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{'item': 'W246 2142400-2'}

Obsah (27)§ 9§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 28§§ 50§ 61§ 46a§ 57§ 14a§§ 4§ 55§ 66§ 67Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2019 GeschäftszahlW246 2142400-2 SpruchW246 2142400-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDI

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

§ 53Abs.

1 und 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird. IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der - zum damaligen Zeitpunkt minderjährige - Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 15.11.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sowie aufgewachsen sei und dass er Afghanistan überhaupt nicht kenne. Den Iran habe er schließlich verlassen, weil er dort sehr schlecht behandelt worden sei.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2142400-1 protokolliert wurde.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2142400-1 protokolliert wurde.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2017 im zur Zl. W246 2142400-1 protokollierten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht erschien.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB u.a. zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB u.a. zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
  6. Mit Bescheid vom 27.12.2017 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 145/2017, bis zum 30.11.2019.
  7. Mit Bescheid vom 27.12.2017 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dem Beschwerdeführer zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, bis zum 30.11.
  8. Am 12.06.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer v.a. zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Verbrechen des räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls nach §§ 15, 105 Abs. 1, 131, erster Fall, und 127 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Verbrechen des räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 131,, erster Fall, und 127 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
  11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm begangenen Straftaten sowie seine sonstigen kriminalpolizeilichen Eintragungen den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2017, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs.

4 leg.cit. (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 5 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 32/2018, (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 leg.cit. (Spruchpunkt VI.). Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm begangenen Straftaten sowie seine sonstigen kriminalpolizeilichen Eintragungen den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2018 u.a. im Beisein der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Verfahren sowie in dem zur Zl. W246 2142400-1 protokollierten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher er u.a. ausführlich zu seinen in Österreich begangenen strafrechtlichen Verurteilungen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. An der mündlichen Verhandlung nahm kein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teil; mit Schreiben vom 29.08.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
  3. Mit Schreiben vom 14.01.2019 traf der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin unter Verweis auf aktuelle Judikatur u.a. Ausführungen zur erfolgten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm mit Schreiben vom 25.01.2019 zu dem ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.01.2019 Stellung.
  5. Mit Erkenntnis vom 27.02.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016 im beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2142400-1 protokollierten Verfahren als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.1.
  8. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. 1.
  9. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Verweis auf u.a. die von ihm begangenen strafbaren Handlungen den - zuvor mit Bescheid vom 30.11.2016 zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2017, von Amts wegen ab, entzog ihm die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs.

4 leg.cit., erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 5 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 32/2018, und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 leg.cit. und führte zudem aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Verweis auf u.a. die von ihm begangenen strafbaren Handlungen den - zuvor mit Bescheid vom 30.11.2016 zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, von Amts wegen ab, entzog ihm die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit., erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. und führte zudem aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.

