RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW194 2182654-1 SpruchW194 2182654-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.10.2015 erfolgte im Beisein eines Vertreters und eines Rechtsberaters seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei wurde das im Spruch genannte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt.
- Die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer obliegt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde von dieser ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich der Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer insbesondere auch im Asylverfahren zu setzen.
- Am 12.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde ua. näher zu seinen Fluchtgründen befragt.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.12.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.12.2018 (Spruchpunkt III.).
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.12.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.12.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan habe darlegen können und eine solche daher auch nicht existent sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan habe darlegen können und eine solche daher auch nicht existent sei. Der Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 12.12.2017 zugestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.01.2018, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er als Hazara, der lange Zeit im westlichen Ausland gelebt habe, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder und der sozialen Gruppe der kampffähigen Minderjährigen, die sich den Taliban entziehen würden, sowie wegen seiner oppositionellen Einstellung gegenüber Kutschi, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde Ermittlungen bezüglich des Konfliktes zwischen Hazara und Kutschi und zur Sicherheitslage in Maidan Wardak unterlassen habe.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 05.01.2018, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er als Hazara, der lange Zeit im westlichen Ausland gelebt habe, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder und der sozialen Gruppe der kampffähigen Minderjährigen, die sich den Taliban entziehen würden, sowie wegen seiner oppositionellen Einstellung gegenüber Kutschi, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde Ermittlungen bezüglich des Konfliktes zwischen Hazara und Kutschi und zur Sicherheitslage in Maidan Wardak unterlassen habe.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 12.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom 28.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, sowie der belangten Behörde - gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung - Länderberichte zur Lage in Afghanistan.
- Am 02.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete im Rahmen der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seiner Person und seiner Herkunft, seinem bisherigen Leben und seinen Fluchtgründen befragt. Zudem wurden die (mit den Ladungen ausgesendeten) Länderberichte in das Verfahren eingebracht und aktualisierte Berichte ausgeteilt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete auf Ausführungen zu den Berichten und verwies auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Zeugnisse, Empfehlungsschreiben und einen Lehrvertrag vor. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt den vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch angeführten Namen sowie das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak im Dorf XXXX im Distrikt XXXX geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr
- Er besuchte in Afghanistan vier Jahre die Schule und unterstützte seinen Vater in der Landwirtschaft. Seine Muttersprache ist Dari. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine jüngeren Geschwister leben weiterhin im selben Dorf in Afghanistan, und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt.1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch angeführten Namen sowie das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr
- Er besuchte in Afghanistan vier Jahre die Schule und unterstützte seinen Vater in der Landwirtschaft. Seine Muttersprache ist Dari. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine jüngeren Geschwister leben weiterhin im selben Dorf in Afghanistan, und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in Kontakt. Am 13.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In Österreich verfügte der Beschwerdeführer (jedenfalls) bis zum 08.12.2018 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Seit 01.08.2018 absolviert er eine Lehre zum XXXX . Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist gesund, und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.In Österreich verfügte der Beschwerdeführer (jedenfalls) bis zum 08.12.2018 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Seit 01.08.2018 absolviert er eine Lehre zum römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er ist gesund, und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen soll, hat sein Vater im Einvernehmen mit dem Stammesführer und den Onkeln des Beschwerdeführers entschieden. Zunächst war geplant gewesen, den XXXX ins Ausland zu schicken, jedoch fiel die Wahl dann auf den Beschwerdeführer als zweitältesten Sohn. Die Reise wurde zum Teil vom Vater und zum Teil von den Onkeln finanziert.1.1.
- Dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen soll, hat sein Vater im Einvernehmen mit dem Stammesführer und den Onkeln des Beschwerdeführers entschieden. Zunächst war geplant gewesen, den römisch 40 ins Ausland zu schicken, jedoch fiel die Wahl dann auf den Beschwerdeführer als zweitältesten Sohn. Die Reise wurde zum Teil vom Vater und zum Teil von den Onkeln finanziert. 1.1.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen ist festzuhalten: Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder Bedrohungen von erheblicher Intensität durch staatliche Organe oder Private ausgesetzt gewesen ist, sei es aufgrund von Konflikten mit Angehörigen der Volksgruppe der Kutschi, durch die Taliban und/oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Vater aufgrund der Kutschi keine Grundstücke mehr bewirtschaftet. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan physische oder psychische Gewalt, Strafverfolgung oder Bedrohungen von erheblicher Intensität durch staatliche Organe oder Private zu erwarten hätte, sei es aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, seines Aufenthaltes in Europa und/oder seiner Minderjährigkeit. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Konflikte mit seinen Onkeln befürchtet, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen unter II.3.6.).Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Konflikte mit seinen Onkeln befürchtet, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben vergleiche dazu die rechtlichen Ausführungen unter römisch zwei.3.6.). 1.
- Zur Lage in Afghanistan: Im Verfahren wurden folgende Quellen herangezogen: * Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN (Stand Mai 2018) vom 31.05.2018, * UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, * BFA, Arbeitsübersetzung: Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, * Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as "Westernised" vom Jänner 2018, * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Hazara als Talibankämpfer, vom 21.02.2017 sowie * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, die letzten Kurzinformationen bis 23.11.2018 sowie die Kapitel Sicherheitslage, Wardak / Maidan Wardak, Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion, Religionsfreiheit, Schiiten, Ethnische Minderheiten, Hazara, Kutschi, Kinder, Rückkehr, Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge. Auf der Grundlage dieser Quellen wird im Beschwerdefall festgestellt: 1.2.
- Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): (Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017).(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen (EASO 12.2017). Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vgl. Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018).Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Khaama Press 6.5.2016; vergleiche Tolonews 23.1.2018). Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet (Tolonews 23.1.2018). Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet (UNODC 11.2017). Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten (GV 8.3.2018). Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt (Pajhwok 9.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017).Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 1.1.2018, Khaama Press 25.12.2017, Khaama Press 8.12.2017, Khaama Press 23.11.2017, FN 8.11.2017, Khaama Press 21.8.2018, Khaama Press 11.7.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Wardak In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vgl. Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vgl. Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vgl. Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vgl. Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017).In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt (Tolonews 23.11.2017; vergleiche Xinhua 18.3.2018, Tolonews 18.3.2018, Tolonews 22.11.2017, Tolonews 1.7.2017 Pajhwok 19.5.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Xinhua 18.3.2018; vergleiche Tolonews 18.3.2018, Tolonews 23.11.2017). Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet (Xinhua 14.1.2018; vergleiche Khaama Press 23.11.2017, Tolonews 1.7.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet (Independent 24.11.2017; vergleiche Khaama Press 12.8.2017, Pajhwok 10.4.2017). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vgl. Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (Pajhwok 3.3.2018; vergleiche Tolonews 7.11.2017, Tolonews 11.7.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Wardak Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vgl. Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vgl. Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018).Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.3.2018). Dazu zählen u. a. die Taliban (Tolonews 18.2.2018; vergleiche Xinhua 14.1.2018, Khaama Press 9.12.2017); Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt (ATN 23.11.2017; vergleiche Tolonews 23.11.2017, Khaama Press 23.11.2017, SP 13.3.2018, UW 3.2012). Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul (Xinhua 18.3.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet (ACLED 23.2.2018). 1.2.
- Schiiten (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017). 1.2.
- Ethnische Minderheiten, Hazara und Kutschi (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Kutschi Die Kutschi sind die Nomaden Afghanistans. Sie sind Angehörige der paschtunischen Volksgruppe und verteilen sich im ganzen Land (Telepolis 2.11.2017). Wenngleich die tatsächliche Anzahl der Nomaden in Afghanistan unbekannt ist, kann deren Anwesenheit als signifikant bezeichnet werden und wirkt sich auf die ländliche Wirtschaft aus (AREU 1.2018). Im Jahr 2004 wurde die Anzahl der "aktiv migrierenden" Nomaden in Afghanistan auf 1.5 Millionen geschätzt (AREU 1.2018; vgl. AA 5.2018). Diese Zahl beinhaltet sowohl alle nomadischen Haushalte als auch aktiv migrierende Mitglieder von teilweise niedergelassenen Haushalten. Dennoch wird angenommen, dass die Zahl der Nomaden heutzutage niedriger ist. Die Anzahl jener vollständig-nomadischer Haushalte, die noch in Zelten leben und kein fixes Heim haben, ist heute wahrscheinlich gering. Viele nomadische Gemeinschaften sind teilweise sesshaft. Manche Mitglieder leben in Häusern und migrieren auch saisonal nicht, während andere Mitglieder mit dem Viehbestand jährlich in grünere Regionen migrieren (AREU 1.2018).Die Kutschi sind die Nomaden Afghanistans. Sie sind Angehörige der paschtunischen Volksgruppe und verteilen sich im ganzen Land (Telepolis 2.11.2017). Wenngleich die tatsächliche Anzahl der Nomaden in Afghanistan unbekannt ist, kann deren Anwesenheit als signifikant bezeichnet werden und wirkt sich auf die ländliche Wirtschaft aus (AREU 1.2018). Im Jahr 2004 wurde die Anzahl der "aktiv migrierenden" Nomaden in Afghanistan auf 1.5 Millionen geschätzt (AREU 1.2018; vergleiche AA 5.2018). Diese Zahl beinhaltet sowohl alle nomadischen Haushalte als auch aktiv migrierende Mitglieder von teilweise niedergelassenen Haushalten. Dennoch wird angenommen, dass die Zahl der Nomaden heutzutage niedriger ist. Die Anzahl jener vollständig-nomadischer Haushalte, die noch in Zelten leben und kein fixes Heim haben, ist heute wahrscheinlich gering. Viele nomadische Gemeinschaften sind teilweise sesshaft. Manche Mitglieder leben in Häusern und migrieren auch saisonal nicht, während andere Mitglieder mit dem Viehbestand jährlich in grünere Regionen migrieren (AREU 1.2018). Im Rahmen eines Projektes wurden zwischen 2008 und 2009 die nomadischen Migrationsrouten untersucht. Daraus ging hervor, dass der Großteil der Nomaden während des Sommers in Richtung der Weideflächen des Hazarajats (zentrales Hochland) zieht (AREU 1.2018). Die Beziehung zwischen Nomaden und Bauern ist komplex - noch vor dem Konflikt existierten zumindest einige symbiotische Elemente: so verkauften die Nomaden in abgelegenen Dörfern Waren, an die man dort nur schwer gelangen konnte. Nachdem sich das afghanische Straßennetz entwickelte, wurden diese Handelsaktivitäten für einen Großteil der ländlichen Gesellschaft überflüssig. Gleichzeitig kam es in bestimmten Gegenden zu Spannungen zwischen Nomaden und Bauern (AREU 1.2018). Die Wurzeln des Konfliktes zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Zentralafghanistan reichen bis in das Ende des
- Jahrhunderts zurück. Seit 2007 hat sich der Konflikt um das Weideland in den Provinzen Wardak und Ghazni zunehmend verschärft und mündete immer wieder in gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Kutschi und Hazara. Trotz der Mediationsbemühungen von Seiten der afghanischen Regierung und der Vereinten Nationen ist der Konflikt bisher, sowohl rechtlich als auch politisch, ungelöst (365 Tage 28.1.2014). Trotzdem haben die Kutschi in Fragen um Ländereien einen guten Draht zur Regierung in Kabul. Einige Kutschi wie Hashmat Ghani, der Bruder des gegenwärtigen Präsidenten Ashraf Ghani und Repräsentant aller Kutschi in Afghanistan, sind reiche Geschäftsmänner. Dennoch sind die meisten Kutschi-Nomaden sehr arm, leben in einfachen Verhältnissen und sind als Hirten oder Händler tätig (Telepolis 2.11.2017). Die Regierung verfügt mit dem unabhängigen Direktorium für die Angelegenheiten der Kutschi, über eine eigene Organisationseinheit, welche die Angelegenheiten der Kutschi behandelt (RFE/RFL 18.9.2015). Der afghanischen Verfassung zufolge ist die Regierung verpflichtet, den Kutschi Land für die permanente Nutzung zur Verfügung zu stellen und ihre Integration in besiedelten Gebieten zu fördern (RFE/RFL 18.9.2015). Die Verfassung sieht vor, dass zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind (USDOS 20.4.2018). Auch sollen laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschi zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (AAN 4.2.2016; vgl. CRS 15.1.2015, USDOS 20.4.2018).Die Verfassung sieht vor, dass zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind (USDOS 20.4.2018). Auch sollen laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschi zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (AAN 4.2.2016; vergleiche CRS 15.1.2015, USDOS 20.4.2018). 1.2.
