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{'item': 'L515 2184963-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2019 GeschäftszahlL515 2184963-2 SpruchL515 2184960-2/2E L515 2184963-2/2E L515 2184956-2/2E L515 2184952-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesver

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(1)1 und
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden WirkungGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(1)1 und
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(1)1 und
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden WirkungGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(1)1 und
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(1)1 und
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden WirkungGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(1)1 und
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.8.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.8.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP
  3. I.1.
  4. Zur Begründung ihres Antrages brachten die bP zusammengefasst vor, dass die bP3 schwer krank sei (Anm: Sie leidet an Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese). Eine adäquate medizinische Behandlung sei ihr in Georgien mangels entsprechender Leistungsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems bzw. aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen der bP nicht offen gestanden. Die bP3 solle nunmehr in Österreich behandelt werden.römisch eins.1.
  5. Zur Begründung ihres Antrages brachten die bP zusammengefasst vor, dass die bP3 schwer krank sei Anmerkung, Sie leidet an Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese). Eine adäquate medizinische Behandlung sei ihr in Georgien mangels entsprechender Leistungsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems bzw. aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen der bP nicht offen gestanden. Die bP3 solle nunmehr in Österreich behandelt werden. Um die familiären Bande zu wahren, sei die gesamte Familie aus Georgien ausgereist. I.1.
  6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.1.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die bB ging davon aus, dass Behandlungsmöglichkeiten in Georgien bestehen. Mit der Frage, welcher konkreter Behandlung die bP bedarf, ob ihr entsprechende Behandlungen auch konkret -insbesondere im Lichte der finanziellen Ausstattung der Familie- offen stehen und mit welchen gesundheitlichen Konsequenzen die bP3 zu rechnen hätte, wenn sie keine entsprechende Behandlung erhält, setzt sich die bB nicht auseinander. I.1.
  1. Von den bP wurde mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen brachten sie vor, eine Abschiebung sei wegen des Gesundheitszustandes der bP3 nicht zulässig. Ebenso widersprechen aufenthaltsbeendende Maßnahmen Art. 8römisch eins.1.
  2. Von den bP wurde mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen brachten sie vor, eine Abschiebung sei wegen des Gesundheitszustandes der bP3 nicht zulässig. Ebenso widersprechen aufenthaltsbeendende Maßnahmen Artikel 8 EMRK. I.1.
  3. Den Beschwerden wurde mit ho. Erk. vom 24.4.2018 stattgegeben und die wurden die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die bB zurückverwiesen.römisch eins.1.
  4. Den Beschwerden wurde mit ho. Erk. vom 24.4.2018 stattgegeben und die wurden die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die bB zurückverwiesen. I.2.
  5. Im fortgesetzten Verfahren wurden über die Staatendokumentation der bB, welche sich wiederum des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien bediente, eine Auskunft zu den Therapiemöglichkeiten, welche der bP3 in ihrem Herkunftsstaat offen stehen ein. Hierbei stellte sich heraus, dass entsprechende adäquate Therapieprogramme bestehen und im Falle der Bedürftigkeit der Staat die Kosten auf Antrag trägt.römisch eins.2.
