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{'item': 'L504 2185986-2'}

Obsah (22)§§ 3Art 133§ 52§ 57§ 10§ 46§ 55Artikel 1§ 20§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9§ 8§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2019 GeschäftszahlL504 2185986-2 SpruchL504 2185986-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

§§ 3, 8, 57, 10 Asyl

G 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55,, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus dem Irak/Bagdad stammt. Sie reiste ihren Angaben nach alleine unter Verwendung eines im Mai 2014 ausgestellten palästinensischen Reisepass legal aus. Auf ihrer Reise nach Österreich durchquerte sie die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien. Sie suchte in keinem dieser Länder um internationalen Schutz an. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: "Da ich palästinensische Abstammung habe, bin ich im Irak unerwünscht. Ich erhielt täglich Drohungen und nahm diese ernst. Mein Vater hat mir befohlen das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Meine Mutter ist todkrank zu Hause geblieben." Zu ihrer Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an: "Ich fürchte entführt oder getötet zu werden." Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte der Rechtsfreund der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.Mit Schreiben vom 12.10.2017 brachte der Rechtsfreund der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: "[...] F. Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A. Ich nehme Antibiotika gegen meine Akne. Im nächsten Jahr habe ich deswegen weitere Termine beim Arzt. Nachgefragt: Sonst ist alles in Ordnung. F. Sind Sie anwaltlich vertreten? A. Ja. F: Sind Sie damit einverstanden heute ohne das Beisein dieses Anwaltes einvernommen zu werden? A: Ich habe meinen Anwalt nur eingeschaltet damit ich einen Interviewtermin bekomme. Nachgefragt: Ja ich bin damit einverstanden ohne ihn einvernommen zu werden. F. Haben Sie Beweismittel, die Sie heute noch vorlegen möchten? A: Ich habe bislang noch keine Beweismittel vorgelegt. Heute lege ich einen palästinensischen Reisepass, die Kopie einer Aufenthaltskarte für Palästinenser im Irak, Kopien der Karten meiner Familie, unsere älteren UNHCR-Registrierungen und jene, nachdem ich ausgereist bin, Kopien der Reisepässe meiner Familie. Außerdem eine Bestätigung der palästinensischen Botschaft, dass ich im Irak studieren kann, meine Geburtsurkunde, ein Zeugnis und ein Schreiben von den irakischen Behörden an die schwedischen Behörden und einige Bestätigungen. F: Woher haben Sie dieses Schreiben, waren Sie in Schweden? A: Ein Freund schickte mir das und meinte, das würde beweisen, dass ich Palästinenser bin und das würde relevant sein für mein Verfahren. Nachgefragt: Mein Freund hat das gepostet. F: Wo ist das Original der Aufenthaltskarte? A: Wenn man aus dem Irak ausreist, muss man die Karte abgeben. F: Das heißt Sie sind legal aus dem Irak ausgereist und gaben die Karte ab? A: Ja bin ich. F: ist diese Aufenthaltsberechtigung im Irak befristet und muss diese verlängert werden? A: Sie wird alle fünf Jahre verlängert. F: Wie lauten Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? A: XXXX, geb. XXXX in Bagdad, Irak.A: römisch 40 , geb. römisch 40 in Bagdad, Irak. F. Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? A. Ich bin Araber und Moslem-Sunnit. F. Haben Sie im Verfahren bis dato, bei den bisherigen Befragungen, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt? Wurde alles richtig protokolliert? A: Ich habe wahrheitsgemäß ausgesagt. Es gab keine Rückübersetzung, aber es wurde alles korrekt protokolliert. Nur das Geburtsdatum meines Vaters ist falsch. Nachgefragt: Sonst ist alles richtig. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F. Haben Sie Kinder? Wo befinden sich die Kinder? A: Nein. F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? A: Ich bin XXXX in Bagdad geboren und aufgewachsen. Von 2000 bis 2012 ging ich zur Schule in Bagdad und schloss mit Matura ab. Von 2012 bis 2014 besuchte ich die Universität und schloss diese auch ab. Von 2014 bis 2015 war ich arbeitslos. Bis 19.08.2015 war ich im Irak, dann reiste ich aus. Nachgefragt: Ich studierteA: Ich bin römisch 40 in Bagdad geboren und aufgewachsen. Von 2000 bis 2012 ging ich zur Schule in Bagdad und schloss mit Matura ab. Von 2012 bis 2014 besuchte ich die Universität und schloss diese auch ab. Von 2014 bis 2015 war ich arbeitslos. Bis 19.08.2015 war ich im Irak, dann reiste ich aus. Nachgefragt: Ich studierte Automechaniker. Nachgefragt: Nein ich fand keine Arbeit. Als Palästinenser bekommt man keine Arbeit. F: Wie war Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise? A: Zwischen schlecht und mittelmäßig. F: Was machten Sie in dieser Zeit in der Sie arbeitslos waren? A: Ich habe gelegentlich in der Konditorei oder in einer Malerei gearbeitet mit meinem Onkel mütterlicherseits. Nachgefragt: Das waren 2 Onkel. Einer arbeitet als Maler und einer als Konditor. F: Können Sie mir Ihre Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre vor Ihrer Ausreise chronologisch aufzählen. A: XXXXA: römisch 40 F: Haben Sie sich bis zur Ausreise aus dem Irak an dieser Adresse aufgehalten? A: Ja. F: Haben Sie auch die Nacht vor der Ausreise dort verbracht? A: Nein, da war ich bei meiner Tante mütterlicherseits. Nachgefragt: XXXX.römisch 40 . F: Mit wem und wie haben Sie dort gelebt? A: Meine Eltern und die kleinste Schwester. Nachgefragt: Das sind geförderte Wohnungen. Sie gehören eigentlich einer Hilfsorganisation. Nachgefragt: Sie leben noch dort. F: Wann genau haben Sie sich entschlossen den Irak zu verlassen? A: Im Mai

