4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
der Kostenabrechnung nach §§ 18f FMABG betragen für das FMA-Geschäftsjahr 2016 EUR 64.502.020,53.Die Bruttogesamtkosten der FMA
der Kostenabrechnung nach Paragraphen 18 f, FMABG betragen für das FMA-Geschäftsjahr 2016 EUR 64.502.020,53. Aus diesen Bruttogesamtkosten ergeben sich abzüglich der Erträge
4 FMABG in Höhe von insgesamt EUR 4.429.279,70 (darin enthalten der Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von insgesamt EUR 4.000.000,00 sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren
10 FMABG der FMA zufließen) die Nettogesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2016 in der Höhe von EUR 60.072.740,83.Aus diesen Bruttogesamtkosten ergeben sich abzüglich der Erträge
Paragraph 19, Absatz 4, FMABG in Höhe von insgesamt EUR 4.429.279,70 (darin enthalten der Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von insgesamt EUR 4.000.000,00 sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren
Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen) die Nettogesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2016 in der Höhe von EUR 60.072.740,83. Nach Abzug der aufgebrachten Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) in Höhe von EUR 3.557.417,40 ergeben sich Kosten in Höhe von EUR 56.515.323,43, welche durch die Beaufsichtigten
FMABG zu tragen sind.Nach Abzug der aufgebrachten Bewilligungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG) in Höhe von EUR 3.557.417,40 ergeben sich Kosten in Höhe von EUR 56.515.323,43, welche durch die Beaufsichtigten
Paragraph 19, FMABG zu tragen sind. An direkt zurechenbaren Kosten entfallen hiervon auf den Rechnungskreis 3 EUR 15.903.263,07 und davon wiederum EUR 3.232.218,49 auf den Subrechnungskreis
FMA-KVO 2016 folgende Datenmeldungen abgegeben:Durch die BF wurden
Paragraph 17, FMA-KVO 2016 folgende Datenmeldungen abgegeben:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet
2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor. II.3.
Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie
6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht
7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen."
Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.
Paragraph 19, Absatz eins, sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Paragraph 273, UGB ist anzuwenden.
Abs. 6 veröffentlichen kann.
Absatz 6, veröffentlichen kann.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 5 darstellt.
Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,
Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:
Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss
Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten. [...]
Abs. 5 abzusprechen über:
Absatz 5, abzusprechen über:
Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages
Ziffer eins,
ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Absatz eins bis 4 vorzugehen.
Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Abs. 7 festzusetzen."
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Absatz 7, festzusetzen." § 89 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lautet:Paragraph 89, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lautet: "
1 sowie den Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
1 sowie Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung."
Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."Bei der Erlassung von Verordnungen
Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen." Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA KVO 2016), BGBl. II Nr. 49/2015 idgF, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA KVO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2015, idgF, lautet auszugsweise: "§ 1 Diese Verordnung regelt 1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 2. einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) sowie 3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen
G 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG und § 12 Abs. 1 RW-VG.3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen
Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG und Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG. (...) § 3
den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,(...) 3. Kostenpflichtige
den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, (...) c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
FG 2011, die Dienstleistungen
FG 2011 erbracht haben, AIFM
AIFMG, die Dienstleistungen
4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen); (...)(...) c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM
Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger
1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen
1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.3. Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zugeordnet sind. (...) § 13 Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Paragraph 13, Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: (...) 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
1 Z 3 lit. c zugeordnet sind; (...)(...) 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; (...) § 14
Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,
Absatz 3, festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
500 Euro;(...) 3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 13, Ziffer 3, ..... 500 Euro; (...) § 17
Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 13, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
Z 3 an andere Kostenpflichtige
Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige
Paragraph 13, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
H der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften
H der Erlöse aus Dienstleistungen
FG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen
4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise
Paragraph 13, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Ziffer 3, Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften
Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise
1 FMABG die Errechnung der Kostenanteile der BF als Kostenpflichtige ist. Zur Ermittlung der Kostenanteile hat die FMA einen Jahresabschluss (§ 18 FMABG) samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (§ 19 Abs. 1 FMABG) zu erstellen. Jahresabschluss und rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung haben von einem Wirtschaftsprüfer (§ 18 Abs. 2 FMABG) unter Anwendung des § 273 UGB geprüft zu werden, was gegenständlich auch erfolgt ist. Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der FMA ist der Jahresabschluss von der FMA zu veröffentlichen, was ebenso erfolgt ist. Die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung ist im FMABG dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen und kann daher unterbleiben (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Mit diesem Vorbringen kann die BF daher keinen Verfahrensfehler aufzeigen.Soweit die BF als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, der Bescheid enthalte keine Feststellungen dazu, wie die Umlage der Aufsichtskosten auf die Sub-/ Rechnungskreise erfolge, ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand des Verfahrens
