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{'item': 'W229 2155003-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 33§ 14§ 36§ 15§ 5§ 17Art. 130§ 81§ 293§ 20§ 21§ 22c§ 108f§ 2§ 13j§ 3§ 36a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW229 2155003-1 SpruchW229 2155003-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2016

§ 33Al

VG und § 2 NH-VO mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Das Einkommen aus Vermietungen übersteige seinen Anspruch auf Notstandshilfe. Notlage liege nicht vor.1. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2016

Paragraph 33, AlVG und Paragraph 2, NH-VO mangels Notlage keine Folge gegeben werde. Das Einkommen aus Vermietungen übersteige seinen Anspruch auf Notstandshilfe. Notlage liege nicht vor.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.01.2017 Beschwerde und brachte vor, bei Abgabe seines Antrages auf Gewährleistung der Notstandshilfe habe er nach persönlicher Absprache mit Frau XXXX sämtliche relevanten Unterlagen in dieser Angelegenheit als Kopien beigefügt. Darunter sei neben seinen Einkünften aus Vermietung natürlich auch eine Kostenaufstellung mit laufenden Hypothekenkrediten/Versicherungen/Unterhaltszahlungen etc. gewesen. Stelle er nun seine Mieteinnahmen einschließlich Nebenkosten seinen Hypothekenzahlungen (einschließlich seines Hauses in XXXX, in dem er lebe, gegenüber) komme er auf EUR 2.250,- zu EUR 2.718,93 - also eine Unterdeckung in Höhe von EUR 468,
  2. Unterhaltszahlungen sowie Zahlungen für Versicherungen einschließlich Lebensversicherung ergeben weitere Zahlungen in Höhe von EUR 788,17 monatlich. Also alles in allem eine Unterdeckung in Höhe von EUR 1.257,
  3. Weitere Lebenshaltungskosten habe er in diese Aufstellung nicht einfließen lassen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.01.2017 Beschwerde und brachte vor, bei Abgabe seines Antrages auf Gewährleistung der Notstandshilfe habe er nach persönlicher Absprache mit Frau römisch 40 sämtliche relevanten Unterlagen in dieser Angelegenheit als Kopien beigefügt. Darunter sei neben seinen Einkünften aus Vermietung natürlich auch eine Kostenaufstellung mit laufenden Hypothekenkrediten/Versicherungen/Unterhaltszahlungen etc. gewesen. Stelle er nun seine Mieteinnahmen einschließlich Nebenkosten seinen Hypothekenzahlungen (einschließlich seines Hauses in römisch 40 , in dem er lebe, gegenüber) komme er auf EUR 2.250,- zu EUR 2.718,93 - also eine Unterdeckung in Höhe von EUR 468,
  5. Unterhaltszahlungen sowie Zahlungen für Versicherungen einschließlich Lebensversicherung ergeben weitere Zahlungen in Höhe von EUR 788,17 monatlich. Also alles in allem eine Unterdeckung in Höhe von EUR 1.257,
  6. Weitere Lebenshaltungskosten habe er in diese Aufstellung nicht einfließen lassen.
  7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 03.04.2017

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 03.04.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, die fiktive Notstandshilfe betrage aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von EUR 3.415,58 täglich EUR 39,

  1. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch sei das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers aus Vermietung in Höhe von EUR 1.950,00 anzurechnen. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag sei ab 27.12.2016 wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: EUR 1.950,00 x 12 Monate: 366 Tage = EUR 63,
  2. Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe betrage EUR 39,25 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 63,93 den fiktiven Anspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 39,25 täglich übersteige, sei ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe nicht gegeben gewesen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom 27.12.2016 sei daher

§ 33i

Vm § 2 NHVO mangels Notlage abzuweisen gewesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom 27.12.2016 sei daher

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 2, NHVO mangels Notlage abzuweisen gewesen. Die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Kosten - Kredit in Österreich, Unterhalts- und Versicherungszahlungen - können aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden, da nicht das Partnereinkommen

