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{'item': 'W229 2214376-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW229 2214376-1 SpruchW229 2214376-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit 11.02.2009 arbeitslos vorgemerkt und habe zwischendurch kurz gearbeitet. Eine Vermittlung werde durch fehlende Ausbildung sowie durch die fehlende Berufserfahrung im Verkauf sowie durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er verfüge über Berufserfahrung als Rettungssanitäter sowie als Portier und Wächter. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kassa- und Regalbetreuer im Supermarkt bzw. Türsteher (Portier/Wächter) oder jede andere zumutbare Tätigkeit im Vollzeitausmaß in Wien, XXXX,XXXX. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
  2. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit 11.02.2009 arbeitslos vorgemerkt und habe zwischendurch kurz gearbeitet. Eine Vermittlung werde durch fehlende Ausbildung sowie durch die fehlende Berufserfahrung im Verkauf sowie durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er verfüge über Berufserfahrung als Rettungssanitäter sowie als Portier und Wächter. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kassa- und Regalbetreuer im Supermarkt bzw. Türsteher (Portier/Wächter) oder jede andere zumutbare Tätigkeit im Vollzeitausmaß in Wien, römisch 40 ,römisch 40 . Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Das AMS unterstütze ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  3. Das AMS erwarte seine Teilnahme an der vereinbarten Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  4. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das Arbeitsangebot des XXXX XXXX vereinbart. Dieses beginne mit einer max. achtwöchigen Vorbereitungsphase auf das Transitarbeitsverhältnis, wo seine Eignung festgestellt werde, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel sei seine Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Absenz vom Arbeitsmarkt und damit verbundene arbeitsplatzbezogene Einordnungs-und Kommunikationsschwierigkeiten, die geeignet seien, einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darzustellen) als schwierig erwiesen habe.Das AMS unterstütze ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  5. Das AMS erwarte seine Teilnahme an der vereinbarten Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  6. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das Arbeitsangebot des römisch 40 römisch 40 vereinbart. Dieses beginne mit einer max. achtwöchigen Vorbereitungsphase auf das Transitarbeitsverhältnis, wo seine Eignung festgestellt werde, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel sei seine Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Absenz vom Arbeitsmarkt und damit verbundene arbeitsplatzbezogene Einordnungs-und Kommunikationsschwierigkeiten, die geeignet seien, einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darzustellen) als schwierig erwiesen habe.
  7. Am 29.05.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 23.05.2018 auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, der Verdienst sei zu gering, er habe keine Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich Betreuungspflichten. Er möchte lieber bei XXXX bleiben.
  8. Am 29.05.2018 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 23.05.2018 auf. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, der Verdienst sei zu gering, er habe keine Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich Betreuungspflichten. Er möchte lieber bei römisch 40 bleiben.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG in der Zeit von 23.05.2018 bis 11.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Jobangebot bei der Firma "XXXX" mit möglichem Arbeitsantritt 23.05.2018 nicht angenommen und somit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 23.05.2018 bis 11.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Jobangebot bei der Firma "XXXX" mit möglichem Arbeitsantritt 23.05.2018 nicht angenommen und somit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.06.2018 Beschwerde.
  12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 04.07.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 04.07.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  14. Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, da er bis 26.06.2018 bei dem Kursverfahren XXXX gewesen sei und auch dieser in ein BABE-Kollektivvertragsverhältnis gehen könne, habe dies mit Verweigerung nichts zu tun. Da der "Einhalt" von Kursen und Schulungen immer eingehalten worden sei, so auch der Kursanfang am 04.04.2018 bei der Firma XXXX, verlange er die Aufhebung des Bescheids.
  15. Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, da er bis 26.06.2018 bei dem Kursverfahren römisch 40 gewesen sei und auch dieser in ein BABE-Kollektivvertragsverhältnis gehen könne, habe dies mit Verweigerung nichts zu tun. Da der "Einhalt" von Kursen und Schulungen immer eingehalten worden sei, so auch der Kursanfang am 04.04.2018 bei der Firma römisch 40 , verlange er die Aufhebung des Bescheids.