- Taliban und Zwangsrekrutierung: 1.2.4.
- Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung. 1.2.4.
- Wörtlich entnommen der BFA, Arbeitsübersetzung: Landinfo report Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017: Zusammenfassung Die Taliban sind im Wesentlichen immer noch eine Bewegung der Paschtunen. Im letzten Jahrzehnt hat sich allerdings die Rekrutierung von Nichtpaschtunen verstärkt. Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das kulturelle und sozioökonomische Umfeld erlegt den meisten Afghanen Einschränkungen auf, viele von ihnen haben keine andere Wahl als sich den Taliban anzuschließen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Ethnische und geografische Zugehörigkeit Informationen über die Anzahl und ethnische und geografische Zugehörigkeit der Talibankader beruhen auf Schätzungen. Landinfo geht davon aus, dass die Taliban im Hinblick auf die tatsächlichen und relativen Zahlen noch immer ein hauptsächlich paschtunisches Phänomen darstellen. Die Mehrheit sind Paschtunen, obwohl die Taliban behaupten, dass ethnische Zugehörigkeit, Stamm und Region irrelevant seien. Giustozzi schätzte 2012, dass unter 10% der Talibankader Usbeken, Tadschiken oder anderer Herkunft seien (Giustozzi 2012). 2015 vertrat Giustozzi die Ansicht, dass der Anteil der Nichtpaschtunen bei den Taliban steige (Seminar in Oslo, November 2015). Die Analytikerinnen Patricia Grossmann und Kate Clark (zitiert in EASO 2016) wiesen darauf hin, dass die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen weniger üblich sei, während Boran Osman vom Afghanistan Analyst Network (AAN) die Meinung vertrat, dass hauptsächlich lokale Faktoren ("lokale Konfliktdynamik") entscheidend seien, und dass sowohl Tadschiken, Usbeken als auch Turkmenen rekrutiert würden (EASO 2016, S. 18). Giustozzi stellte in der Vergangenheit fest (Giustozzi 2011, S. 11), dass die Taliban von der Hazara-Bevölkerung nur minimale Unterstützung erhalten. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich und nur einige wenige Kommandanten der Hazara sind mit den Taliban verbündet. In den zentralen von Hazara dominierten Gebieten, einschließlich der von Hazara bewohnten Distrikte westlich von Ghazni, besteht kein Grund, von einer umfangreichen Rekrutierung auf individueller Ebene auszugehen. Es gibt nach wie vor nur wenige Hazara, die aktiv für die Taliban kämpfen. (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). Der Analytiker Osman (zitiert in EASO, S. 20) weist darauf hin, dass es für die Taliban wichtig ist, sich auf die Rekruten verlassen zu können. Daher hält es Osman für unwahrscheinlich, dass die Taliban Hazara zwingen würden mit ihnen zu kämpfen. Die überwiegende Mehrheit der Talibankämpfer sind Afghanen, die Zahl der ausländischen Kämpfer (d.h. Usbeken, Araber, Tschetschenen, etc.) ist sehr beschränkt. Die Botschaft der Bewegung ist klar: Die Taliban haben eine nationale Agenda, sie unterstützen nicht die Vision eines Kalifen oder den globalen Dschihad. Sie wollen nicht als Bedrohung für die Nachbarländer gesehen werden. Es sind keine Beziehungen zu al-Qaida, Daesh oder anderen militanten Gruppen, die den globalen Dschihad auf ihre Agenda gesetzt haben, bekannt (Gespräch mit einem Analytiker in Kabul, Mai 2017). Ausmaß unmittelbaren Zwangs Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Rekrutierung von Minderjährigen Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Junge und Mann fließend; ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit, die erweiterte Familie zu repräsentieren. Welchen Status jemand auf der Skala vom Kind zum Erwachsenen innehat und zu welchem Zeitpunkt erwachsenes Verhalten erwartet wird, entspricht im Regelfall weder den nationalen afghanischen Gesetzen noch dem Völkerrecht. Diese Tatsache, gepaart mit der demografischen Zusammensetzung, wirtschaftlichen, politischen und anderen kulturellen Gegebenheiten führt im Ergebnis dazu, dass bewaffnete Soldaten in verschiedenen Gruppen die im Völkerrecht festgelegten Altersgrenzen unterschreiten können. In der überwiegenden Mehrzahl aller Kontexte ziehen Afghanen bei der Beurteilung von Status, Stellung und Reife einer Person nur in geringem Ausmaß formelle und rechtliche Bestimmungen heran. Wie bereits erwähnt, ist die erweiterte Familie die tonangebende gesellschaftliche Institution und bildet den Rahmen für die Familienmitglieder. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Gespräch mit einer NGO, Kabul 2016). 1.2.4.
