W204 2193189-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW204 2193189-1 SpruchW204 2193189-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 09.03.2018, GZ: FMA-WL00238.150/0001-LAW/2017, in einer Angelegenheit nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 09.03.2018, GZ: FMA-WL00238.150/0001-LAW/2017, in einer Angelegenheit nach dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2017 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) aus, dass auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2016 entfallen. Aus den bereits geleisteten Vorauszahlungen ergebe sich für das Geschäftsjahr 2016 ein Differenzbetrag von EUR -17.418,00 zu Gunsten der FMA.römisch eins.1. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2017 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) aus, dass auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2016 entfallen. Aus den bereits geleisteten Vorauszahlungen ergebe sich für das Geschäftsjahr 2016 ein Differenzbetrag von EUR -17.418,00 zu Gunsten der FMA.
Begründend wurde ausgeführt, die Gesamtkosten der FMA für das Geschäftsjahr 2016 hätten EUR 56.515.323,43 betragen, wovon auf den Rechnungskreis 3 der Betrag von EUR 13.995.717,40 und auf den heranzuziehenden Subrechnungskreis 3 ein Betrag in Höhe von EUR 3.489.190,45 entfalle. Aufgrund der Referenzdaten der BF ergebe sich unter Anrechnung des anteiligen rechnerischen Überschusses und der Rundung der im Spruch genannte Betrag, der mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen gegenzurechnen sei.
I.2. Mit weiterem Mandatsbescheid vom 15.11.2017 sprach die FMA aus, dass der auf die BF entfallende Kostenanteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2018 EUR 37.098,00 betrage, der in vier gleichen Teilbeträgen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen sei.römisch eins.2. Mit weiterem Mandatsbescheid vom 15.11.2017 sprach die FMA aus, dass der auf die BF entfallende Kostenanteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2018 EUR 37.098,00 betrage, der in vier gleichen Teilbeträgen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen sei.
Der Betrag ergebe sich aus dem rechnerischen Vorschreibungsbetrag und betrage 105% von diesem.
I.3. Mit gleichlautenden Schreiben vom 29.11.2017, bei der FMA am 30.11.2017 eingelangt, erhob die BF Vorstellung gegen die Bescheide und führte aus, dass der Gesamtsektor der Wertpapierfirmen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise über das angemessene Maß hinaus belastet werde. Aus einem Vergleich der Umsätze und Volumina der Wertpapierfirmen im Vergleich zu anderen der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen zeige sich, dass die Umsätze der Wertpapierfirmen in den letzten Jahren zurückgegangen seien, was unter anderem daran liege, dass Umsätze vergleichsweise großer Wertpapierfirmen nunmehr im Bankensektor verbucht würden. Diese negative Umsatzentwicklung sei jedoch in der Kostenaufteilung der FMA nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei der prozentuelle Anteil der Wertpapierfirmen an den Gesamtkosten sogar gestiegen.römisch eins.3.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 29.11.2017, bei der FMA am 30.11.2017 eingelangt, erhob die BF Vorstellung gegen die Bescheide und führte aus, dass der Gesamtsektor der Wertpapierfirmen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise über das angemessene Maß hinaus belastet werde. Aus einem Vergleich der Umsätze und Volumina der Wertpapierfirmen im Vergleich zu anderen der Aufsicht der FMA unterliegenden Unternehmen zeige sich, dass die Umsätze der Wertpapierfirmen in den letzten Jahren zurückgegangen seien, was unter anderem daran liege, dass Umsätze vergleichsweise großer Wertpapierfirmen nunmehr im Bankensektor verbucht würden. Diese negative Umsatzentwicklung sei jedoch in der Kostenaufteilung der FMA nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei der prozentuelle Anteil der Wertpapierfirmen an den Gesamtkosten sogar gestiegen.