  16. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
  17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.02.2009 mit kurzen Unterbrechungen durch Dienstverhältnisse und Krankengeldbezügen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 13.08.2009 bezieht er Notstandshilfe und seit 24.01.2019 wiederum Arbeitslosengeld. Sein Bezug wurde bereits einmal gemäß § 10 AlVG von 07.09.2009 bis 18.10.2009 gesperrt.Sein Bezug wurde bereits einmal gemäß Paragraph 10, AlVG von 07.09.2009 bis 18.10.2009 gesperrt. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit 11.02.2009 arbeitslos vorgemerkt und habe zwischendurch kurz gearbeitet. Eine Vermittlung werde durch fehlende Ausbildung sowie durch die fehlende Berufserfahrung im Verkauf sowie durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er verfüge über Berufserfahrung als Rettungssanitäter sowie als Portier und Wächter. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kassa- und Regalbetreuer im Supermarkt bzw. Türsteher (Portier/Wächter) oder jede andere zumutbare Tätigkeit im Vollzeitausmaß in Wien, XXXX, XXXX. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit 11.02.2009 arbeitslos vorgemerkt und habe zwischendurch kurz gearbeitet. Eine Vermittlung werde durch fehlende Ausbildung sowie durch die fehlende Berufserfahrung im Verkauf sowie durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er verfüge über Berufserfahrung als Rettungssanitäter sowie als Portier und Wächter. Der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Kassa- und Regalbetreuer im Supermarkt bzw. Türsteher (Portier/Wächter) oder jede andere zumutbare Tätigkeit im Vollzeitausmaß in Wien, römisch 40 , römisch 40 . Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Sein neuer Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Der Beschwerdeführer könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Das AMS unterstütze ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  19. Das AMS erwarte seine Teilnahme an der vereinbarten Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  20. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das Arbeitsangebot des XXXX XXXX vereinbart. Dieses beginne mit einer max. achtwöchigen Vorbereitungsphase auf das Transitarbeitsverhältnis, wo seine Eignung festgestellt werde, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel sei seine Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Absenz vom Arbeitsmarkt und damit verbundene arbeitsplatzbezogene Einordnungs-und Kommunikationsschwierigkeiten, die geeignet seien, einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darzustellen) als schwierig erwiesen habe.Das AMS unterstütze ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  21. Das AMS erwarte seine Teilnahme an der vereinbarten Beratungs- und Betreuungseinrichtung "XXXX" ab 27.03.2018 sowie durch die Maßnahme "XXXX" ab 23.05.
  22. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer das Arbeitsangebot des römisch 40 römisch 40 vereinbart. Dieses beginne mit einer max. achtwöchigen Vorbereitungsphase auf das Transitarbeitsverhältnis, wo seine Eignung festgestellt werde, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel sei seine Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Absenz vom Arbeitsmarkt und damit verbundene arbeitsplatzbezogene Einordnungs-und Kommunikationsschwierigkeiten, die geeignet seien, einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darzustellen) als schwierig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer nahm am 23.05.2018 an der BewerbungsveranstaltungXXXX teil. Dabei wurde er über im Zuge der Betriebspräsentation über folgendes Angebot der Maßnahme informiert: -Strichaufzählung "Arbeitstraining mit der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis -Strichaufzählung Dienstverhältnis im Kollektivvertrag SWÖ, Entlohnung bei 38h/Woche 1.410,29 Euro brutto -Strichaufzählung Es findet Personalberatung/Unterstützung bei der Suche nach einem Folgearbeitsplatz statt. Zielsetzung ist die Weitervermittlung in den
  23. Arbeitsmarkt." Im Zuge des Bewerbungsgesprächs hat der Beschwerdeführer das Angebot des Eintritts in ein Arbeitstraining (Fachbereiche Straßenreinigung, Lager) mit der Begründung, er möchte bei "XXXX" bleiben und der Verdienst sei zu gering, nicht angenommen. Der Beschwerdeführer war von 24.07.2018 bis 02.08.2018 bei der Firma XXXX und von 18.08.2018 bis 23.01.2019 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 24.07.2018 bis 02.08.2018 bei der Firma römisch 40 und von 18.08.2018 bis 23.01.2019 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 liegt im Akt ein. Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 12.07.2018 und den weiteren Aktenteilen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 11.02.