  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im September 2015 im Bundesgebiet. Er hat zwar in der Vergangenheit bereits Deutschkurse in Österreich besucht und ist derzeit darum bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen Deutschkurs zu finden, er verfügt jedoch aktuell lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine berufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat einen Cousin in Österreich, mit dem der Beschwerdeführer wenig Kontakt hat. Der Beschwerdeführer konsumierte in der Vergangenheit in Österreich Cannabis. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine Vielzahl von kriminalpolizeilichen Eintragungen wegen Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen vor, wobei er zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.07.2018 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Verbrechen des räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls nach §§ 15, 105 Abs. 1, 131, erster Fall, und 127 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.Der Beschwerdeführer konsumierte in der Vergangenheit in Österreich Cannabis. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine Vielzahl von kriminalpolizeilichen Eintragungen wegen Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen vor, wobei er zwei Mal strafrechtlich verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.07.2018 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Verbrechen des räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 131,, erster Fall, und 127 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Verfahrensgängen; die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinen beiden Verfahrensgängen; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.
  4. Die Feststellungen zur Antragsstellung des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016 und 13.07.2018 ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakten der beiden Verfahrensgänge. 2.
  5. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Deutschkurse in Österreich besucht hat und derzeit darum bemüht ist, einen Deutschkurs zu finden und seine Deutschkenntnisse zu verbessern, ergibt sich aus seinen dahingehend vorgelegten Unterlagen sowie aus seinen glaubhaften Angaben in den beiden Verfahrensgängen (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 216 sowie 221 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Verfahrensgang und S. 11 des Verhandlungsprotokolls); die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen folgen v.a. aus dem vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer diesbezüglich gewonnenen persönlichen Eindruck (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine berufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus seinen dahingehenden Angaben (vgl. S. 11 bis 12 des Verhandlungsprotokolls) sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen in Zusammenhang mit seinem Cousin in Österreich ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (s. AS 216 im ersten Verfahrensgang und AS 321 in diesem Verfahrensgang).2.
  6. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Deutschkurse in Österreich besucht hat und derzeit darum bemüht ist, einen Deutschkurs zu finden und seine Deutschkenntnisse zu verbessern, ergibt sich aus seinen dahingehend vorgelegten Unterlagen sowie aus seinen glaubhaften Angaben in den beiden Verfahrensgängen (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 216 sowie 221 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes im ersten Verfahrensgang und S. 11 des Verhandlungsprotokolls); die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen folgen v.a. aus dem vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer diesbezüglich gewonnenen persönlichen Eindruck (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine berufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, folgt aus seinen dahingehenden Angaben vergleiche S. 11 bis 12 des Verhandlungsprotokolls) sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen in Zusammenhang mit seinem Cousin in Österreich ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (s. AS 216 im ersten Verfahrensgang und AS 321 in diesem Verfahrensgang). Dass der Beschwerdeführer in Österreich Cannabis konsumierte, ergibt sich u.a. aus seinen dahingehenden Angaben (s. AS 321 dieses Verfahrensganges). Die Feststellungen zu seinen kriminalpolizeilichen Eintragungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (s. hierzu u. a. die Abtretungsberichte auf AS 41 bis 43, 53 bis 55, 147 bis 155, 157 bis 159 sowie 161 bis 165 und die Abschlussberichte - teils samt Vernehmungen - auf AS 81 bis 130, 539 bis 545 sowie 547 bis 553 in diesem Verfahrensgang). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie II. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) des angefochtenen Bescheides und zu A II.) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde betreffend Spruchpunkt V. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) sowie römisch zwei. (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) des angefochtenen Bescheides und zu A römisch zwei.) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch fünf. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 9Abs.

1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist

§ 9Abs.

4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach § 17 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 70/2018, (in der Folge: StGB) sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,, (in der Folge: StGB) sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: FPG) lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (in der Folge: FPG) lautet auszugsweise wie folgt: "