- Wörtlich entnommen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Hazara als Talibankämpfer, vom 21.02.2017: Einem Bericht von EASO [11.2016] zum Thema Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan ist zu entnehmen, dass es auch zu Rekrutierungen von Hazara durch die Taliban kommt und es in Bamyan und Daikundi einige höherrangige Kommandanten der Hazara unter den Taliban gibt, wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um lokale Talibaneinheiten handelt. Auch das Interesse daran, sich den Taliban anzuschließen, ist lokal begrenzt. Somit existiert zwar eine Zusammenarbeit zwischen Taliban und Hazara, eine Rekrutierung von Hazara durch Taliban ist aber nicht weit verbreitet. Angeführt werden einige Dörfer in Ghazni, wo es aktive Talibankämpfer gab und 2012 etwa ein Dutzend Hazara für die Taliban gekämpft haben. Es gab dem Bericht zufolge aber keine Hinweise darauf, dass es sich um Zwangsrekrutierung gehandelt hat zumal der Kontakt zu den Taliban von der örtlichen Gemeinschaft ausging. Warum oder wie die Taliban Hazara oder Schiiten zwangsweise rekrutieren sollten, sei nicht bekannt zumal die Taliban diesen ja auch trauen müssten. Angeführt werden noch sunnitische Hazara in Bamyan und Parwan - wo in einigen Gemeinden Hazara Funktionen innerhalb der Taliban oder deren ziviler Schattenverwaltung übernommen haben. Dem Bericht zufolge handelt es sich dabei um Einzelfälle. Aus dem von ACCORD dokumentierten Expertengespräch vom 04.05.2016 geht folgendes hervor: [...] Dass Hazara rekrutiert werden für die Taleban, ist eher eine Ausnahme, allerdings habe ich oben bereits die sunnitischen Hazara angesprochen. Von denen ist bekannt, dass einige von ihnen in den Taleban-Strukturen mitkämpfen. Bei den schiitischen Hasaras ist es eher eine Ausnahme, es gibt aber bestimmte alte Überreste schiitischer Mudschaheddin-Führer in relativ entlegenen Gegenden, die in so einer Art Allianz mit den Taleban sind. [...] 1.2.
- Kinder, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018): Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 5.2018). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt (USDOS 3.3.2017). Bildungssystem in Afghanistan Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (USDOS 20.4.2018). Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes (USDOS 3.3.2017). Auch sind in von den Taliban kontrollierten Gegenden gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand (USDOS 20.4.2018). Nichtregierungsorganisationen sind im Bildungsbereich tätig, wie z. B. UNICEF, NRC, AWEC und Save the Children. Eine der Herausforderungen für alle Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich - speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. UNICEF unterstützt daher durch die Identifizierung von Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind. Dort wird eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet. UNICEF bezeichnet das als "classroom". Auf diese Art "kommt die Schule zu den Kindern". Auch wird eine Lehrkraft aus demselben, gegebenenfalls aus dem nächstgelegenen Dorf, ausgewählt - bevorzugt werden Frauen. Lehrkräfte müssen fortlaufend Tests des Provinzbüros des Bildungsministeriums absolvieren. Je nach Ausbildungsstand beträgt das monatliche Gehalt der Lehrkräfte zwischen US$ 90 und
- Die Infrastruktur für diese Schulen wird von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt, UNICEF stellt die Unterrichtsmaterialien. Aufgrund mangelnder Finanzierung sind Schulbücher knapp. Wenn keine geeignete Lehrperson gefunden werden kann, wendet sich UNICEF an den lokalen Mullah, um den Kindern des Dorfes doch noch den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. UNICEF zufolge ist es wichtig, Kindern die Möglichkeit zu geben, auch später einem öffentlichen Schulplan folgen zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018). In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UNOrganisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018).In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UNOrganisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vgl. CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018).Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vergleiche CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018). Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen.Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vgl. LSE 24.1.2018).Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vergleiche LSE 24.1.2018). Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 20.4.2018). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert (AA 5.2018; vgl. UNTC 9.4.2018). Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 5.2018). Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder (IRC 15.2.2018; vgl. FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen (AA 5.2018; vgl. IDMC 1.2018). Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen (AA 5.2018). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 5.2018).Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert (AA 5.2018; vergleiche UNTC 9.4.2018). Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 5.2018). Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder (IRC 15.2.2018; vergleiche FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen (AA 5.2018; vergleiche IDMC 1.2018). Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen (AA 5.2018). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 5.2018). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem (USDOS 20.4.2018; vgl. IRC 15.2.2018, FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt (USDOS 20.4.2018).Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem (USDOS 20.4.2018; vergleiche IRC 15.2.2018, FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Strafverfolgung von Kindern Das Gesetz besagt, dass die Festnahme eines Kindes als letztes Mittel und so kurz wie möglich vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kindern in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquater Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Festgenommenen Kindern werden oftmals Grundrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe sowie das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor; wegen limitierter Ressourcen sind spezielle Jugendgerichte nur in sechs Gebieten funktionsfähig: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Nangarhar und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. Im afghanischen Strafjustizsystem sind Kinder oftmals eher die Opfer als die Täter (USDOS 20.4.2018). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). Nachdem im Jahr 2016 die Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (861 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (AA 5.2018). Rekrutierung von Kindern Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet (USDOS 20.4.2018). Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Mit dem Begriff "unbegleitete Minderjährige" werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben (MPI 11.2017). Ca. 58% der nach Afghanistan zurückkehrenden Jugendlichen sind minderjährig. Besonders gefährdet sind aus dem Iran kommende unbegleitete Minderjährige, deren Anzahl im Jahr 2017 auf ca. 2.000 geschätzt wurde (HO 4.2018). Schätzungen zufolge waren ungefähr 15% der aus dem Iran zurückgeführten Afghanen zum Zeitpunkt ihre Rückkehr zwischen 15 und 17 Jahre alt, dennoch gab es auch einige Zehnjährige darunter (MPI 11.2017). Die Rückkehr ist oft nicht freiwillig und zahlreiche Heimkehrer sind unbegleitete Buben, die willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt sind (BAAG 3.2018). Unbegleitete Minderjährige, die im Iran oder anderswo aufgewachsen sind, sind bei Rückführungen besonders gefährdet, da sie nie in Afghanistan gelebt haben (MPI 3.2018). Schätzung von IOM zufolge ist die Anzahl der nach Afghanistan zurückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen von 2.110 im Jahr 2015 auf 4.419 im Jahr 2017 gestiegen (IOM 28.2.2017). Einer Aussage des Direktors der Afghanistan Migrants Advice and Support Organisation aus dem Jahr 2015 zufolge gibt es in Afghanistan keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme. Wegen der hohen Zahl an Rückkehrern und Rückkehrerinnen beschränken sich die Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen auf die Bereitstellung von Grundversorgungsdiensten wie Unterkunft, Essen und Transport (HO 4.2018). Unbegleitete Minderjährige werden durch Vormundschaftsvereinbarungen von IOM versorgt (MPI 11.2017). Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken. Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u.a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln, gefördert (EASO 2.2018). Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (MPI 3.2018). 1.2.