  1. F: Wann haben Sie den Irak tatsächlich verlassen? Das genaue Datum? A: Am 19.08.2015 F: Haben Sie den Irak legal oder illegal verlassen? A: Legal mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul. F: Welche Verwandten befinden sich noch im Irak? A: 2 Brüder sind auch im Irak und verheiratet, beide in Bagdad mit ihren Familien. Meine Eltern und meine kleine Schwester sind auch noch dort. Meine verheiratete Schwester ist jetzt in der Türkei. Auch habe ich noch 2 Onkel väterlicherseits und 1 mütterlicherseits in Bagdad. Außerdem 2 Tanten mütterlicherseits und 1 väterlicherseits und eine in Jordanien. F: Wie lauten Name und Geburtsdatum des Vaters? Wovon lebt der Vater? A: XXXX, geb. XXXX, Bagdad. Er ist in Pension, vorher war er im Gesundheitsministerium angestellt.A: römisch 40 , geb. römisch 40 , Bagdad. Er ist in Pension, vorher war er im Gesundheitsministerium angestellt. F: Wie lauten Name und Geburtsdatum Ihrer Mutter und wo lebt sie? A: XXXX, geb. XXXX, Bagdad, die Mutter war immer Hausfrau.A: römisch 40 , geb. römisch 40 , Bagdad, die Mutter war immer Hausfrau. F: Wie heißen Ihre Geschwister, wie alt sind sie und wo leben sie? Wovon leben sie? A: 2 Brüder: XXXX, geb. XXXX, in Bagdad, macht GelegenheitsarbeitA: 2 Brüder: römisch 40 , geb. römisch 40 , in Bagdad, macht Gelegenheitsarbeit XXXX, geb. XXXX, in Bagdad, arbeitet gelegentlich 2 Schwestern:römisch 40 , geb. römisch 40 , in Bagdad, arbeitet gelegentlich 2 Schwestern: XXXX, geb. XXXX, verheiratet, in der Türkei,römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet, in der Türkei, XXXX, geb. XXXX, Bagdad.römisch 40 , geb. römisch 40 , Bagdad. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Sind Ihre Eltern auch im Irak geboren? A: Sie sind beide im Irak geboren. Sie haben nur palästinensische Wurzeln. F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A.: Dreimal Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A.: Nein persönlich nicht. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A.: Nein. F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern. A: Wir wissen nicht zu wem die Miliz gehört, die kommen und wollen junge Männer als Geisel nehmen. Aus diesem Grund hat meine Mutter gesagt, ich will dass du ausreist bevor dir auch etwas passiert, sie hatte Angst um mich. Ich habe auch keine Rechte im Irak als Palästinenser. Mir ist nichts passiert, aber der Onkel mütterlicherseits wurde vor meinen Augen entführt. Es wurde Lösegeld verlangt und wir zahlten Geld, dann kam der Onkel frei. Es gibt keine anderen Fluchtgründe. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben? A: Nein. F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht im Irak? A: Nein. F: Wann wurde der Onkel entführt? A: Das war ca. im Jahr
  2. F: Wie lange wurde er dann festgehalten? A: Das waren ca. 2 Wochen. Nachgefragt: Er hatte nachher psychische Probleme und hatte Ängste. Jetzt ist er in Syrien. Nachgefragt: Er hat eine Geschäftszahl von UNHCR. Da gibt es eine Länderaufteilung und er musste nach Syrien. F: Und was ist mir Ihren beiden Brüdern und Ihrem Vater, die alle noch im Irak leben? A: Sie haben kein Problem gehabt. Wie Sie wissen, ist im Irak ein Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten und ich bin ein Sunnit. F: Aber Ihnen selbst ist nichts passiert im Irak aufgrund Ihrer Religion? A: Mir persönlich nicht. Während ich auf der technischen Schule war ich benachteiligt und auch belästigt von den anderen, da ich der einzige Palästinenser auf der Schule war. Auch bei den irakischen Checkpoints werde ich belästigt, wenn sie auf dem Ausweis sehen, dass ich Palästinenser bin. Die Großeltern sind schon 1948 aus Palästina geflüchtet. F: Meinten Sie das, als Sie sagten, Sie hätten als Palästinenser keine Rechte? A: Das ist bezüglich der Arbeitsplätze als Beamter. Man bekommt keine Arbeit, weil man braucht dafür ein gewisses Vitamin B. Es gibt auch keine Grundbucheintragungen für Palästinenser. Wenn ich aus dem Irak ausreise, darf ich nicht wieder zurück. F: Sie brauchen wieder eine Einreisegenehmigung oder? A: Man darf überhaupt nicht mehr zurück. Vorhalt: F: Ihr Vater war aber beim Gesundheitsministerium angestellt? Was sagen Sie dazu? A: Ja das stimmt. Jetzt ist er in Pension. Vorhalt: F: Dann kann man aber als Palästinenser sehr wohl beim Gesundheitsministerium arbeiten. Ihr Vater ist doch das beste Beispiel? A: Vor 2003 war das kein Problem. Nachdem das alte Regime weg war, geht das nicht mehr. Ich habe mich ein paar Mal beworben und wurde nicht aufgenommen. Vorhalt: F: Laut unserem Wissen ist es so, dass man eine Erlaubnis des irakischen Innenministeriums benötigt, um in den Irak zurückkehren zu können? A: Ich werde nicht zurückkehren. Ich bin auf der Suche nach meiner Identität. F: Und Sie glauben diese hier in Österreich zu finden? A: Ich möchte gerne hier in Österreich bleiben. F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak? A: Ich würde lieber sterben als in den Irak zurückzukehren. F: Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? A: Ich habe den A1 Kurs besucht. F. Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus, Mitgliedschaft bei Vereinen/Organisationen, ehrenamtliche Tätigkeit? A: Ich habe Freunde in XXXX mit denen ich samstags Fußball spiele. Das sind Österreicher. Ich bin in keinem Verein, ich habe aber bei der Gemeinde gearbeitet.A: Ich habe Freunde in römisch 40 mit denen ich samstags Fußball spiele. Das sind Österreicher. Ich bin in keinem Verein, ich habe aber bei der Gemeinde gearbeitet. F. Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor? A: Ich möchte noch weiter Deutsch lernen und dann möchte ich als Automechaniker arbeiten. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint. A: Als ich nach Österreich kam, war ich sehr motiviert. Hier gibt es keinen Unterschied, ob man Palästinenser ist oder nicht. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja. ASt. werden die aktuellen Länderinformationsblätter zum Irak ausgehändigt und eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme einzubringen. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt ASt an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. F.: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. F.: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A.: Ja. [...]" Mit Verfahrensanordnung der bP ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung der b

P ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 15.06.2018 erklärte der Rechtsfreund der bP die Zurücknahme der Säumnisbeschwerde. Mit Beschluss des BvWG vom 20.06.2018 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gem. § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Mit Beschluss des BvWG vom 20.06.2018 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Das Bundesamt wahrte das Parteiengehör zu den zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Berichten und räumte eine Stellungnahmefrist ein. Die bP äußerte sich dazu nicht. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Unterstützung der ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden unvollständige Länderberichte zur Lage von PalästinenserInnen im Irak moniert und in der Beschwerde einen Bericht (UNHCR Kurzinformation vom 27.04.2018) zur Situation der PalästinenserInnen im Irak wiedergegeben. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend und zielgerichtet ermittelt, was eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge hatte. Beantragt wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weil der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass eine ganzeitliche Würdigung des Vorbringens nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die namentliche Identität (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) steht lt. Bundesamt fest. Da dem BVwG keine herkunftsstaatlichen Identitätsdokumente im Original vorlagen, kann keine eigene Identitätsfeststellung erfolgen. Die bP ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist Moslem mit sunnitischer Glaubensrichtung. Sie legte ein von UNHCR-Bagdad ausgestellte "UNHCR Refugee Certificate" vor, ausgestellt am XXXX2013, gültig bis XXXX2014 vor. Demnach wurde sie von UNHCR am XXXX2008 registriert. Ihren Angaben nach ist sie ledig. 1.
  3. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat Die Eltern, Geschwister, 2 Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits halten sich ebenfalls in Bagdad auf. Die bP hat persönlich in den Einvernahmen nicht behauptet, dass bei der Rückkehr keinerlei Netzwerk mehr bestünde. 1.
  4. Zur Herkunft und persönlichen Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Ihren Aussagen nach ist die bP in Bagdad geboren und absolvierte in Bagdad ihre gesamte Schulbildung. Sie wohnte mit ihren Familienangehörigen in Bagdad. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie mit gelegentlichen Arbeiten für ihre Onkel in deren Betrieb; ansonsten war sie nach Abschluss ihres Studiums als Automechaniker von 2014 bis 2015 arbeitslos bzw. mit gelegentlichen Jobs beschäftigt. Sie behauptete nicht, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Eltern leben in einer von einer Hilfsorganisation geförderten Wohnung. 1.
  5. Ausreisemodalitäten Am 19.08.2015 verließ die bP den Irak legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend in die Türkei. Anschließend gelangte sie schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zuletzt mit dem Taxi nach Österreich. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich eine Vielzahl von als sicher gestellten Staaten, wo sie nicht um Schutz ansuchte. Es kam nicht hervor, dass dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre. 1.
  6. Gesundheitszustand Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung von Relevanz dargelegt. 1.
  7. Private- und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Art, Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 07.09.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Familienleben in Österreich: Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände behauptet oder nachgewiesen. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren / Grad der Integration Während des prekären Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt. Der bP wird eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben und an gemeinnützigen Tätigkeiten bescheinigt. Ebenso die Teilnahme an Kursen zum Erlernen von Lesen und Schreiben bzw. der deutschen Sprache. Ein Nachweis über eine abgelegte Prüfung gem. dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) in Deutsch erfolgte im Ausmaß von A
  8. Eine Kursteilnahme für A2 wurde bestätigt. Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird. Eine auch für Asylwerber gesetzlich erlaubte und bei entsprechender Motivation und Qualifikation mögliche Teilnahme am Arbeitsmarkt (https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) zur gänzlichen wirtschaftlichen Selbsterhaltung wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Hilfstätigkeiten im Rahmen von Teilzeit bei der Gemeinde wurden für das Jahr 2015, 2016 und 2017 jeweils für einige Monate nachgewiesen. Bindungen zum Herkunftsstaat: Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat bei weitem ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Ihre Familie lebt im Irak. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit: In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die beschwerdeführende Partei reiste ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein, was als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein, was als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG).Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG). Verfahrensdauer: Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass die bP, an der Verzögerung des Verfahrens ein relevantes Verschulden trifft. Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesamt war jedoch im Wesentlichen durch den nicht vorhersehbaren Massenzustrom von Fremden in der Zeit der Einreise der bP verursacht und war erst eine erhebliche Aufstockung des Personalstandes beim Bundesamt erforderlich. Diese Verzögerung konnte für die bP, die sich diesem Massenstrom von Fremden anschloss, nicht wirklich überraschend sein. 1.
  9. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Den eigenen Angaben der bP nach war sie bis zu ihrer Ausreise im Irak: weder inhaftiert noch hatte sie persönlich mit Behörden Probleme; gegen sie bestanden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen; sie war nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei; sie hatte persönlich keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit; sie hatte keine gröberen Probleme mit Privatpersonen; nahm an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil. Die bP vermochte die behauptete, persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen nicht glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Es wurde von ihr weder beim Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren - soweit dieses auf Grund des Neuerungsverbotes zu berücksichtigen war - konkret dargelegt, dass sie im Falle der Rückkehr nicht mehr ihre Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte. Sie verfügt im Irak auch noch über ein familiäres Netzwerk. Sie behauptete nicht, dass im Falle der Rückkehr auf Grund der allgemeinen Versorgungslage eine persönliche Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben wäre. Dies kann auch amtswegig auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. 