  6. Im fortgesetzten Verfahren wurden über die Staatendokumentation der bB, welche sich wiederum des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien bediente, eine Auskunft zu den Therapiemöglichkeiten, welche der bP3 in ihrem Herkunftsstaat offen stehen ein. Hierbei stellte sich heraus, dass entsprechende adäquate Therapieprogramme bestehen und im Falle der Bedürftigkeit der Staat die Kosten auf Antrag trägt. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Vertretung der bP hierzu folgende Stellungnahme ab: ".... Bezüglich Punkt 1 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation möchte ich sagen, dass wir das georgische Gesundheitssystem seit der Geburt unsere Tochter XXXX im Jahr 2009 gut kennengelernt haben. XXXX leidet an einer angeborenen Fehlbildung des Nervensystems, einer infantilen Cerebralparese, einer Mikrocephalie sowie einer Balkengenese. Zudem besteht eine globale Entwicklungsretardation.Bezüglich Punkt 1 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation möchte ich sagen, dass wir das georgische Gesundheitssystem seit der Geburt unsere Tochter römisch 40 im Jahr 2009 gut kennengelernt haben. römisch 40 leidet an einer angeborenen Fehlbildung des Nervensystems, einer infantilen Cerebralparese, einer Mikrocephalie sowie einer Balkengenese. Zudem besteht eine globale Entwicklungsretardation. Zu Punkt 1; Die hier angeführten Therapiemöglichkelten gab es bis zu unserer Ausreise aus Georgien unter staatlicher Versorgung nicht. Hütten wir Zugang zu diesen Möglichkeiten gehabt, dann hätten wir diese umgehend In Anspruch genommen, um unserem Kind die notwendige med. Versorgung und Therapie zukommen zu lassen. Ich erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass es all die angesprochenen Therapien dort gegeben hat, ohne dass ich etwas davon wusste. Ich beschäftige mich seit 9 Jahren damit, wie ich meiner Tochter die notwendigen Maßnahmen ermöglichen kann. Wir waren jahrelang auf der Suche nach Hilfe und adäquater med. Versorgung, in Georgien muss alles vorfinanziert werden, so müssen zum Beispiel sämtliche med. Maßnahmen, welche Im Vorfeld notwendig sind, um Operationen machen zu können, durch uns als Eltern finanziert bzw. vorfinanziert werden. XXXX Herz Operation zum Beispiel wurde von der Versicherung finanziert, jedoch nicht der dabei notwendige Krankenhausaufenthalt, nicht die notwendigen Medikamente, die Blutuntersuchungen und auch nicht die Vor- und Nachsorgeuntersuchungen.römisch 40 Herz Operation zum Beispiel wurde von der Versicherung finanziert, jedoch nicht der dabei notwendige Krankenhausaufenthalt, nicht die notwendigen Medikamente, die Blutuntersuchungen und auch nicht die Vor- und Nachsorgeuntersuchungen. Es gibt eine allgemeine Krankenversicherung, jedoch ist diese sehr eingeschränkt und auf die notwendigste Versorgung von prinzipiell gesunden Menschen ausgerichtet (wie Rettungswagen Im Notfall, Medikamente zur Fieberlinderung etc). Sie erfüllt aber In keiner Weise die Anforderungen einer schützenden, flexiblen Versicherung für behinderte Kinder. Langwierige Krankheiten sind damit nicht abgedeckt. Jedes Röntgen, das z.B. einer OP oder weiteren Untersuchung voraus geht, muss privat finanziert werden. Zu Punkt 2 und 3: Das in Punkt 2 genannte staatliche geförderte Programm ist mir zwar bekannt, jedoch ist der Zugang zu diesem Programm mit Hürden verbunden, die selbst beim Krankheitsbild meiner Tochter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden waren bzw. sind. Man kommt da nicht hinein. XXXX damalige Herz Operation lief unter dieser staatlichen Hilfsleistung, jedoch ausschließlich die Operation selbst. Keine Anschlusstherapien oder andere Dinge.Das in Punkt 2 genannte staatliche geförderte Programm ist mir zwar bekannt, jedoch ist der Zugang zu diesem Programm mit Hürden verbunden, die selbst beim Krankheitsbild meiner Tochter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden waren bzw. sind. Man kommt da nicht hinein. römisch 40 damalige Herz Operation lief unter dieser staatlichen Hilfsleistung, jedoch ausschließlich die Operation selbst. Keine Anschlusstherapien oder andere Dinge. Die unter Punkt 2 erklärten Therapieblöcke von 10 Tagen mit 22 "Sitzungen" sind uns nicht bekannt. Ansuchen auf Zugang zum Programm darf man nur alle 4 Jahre stellen. Wenn man nicht In diesem Programm Ist, dann hat man keinen Anspruch auf die notwendigen Hilfen. Bekommt man aus diesem Programm etwas bewilligt (wie In unserem Fall z. B. die Herz OP), dann heißt es