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{'item': 'L526 2178280-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2019 GeschäftszahlL526 2178280-2 SpruchL526 2178280-2/2E L526 2178282-2/2E L526 2214588-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF und § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 53 FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF und Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt." Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürStA: Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 und § 18 Abs. 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, und Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt." Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes fürrömisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX beschlossen:Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes fürrömisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX beschlossen:Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von von XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M: als Einzelrichterin über die Beschwerde von von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tschoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1 Die Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch "BF1" bis "BF3" genannt) sind armenische Staatsbürger. BF1 und BF2 stellten am 7.8.2016 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. BF3 ist ihr gemeinsames Kind, welches am XXXX in Österreich geboren wurde.römisch eins.1 Die Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch "BF1" bis "BF3" genannt) sind armenische Staatsbürger. BF1 und BF2 stellten am 7.8.2016 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. BF3 ist ihr gemeinsames Kind, welches am römisch 40 in Österreich geboren wurde. BF1 und BF2 wurden am 8.8.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte BF1 vor, er sei aus wirtschaftlichen Gründen von Armenien nach Berg Karabach gezogen. In letzter Zeit habe es dort heftige Kämpfe gegeben. Am 1.4.2016 sei das Dorf, in dem er mit seiner schwangeren Frau lebte, von Aserbaidschan bombardiert worden. Dadurch hätte seine Frau ihr Kind verloren und sie hätten sich entschieden, das Land zu verlassen. BF 2 gab an, es herrsche Krieg in Berg Karabach. Am 1.4.2016 sei der Wohnort bombardiert worden, in welchem sie mit ihrem Ehemann wohnte. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Ihr Mann habe dort große Probleme gehabt, weshalb sie geflüchtet seien. In Armenien hätten die BF nichts mehr und in Berg Karabach herrsche immer noch Krieg. I.2 Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren kurz "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2 Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren kurz "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab BF1 zusammengefasst an, er habe im Jahr 2007 beschlossen in XXXX, XXXX eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit habe es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern gegeben. Seine Frau habe am 01.04.2016 in XXXX eine Fehlgeburt erlitten. Das wäre für sie Grund genug gewesen, diese Region des Landes zu verlassen und nach XXXX zurückzugehen. Die Politiker in XXXX hätten versprochen, dass man die Geschädigten unterstützen und ihre Häuser und Grundstücke zurückgeben würde. Sie hätten vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem berichtete BF1, dass sein Haus von Dieben heimgesucht worden sei und er sich an die Behörden in XXXX gewandt habe, um den versprochenen Schadenersatz einzufordern. Ferner berichtete BF1 von einem Überfall auf ihn. Er sei von ihm unbekannten Personen bewusstlos geschlagen worden. Das sei letztendlich der Grund gewesen, weshalb er das Land verlassen habe.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab BF1 zusammengefasst an, er habe im Jahr 2007 beschlossen in römisch 40 , römisch 40 eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit habe es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern gegeben. Seine Frau habe am 01.04.2016 in römisch 40 eine Fehlgeburt erlitten. Das wäre für sie Grund genug gewesen, diese Region des Landes zu verlassen und nach römisch 40 zurückzugehen. Die Politiker in römisch 40 hätten versprochen, dass man die Geschädigten unterstützen und ihre Häuser und Grundstücke zurückgeben würde. Sie hätten vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem berichtete BF1, dass sein Haus von Dieben heimgesucht worden sei und er sich an die Behörden in römisch 40 gewandt habe, um den versprochenen Schadenersatz einzufordern. Ferner berichtete BF1 von einem Überfall auf ihn. Er sei von ihm unbekannten Personen bewusstlos geschlagen worden. Das sei letztendlich der Grund gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Nach Aufforderung, chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der BF in Armenien in den letzten drei Jahren vor der Befragung anzugeben, führte BF1 aus wie folgt: "Immer XXXX, XXXX. Dann zuletzt in XXXX in einer Mietwohnung. Die Adresse dort ist mir nicht bekannt. In XXXX, an der Adresse XXXX lebte ich bis 2007."Nach Aufforderung, chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der BF in Armenien in den letzten drei Jahren vor der Befragung anzugeben, führte BF1 aus wie folgt: "Immer römisch 40 , römisch 40 . Dann zuletzt in römisch 40 in einer Mietwohnung. Die Adresse dort ist mir nicht bekannt. In römisch 40 , an der Adresse römisch 40 lebte ich bis 2007." Im Falle einer Rückkehr hätte er dort keinerlei Perspektiven. Seinen Besitz in XXXX, XXXX gebe es zwar noch, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern könne man dort nicht leben. ...Im Falle einer Rückkehr hätte er dort keinerlei Perspektiven. Seinen Besitz in römisch 40 , römisch 40 gebe es zwar noch, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern könne man dort nicht leben. ... BF2 stützte sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes und gab im Wesentlichen an, dass sie Armenien verlassen habe, weil ihr Mann das so wollte. Ihr Mann habe ihr nichts von seinen Problemen erzählt. Über die Ereignisse des Tages, an dem ihr Mann seinen Angaben nach überfallen wurde, könne sie nichts berichten. Folgende Unterlagen wurden zum Verwaltungsakt genommen: ? Ein Flyer bzw. eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 im August 2017 bei den XXXX Orgelkonzerten? Ein Flyer bzw. eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 im August 2017 bei den römisch 40 Orgelkonzerten ? Ein Foto einer männlichen Person vor einer Skulptur in einer Berglandschaft ? Eine Anzeige über den Auftritt der BF2 im Operettencafé in XXXX? Eine Anzeige über den Auftritt der BF2 im Operettencafé in römisch 40 ? Sprachzertifikate (ÖSD Zertifikat A2) der WIFI OÖ GmbH, aus welchen hervorgeht, dass BF2 bestanden hat, BF1 lediglich die mündliche Prüfung bestanden hat ? Empfehlungsschreiben des Kapellmeisters der XXXX vom 9.8.2017, des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 23.8.2017 sowie des Stadtpfarrers vom 28.8.2017? Empfehlungsschreiben des Kapellmeisters der römisch 40 vom 9.8.2017, des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 23.8.2017 sowie des Stadtpfarrers vom 28.8.2017 ? Ein Feuerwehrpass des BF1 ? Ein Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr XXXX vom

  1. August 2017, woraus hervorgeht, dass BF1 bei der Hauptfeuerwache immer zufriedenstellend seinen Dienst absolviert und sich schnell in die Mannschaft eingegliedert habe und immer bei allen Übungen und Einsätzen dabei gewesen sei? Ein Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 vom
  2. August 2017, woraus hervorgeht, dass BF1 bei der Hauptfeuerwache immer zufriedenstellend seinen Dienst absolviert und sich schnell in die Mannschaft eingegliedert habe und immer bei allen Übungen und Einsätzen dabei gewesen sei ? Ein Zeitungsartikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der XXXX? Ein Zeitungsartikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der römisch 40 ? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich der XXXX Orgelkonzerte? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich der römisch 40 Orgelkonzerte ? Einen Artikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der XXXX anlässlich eines Frühlingskonzertes? Einen Artikel über einen Auftritt der BF2 zusammen mit der römisch 40 anlässlich eines Frühlingskonzertes ? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich eines Orgelkonzertes in der Stadtpfarrkirche in XXXX? Eine Anzeige über einen Auftritt der BF2 anlässlich eines Orgelkonzertes in der Stadtpfarrkirche in römisch 40 ? Ein Flyer über einen Auftritt der BF2 im XXXX in XXXX? Ein Flyer über einen Auftritt der BF2 im römisch 40 in römisch 40 ? Zwei Einstellungszusagen für BF1 I.3 Mit Bescheiden der bB vom 27.
  3. 2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.3 Mit Bescheiden der bB vom 27.