1.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Auf Grund der von der bP in der Beschwerde eingebrachten UNHCR-Kurzinformation vom 27.04.2018 zur Situation von Palästinensern im Irak ergibt sich folgendes Lagebild: Hintergrund Palästinensische Flüchtlinge, die mehrheitlich 1948 aus dem Mandatsgebiet Palästina, das Israel wurde bzw. aus den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten und 1991 aus den Golfstaaten flüchteten und sich im Irak ansiedelten, sowie deren Nachkommen wurden von der irakischen Regierung nie offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Entsprechend verschiedener Übereinkommen, insbesondere des "Casablanca Protokolls" der Arabischen Liga von 1965, kam ihnen aber ein Aufenthaltsrecht zu und waren sie in sozio-ökonomischer Hinsicht irakischen StaatsbürgerInnen nahezu gleichgestellt. Mit dem Sturz des früheren Präsidenten Saddam Hussein im April 2003 verschlechterte sich die Situation palästinensischer Flüchtlinge dramatisch. Palästinensischen Flüchtlingen wurde von Teilen der Bevölkerung unterstellt, der früheren Regierung nahe zu stehen und sunnitische militante Gruppen, die gegen die neue Regierung im Irak kämpften, zu unterstützen. UNHCR kam daraufhin - aufgrund von Berichten über gezielte Angriffe durch bewaffnete Milizen, willkürliche Verhaftungen, Folter und Zwangsräumungen - zu dem Schluss, dass PalästinenserInnen im Irak besonders von Verfolgung bedroht seien und "wahrscheinlich" internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Obwohl sich die Situation palästinensischer Flüchtlinge im Zuge der relativen Stabiliserung des Iraks zwischen 2008 und 2012 vorübergehend etwas verbesserte, kam es seit April 2013 und insbesondere in Folge des Aufstiegs des sogenannten Islamischen Staates (IS; auch ISIS) und der damit verbundenen Stärkung von paramilitärischen Milizen wieder zunehmend zu Übergriffen gegenüber palästinensischen Flüchtlingen. Rechtlicher Status und Dokumente Palästinensische Flüchtlinge sind im Irak weder offiziell als Flüchtlinge anerkannt, noch können sie die irakische Staatsbürgerschaft erlangen. Seit 2008 werden sie von den irakischen Behörden registriert und erhalten eigene Identitätsdokumente, die sie als palästinensische Flüchtlinge erkennbar machen. PalästinenserInnen, die bereits 1948 aus dem Mandatsgebiet von Palästina, das Israel wurde, vertrieben wurden sowie deren Nachfahren erhalten eine rote Identitätskarte. PalästinenserInnen, die 1967 oder darauf folgend im Irak angekommen sind sowie deren Nachfahren erhalten eine gelbe Identitätskarte. PalästinenserInnen haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum privaten Arbeitsmarkt. Darüber hinaus waren jene PalästinenserInnen, die bereits 1948 vertrieben wurden, - mit Ausnahme des Rechts auf Staatsbürgerschaft - irakischen StaatsbürgerInnen per Gesetz gleichgestellt und besaßen das Recht zu arbeiten, Besitz zu erwerben und Reisedokumente zu erlangen. Die Ausübung dieser gesetzlich festgelegten Rechte ist jedoch seit 2003 in der Praxis oft eingeschränkt. So werden die genannten Identitätsdokumente bei Checkpoints oft nicht anerkannt. Überdies kommt es - beispielsweise im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang - zu erheblichen Diskriminierungen. Mit einem Ende Dezember 2017 erlassenen Gesetz6 wurde das Dekret Nr. 202 aus 2001, das vorsah, dass palästinensische Flüchtlinge, die 1948 geflüchtet sind (sowie deren Nachfahren), dieselben Rechte und Pflichten - mit Ausnahme des Rechts, die Staatsbürgerschaft zu erlangen - haben wie irakische StaatsbürgerInnen, aufgehoben. Damit wurden diese Rechte in Frage gestellt, wobei die tatsächlichen Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar erkennbar sind. Die Regierung hat verneint, dass das neue Gesetz die Rechte palästinensischer Flüchtlinge widerruft oder tangiert. Ein- und Ausreise PalästinenserInnen, die 1948 geflüchtet und vom ständigen Ausschuss des Innenministeriums registriert sind (sowie deren Nachfahren), haben ein Recht auf Ausstellung eines palästinensichen Reisedokuments. Andere PalästinenserInnen können sich einen palästinensischen Reisepass von der palästinensischen Botschaft in Bagdad ausstellen lassen. Um den Irak legal zu verlassen wird darüber hinaus ein Ausreisevisum benötigt. Die illegale Ausreise ist für Flüchtlinge strafbar und kann mit Konfiskation des gesamten Besitzes geahndet werden. Im neuen Passgesetz aus 2015 ist darüber hinaus vorgesehen, dass Personen, die den Irak über andere Stellen als die offiziellen Grenzübergänge verlassen oder über solche Stellen in den Irak einreisen mit einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren zu bestrafen sind. Darüber hinaus sieht das irakische Strafgesetz eine Gefängnisstrafe von 15 Jahren für die Fälschung von offiziellen Dokumenten oder die Benutzung von gefälschten offiziellen Dokumenten vor. PalästinenserInnen haben grundsätzlich das Recht, wieder in den Irak einzureisen, sofern sie Reisedokumente sowie ein Aus- und Einreisevisum besitzen (selbst wenn diese abgelaufen sind). Die Praxis variiert allerdings stark bei Wiedereinreisen nach längeren Auslandsaufenthalten (mehr als 6 Monate). So wird berichtet, dass PalästinenserInnen nach Ablauf der Dauer ihres Ausreisevisums die Einreise verweigert wurde. UNHCR ist darüber hinaus ein Brief einer irakischen Botschaft in einem europäischen Land bekannt, wonach PalästinenserInnen, die sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben, ihr Aufenthaltsrecht verloren hätten und nicht wieder einreisen dürften. Situation in Bagdad Ein Großteil der palästinensischen Flüchtlinge im Irak lebt in Bagdad im Stadtteil Al-Baladiyat, wo die Regierung einst gratis Wohngebäude zur Verfügung stellte. Seit Jahren sind PalästinenserInnen in Bagdad Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt. So gibt es zahlreiche Berichte über Inhaftierungen, Entführungen, Tötungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen und Bedrohungen. Nach Angriffen des IS im mehrheitlich schiitischen Bezirk Sadr City, der nicht weit von Al-Baladyat entfernt liegt, werden PalästinenserInnen immer wieder das Ziel von Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Im März 2018 waren UNHCR 69 Fälle von inhaftierten PalästinenserInnen bekannt. Viele waren wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten verhaftet worden, befinden sich aber mehrheitlich ohne formale Anklage in Haft (der Aufenthaltsort ist oft nicht bekannt). UNHCR und seine Partnerorganisationen haben in den meisten Fällen keinen Zugang zu den Betroffenen. Berichten zufolge sind Terrorismusverdächtige oft Misshandlungen und Folter