Die Rechnung der FMA spiegle die tatsächlichen Gegebenheiten des Wertpapiergeschäfts nicht wider. So sei der Umsatz der Banken, die ebenfalls im Wertpapiergeschäft tätig seien, unverhältnismäßig höher. Dies zeige ein drastisches Missverhältnis zwischen den Umsätzen der Banken und jener der Wertpapierfirmen, verglichen mit den Prozentsätzen an der Gesamtfinanzierung der FMA. Die Umsätze vermittelten nur ein sehr unvollkommenes Bild der Größenordnung der jeweils abgewickelten Geschäfte. Auch dies zeige eine unverhältnismäßige Mehrbelastung des Sektors der Wertpapierfirmen.
I.4. Mit Schreiben vom 01.12.2017, zugestellt am 04.12.2017, und vom 04.12.2017, zugestellt am 06.12.2017, forderte die FMA die BF zur Stellungnahme auf.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 01.12.2017, zugestellt am 04.12.2017, und vom 04.12.2017, zugestellt am 06.12.2017, forderte die FMA die BF zur Stellungnahme auf.
I.5. Mit gleichlautenden Schreiben vom 21.12.2017, bei der FMA am 27.12.2017 eingelangt, führte die BF wiederum aus, dass der Sektor der Wertpapierfirmen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet sei, und ergänzte, dass unter dem Begriff der Wertpapieraufsicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufsichtstätigkeiten erfasst werde, insbesondere auch solche, die mit Wertpapierfirmen im engeren Sinn des Gesetzes nichts zu tun hätten. Es werde dem Grundsatz, Lasten der Hoheitsverwaltung nach dem Verursacherprinzip zu verteilen und nicht ohne guten Grund davon abzugehen, in keiner Weise Rechnung getragen, da lediglich ganz bestimmte Unternehmen allein die Kosten des Subrechnungskreises 3 zu tragen hätten, während eine rigorose Einschränkung aus dem breiten Umfang dessen, was als Wertpapierdienstleistungen verstanden werden könne, vorgesehen sei.römisch eins.5.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 21.12.2017, bei der FMA am 27.12.2017 eingelangt, führte die BF wiederum aus, dass der Sektor der Wertpapierfirmen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet sei, und ergänzte, dass unter dem Begriff der Wertpapieraufsicht eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufsichtstätigkeiten erfasst werde, insbesondere auch solche, die mit Wertpapierfirmen im engeren Sinn des Gesetzes nichts zu tun hätten. Es werde dem Grundsatz, Lasten der Hoheitsverwaltung nach dem Verursacherprinzip zu verteilen und nicht ohne guten Grund davon abzugehen, in keiner Weise Rechnung getragen, da lediglich ganz bestimmte Unternehmen allein die Kosten des Subrechnungskreises 3 zu tragen hätten, während eine rigorose Einschränkung aus dem breiten Umfang dessen, was als Wertpapierdienstleistungen verstanden werden könne, vorgesehen sei.
I.6. Mit Bescheid vom 09.03.2018, der BF am 12.03.2018 zugestellt, wurde die Vorstellung der BF abgewiesen und ausgesprochen, dass der Kostenanteil der BF für das Geschäftsjahr 2016 EUR 35.332,00 betrage und sich unter Anrechnung der Vorauszahlungen ein Differenzbetrag von EUR -17.418,00 zu Gunsten der FMA ergebe (Spruchpunkt I.) und die BF den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 37.098,00 in vier gleichen Teilbeträgen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen habe (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 09.03.2018, der BF am 12.03.2018 zugestellt, wurde die Vorstellung der BF abgewiesen und ausgesprochen, dass der Kostenanteil der BF für das Geschäftsjahr 2016 EUR 35.332,00 betrage und sich unter Anrechnung der Vorauszahlungen ein Differenzbetrag von EUR -17.418,00 zu Gunsten der FMA ergebe (Spruchpunkt römisch eins.) und die BF den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 37.098,00 in vier gleichen Teilbeträgen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen habe (Spruchpunkt römisch zwei.).
Nach Darlegung der Kosten für das Geschäftsjahr 2016, die durch die Beaufsichtigten zu tragen seien, führte die FMA aus, dass auf den Subrechnungskreis 3 nach Anrechnung der direkten und indirekten Kosten ein Betrag in Höhe von EUR 3.489.190,45 entfalle. Auf Basis der von der BF gemeldeten Daten, ergebe sich daher für die BF nach Abzug der Vorauszahlungen der im Spruch genannte Betrag. Der Betrag für die Vorauszahlungen betrage 105% dieses Betrages.