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(3)[...]
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)[...]
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." 3.1.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in einer jüngst ergangenen Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte "dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen". Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 leg.cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" iSd des Art. 17 Abs. 1 leg.cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).3.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in einer jüngst ergangenen Entscheidung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte "dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen". Laut Verwaltungsgerichtshof ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" iSd des Artikel 17, Absatz eins, leg.cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten EuGH-Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). 3.1.
  3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.1.3.
  4. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine andere Person im Juli 2017 unter Vorhalt eines Messers und der Drohung mit dem Tod zu einer Handlung genötigt hat, weshalb er wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt wurde (s. AS 33 f. dieses Verfahrensganges). Schon bald darauf setzte der Beschwerdeführer im April 2018 abermals ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, woraufhin er u.a. wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131, erster Fall, StGB (Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtkräftig verurteilt wurde (AS 879 ff. dieses Verfahrensganges).3.1.3.
  5. Aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine andere Person im Juli 2017 unter Vorhalt eines Messers und der Drohung mit dem Tod zu einer Handlung genötigt hat, weshalb er wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtskräftig verurteilt wurde (s. AS 33 f. dieses Verfahrensganges). Schon bald darauf setzte der Beschwerdeführer im April 2018 abermals ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, woraufhin er u.a. wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131,, erster Fall, StGB (Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtkräftig verurteilt wurde (AS 879 ff. dieses Verfahrensganges). Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Zudem liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade auch sowohl der vom Beschwerdeführer begangenen schweren Nötigung als strafbare Handlung gegen die - als wichtiges Gut zu wertende - Freiheit anderer Personen als auch dem räuberischen Diebstahl als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen aufgrund der beeinträchtigten Güter ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde, die der Gesetzgeber mit den diesen strafbaren Handlungen zugrunde liegenden Strafrahmen berücksichtigt hat (s. die oben unter Pkt. II.3.1.
  6. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Strafmaß einer strafbaren Handlung bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung beizumessen ist).Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Zudem liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade auch sowohl der vom Beschwerdeführer begangenen schweren Nötigung als strafbare Handlung gegen die - als wichtiges Gut zu wertende - Freiheit anderer Personen als auch dem räuberischen Diebstahl als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen aufgrund der beeinträchtigten Güter ein besonders hoher Unrechtsgehalt zugrunde, die der Gesetzgeber mit den diesen strafbaren Handlungen zugrunde liegenden Strafrahmen berücksichtigt hat (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.
  7. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Strafmaß einer strafbaren Handlung bei der Beurteilung eine besondere Bedeutung beizumessen ist). Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind daher - auch unter Berücksichtigung der auf S. 42 f. der Beschwerde und der auf S. 5 bis 9 der Stellungnahme vom 14.01.2019 getätigten Ausführungen - als "schwere Straftaten" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie zu qualifizieren.Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind daher - auch unter Berücksichtigung der auf S. 42 f. der Beschwerde und der auf S. 5 bis 9 der Stellungnahme vom 14.01.2019 getätigten Ausführungen - als "schwere Straftaten" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie zu qualifizieren. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - u.a. auch vor dem Hintergrund der Ausführungen auf S. 5 bis 9 der Stellungnahme vom 14.01.2019 - zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen noch um einen jungen Erwachsenen iSd § 1 Z 5 JGG, BGBl. Nr. 599/1988 idF BGBl. I Nr. 154/2015, gehandelt hat, für welche in diesem Gesetz Sonderbestimmungen vorgesehen sind. Weiters ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.01.2019 zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen gerade in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus reuig gezeigt hat (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "BF: Ich haben einen großen Fehler gemacht. Ich bin sehr tief gesunken und habe aus meinen Fehlern gelernt. Es ist mir sehr unangenehm und peinlich. Ich bereue zutiefst, was ich getan habe (...]"; vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahrensgang - AS 322). Gerade vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und des kurzen Zeitraums zwischen den beiden strafbaren Handlungen, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als starkes Indiz für die kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu werten ist, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der von ihm begangenen Verbrechen aberkennt.Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bestehenden sonstigen Umstände wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - u.a. auch vor dem Hintergrund der Ausführungen auf S. 5 bis 9 der Stellungnahme vom 14.01.2019 - zwar nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Begehung seiner strafbaren Handlungen noch um einen jungen Erwachsenen iSd Paragraph eins, Ziffer 5, JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, gehandelt hat, für welche in diesem Gesetz Sonderbestimmungen vorgesehen sind. Weiters ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.01.2019 zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der von ihm begangenen strafbaren Handlungen gerade in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus reuig gezeigt hat (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "BF: Ich haben einen großen Fehler gemacht. Ich bin sehr tief gesunken und habe aus meinen Fehlern gelernt. Es ist mir sehr unangenehm und peinlich. Ich bereue zutiefst, was ich getan habe (...]"; vergleiche hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahrensgang - AS 322). Gerade vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten hohen Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen und des kurzen Zeitraums zwischen den beiden strafbaren Handlungen, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als starkes Indiz für die kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu werten ist, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der von ihm begangenen Verbrechen aberkennt. Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen "schwere Straftat(en)" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen "schwere Straftat(en)" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3.
  8. Da nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.1.3.
  9. Da nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.3.
  10. Die Aberkennungsgründe

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 sind nur subsidiär anzuwenden ("Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn [...]"). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf § 9 Abs. 2 leg.cit. und die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen (s. AS 589 und 716 f. dieses Verfahrensganges). Daran vermögen auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan getroffenen Ausführungen (vgl. AS 616 f. dieses Verfahrensganges) nichts zu ändern, aus welchen nicht hervorgeht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg.cit. für gegeben erachtet.3.1.3.3. Die Aberkennungsgründe

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nur subsidiär anzuwenden ("Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn [...]"). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. und die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen strafbaren Handlungen (s. AS 589 und 716 f. dieses Verfahrensganges). Daran vermögen auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan getroffenen Ausführungen vergleiche AS 616 f. dieses Verfahrensganges) nichts zu ändern, aus welchen nicht hervorgeht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg.cit. für gegeben erachtet. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit dem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig ist, stattzugeben und

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit dem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig ist, stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt daher mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses

§ 46aAbs.

1 Z 2 und Abs. 6 FPG als geduldet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gilt daher mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als geduldet. Zu A) I. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend die Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) und römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides: 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides) lauten wie folgt: 3.2.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57leg.cit.

nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 des § 10 Abs. 1 leg.cit. kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt.3.2.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, leg.cit. nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 des Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, leg.cit. vorliegt. 3.2.1.