§ 36Abs 3 lit B Al

VG, sondern das eigene Einkommen

lit A leg cit angerechnet werde. Die in Deutschland aufrechten Rückzahlungsverpflichtungen können - wie bereits dargelegt - mangels geeigneter Nachweise bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Mieteinnahmen stehen, abgezogen werden.Die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Kosten - Kredit in Österreich, Unterhalts- und Versicherungszahlungen - können aufgrund der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden, da nicht das Partnereinkommen

Paragraph 36, Absatz 3, lit B AlVG, sondern das eigene Einkommen

lit A leg cit angerechnet werde. Die in Deutschland aufrechten Rückzahlungsverpflichtungen können - wie bereits dargelegt - mangels geeigneter Nachweise bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Mieteinnahmen stehen, abgezogen werden. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der Anspruch erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, der dann auch die Einkünfte aus Miete festlege, endgültig beurteilt werde, was bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch zu einer Nachzahlung der Leistung führen könne.

  1. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag und führte aus, er werde in den kommenden Tagen bis Mitte/Ende der kommenden Woche weitere Unterlagen einreichen - per E-Mail, wenn es recht sei. Vorsorglich stelle er daher nach dieser Beschwerdevorentscheidung schon einmal den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nach Einbringen des Vorlageantrages keine weiteren Unterlagen, die den Verwendungszweck für seine Darlehen in Deutschland belegen würden, mehr vorgelegt habe.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nach Einbringen des Vorlageantrages keine weiteren Unterlagen, die den Verwendungszweck für seine Darlehen in Deutschland belegen würden, mehr vorgelegt habe.

