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{'item': 'W229 2186010-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW229 2186010-1 SpruchW229 2186010-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 02.11.2017 langte der mit 31.10.2017 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung seines Leistungsbezugs auf Grundlage der Entscheidung des VwGH Ro 2015/08/0028 vom 24.02.2016 beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen ein.
  2. Das AMS führte in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.11.2017 aus, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anspruchs nicht erfülle und gab ihm das Ergebnis der Anspruchsberechnung bekannt.
  3. Mit Schreiben vom 06.11.2017 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen die Mitteilung vom 02.11.2017 und brachte vor, dass das AMS ihm das nicht schicken müsse, weil er wisse wieviel er bekommen habe. Außer der letzten 3-4 Jahre habe das AMS in seiner Familie nur vier Personen gerechnet obwohl sie sechs Personen seien. Ein Herr habe EUR 1.100 pro Monat bekommen vom AMS und er hätte nur zwei Kinder und habe trotzdem eine Neuberechnung im Wert von EUR 3.600,- bekommen. Der Beschwerdeführer habe vier Kinder und habe nur knapp EUR 1.000 bekommen. Er würde das AMS daher höflichst bitten, ihm mindestens EUR 10.000,- auf sein Konto zu überweisen, sonst werde er einen Anwalt einschalten.
  4. Mit Bescheid vom 08.11.2017 sprach das AMS aus, dass der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 31.10.2017 auf Neuberechnung einer Leistung der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe) für einen Zeitraum zwischen 01.09.2010 und 23.02.2016 auf Grundlage der Judikatur des VwGH Ro 2015/08/0028 vom 24.2.2016 für das Arbeitslosengeld gemäß §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Notstandshilfe gemäß §§ 20, 21 und 36 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/1977, in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen werde.
  5. Mit Bescheid vom 08.11.2017 sprach das AMS aus, dass der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 31.10.2017 auf Neuberechnung einer Leistung der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und/oder Notstandshilfe) für einen Zeitraum zwischen 01.09.2010 und 23.02.2016 auf Grundlage der Judikatur des VwGH Ro 2015/08/0028 vom 24.2.2016 für das Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Notstandshilfe gemäß Paragraphen 20, 21 und 36 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen werde. Begründend führte das AMS aus, die Neuberechnung könne nur zu einer Nachzahlung führen, wenn im Zeitraum zwischen 01.09.2010 und 23.02.2016 1) vom Beschwerdeführer an zumindest einem Tag eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sei und 2) er für zumindest einen Angehörigen einen Familienzuschlag erhalten habe und 3) der Grundbetrag seines Leistungsanspruchs unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege und 4) sein täglicher Leistungsanspruch weniger als 80% des aus der Bemessungsgrundlage errechneten Nettobetrages betragen habe und 5) sein Anspruch für zumindest einen Tag auf Basis einer Bemessungsgrundlage zwischen € 1.210,--und € 2.358,-- bemessen worden sei. Die durchgeführte Überprüfung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum 1.9.2010 bis 23.2.2016 habe ergeben, dass keine Nachzahlung erfolgen könne, da nicht alle der oben genannten Voraussetzungen erfüllt worden seien.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.11.2017 Beschwerde und brachte vor, er bekomme seit seine Kinder klein seien und nicht zur Schule gegangen seien bis heute das gleiche Geld. Egal ob er jetzt vier Kinder habe, die zur Schule gehen oder nicht, es sei der gleiche Betrag geblieben. Er habe nicht einmal EUR 1000,- im Monat bekommen und dazu seien sie sechs Personen im Haushalt (drei Erwachsene und drei Kinder). Er würde auch darum bitten, ihm den ganzen Leistungsanspruch zu schicken seit er beim AMS sei und nicht nur seit
  7. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS u. a. aus, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2016 sei der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei und erst dann die zusätzlichen Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen seien. Vor dem 24.02.2016 seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab 24.02.2016 seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden.