  4. 2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.4 Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit separater Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF mitgeteilt, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.römisch eins.4 Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit separater Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den BF mitgeteilt, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. I.5 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und schlossen ihrer Beschwerdeschrift die nachfolgend genannten Unterlagen an:römisch eins.5 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und schlossen ihrer Beschwerdeschrift die nachfolgend genannten Unterlagen an: ? Zeitungsbericht über Auftritte der BF2 anlässlich eines Frühlingskonzertes in XXXX? Zeitungsbericht über Auftritte der BF2 anlässlich eines Frühlingskonzertes in römisch 40 ? Zeitungsanzeige über einen Auftritt der BF2 bei einem Orgelkonzert in XXXX? Zeitungsanzeige über einen Auftritt der BF2 bei einem Orgelkonzert in römisch 40 ? Anzeige über ein Konzert der BF2 im Operettencafé in XXXX? Anzeige über ein Konzert der BF2 im Operettencafé in römisch 40 ? Ein Zeitungsartikel der Stadtpfarre XXXX? Ein Zeitungsartikel der Stadtpfarre römisch 40 ? Empfehlungsschreiben von Bekannten, vom Bürgermeisters und vom Pfarrers der Stadt XXXX? Empfehlungsschreiben von Bekannten, vom Bürgermeisters und vom Pfarrers der Stadt römisch 40 ? Eine Schreiben eines Immobilienunternehmens, gezeichnet von einem "Immoblienmakler, Verwalter und Gutachter", aus welchem hervorgeht, dass dieser sich gut vorstellen könne, dass für BF1 im Falle eins Bleiberechtes bzw. einer Arbeitserlaubnis eine Anstellung möglich wäre - ob es sich bei dem Unterzeichner um eine zur Vertretung des Unternehmen nach außen befugte Person bzw. um eine Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäftsführung handelt, geht aus dem Schreiben nicht hervor ? Ein Schreiben eines Reifenhandelsunternehmens - in diesem sind weder der Name der unterzeichnenden Person noch deren Position im Unternehmen angeführt -, aus welchem hervorgeht, dass man sich gut vorstellen könne, BF1 im Falle eins Bleiberechtes bzw. einer Arbeitserlaubnis aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Motivation eine Anstellung für zumindest ein Jahr zu geben I.6 Mit Schreiben vom 30.11.2017 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 1.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.6 Mit Schreiben vom 30.11.2017 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 1.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. I.7 Mit Beschluss vom 7.12.2017 wurde Spruchpunkt V. der jeweils angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben und mit Beschluss vom 11.4.2018 wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Rechtssachen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und wurde der bB aufgetragen, zusätzliche Ermittlungsschritte vorzunehmen.römisch eins.7 Mit Beschluss vom 7.12.2017 wurde Spruchpunkt römisch fünf. der jeweils angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben und mit Beschluss vom 11.4.2018 wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Rechtssachen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und wurde der bB aufgetragen, zusätzliche Ermittlungsschritte vorzunehmen. I.8 Am 23.11.2018 wurde BF1 von der bB neuerlich befragt (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):römisch eins.8 Am 23.11.2018 wurde BF1 von der bB neuerlich befragt (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung): F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme Folgendes angegeben. "Ich bin, wie gesagt auch Landwirt von Beruf. Wir haben zuhause Obstgärten und Gemüseplantagen und haben mit Obst und Gemüse am Markt in XXXX gehandelt. Wir haben dort in XXXX auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Das Lebensmittelgeschäft ist seit 1996 wiederum geschlossen. Ich ging im Jahr 1996 nach Moskau und habe dort am Markt mit Lebensmitteln gehandelt. Ich habe in der Russischen Föderation alleine gelebt und gearbeitet. 2007 kehrte ich dann in meine Heimat Armenien zurück und ging nach XXXX um dort eine Plantage zu betreiben. Meinen Besitz in XXXX habe ich im Jahr 1993 aufgegeben (verkauft)."F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme Folgendes angegeben. "Ich bin, wie gesagt auch Landwirt von Beruf. Wir haben zuhause Obstgärten und Gemüseplantagen und haben mit Obst und Gemüse am Markt in römisch 40 gehandelt. Wir haben dort in römisch 40 auch ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Das Lebensmittelgeschäft ist seit 1996 wiederum geschlossen. Ich ging im Jahr 1996 nach Moskau und habe dort am Markt mit Lebensmitteln gehandelt. Ich habe in der Russischen Föderation alleine gelebt und gearbeitet. 2007 kehrte ich dann in meine Heimat Armenien zurück und ging nach römisch 40 um dort eine Plantage zu betreiben. Meinen Besitz in römisch 40 habe ich im Jahr 1993 aufgegeben (verkauft)." Geben Sie bitte die Adresse Ihres Besitzes in XXXX wieder.Geben Sie bitte die Adresse Ihres Besitzes in römisch 40 wieder. A.: Ich habe dort seit 1993 keinen Besitz mehr und kann die Adresse des Besitzes in XXXX aus diesem Grunde nicht mehr angeben.A.: Ich habe dort seit 1993 keinen Besitz mehr und kann die Adresse des Besitzes in römisch 40 aus diesem Grunde nicht mehr angeben. F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme Folgendes angegeben: "Im Gebiet XXXX XXXX haben wir Weizen geerntet und besitzen dort auch mehrere Häuser und Grundstücke. Die Grundstücke, welche ich in XXXX, XXXX besitze, haben eine Größe von 20 Hektar. Von dort übersiedelten wir nach XXXX, als in XXXX Unruhen begannen. Nach XXXX übersiedelten wir am 06.04.
  5. Wir haben in XXXX eine Wohnung gemietet um zu überlegen, wie es mit uns weitergehen soll und was wir mit unserem Besitz (unseren Häuser und Grundstücke) passieren soll.""Im Gebiet römisch 40 römisch 40 haben wir Weizen geerntet und besitzen dort auch mehrere Häuser und Grundstücke. Die Grundstücke, welche ich in römisch 40 , römisch 40 besitze, haben eine Größe von 20 Hektar. Von dort übersiedelten wir nach römisch 40 , als in römisch 40 Unruhen begannen. Nach römisch 40 übersiedelten wir am 06.04.
  6. Wir haben in römisch 40 eine Wohnung gemietet um zu überlegen, wie es mit uns weitergehen soll und was wir mit unserem Besitz (unseren Häuser und Grundstücke) passieren soll." Geben Sie bitte die Adresse bzw. dieser Liegenschaften an. A.: Wir haben dort ein großes Familienhaus und Grundstücke. Die Adresse dort lautet Dort XXXX, XXXX-Region. Ich besitze dort ein Grundstück in der Größe von 20 Hektar. Ich besitze dort ein Haus (umbaute Fläche 1.000 Quadratmeter). Das Haus und das Grundstück befinden sich in meinem Besitz, aber das Haus ist nicht bewohnbar.A.: Wir haben dort ein großes Familienhaus und Grundstücke. Die Adresse dort lautet Dort römisch 40 , XXXX-Region. Ich besitze dort ein Grundstück in der Größe von 20 Hektar. Ich besitze dort ein Haus (umbaute Fläche 1.000 Quadratmeter). Das Haus und das Grundstück befinden sich in meinem Besitz, aber das Haus ist nicht bewohnbar. F.: Seit wann ist das Haus nicht mehr bewohnbar. A.: Das Haus wurde am 01.04.2016 bombardiert und ist seither nicht mehr bewohnbar. F.: Geben Sie die letzte Adresse in XXXX an.F.: Geben Sie die letzte Adresse in römisch 40 an. A.: Ich kann die Adresse dort nicht angeben. Ich habe mich dort nicht registrieren lassen. F.: Geben Sie bitte die Meldeadresse in Armenien an. A.: Ich bin immer noch im XXXX registriert.A.: Ich bin immer noch im römisch 40 registriert. F.: Was befindet sich an der Adresse XXXX, XXXX.F.: Was befindet sich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . A.: Ich habe dort gelebt, war dort aber nicht registriert. Es war eine Mietwohnung. F.: Wo genau leben Ihre Eltern. A.: Meine Eltern leben in XXXX. Meine Eltern sind teilweise in Russland und teilweise in Armenien, beide sind Pensionisten.A.: Meine Eltern leben in römisch 40 . Meine Eltern sind teilweise in Russland und teilweise in Armenien, beide sind Pensionisten. F.: Wo leben die Eltern, wenn sie in Armenien sind. A.: Meine Eltern haben sich seit sechs oder sieben Jahren nicht mehr in Armenien aufgehalten. F.: Wo lebten die Eltern in Armenien vor sechs oder sieben Jahren. A.: Sie lebten in der Stadt XXXX, aber die Adresse dort ist mir nicht bekannt. Sie hatten eine Eigentumswohnung in der Stadt XXXX. Ich habe einmal gehört, dass die Wohnung bereits verkauft worden ist.A.: Sie lebten in der Stadt römisch 40 , aber die Adresse dort ist mir nicht bekannt. Sie hatten eine Eigentumswohnung in der Stadt römisch 40 . Ich habe einmal gehört, dass die Wohnung bereits verkauft worden ist. F.: Sind alle Verwandten Armenier, armenischer Religion. A.: Ja, alle. F.: Hat sich im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme und heute den Fluchtgrund betreffend eine Änderung ergeben. F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, Ihr Haus wäre von Dieben heimgesucht worden. Meinten Sie das Haus im XXXXF.