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{'item': 'W133 2185925-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2019 GeschäftszahlW133 2185925-1 SpruchW133 2185925-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Italien, stellte am 08.08.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Italien, stellte am 08.08.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO (Gutachten vom 28.08.2017) und Orthopädie (Gutachten vom 02.11.2017) unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem, beide Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.11.2017 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch festgestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachten. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten unter einem mit dem Bescheid an den Beschwerdeführer.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachten. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten unter einem mit dem Bescheid an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 14.12.2017, bei der Behörde eingelangt am 15.12.2017, erhob der Beschwerdeführer, rechtlich vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte darin zusammengefasst aus, es bestehe im HNO-Bereich bei ihm eine Hochtonläsion beidseits, welche einen höheren Grad der Behinderung als 10% rechtfertige. Im orthopädischen Bereich bringt der Beschwerdeführer vor, er leide auch an degenerativen Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule sowie an Protrusionen im Thorakalbereich. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule lägen zusätzliche Einschränkungen vor und bei der Schädigung der Lendenwirbelsäule sei eine Verschlechterung eingetreten. Es sei weiters unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen occipital sowie einer Blasenentleerungsstörung leide. Es sei deshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% gerechtfertigt. Der Beschwerde legte er weitere medizinische Befunde bei.Mit Schreiben vom 14.12.2017, bei der Behörde eingelangt am 15.12.2017, erhob der Beschwerdeführer, rechtlich vertreten durch den römisch 40 , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte darin zusammengefasst aus, es bestehe im HNO-Bereich bei ihm eine Hochtonläsion beidseits, welche einen höheren Grad der Behinderung als 10% rechtfertige. Im orthopädischen Bereich bringt der Beschwerdeführer vor, er leide auch an degenerativen Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule sowie an Protrusionen im Thorakalbereich. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule lägen zusätzliche Einschränkungen vor und bei der Schädigung der Lendenwirbelsäule sei eine Verschlechterung eingetreten. Es sei weiters unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen occipital sowie einer Blasenentleerungsstörung leide. Es sei deshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% gerechtfertigt. Der Beschwerde legte er weitere medizinische Befunde bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2018 des Facharztes für Orthopädie, welcher die Gutachten vom 02.11.2017 und 20.11.2017 erstattet hatte, ein. Darin geht der Sachverständige auf die neu vorgelegten Befunde und das Beschwerdevorbringen ein und kommt zusammengefasst zur Beurteilung, dass sich durch die vorgelegten Befunde keine andere Einstufung als bereits beurteilt ergibt. Mit Bescheid vom 15.01.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen stützte. Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom "24.01.2017" (wohl gemeint: 24.01.2018) brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin führt er begründend aus, durch die Beschwerdevorentscheidung sei dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen worden, weshalb der Vorlageantrag zulässig sei.Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom "24.01.2017" (wohl gemeint: 24.01.2018) brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin führt er begründend aus, durch die Beschwerdevorentscheidung sei dem Rechtsmittel nicht vollinhaltlich entsprochen worden, weshalb der Vorlageantrag zulässig sei. Am 13.02.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag, die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt vor. Am 27.04.2018, 21.12.2018, 21.02.2019 und 25.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer neue medizinische Befunde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist italienischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am 08.08.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Er stellte am 08.08.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenvorfall L4/5/S1, bei ungestörter peripherer Sensomotorik; 2) annähernd normales Hörvermögen, wobei ein Hochtonabfall berücksichtigt ist. Bei dem Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten radiologischen Befunde ergeben keine Änderung der Beurteilung. Diese neuen MRT-Befunde betreffend HWS und LWS ergeben regrediente Veränderungen in beiden Abschnitten, also gebesserte Verhältnisse. Der Befund XXXX vom 06.12.2017 ergibt nur eine geringe Schwäche des linken Beines, welche allerdings nicht mit einer Wurzelläsion vereinbar ist. Es wurden weitere Untersuchungen angeordnet. Die geringen radiologischen Veränderungen beider Hüftgelenke erreichen keinen Grad der Behinderung.Die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten radiologischen Befunde ergeben keine Änderung der Beurteilung. Diese neuen MRT-Befunde betreffend HWS und LWS ergeben regrediente Veränderungen in beiden Abschnitten, also gebesserte Verhältnisse. Der Befund römisch 40 vom 06.12.2017 ergibt nur eine geringe Schwäche des linken Beines, welche allerdings nicht mit einer Wurzelläsion vereinbar ist. Es wurden weitere Untersuchungen angeordnet. Die geringen radiologischen Veränderungen beider Hüftgelenke erreichen keinen Grad der Behinderung. Das Vorliegen von in der Beschwerde relevierten chronischen rezidivierenden Kopfschmerzen sowie einer Blasenentleerungsstörung ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreichend objektiviert, um von dauerhaften, mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen ausgehen zu können. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO (Gutachten vom 28.08.2017) und Orthopädie (Gutachten vom 02.11.2017), in dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.11.2017 sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.01.2018 des Facharztes für Orthopädie, worin auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde eingegangen wird, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden und nicht von der Neuerungsbeschränkung umfassten medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse in den Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Die von dem Beschwerdeführer am 27.04.2018, 21.12.2018, 21.02.2019 und 25.02.2019 zeitlich nach der Beschwerdevorlage nachgereichten medizinischen Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung; diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO (Gutachten vom 28.08.2017) und Orthopädie (Gutachten vom 02.11.2017), sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.11.2017 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2018 des Facharztes für Orthopädie. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden des Beschwerdeführers wurde entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 "degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Bandscheibenvorfall L4/5/S1," berücksichtigt, welches der Sachverständige korrekt der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese betrifft Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 30% ist nachvollziehbar und richtig, da im Rahmen der Untersuchung gute Beweglichkeit in allen Ebenen und kein maßgebliches relevantes neurologisches Defizit feststellbar waren. Die Zuordnung zum nächst höheren Rahmensatz würde etwa Dauerschmerzen mit zusätzlichen episodischen Verschlechterungen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben voraussetzen, welche durch die zu berücksichtigenden und nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegenden Befunde nicht objektiviert sind. Die Begründung des Sachverständigen ist als nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu beurteilen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie die mit der Beschwerde neu vorgelegten Befunde berücksichtigte der Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.01.