  8. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. In der Stellungnahme führte das AMS u. a. aus, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2016 sei der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei und erst dann die zusätzlichen Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen seien. Vor dem 24.02.2016 seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab 24.02.2016 seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden. Im vorliegenden Fall sei die Berechnung entsprechend neu durchgeführt worden, es sei jedoch zu keiner Nachzahlung gekommen. Die Anspruchsberechnungen mit Vergleichswert werden vorgelegt. Ergänzend werde angemerkt, dass gemäß § 24 Abs 2 AIVG, in der seit 01.05.2017 geltenden Fassung, eine Berichtigung, die vom Leistungsempfänger beantragt werde, nur für Zeiträume zulässig sei, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.Ergänzend werde angemerkt, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AIVG, in der seit 01.05.2017 geltenden Fassung, eine Berichtigung, die vom Leistungsempfänger beantragt werde, nur für Zeiträume zulässig sei, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Am 02.11.2017 sei der mit 31.10.2017 datierte Antrag auf Neuberechnung beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen eingelangt, sodass eine etwaige Berichtigung nur ab 02.11.2014 in Frage kommen würde. Allerdings habe - wie bereits erwähnt - die Neubeurteilung (auch ab 01.09.2010) zu keiner Nachzahlung geführt, so liege z.B. dem Anspruch eine Bemessungsgrundlage von € 2.515,94 zugrunde und sei demnach höher als € 2.358,--. Es ergebe sich - wie die Anspruchsbeurteilungen zeigen - keine Erhöhung des Tagessatzes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder (geb. 1997, 2000, 2004, 2006), welche im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer leben und für die er Familienbeihilfe bezieht. Der Beschwerdeführer steht seit 14.12.2006 - unterbrochen von kurzen Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen - laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ab 05.10.2008 Notstandshilfe. Am 02.11.2017 langte der mit 31.10.2017 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung auf Grundlage der Entscheidung des VwGH Ro 2015/08/0028 vom 24.02.2016 beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen ein. Die Bemessungsgrundlage für die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung ab 01.05.2008 beträgt EUR 2.515,
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag auf Neuberechnung vom 31.10.2017 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 15.09.2017 und der Familienbeihilfe BRZ-Finanz-Abfrage vom 06.02.
  11. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 06.02.
  12. Die Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 06.02.2018, wo erstmals ab 01.05.2008 ein Betrag von EUR 2.515,94 bis 15.11.2018 festgehalten wurde. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die genannte Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bei XXXX von 21.01.2008 bis 30.04.2008 steht. In der Mitteilung vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bemessungsgrundlage iHv EUR 2.515,94 bekanntgegeben und ließ er die Höhe im Schreiben vom 06.11.2017 ausdrücklich unbestritten ("Sie hätten mir das nicht schicken müssen, ich weiß wieviel ich verdient habe").Die Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 06.02.2018, wo erstmals ab 01.05.2008 ein Betrag von EUR 2.515,94 bis 15.11.2018 festgehalten wurde. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die genannte Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis bei römisch 40 von 21.01.2008 bis 30.04.2008 steht. In der Mitteilung vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Bemessungsgrundlage iHv EUR 2.515,94 bekanntgegeben und ließ er die Höhe im Schreiben vom 06.11.2017 ausdrücklich unbestritten ("Sie hätten mir das nicht schicken müssen, ich weiß wieviel ich verdient habe").
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  15. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  17. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)-
(6)(...) § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. -
  4. (...) Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
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(2b)(...)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
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(7)(...)
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Ausmaß § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  2. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  3. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
  4. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
  1. a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
  2. a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