nicht, dass man die weiteren notwendigen Untersuchungen und Therapien auch automatisch bekommt. Das Ist In der Realität nicht der Fall. Das angesprochene "Unterprogramm" kommt nur zur Anwendung, wenn man Zugang zum Hauptprogramm hat. Das Ist ein sehr großes Problem. Alle angesprochenen Maßnahmen klingen ausreichend und vielseitig, in der Realität jedoch konnten wir keine der Angebote In Anspruch nehmen, da der Zugang zum Programm so schwierig ist und wenn überhaupt, dann nur für einzelne Maßnahmen gewährt wird. Ich habe all die Absagen meiner Anträge nicht nach Österreich mitgenommen und auch nicht aufgehoben, da Ich der Meinung war, dass eventuelle notwendige Recherchen bei den zuständigen staatlichen Einrichtungen und Krankenhäusern, in denen XXXX zur Behandlung war, ersichtlich machen, da& uns nichts bewilligt wurde. Ich hätte nicht gedacht, dass allein ich hier In Österreich nachweispflichtig bin. Deshalb habe ich die Absagen nicht aufgehoben.Ich habe all die Absagen meiner Anträge nicht nach Österreich mitgenommen und auch nicht aufgehoben, da Ich der Meinung war, dass eventuelle notwendige Recherchen bei den zuständigen staatlichen Einrichtungen und Krankenhäusern, in denen römisch 40 zur Behandlung war, ersichtlich machen, da& uns nichts bewilligt wurde. Ich hätte nicht gedacht, dass allein ich hier In Österreich nachweispflichtig bin. Deshalb habe ich die Absagen nicht aufgehoben. Regelmäßige, kontinuierliche medizinische Behandlungen und Folgebehandlungen, die für das Krankheitsbild sowie die Begleiterscheinungen der Erkrankung meiner Tochter notwendig sind, sind In Georgien nach meinen Erfahrungen Im georgischen staatlichen Gesundheitssystem der letzten 9 Jahre unvorstellbar und In der Realität schlichtweg nicht gegeben. Die uns ausgehändigte Liste von Einrichtungen und Institutionen erscheint lang und vielseitig, die Realität seit XXXX Geburt Jedoch zeigte uns, dass die Hürden, Zugang zu diesen Hilfsmöglichkeiten zu bekommen, zu hoch sind und keinen Anschluss an die tatsächlichen Lebensumstände betroffener Familien finden.Regelmäßige, kontinuierliche medizinische Behandlungen und Folgebehandlungen, die für das Krankheitsbild sowie die Begleiterscheinungen der Erkrankung meiner Tochter notwendig sind, sind In Georgien nach meinen Erfahrungen Im georgischen staatlichen Gesundheitssystem der letzten 9 Jahre unvorstellbar und In der Realität schlichtweg nicht gegeben. Die uns ausgehändigte Liste von Einrichtungen und Institutionen erscheint lang und vielseitig, die Realität seit römisch 40 Geburt Jedoch zeigte uns, dass die Hürden, Zugang zu diesen Hilfsmöglichkeiten zu bekommen, zu hoch sind und keinen Anschluss an die tatsächlichen Lebensumstände betroffener Familien finden. zu Punkt 4: Auch hier kann ich nur wiederholen, dass die beschriebenen Hilfestellungen nur In Anspruch genommen werden können, wenn man Teil des staatlichen Programmes Ist. Trotz der Schwere der Behinderung hat XXXX In Georgien nie einen Rollstuhl erhalten. Wir standen zwar auf der Warteliste, Jedoch haben wir bis zu unserer Ausreise keinen erhalten. Wir mussten unsere Tochter seit Ihrer Geburt auf unseren Armen tragen. Wie In der Anfragebeantwortung beschrieben; "Kinder die (...) Hilfsmittel benötigen, werden (...) bevorzugt behandelt..." bedeutet in Wahrheit, dass man auf einer Jahrelangen Warteliste steht, während die Entwicklung des Kindes voranschreitet und zentrale Entwicklungsschritte Im frühen Kindesalter verpasst werden, weil man keinen Zugang zu Hilfsmöglichkelten hat.Auch hier kann ich nur wiederholen, dass die beschriebenen Hilfestellungen nur In Anspruch genommen werden können, wenn man Teil des staatlichen Programmes Ist. Trotz der Schwere der Behinderung hat römisch 40 In Georgien nie einen Rollstuhl erhalten. Wir standen zwar auf der Warteliste, Jedoch haben wir bis zu unserer Ausreise keinen erhalten. Wir mussten unsere Tochter seit Ihrer Geburt auf unseren Armen tragen. Wie In der Anfragebeantwortung beschrieben; "Kinder die (...) Hilfsmittel benötigen, werden (...) bevorzugt behandelt..." bedeutet in Wahrheit, dass man auf einer Jahrelangen Warteliste steht, während die Entwicklung des Kindes voranschreitet und zentrale Entwicklungsschritte Im frühen Kindesalter verpasst werden, weil man keinen Zugang zu Hilfsmöglichkelten hat. Zu Punkt 5s Die Entfernungen zu den auf der beigefügten Liste ersichtlichen Einrichtung stellen eine nahezu unüberwindbare Hürde da. In Georgien gibt es so gut wie keine rollstuhlgerechten Verkehrsmittel