4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Cousin XXXX mit den Taliban und dem IS (Islamischer Staat) zusammenarbeiten würde und verlangt habe, dass auch der Beschwerdeführer mit diesen beiden Gruppierungen zusammenarbeitet. Andernfalls habe ihm sein Verwandter gedroht, ihn zu töten. Da er und sein Vater dagegen gewesen seien, habe er das Land verlassen müssen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst vor seinem Cousin habe, der ihm gedroht habe, ihn zu töten.Am 19.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Cousin römisch 40 mit den Taliban und dem IS (Islamischer Staat) zusammenarbeiten würde und verlangt habe, dass auch der Beschwerdeführer mit diesen beiden Gruppierungen zusammenarbeitet. Andernfalls habe ihm sein Verwandter gedroht, ihn zu töten. Da er und sein Vater dagegen gewesen seien, habe er das Land verlassen müssen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst vor seinem Cousin habe, der ihm gedroht habe, ihn zu töten. Am 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters berichtete er, dass er von den Taliban Drohbriefe bekommen habe. Diese seien in seiner Wohnung gewesen. Er sei in XXXX , Jalalabad, Nangarhar geboren und habe stets dort gelebt. Lediglich vier Monate vor seiner Flucht habe er sich in Kabul aufgehalten. Als die Probleme begonnen hätten, sei er mit zwei seiner Brüder nach Kabul gezogen. Seine Eltern und seine Schwester seien noch in Kabul, seine Frau sei bei seinem Schwiegervater in Jalalabad. Sein Bruder XXXX sei in Moskau und würde ihnen Material schicken, welches er, einer seiner Brüder und sein Onkel mütterlicherseits gemeinsam verkaufen würden. Seine beiden anderen Brüder seien in Pakistan. Sein Vater habe drei Schwestern und zwei Brüder, wobei ein Onkel in Kabul und der zweite Onkel unbekannten Aufenthalts sei. Die Tanten seien verheiratet und würden in Jalalabad leben. Seine Mutter habe drei Brüder und drei Schwestern, wobei eine Tante in Kabul, die restlichen Familienmitglieder in Jalalabad leben würden. Der Onkel, mit dem er das Geschäft geführt habe, würde in Jalalabad leben und dieses immer noch betreiben. Er würde mit seinem Onkel in Kontakt stehen, der ihn alle drei Monate anrufen und dann mit seinen Eltern bzw. seiner Frau verbinden würde, damit er über deren Wohlbefinden informiert sei. Sein Onkel habe ihn aufgefordert, nach Hause zu kommen und gemeint, dass es keine Probleme (mehr) gibt. Dies sei der Onkel mit dem Geschäft. Mit dem Sohn eines Onkels väterlicherseits habe er nämlich Probleme gehabt. Auf Vorhalt, dass er wiederholt erklärt hat, nach Afghanistan keinen Kontakt zu haben, teilte er mit, dass er mit seinem Onkel und seiner Frau Kontakt habe. Der Onkel habe die Nummer von seinem Schwiegervater und ihn dann kontaktiert. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in ihrem Geschäft das Material, welches sein Bruder aus Moskau geschickt habe, an die Amerikaner und die afghanischen Behörden weiterverkauft habe. Sein Cousin väterlicherseits habe mit dem Daesh und den Taliban zusammengearbeitet und ihn gefragt, warum er das machen würde. Der Cousin habe in der Folge seine Materiallieferungen nützen wollen, um die Amerikaner und die afghanischen Behörden anzugreifen. Er habe das nicht akzeptiert, weshalb sein Cousin gegen ihn gewesen sei. Sein Bruder sei damals gerade aus Moskau gekommen und habe dem Cousin 100.000 Afghani gegeben. Dennoch habe der Cousin ihn haben wollen und dreimal gefragt, ob er seine Leute mit dem Material des Beschwerdeführers mitschicken kann. Als er dies abgelehnt habe, habe dieser ihn haben wollen. Als der Cousin in der Folge die ganze Familie bedroht habe, seien sie in der Nacht nach Kabul gegangen. Sie hätten das Geschäft seinem Onkel gelassen und sein Bruder sei wieder nach Moskau gegangen. Er sei rund vier Monate in Kabul gewesen und sein kleiner Bruder habe (damals) auf der Scheibe ihres Wagens einen Drohbrief seines Cousins gefunden. Daraufhin sei er auf Anraten seines Vaters mit seinen beiden Brüdern für zwei Monate nach Pakistan gegangen. Anschließend sei er rund zwei Monate im Iran gewesen, bis er schließlich nach Europa geflüchtet