 25.1.2017). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen (ÖB New Delhi 12.2016). Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh (TIB) vom Juni 2016 haben 58 % der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (USDOS 3.3.2017). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 14.1.2016). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die Anti-Korruptions-Kommission (ACC) der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen den ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 3.3.2017). So nutzte die Regierung die ACC um gegen die oppositionelle BNP vorzugehen. Beispielsweise liefen 2016 gegen BNP Führerin Khaleda Zia Korruptionsermittlungen (FH 1.2017). Die Regierung setze auch Schritte um die weitverbreitete Polizeikorruption zu bekämpfen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung TI - Transparency Index (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 26.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016). Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 12.2016). Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017). Bangladeschs Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen gemäß den Spezialgesetzen "Special Powers Act" und "Public Safety Act". Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung: Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016).(AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 12.2016). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sogenannte "Town Defence Parties" (ÖB New Delhi 12.2016). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des "kneecapping" eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.: * CAT - Convention against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (ratifiziert 5.10.1998) * CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights (ratifiziert 6.9.2000) * CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (ratifiziert 6.11.1984) * CERD - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ratifiziert 11.6.1979) * CESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ratifiziert 5.10.1998) * CMW - International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (unterzeichnet 7.10.1998, beigetreten 24.8.2011) * CRC - Convention on the Rights of the Child (unterzeichnet 26.1.1990, ratifiziert 3.8.1990) * CRC-OP-AC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRC-OP-SC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children child prostitution and child pornography (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000) * CRPD - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (unterzeichnet 9.5.2007, ratifiziert 30.11.2007) * CRPD-OP - Optional protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) * CAT, Art.20 - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998)* CAT, Artikel 20, - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998) * CRPD-OP, Art.6-7 - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017).* CRPD-OP, Artikel 6 -, 7, - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  1. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016).Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB New Delhi 12.2016). Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am
  3. Oktober 2016 verabschiedete das Parlament den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO-Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Auf Grund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017). Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort. Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung hat zugenommen (USDOS 3.3.2017). Der "Information and Communication Technology Act 2006" (geändert 2009, 2013) und der "Special Powers Act 1974" werden weiterhin als Instrumente der juristischen Belästigung von Regierungskritikern verwendet, die für ihre Kritik wegen Volksverhetzung inhaftiert werden können (UNHCR 15.5.2017). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2016 hat die Regierung 355 Opfer von Menschenhandel gemeldet (im Vergleich zu 1.815 bzw. 2.899 in den Jahren 2015 und 2014). Davon waren 212 Männer, 138 Frauen und fünf Kinder. 2016 wurden außerdem 122 Fälle von Sex- und 168 Fälle von Arbeitskräftehandel untersucht, sowie drei Menschenhändler zu 14 jährigen Haftstrafen verurteilt. Auf Grund kurzer und mangelhafter Untersuchungsdauern bleiben Verurteilungen jedoch selten (USDOS 27.6.2017). Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung Zugang zu neun Mehrzweckunterkünften und Safe Häusern, die durch das Ministerium für soziale Wohlfahrt (MSW) verwaltet werden, zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 27.6.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern zur Ableistung von Schulden an Menschenhändler übergeben wurden (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner
(2017): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/342465/485841_de.html, Zugriff 27.7.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert (USDOS 3.3.2017). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 12.2016). Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, waren allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So wurden durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsaussendungen Pressekanäle beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 3.3.2017). Mit ihrer bei Regierungsantritt propagierten Zero-Tolerance Against Militancy-Offensive bekämpft die Awami League nicht nur religiöse Extremisten, sondern geht gegen regierungskritische Stimmen jedweder Couleur vor. Proteste werden von der Polizei und paramilitärischen Einheiten gewaltsam eingedämmt. Journalisten, die sich kritisch über Regierungsmitglieder äußern, werden angegriffen, eingeschüchtert und inhaftiert. Allein zwischen Januar und September 2016 wurden laut Odhikar 46 Journalisten verletzt, bedroht oder inhaftiert. (GIZ 5.2017) Seit der Änderung des Informations- und Kommunikationstechnologiegesetzes (ICT Act) 2013 können Personen die Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie begehen ohne Kaution inhaftiert werden und zu Gefängnisstrafen von sieben bis 14 Jahren verurteilt werden. Betroffene Personen waren auch Blogger und Journalisten (Freedom House 2017). Odhikar berichtet von 35 Verhaftungen auf Grund des ICT-Gesetzes im Jahr 2016 (AI 22.2.2017). Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Auch wenn einige bedeutende Persönlichkeiten, wie BNP Führerin Khaleda Zia, sowie Reporter und Journalisten der Aufwieglung beschuldigt wurden, gab es diesbezüglich noch keine Verurteilungen (USDOS 3.3.2017). Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber auf Grund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat (USDOS 3.3.2017). Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt und filtert Internetinhalte. 2016 wurden auf Nachfrage der Exekutive und des Ministry of Home Affairs (MOHA) einige Websites und Facebook Seiten wegen angeblicher Aufwieglung zur Militanz oder anti-religiöser Propaganda, sowie wegen regierungskritischen Inhalten blockiert. Bei einem Feldversuch am 2. August 2016 wurde die gesamte Kommunikation in einem Viertel Dhakas stillgelegt (USDOS 3.3.2017). Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in Bangladesch ist auf Grund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung Bangladeschs und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber auf Grund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi).Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in Bangladesch ist auf Grund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung Bangladeschs und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber auf Grund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi). Journalisten sehen sich auch mit Drohungen oder gewalttätigen Angriffen, die mitunter zum Tode führen, ausgesetzt. Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten, von denen einige nicht mehr auftauchten, haben zugenommen. Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Odhikar
(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 3.3.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 14.1.2016). 2016 hat die Regierung

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