  1. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer am 22.05.2017 verschiedene Unterlagen vor.
  2. Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass die Einsichtnahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Kreditverträge und die dazugehörigen Bestätigungen über die Zahlungen der Kreditraten für das gesamte Jahr 2016 vorgelegt habe. Der Verwendungszweck sei jedoch weiterhin zu hinterfragen und könne der Anspruch erst nach Vorliegen des entsprechenden Steuerbescheides beurteilt werden.
  3. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer die Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 vor.
  4. Das AMS führte im Schreiben vom 17.08.2017 aus, dass aufgrund der Steuererklärungen 2014 und 2015 die Darlehen den Liegenschaften des Beschwerdeführers teilweise zugeordnet werden können. Der Anspruch könne erst nach Vorliegen des entsprechenden Steuerbescheides, aus welchem die entsprechenden Mieteinkünfte 2016 und 2017 hervorgehen, endgültig beurteilt werden.
  5. Mit Schreiben vom 17.09.2018 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Finanzamts XXXX für 2016 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 20.08.2018 vor. Der Bescheid weist ein Einkommen/zu versteuerndes Einkommen iHv EUR - 11.885,- aus.
  6. Mit Schreiben vom 17.09.2018 legte der Beschwerdeführer den Bescheid des Finanzamts römisch 40 für 2016 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 20.08.2018 vor. Der Bescheid weist ein Einkommen/zu versteuerndes Einkommen iHv EUR - 11.885,- aus.
  7. Nach Übermittlung des Steuerbescheides führte das AMS am 15.10.2018 aus, dass der Beschwerdeführer demnach im Jahr 2016 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 2.535,00 erzielt habe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien im Ausmaß von EUR 10.273,00 negativ. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 26.05.2004, 2001/08/0124, seien steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten unbeachtlich. Demnach wären die erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich im Rahmen der Anrechnung auf die Notstandshilfe zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass aus Sicht des AMS eine Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen (aus Vermietung und Verpachtung) aus dem Jahr 2016 auf die Notstandshilfe (Zeitraum 27.12.2016 bis 31.01.2017) nicht schlagend werde. Für den Fall, dass die Vermietungseinkünfte im Jahr 2017 ebenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wäre auch in Hinblick auf für diesen Zeitraum zustehende Notstandshilfe (01.02.2017 bis 05.02.2017) keine Anrechnung vorzunehmen.
  8. Das AMS teilte am 17.01.2019 mit, dass unter Berücksichtigung der für das Jahr 2015 beim HV der Sozialversicherungsträger gespeicherten Bemessungsgrundlage sich für den Zeitraum 27.12.2016 bis 05.02.2017 auf Grundlage einer BRZ-Berechnung ein Anspruch auf Gewährung von Notstandshilfe von täglich EUR 39,25 ergebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er bezog vom 08.08.2016 bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 25.12.2016 (140 Tage) Arbeitslosengeld iHv EUR 42,
  10. Am 27.12.2016 (Datum der Geltendmachung) stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab er u. a. an, geschieden zu sein und in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, geb. am XXXX, zu stehen. Sein Sohn XXXX, geb. am XXXX, lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Einkommen in Form von Miete iHv € 1.950,00.Am 27.12.2016 (Datum der Geltendmachung) stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab er u. a. an, geschieden zu sein und in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu stehen. Sein Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Einkommen in Form von Miete iHv € 1.950,
  11. Der Beschwerdeführer war von 06.02.2017 bis 05.08.2017 bei der "XXXX" und von 06.08.2017 bis zumindest 16.01.2019 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 06.02.2017 bis 05.08.2017 bei der "XXXX" und von 06.08.2017 bis zumindest 16.01.2019 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer vermietete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 27.12.2016 bis 05.02.2017 Immobilien an den folgenden Adressen: 1) XXXX, Einheitswert-Aktenzeichen XXXX und 2) XXXX, Einheitswert-Aktenzeichen XXXX.Der Beschwerdeführer vermietete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 27.12.2016 bis 05.02.2017 Immobilien an den folgenden Adressen: 1) römisch 40 , Einheitswert-Aktenzeichen römisch 40 und 2) römisch 40 , Einheitswert-Aktenzeichen römisch 40 . Der rechtskräftige Bescheid des Finanzamts XXXX für 2016 vom 20.08.2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für den Beschwerdeführer weist nachstehende (Netto)Einkünfte aus:Der rechtskräftige Bescheid des Finanzamts römisch 40 für 2016 vom 20.08.2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für den Beschwerdeführer weist nachstehende (Netto)Einkünfte aus: "
  12. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR -10.273,00
  13. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 2.535,00 2.
  14. Aus folgenden Grundstücken: 2.1.
  15. EW XXXX EUR 485,-2.1.
  16. EW römisch 40 EUR 485,- 2.1.
  17. EW XXXX EUR 2.050,-2.1.
  18. EW römisch 40 EUR 2.050,-
  19. Gesamtbetrag der Einkünfte: EUR -7.738,- Darüber hinaus wurden noch Sonderausgaben in Höhe von EUR 4.111,- geltend gemacht. Das zu versteuernde Einkommen betrug EUR -11.885,-. Ein Solidaritätszuschlag wurde nicht festgesetzt." Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2016

§ 5

Abs 2 ASVG EUR 415,72.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2016

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG EUR 415,72. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2017