I.7. Dagegen erhob die BF am 06.04.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins.7. Dagegen erhob die BF am 06.04.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, dass die Zuordnung von Umsätzen zu den einzelnen Rechnungskreisen unrichtig sei, da die Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierdienstleistungen einem zu engen Personenkreis zugerechnet würden und diese daher einen überproportional hohen Kostenanteil im Verhältnis zu anderen Sektoren zu tragen hätten. Daraus ergebe sich eine unverhältnismäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Mehrbelastung des Sektors der Wertpapierfirmen, die gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, Lasten der Hoheitsverwaltung nach dem Verursacherprinzip zu verurteilen, verstoße.
Ergänzend wurde vorgebracht, die FMA habe unzureichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sodass eine Überprüfung des Spruchs auf Richtigkeit nicht möglich sei. Der Bescheid enthalte insbesondere keine Feststellungen dazu, wie die Umlage der Aufsichtskosten auf die (Sub-)Rechnungskreise erfolge, was jedoch wesentlich sei, um die Richtigkeit des Bescheids nachvollziehen zu können. Auch aus dem Jahresabschluss sei nicht ersichtlich, wie sich die Kosten zusammensetzten und wie sie auf die einzelnen Subrechnungskreise aufgeteilt würden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die Kosten die Aufsicht aller Wertpapiergeschäfte umfasse oder nur jene bestimmter Unternehmen, die als kostenpflichtig behandelt würden, zumal auch Banken in großem Umfang Wertpapiergeschäfte betreiben würden. Ebenso sei nicht ersichtlich, ob sich die dem Subrechnungskreis 3 zugeordneten Kosten mehrheitlich aus direkten oder indirekten Kosten zusammensetzten. Dies sei relevant, weil die gleiche Verteilung von direkten und indirekten Kosten nur dann sachgerecht sei, wenn der Großteil der Kosten als direkte Kosten unmittelbar dem Subrechnungskreis zugewiesen werden könne. Ebenso seien keine Feststellungen zum Umfang der Aufsichtstätigkeit getroffen worden. Die Zahl der Unternehmen, die über eine Konzession als Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügten, sei rückläufig, während die Kosten der Aufsicht stetig gestiegen seien. Warum das so sei, erkläre der Bescheid nicht.
I.8. Am 20.04.2018 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am 20.04.2018 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen Die Bruttogesamtkosten der FMA gemäß der Kostenabrechnung nach §§ 18f FMABG betragen für das FMA-Geschäftsjahr 2016 EUR 64.502.020,53.Die Bruttogesamtkosten der FMA gemäß der Kostenabrechnung nach Paragraphen 18 f, FMABG betragen für das FMA-Geschäftsjahr 2016 EUR 64.502.020,53.
Aus diesen Bruttogesamtkosten ergeben sich abzüglich der Erträge gemäß § 19 Abs. 4 FMABG in Höhe von insgesamt EUR 4.429.279,70 (darin enthalten der Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von insgesamt EUR 4.000.000,00 sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs. 10 FMABG der FMA zufließen) die Nettogesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2016 in der Höhe von EUR 60.072.740,83.Aus diesen Bruttogesamtkosten ergeben sich abzüglich der Erträge gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FMABG in Höhe von insgesamt EUR 4.429.279,70 (darin enthalten der Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von insgesamt EUR 4.000.000,00 sowie sonstige Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen) die Nettogesamtkosten der FMA für das FMA-Geschäftsjahr 2016 in der Höhe von EUR 60.072.740,83.
Nach Abzug der aufgebrachten Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) in Höhe von EUR 3.557.417,40 ergeben sich Kosten in Höhe von EUR 56.515.323,43, welche durch die Beaufsichtigten gemäß § 19 FMABG zu tragen sind.Nach Abzug der aufgebrachten Bewilligungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG) in Höhe von EUR 3.557.417,40 ergeben sich Kosten in Höhe von EUR 56.515.323,43, welche durch die Beaufsichtigten gemäß Paragraph 19, FMABG zu tragen sind.