und die gesamte Infrastruktur Ist nicht auf behindertengerechten Transport ausgerichtet. Nur ein eigenes Auto bringt die Möglichkeit, solche Einrichtungen zu erreichen. Dies hatten und haben wir nicht, da wir es uns schlichtweg nicht leisten konnten/ können. Durch meine Erwerbstätigkeit hatten wir ein monatliches Einkommen von ca. 500 Larl. Allein ein Herz Ultraschall, der lediglich als Voruntersuchung nötig Ist, kostet ca. 166 Larl. All unser Geld haben wir stets In die medizinische Versorgung unserer Tochter gesteckt und dennoch war es uns nicht möglich, XXXX die Hilfe zuteil werden zulassen, die sie dringend brauchte. Wir wären nicht nach Österreich gekommen, wenn auch nur die Hälfte der in der Anfragebeantwortung beschriebenen Hilfsangebote tatsächlich für uns zugänglich gewesen wären.Die Entfernungen zu den auf der beigefügten Liste ersichtlichen Einrichtung stellen eine nahezu unüberwindbare Hürde da. In Georgien gibt es so gut wie keine rollstuhlgerechten Verkehrsmittel und die gesamte Infrastruktur Ist nicht auf behindertengerechten Transport ausgerichtet. Nur ein eigenes Auto bringt die Möglichkeit, solche Einrichtungen zu erreichen. Dies hatten und haben wir nicht, da wir es uns schlichtweg nicht leisten konnten/ können. Durch meine Erwerbstätigkeit hatten wir ein monatliches Einkommen von ca. 500 Larl. Allein ein Herz Ultraschall, der lediglich als Voruntersuchung nötig Ist, kostet ca. 166 Larl. All unser Geld haben wir stets In die medizinische Versorgung unserer Tochter gesteckt und dennoch war es uns nicht möglich, römisch 40 die Hilfe zuteil werden zulassen, die sie dringend brauchte. Wir wären nicht nach Österreich gekommen, wenn auch nur die Hälfte der in der Anfragebeantwortung beschriebenen Hilfsangebote tatsächlich für uns zugänglich gewesen wären. Abschließend möchte ich sagen, dass wir nicht aus freien Stücken das Land verlassen haben, um woanders zu leben. Wir haben diesen Schritt getan, da wir es als Eltern nicht verantworten konnten, unserer Tochter die notwendige Hilfe nicht zukommen zu lassen. XXXX hatte Im Alter von 4 Monaten eine neurologische Kopf/ Schädel Untersuchung, danach gab es keine Möglichkeiten mehr für uns, feindiagnostische bzw. differentialdiagnostische Untersuchungen durchführen zu lassen welche den tatsächlichen Grad der Behinderung und die möglichen Therapiemaßnahmen hätten eruieren können.Abschließend möchte ich sagen, dass wir nicht aus freien Stücken das Land verlassen haben, um woanders zu leben. Wir haben diesen Schritt getan, da wir es als Eltern nicht verantworten konnten, unserer Tochter die notwendige Hilfe nicht zukommen zu lassen. römisch 40 hatte Im Alter von 4 Monaten eine neurologische Kopf/ Schädel Untersuchung, danach gab es keine Möglichkeiten mehr für uns, feindiagnostische bzw. differentialdiagnostische Untersuchungen durchführen zu lassen welche den tatsächlichen Grad der Behinderung und die möglichen Therapiemaßnahmen hätten eruieren können. Seit wir in Österreich sind hatte XXXX zwei dieser Untersuchungen und es war möglich, ihren tatsächlichen Entwicklungsstand zu diagnostizieren.Seit wir in Österreich sind hatte römisch 40 zwei dieser Untersuchungen und es war möglich, ihren tatsächlichen Entwicklungsstand zu diagnostizieren. Am
  7. November wird sie eine weitere äußerst wichtige Untersuchung dahingehend haben. Durch einen von der Gebietskrankenkasse bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in Länge von vier Wochen erwarten und erhoffen wir uns weitere Fortschritte im Genesungsprozess unserer Tochter. Dank der kontinuierlichen Physiotherapie hat XXXX es bereits geschafft, mit Hilfestellungen kurze Gehversuche außerhalb des Rollstuhls zu unternehmen. Der Rollstuhl hat Ihr Zugang zu Lebensbereichen eröffnet, von denen wirAm
  8. November wird sie eine weitere äußerst wichtige Untersuchung dahingehend haben. Durch einen von der Gebietskrankenkasse bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in Länge von vier Wochen erwarten und erhoffen wir uns weitere Fortschritte im Genesungsprozess unserer Tochter. Dank der kontinuierlichen Physiotherapie hat römisch 40 es bereits geschafft, mit Hilfestellungen kurze Gehversuche außerhalb des Rollstuhls zu unternehmen. Der Rollstuhl hat Ihr Zugang zu Lebensbereichen eröffnet, von denen wir In unserer Vergangenheit niemals zu träumen gewagt hätten. Mit ihm kann sie sich in der Wohnung selbständig bewegen. Früher musste sie ihren gesamten Tag im Bett oder auf dem häuslichen Sofa verbringen. ...." I.2.