§ 5

Abs 2 ASVG EUR 425,70.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2017

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG EUR 425,

  1. Die Höhe der Notstandhilfe im Zeitraum 27.12.2016 bis 05.02.2017 (41 Tage) beträgt EUR 39,25 täglich, somit insgesamt EUR 1.609,25 (41 x 39,25).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 27.12.2016 liegt im Akt ein. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensakten und den letzten Schreiben des Beschwerdeführers an das BVwG. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 16.01.2019 und den Angaben des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (S. 3). Die Feststellungen zu den letzten Beschäftigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren, Stand 21.12.2018 sowie dem Versicherungsverlauf vom 16.01.
  3. Die Feststellungen zu den vermieteten Immobilien in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen, ua. auch aus dem Einkommenssteuerbescheid
  4. Dieser rechtskräftige Bescheid des Finanzamts XXXX für 2016 vom 20.08.2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag liegt im Akt ein. Aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Rechtskraft des Bescheides auszugehen. Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Überweisungsbelege über Zahlungen des Mietentgelts im Dezember 2016 iHv EUR 770,- (XXXX) und iHv EUR 1.300,- (XXXX) vor und ist ein Weiterbezug von Mieteinkünften im Februar 2017 naheliegend.Die Feststellungen zu den vermieteten Immobilien in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen, ua. auch aus dem Einkommenssteuerbescheid
  5. Dieser rechtskräftige Bescheid des Finanzamts römisch 40 für 2016 vom 20.08.2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag liegt im Akt ein. Aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Rechtskraft des Bescheides auszugehen. Weiters legte der Beschwerdeführer mehrere Überweisungsbelege über Zahlungen des Mietentgelts im Dezember 2016 iHv EUR 770,- (römisch 40 ) und iHv EUR 1.300,- (römisch 40 ) vor und ist ein Weiterbezug von Mieteinkünften im Februar 2017 naheliegend. Das festgestellte Ausmaß der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 17.01.
  6. Das AMS führte nachvollziehbar aus, dass sie dieses Ausmaß unter Berücksichtigung der für das Jahr 2015 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Bemessungsgrundlage auf Grundlage einer BRZ-Berechnung ergibt und legte die Aufstellung der HV-Beitragsgrundlagen dem Schreiben bei. Die Angaben des AMS stimmen mit der bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung (S. 4) erstellten BRZ-Anspruchsberechnung ohne Anrechnung des Anrechnungsbetrages (Punkt
  7. Anspruchsermittlung, neuer Anspruch: EUR 39,25) überein und ließ der Beschwerdeführer die Höhe der Notstandshilfe im Vorlageantrag unbestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  10. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2.1 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. (...)
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. (...) Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)-
(5)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (...)
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; (...) Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2 Weiters lauten die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wie folgt: § 36 AlVG BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013, in dieser Fassung außer Kraft getreten am 30.06.2018:Paragraph 36, AlVG Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, in dieser Fassung außer Kraft getreten am 30.06.2018: Ausmaß § 36.

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) (...)

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6)(...)
(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8)(...) Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. 3.2.
  1. Weiters lauten die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 240/1996, außer Kraft getreten am 30.06.2018, wie folgt:3.2.
  2. Weiters lauten die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1996,, außer Kraft getreten am 30.06.2018, wie folgt: Beurteilung der Notlage § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Anrechnung von Einkommen A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4)Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen. 3.
  1. Zur Gewährung der Notstandshilfe: 3.3.
  2. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Abs. 2 Al

VG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt

§ 33Abs. 3 Al

VG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.

§ 36Abs. 2 erster Satz Al

VG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 33, Rz 651).3.3.1. Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage liegt

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.

Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz AlVG sind in der NH-VO die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, Paragraph 33,, Rz 651). § 2 Abs. 1 NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Abs. 2 leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen.Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO normiert, dass Notlage dann vorliegt, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Absatz 2, leg cit sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. § 5 Abs. 1 NH-VO regelt, dass das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen ist.Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO regelt, dass das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen ist. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Einkommens des Arbeitslosen verweist § 36a AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G.Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Einkommens des Arbeitslosen verweist Paragraph 36 a, AlVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG. Das Einkommen ist

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG nachzuweisen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise.Das Einkommen ist

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG nachzuweisen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise. Das Arbeitsmarktservice ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gebunden, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Krapf/Keul, AlVG, § 36a Rz. 726, VwGH

