← Österreich

{'item': 'W133 2197679-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2019 GeschäftszahlW133 2197679-1 SpruchW133 2197679-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Gutachten vom 20.02.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch festgestellt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten übermittelte die belangte Behörde unter einem mit dem Bescheid an die Beschwerdeführerin.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten übermittelte die belangte Behörde unter einem mit dem Bescheid an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 30.03.2018, bei der Behörde eingelangt am 03.04.2018, erhob die Beschwerdeführerin, rechtlich vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin zusammengefasst aus, die Behörde übersehe, dass bei der Beschwerdeführerin eine progrediente Gehstörung sowie Gelenksstörungen an den oberen Extremitäten vorlägen, weshalb eine neurologische Abklärung erforderlich sei. Ein Zwerchfellbruch sei bis dato auch nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter Ausfällen in der Feinmotorik, könne lediglich für die Dauer einer Unterschrift einen Kugelschreiber halten. Es bestehe weiters chronischer Schwindel mit Sturzgefahr, sie könne sich auch nicht rückwärts bewegen. Das führende Leiden sei deshalb unter der Positionsnummer 02.01.03 einzustufen. Die lungenfachärztliche Einschränkung sei ebenfalls zu gering eingeschätzt worden. Das Wirbelsäulenleiden mache der Beschwerdeführerin längeres Stehen und Gehen unmöglich. Es bestünden auch chronische Schmerzen im Schulterbereich. Ein Heben über die Horizontale sei nicht möglich. Es sei deshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% gerechtfertigt. Der Beschwerde legte sie medizinische Befunde bei.Mit Schreiben vom 30.03.2018, bei der Behörde eingelangt am 03.04.2018, erhob die Beschwerdeführerin, rechtlich vertreten durch den römisch 40 , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin zusammengefasst aus, die Behörde übersehe, dass bei der Beschwerdeführerin eine progrediente Gehstörung sowie Gelenksstörungen an den oberen Extremitäten vorlägen, weshalb eine neurologische Abklärung erforderlich sei. Ein Zwerchfellbruch sei bis dato auch nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter Ausfällen in der Feinmotorik, könne lediglich für die Dauer einer Unterschrift einen Kugelschreiber halten. Es bestehe weiters chronischer Schwindel mit Sturzgefahr, sie könne sich auch nicht rückwärts bewegen. Das führende Leiden sei deshalb unter der Positionsnummer 02.01.03 einzustufen. Die lungenfachärztliche Einschränkung sei ebenfalls zu gering eingeschätzt worden. Das Wirbelsäulenleiden mache der Beschwerdeführerin längeres Stehen und Gehen unmöglich. Es bestünden auch chronische Schmerzen im Schulterbereich. Ein Heben über die Horizontale sei nicht möglich. Es sei deshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% gerechtfertigt. Der Beschwerde legte sie medizinische Befunde bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Zuge eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.05.2018 der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie, welche das Gutachten vom 20.02.2018 erstattet hatte, ein. Darin geht die Sachverständige auf die neu vorgelegten Befunde und das Beschwerdevorbringen ein und kommt zusammengefasst zur Beurteilung, dass durch die vorgelegten Befunde und die erhobenen Einwendungen keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können, sämtliche behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen in der getroffenen Beurteilung berücksichtigt werden und an der vorgenommenen Einschätzung daher festgehalten wird. Mit Bescheid vom 17.05.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen stützte. Mit E-Mailnachricht vom 05.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG ein. Darin führt sie begründend aus, dass der Gesundheitszustand lediglich durch ein orthopädisches Gutachten eingestuft worden sei, jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen vor allem aus den Fachbereichen Neurochirurgie/Neurologie und Lungenheilkunde verursacht würden.Mit E-Mailnachricht vom 05.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG ein. Darin führt sie begründend aus, dass der Gesundheitszustand lediglich durch ein orthopädisches Gutachten eingestuft worden sei, jedoch die gesundheitlichen Einschränkungen vor allem aus den Fachbereichen Neurochirurgie/Neurologie und Lungenheilkunde verursacht würden. Am 07.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag, die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt vor. Am 10.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund einer neurologischen Ambulanz vom 27.06.2018 an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Sie stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ABF C5 bis C7 (Anmerkung: status post Anterior Body-Fusion inkl. Platte C5 bis C7) mit guter Beweglichkeit in allen Ebenen und kein relevantes neurologisches Defizit feststellbar; 2) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II, unter regelmäßiger medikamentöser Therapie gut eingestellt;2) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD römisch zwei, unter regelmäßiger medikamentöser Therapie gut eingestellt; 3) leichter Bluthochdruck. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz besteht. Die Syringomyelie TH 7-9 ohne dokumentierte Folgeschäden erreicht keinen Behinderungsgrad. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Dokumente. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 20.02.2018 sowie deren ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.05.2018, worin auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde eingegangen wird, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Der von der Beschwerdeführerin am 10.07.2018 nach der Beschwerdevorlage nachgereichte Ambulanzbefund vom 27.06.2018 unterliegt der Neuerungsbeschränkung; diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 20.02.2018 sowie deren ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.05.
