1A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. und 2.) XXXX ,Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. und 2.) römisch 40 , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX
Vm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass und 1.) XXXX ,
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass und 1.) römisch 40 , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: XXXX (in weiterer Folge BF1 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde in Afghanistan, Baghlan geboren, hielt sich für einen Zeitraum von 27 Jahren illegal im Iran auf, reiste am 02.11.2015 mit drei von ihren vier minderjährigen Kindern (BF3 - BF5) illegal in das Bundesgebiert ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Verfahrensgang: römisch 40 (in weiterer Folge BF1 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde in Afghanistan, Baghlan geboren, hielt sich für einen Zeitraum von 27 Jahren illegal im Iran auf, reiste am 02.11.2015 mit drei von ihren vier minderjährigen Kindern (BF3 - BF5) illegal in das Bundesgebiert ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX (in weiterer Folge BF2 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde im Iran geboren, hielt sich seit seiner Geburt illegal im Iran auf, reiste am 27.06.2015 mit seinem Vater illegal in das Bundesgebiert ein. Sein Vater stellte am selben Tag gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in weiterer Folge BF2 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde im Iran geboren, hielt sich seit seiner Geburt illegal im Iran auf, reiste am 27.06.2015 mit seinem Vater illegal in das Bundesgebiert ein. Sein Vater stellte am selben Tag gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab die BF1 als Fluchtgrund an, dass sie mit ihren Kindern den Iran verlassen habe, weil ihre Kinder im Iran nicht vernünftig leben könnten und keine Zukunft hätten. Die Iraner hätten sich über sie lustig gemacht. Es sei dort sehr schwer für die Kinder gewesen, zur Schule zu gehen. Sie wolle auch nicht, dass ihre Kinder als Moslems aufwachsen, sondern sie wolle, dass sie Christen werden. Sie wolle, dass ihre Kinder hier lernen und zur Schule gehen. Auch wenn sie zurückgehen müsste, müssten ihre Kinder auf alle Fälle im Bundesgebiet bleiben. Ihr Mann und ihr Sohn (BF2) seien schon in Österreich und sie wolle ihren Mann und ihren Sohn wiedersehen. Der andere Sohn (BF3) sei psychisch krank. Sie stellte als Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder (BF3 - BF5) für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann stellte als Vertreter seines minderjährigen Kindes (BF2) für diesen ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Einvernahme am 05.12.2017 gab BF1 an, dass sie an Depressionen und an Kopfschmerzen leide. Sie sei im Iran oft bei Ärzten gewesen und habe viele Therapien gehabt. Sie habe mit ca. fünf Jahren mit ihrer Mutter, ihrer Großmutter und ihrem Bruder Afghanistan verlassen. Sie sei in Mashad aufgewachsen. Dort habe sie zehn Jahre lang eine iranische Schule besucht und nebenbei als Schneiderin gearbeitet. Sie habe zweimal geheiratet. Beim ersten Mal sei sie dreizehn Jahre alt gewesen. Mit diesem Mann sei sie vier Jahre verheiratet gewesen, aber sie habe bei ihren Eltern gelebt, weil sie immer gestritten hätten. Nach vier oder fünf Jahren habe sie sich scheiden lassen. Danach habe sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Von ihrem zweiten Mann habe sie sechs Kinder bekommen, zwei davon seien gestorben, als sie noch Babys gewesen seien. Ihre zwei Söhne und zwei Töchter seien bei ihr in Österreich. Ihr Mann habe vor ca. eineinhalb Jahren beschlossen, dass er wieder zurück nach Afghanistan gehe. Er habe seine Mutter von Afghanistan geholt und sie seien jetzt in der Türkei auf dem Weg zurück nach Österreich. Die Ehe zu ihrem jetzigen Mann sei nicht arrangiert gewesen. Sie sei seit ihrer Ausreise aus Afghanistan nicht mehr dort gewesen. Ihr Sohn (BF2) lebe bei ihrem Bruder in Österreich, da er nicht bei ihr leben wolle. Der andere Sohn (BF3) lebe in Linz in einer Jugendeinrichtung. Sie wolle ihren Sohn (BF2) nicht vertreten und nichts mit ihm zu tun haben. Er sei auch nicht mit ihr nach Österreich gekommen. Ihr Bruder würde auch nicht die Verantwortung für ihn übernehmen