  3. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  4. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  5. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  6. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  7. c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  8. d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
  1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
  3. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8)Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung. Für den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein gesamter Leistungsanspruch, nicht nur seit 2014, neu zu berechnen sei, ist auf § 24 Abs 2 zweiter Satz AIVG zu verweisen, wonach eine Berichtigung nur für Zeiträume zulässig ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wie das AMS bereits richtig ausführte, wäre somit eine allfällige Neuberechnung längstens ab 02.11.2014 zulässig, da der Antrag am 31.10.2017 beim AMS einlangte. Da für Ansprüche ab 24.02.2016 die Neuberechnung vom AMS automatisch erfolgt, kommt für eine potentielle Neuberechnung nur ein Zeitraum zwischen 02.11.2014 bis 23.02.2016 in Betracht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein gesamter Leistungsanspruch, nicht nur seit 2014, neu zu berechnen sei, ist auf Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AIVG zu verweisen, wonach eine Berichtigung nur für Zeiträume zulässig ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wie das AMS bereits richtig ausführte, wäre somit eine allfällige Neuberechnung längstens ab 02.11.2014 zulässig, da der Antrag am 31.10.2017 beim AMS einlangte. Da für Ansprüche ab 24.02.2016 die Neuberechnung vom AMS automatisch erfolgt, kommt für eine potentielle Neuberechnung nur ein Zeitraum zwischen 02.11.2014 bis 23.02.2016 in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  1. Februar 2016, Ro 2015/08/0028, zur Berechnung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass der Ergänzungsbetrag im Sinn des § 21 Abs. 1 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem bloßen Grundbetrag und nicht etwa in der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen bestehe. Im zuletzt genannten Fall könnte es Konstellationen geben, in denen sich - obwohl im Sinn des § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet - gemäß § 21 Abs. 4 AlVG kein Ergänzungsbetrag errechne, sodass die Anordnung in § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG "zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies sei dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  2. Februar 2016, Ro 2015/08/0028, zur Berechnung der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der Ergänzungsbetrag im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem bloßen Grundbetrag und nicht etwa in der Differenz zwischen dem Richtsatz und dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen bestehe. Im zuletzt genannten Fall könnte es Konstellationen geben, in denen sich - obwohl im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet - gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AlVG kein Ergänzungsbetrag errechne, sodass die Anordnung in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG "zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies sei dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen. Auf Basis der zitierten Bestimmungen gestaltet sich die Berechnung wie folgt und führt dies im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen zu keiner Nachzahlung: 2014 Angaben in € Leistungsart: NH Notstandshilfe Zeitraum von 1.1.2014 bis 31.12.2014 Bemessungsgrundlage: 2.515,94 Anrechnungsbetrag: 0,00 Kursnebenkosten: 0,00 Pauschalierte Kursnebenkosten: Nein Anzahl Familienzuschläge: 5 §23 Obergrenze: 0 ja NH-Deckelung bis 24.04.2014 1 AZ-Richtsatz NH-Deckelung ab 25.04.2014 0 keine Deckelung Nettoberechnung: 2008 01 Zuerkennungsjahr: Berechnung 2016 neu DLU-Kategorie: Keine DLU-Qualifikationsbonus: 0,00 Anrechnung Partner: 0,00 Haushaltseinkommen: 0,00 Anzahl Kinder: 0,00 ERGEBNIS Tagsatz Anspruch: 33,58 davon FEUG-Aufzahlung: 0,00 Tagsatz Kursnebenkosten: 0,00 Tagsatz pauschalierte Kursnebenkosten: 0,00 Tagsatz DLU-Anteil: 0,00 Tagsatz gesamt: 33,58 DETAILLIERTE BERECHNUNG
  3. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: 407,18 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: 359,42 Bruttoentgelt laufend monatlich: 2.156,52
  4. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: 2.156,52 - SV-Beiträge: 389,68 (18,07 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: 1.766,84 zu versteuerndes Jahreseinkommen: 21.202,08 - Werbungskosten: 132,00 - Sonderausgaben: 60,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: 21.010,08 Jahreslohnsteuer: 4.220,53 - Verkehrsabsetzbetrag: 291,00 -Arbeitnehmerabsetzbetrag: 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: 3.875,53 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: 17.326,55 = Netto laufend monatlich: 1.443,87