  1. 2000, 96/08/0183;
  2. 2002, 97/08/0602;
  3. 2002, 2002/08/0052;
  4. 2005, 2004/08/0105;
  5. 2006, 2005/08/0081;
  6. 2007, 2006/08/0345).Das Arbeitsmarktservice ist an den Spruch des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides gebunden, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Krapf/Keul, AlVG, Paragraph 36 a, Rz. 726, VwGH
  7. 2000, 96/08/0183;
  8. 2002, 97/08/0602;
  9. 2002, 2002/08/0052;
  10. 2005, 2004/08/0105;
  11. 2006, 2005/08/0081;
  12. 2007, 2006/08/0345). Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung oder aus Vermietung und Verpachtung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl Krapf/Keul, AlVG, § 36a Rz. 677, VwGH
  13. 2004, 2001/08/0124;
  14. 2014, 2013/08/0270; BVwG
  15. 2014, G302 2002539-1).Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung oder aus Vermietung und Verpachtung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Paragraph 36 a, Rz. 677, VwGH
  16. 2004, 2001/08/0124;
  17. 2014, 2013/08/0270; BVwG
  18. 2014, G302 2002539-1). 3.3.
  19. Für den Zeitraum 27.12.2016 bis 31.01.2017 bedeutet das: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut der oben zitierten Judikatur des VwGH findet kein Verlustausgleich zwischen diesen Einkunftsarten statt, wodurch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die Höhe dieser Einkünfte beträgt im Jahr 2016 EUR 2.535,-, was unterhalb der auf das Jahr gerechneten Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs 2 lit c ASVG i

Hv EUR 4.988,64 liegt. Die vorgebrachten Kredite und Darlehensrückzahlungen wirken sich verfahrensgegenständlich aufgrund des geringen Einkommens nicht aus und konnten somit unberücksichtigt bleiben.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut der oben zitierten Judikatur des VwGH findet kein Verlustausgleich zwischen diesen Einkunftsarten statt, wodurch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die Höhe dieser Einkünfte beträgt im Jahr 2016 EUR 2.535,-, was unterhalb der auf das Jahr gerechneten Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG iHv EUR 4.988,64 liegt. Die vorgebrachten Kredite und Darlehensrückzahlungen wirken sich verfahrensgegenständlich aufgrund des geringen Einkommens nicht aus und konnten somit unberücksichtigt bleiben. Im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 1 NH-VO findet eine Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe des Folgemonats statt. Der Einkommensteuerbescheid wird somit auch der Anrechnung für Jänner 2017 zugrunde gelegt (vgl. auch VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0345: Eine Rückforderung bzw. auch ein Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum

  1. bis 31.01.2003 konnte sich nicht auf den Einkommensteuerbescheid 2002 gründen, anderes wäre im Fall der Notstandshilfe auf Grund des § 5 Abs 1 der Notstandshilfeverordnung möglich.).Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 NH-VO findet eine Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe des Folgemonats statt. Der Einkommensteuerbescheid wird somit auch der Anrechnung für Jänner 2017 zugrunde gelegt vergleiche auch VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0345: Eine Rückforderung bzw. auch ein Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum
  2. bis 31.01.2003 konnte sich nicht auf den Einkommensteuerbescheid 2002 gründen, anderes wäre im Fall der Notstandshilfe auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung möglich.). 3.3.3 Für den Zeitraum 01.02.2017 bis 05.02.2017 liegt noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vor. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht (VwGH 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nachzuweisen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise.3.3.3 Für den Zeitraum 01.02.2017 bis 05.02.2017 liegt noch kein rechtskräftiger Steuerbescheid vor. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht (VwGH 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, das Einkommen nachzuweisen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise. Dem Anspruchswerber muss es möglich sein seine aktuelle Einkommenssituation unter Beweis zu stellen (VfGH E vom 05.03.1998, G284/97). Wie festgestellt vermietete der Beschwerdeführer die Immobilien in Deutschland auch im Februar

  1. Es ist vorläufig aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen, dass die Mieteinnahmen im Februar 2017 die Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang ist auf § 36c Abs 5 AlVG zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Einkommenssteuerbescheid für 2017 binnen zwei Wochen nach der Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Eine endgültige Bemessung des Anspruchs und ein etwaiger Widerruf bzw. Rückforderung erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheid 2017.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 36 c, Absatz 5, AlVG zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Einkommenssteuerbescheid für 2017 binnen zwei Wochen nach der Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Eine endgültige Bemessung des Anspruchs und ein etwaiger Widerruf bzw. Rückforderung erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheid
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36ff AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 36 f, f, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2155003.1.00

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