Paragraph 19, Absatz eins, FMABG die Errechnung der Kostenanteile der BF als Kostenpflichtige ist. Zur Ermittlung der Kostenanteile hat die FMA einen Jahresabschluss (Paragraph 18, FMABG) samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) zu erstellen. Jahresabschluss und rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung haben von einem Wirtschaftsprüfer (Paragraph 18, Absatz 2, FMABG) unter Anwendung des Paragraph 273, UGB geprüft zu werden, was gegenständlich auch erfolgt ist. Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der FMA ist der Jahresabschluss von der FMA zu veröffentlichen, was ebenso erfolgt ist. Die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung ist im FMABG dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen und kann daher unterbleiben (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Mit diesem Vorbringen kann die BF daher keinen Verfahrensfehler aufzeigen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu fehlenden Feststellungen hinsichtlich der direkten und indirekten Kosten oder zum Umfang der Aufsichtstätigkeit der FMA im Subrechnungskreis 3. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung
1 FMABG oder einzelner der Ansätze, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge beziehungsweise Vorauszahlungen der BF (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zum Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, ob die sich dem Subrechnungskreis 3 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Kosten mehrheitlich aus direkten oder indirekten Kosten zusammensetzten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen (sowohl der FMA als auch des Bundesverwaltungsgerichts) klar ersichtlich ist, dass der Anteil der direkten Kosten EUR 3.232.218,49 und der nicht direkt zurechenbaren Kosten EUR 522.775,92 beträgt.Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu fehlenden Feststellungen hinsichtlich der direkten und indirekten Kosten oder zum Umfang der Aufsichtstätigkeit der FMA im Subrechnungskreis 3. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung
Paragraph 19, Absatz eins, FMABG oder einzelner der Ansätze, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge beziehungsweise Vorauszahlungen der BF (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zum Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, ob die sich dem Subrechnungskreis 3 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Kosten mehrheitlich aus direkten oder indirekten Kosten zusammensetzten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen (sowohl der FMA als auch des Bundesverwaltungsgerichts) klar ersichtlich ist, dass der Anteil der direkten Kosten EUR 3.232.218,49 und der nicht direkt zurechenbaren Kosten EUR 522.775,92 beträgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen folgende Schritte vorzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669):Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen folgende Schritte vorzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669): Zuerst sind
4 FMABG von den Bruttogesamtkosten folgende Positionen abzuziehen: Bundesbeitrag, allfällige zusätzliche Beiträge
9 FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren
10 FMABG der FMA zufließen). Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in § 19 Abs. 1 FMABG angeführten Rechnungskreise in der Weise aufzuteilen, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die Rechnungskreise aufgeteilt (§ 19 Abs. 2 FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten ("Allgemeinkosten") im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (§ 19 Abs. 10 FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt
den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (hier: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (§ 19 Abs. 4 FMABG).Zuerst sind
Paragraph 19, Absatz 4, FMABG von den Bruttogesamtkosten folgende Positionen abzuziehen: Bundesbeitrag, allfällige zusätzliche Beiträge
Paragraph 19, Absatz 9, FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren
Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen). Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in Paragraph 19, Absatz eins, FMABG angeführten Rechnungskreise in der Weise aufzuteilen, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die Rechnungskreise aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 2, FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten ("Allgemeinkosten") im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt
den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (hier: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 4, FMABG). Gegenständlich hat die Kostenaufteilung innerhalb des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht)
1 WAG 2018 zu erfolgen; dabei werden die Kosten auf Subrechnungskreise aufgeteilt und danach der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt. Die Berechnung beziehungsweise Aufteilung der Kosten der Subrechnungskreise erfolgt in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 FMABG, was mit dem Prinzip der Verursachergerechtigkeit im Einklang steht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Auch § 89 WAG 2018 sieht vor, dass die FMA die Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat.Gegenständlich hat die Kostenaufteilung innerhalb des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht)
Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 zu erfolgen; dabei werden die Kosten auf Subrechnungskreise aufgeteilt und danach der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt. Die Berechnung beziehungsweise Aufteilung der Kosten der Subrechnungskreise erfolgt in analoger Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, FMABG, was mit dem Prinzip der Verursachergerechtigkeit im Einklang steht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Auch Paragraph 89, WAG 2018 sieht vor, dass die FMA die Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat. In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises (hier: Subrechnungskreis 3) nach § 17 Abs. 3 FMA-KVO zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen
Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Z 3.In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises (hier: Subrechnungskreis 3) nach Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Ziffer 3, Soweit die BF in diesem Zusammenhang ausführt, die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen werden im Vergleich zu Banken ungleich behandelt, da auch diese Wertpapiergeschäfte ausüben würden, jedoch in einem anderen Rechnungskreis erfasst seien, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 21.11.2013, B1108-1109/2013; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zudem ist entgegen der Ansicht der BF im Rahmen der Kosten nicht von einem strengen Verursacherprinzip, sondern von einer verursachergerechten Verteilung von Aufsichtskosten auszugehen (Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG § 90 WAG Rz 12; Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 § 89 Rz 26ff). Ausgehend davon ist auch keine Ungleichbehandlung der Erbringer von Wertpapierdienstleistungen im Vergleich zu Banken zu erkennen. So sind bereits die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Aufsichtserfordernisse nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind (ähnlich auch ErläutRV 641 BlgNR XXI. GP, 71; Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG § 19 FMABG Rz 6). Wie auch die Beschwerde ausführt, sind Wertpapiergeschäfte, die von Banken ausgeführt werden, nämlich nur ein Teil der Bankengeschäfte, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, diese Kosten im Rechnungskreis 1 auszuweisen. Eine Verletzung des Verursacher- und Gleichheitsprinzips liegt deshalb nicht vor.Soweit die BF in diesem Zusammenhang ausführt, die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen werden im Vergleich zu Banken ungleich behandelt, da auch diese Wertpapiergeschäfte ausüben würden, jedoch in einem anderen Rechnungskreis erfasst seien, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 21.11.2013, B1108-1109/2013; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zudem ist entgegen der Ansicht der BF im Rahmen der Kosten nicht von einem strengen Verursacherprinzip, sondern von einer verursachergerechten Verteilung von Aufsichtskosten auszugehen (Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG Paragraph 90, WAG Rz 12; Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 Paragraph 89, Rz 26ff). Ausgehend davon ist auch keine Ungleichbehandlung der Erbringer von Wertpapierdienstleistungen im Vergleich zu Banken zu erkennen. So sind bereits die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Aufsichtserfordernisse nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind (ähnlich auch ErläutRV 641 BlgNR römisch 21 . GP, 71; Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG Paragraph 19, FMABG Rz 6). Wie auch die Beschwerde ausführt, sind Wertpapiergeschäfte, die von Banken ausgeführt werden, nämlich nur ein Teil der Bankengeschäfte, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, diese Kosten im Rechnungskreis 1 auszuweisen. Eine Verletzung des Verursacher- und Gleichheitsprinzips liegt deshalb nicht vor. Auch das Argument, wonach in keinem anderen Rechnungskreis das Verhältnis der Aufsichtskosten zu den Umsatzerlösen derart ungünstig für die beaufsichtigten Unternehmen seien, muss ins Leere gehen. Mit ihren Ausführungen zum Missverhältnis zwischen dem Anteil der Aufsichtskosten und der erfassten Umsätze sowie zwischen den Aufsichtskosten und dem Eigenkapital kann die BF keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen, da - wie bereits mehrfach ausgeführt - der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Es ist daher von den bereits durch die FMA festgestellten Zahlen auszugehen und folgende Berechnungsmethode anzuwenden: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Z 3 FMA-KVO 2016 im Jahr 2016: EUR 156.233.882,41B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2016: EUR 156.233.882,41 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2016 von EUR 3.489.190,45. Aus dieser Berechnung ergibt sich für die BF ein Kostenanteil von EUR 35.395,04.
2 FMA-KVO 2016 ist allen Kostenpflichtigen
Z 3 FMA-KVO 2016, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von EUR 500 nicht übersteigt, dieser Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteigt. Daraus ergibt sich für die BF ein Betrag von EUR 63,40, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 35.395,04 abzuziehen ist. Unter Anwendung der Rundungsregel des § 5 FMA-KVO 2016 ergibt sich daher für die BF ein Betrag von EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2016.Aus dieser Berechnung ergibt sich für die BF ein Kostenanteil von EUR 35.395,04.
Paragraph 14, Absatz 2, FMA-KVO 2016 ist allen Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von EUR 500 nicht übersteigt, dieser Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteigt. Daraus ergibt sich für die BF ein Betrag von EUR 63,40, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 35.395,04 abzuziehen ist. Unter Anwendung der Rundungsregel des Paragraph 5, FMA-KVO 2016 ergibt sich daher für die BF ein Betrag von EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2016. Nach Verrechnung der Vorauszahlungen ergibt sich somit für die BF der von der FMA vorgeschriebene Differenzbetrag, dessen Richtigkeit von der BF nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt wurde. Von diesem Betrag ist der BF nach § 19 Abs. 5 FMABG eine Vorauszahlung in Höhe von 105 vH vorzuschreiben. Es ergibt sich für die BF sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR 37.098,00, der
5 FMABG in vier gleichen Teilen zu leisten ist.Nach Verrechnung der Vorauszahlungen ergibt sich somit für die BF der von der FMA vorgeschriebene Differenzbetrag, dessen Richtigkeit von der BF nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt wurde. Von diesem Betrag ist der BF nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG eine Vorauszahlung in Höhe von 105 vH vorzuschreiben. Es ergibt sich für die BF sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR 37.098,00, der
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen zu leisten ist. Damit war der vorliegenden Beschwerde nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, für die bereits hinreichend Judikatur der Höchstgerichte vorliegt, sodass trotz Antrags keine Verhandlungspflicht bestand (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Die beantragte mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, für die bereits hinreichend Judikatur der Höchstgerichte vorliegt, sodass trotz Antrags keine Verhandlungspflicht bestand (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). II.3.4. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insb VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W204.2193189.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.