  3. Darin legt er schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten radiologischen Befunde keine Änderung der Beurteilung ergeben. Die neuen MRT-Befunde betreffend HWS und LWS ergeben regrediente Veränderungen in beiden Abschnitten, also gebesserte Verhältnisse. Der Befund XXXX vom 06.12.2017 ergibt nur eine geringe Schwäche des linken Beines, welche allerdings nicht mit einer Wurzelläsion vereinbar ist. Es wurden weitere Untersuchungen angeordnet. Die geringen radiologischen Veränderungen beider Hüftgelenke erreichen keinen Grad der Behinderung.Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie die mit der Beschwerde neu vorgelegten Befunde berücksichtigte der Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.01.
  4. Darin legt er schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten radiologischen Befunde keine Änderung der Beurteilung ergeben. Die neuen MRT-Befunde betreffend HWS und LWS ergeben regrediente Veränderungen in beiden Abschnitten, also gebesserte Verhältnisse. Der Befund römisch 40 vom 06.12.2017 ergibt nur eine geringe Schwäche des linken Beines, welche allerdings nicht mit einer Wurzelläsion vereinbar ist. Es wurden weitere Untersuchungen angeordnet. Die geringen radiologischen Veränderungen beider Hüftgelenke erreichen keinen Grad der Behinderung. Auch die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchung stimmen mit den Beurteilungen des Sachverständigen überein. Betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat wurde folgender Status erhoben: "Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, Schober 10/14 cm, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 60-0-70, Faustschluß beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 300-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-
  5. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand bds.und Fersenstand rechts gut möglich, links erschwert möglich." Auch die von dem Sachverständigen getroffene medizinische Zuordnung des Leidens 2 "annähernd normales Hörvermögen, wobei ein Hochtonabfall berücksichtigt ist" zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.01 Z1/T1 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar und richtig: Diese Positionsnummer betrifft eine nahezu Normalhörigkeit. Bei dem Beschwerdeführer besteht nach dem vom HNO-fachärztlichen Sachverständigen berücksichtigten Tonaudiogramm vom 27.06.2017 lediglich im Hochtonbereich eine sehr geringe Beeinträchtigung des Hörvermögens, weshalb auch der Einzelgrad der Behinderung von 10% gerechtfertigt und nach der gewählten Positionsnummer auch zutreffend ist. Das Vorliegen von in der Beschwerde relevierten chronischen rezidivierenden Kopfschmerzen sowie einer Blasenentleerungsstörung ist zum Entscheidungszeitpunkt befundmäßig nicht ausreichend objektiviert, um von dauerhaften, mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen ausgehen zu können. An dieser Stelle wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass die von dem Beschwerdeführer am 27.04.2018, 21.12.2018, 21.02.2019 und 25.02.2019 zeitlich nach der Beschwerdevorlage nachgereichten medizinischen Befunde der Neuerungsbeschränkung unterliegen und daher vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese können im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten allenfalls im Wege einer neuen Antragstellung ins Treffen geführt werden; diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Zusammenfassend bestätigen daher die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Untersuchungsergebnisse die gutachterliche Einschätzung und widersprechen somit auch nicht den vorliegenden Befunden, welche vor der Beschwerdevorlage vorgelegt wurden. Auch durch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und die vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, sämtliche behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen werden in der getroffenen Beurteilung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO (Gutachten vom 28.08.2017) und Orthopädie (Gutachten vom 02.11.2017), des zusammenfassenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 20.11.2017 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.01.2018 des Facharztes für Orthopädie und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die vorliegenden Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO (Gutachten vom 28.08.2017) und Orthopädie (Gutachten vom 02.11.2017), das zusammenfassende Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 20.11.2017 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2018 des Facharztes für Orthopädie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.32/2018 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2018, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. .... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ...." Den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.08.2017, 02.11.2017, und 20.11.2017 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.01.2018 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. Die vorliegenden Gutachten sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.01.2018 sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die von dem Beschwerdeführer am 27.04.2018, 21.12.2018, 21.02.2019 und 25.02.2019 zeitlich nach der Beschwerdevorlage (diese war am 13.02.2018 erfolgt) nachgereichten medizinischen Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung des §19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde wurden zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sie von der Neuerungsbeschränkung umfasst sind und daher vom Bundesverwaltungsgericht im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.Die von dem Beschwerdeführer am 27.04.2018, 21.12.2018, 21.02.2019 und 25.02.2019 zeitlich nach der Beschwerdevorlage (diese war am 13.02.2018 erfolgt) nachgereichten medizinischen Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung des §19 Absatz eins, BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde wurden zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sie von der Neuerungsbeschränkung umfasst sind und daher vom Bundesverwaltungsgericht im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Bei dem Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der Gutachter erstattete zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde eine ergänzende Stellungnahme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die nach der Beschwerdevorlage vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der Gutachter erstattete zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde eine ergänzende Stellungnahme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die nach der Beschwerdevorlage vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W133.2185925.1.00

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