An direkt zurechenbaren Kosten entfallen hiervon auf den Rechnungskreis 3 EUR 15.903.263,07 und davon wiederum EUR 3.232.218,49 auf den Subrechnungskreis 3.
An indirekten Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis (bzw. Subrechnungskreis) zugeordnet werden können, verbleibt die Gesamtsumme von EUR 8.980.067,53, die auf die einzelnen (Sub-)Rechnungskreise im Verhältnis der diesem (Sub-) Rechnungskreis direkt zuordenbaren Kosten aufzuteilen sind. Rechnerisch entfällt von dieser Summe der nicht direkt zurechenbaren Kosten der Betrag von EUR 2.572.178,54 auf den Rechnungskreis 3. Davon entfallen wiederum EUR 522.775,92 auf den verfahrensgegenständlichen Subrechnungskreis 3.
Der so berechnete, auf den Subrechnungskreis 3 entfallende Kostenanteil (Summe der direkt und indirekt zurechenbaren Kosten) beläuft sich auf insgesamt EUR 3.489.190,45.
Die konkrete Aufschlüsselung ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Bild kann nicht dargestellt werden Die Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht), Subrechnungskreis 3, belief sich im Jahr 2016 auf EUR 156.233.882,41.
Durch die BF wurden gemäß § 17 FMA-KVO 2016 folgende Datenmeldungen abgegeben:Durch die BF wurden gemäß Paragraph 17, FMA-KVO 2016 folgende Datenmeldungen abgegeben:
Daraus errechnet sich für die BF - unter Berücksichtigung der rechnerischen Überschüsse aufgrund von Mindestpauschalen und gerundet - der Betrag von EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2016 der FMA.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf die Beschwerde. Der Sachverhalt wurde bereits von der FMA festgestellt und in der Beschwerde insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Umsatzerlöse und der Aufsichtskosten sowie der Umsatzerlöse in den Rechnungs- und Subrechnungskreisen - auch rechnerisch - nicht bestritten, sodass dieser Sachverhalt auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendende Rechtslage:römisch zwei.3.2. Anzuwendende Rechtslage: §§ 18, 19 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 149/2017:Paragraphen 18, 19, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 149/2017: "(1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen."(1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.
Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss gemäß Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die gemäß Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.
Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten. [...]
Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung gemäß Absatz 7, festzusetzen." § 89 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lautet:Paragraph 89, WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lautet: "(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie den Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen.
Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung."(1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten.
Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden.
Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen."
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA KVO 2016), BGBl. II Nr. 49/2015 idgF, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 - FMA KVO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2015, idgF, lautet auszugsweise: "§ 1 Diese Verordnung regelt 1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 2. einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) sowie 3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG und § 12 Abs. 1 RW-VG.3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG und Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG. (...) § 3 (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:Paragraph 3, (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: (...) 3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,(...) 3. Kostenpflichtige gemäß den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, (...) c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
(...)(...) c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen); (...) § 4 (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4, (1) Die FMA hat den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen.
Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.
II.3.3. In der Sache:römisch zwei.3.3. In der Sache:
Soweit die BF als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, der Bescheid enthalte keine Feststellungen dazu, wie die Umlage der Aufsichtskosten auf die Sub-/ Rechnungskreise erfolge, ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 1 FMABG die Errechnung der Kostenanteile der BF als Kostenpflichtige ist. Zur Ermittlung der Kostenanteile hat die FMA einen Jahresabschluss (§ 18 FMABG) samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (§ 19 Abs. 1 FMABG) zu erstellen. Jahresabschluss und rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung haben von einem Wirtschaftsprüfer (§ 18 Abs. 2 FMABG) unter Anwendung des § 273 UGB geprüft zu werden, was gegenständlich auch erfolgt ist.
Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der FMA ist der Jahresabschluss von der FMA zu veröffentlichen, was ebenso erfolgt ist. Die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung ist im FMABG dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen und kann daher unterbleiben (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Mit diesem Vorbringen kann die BF daher keinen Verfahrensfehler aufzeigen.Soweit die BF als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, der Bescheid enthalte keine Feststellungen dazu, wie die Umlage der Aufsichtskosten auf die Sub-/ Rechnungskreise erfolge, ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG die Errechnung der Kostenanteile der BF als Kostenpflichtige ist.
Zur Ermittlung der Kostenanteile hat die FMA einen Jahresabschluss (Paragraph 18, FMABG) samt einer rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung (Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) zu erstellen. Jahresabschluss und rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung haben von einem Wirtschaftsprüfer (Paragraph 18, Absatz 2, FMABG) unter Anwendung des Paragraph 273, UGB geprüft zu werden, was gegenständlich auch erfolgt ist. Nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der FMA ist der Jahresabschluss von der FMA zu veröffentlichen, was ebenso erfolgt ist. Die Veröffentlichung der rechnungskreisbezogenen Kostenabrechnung ist im FMABG dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen und kann daher unterbleiben (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669).
Mit diesem Vorbringen kann die BF daher keinen Verfahrensfehler aufzeigen.
Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu fehlenden Feststellungen hinsichtlich der direkten und indirekten Kosten oder zum Umfang der Aufsichtstätigkeit der FMA im Subrechnungskreis 3. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder einzelner der Ansätze, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge beziehungsweise Vorauszahlungen der BF (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zum Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, ob die sich dem Subrechnungskreis 3 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Kosten mehrheitlich aus direkten oder indirekten Kosten zusammensetzten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen (sowohl der FMA als auch des Bundesverwaltungsgerichts) klar ersichtlich ist, dass der Anteil der direkten Kosten EUR 3.232.218,49 und der nicht direkt zurechenbaren Kosten EUR 522.775,92 beträgt.Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen zu fehlenden Feststellungen hinsichtlich der direkten und indirekten Kosten oder zum Umfang der Aufsichtstätigkeit der FMA im Subrechnungskreis 3.
Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG oder einzelner der Ansätze, sondern die Errechnung der Kostenbeiträge beziehungsweise Vorauszahlungen der BF (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zum Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, ob die sich dem Subrechnungskreis 3 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Kosten mehrheitlich aus direkten oder indirekten Kosten zusammensetzten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen (sowohl der FMA als auch des Bundesverwaltungsgerichts) klar ersichtlich ist, dass der Anteil der direkten Kosten EUR 3.232.218,49 und der nicht direkt zurechenbaren Kosten EUR 522.775,92 beträgt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen folgende Schritte vorzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669):Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Aufteilung der Kosten auf die Kostenpflichtigen folgende Schritte vorzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669):
Zuerst sind gemäß § 19 Abs. 4 FMABG von den Bruttogesamtkosten folgende Positionen abzuziehen: Bundesbeitrag, allfällige zusätzliche Beiträge gemäß § 19 Abs. 9 FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß § 19 Abs. 10 FMABG der FMA zufließen). Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in § 19 Abs. 1 FMABG angeführten Rechnungskreise in der Weise aufzuteilen, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die Rechnungskreise aufgeteilt (§ 19 Abs. 2 FMABG).
Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten ("Allgemeinkosten") im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (§ 19 Abs. 10 FMABG). Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (hier: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (§ 19 Abs. 4 FMABG).Zuerst sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FMABG von den Bruttogesamtkosten folgende Positionen abzuziehen: Bundesbeitrag, allfällige zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 19, Absatz 9, FMABG sowie Erträge (die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder als Bewilligungsgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 10, FMABG der FMA zufließen).
Der sich daraus ergebende Betrag wird in der Folge als "Nettogesamtkosten" bezeichnet. In einem zweiten Schritt sind die Nettogesamtkosten auf die in Paragraph 19, Absatz eins, FMABG angeführten Rechnungskreise in der Weise aufzuteilen, dass jeder Rechnungskreis mit jenen Kosten belastet wird, die ihm direkt zugeordnet werden können. In einem dritten Schritt werden die Kosten, die nicht direkt einem Rechnungskreis zugeteilt werden können, auf die Rechnungskreise aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 2, FMABG). Dabei hat die Aufteilung dieser indirekten Kosten ("Allgemeinkosten") im selben Verhältnis zu erfolgen wie die direkt zuordenbaren Kosten. Von den sich daraus für jeden Rechnungskreis ergebenden Beträgen werden in einem vierten Schritt jeweils die von diesem Rechnungskreis aufgebrachten Bewilligungsgebühren abgezogen (Paragraph 19, Absatz 10, FMABG).
