4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.07.2017, Zl. XXXX, wurde für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2017
1 Z 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF) als Gesellschafter der XXXX der Pflichtversicherung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1), er verpflichtet sei, die (tabellarisch dargestellten) monatlichen Beiträge in der Kranken und Pensionsversicherung endgültig zu entrichten (Spruchpunkt 2), er verpflichtet sei, in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig (tabellarisch dargestellten) Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 3), er als Gesellschafter der XXXX verpflichtet sei, in der Unfallversicherung endgültig (tabellarisch dargestellten) Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 4).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde für den Zeitraum 01.08.2009 bis 28.02.2017
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: BF) als Gesellschafter der römisch 40 der Pflichtversicherung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1), er verpflichtet sei, die (tabellarisch dargestellten) monatlichen Beiträge in der Kranken und Pensionsversicherung endgültig zu entrichten (Spruchpunkt 2), er verpflichtet sei, in der Kranken- und Pensionsversicherung vorläufig (tabellarisch dargestellten) Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 3), er als Gesellschafter der römisch 40 verpflichtet sei, in der Unfallversicherung endgültig (tabellarisch dargestellten) Beiträge zu entrichten (Spruchpunkt 4).
Innen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, sind die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
1 Z 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind für Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder wenn eine Beitragsgrundlagenoption
Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind für Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder wenn eine Beitragsgrundlagenoption
Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt ist, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Abs. 4a leg. cit. als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle des Abs. 1 Z 2 und 4Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt
Absatz 4 a, leg. cit. als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung
2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.
Paragraph 30, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung
Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen. Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben
1 BSVG, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben
Paragraph 24, Absatz eins, BSVG, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten. Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben
Abs. 2 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebrachtDie in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben
Absatz 2, leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
2 BSVG schuldet der Betriebsführer den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
Paragraph 30, Absatz 2, BSVG schuldet der Betriebsführer den nach Absatz eins, ermittelten Betriebsbeitrag; im Fall einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Absatz 6, unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, letzter Satz. Hiebei ist anzunehmen, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). Unstrittig ist, dass der BF (wie auch HJ) aufgrund der Gesellschafterfunktion bei der XXXX für den Zeitraum ab 01.07.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegen.Unstrittig ist, dass der BF (wie auch HJ) aufgrund der Gesellschafterfunktion bei der römisch 40 für den Zeitraum ab 01.07.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegen. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass wenn die Pflichtversicherung gesetzlich begründet ist, diese nicht bestritten wird, sondern nur gegen die nachträgliche, von ihnen unverschuldete, Beitragszahlungsverpflichtung Beschwerde geführt wird. Grundsätzlich tritt die Pflichtversicherung und die daraus folgende Beitragspflicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein (die tatsächliche Vorschreibung ist nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden. (Kaluza, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern
1 BSVG bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt
Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt
Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt
Absatz 3, leg. cit. binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall selbst - wie bereits oben ausgeführt - von keiner Meldepflichtverletzung aus und wendete daher - zu Recht - die 3jährige Verjährungsfrist an. Die tatsächliche Vorschreibung der Beiträge ist nach § 33 BSVG idF BGBl. I Nr. 142/2002 nur dann Voraussetzung für die Fälligkeit, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben werden oder wenn die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz zu leisten sind. Dass eine tatsächliche Vorschreibung der Beiträge nicht Voraussetzung der Fälligkeit ist, zeigt insbesondere auch die Regelung des § 39 BSVG, die im Falle einer vom Pflichtversicherten unterlassenen Anmeldung oder Änderungsmeldung eine verlängerte Verjährungsfrist für das Recht der Sozialversicherungsanstalt zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vorsieht. Würde die Fälligkeit erst eintreten, wenn - nach verspätet erstatteter Meldung durch den Versicherten - die Sozialversicherungsanstalt erstmals in der Lage ist, Beiträge vorzuschreiben, so wäre es nicht erforderlich, für den Fall von unterlassenen Meldungen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (E
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2172876.1.00
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