RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW224 2215250-1 SpruchW224 2215250-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , (rechtskräftig seit 11.12.2018) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , (rechtskräftig seit 11.12.2018) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
- Am 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Urteil vom 10.12.2018 in der Einvernahme nicht vorgehalten wurde.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 1094405203-151755037, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt VI.) Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung vom 10.12.2018 eine Gefahr für "das friedvolle Gesellschaftsleben in der Republik Österreich" darstelle.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 1094405203-151755037, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung vom 10.12.2018 eine Gefahr für "das friedvolle Gesellschaftsleben in der Republik Österreich" darstelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden. Weiters stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr das reale Risiko der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK drohe. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum sei er im Iran Verfolgung, willkürlichen Verhaftung und der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt. Auch würde ihm eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden. Weiters stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr das reale Risiko der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK drohe. Aufgrund seiner Konversion zum Christentum sei er im Iran Verfolgung, willkürlichen Verhaftung und der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt. Auch würde ihm eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohen.
- Mit Schreiben vom 27.02.2019, eingelangt am 28.02.2019, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden WirkungZu A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Zu A) II. Aufhebung des Spruchpunktes VIII.Zu A) römisch zwei. Aufhebung des Spruchpunktes römisch acht. Das BFA hat mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das BFA hat mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund des Beschwerdeantrags auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids richtet.Aufgrund des Beschwerdeantrags auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids richtet. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Die aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Die aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019 nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2019 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2215250.1.00