Die sich daraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge werden in einem fünften Schritt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Materiengesetzes (hier: Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) auf die Kostenpflichtigen aufgeteilt (Paragraph 19, Absatz 4, FMABG).
Gegenständlich hat die Kostenaufteilung innerhalb des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 zu erfolgen; dabei werden die Kosten auf Subrechnungskreise aufgeteilt und danach der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt. Die Berechnung beziehungsweise Aufteilung der Kosten der Subrechnungskreise erfolgt in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 FMABG, was mit dem Prinzip der Verursachergerechtigkeit im Einklang steht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Auch § 89 WAG 2018 sieht vor, dass die FMA die Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat.Gegenständlich hat die Kostenaufteilung innerhalb des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 zu erfolgen; dabei werden die Kosten auf Subrechnungskreise aufgeteilt und danach der Kostenanteil jedes einzelnen Kostenpflichtigen des jeweiligen Subrechnungskreises ermittelt.
Die Berechnung beziehungsweise Aufteilung der Kosten der Subrechnungskreise erfolgt in analoger Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, FMABG, was mit dem Prinzip der Verursachergerechtigkeit im Einklang steht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Auch Paragraph 89, WAG 2018 sieht vor, dass die FMA die Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen aufzuteilen hat.
In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises (hier: Subrechnungskreis 3) nach § 17 Abs. 3 FMA-KVO zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Z 3.In einem letzten Schritt ist der Kostenbeitrag des einzelnen Kostenpflichtigen innerhalb des jeweiligen Subrechnungskreises (hier: Subrechnungskreis 3) nach Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO zu berechnen. Demnach ergibt sich der jeweilige Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, Soweit die BF in diesem Zusammenhang ausführt, die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen werden im Vergleich zu Banken ungleich behandelt, da auch diese Wertpapiergeschäfte ausüben würden, jedoch in einem anderen Rechnungskreis erfasst seien, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 21.11.2013, B1108-1109/2013; VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zudem ist entgegen der Ansicht der BF im Rahmen der Kosten nicht von einem strengen Verursacherprinzip, sondern von einer verursachergerechten Verteilung von Aufsichtskosten auszugehen (Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG § 90 WAG Rz 12;
Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 § 89 Rz 26ff). Ausgehend davon ist auch keine Ungleichbehandlung der Erbringer von Wertpapierdienstleistungen im Vergleich zu Banken zu erkennen. So sind bereits die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Aufsichtserfordernisse nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind (ähnlich auch ErläutRV 641 BlgNR XXI. GP, 71; Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG § 19 FMABG Rz 6). Wie auch die Beschwerde ausführt, sind Wertpapiergeschäfte, die von Banken ausgeführt werden, nämlich nur ein Teil der Bankengeschäfte, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, diese Kosten im Rechnungskreis 1 auszuweisen. Eine Verletzung des Verursacher- und Gleichheitsprinzips liegt deshalb nicht vor.Soweit die BF in diesem Zusammenhang ausführt, die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen werden im Vergleich zu Banken ungleich behandelt, da auch diese Wertpapiergeschäfte ausüben würden, jedoch in einem anderen Rechnungskreis erfasst seien, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 21.11.2013, B1108-1109/2013;
VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Zudem ist entgegen der Ansicht der BF im Rahmen der Kosten nicht von einem strengen Verursacherprinzip, sondern von einer verursachergerechten Verteilung von Aufsichtskosten auszugehen (Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG Paragraph 90, WAG Rz 12; Redl in Brandl/Saria, WAG 20182 Paragraph 89, Rz 26ff). Ausgehend davon ist auch keine Ungleichbehandlung der Erbringer von Wertpapierdienstleistungen im Vergleich zu Banken zu erkennen. So sind bereits die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Aufsichtserfordernisse nach den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich ausgestaltet sind (ähnlich auch ErläutRV 641 BlgNR römisch 21 . GP, 71; Kreisl in Gruber/Raschauer, WAG Paragraph 19, FMABG Rz 6).