wollen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie wisse nicht, ob noch Familienangehörige in Afghanistan leben würden. Ihre Eltern würden in Mashad, Iran leben. Sie habe sechs Brüder, vier davon seien in Österreich, aber sie habe nur mit einem Kontakt. Ihre anderen zwei Brüder würden im Iran leben, aber mit diesen habe und wolle sie keinen Kontakt haben. Befragt zum Fluchtgrund, gab sie an, dass sie Afghanistan im Kindesalter verlassen habe und nicht wisse, welche Probleme ihre Eltern gehabt hätten. Den Iran habe sie wegen ihren Eltern verlassen. Sie habe keine Arbeitsbewilligung bekommen und illegal gearbeitet. Sie sei von ihrem ersten Mann auch körperlich verletzt und bedroht worden. Befragt, warum sie keinen Schleier trage, gab sie an, dass sie als Kind schon kein Kopftuch habe tragen wollen. Im Iran habe sie zwar ein Kopftuch tragen müssen, aber sie habe immer nur ein lockeres Tuch über den Kopf getragen. Dies sei ihrem Vater nicht immer recht gewesen. Seit sie in Österreich sei, trage sie kein Kopftuch mehr. Mit Bescheiden vom 30.05.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheiden vom 30.05.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide, in denen sie im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im Wesentlichen bekräftigen die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Überdies machte die BF1 geltend, dass ihr und ihrer Töchter aufgrund ihrer westlichen Orientierung Verfolgung in Afghanistan drohe.Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide, in denen sie im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im Wesentlichen bekräftigen die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Überdies machte die BF1 geltend, dass ihr und ihrer Töchter aufgrund ihrer westlichen Orientierung Verfolgung in Afghanistan drohe. Auf Grund der erhobenen Beschwerde führte das BVwG am 10.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in deren Rahmen BF1 und BF2 einvernommen wurden. Die wesentlichen Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF1: Ich bin in Afghanistan in der Provinz Baghlan geboren und habe fünf bis sechs Jahre dort gelebt. Dann sind wir in den Iran gezogen, gemeinsam mit der Mutter und der Großmutter und einem Bruder von mir. Wir sind nach Mashhad gegangen. Dort habe ich gelebt, bis ich 17 geworden bin, dann bin ich nach Isfahan geflüchtet. Als ich 13 Jahre alt war, wurde ich verkauft. Es war ein sehr schlimmer Mensch. Ich musste ihn heiraten. (BF1 weint): Ich wurde von dieser Familie sehr schlecht behandelt. Ich weiß es nicht, wie ich meinen Mann beschreiben kann. Er war ein sehr schlimmer Mensch. Ich wurde sehr viel geschlagen, mindestens zwei bis drei Mal täglich. Ich weiß es nicht, wie ich das beschreiben soll. VR: Sie müssen es auch nicht beschreiben, wenn Sie es nicht wollen. Sind Sie dann davongelaufen oder wie? BF: Mein jetziger Mann, das ist mein zweiter Mann, hat das gewusst, dass ich so viel geschlagen wurde, dass meine Zähne komplett ausgeschlagen wurden. Ich wurde so schlecht behandelt, dass ich nicht darüber reden kann. Als ich ihm gesagt habe, dass ich zum Beispiel Zahnschmerzen habe, wurde mir gesagt, dass ich die selber rausnehmen soll, ich muss nicht zum Arzt gehen. Als ich sagte, dass ich Kopfschmerzen habe, sagte er zu mir, es reicht, dass er mir den Kopf zweimal gegen die Wand schlägt. VR: Sind Sie von ihm geschieden? BF: Ich bin mit meinem jetzigen Mann nach Isfahan geflüchtet und dann habe ich versucht, mich scheiden zu lassen. VR: Hat das funktioniert? BF: Ja, ich habe das geschafft. Ich musste aber dafür Geld zahlen. Ich habe Geld gezahlt und für Geld war er damit einverstanden. VR: Ihr erster Mann oder der Mullah? BF: Der Mann, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. Ich habe ihm meinen Goldschmuck und alles hergegeben, dass er überhaupt unterschreibt. Ich und mein zweiter Mann waren noch nicht verheiratet, als ich damals mein erstes Kind bekam. Der Streit ist aber weitergegangen, weil er behauptet hat, dass mein gemeinsames Kind mit meinem zweiten Ehemann sein Kind ist. Dieses Kind ist bereits verstorben. VR: Haben Sie dann bis zur Ausreise in Isfahan gelebt? BF: Genau weiß ich es nicht, aber vor 12 Jahren sind wir zurück nach Mashhad gegangen. Von heute aus, vor 12 Jahren sind wir nach Mashhad gegangen. Wie lange genau ich in Isfahan geblieben bin, weiß ich nicht. Ich habe dann bis zur Ausreise in Mashhad gelebt. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ja, zehn Jahre im Iran, bis ich 17 geworden bin. VR: Wovon haben Sie im Iran gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert? BF1: Am Anfang durch meinen Vater. Wir haben beide als Schneider gearbeitet, ich und mein zweiter Ehemann. VR: Wo ist Ihr Ehemann jetzt? BF1: Er befindet sich in Griechenland. VR: Warum? BF1: Seine Mutter ist blind und kann nicht sehen und hat immer wieder angerufen, dass er nach Afghanistan zurückkommen soll und er sie von dort mitnehmen soll. Er ist nach Afghanistan gegangen und hat seine Mutter in den Iran gebracht und ist dann in die Türkei und über die Türkei nach Griechenland. Er möchte nach Österreich kommen, aber er kann nicht. VR: Wollen Sie mit Ihrem Mann noch zusammen sein? BF1: Nein, auf keinen Fall, ich möchte mit meinen zwei Töchtern zusammenleben. VR: Alleine? BF1: Ja. VR: Lassen Sie sich scheiden? BF1: Er sagte, wenn er in Österreich ist, käme es dazu. VR: Er will sich auch scheiden lassen? BF1: Am Anfang wollte ich es, jetzt will er es auch. VR: Wo lebt Ihr heute anwesender Sohn (BF2)? BF1: Er lebt jetzt bei mir. Mein Wunsch wäre, wenn mein Mann in Österreich ist, dass die zwei Buben bei meinem Mann sind und ich möchte mit meinen zwei Töchtern leben. Mein heute anwesender Sohn hat zuvor bei meinem Bruder gelebt und befindet sich seit vier bis fünf Monaten wieder bei mir. Wir haben jetzt ein besseres Einvernehmen. Mein Mann liebt ihn auch sehr und mein Sohn liebt meinen Mann auch sehr. VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Ausreise von Afghanistan. BF1: Mein Großvater wurde getötet. Mein Vater ist gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet. Meine Mutter war zu dieser Zeit schwanger. Ich, meine Großmutter und meine Mutter sind dann nach Pakistan geflüchtet und mein Bruder ist in Pakistan geboren worden. Dann sind wir auch in den Iran gereist. Ich weiß nicht, warum mein Großvater getötet wurde. Er war ein sehr bekannter Mensch dort. Ich weiß auch nicht, wer ihn getötet hat. Wir sind geflüchtet und mein Vater hat darüber nie mehr gesprochen. VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten? BF1: Ich kenne niemanden. VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie im Iran in Kontakt oder sind alle schon in Österreich? BF1: Ich habe mit niemandem Kontakt, auch nicht mit meiner Mutter. Die BF1 trägt langes Haar zu einem Pferdeschwanz gebunden, kein Kopftuch. Sie trägt ein kurzes Kleid mit einer Hose drunter und Stiefel mit Absatz. Sie ist geschminkt und trägt Schmuck. VR: Wie verläuft Ihr Leben in Österreich? Welche Pläne haben Sie? BF1: Ich bin beim AMS gemeldet. Ich habe mich bei ein paar Schneidereien gemeldet, dass ich dort arbeiten möchte, aber mein Deutsch ist zu schlecht. Vieles was ich trage, auch das, was ich heute anhabe, habe ich selbst gemacht. Ich habe eine kleine alte Nähmaschine zur Verfügung. Ich habe zum Chef gesagt, dass ich eine Schneiderin bin und jemand hat das gespendet. VR: Heißt das, Sie würden gerne als Schneiderin arbeiten? BF1: Ich möchte ab sofort arbeiten gehen. Ich kann nicht zuhause bleiben. Ich möchte in diesem Bereich arbeiten. In der Nähe gibt es ein Gasthaus und ich habe mich auch dort gemeldet, dass ich dort arbeiten möchte. Ich habe die Unterlagen vom AMS auch dort vorgelegt. In der Nähe gibt es einen Pennymarkt und ich habe mich auch dort angemeldet. Alles, was ich schicke, schicke ich auf Deutsch. Ich kann auch die lateinische Schrift lesen, nur grammatikalisch kann ich nicht so gut reden. BFV: Die BF1 hat mir gesagt, dass sie bei der Firma XXXX GmbH einen Probetag absolviert hat und dass sie als Näherin voraussichtlich auch in einem Monat anfangen könnte. Es würde alles passen, nur ihr Deutsch sei noch nicht so gut, Bestätigung darüber gibt es aber keine.BFV: Die BF1 hat mir gesagt, dass sie bei der Firma römisch 40 GmbH einen Probetag absolviert hat und dass sie als Näherin voraussichtlich auch in einem Monat anfangen könnte. Es würde alles passen, nur ihr Deutsch sei noch nicht so gut, Bestätigung darüber gibt es aber keine. (...) BFV: Wie wichtig ist Religion in Ihrem Leben? BF1: Für mich spielt es keine Rolle, ob jemand Christ ist, Moslem oder