ausgesetzt und werden, falls es zur Anklage kommt, aufgrund erzwungener Geständnisse - einschließlich zur Todesstrafe - verurteilt. Überdies sind Personen nach ihrer Freilassung wiederholten Durchsuchungen und Befragungen ausgesetzt. Übergriffe durch Milizen und andere nicht-staatliche Akteure wie Konfiszierung von Eigentum oder Zwangsräumungen werden auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt. Viele Übergriffe werden - aufgrund tatsächlicher oder angenommener Verbindungen zwischen den Angreifern und dem Staat oder aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Vorurteile der Polizei gegenüber palästinensischen Flüchtlingen - oft nicht angezeigt. Aufgrund von Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen an Checkpoints verlassen viele palästinensische Flüchtlinge Al-Baladiyat nach Möglichkeit nicht, was sich negativ auf den Zugang zu Bildung und den Arbeitsmarkt auswirkt. Situation in anderen Regionen Außerhalb von Bagdad wurden palästinensische Flüchtlinge in Mosul, Al-Anbar und in den kurdischen Gebieten gezählt.17 Vor allem in vom IS zurückgenommenen Gebieten wird von Übergriffen von Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte und ihnen verbündeten Gruppen auf die sunnitisch-arabische Bevölkerung aufgrund ihrer vermeintlichen Unterstützung des IS berichtet. 18 (versuchte) Entführungen, zwei Raubüberfälle, zwei Festnahmen (eine davon mit Folter), einen Mord und ein Verschwindenlassen. Zwischen Januar und
  11. März 2018 dokumentierte UNHCR neun weitere Vorfälle (7 davon ereigneten sich 2017 und wurden 2018 gemeldet). Diese Vorfälle betrafen sechs Bedrohungen des Lebens, zwei Morde und eine Festnahme. Anzumerken ist, dass die meisten Fälle mit hoher Wahrscheinlichkeit undokumentiert bleiben. Mit
  12. Februar 2018 ist die große Mehrheit der bei UNHCR registrierten PalästinenserInnen (6.422 Personen) in Baghdad wohnhaft. Überdies ist eine kleinere Anzahl an PalästinenserInnen in anderen Teilen im Zentral- oder Südirak (rund 900 Personen) und in der Region Kurdistan (an die 700 Personen) bei UNHCR registriert. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) Entsprechend der Position von UNHCR zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Irak vom November 2016 liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen (Relevanz und Zumutbarkeit) in der Regel nicht vor. Unter den derzeitigen Umständen - d. h. massenweise Binnenvertreibungen, tiefgreifende humanitäre Krise, zunehmende Spannungen zwischen den Volksgruppen, Zugangs-/Aufenthaltsbeschränkungen in nahezu allen Landesteilen und zunehmende Ausübung von Druck auf Binnenvertriebene, vorzeitig in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, nachdem diese von ISIS zurückerobert wurden - ist es nach Auffassung von UNHCR nicht angemessen, dass Staaten Personen aus dem Irak internationalen Schutz versagen und dies mit der Anwendbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative begründen. Eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative wäre nur in dem außergewöhnlichen Fall gegeben, dass eine Person das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet auf legalem Weg erreichen und sich dort rechtmäßig und dauerhaft aufhalten kann, ihr dort keine neue Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, sie zum vorgeschlagenen Gebiet enge familiäre Bindungen hat und die Familie bereit und in der Lage ist, sie zu unterstützen. Angesichts der schwierigen humanitären Bedingungen in vielen Landesteilen, insbesondere in Gebieten, die viele Binnenvertriebene aufgenommen haben, würde im Fall von Familienangehörigen, die selbst Binnenvertriebene sind, grundsätzlich nicht davon auszugehen sein, dass sie zu einer solchen Unterstützung in der Lage sind.19 Sunnitisch-arabische Personen aus (ehemals) vom IS besetzen Gebieten sind besonders von Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in praktisch allen Landesteilen betroffen. Diese können u.a. dadurch zum Ausdruck kommen, dass Provinzbehörden die Einreise und/oder den Aufenthalt von Personen regelmässig vom Vorhandensein eines Garanten sowie einer Sicherheitsprüfung abhängig machen oder die Einreise komplett verbieten.20 UNHCR erachtet das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in kurdischen Gebieten oder in Gebieten im Zentral- oder Südirak für palästinensische Flüchtlinge aufgrund der möglichen Gefahr eines erneuten ernsthaften Schadens, der unklaren Situation bezüglich der Wiedereinreise in den Irak (siehe oben "Ein- und Ausreise") sowie den weitverbreiteten Zugangs- und Niederlassungsbeschränkungen als nicht relevant. Die Tatsache, dass palästinensische Dokumente oftmals an Checkpoints nicht anerkannt werden (siehe "Rechtlicher Status und Dokumente"), würde zudem das sichere Erreichen von IFA-Gebieten, die nur über den Landweg erreichbar sind, in Frage stellen. Überdies wäre eine IFA - ohne die Unterstützung durch die Familie - nicht zumutbar. Da nur wenige PalästinenserInnen außerhalb Bagdads leben, erscheint eine IFA dort in den meisten Fällen unzumutbar. Schlussfolgerungen UNHCR vertritt den Standpunkt, dass Artikel 1 D Satz 1 der GFK erstens Personen erfasst, die aktuell oder früher Schutz oder Beistand von UNRWA erhalten haben, und zweitens Personen, die Anspruch auf diesen Schutz haben. Diesem Standpunkt von UNHCR liegen die beiden Ziele von Artikel 1 D zugrunde, nämlich erstens eine Überschneidung von Zuständigkeiten zu vermeiden und zweitens palästinensischen Flüchtlingen kontinuierlichen Schutz und Beistand zu gewährleisten: Indem sowohl PalästinenserInnen erfasst werden, die einen Anspruch auf Schutz oder Beistand hatten, als auch PalästinenserInnen, die tatsächlich Schutz oder Beistand erhalten haben, wird die Kontinuität ihrer Flüchtlingseigenschaft gewährt. Nach Ansicht von UNHCR sollte die Formulierung "aus irgendeinem Grund weggefallen" in Artikel 1 D Satz 2 GFK nicht eng ausgelegt werden und sollten sowohl schutzbezogene als auch praktische, rechtliche oder sicherheitsbezogene Rückkehrhindernisse berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise auch Umstände, die den Zugang zum betreffenden Gebiet verhindern, wie die Schließung von Grenzen oder das Fehlen von Ausweispapieren, die für die Reise oder Transit, oder für Einreise und Aufenthalt benötigt werden. UNHCR vertritt den Standpunkt, dass ein palästinensischer Flüchtling (der vom persönlichen Geltungsbereich des Artikels 1 D erfasst wird und einen Anspruch auf Beistand von UNRWA hat), automatisch den Schutz der GFK genießt, wenn UNRWA ihm "aus irgendeinem Grund" im Sinne von Artikel 1 D nicht oder nicht länger Schutz oder Beistand gewährt. PalästinenserInnen, die nicht im Sinne von Artikel 1 D Satz 1 tatsächlich Schutz oder Beistand von UNRWA erhalten haben oder einen Anspruch darauf hatten, können dennoch Flüchtlinge sein, wenn sie die Kriterien von Artikel 1 A