  5. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: 359,42 Sonderzahlung jährlich: 4.313,04 -Sozialversicherungsbeiträge: 736,23 (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: 3.576,81 -Freibetrag: 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage 2.956,81 -Lohnsteuer für Sonderzahlungen: 177,40 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: 3.399,41 Netto Sonderzahlungen monatlich: 283,28
  6. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: 1.443,87 + netto Sonderzahlungen monatlich: 283,28 = Netto gesamt monatlich: 1.727,15 täglicher Nettobetrag: 56,78
  7. Familienzuschlag: Familienzuschlag (FZ) brutto: 4,85 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) NETTO80: 45,42 (80,00 %) NETTO60: 34,07 (60,00 %) NETTO55: 31,23 (55,00 %)
  8. Anspruchsermittlung Grundbetrag 32,23 Täglicher AZ-Richtsatz 28,59 Anspruch mit brutto FZ 36,08 Obergrenze (NETTO80) 45,42 Vergleichswert alte Berechnung 36,08 Vergleichswert neue Berechnung 36,08 NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) 31,23 Verminderungsprozentsatz NH 92% Tägliche brutto NH 28,73 Brutto NH mit brutto FZ 33,58 Neuer Anspruch 33,58 NH-Deckelung (bis 24.04.2014) Deckelung ohne FZ 28,59 Anspruch ohne FZ 28,73 Gekürzt auf Deckelung Anspruch nach NH-Deckelung 33,44
  9. HV-DAM Leistung wird mit 92% von 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet 54,00 HV-DAM Leistungsart NH HV-DAM Tagsatz 33,58 HV-DAM Bemessung 54,00 2015 Leistungsart: NH Notstandshilfe Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2015 Bemessungsgrundlage: 2.515,94 Anrechnungsbetrag: 0,00 Kursnebenkosten: 0,00 Pauschalierte Kursnebenkosten: Nein Anzahl Familienzuschläge: 5 §23 Obergrenze: 0 ja NH-Deckelung 0 keine Deckelung Nettoberechnung: 2008 01 Zuerkennungsjahr: Berechnung 2016 neu DLU-Kategorie: Keine DLU-Qualifikationsbonus: 0,00 Anrechnung Partner: 0,00 Haushaltseinkommen: 0,00 Anzahl Kinder: 0,00 ERGEBNIS Tagsatz Anspruch: 33,58 davon FEUG-Aufzahlung: 0,00 Tagsatz Kursnebenkosten: 0,00 Tagsatz pauschalierte Kursnebenkosten: 0,00 Tagsatz DLU-Anteil: 0,00 Tagsatz gesamt: 33,58 DETAILLIERTE BERECHNUNG
  10. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: 407,18 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: 359,42 Bruttoentgelt laufend monatlich: 2.156,52
  11. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: 2.156,52 - SV-Beiträge: 389,68 (18,07 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: 1.766,84 zu versteuerndes Jahreseinkommen: 21.202,08 - Werbungskosten: 132,00 - Sonderausgaben: 60,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: 21.010,08 Jahreslohnsteuer: 4.220,53 - Verkehrsabsetzbetrag: 291,00 -Arbeitnehmerabsetzbetrag: 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: 3.875,53 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: 17.326,55 = Netto laufend monatlich: 1.443,87
  12. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: 359,42 Sonderzahlung jährlich: 4.313,04 -Sozialversicherungsbeiträge: 736,23 (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: 3.576,81 -Freibetrag: 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage 2.956,81 -Lohnsteuer für Sonderzahlungen: 177,40 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: 3.399,41 Netto Sonderzahlungen monatlich: 283,28
  13. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: 1.443,87 + netto Sonderzahlungen monatlich: 283,28 = Netto gesamt monatlich: 1.727,15 täglicher Nettobetrag: 56,78
  14. Familienzuschlag: Familienzuschlag (FZ) brutto: 4,85 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) NETTO80: 45,42 (80,00 %) NETTO60: 34,07 (60,00 %) NETTO55: 31,23 (55,00 %)
  15. Anspruchsermittlung Grundbetrag 31,23 Täglicher AZ-Richtsatz 29,08 Anspruch mit brutto FZ 36,08 Obergrenze (NETTO80) 45,42 Vergleichswert alte Berechnung 36,08 Vergleichswert neue Berechnung 36,08 NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) 31,23 Verminderungsprozentsatz NH 92% Tägliche brutto NH 28,73 Brutto NH mit brutto FZ 33,58 Neuer Anspruch 33,58
  16. HV-DAM Leistung wird mit 92% von 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet 54,00 HV-DAM Leistungsart NH HV-DAM Tagsatz 33,58 HV-DAM Bemessung 54,00 2016 Leistungsart: NH Notstandshilfe Zeitraum von 1.1.2016 bis 31.12.2016 Bemessungsgrundlage: 2.515,94 Anrechnungsbetrag: 0,00 Kursnebenkosten: 0,00 Pauschalierte Kursnebenkosten: Nein Anzahl Familienzuschläge: 5 §23 Obergrenze: 0 ja NH-Deckelung 0 keine Deckelung Nettoberechnung: 2008 01 Zuerkennungsjahr: Berechnung 2016 neu DLU-Kategorie: Keine DLU-Qualifikationsbonus: 0,00 Anrechnung Partner: 0,00 Haushaltseinkommen: 0,00 Anzahl Kinder: 0,00 ERGEBNIS Tagsatz Anspruch: 33,58 davon FEUG-Aufzahlung: 0,00 Tagsatz Kursnebenkosten: 0,00 Tagsatz pauschalierte Kursnebenkosten: 0,00 Tagsatz DLU-Anteil: 0,00 Tagsatz gesamt: 33,58 DETAILLIERTE BERECHNUNG