Buddhist. Für mich steht Menschlichkeit im Vordergrund. Hauptsache, dass der Mensch ein guter Mensch ist. BFV: Erziehen Sie auch Ihre Kinder dahingehend? Dürfen diese später frei ihren Partner wählen? BF1: Es ist überhaupt nicht wichtig, woher der Mensch kommt und welche Religion er hat. Wenn meine Tochter sagt, dass jemand zum Beispiel aus Somalia kommt, und er ein guter Mensch ist, spricht nichts dagegen. Ich habe am Anfang gedacht, dass die Somalier keine guten Menschen sind und in unserem Flüchtlingsheim leben zehn Somali und ich habe diese Leute kennengelernt. Sie sind so freundlich und nett. BFV: Machen Sie Sport in Ihrer Freizeit und wenn ja, welchen? BF1: Laufen, spazieren gehen, meine Töchter gehen schwimmen, ich nicht, wegen meiner Schulter. BFV: Verwalten Sie selbst Ihre Finanzen und wie war das früher im Iran? BF1: Hier, ich selber. Im Iran sind wir gemeinsam, alleine konnte ich nicht. Im Iran mussten wir zum Beispiel gemeinsam einkaufen gehen, hier mache ich es selber. BFV: Wie hat sich Ihr Leben in den letzten Jahren verändert? Was schätzen Sie besonders in Österreich? BF1: Hier mache ich alles selber, meine Zukunftspläne, meine Arbeitsstelle. Hier suche ich meine Arbeitsstelle selber. Ich fühle mich hier sicher. Ich fühle, das sich in Sicherheit lebe. Ich habe das Gefühl, dass ich hier groß geworden bin. Ich treffe meine Entscheidungen selber und ich habe das Gefühl, dass ich jetzt erwachsen geworden bin. Im Iran habe ich keine Rechte gehabt und hier weiß ich, dass ich als eine Frau gleiche Rechte habe. Ich bin selber zum AMS gegangen und habe keinen Dolmetscher mitgenommen. Ich habe demnächst wieder einen Termin beim AMS. (...) Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Der BF2 spricht ausgezeichnet Deutsch. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF2: Ja, ich gehe in die Polytechnische Schule in Rohrbach. Letztes Jahr habe ich keine Lehrstelle bekommen und jetzt wiederhole ich das Poly. Mein Interesse liegt in der Elektrotechnik und im Verkauf von elektrotechnischen Geräten. VR: Wissen Sie warum Ihre Familie Afghanistan verlassen hat? BF2: Nein, weder was meinen Vater noch meine Mutter betrifft. VR: Wie sieht dieses Jahr die Chance aus, eine Lehrstelle zu bekommen? BF2: Ich hätte jetzt eine Lehrstelle bekommen, aber meine Lehrerein meint, dass es besser ist, das Schuljahr noch einmal abzuschließen." In weiterer Folge legte die BF1 am 31.01.2019 Bestätigungen des AMS Linz vor, wonach sie von 02.07.2018 bis 29.07.2018, 01.08.2018 bis 05.11.2018 und von 09.11.2018 an als Arbeit suchend vorgemerkt war. Darüber wurden auch Betreuungsvereinbarungen vorgelegt. Es wurde vom zuständigen Bearbeiter bestätigt, dass sie ihre Termine immer sehr zuverlässig in Anspruch nimmt, alleine zu all ihren Terminen erscheint und eine sehr selbständige und engagierte Person ist, sie sehr bemüht sei und dass die Verständigung auf Deutsch problemlos funktioniere. Der Sachbearbeiter zeigte sich überzeugt, dass die BF1 aufgrund ihrer Eigenständigkeit und Bemühtheit bald eine Arbeit finden wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, weil sie eine westlich orientierte Frau ist. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Den getroffenen Feststellungen - ua auch die zur bereits gegen den Willen des ersten Ehemannes durchgesetzten Scheidung - zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Es ist zu prüfen, ob es der Erstbeschwerdeführerin möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist: Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die Erstbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"
Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn * die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und * die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).Im Fall der Erstbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172). Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen:
G 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status
G 2005 i.d.g.F. auch den Zweit-, Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status
Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch den Zweit-, Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
G 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W200.2200279.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.