(2)GFK erfüllen. Diese Personen können auf dem allgemeinen Weg

Artikel 1A

(2)GFK einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen. Bei der individuellen Beurteilung, ob ein/e PalästinenserIn, der/die bisher im Irak gelebt hat, Flüchtling im Sinn von Artikel 1 A
(2)GFK ist, müssen die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sowie weitere aktuelle und relevante Länderinformationen von UNHCR und anderen Organisationen berücksichtigt werden. PalästinenserInnen weisen zudem als sunnitische-arabische Personen, denen oft allgemein eine Unterstützung von extremistischen Gruppen oder dem IS unterstellt wird, ein besonderes Risikoprofil auf. UNHCR möchte auch daran erinnern, dass sich die "Wohlbegründetheit" der Furcht nicht nur aus den persönlichen Erfahrungen der/s AntragstellerIn, sondern auch aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen der betroffenen Gruppe geschah, ergeben kann. Von Bedeutung sind dabei die Gesetze des Heimatlandes und vor allem die Art und Weise, wie sie angewandt werden.25 Bei der Beurteilung des Schutzbedarfs von palästinensischen Flüchtlingen muss jedenfalls miteinbezogen werden, dass diese bereits in der Vergangenheit schwerer Verfolgung, Gewalt und wiederholter Vertreibung ausgesetzt waren.
  1. Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt widerspruchsfreien Aussagen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP dem Bundesamt vorgelegten Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
  2. Familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Diese ergeben sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP beim Bundesamt und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ad 1.1.
  3. Zur Herkunft und persönlichen Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Diese ergeben sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP und den Bescheinigungsmitteln. Ad 1.1.
  4. Ausreisemodalitäten: Diese ergeben sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP. Ad 1.1.
  5. Gesundheitszustand: Dieser ergibt sich unstreitig aus den in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben der bP. Ad 1.1.
  6. Private- und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Dies ergibt sich aus ihren plausiblen Angaben und vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ihre beim Bundesamt und in der Beschwerde dazu gemachten Angaben werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Ad 1.1.
  7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen bzw. nichtstaatlichen Akteuren und der zu erwartenden Rückkehrsituation: Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die persönlichen Angaben der bP zu ihrer eigenen Situation bzw. Erlebnissen im Irak. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Zudem ist gegenständlich auch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich und ist nicht in etwa alleine die Berichtslage ausschlaggebend.Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die persönlichen Angaben der bP zu ihrer eigenen Situation bzw. Erlebnissen im Irak. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Zudem ist gegenständlich auch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich und ist nicht in etwa alleine die Berichtslage ausschlaggebend. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in den Niederschriften bezeugten Vorganges nicht an. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: [...] Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2015 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Sie im Irak aufgrund Ihrer palästinensischen Abstammung unerwünscht wären. Sie hätten täglich Drohungen erhalten, daraufhin hätte Ihr Vater Ihnen befohlen das Land schnellstmöglich zu verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2017 gaben Sie dann bezüglich Ihrer Fluchtgründe an, dass es Ihnen unbekannte Milizen gäbe, welche junge Männer als Geiseln nehmen würden. Daher hätte Ihre Mutter gewollt, dass Sie ausreisen, bevor Ihnen etwas zustoßen würde. Sie hätten als Palästinenser keine Rechte im Irak. Ihr Onkel wäre vor Ihren Augen entführt worden, Ihnen jedoch sei nie etwas geschehen. Vorab wird erwähnt, dass Ihnen von Seiten der Behörde bezüglich der Entführung Ihres Onkels Glauben geschenkt wird, ebenso dass dieser nach Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen wurde. Jedoch stellt dieses Vorbringen keinen asylrelevanten Fluchtgrund für Sie dar und beeinflusst Ihr Verfahren somit in keiner Weise. Es wird festgehalten, dass Ihr geschildertes Fluchtvorbringen, eine Miliz könnte Sie entführen und als Geisel nehmen, eine reine Mutmaßung darstellt. Sie konnten weder Angaben darüber machen, um welche Miliz es sich handelt, noch haben Sie im Zuge der Einvernahme vor dem BFA irgendwelche Vorkommnisse oder mögliche Entführungsversuche Ihrer Person erwähnt oder konnten Ihr Vorbringen belegen. Dem, dass eine Ihnen unbekannte Miliz junge Männer entführen würden, kann ebenso entgegengehalten werden, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise bereits 22 Jahre alt waren, und Ihnen weder zuvor, noch zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise etwas passiert ist. Zudem die Tatsache, dass Ihr Vater und Ihre beiden Bruder, im Alter von 30 und 32 Jahren, immer noch im Irak, genauer in Bagdad leben, und laut Ihren Angaben diese ebenfalls keine Probleme gehabt hätten. Somit kann von einer möglichen Entführung durch Ihnen unbekannte Milizen nicht ausgegangen werden, es ist Ihnen mit dieser lediglich pauschal in den Raum gestellten bloßen Möglichkeit einer Gefährdung nicht gelungen, die persönliche, individuelle Betroffenheit darzulegen, sodass die