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, Ihr Haus wäre von Dieben heimgesucht worden. Meinten Sie das Haus im römisch 40 A.: Ja. F.: Wann war das. Wann ist Ihr Haus im XXXX von Dieben heimgesucht worden.F.: Wann war das. Wann ist Ihr Haus im römisch 40 von Dieben heimgesucht worden. A.: Ab dem 01.04.2016 durften wir für 20 Tage nicht in unsere Häuser und in diesem Zeitraum wurde unser Haus im XXXX von Dieben heimgesucht.A.: Ab dem 01.04.2016 durften wir für 20 Tage nicht in unsere Häuser und in diesem Zeitraum wurde unser Haus im römisch 40 von Dieben heimgesucht. F.: Was wurde gestohlen. A.: Der Fernseher wurde gestohlen und goldene Armreifen und Ringe wurden gestohlen. F.: Wie haben Sie den Diebstahl bemerkt. Sind Sie nach dem 01.04.2016 wieder in Ihr Haus zurückgekehrt. A.: Ich bin noch im April 2016 in mein Haus zurückgekehrt - aber ich habe mein Haus nicht wieder bewohnt. Ich war nur einige Stunden in meinem Haus. Ich habe alles, was ich noch brauchen konnte, zusammengepackt und ging nach XXXX in meine Mietwohnung.A.: Ich bin noch im April 2016 in mein Haus zurückgekehrt - aber ich habe mein Haus nicht wieder bewohnt. Ich war nur einige Stunden in meinem Haus. Ich habe alles, was ich noch brauchen konnte, zusammengepackt und ging nach römisch 40 in meine Mietwohnung. F.: Haben Sie damals im April 2016 Anzeige bei den zuständigen Behörden erstattet. A.: Ich habe keine Anzeige erstattet. Der Dorfmeister hat stellvertretend für alle Geschädigten Anzeige erstattet. F.: Wissen die Behörden, welcher Schaden Ihnen durch den Diebstahl entstanden ist. A.: Ich habe ein Formular ausgefüllt, in diesem Formular habe ich aufgeführt, was weggekommen ist. Das Formular habe ich dem Bürgermeister mit Namen XXXX übergeben und dieser hat dann das Formular an die Polizei im Dorf weitergeleitet.A.: Ich habe ein Formular ausgefüllt, in diesem Formular habe ich aufgeführt, was weggekommen ist. Das Formular habe ich dem Bürgermeister mit Namen römisch 40 übergeben und dieser hat dann das Formular an die Polizei im Dorf weitergeleitet. F.: An welche Behörde wandten Sie sich um Schadenersatz. A.: Ich habe mich an den Magistrat der Stadt XXXX um Schadenersatz gewandt. Ich kann nicht angeben, an wen ich mich dort wandte. Es gibt viele Mitarbeiter in XXXX. Ich habe mich im Zeitraum 20.03.2016 bis 30.03.2016 an den Magistrat gewandt.A.: Ich habe mich an den Magistrat der Stadt römisch 40 um Schadenersatz gewandt. Ich kann nicht angeben, an wen ich mich dort wandte. Es gibt viele Mitarbeiter in römisch 40 . Ich habe mich im Zeitraum 20.03.2016 bis 30.03.2016 an den Magistrat gewandt. Nein, es war im Zeitraum 20.04.2016 bis 30.04.
  7. F.: Ist Ihr Ansuchen vom Magistrat der Stadt XXXX bearbeitet worden.F.: Ist Ihr Ansuchen vom Magistrat der Stadt römisch 40 bearbeitet worden. A.: Ja, es wurde bearbeitet. Wir sind aber aufgefordert worden uns an die Regierung in Yerevan zu wenden. F.: Haben Sie sich an die Regierung in Yerevan gewandt. A.: Ja. Ich habe mich an die Regierung in Yerevan gewandt. F.: Wie haben Sie sich an die Regierung in Yerevan gewandt und an welche konkrete Behörde wandten Sie sich. A.: Wir haben demonstriert. Das war Anfang Mai
  8. Wir haben Anfang Mai 2016 zehn Tage lang demonstriert. F.: Wo haben Sie demonstriert. A.: Wir haben in Yerevan in der Amiryanstraße demonstriert, Wir gingen neben das Postgebäude. F.: Wer hat mit Ihnen demonstriert. A.: Es handelte sich bei den Demonstranten um ca. 100 Personen aus dem XXXX. Es kamen Leute aus dem Dorf, die Verwandte in Yerevan hatten. Auf Nachfrage gebe ich an, die Demonstration war nicht angemeldet.A.: Es handelte sich bei den Demonstranten um ca. 100 Personen aus dem römisch 40 . Es kamen Leute aus dem Dorf, die Verwandte in Yerevan hatten. Auf Nachfrage gebe ich an, die Demonstration war nicht angemeldet. F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, Sie wären 30.06.2016 von Ihnen unbekannten Personen geschlagen worden. Wo hat dieser Vorfall stattgefunden. A.: Ich bin entführt worden. Ich bin an einen mir unbekannten Ort gebracht und geschlagen worden. Ich bin in Yerevan in der Nähe vom Sakharov Platz entführt worden. F.: Beschreiben Sie diesen Vorfall (Entführung) minutiös genau. A.: Ich wurde von mir unbekannten Personen, welche sich in einem Auto befanden angesprochen worden. Diese forderten mich auf in das Auto zu steigen und etwas mit ihnen zu besprechen. Auf Nachfrage gebe ich an. Ich habe am 30.06.2016 gemeinsam mit den Dorfbewohnern demonstriert. F.: Haben Sie nun im Mai oder Juni 2016 demonstriert. Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten im Mai 2016, die ersten 10 Tage demonstriert. Nunmehr geben Sie an, Sie wären am 30.06.2016 entführt worden, während Sie demonstriert hätten. Haben Sie nun im Mai 2016 oder im Juni 2016 demonstriert. A.: Ich habe die ersten 10 Tage im Mai 2016 demonstriert und ich bin im Mai entführt worden, das genaue Datum, wann ich entführt worden bin, ist mir nun nicht mehr erinnerlich. F.: Sie haben im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie am 30.06.2016 geschlagen worden wären. Sie haben heute angegeben, dass Sie am 30.06.2016 gemeinsam mit den Dorfbewohnern demonstriert hätten und im Zuge dieser Demonstration entführt worden wären. Nunmehr geben Sie an, Sie könnten sich nicht mehr erinnern, wann Sie entführt und in der Folge geschlagen worden wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich gebe nunmehr an, ich bin nicht am 30.06.2016 sondern in der erste Maiwoche 2016 entführt und in der Folge geschlagen worden. F.: Können Sie zum Motiv der Entführer etwas Erhellendes zu Protokoll geben. A.: Ich habe demonstriert und jene Personen, die mich entführten wollten nicht, dass demonstriert würde. Die Polizei hat uns Demonstranten aufgefordert den Platz zu verlassen und wir haben dem aber keine Folge geleistet. Ich kann mir das Motiv der Entführer damit erklären, dass die wollten, dass wir mit den Demonstrationen aufhören. F.: Haben Sie sich gegen diese ungerechtfertigte Entführung und die Schläge zur Wehr gesetzt. A.: Nein, Ich habe keine Anzeige erstattet. F.: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet. A.: Ich bin überzeugt, dass die Anzeige keinen Sinn gehabt hätte, beim armenischen Staat handelt es sich um einen korrupten Staat. F.: Was genau befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Armenien. A.: Ich habe in meiner Heimat keinen Besitz, ich habe in meiner Heimat keine Arbeit und ich kann mit meinem Besitz in XXXX nichts mehr anfangen. Aus diesem Grunde bin ich hier. Ich weiß nicht, was ich in Armenien noch sollte.A.: Ich habe in meiner Heimat keinen Besitz, ich habe in meiner Heimat keine Arbeit und ich kann mit meinem Besitz in römisch 40 nichts mehr anfangen. Aus diesem Grunde bin ich hier. Ich weiß nicht, was ich in Armenien noch sollte. [...]" I.9 Am 8.1.2019 langte bei der bB ein Bericht (betitelt als "Anfragebeantwortung") eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen und Universitäts- und Fachhochschul-Lektors über die von der bB beauftragten Erhebungen im Herkunftsland der BF durch einen als Ermittlungshelfer betrauten und in Armenien ansässigen Rechtsanwaltes ein. Das Ergebnis dieser Erhebungen lautete wie folgt:römisch eins.9 Am 8.1.2019 langte bei der bB ein Bericht (betitelt als "Anfragebeantwortung") eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen und Universitäts- und Fachhochschul-Lektors über die von der bB beauftragten Erhebungen im Herkunftsland der BF durch einen als Ermittlungshelfer betrauten und in Armenien ansässigen Rechtsanwaltes ein. Das Ergebnis dieser Erhebungen lautete wie folgt: "Zum Viertageskrieg, zum Grundbesitz des Antragstellers und zu den von ihm angegebenen Bombenschäden (Fragen 1,3, und 5): XXXX ist ein Dorf im Nordosten der Region Nord-Karabach. Am