  1. Das AsylG 2005 regelt in seinem
  2. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise folgendermaßen: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz (ASVG), BGBl. I 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen. [...] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)-
(4)[...] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)-
(14)[...]" 3.2.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des
  2. und
  3. Hauptstücks des FPG lauten wie folgt: "Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)-
(7)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)-
(11)[...]" 3.2.1.
  1. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.1.
  2. Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)-
(6)[...]" 3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ab (vgl. hierzu oben unter Pkt. II.3.1.3.1.). In der Folge hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 10 leg.cit. zu prüfen.3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab vergleiche hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3.1.). In der Folge hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, leg.cit. zu prüfen.

§ 58Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57leg.cit.

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55leg.cit.

nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, leg.cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 leg.cit. wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 leg.cit. behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer selbst wegen Verbrechen iSd § 17 StGB verurteilt (s. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, leg.cit. behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer selbst wegen Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB verurteilt (s. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). 3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.2.4.1. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.4.

  1. Hinsichtlich eines Eingriffs in ein mögliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist Folgendes festzuhalten: 3.2.4.2.
  2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern sind z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013) mitumfasst. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus, wobei die Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen müssen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, aktuell ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. u.a. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235; 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600).3.2.4.2.
  3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern sind z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) mitumfasst. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus, wobei die Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen müssen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, aktuell ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche u.a. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235; 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600). 3.2.4.2.
  4. Vor diesem Hintergrund ist zu einem allfälligen Eingriff in ein mögliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszuführen, dass im vorliegenden Fall keinerlei Umstände iSd der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur hervorgekommen sind, nach welchen die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufhältigen Cousin bestehende familiäre Bindung derart ausgeprägt wären, dass von einem schützenswerten, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen wäre (s. v.a. die Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahrensgang, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Cousin nur sehr wenig Kontakt habe - AS 321).3.2.4.2.
  5. Vor diesem Hintergrund ist zu einem allfälligen Eingriff in ein mögliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszuführen, dass im vorliegenden Fall keinerlei Umstände iSd der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur hervorgekommen sind, nach welchen die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufhältigen Cousin bestehende familiäre Bindung derart ausgeprägt wären, dass von einem schützenswerten, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen wäre (s. v.a. die Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahrensgang, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Cousin nur sehr wenig Kontakt habe - AS 321). 3.2.4.
  6. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: 3.2.4.3.
  7. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00); in diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.4.3.
  8. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00); in diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zudem spielt für den Aspekt des Privatlebens zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Zudem spielt für den Aspekt des Privatlebens zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH). 3.2.4.3.
  9. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im September 2015 im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz, der sich hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2019 (s. Pkt. I.15.) als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren vor den einzelnen Behörden und Rechtsschutzeinrichtungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie Bundesverwaltungsgericht) überstieg zudem nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85 f.).3.2.4.3.
  10. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im September 2015 im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz, der sich hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2019 (s. Pkt. römisch eins.15.) als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren vor den einzelnen Behörden und Rechtsschutzeinrichtungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie Bundesverwaltungsgericht) überstieg zudem nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85 f.). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten des Beschwerdeführers zwar zu berücksichtigen, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und sich in jüngster Vergangenheit darum bemüht hat, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen Deutschkurs zu finden. Er verfügt jedoch nur über geringe Deutschkenntnisse, übt keine berufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente gerade durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045, mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung daher weiters entgegenhalten lassen, dass er im Laufe seines Aufenthaltes bereits zwei strafrechtliche Verurteilungen aufweist, wobei er nach seiner ersten Verurteilung neuerlich straffällig wurde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen strafbaren Handlungen als junger Erwachsener begangen hat, dass er diese Straftaten seinen eigenen Angaben zufolge bereut und dass er um eine Resozialisierung in die Gesellschaft bemüht ist. Nichtsdestotrotz muss ihm - gerade auch auf Grund der Schwere der von ihm begangenen strafbaren Handlungen (s. oben unter Pkt. II.3.1.3.1.) - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vorgeworfen werden und schlagen die strafrechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers daher gravierend zu seinen Ungunsten aus.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente gerade durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045, mwH). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung daher weiters entgegenhalten lassen, dass er im Laufe seines Aufenthaltes bereits zwei strafrechtliche Verurteilungen aufweist, wobei er nach seiner ersten Verurteilung neuerlich straffällig wurde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen strafbaren Handlungen als junger Erwachsener begangen hat, dass er diese Straftaten seinen eigenen Angaben zufolge bereut und dass er um eine Resozialisierung in die Gesellschaft bemüht ist. Nichtsdestotrotz muss ihm - gerade auch auf Grund der Schwere der von ihm begangenen strafbaren Handlungen (s. oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3.1.) - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vorgeworfen werden und schlagen die strafrechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers daher gravierend zu seinen Ungunsten aus. 3.2.4.