- Westliche Orientierung 1.2.6.
- Wörtlich entnommen den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird Berichten zufolge von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. 1.2.6.
- Entnommen der "Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as "Westernised" vom Jänner 2018: Es gibt vereinzelte Berichte, dass eine kleine Anzahl dieser Rückkehrer von AGEs ins Visier genommen und angegriffen wurde, weil sie "verwestlicht" sind oder zumindest Zeit im Westen verbracht haben, wobei die Gründe für diese Angriffe oft unklar sind und Faktoren wie die Volksgruppenzugehörigkeit einer Person signifikant erscheinen. Im Jahr 2014 wurde berichtet, dass zwei afghanische Hazaras von den Taliban ins Visier genommen und angegriffen wurden. Es wurde behauptet, dass sie, nachdem sie kürzlich aus Australien zurückgekehrt waren, als "westlich" wahrgenommen wurden. Es wurde weithin berichtet, dass Hazaras - die überwiegend schiitische Muslime sind und die Mehrheit der schiitischen Muslime in Afghanistan bilden - von Militanten in Afghanistan ins Visier genommen wurden. Es gibt Hinweise darauf, dass Hazaras aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und / oder ihrer Religion gefährdet sein könnten. Es ist daher wahrscheinlich, dass die gemeldeten Vorfälle auf die ethnische Herkunft der zurückgekehrten Hazara zurückzuführen waren, im Gegensatz zu ihren Verbindungen zu einem westlichen Land, ihrer politischen Meinung oder weil sie westliche Werte oder ihr Aussehen angenommen hatten. Angesichts der Handvoll gemeldeter Angriffe im Vergleich zu der großen Anzahl (viele Tausende) an Rückkehrern scheint das Risiko eines gewalttätigen Angriffs oder einer Entführung sehr gering zu sein. Einige Afghanen, die aus westlichen Staaten zurückkehren, sind möglicherweise Diskriminierung und sozialem Stigma ausgesetzt. Dies scheint jedoch darauf zurückzuführen zu sein, dass sie infolge ihrer Rückkehr als "gescheitert" wahrgenommen werden und nicht als "verwestlicht". Ungeachtet dessen ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Behandlung aufgrund ihrer Natur einer Verfolgung oder einem schweren Schaden gleichkommt. 1.2.6.
- Wörtlich entnommen dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN (Stand Mai 2018) vom 31.05.2018: Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu nur von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu erheblichem Vermögen gekommen, vor. 1.2.
- Angriffe gegen Hazara (wörtlich entnommen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 bzw. den Kurzinformationen bis 23.11.2018): Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018).
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, wurde im gesamten Verfahren nie in Zweifel gezogen. Auch im angefochtenen Bescheid wurde seine Minderjährigkeit festgestellt. Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte. Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0150 mwN). Im Beschwerdefall ist demnach darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht minderjährig war. Seine Schilderungen und Eindrücke erfolgen insoweit aus dem Blickwinkel eines Jugendlichen. Der Beschwerdeführer ist auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung minderjährig. 2.
- Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (II.1.1.):2.
- Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.1.): 2.1.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Familie, seinem Familienstand, seinem bisherigen Leben und seinem Leben in Österreich sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten getroffen werden, da sie letztlich im gesamten Verfahren nicht strittig waren. Dass der Beschwerdeführer am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist dem entsprechenden Polizeibericht im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Daraus lässt sich in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Reisedauer in der Verhandlung ("Ich bin direkt nach Österreich gereist"; vgl. Seite 7 der Niederschrift) sowie mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, Afghanistan 2015 oder 2014 bzw. im Alter von ca. 12 oder 13 Jahren verlassen zu haben, ableiten, dass er Afghanistan im Jahr 2015 im Alter von ca. 13 Jahren verlassen hat. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde.Dass der Beschwerdeführer am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist dem entsprechenden Polizeibericht im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Daraus lässt sich in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Reisedauer in der Verhandlung ("Ich bin direkt nach Österreich gereist"; vergleiche Seite 7 der Niederschrift) sowie mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, Afghanistan 2015 oder 2014 bzw. im Alter von ca. 12 oder 13 Jahren verlassen zu haben, ableiten, dass er Afghanistan im Jahr 2015 im Alter von ca. 13 Jahren verlassen hat. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer bis zum 08.12.2018 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zur Lehre des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem in der Verhandlung vorgelegten Lehrvertrag und andererseits aus den lebhaften Schilderungen des Beschwerdeführers seiner Arbeit in der Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er in der Verhandlung dargetan. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf eingeholten Strafregisterauskünften des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1.
- Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit dem Stammesführer und den Onkeln des Beschwerdeführers entschieden hat, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen soll, beruht auf den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass diese Angaben sowohl aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise (ca. 13 Jahre) als auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (vgl. II.1.2.
- "erweiterte Familie [als] die tonangebende gesellschaftliche Institution" sowie II.1.2.
- "Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken") sehr plausibel sind. Dass der Beschwerdeführer hierfür finanziell von seiner Familie unterstützt wurde, steht ebenfalls im Einklang mit den herangezogenen Quellen (vgl. wiederum II.1.2.5.).2.1.
- Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit dem Stammesführer und den Onkeln des Beschwerdeführers entschieden hat, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen soll, beruht auf den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass diese Angaben sowohl aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise (ca. 13 Jahre) als auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vergleiche römisch zwei.1.2.
- "erweiterte Familie [als] die tonangebende gesellschaftliche Institution" sowie römisch zwei.1.2.
- "Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken") sehr plausibel sind. Dass der Beschwerdeführer hierfür finanziell von seiner Familie unterstützt wurde, steht ebenfalls im Einklang mit den herangezogenen Quellen vergleiche wiederum römisch zwei.1.2.5.). 2.1.
- Soweit nicht festgestellt werden kann, dass konkret der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan (aufgrund - wie von ihm vorgebracht - von Konflikten mit Angehörigen der Volksgruppe der Kutschi, durch die Taliban und/oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara) physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder Bedrohungen von erheblicher Intensität durch staatliche Organe oder durch Private ausgesetzt war, ist Folgendes auszuführen: In der Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, mit (vgl. Seite 7 der Niederschrift): "Ich habe in unserem Dorf keine Zukunft gehabt. Es war dort nichts, was ich machen konnte. Es war ein Kriegszustand, die Moscheen wurden niedergebrannt und die Schulen ebenso. Dort gibt es einen Bürgerkrieg, es wird mit den Taliban gekämpft und die Hazara kämpfen gegen die Kutschi." Auf die Frage, ob er persönlich in Gefahr gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer (vgl. Seite 7 der Niederschrift): "Sie bringen die Leute um". Die Frage, ob seine Familie bedroht worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit (vgl. Seite 7 der Niederschrift): "Die Nomaden haben uns bedroht und gesagt, wenn wir dort noch einmal auf den Grundstücken was anbauen würden, würden sie gegen uns kämpfen. Sie werden uns umbringen."In der Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, mit vergleiche Seite 7 der Niederschrift): "Ich habe in unserem Dorf keine Zukunft gehabt. Es war dort nichts, was ich machen konnte. Es war ein Kriegszustand, die Moscheen wurden niedergebrannt und die Schulen ebenso. Dort gibt es einen Bürgerkrieg, es wird mit den Taliban gekämpft und die Hazara kämpfen gegen die Kutschi." Auf die Frage, ob er persönlich in Gefahr gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer vergleiche Seite 7 der Niederschrift): "Sie bringen die Leute um". Die Frage, ob seine Familie bedroht worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit vergleiche Seite 7 der Niederschrift): "Die Nomaden haben uns bedroht und gesagt, wenn wir dort noch einmal auf den Grundstücken was anbauen würden, würden sie gegen uns kämpfen. Sie werden uns umbringen." Mit diesem Vorbringen berichtet der Beschwerdeführer zwar ganz allgemein von Drohungen gegen seine Familie durch die Kutschi, er macht jedoch keinerlei konkrete Betroffenheit seiner Person geltend. Soweit der Beschwerdeführer generell darauf verweist "Sie bringen die Leute um" sowie "Sie werden uns umbringen", spricht er damit mögliche Gefährdungspotentiale an, er vermag aber keine darüberhinausgehende konkrete Verknüpfung einer Gefährdung mit seiner Person darzutun. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass die Familie des Beschwerdeführers, zu welcher er nach seinen Angaben ca. ein bis zweimal im Monat Kontakt hat, weiter im Heimatdorf lebt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Familie bzw. sein Vater aufgrund der Kutschi keine Grundstücke mehr bewirtschafte, muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auch darlegt, dass sein Vater zwischenzeitig - auch wenn die Bedingungen "schwieriger" geworden seien - mit einem "großen LKW" arbeite (vgl. Seite 9 der Niederschrift). Es kann also nicht angenommen werden, dass der Familie des Beschwerdeführers die Lebensgrundlage entzogen worden ist. Es kann vor dem Hintergrund des insoweit vagen Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus eigenem Antrieb eine berufliche Veränderung vorgenommen hat (vgl. zu diesem Vorbringen auch die rechtliche Beurteilung unter II.3.6.).Mit diesem Vorbringen berichtet der Beschwerdeführer zwar ganz allgemein von Drohungen gegen seine Familie durch die Kutschi, er macht jedoch keinerlei konkrete Betroffenheit seiner Person geltend. Soweit der Beschwerdeführer generell darauf verweist "Sie bringen die Leute um" sowie "Sie werden uns umbringen", spricht er damit mögliche Gefährdungspotentiale an, er vermag aber keine darüberhinausgehende konkrete Verknüpfung einer Gefährdung mit seiner Person darzutun. Diese Beurteilung wird dadurch untermauert, dass die Familie des Beschwerdeführers, zu welcher er nach seinen Angaben ca. ein bis zweimal im Monat Kontakt hat, weiter im Heimatdorf lebt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Familie bzw. sein Vater aufgrund der Kutschi keine Grundstücke mehr bewirtschafte, muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auch darlegt, dass sein Vater zwischenzeitig - auch wenn die Bedingungen "schwieriger" geworden seien - mit einem "großen LKW" arbeite vergleiche Seite 9 der Niederschrift). Es kann also nicht angenommen werden, dass der Familie des Beschwerdeführers die Lebensgrundlage entzogen worden ist. Es kann vor dem Hintergrund des insoweit vagen Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus eigenem Antrieb eine berufliche Veränderung vorgenommen hat vergleiche zu diesem Vorbringen auch die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.6.). Dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Afghanistan verlassen hat, hat er im Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zwar generell auf die Taliban verwiesen ("es wird mit den Taliban gekämpft"), jedoch im gesamten Verfahren nie behauptet, jemals selbst durch die Taliban bedroht worden zu sein. Hinzu kommt, dass die näheren Umstände der Flucht des Beschwerdeführers doch recht klar darauf hindeuten, dass keine unmittelbare persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers fluchtauslösend war. So hat der Beschwerdeführer dargetan, dass zunächst geplant war, den XXXX ins Ausland zu schicken, schließlich fiel die Wahl jedoch auf den Beschwerdeführer, weil XXXX enttäuscht habe (vgl. die Feststellungen unter I.1.; sowie Seite 11 der Niederschrift).Hinzu kommt, dass die näheren Umstände der Flucht des Beschwerdeführers doch recht klar darauf hindeuten, dass keine unmittelbare persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers fluchtauslösend war. So hat der Beschwerdeführer dargetan, dass zunächst geplant war, den römisch 40 ins Ausland zu schicken, schließlich fiel die Wahl jedoch auf den Beschwerdeführer, weil römisch 40 enttäuscht habe vergleiche die Feststellungen unter römisch eins.1.; sowie Seite 11 der Niederschrift). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach drauf verwiesen hat, dass er in Afghanistan keine Zukunftsperspektive gesehen habe, was eher darauf hindeutet, dass er sein Heimatland aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen hat (vgl. "Ich habe in unserem Dorf keine Zukunft gehabt. Es war dort nichts, was ich machen konnte"; vgl. Seite 7 der Niederschrift; sowie die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung: "Es gibt allgemein in Afghanistan Krieg und keine Zukunft.").Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach drauf verwiesen hat, dass er in Afghanistan keine Zukunftsperspektive gesehen habe, was eher darauf hindeutet, dass er sein Heimatland aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen hat vergleiche "Ich habe in unserem Dorf keine Zukunft gehabt. Es war dort nichts, was ich machen konnte"; vergleiche Seite 7 der Niederschrift; sowie die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung: "Es gibt allgemein in Afghanistan Krieg und keine Zukunft."). 2.1.
- Soweit nicht festgestellt werden kann, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund verschiedener geltend gemachter Merkmale (Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, Aufenthalt in Europa und/oder Minderjährigkeit) physische oder psychische Gewalt, Strafverfolgung oder Bedrohungen von erheblicher Intensität durch staatliche Organe oder Private zu erwarten hätte, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer fürchtet, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in seinem gesamten Herkunftsstaat diskriminiert zu werden; dies auch aufgrund des Umstandes, dass er sich einige Jahre in Europa aufgehalten und einen "westlichen" Lebensstil angenommen habe. Außerdem fürchtet er als (alleinstehendes) Kind bzw. (alleinstehender) Minderjähriger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Bedrohungen oder einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Diese - ungeachtet mehrfachen Nachfragens durch das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gerade auch aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers - allgemein gebliebenen und wenig detailreich dargetanen Befürchtungen erweisen sich daher schon insoweit als wenig plausibel, als der Beschwerdeführer damit keine hinreichend substantiierte Bedrohung gerade seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermag (vgl. zur rechtlichen Würdigung des Vorbringens hinsichtlich Diskriminierung als Hazara (II.3.6.). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung - befragt nach seinen Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan - jedes Mal ausschließlich auf Probleme mit seinen Onkeln verwiesen hat (vgl. die Seiten 8 und 9 der Niederschrift).Diese - ungeachtet mehrfachen Nachfragens durch das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gerade auch aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers - allgemein gebliebenen und wenig detailreich dargetanen Befürchtungen erweisen sich daher schon insoweit als wenig plausibel, als der Beschwerdeführer damit keine hinreichend substantiierte Bedrohung gerade seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermag vergleiche zur rechtlichen Würdigung des Vorbringens hinsichtlich Diskriminierung als Hazara (römisch zwei.3.6.). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung - befragt nach seinen Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan - jedes Mal ausschließlich auf Probleme mit seinen Onkeln verwiesen hat vergleiche die Seiten 8 und 9 der Niederschrift). Auch wenn vor dem Hintergrund der herangezogenen Quellen (II.1.2.6.) Diskriminierung und soziales Stigma für Rückkehrer aus Europa (v.a. als "gescheitert") nicht unwahrscheinlich sind und diese Personen von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Hinzu kommt, dass auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich andere Kleidung trägt als in Afghanistan, alleine das Tragen moderner Kleidung nun aber noch keinen "westlichen Lebensstil" darzutun vermag. Zudem ist der Beschwerdeführer in Afghanistan (in einen afghanischen Familienverband eingebunden) aufgewachsen und spricht eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er gänzlich vom Glauben abgefallen oder konvertiert wäre.Auch wenn vor dem Hintergrund der herangezogenen Quellen (römisch zwei.1.2.6.) Diskriminierung und soziales Stigma für Rückkehrer aus Europa (v.a. als "gescheitert") nicht unwahrscheinlich sind und diese Personen von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Hinzu kommt, dass auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich andere Kleidung trägt als in Afghanistan, alleine das Tragen moderner Kleidung nun aber noch keinen "westlichen Lebensstil" darzutun vermag. Zudem ist der Beschwerdeführer in Afghanistan (in einen afghanischen Familienverband eingebunden) aufgewachsen und spricht eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er gänzlich vom Glauben abgefallen oder konvertiert wäre. Dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ergibt sich ebenfalls daraus, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren vermag. In der Verhandlung wurde diesbezüglich von der Vertreterin des Beschwerdeführers auf die Beschwerde verwiesen (vgl. Seite 8 der Niederschrift), in welcher unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien behauptet wird, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sei und eine konkrete und reale Bedrohung für den Beschwerdeführer darstelle. Letztere Behauptung wird jedoch in keiner Weise näher konkretisiert bzw. substantiiert. So muss festgehalten werden, dass auch wenn die herangezogenen Quellen (II.1.2.4.) die grundsätzliche Möglichkeit darlegen, dass junge Männer in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung oder willkürlicher Gewaltanwendung zB durch die Taliban ausgesetzt sein könnten, dies noch keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufzeigt bzw. glaubhaft macht. Überdies gilt es zu beachten, dass die Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers zwar aktiv sind (II.1.2.1.) und es in solchen Gebieten de facto unmöglich ist, offenen Widerstand zu leisten, jedoch ganz grundsätzlich eine Rekrutierung von Hazara durch die Taliban nicht weit verbreitet ist (angeführt werden in den Berichten bloß einige Dörfer in Ghazni; II.1.2.4.; vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung unter II.3.6.).Dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, ergibt sich ebenfalls daraus, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren vermag. In der Verhandlung wurde diesbezüglich von der Vertreterin des Beschwerdeführers auf die Beschwerde verwiesen vergleiche Seite 8 der Niederschrift), in welcher unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien behauptet wird, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sei und eine konkrete und reale Bedrohung für den Beschwerdeführer darstelle. Letztere Behauptung wird jedoch in keiner Weise näher konkretisiert bzw. substantiiert. So muss festgehalten werden, dass auch wenn die herangezogenen Quellen (römisch zwei.1.2.4.) die grundsätzliche Möglichkeit darlegen, dass junge Männer in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung oder willkürlicher Gewaltanwendung zB durch die Taliban ausgesetzt sein könnten, dies noch keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufzeigt bzw. glaubhaft macht. Überdies gilt es zu beachten, dass die Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers zwar aktiv sind (römisch zwei.1.2.1.) und es in solchen Gebieten de facto unmöglich ist, offenen Widerstand zu leisten, jedoch ganz grundsätzlich eine Rekrutierung von Hazara durch die Taliban nicht weit verbreitet ist (angeführt werden in den Berichten bloß einige Dörfer in Ghazni; römisch zwei.1.2.4.; vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.6.). 2.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Konflikte mit seinen Onkeln befürchte, der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben (vgl. zur rechtlichen Würdigung des Vorbringens unter II.3.6.).2.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Konflikte mit seinen Onkeln befürchte, der Entscheidung zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben vergleiche zur rechtlichen Würdigung des Vorbringens unter römisch zwei.3.6.). 2.
- Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (II.1.2.):2.
- Zu den zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen (römisch zwei.1.2.): Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die herangezogenen (mit den Ladungen ausgesendeten) Länderberichte (vgl. dazu die Auflistung unter II.1.
- zu Beginn) wurden in der Verhandlung in das Verfahren eingebracht und aktualisierte Berichte ausgeteilt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Berichten und verwies auf die Beschwerde.Die herangezogenen (mit den Ladungen ausgesendeten) Länderberichte vergleiche dazu die Auflistung unter römisch zwei.1.
- zu Beginn) wurden in der Verhandlung in das Verfahren eingebracht und aktualisierte Berichte ausgeteilt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Berichten und verwies auf die Beschwerde. Auch die belangte Behörde, welche an der Verhandlung nicht teilnahm, gab zu den herangezogenen Länderberichten keine Stellungnahme ab.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist.3.
- Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist. 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.2.
- § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):3.2.
- Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): "Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. [...]" 3.2.2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005):3.2.2. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005): "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. [...]
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." 3.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff). Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (§ 3 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 iVm § 6 AsylG 2005).Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist (Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005). 3.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Die Gefahr der Verfolgung kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 31.07.2018, Zl. Ra 2018/20/0182, mwN).Unter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Die Gefahr der Verfolgung kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 31.07.2018, Zl. Ra 2018/20/0182, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien vom 22.09.2009). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0434, mwN). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.
- Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht berechtigt: 3.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: 3.6.
- Konflikte mit den Kutschi im Heimatdorf des Beschwerdeführers: Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt im Kern darauf ab, dass seine Familie in seinem Heimatdorf von Angehörigen der Kutschi bedroht und am Bewirtschaften von Grundstücken gehindert werde. Gemäß den Angaben in der Beschwerde befürchtet der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner politischen oppositionellen Einstellung gegenüber Kutschi. Zudem ist das Vorbringen dahingehend zu prüfen, ob der Konflikt zwischen den Kutschi und den Hazara allenfalls ethnisch motiviert ist (hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit ergeben sich Überschneidungen zwischen den GFK-Gründen Rasse, soziale Gruppe und Nationalität; vgl. Art. 10
(1)der Richtlinie 2011/95/EU - Status-Richtlinie).Zudem ist das Vorbringen dahingehend zu prüfen, ob der Konflikt zwischen den Kutschi und den Hazara allenfalls ethnisch motiviert ist (hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit ergeben sich Überschneidungen zwischen den GFK-Gründen Rasse, soziale Gruppe und Nationalität; vergleiche Artikel 10,
(1)der Richtlinie 2011/95/EU - Status-Richtlinie). Verfolgung kann weiters auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, mwN).Verfolgung kann weiters auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508, mwN). Verfolgungsgefahr ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuvor II.3.4.).Verfolgungsgefahr ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe zuvor römisch zwei.3.4.). Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit kann im Beschwerdefall insoweit nicht erblickt werden, als dem Beschwerdevorbringen eine konkrete individuelle Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers selbst oder seine Familie durch die Kutschi nicht entnommen werden kann (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter II.2.1.).Eine solche maßgebliche Wahrschein