  9. In weiterer Folge wurde die gesetzliche Vertretung der bP3 neuerlich einvernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie brachte vor, dass sie trotz eines gestellten Antrages für die bP3 keine Unterstützung erhielten. Die bP3 hätte eine Invalidenrente erhalten.römisch eins.2.
  10. In weiterer Folge wurde die gesetzliche Vertretung der bP3 neuerlich einvernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie brachte vor, dass sie trotz eines gestellten Antrages für die bP3 keine Unterstützung erhielten. Die bP3 hätte eine Invalidenrente erhalten. I.2.
  11. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich neuerlich mit im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich neuerlich mit im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die bB ging davon aus, dass für die bP3 in Georgien Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche ihr im konkreten Fall auch zugänglich wären. Dem gegenteiligen Vorbeingen der gesetzlichen Vertretung könne im Lichte des Ermittlungsergebnisses nicht gefolgt werden. Die bB ging vom Vorliegen einer Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese aus. Eine Heilung der Krankheit ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand der Medizin nicht möglich, es können lediglich die Symptome gemildert und die Entwicklung der bP gefördert werden. Weitere Gründe ergaben ich in Bezug auf sämtliche bP nicht. Private und familiäre Interessen, welche die öffentlichen Interessen im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen würden, kamen nicht hervor.Private und familiäre Interessen, welche die öffentlichen Interessen im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen würden, kamen nicht hervor. I.2.
  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Zum konkreten Vorbringen der bP3 in Bezug auf die Existenz von Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten stellte die bB folgendes fest: "... Anfragebeantwortung: Bestehen Möglichkeiten entsprechender Ergo- bzw- Physiotherapien? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Zu der Fragestellung wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache keine ausreichenden Informationen gefunden, weshalb die Anfrage an den Verbindungsbeamten (VB) des BM.I für Georgien und Aserbaidschan übermittelt wurden. Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der VB gibt dazu an: In Georgien bestehen entsprechende Möglichkeiten von solchen Therapien. Eine Auflistung der medizinischen Einrichtungen die solche Therapien anbieten ist diesem Schreiben beigefügt. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail * Welche Kosten entstehen pro Therapiesitzung bzw. Stunde? Quellenlage/Quellenbeschreibung: wie oben. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der VB gibt dazu an: Zur Frage der Kosten und wie hoch der Stundensatz für eine notwendige Therapie in Georgien ist, darf mitgeteilt werden, dass es für solche Therapien ein staatliches Programm "für soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge" gibt. Im Rahmen dieses Programms können für einen Bedürftigen sieben
(7)zehntägige Therapiekurse finanziert werden. Ein solcher Therapieblock von zehn Tagen beinhaltet dabei 22 "Sitzungen" / Therapiestunden, die nicht nur bei einer bestimmten Therapie-Institution vorgenommen werden müssen. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail * Werden diese Kosten von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt bzw. übernommen? Falls ja, in welchem Umfang werden die Kosten übernommen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: wie oben. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der VB gibt dazu an: Neben der bereits in der Anfragebeantwortung zu Frage 2 angeführten Antwort, darf zusätzlich noch mitgeteilt werden, dass bedürftige Kinder zusätzlich noch in einem sogenannten "Unterprogramm" begleitet werden und dabei die Rehabilitation, Habilitation, Verbesserung der physischen Gesundheit, Förderung der sozialen Integration der Kinder und die Verstärkung der Adaptationsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Dieses staatliche "Unterprogramm" wird nach einer einjährigen Behandlung in Betracht gezogen und nötigenfalls angewendet. Zu den Maßnahmen in diesem "Unterprogramm" zählen:
  1. a)Erstellung eines Jahresplans - individuelle Zusammenstellung von entsprechenden Fachleuten
  2. b)Therapeutische Intervention, physische Therapie, Okkupationstherapie, Rede- Sprachtherapie, psychologische Korrektur, Verhaltenstherapie, Ausbildungs- Trainingssitzungen mit Eltern, Erziehern, Bevollmächtigten, gemäß der Regelung vom 18. Dezember 2008 No: 278/O
  3. c)Ärztliche Aufsicht / Sitzung zur neurologischen Untersuchung der Kinder, Medizinische Dokumentation, Koordinierung der Arbeit des interdisziplinären Teams
  4. d)Bei Bedarf - psychologische Unterstützung / Betreuung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter des Kindes. Hinsichtlich der Bezahlung der Maßnahmen darf mitgeteilt werden, dass diese Maßnahmen auf ein "jährliches Maß" festgelegt sind und falls diese Richtlinie überschritten wird, muß der Patient, bzw. die Verantwortlichen den Rest aus eigenem begleichen. Hinsichtlich der genauen Kosten, da dies die Kompetenz des Ministeriums übersteigt. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail * Können entsprechende orthopädische Schienen oder Schuhe in Georgien gekauft werden? Wenn ja, wie viel kosten diese und gibt es diesbezüglich eine Unterstützung durch die Krankenversicherung? Quellenlage/Quellenbeschreibung: wie oben. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der VB gibt dazu an: Im Rahmen des staatlichen Programms wird auch für die Versorgung von entsprechenden Hilfsmitteln gesorgt. Darunter fallen auch orthopädische Schuhe, die auch im sogenannten "Unterprogramm" aufgelistet sind. Die Auswahl, Herstellung und Anpassung, sowie die Finanzierung von Prothesen und/oder anderen orthopädischen Hilfsmitteln werden zur Gänze finanziert. Kinder die solche Hilfsmittel benötigen, werden gemäß dem "Unterprogramm" bevorzugt behandelt. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail * Besteht die Möglichkeit Krankentransporte in Anspruch zu nehmen um mit einem, auf den Rollstuhl angewiesenem Kind zur Therapie ins Krankenhaus zu gelangen? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten dafür innerhalb von Tiflis bzw wer hat die Kosten dafür zu tragen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: wie oben.. Zusammenfassung: siehe Einzelquelle. Einzelquellen: Der VB gibt dazu an: Grundsätzlich darf mitgeteilt werden, dass in Georgien entsprechende Einrichtungen für solche Transporte vorhanden sind. Sollten die betroffenen Patienten (hier Kinder) einen sogenannten "schweren und massiven" Entwicklungsrückstand aufweisen, kann ein solcher adaptierter Transport zugesichert werden. Bei einem geringeren Entwicklungsdefizit müssen Transportkosten selber getragen werden. Abschließend darf noch einmal darauf verwiesen werden, dass auch hier die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Kommission beim Gesundheitsministerium zu stellen, die Kostenaufstellung und sämtliche anderen Belege vorzulegen. Die zuständige Kommission beurteilt die vorgelegten Anträge und ermöglicht, je nach erfolgter Analyse, zusätzliche Finanzierungen solcher Zusatzkosten. VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail [es folgt eine Aufzählung der Therapiemöglichkeiten gem. de. Beschriebenen Unterprogramm der Rehabilitation/Habilitation der Kinder] ..." I.2.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, bzw. dieses wiederholt ebenso wurde ein Schlussbericht über eine stattgefundene stationäre Rehabilitation vom 11.12.2018 - 8.1.2019, welcher bereits am Tage der Erlassung des Bescheides bei der bB vorgelegt wurde, nochmals vorgelegt. In diesem wird von jenem Krankheitsbild ausgegangen, von welchem auch die bB ausging. In diesem Bericht werden regelmäßige Kontrollen, eine kinderfachärztliche Begleitung, Impfungen laut dem österreichischen Impfplan, sowie eine Weiterführung der Physio- und Ergotherapie, sowie Logopädie und ein Wiederholungsaufenthalt in 12 Monaten empfohlen. I.
  3. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. I.