sei. Befragt, verneinte er, dass sein Onkel mütterlicherseits, der das Geschäft übernommen habe, jemals bedroht worden sei. Er wisse nicht, warum nur er bedroht worden sei. Es sei sein Cousin mütterlicherseits gewesen, der nur Probleme mit ihm gehabt habe. Darauf hingewiesen, bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel mütterlicherseits ihm vor kurzem mitgeteilt habe, dass es kein Problem mehr geben würde und dass er zurückkehren könnte. Sein Bruder sei damals auch in Kabul gewesen, aber sein Onkel habe ihn nicht mit ihm oder seiner Familie verbunden, sondern nur gesagt, dass alles in Ordnung sei und er zurückkommen soll. Er habe damals nur vor seinem Cousin Angst gehabt, jetzt habe er auch vor dem Onkel Angst, der mit denen (seinen Feinden) zusammenarbeiten würde. Bei einer Rückkehr habe er daher Angst vor dem Cousin und auch vor seinem Onkel. Auf Nachfrage erklärte er, dass die beiden seine ganze Familie weggenommen hätten und auch ihn töten würden. Sein Cousin habe ihn damit bedroht, seine ganze Familie zu töten, wenn er ihm nicht hilft. Er wisse nicht, was dieser mit seinen Eltern gemacht hat. Und sein Bruder sei zuletzt zu seinem Onkel gegangen und ebenso verschwunden. Deshalb habe er auch vor dem Onkel Angst. Auf die Frage, wieso sein Cousin jemanden von seiner Familie töten sollte, wenn sein Onkel ohnehin mit ihm zusammenarbeitet, teilte er mit, er wisse nicht, wieso er bedroht worden sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er wisse nicht, zu wem er gehen soll. Er würde niemand kennen und keine Wohnung haben. Wenn er seine Familie finden und es keine Probleme geben würde, würde er zurückkehren. Weiters bestätigte er, dass er nach seinem Vater den Grundbesitz seiner Familie bekommen würde und dass seine Frau die Urkunden habe. Befragt, warum er vor diesem Hintergrund nicht in Kabul leben könnte, erwiderte er, dass er in Kabul gewesen sei und dort diese Probleme bekommen habe. Außerdem habe es im Jahr 2017 dort sechs Selbstmordattentate gegeben. Auf Vorhalt, dass seine Geschichte widersprüchlich und unkonkret sei, berichtete er, dass sein Onkel gesehen habe, was mit seiner Familie geschehen sei und aus Angst jetzt mit seinen Feinden zusammenarbeiten würde. Ohne der Probleme mit den Taliban könnte er in Afghanistan leben. Wenn der Cousin ihn nicht den Taliban oder den Daesh übergeben würde, hätte er keine Probleme. Auf Nachfrage teilte er mit, dass sein Verwandter für beide Seiten arbeiten bzw. spionieren würde und dass diese Gruppierungen dies nicht wissen würden.Am 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters berichtete er, dass er von den Taliban Drohbriefe bekommen habe. Diese seien in seiner Wohnung gewesen. Er sei in römisch 40 , Jalalabad, Nangarhar geboren und habe stets dort gelebt. Lediglich vier Monate vor seiner Flucht habe er sich in Kabul aufgehalten. Als die Probleme begonnen hätten, sei er mit zwei seiner Brüder nach Kabul gezogen. Seine Eltern und seine Schwester seien noch in Kabul, seine Frau sei bei seinem Schwiegervater in Jalalabad. Sein Bruder römisch 40 sei in Moskau und würde ihnen Material schicken, welches er, einer seiner Brüder und sein Onkel mütterlicherseits gemeinsam verkaufen würden. Seine beiden anderen Brüder seien in Pakistan. Sein Vater habe drei Schwestern und zwei Brüder, wobei ein Onkel in Kabul und der zweite Onkel unbekannten Aufenthalts sei. Die Tanten seien verheiratet und würden in Jalalabad leben. Seine Mutter habe drei Brüder und drei Schwestern, wobei eine Tante in Kabul, die restlichen Familienmitglieder in Jalalabad leben würden. Der Onkel, mit dem er das Geschäft geführt habe, würde in Jalalabad leben und dieses immer noch betreiben. Er würde mit seinem Onkel in Kontakt stehen, der ihn alle drei Monate anrufen und dann mit seinen Eltern bzw. seiner Frau verbinden würde, damit er über deren Wohlbefinden informiert sei. Sein Onkel habe ihn aufgefordert, nach Hause zu kommen und gemeint, dass es keine Probleme (mehr) gibt. Dies sei der Onkel mit dem Geschäft. Mit dem Sohn eines Onkels väterlicherseits habe er nämlich Probleme gehabt. Auf Vorhalt, dass er wiederholt erklärt hat, nach Afghanistan keinen Kontakt zu haben, teilte er mit, dass er mit seinem Onkel und seiner Frau Kontakt habe. Der Onkel habe die Nummer von seinem Schwiegervater und ihn dann kontaktiert. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in ihrem Geschäft das Material, welches sein Bruder aus Moskau geschickt habe, an die Amerikaner und die afghanischen Behörden weiterverkauft habe. Sein Cousin väterlicherseits habe mit dem Daesh und den Taliban zusammengearbeitet und ihn gefragt, warum er das machen würde. Der Cousin habe in der Folge seine Materiallieferungen nützen wollen, um die Amerikaner und die afghanischen Behörden anzugreifen. Er habe das nicht akzeptiert, weshalb sein Cousin gegen ihn gewesen sei. Sein Bruder sei damals gerade aus Moskau gekommen und habe dem Cousin 100.000 Afghani gegeben. Dennoch habe der Cousin ihn haben wollen und dreimal gefragt, ob er seine Leute mit dem Material des Beschwerdeführers mitschicken kann. Als er dies abgelehnt habe, habe dieser ihn haben wollen. Als der Cousin in der Folge die ganze Familie bedroht habe, seien sie in der Nacht nach Kabul gegangen. Sie hätten das Geschäft seinem Onkel gelassen und sein Bruder sei wieder nach Moskau gegangen. Er sei rund vier Monate in Kabul gewesen und sein kleiner Bruder habe (damals) auf der Scheibe ihres Wagens einen Drohbrief seines Cousins gefunden. Daraufhin sei er auf Anraten seines Vaters mit seinen beiden Brüdern für zwei Monate nach Pakistan gegangen. Anschließend sei er rund zwei Monate im Iran gewesen, bis er schließlich nach Europa geflüchtet sei. Befragt, verneinte er, dass sein Onkel mütterlicherseits, der das Geschäft übernommen habe, jemals bedroht worden sei. Er wisse nicht, warum nur er bedroht worden sei. Es sei sein Cousin mütterlicherseits gewesen, der nur Probleme mit ihm gehabt habe. Darauf hingewiesen, bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel mütterlicherseits ihm vor kurzem mitgeteilt habe, dass es kein Problem mehr geben würde und dass er zurückkehren könnte. Sein Bruder sei damals auch in Kabul gewesen, aber sein Onkel habe ihn nicht mit ihm oder seiner Familie verbunden, sondern nur gesagt, dass alles in Ordnung sei und er zurückkommen soll. Er habe damals nur vor seinem Cousin Angst gehabt, jetzt habe er auch vor dem Onkel Angst, der mit denen (seinen Feinden) zusammenarbeiten würde. Bei einer Rückkehr habe er daher Angst vor dem Cousin und auch vor seinem Onkel. Auf Nachfrage erklärte er, dass die beiden seine ganze Familie weggenommen hätten und auch ihn töten würden. Sein Cousin habe ihn damit bedroht, seine ganze Familie zu töten, wenn er ihm nicht hilft. Er wisse nicht, was dieser mit seinen Eltern gemacht hat. Und sein Bruder sei zuletzt zu seinem Onkel gegangen und ebenso verschwunden. Deshalb habe er auch vor dem Onkel Angst. Auf die Frage, wieso sein Cousin jemanden von seiner Familie töten sollte, wenn sein Onkel ohnehin mit ihm zusammenarbeitet, teilte er mit, er wisse nicht, wieso er bedroht worden sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er wisse nicht, zu wem er gehen soll. Er würde niemand kennen und keine Wohnung haben. Wenn er seine Familie finden und es keine Probleme geben würde, würde er zurückkehren. Weiters bestätigte er, dass er nach seinem Vater den Grundbesitz seiner Familie bekommen würde und dass seine Frau die Urkunden habe. Befragt, warum er vor diesem Hintergrund nicht in Kabul leben könnte, erwiderte er, dass er in Kabul gewesen sei und dort diese Probleme bekommen habe. Außerdem habe es im Jahr 2017 dort sechs Selbstmordattentate gegeben. Auf Vorhalt, dass seine Geschichte widersprüchlich und unkonkret sei, berichtete er, dass sein Onkel gesehen habe, was mit seiner Familie geschehen sei und aus Angst jetzt mit seinen Feinden zusammenarbeiten würde. Ohne der Probleme mit den Taliban könnte er in Afghanistan leben. Wenn der Cousin ihn nicht den Taliban oder den Daesh übergeben würde, hätte er keine Probleme. Auf Nachfrage teilte er mit, dass sein Verwandter für beide Seiten arbeiten bzw. spionieren würde und dass diese Gruppierungen dies nicht wissen würden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 02.05.