  3. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin wurde entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach ABF C5 bis C7" berücksichtigt, welches die Sachverständige korrekt der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese betrifft Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 30% ist nachvollziehbar und richtig, da im Rahmen der Untersuchung gute Beweglichkeit in allen Ebenen und kein relevantes neurologisches Defizit feststellbar waren. Die Zuordnung zum nächst höheren Rahmensatz würde etwa Dauerschmerzen mit zusätzlichen episodischen Verschlechterungen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben voraussetzen, welche nicht objektiviert sind. Die Begründung der Sachverständigen ist als nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu beurteilen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass bei der Beschwerdeführerin eine progrediente Gehstörung sowie Gelenksstörungen an den oberen Extremitäten vorlägen, weshalb eine neurologische Abklärung erforderlich sei, ein Zwerchfellbruch sei bis dato auch nicht berücksichtigt worden, die Beschwerdeführerin leide unter Ausfällen in der Feinmotorik, könne lediglich für die Dauer einer Unterschrift einen Kugelschreiber halten, es bestehe weiters chronischer Schwindel mit Sturzgefahr, sie könne sich auch nicht rückwärts bewege, weshalb das führende Leiden unter der Positionsnummer 02.01.03 einzustufen sei, treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung der vorgelegten Befunde und des Untersuchungsergebnisses. Bei der Begutachtung am 14.02.2018 konnte weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten eine Kraftminderung festgestellt werden. Angegeben wurden Gefühlsstörungen im Bereich des Zeigefingers und Mittelfingers beidseits. Auffällig war ein kleinschrittiges Gangbild mit gehemmtem Abrollen, die Spurbreite war aber nicht wesentlich vermehrt, Wendemanöver waren sehr kleinschrittig, jedoch sicher. Vorgelegt wurden im Rahmen der Beschwerde weitere Befunde der bildgebenden Diagnostik und eines Facharztes für Neurochirurgie. Den Dokumenten ist jedoch keine maßgebliche Verschlimmerung zu entnehmen, sämtliche angeführten Leiden sind bekannt und werden entsprechend der Einschätzungsverordnung in korrekter Höhe eingestuft. Insbesondere konnte kein höhergradiges neurologisches Defizit festgestellt werden. Die in der Beschwerde angegebene progrediente Gehstörung ist nicht objektivierbar und nicht dokumentiert. Ein Zwerchfelldurchbruch ist nicht dokumentiert. Massive Ausfälle in der Feinmotorik sind ebenfalls nicht objektivierbar. Eine maßgebliche Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Massive chronische Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, die ein längeres Gehen und Stehen nicht ermöglichten, sind anhand vorgenommener Untersuchung mit guter Beweglichkeit in allen Abschnitten, mäßigen Verspannungen und keiner höhergradigen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität nicht nachvollziehbar. Eine intensivierte analgetische Behandlung ist nicht etabliert, die Therapie erfolgt mit Analgetika WHO Stufenschema
  4. Eine maßgebliche Funktionseinschränkung im Bereich der Schultergelenke konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch die von der Sachverständigen getroffene medizinische Zuordnung des Leidens 2 "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II" zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar und richtig: Diese Positionsnummer betrifft chronisch obstruktive Lungenerkrankungen in moderater Form-COPD II. Auch die Zurodnung zum unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% ist zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin unter regelmäßiger medikamentöser Therapie gut eingestellt ist und im Rahmen der Begutachtung selbst angegeben hatte, dass es ihr mit der Lunge gut gehe. Sie nehme täglich einen Spray und sei einmal im Jahr beim Lungenfacharzt. Sowohl aus dem Sachverständigengutachten vom 20.02.2018, als auch aus dem Rehab-Entlassungsbericht vom 16.10.2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender COPD II nach wie Raucherin ist (10 bzw 20 Zigaretten/Tag).Auch die von der Sachverständigen getroffene medizinische Zuordnung des Leidens 2 "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II" zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist nachvollziehbar und richtig: Diese Positionsnummer betrifft chronisch obstruktive Lungenerkrankungen in moderater Form-COPD römisch zwei. Auch die Zurodnung zum unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% ist zutreffend, zumal die Beschwerdeführerin unter regelmäßiger medikamentöser Therapie gut eingestellt ist und im Rahmen der Begutachtung selbst angegeben hatte, dass es ihr mit der Lunge gut gehe. Sie nehme täglich einen Spray und sei einmal im Jahr beim Lungenfacharzt. Sowohl aus dem Sachverständigengutachten vom 20.02.2018, als auch aus dem Rehab-Entlassungsbericht vom 16.10.2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender COPD römisch zwei nach wie Raucherin ist (10 bzw 20 Zigaretten/Tag). Eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung konnte nicht festgestellt werden, vielmehr ist die Lungenfunktion unter Dauermedikation stabil und somit in korrekter Höhe eingestuft. Auch die leichte Hypertonie wurde unter Leiden Nr. 3 im Gutachten nachvollziehbar und richtig der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine leichte Hypertonie betrifft. Im Rahmen der Untersuchung wurde ein Blutdruck von 130/80 festgestellt. Auch aus den Befunden ergibt sich kein Hinweis auf eine höhergradige Hypertonie. Zusammenfassend bestätigen daher die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Untersuchungsergebnisse die gutachterliche Einschätzung und widersprechen somit auch nicht den vorliegenden Befunden. Auch durch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und die vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, sämtliche behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen werden in der getroffenen Beurteilung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 20.02.2018 sowie deren ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.05.2018 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Das vorliegende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 20.02.2018 sowie deren ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.05.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr.32/2018 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.32 aus 2018, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. .... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ...." Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2018 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 09.05.2018 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. Das vorliegende Gutachten vom 20.02.2018 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 09.05.2018 sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der von der Beschwerdeführerin am 10.07.2018 nach der Beschwerdevorlage nachgereichte Ambulanzbefund vom 27.06.2018 unterliegt der Neuerungsbeschränkung des §19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund wurde zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb er von der Neuerungsbeschränkung umfasst ist.Der von der Beschwerdeführerin am 10.07.2018 nach der Beschwerdevorlage nachgereichte Ambulanzbefund vom 27.06.2018 unterliegt der Neuerungsbeschränkung des §19 Absatz eins, BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund wurde zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb er von der Neuerungsbeschränkung umfasst ist. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht mehr ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht mehr ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W133.2197679.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.