  5. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche sich allesamt auf die Behandlungen der bP3 in Österreich hinsichtlich der bereits beschriebenen Erkrankungen bezogen.römisch eins.
  6. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche sich allesamt auf die Behandlungen der bP3 in Österreich hinsichtlich der bereits beschriebenen Erkrankungen bezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  8. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. bP1 und bP2 sind junge, gesunder anpassungsfähige und arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. bP2 leidet seit Geburt an Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese. Eine Heilung der Krankheit ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand der Medizin nicht möglich, es können lediglich die Symptome gemildert und die Entwicklung der bP gefördert werden. Die Erkrankungen der bP3 sind in Georgien behandelbar und stehen der bP3 auch Behandlungsmöglichkeiten offen. Im Falle der Bedürftigkeit steht es den Eltern der bP3 frei, die Kostentragung durch den Staat zu beantragen. bP4 ist im Wesentlichen gesund. Die bP1 war in Georgien als Land- und Bauarbeiter tätig. Familienangehörige bzw. Verwandte leben nach wie vor in Georgien und sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie leben in der Herkunftsregion der bP. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen mobile, junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern. Das ho. Gericht verkannt zwar nicht, dass ein schwer behindertes Kind im Familienverband (überall auf der Welt) einen bedauernswerten Umstand darstellt und einen erheblichen organisatorischen und materiellen Mehraufwand bedeutet, was zur Folge hat, dass sich die Lebensführung für die bP schwerer darstellt als jene für eine Familie, in der kein schwer behindertes Kind lebt, was an den getroffenen Feststellungen im Ergebnis jedoch nichts ändert. Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Die Identität der bP steht laut Einschätzung der bB fest. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten, bzw. insbesondere die bP3 im Rahmen des österreichischen Gesundheitssystems behandeln lassen und halten sich die bP seit etwas mehr als 1,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig n in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Hervorragende Sprachkenntnisse kamen nicht hervor. Sie ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  11. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  12. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.römisch zwei.1.2.
  13. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden. II.1.2.
  14. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  15. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  16. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  17. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP verließen ihren Herkunftsstaat um die bP3 in Österreich behandeln zu lassen. Die bP3 leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Therapiemöglichkeiten in Georgien auf einem niedrigerem Niveau befinden und zu einer stärkeren finanziellen Belastung führen als die Behandlung in Österreich. Der Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass Familien mit einem schwer behinderten Kind in Georgien systematisch verelenden würden. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien verfügen die bP über eine Existenzgrundlage, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich. bP1 könnte wieder einer Beschäftigung nachgehen, darüber hinaus könnten die bP das -auf niedrigem Niveau existente-Sozialsystem Georgiens in Anspruch in Anspruch nehmen oder sich an eine in Georgien karitativ tätige NGO wenden. Ebenso wird auf das georgische Hilfsprogramm für Rückkehrer und auf den Umstand verwiesen, dass in der Herkunftsregion der bP Familienmitglieder leben von denen sie aufgrund des in Georgien anzunehmenden familiären Zusammenhalts zumindest eine gewisse Unterstützung erhoffen können.
  18. Beweiswürdigung II.2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  21. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich laut Einschätzung der bB aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den von der bB nicht als Fälschung qualifizierten Bescheini-gungsmitteln.römisch zwei.2.
  22. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich laut Einschätzung der bB aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den von der bB nicht als Fälschung qualifizierten Bescheini-gungsmitteln. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  23. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  24. und Unterpunkte). II.2.