  17. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: 407,18 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: 359,42 Bruttoentgelt laufend monatlich: 2.156,52
  18. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: 2.156,52 - SV-Beiträge: 389,68 (18,07 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: 1.766,84 zu versteuerndes Jahreseinkommen: 21.202,08 - Werbungskosten: 132,00 - Sonderausgaben: 60,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: 21.010,08 Jahreslohnsteuer: 4.220,53 - Verkehrsabsetzbetrag: 291,00 -Arbeitnehmerabsetzbetrag: 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: 3.875,53 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: 17.326,55 = Netto laufend monatlich: 1.443,87
  19. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: 359,42 Sonderzahlung jährlich: 4.313,04 -Sozialversicherungsbeiträge: 736,23 (17,07 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: 3.576,81 -Freibetrag: 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage 2.956,81 -Lohnsteuer für Sonderzahlungen: 177,40 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: 3.399,41 Netto Sonderzahlungen monatlich: 283,28
  20. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: 1.443,87 + netto Sonderzahlungen monatlich: 283,28 = Netto gesamt monatlich: 1.727,15 täglicher Nettobetrag: 56,78
  21. Familienzuschlag: Familienzuschlag (FZ) brutto: 4,85 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) NETTO80: 45,42 (80,00 %) NETTO60: 34,07 (60,00 %) NETTO55: 31,23 (55,00 %)
  22. Anspruchsermittlung Grundbetrag 31,23 Täglicher AZ-Richtsatz 29,43 Anspruch mit brutto FZ 36,08 Obergrenze (NETTO80) 45,42 Vergleichswert alte Berechnung 36,08 Vergleichswert neue Berechnung 36,08 NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) 31,23 Verminderungsprozentsatz NH 92% Tägliche brutto NH 28,73 Brutto NH mit brutto FZ 33,58 Neuer Anspruch 33,58
  23. HV-DAM Leistung wird mit 92% von 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet 54,00 HV-DAM Leistungsart NH HV-DAM Tagsatz 33,58 HV-DAM Bemessung 54,00 Der festgestellte tägliche Grundbetrag (EUR 31,23), welcher gemäß § 21 AlVG als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Resultat des bezogenen Entgelts ermittelt wird, ist im gegenständlichen Fall in allen maßgeblichen Jahren höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in der Pensionsversicherung gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG, geteilt durch 30, kaufmännisch auf einen Cent gerundet (EUR 28,59
(2014), 29,08
(2015), 29,43
(2016)) und kann aus diesem Grund kein Ergänzungsbetrag gebühren (Pfeil in AlVG-Komm § 36 Rz 7). Da dies für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Fall ist, ist die Judikatur des VwGH (Ro 2015/08/0028 und Ro 2017/08/0018) zur Berechnung des Ergänzungsbetrags nicht einschlägig. Das AMS hat zu Recht ausgeführt, dass die Neuberechnung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu keiner Erhöhung des Tagssatzes führt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund der Anzahl seiner Kinder eine Nachzahlung gebührt, geht ins Leere, weil die aufgrund der aktuellen Kinderanzahl gebührenden Familienzuschläge in der Neuberechnung gesetzeskonform berücksichtigt wurden. Der festgestellte tägliche Grundbetrag (EUR 31,23), welcher gemäß Paragraph 21, AlVG als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Resultat des bezogenen Entgelts ermittelt wird, ist im gegenständlichen Fall in allen maßgeblichen Jahren höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, geteilt durch 30, kaufmännisch auf einen Cent gerundet (EUR 28,59
(2014), 29,08
(2015), 29,43
(2016)) und kann aus diesem Grund kein Ergänzungsbetrag gebühren (Pfeil in AlVG-Komm Paragraph 36, Rz 7). Da dies für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Fall ist, ist die Judikatur des VwGH (Ro 2015/08/0028 und Ro 2017/08/0018) zur Berechnung des Ergänzungsbetrags nicht einschlägig. Das AMS hat zu Recht ausgeführt, dass die Neuberechnung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu keiner Erhöhung des Tagssatzes führt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm aufgrund der Anzahl seiner Kinder eine Nachzahlung gebührt, geht ins Leere, weil die aufgrund der aktuellen Kinderanzahl gebührenden Familienzuschläge in der Neuberechnung gesetzeskonform berücksichtigt wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 24, 25 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 24, 25, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2186010.1.00

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