  9. April 2016 erfolgte durch die Armee der benachbarten Republik Aserbeidschan eine massive militärische Attacke, wobei XXXX eines der Haupt-Angriffsziele bildete. Eine große Anzahl von Wohnhäusern wurde dabei ganz- und teilweise zerstört und etliche Einwohner kamen zu Tode. Die militärische Operation wurde am 04.April 2016 eingestellt, und als "Vier-Tage Krieg" bekannt bzw. bezeichnet.römisch 40 ist ein Dorf im Nordosten der Region Nord-Karabach. Am
  10. April 2016 erfolgte durch die Armee der benachbarten Republik Aserbeidschan eine massive militärische Attacke, wobei römisch 40 eines der Haupt-Angriffsziele bildete. Eine große Anzahl von Wohnhäusern wurde dabei ganz- und teilweise zerstört und etliche Einwohner kamen zu Tode. Die militärische Operation wurde am 04.April 2016 eingestellt, und als "Vier-Tage Krieg" bekannt bzw. bezeichnet. Es ist ferner die Angabe des Antragstellers korrekt, dass es in weiterer Folge zu Plünderungen der im Krieg beschädigten Häuser gekommen ist, und die Regierung von Armenien hier den Betroffenen Kompensationszahlungen für die Kriegsschäden zugesagt hat. Die Befundaufnahme (Innenministerium bzw. Befragung des seit 1993 amtierenden Bürgermeisters von XXXX, XXXX, ergab, dass der Antragsteller in XXXX unbekannt ist, und auch über keinerlei Grundbesitz, welcher Größe auch immer, verfügte. Der Bürgermeister gab über Befragung ferner an, dass in XXXX weder jetzt noch früher eine Familie bzw. Person mit dem Familiennamen des Antragstellers über Grundbesitz verfügt bzw. verfügte.Die Befundaufnahme (Innenministerium bzw. Befragung des seit 1993 amtierenden Bürgermeisters von römisch 40 , römisch 40 , ergab, dass der Antragsteller in römisch 40 unbekannt ist, und auch über keinerlei Grundbesitz, welcher Größe auch immer, verfügte. Der Bürgermeister gab über Befragung ferner an, dass in römisch 40 weder jetzt noch früher eine Familie bzw. Person mit dem Familiennamen des Antragstellers über Grundbesitz verfügt bzw. verfügte. Zur vom Antragsteller angeführten Demonstration in Yerevan (Eriwan) und zur damit in Zusammenhang stehenden ev. behördlichen Fahndung nach dem Antragsteller (Frage 2): Der Antragsteller gibt an, an einer im Mai 2016 stattgefundenen 10-tägigen nicht genehmigten Demonstration in Eriwan teilgenommen zu haben. Die Befundaufnahme (Innenministerium sowie Medienanalyse) ergab keine Hinweise darauf, dass eine solche Demonstration in Eriwan stattfand. Zur Frage der polizeilichen Meldung des Antragstellers: Die Befundaufnahme ergab, dass der Antragsteller in Armenien, XXXX polizeilich gemeldet ist. XXXX befindet sich nicht in Berg-Karabach sondern ist ein Dorf in der armenischen Provinz XXXX.Die Befundaufnahme ergab, dass der Antragsteller in Armenien, römisch 40 polizeilich gemeldet ist. römisch 40 befindet sich nicht in Berg-Karabach sondern ist ein Dorf in der armenischen Provinz römisch 40 . Zusammenfassung und Ergebnis Unter Bedachtnahme auf die im Rechercheauftrag gestellten Fragen lassen sich die Ergebnisse der gegenständlichen Untersuchung wie folgt zusammenfassen -Strichaufzählung das vom Antragsteller genannte Ereignis (Vier-Tage Krieg in Berg-Karabach) sowie die von ihm geschilderten Schäden (Zerstörungen und Plünderungen) haben im Gefolge dieses Krieges stattgefunden. -Strichaufzählung für die vom Antragsteller genannte angeblich in Eriwan stattgefundene nicht genehmigte Demonstration im Mai 2016 fanden sich keinerlei Hinweise. -Strichaufzählung der Antragsteller ist unter dem von ihm genannten Namen in dem Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien polizeilich gemeldet.der Antragsteller ist unter dem von ihm genannten Namen in dem Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Republik Armenien polizeilich gemeldet. -Strichaufzählung der Antragsteller verfügte in seinem angegebenen Wohnort XXXX weder über Haus- noch Grundbesitz. Er ist dem dortigen seit 1993 amtierenden Bürgermeister gänzlich unbekannt. Auch andere Personen gleichen Familiennamens sind in XXXX nicht bekannt."der Antragsteller verfügte in seinem angegebenen Wohnort römisch 40 weder über Haus- noch Grundbesitz. Er ist dem dortigen seit 1993 amtierenden Bürgermeister gänzlich unbekannt. Auch andere Personen gleichen Familiennamens sind in römisch 40 nicht bekannt." I.10 Am 14.1.2019 wurde BF1 das Ermittlungsergebnis vorgelegt und er dazu persönlich angehört. BF1 verantworteten sich diesbezüglich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des mit BF1 unterzeichneten Protokolls):römisch eins.10 Am 14.1.2019 wurde BF1 das Ermittlungsergebnis vorgelegt und er dazu persönlich angehört. BF1 verantworteten sich diesbezüglich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des mit BF1 unterzeichneten Protokolls): "F Am 23.11.2018 wurden Erhebungen in Ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Am 04.01.2018 langte das Erhebungsergebnis bei der Behörde ein. Nachfolgend das Ergebnis des Gutachtens: [...] Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben: A.: Der Bürgermeister kann keine Informationen haben, wer in seiner Gemeinde welche Grundstücke besitzt. F.: Wer wohnt an der Adresse Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien.F.: Wer wohnt an der Adresse Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Republik Armenien. A.: Auch diese Wohnung habe ich verkauft. Das war
  11. Ich weiß nicht, wer dort wohnt. Auf den Vorhalt, dass ich dort nach wie vor aufrecht gemeldet bin, gebe ich an, dass ich darüber keine Informationen habe. Ich habe mich nie umgemeldet. Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich bei der Adresse Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien, um ein Haus und 1.500 Quadratmeter Grundstück. 1994 bis 1996 war ich dann beim Militär. Dann lebte ich bei meinen Eltern an der Adresse XXXX, die Straße ist mir nicht erinnerlich. Meine Eltern leben in XXXX. Dann ging ich nach Moskau. Ich bin dann im Zeitraum 1994 bis 2007 zwischen Moskau und Armenien hin und hergereist. Ab dem Jahr 2007 lebte ich dann in XXXX und von XXXX aus habe ich die Heimat verlassen.A.: Auch diese Wohnung habe ich verkauft. Das war
  12. Ich weiß nicht, wer dort wohnt. Auf den Vorhalt, dass ich dort nach wie vor aufrecht gemeldet bin, gebe ich an, dass ich darüber keine Informationen habe. Ich habe mich nie umgemeldet. Auf Nachfrage gebe ich an, es handelt sich bei der Adresse Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Republik Armenien, um ein Haus und 1.500 Quadratmeter Grundstück. 1994 bis 1996 war ich dann beim Militär. Dann lebte ich bei meinen Eltern an der Adresse römisch 40 , die Straße ist mir nicht erinnerlich. Meine Eltern leben in römisch 40 . Dann ging ich nach Moskau. Ich bin dann im Zeitraum 1994 bis 2007 zwischen Moskau und Armenien hin und hergereist. Ab dem Jahr 2007 lebte ich dann in römisch 40 und von römisch 40 aus habe ich die Heimat verlassen. F.: Wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes in XXXX.F.: Wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 . A.: Ich habe im Zeitraum 2007 bis 30.07 2016 in XXXX von Getreideanbau und Getreidehandel gelebt. Ich lebte während des Zeitraumes 2007 bis 30.