  1. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.2.4.
  2. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.4.
  3. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.2.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.2.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs.

1 Z 5 leg.cit. zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.3.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. 3.2.

  1. Da somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.2.
  2. Da somit ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu A) III. Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):Zu A) römisch drei. Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots): 3.3.
  3. Der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots relevante § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.
  4. Der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots relevante Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)[...]" 3.3.
  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. u.a. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).3.3.
  2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche u.a. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (s. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwH). 3.3.3.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 leg.cit. nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind.3.3.3.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 leg.cit. nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2017 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.07.2018 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Verbrechen des räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls nach §§ 15, 105 Abs. 1, 131, erster Fall, und 127 leg.cit. zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht entgegenzutreten, wenn es gegen den Beschwerdeführer

der angeführten Bestimmung ein Einreiseverbot erlassen hat. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgesetzte Dauer des Einreiseverbots (zehn Jahre) erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht angemessen:Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.07.2018 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und der Verbrechen des räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 131,, erster Fall, und 127 leg.cit. zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt, womit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher nicht entgegenzutreten, wenn es gegen den Beschwerdeführer

der angeführten Bestimmung ein Einreiseverbot erlassen hat. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgesetzte Dauer des Einreiseverbots (zehn Jahre) erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht angemessen: Es wird zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an kriminalpolizeilichen Eintragungen aufzuweisen hat (s. dazu auch die dahingehende Auflistung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf S. 26 bis 27 des angefochtenen Bescheides), es kam jedoch nur in zwei Fällen auch tatsächlich zu strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Zu den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen der schweren Nötigung, der versuchten Nötigung, des räuberischen Diebstahls und des Diebstahls wird zwar auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt, dass es sich bei diesen zum Teil um Verbrechen und somit um strafbare Handlungen handelt, denen ein besonders großer Unrechtsgehalt innewohnt; die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen fällt bei der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose daher eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Weiters ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er in Österreich gleich mehrmals straffällig geworden ist und dass er - wie er selbst offen darlegte - hier auch Cannabis geraucht hat. Allerdings ist im Fall des Beschwerdeführers zunächst zu berücksichtigen, dass er vor seinen strafbaren Handlungen in den Jahren 2017 und 2018 in Österreich strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, was vom Landesgericht XXXX in seinem ersten Urteil als strafmildernd erachtet wurde (s. AS 35 dieses Verfahrensganges). Betrachtet man die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, so sehen diese jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten (und teilweise bedingten) Freiheitsstrafen von vier und acht Monaten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in keinem Verhältnis. Weiters ist der Beschwerdeführer seit Begehung seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung zumindest ansatzweise um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und seine Integration in Österreich bemüht, indem er sich darum bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen Deutschkurs zu finden.Allerdings ist im Fall des Beschwerdeführers zunächst zu berücksichtigen, dass er vor seinen strafbaren Handlungen in den Jahren 2017 und 2018 in Österreich strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, was vom Landesgericht römisch 40 in seinem ersten Urteil als strafmildernd erachtet wurde (s. AS 35 dieses Verfahrensganges). Betrachtet man die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, so sehen diese jeweils einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten (und teilweise bedingten) Freiheitsstrafen von vier und acht Monaten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in keinem Verhältnis. Weiters ist der Beschwerdeführer seit Begehung seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung zumindest ansatzweise um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und seine Integration in Österreich bemüht, indem er sich darum bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und einen Deutschkurs zu finden. Im Ergebnis ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren nach Abwägung aller dargelegten Umstände und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer nicht angemessen. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen. 3.3.4. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher - unter Berücksichtigung der Ausführungen auf S. 44 bis 46 der Beschwerde - spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Zu A) IV. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise):Zu A) römisch vier. Abweisung der - zulässigen - Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisc

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