lediglich unspezifisch geäußerte Furcht vor einer Entführung jeglicher Grundlage entbehrt und äußerst spekulativ ist. Zu Ihren Angaben, dass Sie in der Schule, als einziger Palästinenser, benachteiligt und belästigt worden wären wird festgehalten, dass dies als durchaus möglich angesehen wird. Dass es derartige Vorkommnisse in Ihrer Heimat geben kann, ist der Behörde bekannt. Ausführend gaben Sie selbst an, dass Sie aufgrund Ihrer Religion im Irak keine Probleme gehabt hätten. Ebenso die Tatsache Ihrer legalen Ausreise aus dem Irak, spricht gegen eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung im Irak. Bezugnehmend auf Ihre Angaben zu der Arbeitsplatzsituation als Palästinenser im Irak und dass Sie selbst keine Anstellung bei den Behörden bekommen haben, ist anzumerken, dass Sie die von Ihnen als schlecht dargestellte Situation selbst im Zuge der Einvernahme widerlegten. Ihr Vater hätte beim Gesundheitsministerium gearbeitet und Ihre beiden Brüder, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, wären ebenfalls einer Tätigkeit nachgegangen. Ebenso Ihre beiden Onkel, welche in einer Malerei und in einer Konditorei arbeiten. Demnach kann die Situation nicht dergestalt schlecht sein, als Sie sie schilderten. Dass Sie im Irak keine Arbeit gefunden haben, der gewählte Zeitpunkt Ihrer Ausreise und die Tatsache, dass Sie keinen asylrelevanten Fluchtgrund vorbrachten, spricht dafür, dass Sie den Irak aus asylfremden Gründen verlassen haben und laut Ihren Angaben seinen Sie auf der Suche nach Ihrer Identität. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass Sie den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Zusammenfassen bleibt festzuhalten, dass Ihr Fluchtvorbringen zu keiner Zeit eine solche Intensität, die für die Gewährung von Asyl notwendig wäre erreicht hat, zudem finden die Gründe für Ihre Flucht keine Deckung in der GFK. Festgestellt wird, dass Sie

Ihren glaubhaften Aussagen vom 06.11.2017 in Ihrem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert waren. Weiter wird festgestellt, dass gegen Sie keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Sie waren weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten ebenso kein Problem aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Irak. Sie nahmen nicht an gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, waren Sie in Ihrem Herkunftsland keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. [...]" Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

  1. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
  2. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch letztlich nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch letztlich nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In der Beschwerde wird im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes ausgeführt, * dass schon auf Grund des Verlassens des Irak und eine mehr als 6 Monate andauernde Abwesenheit eine Rückkehr für die bP nicht mehr möglich sei; bei einer Rückkehr drohe der bP eine Inhaftierung und der Verlust des Aufenthaltsrechtes. * dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation im Irak auf unvollständige Länderberichte gestüzt habe. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit gerügt, als die belangte Behörde die Zugehörigkeit der bP zur Gruppe der Palästinenser im Irak in keine Weise gewürdig hat, woraus eine mangelhafte Beweiswürdigung resultiert. Die bP verfüge über keine finanziellen Mittel und werde auch nicht von seiner Familie unterstützt. Die bP sei in Österreich gut integriert, weshalb die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde finden sich im Weiteren eine Kurzinformation des UNHCR vom 27.04.2018 zur Situation der Palästinensischen Flüchtlinge, zum rechtlichen Status und Dokumente, zur Ein- und Ausreise, zur Situation in Bagdad und anderen Regionen, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative und eine daraus resultierende Schlussfolgerung. Dass es - wie auch aus der in der Beschwerde zitierten Berichtslage ersichtlich - zu Übergriffen kommen kann, ist unstreitig, jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass de facto jeder real oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe einer entscheidungsrelevanten Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt zu sein, weshalb es einer Einzelfallprüfung bedarf. Auch aus dem zitierten Bericht von UNHCR ergibt sich, dass jedenfalls auch bei Palästinensern im Irak eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist. Das Bundesamt zeigt zu Recht auf, dass gerade die Erzählungen der bP über ihr bisheriges Leben im Irak zeigen, dass sie und im Wesentlichen auch ihre Familie bislang unbehelligt blieben, diese Zugang zu Wohnung, Schul- und Ausbildung und auch zum Arbeitsmarkt haben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass sich deren Lage aktuell gesehen relevant verschlechtert hätte. Die bP hat weder vorgebracht, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise sich besonders exponiert hätte, noch kam hervor, dass dies im Falle einer Rückkehr sein würde. Weder war sie vor der Ausreise verdächtig terroristische Gruppierungen, wie etwa den IS, zu unterstützen noch kam hervor, dass sie dies seit der Ausreise tat. Sie reiste offenkundig auch unter Einhaltung irakischer Gesetze legal aus dem Irak aus. Die bP bringt im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde durch die ARGE vor, dass die bP keine Unterstützung durch ihre Familie erfahren könne und sie bei einer Rückkehr in den Irak inhaftiert werde. Eine derartige Problematik hat sie im Verfahren vor dem Bundesamt nicht konkret vorgebracht.