  13. 2016 in meinem Haus im Dorf XXXX.A.: Ich habe im Zeitraum 2007 bis 30.07 2016 in römisch 40 von Getreideanbau und Getreidehandel gelebt. Ich lebte während des Zeitraumes 2007 bis 30.
  14. 2016 in meinem Haus im Dorf römisch 40 . F.: Wann ist nun Ihr Besitz zerstört worden. A.: Im April 2016 wurde mein Besitz zerstört. F.: Wie können Sie bis 30.
  15. 2016 im zerstörten Besitz leben. A.: Ich lebte bis April 2016 in XXXX, dann ging ich mit meiner Gattin nach XXXX, da sie eine Fehlgeburt erlitten hatte. Von April 2016 bis 30.07.2016 lebte ich dann in XXXX von meinen Ersparnissen.A.: Ich lebte bis April 2016 in römisch 40 , dann ging ich mit meiner Gattin nach römisch 40 , da sie eine Fehlgeburt erlitten hatte. Von April 2016 bis 30.07.2016 lebte ich dann in römisch 40 von meinen Ersparnissen. F.: Warum haben Sie sich in XXXX nie angemeldet, sondern sind an der Adresse Dorf XXXX, Provinz XXXX, Republik Armenien angemeldet geblieben. Dies obwohl Sie dort in XXXX lebten, Getreide anbauten und vom Getreidehandel lebten.F.: Warum haben Sie sich in römisch 40 nie angemeldet, sondern sind an der Adresse Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Republik Armenien angemeldet geblieben. Dies obwohl Sie dort in römisch 40 lebten, Getreide anbauten und vom Getreidehandel lebten. A.: Ich war beim Dorfmeister und habe ihm meinen Reisepass gezeigt. Es wäre seine Aufgabe gewesen mich anzumelden. F.: Überprüft haben Sie das nie, ob die Ummeldung stattfand. A.: Das war mir nicht wichtig. Ich ersuche die Behörde um die Änderung meiner Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG, da mein Name nunmehr anders geschrieben wird.Ich ersuche die Behörde um die Änderung meiner Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG, da mein Name nunmehr anders geschrieben wird. F. Hat sich im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme vor dem BFA und heute Ihren Fluchtgrund betreffend und Ihr Privat- und Familienleben betreffend eine wesentliche Änderung ergeben. A.: Nein, außer dass ich jetzt Vater bin, hat sich keine Änderung ergeben." Am 23.1.2019 wurde BF2 dazu gehört und verantwortete sich diese wie folgt (auszugsweise Wiedergabe des mit BF2 angefertigten Protokolles): "Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben: A.: Ich habe dazu nichts zu sagen. F.: Wer wohnt an der Adresse Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien.F.: Wer wohnt an der Adresse Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Republik Armenien. A.: Ich weiß es nicht, ich glaube dort lebt niemand. Mein Mann hat das Haus vor langem verkauft. F.: Wo wohnten Sie und Ihr Ehemann, bevor Sie nach Österreich reisten. A.: Wir lebten bis April 2016 in XXXX und dann in XXXX - in einer Mietwohnung.A.: Wir lebten bis April 2016 in römisch 40 und dann in römisch 40 - in einer Mietwohnung. F.: Nennen Sie die eigene Meldeadresse A.: Ich selbst war mein Leben lang in XXXX gemeldet. Dort steht mein Elternhaus. Dort war nur ich gemeldet.A.: Ich selbst war mein Leben lang in römisch 40 gemeldet. Dort steht mein Elternhaus. Dort war nur ich gemeldet. F.: Kennen Sie die Meldeadresse des Ehemannes. A.: Ich kenne die Meldeadresse meines Ehemannes nicht. F.: Wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes in XXXX.F.: Wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 . A.: Mein Mann hat in XXXX Weizenfelder und davon lebten wir. In XXXX lebten wir von Ersparnissen.A.: Mein Mann hat in römisch 40 Weizenfelder und davon lebten wir. In römisch 40 lebten wir von Ersparnissen. F. Hat sich im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme vor dem BFA und heute Ihren Fluchtgrund betreffend und Ihr Privat- und Familienleben betreffend eine wesentliche Änderung ergeben. A.: Nein, außer dass ich jetzt Mutter bin, hat sich keine Änderung ergeben." I.11 Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Dokumente vorgelegt:römisch eins.11 Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Dokumente vorgelegt: ? eine ärztliche Bestätigung betreffend die Schwangerschaft der BF2 ? Eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs ? Eine Bestätigung, dass BF1 als Feuerwehrmann in Ausbildung in XXXX tätig ist? Eine Bestätigung, dass BF1 als Feuerwehrmann in Ausbildung in römisch 40 tätig ist ? Einen bereits vorgelegten Aktenvermerk der Freiwilligen Feuerwehr ? Termine für die Grundausbildung bei der Feuerwehr ? Fotos, auf denen man Feuerwehrmänner sieht ? Ein bereits vorgelegtes Foto, auf dem man einen Mann in einer Berglandschaft sieht ? Eine Schreiben eines Gastronomiebetriebes in XXXX, wonach man sich freuen würde, BF1 im Falle einer Aufenthaltserlaubnis zu den Mitarbeitern zu zählen? Eine Schreiben eines Gastronomiebetriebes in römisch 40 , wonach man sich freuen würde, BF1 im Falle einer Aufenthaltserlaubnis zu den Mitarbeitern zu zählen ? Eine bereits vorgelegte Einstellungszusage eines Immobilienunternehmens ? Eine Zusage der "XXXX", wonach man BF1 im Falle einer Arbeitserlaubnis jederzeit einstellen würde - unternehmensrechtliche Daten bzw. die Funktion der unterzeichnende Person in diesem Unternehmen sind nicht angeführt ? Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters, des Kapellmeisters der XXXX und des Stadtpfarrers von XXXX, welche bereits vorgelegt wurden? Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters, des Kapellmeisters der römisch 40 und des Stadtpfarrers von römisch 40 , welche bereits vorgelegt wurden ? Ein Empfehlungsschreiben und eine Einstellungszusage eines Bioladens für BF1 und BF2 ? Zertifikate über den Besuch der Veranstaltung "Deutsch für Asylwerber, B1, Teil 2" für BF1 und BF2 ? Verschiedenste Flyer und Presseartikel, die die die Mitwirkung von BF2 an diversen musikalischen Veranstaltungen belegen ? Ein Empfehlungsschreiben für BF2 vom 10.1.2019 und eine weiteres ohne Datum I.12 Mit den im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 28.1.2019 wurde der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt I) und den BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Über BF1 und BF2 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.) und wurde gem. § 18

(1)Z 1 und 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. betreffend den Bescheid für BF1 und BF3 und Spruchpunkt IV. betreffend BF3).römisch eins.12 Mit den im Spruch genannten Bescheiden der bB vom 28.1.2019 wurde der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch eins) und den BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Über BF1 und BF2 wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins und 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf. betreffend den Bescheid für BF1 und BF3 und Spruchpunkt römisch vier. betreffend BF3). In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche BF wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. Ferner wurde festgestellt, dass den Ermittlungen der bB zufolge die BF in dem von ihnen angegebenen Wohnort, XXXX oder XXXX, XXXX unbekannt seien; vielmehr habe eine Befundaufnahme ergeben, dass die BF an einer Adresse in XXXX polizeilich gemeldet seien. Dieser Ort befinde sich aber nicht in Berg-Karabach, sondern in der Provinz XXXX. Eine Befundaufnahme sowie eine Medienanalyse habe auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die von BF1 erwähnte zehn tägige Demonstration in XXXX, an welcher er seinen Angaben zufolge Anfang Mai 2016 teilgenommen hätte, tatsächlich stattgefunden hat.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. Ferner wurde festgestellt, dass den Ermittlungen der bB zufolge die BF in dem von ihnen angegebenen Wohnort, römisch 40 oder römisch 40 , römisch 40 unbekannt seien; vielmehr habe eine Befundaufnahme ergeben, dass die BF an einer Adresse in römisch 40 polizeilich gemeldet seien. Dieser Ort befinde sich aber nicht in Berg-Karabach, sondern in der Provinz römisch 40 . Eine Befundaufnahme sowie eine Medienanalyse habe auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die von BF1 erwähnte zehn tägige Demonstration in römisch 40 , an welcher er seinen Angaben zufolge Anfang Mai 2016 teilgenommen hätte, tatsächlich stattgefunden hat. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr führte die bB aus, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt und sie dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ausgesetzt wären oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr führte die bB aus, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt und sie dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ausgesetzt wären oder sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären. Ferner stellte die bB fest, dass die BF gesund, BF1 und BF2 selbsterhaltungsfähig seien und keine Medikamente nehmen. Die BF würden im Falle einer Rückkehr nach Armenien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten und fänden im Kreise ihrer Verwandten ein soziales Auffangnetz. Beweiswürdigend legte die bB im Hinblick auf BF1 auszugsweise Folgendes dar: "... Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Sie im Jahr 2007 beschlossen hätten in XXXX, XXXX eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit hätte es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern gegeben. Ihre Frau hat am 01.04.2016 in XXXX eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin wären Sie nach XXXX zurückgekehrt."... Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Sie im Jahr 2007 beschlossen hätten in römisch 40 , römisch 40 eine Obst- und Gemüseplantage zu beginnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In letzter Zeit hätte es dort aber Kämpfe zwischen Armeniern und Aserbaidschanern gegeben. Ihre Frau hat am 01.04.2016 in römisch 40 eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin wären Sie nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Politiker in Yerevan hätten Ihnen versprochen Sie wirtschaftlich zu unterstützen - Sie hätten aber vergeblich auf Unterstützung gewartet. Zudem wäre Ihr Haus von Dieben heimgesucht worden, auch in diesem Fall hätten Sie vergeblich auf die finanzielle Entschädigung durch den armenischen Staat gewartet. Keiner von den Behörden hätte sich für Ihren finanziellen Verlust verantwortlich gezeigt. Am 30.06.0216 wären Sie von Ihnen unbekannten Personen geschlagen worden. Sie hätten aber weder einen Arzt, noch ein Krankenhaus aufgesucht, noch hätten Sie sich an die Polizei gewandt - Sie wären ausgereist Ihre Frau hätte an die 20 Jahre in der Kirche in Eerevan gesungen. Im Falle der Rückkehr hätten Sie in der Heimat keinerlei Perspektiven. Ihr Besitz in XXXX, XXXX würde zwar noch bestehen, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern würden Sie dort nicht leben können. Sie wüssten auch nicht, was ich mit Ihrem Besitz machen sollen.Im Falle der Rückkehr hätten Sie in der Heimat keinerlei Perspektiven. Ihr Besitz in römisch 40 , römisch 40 würde zwar noch bestehen, aber aufgrund der anhaltenden Diskrepanzen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern würden Sie dort nicht leben können. Sie wüssten auch nicht, was ich mit Ihrem Besitz machen sollen. Nach Behebung und Zurückverweisung wurden am 23.11.2018 Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Am 04.01.2018 langte das Erhebungsergebnis bei der Behörde ein. Diesem Erhebungsergebnis ist Folgendes zu entnehmen: [...] Zusammenfassung und Ergebnis Unter Bedachtnahme auf die im Rechercheauftrag gestellten Fragen lassen sich die Ergebnisse der gegenständlichen Untersuchung wie folgt zusammenfassen -Strichaufzählung das vom Antragsteller genannte Ereignis (Vier-Tage Krieg in Berg-Karabach) sowie die von ihm geschilderten Schäden (Zerstörungen und Plünderungen) haben im Gefolge dieses Krieges stattgefunden. -Strichaufzählung für die vom Antragsteller genannte angeblich in Eriwan stattgefundene nicht genehmigte Demonstration im Mai 2016 fanden sich keinerlei Hinweise. -Strichaufzählung der Antragsteller ist unter dem von ihm genannten Namen in dem Dorf XXXX , Provinz XXXX, Republik Armenien polizeilich gemeldet.der Antragsteller ist unter dem von ihm genannten Namen in dem Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 , Republik Armenien polizeilich gemeldet. -Strichaufzählung der Antragsteller verfügte in seinem angegebenen Wohnort XXXX weder über Haus- noch Grundbesitz. Er ist dem dortigen seit 1993 amtierenden Bürgermeister gänzlich unbekannt. Auch andere Personen gleichen Familiennamens sind in XXXX nicht bekannt.der Antragsteller verfügte in seinem angegebenen Wohnort römisch 40 weder über Haus- noch Grundbesitz. Er ist dem dortigen seit 1993 amtierenden Bürgermeister gänzlich unbekannt. Auch andere Personen gleichen Familiennamens sind in römisch 40 nicht bekannt. Somit steht fest, dass das von Ihnen vorgetragene Fluchtvorbringen als schlichtes Konstrukt bezeichnet werden kann. Die Behörde geht davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. die Suche nach wirtschaftlicher Prosperität Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen zu Grunde gelegt werden können. [...] Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Sie sind in Armenien an der Adresse XXXX polizeilich gemeldet.Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Sie sind in Armenien an der Adresse römisch 40 polizeilich gemeldet. Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig. Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen selbsterhaltungsfähigen Mann handelt, welcher in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert." In Bezug auf BF2 und BF3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargetan, dass nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen hätten eindeutig gezeigt, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe. Spruchpunkt II. begründete die bB im Wesentlichen damit, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das das Vorliegen eines Sachverhaltes bzw. eine Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG ergeben hätten. Zu Spruchpunkt III. hielt die bB fest, dass die Entscheidungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz nicht vorliegen würden. Eine Abwägung sämtlicher bekannter Tatsachen habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen der BF überwiegen und eine Ausweisung trotz der im Bescheid näher ausgeführten privaten Interessen dringend zur Erreichung des oben genannten Zieles und in dem in Art. 8 Abs. 2 genannten Ziel gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang führt die bB im Wesentlichen aus, dass die BF sich in ihrem privaten Umfeld bemühten, sich wohl zu verhalten und zu integrieren, was Ihnen auch durch Unterstützungserklärung bescheinigt werde. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Vorstrafen lägen bis dato nicht vor. Faktum sei jedoch, dass die BF diese gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hätten, in dem Ihr Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was ihnen auch bewusst sein musste. Hinzu käme erschwerend bzw. die privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war und sich die BF auf falsche Daten gestützt hätten. Sie hätten erst durch dieses Verhalten diese privaten Bindungen zu Österreich erreichen können.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargetan, dass nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen hätten eindeutig gezeigt, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich nicht drohe. Spruchpunkt römisch zwei. begründete die bB im Wesentlichen damit, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das das Vorliegen eines Sachverhaltes bzw. eine Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, AsylG ergeben hätten. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt die bB fest, dass die Entscheidungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz nicht vorliegen würden. Eine Abwägung sämtlicher bekannter Tatsachen habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen der BF überwiegen und eine Ausweisung trotz der im Bescheid näher ausgeführten privaten Interessen dringend zur Erreichung des oben genannten Zieles und in dem in Artikel 8, Absatz 2, genannten Ziel gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang führt die bB im Wesentlichen aus, dass die BF sich in ihrem privaten Umfeld bemühten, sich wohl zu verhalten und zu integrieren, was Ihnen auch durch Unterstützungserklärung bescheinigt werde. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Vorstrafen lägen bis dato nicht vor. Faktum sei jedoch, dass die BF diese gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hätten, in dem Ihr Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was ihnen auch bewusst sein musste. Hinzu käme erschwerend bzw. die privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war und sich die BF auf falsche Daten gestützt hätten. Sie hätten erst durch dieses Verhalten diese privaten Bindungen zu Österreich erreichen können. Das über BF1 und BF2 in Spruchpunkt IV verhängte Einreiseverbot stützte die bB auf Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.Das über BF1 und BF2 in Spruchpunkt römisch vier verhängte Einreiseverbot stützte die bB auf Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten. In Bezug auf BF3 wurden auch noch Z 3 und 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten. In Bezug auf BF3 wurden auch noch Ziffer 3 und 6 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien stellte die bB Folgendes fest: 1. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 26.9.2018). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Die Verfassungsreform sieht einen Übergang vom derzeitigen semi-präsidentiellen System zu einer parlamentarischen Demokratie vor. Diese Änderung wurde mit 63 % der Stimmen gebilligt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 3.2018a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 8.5.2018). Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung (WZ 8.5.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 16.10.2018 * ARMENPRESS - Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 10.12.2018 * BBC News (8.5.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 16.10.2018 * CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 16.10.2018 * EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 16.10.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 10.12.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/ Radiohttps://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, Zugriff 10.12.2018 * WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 16.10.2018
  1. Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  2. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vgl. CFR 15.10.2018).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  3. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vergleiche CFR 15.10.2018). Der Konflikt um die aserbaidschanische Region Bergkarabach sowie sieben angrenzende aserbaidschanische Provinzen bleibt ungelöst. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint. Entlang der Konfliktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Spannungen nehmen periodisch zu. Die Grenzübergänge ins aserbaidschanische Kerngebiet sind geschlossen (EDA 16.10.2018). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  4. und
  5. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: * CFR - Council on Foreign Relations (15.10.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 16.10.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2018): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 16.10.2018 * Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 16.10.2018 * UK Gov (16.10.2018): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 16.10.201 2.