  25. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  26. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  27. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  28. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Die bB legte auf Basis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Staatendokumentation der bB nachvollziehbar, dass der bP3 in Georgien Behandlungs-möglichkeiten offen stehen. So ergibt sich hieraus insbesondere, dass das georgische Gesundheitswesen spezielle Behandlungsprogramme für die bP3 anbietet. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich hierbei für die Familie der bP finanzielle Belastungen ergeben und sich das Niveau der Behandlungsmöglichkeiten in Österreich auf einem höheren Niveau befindet, doch ist dies aus noch zu erläuternden Gründen bedeutungslos. Umgekehrt ergibt sich aus den Ausführungen der bB auch, dass für die bB3 bzw. deren gesetzliche Vertretung die Möglichkeit besteht, die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat zu beantragen, wenn die Familie diese selbst nicht aufbringen kann. Die bB stützt ihre Feststellungen zur Kernfrage im gegenständlichen Verfahren auf das Ergebnis der Recherchen vor Ort, welche vom Verbindungsbeamten des BMI vor Ort durchgeführt wurden. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte das Höchstgericht fest, dass es sich bei Erhebungen vor Ort um ein probates Bescheinigungsmittel handeln kann und geht das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Verbindungsbeamten hohe Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Verbindungsbeamten nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern -in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verbindungsbeamte sich einem Auswahlverfahren stellen musste und eine besondere Ausbildung für seine Tätigkeit genoss, sowie aufgrund des Umstandes, dass er sich bereits mehrere Jahre in Georgien aufhält, dass sie über die Fähigkeit verfügt, verschiedene Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Ebenso steht der Verbindungsbeamte sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der Verbindungsbeamte ist seit mehreren Jahren in Georgien aufhältig, was indiziert, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Georgien stammender Quellen vertraut ist. Der Verbindungsbeamte hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer und unterliegt als österreichischer Beamter einer zivil-, straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso bleiben unrichtige Angaben idR sanktionslos. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Verbindungsbeamte befähigt war, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Auch wenn -menschlich verständlich- die gesetzliche Vertretung der bP3 bestrebt ist, das georgische Gesundheitssystem in einem möglichst schlechten Licht darzustellen, ändert dies an den oa. Ausführungen nichts. Ebenso steht außer Streit, dass der bP3 eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass sich aus der im Akt beschriebenen Bewegungsübungen, welche im Rahmen der Therapien durchgeführt wurden, diese auch zu einem erheblichen Teil unter Anleitung der Eltern der bP3 durchgeführt werden können. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der Berichtslage nicht entnommen werden, dass Familien mit einem schwer behinderten Kind in Georgien systematisch verelenden würden. Da es sich bei der Republik Georgien um ein Land mit hoher Berichtsdichte -auch in Bezug auf die bestehenden Probleme- geht das ho. Gericht davon aus, dass über solche Umstände berichtet würde, wenn sie tatsächlich stattfinden wurden und ein entsprechendes Fehlen in der Berichtslage dahingehend auszulegen ist, dass eine solche systematische Verelendung nicht stattfindet. Auch wenn dem nachfolgenden Umstand im gegenständlichen Fall keine zentrale Rolle zukommt, sei an dieser Stelle dennoch darauf hingewiesen, dass sich in einem vergleichbaren Fall (ho. Verfahren GZ. L515 2181939-1, L515 2181945-1, L515 2181949-1, L515 2181959-1, L515 2181954-1) die Familie bei notorischer Kenntnis der Leistungen des georgischen Gesundheits- und Sozialsystems entschloss, mit dem schwer behinderten Kind freiwillig nach Georgien zurückzukehren. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 39 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zu dem vorgelegten Bericht über die stationäre Rehabilitation ist festzuhalten, dass dieser jenen objektiven Sachverhalt wiedergibt, von dem sowohl die bB als auch das ho. Gericht ausgehen.
  29. Rechtliche Beurteilung II.3.
  30. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  31. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
  32. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  33. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  34. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  35. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  36. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  37. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  38. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  39. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
  40. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.
  41. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
  42. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  43. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). II.3.1.5.
  1. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.
  2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Mangels Einbringung einer Beschwerde gegen den entsprechenden Spruch in den angefochtenen Bescheiden liegt kein Beschwerdegegenstand vor, über den zu entscheiden wäre. Es steht somit rechtskräftig fest, dass die bP in Georgien keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ausgesetzt sind.Es steht somit rechtskräftig fest, dass die bP in Georgien keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ausgesetzt sind. II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: ... Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (§§ 8, 11 AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (Paragraphen 8, 11, AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit.
  1. b)und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (lit.
  2. b)im Urteil vomDer EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (Litera b,) im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).18. Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32).Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32). § 8 Abs. 1 AsylG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a-c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können" (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Artikel 15, lit. a-c der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können" (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte oder solchen zurechenbare allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Art. 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 8 AsylG davon auszugehen ist, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Derartige Fragen sind daher an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses zu klären (siehe insbes. Punkt II.3.4.8.).Zusammengefasst bedeutet dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte oder solchen zurechenbare allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Artikel 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 8, AsylG davon auszugehen ist, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Derartige Fragen sind daher an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses zu klären (siehe insbes. Punkt römisch zwei.3.4.8.). II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts

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