§ 20BFA-VG idg

F dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werdenGemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits beim Bundesamt vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH
  2. 2004, G 237/03 ua) Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418). Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 2, leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden. Weder hat die bP bei ihrer Befragung behauptet, dass sie seitens ihrer Familie keine finanzielle Unterstütztung bekomme, noch dass sie bei ihrer Rückkehr inhaftiert werde und ihres Aufenthaltsrechtes verlustig werde. Auch den in der Beschwerde angeführten Länderberichte ist weder eine Inhaftierung bei einer Wiedereinreise noch der totale Verlust des Aufenthltsrechtes zu entnehmen. Die bP hätte jedenfalls im Zuge zweier Einvernahmen genügend Gelegenheit gehabt eine derartige Rückkehrgefährdung zu äußern, wenn sie den Tatsachen entspräche. Dass sich die Sachlage seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerde diesbezüglich relevant geändert hätte, wurde nicht dargelegt. Der Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 20 leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des Paragraph 20, leg cit erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Die Behauptung in der Beschwerde hinsichtlich der mehr als 6 monatigen Abwesenheit aus dem Irak und des daraus resultierenden Verlustes des Aufenthaltsrechts ist ohne Substanz und findet keine Deckung in dem von der Beschwerde selbst angeführten UNHCR-Kurzinformation vom 27.04.
  3. Die bP hat den Irak eigenen Angaben zufolge unter Einhaltung der irakischen Gesetze verlassen. Dem UNHCR-Bericht zufolge, haben PalästinenserInnen grundsätzlich das Recht, wieder in den Irak einzureisen, sofern sie Reisedokumente sowie ein Aus- und Einreisevisum besitzen, selbst wenn diese abgelaufen sind. Die bP ist im Besitz eines bis Mai 2019 gültigen Reisepasses mit einem von der türkischen Botschaft im August 2015 ausgestellten Touristenvisums. Dieser UNHCR-Bericht zeigt in der Darstellung der "Situation in Bagdad" Profile von gefährdeten Palästinensern auf, die jedoch nicht auf die bP zutreffen und somit stimmig zu ihren eigenen Angaben sind, dass sie bislang de facto keine relevanten Probleme hatte. Demnach sollen va. Personen die in Verdacht stehen terroristische Aktivitäten begangen zu haben gefährdet sein. Sie war auch nicht von Konfiszierung von Eigentum oder Zwangsräumung betroffen. Die Anzahl der von UNHCR darin dokumentierten Übergriffen (Rz 13) sind auch angesichts von rd. 12000 Palästinensern in Bagdad relativ gering. So zw. Jänner und 18.03.2018 9 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei 7 davon sich schon 2017 ereigneten. Die These, dass die meisten Fälle "mit hoher Wahrscheinlichkeit" wohl undokumentiert bleiben ist nicht verifizierbar. Ad 1.1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesamt stützt sich bei der Beurteilung der allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage auf veraltete Berichte. Insoweit erfolgt die Kritik in der Beschwerde zu Recht. So stammt jener zur Lage der Palästinenser von UNHCR vom 30.03.2017 und war somit für die Beurteilung der Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt 17.10.2018 keine hinreichend aktuelle Grundlage. Das BVwG stützt sich daher hier für die rechtliche Beurteilung auf den mit der Beschwerde von der bP eingebrachten UNHCR Bericht (siehe Feststellungen) v. 27.04.
  5. Aus diesem ergibt sich jedoch keine andere Würdigung des Vorbringens der bP und auch keine im Ergebnis geänderte rechtliche Beurteilung. Im Vergleich zur vom Bundesamt herangezogenen älteren Quelle ist sogar eine Verbesserung der Sicherheitslage erkennbar und somit stimmig mit anderen aktuellen öffentlichen Vorfallsstatistiken, zB UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, der für den gesamten Irak, mit seinen rd. 38 Millionen Einwohnern insgesamt "nur" 32 zivile Todesopfer verzeichnet. Dies ohne Unterscheidung der Opfer hinsichtlich Ethnie oder Konfession. Die anderen in der Beschwerde zitierten Berichte sind aus den Jahren 2015 bis 2017 und somit als Grundlage für eine Darlegung der "aktuellen" Lage und für eine Rückkehrprognose nicht geeignet. Sofern die Beschwerde auf die Bemühungen der bP sich zu integrieren hinweist, ist anzumerken, dass die belangte Behörde diese Umstände in der Entscheidung bei der Abwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung hinreichend berücksichtigt hat und auch das BVwG die diesbezüglichen Angaben in den Einvernahmen und in der Beschwerde vollständig der rechtlichen Beurteilung unterwirft.
  6. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine, akutelle Lage ist im Herkunftsstaat, konkret in Bagdad, nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r § 8 AsylGParagraph 8, AsylG

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(5)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken." Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann der im Irak aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren bei den Einvernahmen persönlich auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern. Es wäre der beschwerdeführenden Partei zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. (Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen) - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  2. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  4. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt

§ 52

Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die bP ist staatenlos und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP ist staatenlos und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände

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