  6. Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Die sogenannte "Republik Bergkarabach" ("RBK", russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die "Republik Bergkarabach" offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem BK-Pass - armenische Pässe (AA 17.4.2018). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017). Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen "Bewegung 88". Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaid- schanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. Angaben dazu, wie viele Armenier aserbaidschanischer Abstammung bzw. Azeris in Bergkarabach leben, sind nicht möglich. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018 * NKR - The Office of the NKR President (16.10.2018): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018
  7. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz haben keine juristische Ausbildung. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 17.4.2018). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 1.2018). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Das Kassationsgericht nimmt eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Richter unterliegen weiterhin politischem Druck von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber der Justiz fehlt weitgehend die Unabhängigkeit, um dieses Recht durchzusetzen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtigen wird dieses Recht in der Regel nicht zugestanden. Während der Gerichtsverhandlungen informieren die Behörden die Angeklagten ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Gesetz verlangt, dass bei Bedarf fremdsprachige Dolmetscher für nicht-armenisch Sprechende zur Verfügung gestellt werden (USDOS 20.4.2018). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten haben, um Klagen auf Schadenersatz wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einzureichen, werden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger haben auch die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten anzufechten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzen. Nach Ansicht von Juristen halten sich die Gerichte der unteren Instanzen nicht an die Präzedenzfälle des Kassationsgerichts, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Verfassungsgerichts. Während zivil- und verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren zwar mit einem höheren Maß an Unabhängigkeit geführt werden, besteht bei Strafverfahren ein Mangel an Unabhängigkeit, wodurch es zu einer allgemeinen Diskreditierung des Justizsystems kommt (USDOS 20.4.2018). Der Machtmissbrauch unter armenischen Beamten ist nach wie vor grassierend und unkontrolliert. Ein solcher Missbrauch manifestiert sich zum Teil in der Verankerung von Korruption in staatlichen Institutionen. In den letzten zwei Jahren gab es jedoch mehrere Fälle von Verhaftungen und Strafverfolgung von Beamten und sogar Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden wegen korruptionsbezogener Verbrechen und Machtmissbrauch, was einen Trend bestätigt, der zumindest darauf abzielt, die Schwere und Anzahl der flagranteren Amtsmissbräuche zu begrenzen und zu verringern (BS 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 16.10.2018 * FH - Freedom House Ä(1.2018): Freedom in the World 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442337.html, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018
  1. Sicherheitsbehörden Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 17.4.2018). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Laut einigen Beobachtern setzt die Polizei überlange Untersuchungshaft als Mittel ein, um die Angeklagten dazu zu bringen, ihre Schuld einzugestehen oder selbstbelastende Beweise vorzubringen (USDOS 20.4.2018). Die Rechenschaftspflicht der Polizei angesichts des übermäßigen Einsatzes von Gewalt gegen weitgehend friedliche Demonstranten, die im Juli 2016 in Jerewan gegen die Regierung demonstrierten, war begrenzt, als Hunderte von Personen verletzt und willkürlich verhaftet wurden. Dutzende von Demonstranten wurden wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung und anderer Straftaten strafrechtlich verfolgt. Die strafrechtliche Untersuchung von Vorwürfen des Machtmissbrauchs durch Polizeibeamte führte zu keiner Strafanzeige (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424997.html Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018).Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018). Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018). Das Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (CAT) zeigte sich weiterhin besorgt ob der Berichte, dass erzwungene Geständnisse in der Praxis immer noch als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, und wegen der Vorwürfe hinsichtlich der Folter- und Misshandlung durch Organe der Strafverfolgung, der Mängel bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung diesbezüglicher Beschwerden, insbesondere durch den Sonderermittlungsdienst, sowie die Diskrepanz zwischen der Anzahl der aufgezeichneten Beschwerden über Folter und der besonders geringen Anzahl der daraus resultierenden Untersuchungen und Verfolgungen (CAT 26.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CAT - UN Committee Against Torture (26.1.2017): Concluding observations on the fourth periodic report of Armenia [CAT/C/ARM/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/1151639/1930_1485421506_g1701892.pdf, Zugriff 8.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 8.11.2018
  3. Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Zwar entspricht die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption im Wesentlichen internationalen Standards; zuletzt wurde im Juni 2017 ein "Anti-Korruption"-Gesetzespaket verabschiedet. Ein wachsendes Bewusstsein ist festzustellen, aber es mangelt an der konsequenten Umsetzung (AA 17.4.2018). Es gab zahlreiche Medienberichte über systemische Regierungskorruption in Bereichen wie Bauwesen, öffentliche Verwaltung, Justiz, Beschaffungspraktiken und Bereitstellung von Zuschüssen durch den Staat (einschließlich der Präsidialverwaltung), Gesundheitswesen, Steuern, Strafverfolgung, Bildung und Militär. Vorwürfe gab es auch wegen Veruntreuung staatlicher Gelder, der Beteiligung von Regierungsbeamten an fragwürdigen Geschäftsaktivitäten sowie von Steuer- und Zollprivilegien für regierungsnahe Unternehmen (USDOS 20.4.2018). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 107 von 180 Staaten (2016: Platz 113 von 176) und erhielt einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2017). Ein Bericht der armenischen Generalstaatsanwaltschaft besagt, dass die Zahl der von den Strafverfolgungsbehörden des Landes in der ersten Jahreshälfte 2018 eingeleiteten Korruptionsuntersuchungen mehr als doppelt so hoch ist wie in der ersten Jahreshälfte
  4. Im ersten Halbjahr 2018 wurden 786 Verfahren eingeleitet, von denen 579 zu Strafverfahren führten. Die Zunahme wird auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Strafverfolgungsbehörden und die größere Rolle der Gesellschaft bei der Meldung von Korruptionsfällen zurückgeführt (Hetq 7.9.2018). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 9.11.2018 * JAMnews (24.7.2018): Armenia's fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 * Hetq (7.9.2018): Armenia: Criminal Investigations of Corruption More than Double, https://hetq.am/en/article/92788, Zugriff 9.11.2018 * TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 7. NGOs und Menschrechtsaktvisten Der NGO-Sektor ist zwar konsolidiert und recht gut entwickelt, jedoch von der breiteren Gesellschaft losgelöst. Eine völlig neue Entwicklung ist der Aufstieg des zivilen Aktivismus einer neuen Art: fallbezogen, weitgehend spontan, meist von Jugendlichen betrieben und von sozialen Medien angetrieben. Der Einfluss der Zivilgesellschaft wird im Allgemeinen dadurch eingeschränkt, dass es dem Staat nicht gelingt, sie in einen konstruktiven Dialog einzubinden oder ihr eine Rolle in der öffentlichen Debatte oder bei der Formulierung von Politik einzuräumen. Sowohl bei der Anzahl als auch bei der Tätigkeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen wurden weitere Fortschritte erzielt, wobei eine größere Bandbreite von zivilen und nicht-staatlichen Organisationen (NGOs), die sich mit einem breiten Spektrum von Themen befassen, vertreten ist (BS 2018). Die armenische Zivilgesellschaft ist frei von übermäßigen finanziellen und administrativen Beschränkungen, denen Pendants in vielen post-sowjetischen Staaten ausgesetzt sind. Trotz dieses positiven regionalen Ansehens sind die zivilgesellschaftlichen Organisationen eher schwach in ihrer Fähigkeit, die Politik über formale Kanäle zu beeinflussen. Die größten Herausforderungen für NGOs sind schwache Kapazitäten und finanzielle Nachhaltigkeit. Inländische Organisationen sind stark von ausländischen Zuwendungen abhängig, obwohl viele von ihnen eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen anstreben. Nach eingehenden Konsultationen mit der Zivilgesellschaft verabschiedete die Nationalversammlung Ende 2016 ein neues Gesetz über NGOs und änderte mehrere Rechtsvorschriften über öffentliche Organisationen und Stiftungen. Unter anderem erleichterte die Gesetzgebung die Registrierungsprozesse und Möglichkeit unternehmerischer Aktivitäten zu entfalten, was der Zivilgesellschaft helfen dürfte, ihre finanzielle Nachhaltigkeit zu verbessern (FH 11.4.2018). Quellen: * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 9.11.2018 * FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 9.11.2018
  1. Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte "Ombudsperson für Menschenrechte" muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 17.4.2018). Die Ombudsperson bietet Personen Schutz, deren Menschenrechte und Freiheiten von staatlichen oder lokalen Behörden verletzt wurden. Auf breiterer Ebene schützt und fördert die Ombudsperson die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Einzelpersonen (und juristischen Personen), indem sie die Menschenrechtssituation im Land beobachtet, individuelle Beschwerden bearbeitet und sich an der Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsstandards beteiligt. 2015 wurde das Mandat der Ombudsperson auf den Privatsektor ausgedehnt und ein neues Verfassungsgesetz über Ombudsperson im Einklang mit den Verfassungsänderungen ausgearbeitet. Nach dem neuen Gesetz ist die Ombudsperson für private Unternehmen im Bereich Gesundheit, Bildung und Kultur zuständig. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes im September 2016 ist die Ombudsperson direkt in den Prozess der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingebunden und verfügt über einen ständigen Vertreter in der Nationalversammlung (ENNHRI 19.12.2017). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Human Rights Defender of the Republic of Armenia, http://ennhri.org/The-Human-Rights-Defender-of-the-Republic-of-Armenia, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  3. bis zum
  4. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Armenische Wehrdienstleistende werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  5. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  6. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts "Armee-Nation" zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm "Jawohl" ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u. a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm "Es ist mir eine Ehre" erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 17.4.2018). Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 17.4.2018). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (13.4.2018): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security,https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/380284?download=true, Zugriff 9.11.2018 9.