Wie auch die Beschwerde ausführt, sind Wertpapiergeschäfte, die von Banken ausgeführt werden, nämlich nur ein Teil der Bankengeschäfte, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, diese Kosten im Rechnungskreis 1 auszuweisen. Eine Verletzung des Verursacher- und Gleichheitsprinzips liegt deshalb nicht vor.
Auch das Argument, wonach in keinem anderen Rechnungskreis das Verhältnis der Aufsichtskosten zu den Umsatzerlösen derart ungünstig für die beaufsichtigten Unternehmen seien, muss ins Leere gehen. Mit ihren Ausführungen zum Missverhältnis zwischen dem Anteil der Aufsichtskosten und der erfassten Umsätze sowie zwischen den Aufsichtskosten und dem Eigenkapital kann die BF keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen, da - wie bereits mehrfach ausgeführt - der Berechnung der Kostenvorschreibung die vom Abschlussprüfer geprüften Kosten zugrunde zu legen sind (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Es ist daher von den bereits durch die FMA festgestellten Zahlen auszugehen und folgende Berechnungsmethode anzuwenden:
Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 FMA-KVO 2016 im Jahr 2016: EUR 156.233.882,41B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2016: EUR 156.233.882,41 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2016 von EUR 3.489.190,45.
Aus dieser Berechnung ergibt sich für die BF ein Kostenanteil von EUR 35.395,04. Gemäß § 14 Abs. 2 FMA-KVO 2016 ist allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 FMA-KVO 2016, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von EUR 500 nicht übersteigt, dieser Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteigt. Daraus ergibt sich für die BF ein Betrag von EUR 63,40, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 35.395,04 abzuziehen ist. Unter Anwendung der Rundungsregel des § 5 FMA-KVO 2016 ergibt sich daher für die BF ein Betrag von EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2016.Aus dieser Berechnung ergibt sich für die BF ein Kostenanteil von EUR 35.395,04.
Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMA-KVO 2016 ist allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale von EUR 500 nicht übersteigt, dieser Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale übersteigt. Daraus ergibt sich für die BF ein Betrag von EUR 63,40, der von dem aus der obigen Berechnung abgeleiteten Vorschreibungsbetrag von EUR 35.395,04 abzuziehen ist. Unter Anwendung der Rundungsregel des Paragraph 5, FMA-KVO 2016 ergibt sich daher für die BF ein Betrag von EUR 35.332,00 als Anteil an den Kosten für das Geschäftsjahr 2016.
Nach Verrechnung der Vorauszahlungen ergibt sich somit für die BF der von der FMA vorgeschriebene Differenzbetrag, dessen Richtigkeit von der BF nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt wurde. Von diesem Betrag ist der BF nach § 19 Abs. 5 FMABG eine Vorauszahlung in Höhe von 105 vH vorzuschreiben. Es ergibt sich für die BF sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR 37.098,00, der gemäß § 19 Abs. 5 FMABG in vier gleichen Teilen zu leisten ist.Nach Verrechnung der Vorauszahlungen ergibt sich somit für die BF der von der FMA vorgeschriebene Differenzbetrag, dessen Richtigkeit von der BF nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt wurde. Von diesem Betrag ist der BF nach Paragraph 19, Absatz 5, FMABG eine Vorauszahlung in Höhe von 105 vH vorzuschreiben. Es ergibt sich für die BF sohin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR 37.098,00, der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen zu leisten ist.
Damit war der vorliegenden Beschwerde nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, für die bereits hinreichend Judikatur der Höchstgerichte vorliegt, sodass trotz Antrags keine Verhandlungspflicht bestand (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, für die bereits hinreichend Judikatur der Höchstgerichte vorliegt, sodass trotz Antrags keine Verhandlungspflicht bestand (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
II.3.4. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insb VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W204.2193189.1.00