  25. Daraus ergibt sich auch die Sperre gemäß § 10 AlVG im Jahr 2009.Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 11.02.
  26. Daraus ergibt sich auch die Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG im Jahr
  27. Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der zugewiesenen Bewerbungsveranstaltung und den weiteren Verlauf des Bewerbungsgesprächs ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung der XXXXvom 23.05.
  28. Damit im Wesentlichen übereinstimmend sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.05.2018, dass er bei XXXX bleiben möchte.Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der zugewiesenen Bewerbungsveranstaltung und den weiteren Verlauf des Bewerbungsgesprächs ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung der XXXXvom 23.05.
  29. Damit im Wesentlichen übereinstimmend sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.05.2018, dass er bei römisch 40 bleiben möchte. Die Feststellungen zur weiteren Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug der HV-Versicherungszeiten, Stand 11.02.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  32. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  33. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  34. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (...)" § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
  1. Gewährung von Nachsicht 3.3.
  2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Verlust der Notstandshilfe in der Zeit von 23.05.2018 bis 17.07.
  3. Zwar wurde im Bescheid vom 12.06.2018 ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 23.05.2018 - 11.07.2018, somit im Ausmaß von 7 Wochen, ausgesprochen, dieser wurde in der Beschwerdevorentscheidung von 23.05.2018 bis 17.07.2018, somit im Ausmaß von 8 Wochen, festgelegt. Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist im weiteren von der letztgenannten Ausschlussfrist auszugehen. 3.3.
  4. Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführer in der Zeit von 24.07.2018 bis 02.08.2018 bei der Firma XXXX und von 18.08.2018 bis 23.01.2019 bei der Firma XXXX in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.3.3.
  5. Im vorliegenden Fall stand der Beschwerdeführer in der Zeit von 24.07.2018 bis 02.08.2018 bei der Firma römisch 40 und von 18.08.2018 bis 23.01.2019 bei der Firma römisch 40 in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. 3.3.
  6. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46).3.3.
  7. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung vergleiche dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG gemäß dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. 3.3.
  8. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt von 24.07.2018 bis 02.08.2018 und von 18.08.2018 bis 23.01.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er nahm somit relativ zeitnah zum Ende der Ausschlussfrist am 17.07.2018 eine weitere Beschäftigung auf (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, gänzliche Nachsichterteilung bei einer begonnenen Beschäftigung 4 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist). Die kontinuierlich bis Jänner 2019 andauernde die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zeigt, dass dem Beschwerdeführer gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Dass die Voraussetzungen für eine Nachsichterteilung vorliegen, entspricht auch der in der Beschwerdevorlage geäußerten Ansicht des AMS.3.3.
  9. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt von 24.07.2018 bis 02.08.2018 und von 18.08.2018 bis 23.01.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er nahm somit relativ zeitnah zum Ende der Ausschlussfrist am 17.07.2018 eine weitere Beschäftigung auf vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, gänzliche Nachsichterteilung bei einer begonnenen Beschäftigung 4 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist). Die kontinuierlich bis Jänner 2019 andauernde die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zeigt, dass dem Beschwerdeführer gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Dass die Voraussetzungen für eine Nachsichterteilung vorliegen, entspricht auch der in der Beschwerdevorlage geäußerten Ansicht des AMS. Aus den genannten Gründen war volle Nachsicht zu erteilen. 3.3.
  10. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).3.3.
  11. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). 3.3.6.Vor diesem Hintergrund konnte eine konkrete Prüfung des Vorliegens einer Vereitelung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
  13. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2214376.1.00

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