  7. Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Wehrdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Das novellierte Zivildienstgesetz vom 8.6.2013 eröffnet die Möglichkeit des Zivildienstes auch aus religiöser Überzeugung. Der Zivildienst untersteht dabei nicht mehr der Dienstaufsicht des Militärs, sondern wird von einem Gremium bestehend aus je zwei Vertretern des Sozial-, Gesundheits- und Verteidigungsministeriums gestaltet und beaufsichtigt (AA 17.4.2018). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 9.11.2018 9.
  8. Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
  9. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 17.4.2018). Am 12.10.2017 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK), dass Mitglieder der Zeugen Jehovas zu Unrecht verurteilt wurden, weil sie sich geweigert hatten, unter militärischer Aufsicht Zivildienst zu leisten, feststellend, dass die Regierung Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen "einen alternativen Militärdienst wirklich ziviler Art" anbieten muss. Die Regierung führte noch im selben Jahr einen alternativen Zivildienst ein, der nicht vom Militär kontrolliert wird. Laut Vertretern der Zeugen Jehovas sei das Staatskomitee, zuständig für Koordination und Prüfung der Anträge auf Ersatzdienst, weiterhin kooperativ, und das Programm funktioniere gut (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018
  10. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 17.4.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; fehlende faire Gerichtsverfahren; Gewalt gegen Journalisten; Einmischung in die Freiheit der Medien, wobei die staatliche Justizbehörde zur Bestrafung kritischer Inhalte herangezogen wurde; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; mangelnder Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten und schlimmste Formen der Kinderarbeit, wobei die Regierung nur minimale Anstrengungen zur Abhilfe unternimmt. Die Regierung führt nur flüchtige Untersuchungen zu Berichten über Missbrauch durch Beamte durch. Strafverfolgungsbeamte machen sich oft ungestraft Vergehen schuldig, manchmal auf direkte Anweisung von Vorgesetzten (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018
  11. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der sexuellen Minderheiten vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 17.4.2018).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt offiziell keine Zensur. Kritik an der Regierung und ihren Vertretern wird generell mit Ausnahme einiger Tabuthemen (u. a. Stellung der Frau in der Gesellschaft, Schutz der sexuellen Minderheiten vor Verfolgung und Diskriminierung, der Bergkarabach-Konflikt, Misshandlung von Rekruten in den Streitkräften) geduldet. Viele Journalistinnen und Journalisten neigen zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen (AA 17.4.2018). Die Regierung versucht, die Medien für eine positive oder unkritische Berichterstattung zu beeinflussen. Rundfunk- und viele auflagenstarke Printmedien äußern sich im Allgemeinen positiv gegenüber ihren Eigentümern oder Werbetreibenden - einer Mischung aus Regierungsbeamten und wohlhabenden Geschäftsleuten. Währenddessen sind Print- und Online-Outlets eher kritisch (USDOS 20.4.2018, vgl. FH 11.4.2018). Es gab mehrere Fälle von Gewalt gegen Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über Wahlen und andere lokale Entwicklungen (USDOS 20.4.2018). Das Internet bleibt weitgehend außerhalb der Kontrolle der Behörden und dient als alternative und immer beliebtere Informationsquelle sowie als einflussreiches Instrument der Politik. Allerdings zeigten sich 2017 beunruhigende Anzeichen für eine Manipulation der Online-Informationslandschaft des Landes (FH 11.4.2018).Die Regierung versucht, die Medien für eine positive oder unkritische Berichterstattung zu beeinflussen. Rundfunk- und viele auflagenstarke Printmedien äußern sich im Allgemeinen positiv gegenüber ihren Eigentümern oder Werbetreibenden - einer Mischung aus Regierungsbeamten und wohlhabenden Geschäftsleuten. Währenddessen sind Print- und Online-Outlets eher kritisch (USDOS 20.4.2018, vergleiche FH 11.4.2018). Es gab mehrere Fälle von Gewalt gegen Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über Wahlen und andere lokale Entwicklungen (USDOS 20.4.2018). Das Internet bleibt weitgehend außerhalb der Kontrolle der Behörden und dient als alternative und immer beliebtere Informationsquelle sowie als einflussreiches Instrument der Politik. Allerdings zeigten sich 2017 beunruhigende Anzeichen für eine Manipulation der Online-Informationslandschaft des Landes (FH 11.4.2018). Die Printmedien sind vielfältig und polarisiert, der investigative Journalismus floriert online, aber der Pluralismus hinkt in den Rundfunkmedien hinterher. Gesetzesinitiativen, die das Recht auf Zugang zu Informationen einschränken und die Transparenz öffentlicher Einrichtungen verringern, geben Anlass zur Sorge. Im Jahr 2017 wurden mindestens 30 Verleumdungsklagen gegen den Gründer der Website Sut.am in Zusammenhang mit der Berichterstattung über angeblichen Wahlbetrug eingereicht. Bei körperlichen Angriffen auf Journalisten herrscht weitgehend Straffreiheit. Armenien fiel 2018 um einen Rang in der Länderwertung auf Platz 80 von 180 Staaten zurück (RWB 2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, begrüßte anlässlich eines Treffens mit dem amtierenden Ministerpräsidenten Armeniens, Nikol Pashinyan, Ende Oktober 2018 die von den Behörden geäußerte Zusage, die Medienfreiheit als Eckpfeiler der Demokratie zu stärken. Désir forderte die Behörden auf, der Sicherheit von Journalisten Vorrang einzuräumen und gegen Bedrohungen und Einschüchterungen vorzugehen, denen Medienvertreter ausgesetzt sein könnten. Er betonte, wie wichtig Maßnahmen sind, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen weiter zu erleichtern, und Reformen, die die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der öffentlich-rechtlichen Medien und der Nationalen Kommission für Fernsehen und Radio gewährleisten (OSCE 25.10.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 15.11.2018 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (25.10.2018): OSCE media freedom representative meets Acting Prime Minister of Armenia, encourages authorities to undertake reforms to bolster media freedom, https://www.osce.org/representative-on-freedom-of-media/400943, Zugriff 15.11.2018 * RWB - Reporters without Borders
(2018): Armenia - mixed success, https://rsf.org/en/armenia, Zugriff 15.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018
  1. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 12.
  2. Versammlungsfreiheit Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit ist in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz eingeschränkt. Auch g

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