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, durch Hinterlegung zugestellt am 02.05.2018, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, vage und unkonkret gewesen seien. Die näher angeführten Widersprüche seien ein Hinweis auf seine generelle Unglaubwürdigkeit und würden auch seinem generellen Fluchtvorbingen widersprechen. Was die Bedrohung durch seinen Cousin betrifft, habe er durch seine wiederholten Wegweisungen und seinen Verzug nach Kabul deutlich gezeigt, dass er mit ihm nicht zusammenarbeiten möchte. Außerdem habe er zum Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes über das Geschäft keine Kontrolle mehr gehabt, sodass eigentlich sein Onkel Ziel allfälliger Drohungen sein hätte müssen. Ebenso unwahrscheinlich bzw. unglaubhaft sei die Tatsache, dass sein Cousin angeblich sowohl für Daesh, als auch für die Taliban, zwei verfeindete Gruppierungen, als Spion gearbeitet habe. Er habe trotz mehrfacher Nachfragen zu keinem Zeitpunkt ein glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen können. Zusammenfassend habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können und habe er auch nie eine direkte, seine Person betreffende Verfolgung glaubhaft machen können oder eine andere Bedrohung angegeben. Seine Fluchtgründe und seine Rückkehrbefürchtungen seien massiv unglaubhaft und widersprüchlich gewesen. Davon abgesehen könnte er sich als Paschtunen auf deren Ehrenkodex (Pashtunwali) berufen und so Unterstützung erhalten. Aufgrund dieser Tatsache würde die Behörde davon ausgehen, dass er so Unterstützung erhalten wird, selbst wenn er nicht sofort Kontakt zu seiner Familie herstellen können sollte. Daher sei es möglich, auch ohne großen wirtschaftlichen und finanziellen Background, durch Angehörige dieser Volksgruppe unterstützt zu werden, um in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche frühestens am 23.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Zuge einer Wiederholung des Sachverhalts bzw. seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Wie sich aus auszugsweise angeführten Länderberichten nämlich ergeben würde, sei die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban bzw. anderer Gruppierungen stark verbreitet und würde insbesondere Männer im wehrfähigen Alter, wie den Beschwerdeführer betreffen. Er sei aufgrund seiner Weigerung als politischer und/oder religiöser Gegner anzusehen, sodass ihm eine Verfolgung aus politischen Gründen drohen würde. Aufgrund seines Alters und seines Wohnortes sei eine Zwangsrekrutierung sehr wahrscheinlich. Bei einer Rückkehr würden ihm daher Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taliban drohen, vor welchen der afghanische Staat aktuell nicht in der Lage sei, ihn zu schützen. Zur Situation von Rückkehrern wird schließlich ausgeführt, dass Hilfseinrichtungen lediglich temporäre humanitäre Unterstützung bieten könnten und das Ministerium für Arbeit und Soziales nur kurzzeitige berufsorientierte Schulungen anbieten würde, welche sich kaum auf die Erwerbschancen auswirken würden. Vor allem die Städte seien mit einer immensen Zuwanderung konfrontiert, welche die bestehende humanitäre Notsituation zusätzlich verschärfen würde. Der Beschwerdeführer hätte außerhalb seines Heimatortes weder Verwandte noch ein soziales Netzwerk und der afghanische Staat sei nicht in der Lage für alle Rückkehrer Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Er hätte somit keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft bzw. zu Erwerbsmöglichkeiten und würde in eine mit der von urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation geraten. Es würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer bestehen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2018 geladen. Am 29.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie im Beisein zweier Vertreter der belangten Behörde mit der beschwerdeführenden Partei und deren Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Mit Schreiben vom 25.01.2019 wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers medizinische Befunde zu seinem psychischen Zustand vorgelegt und wurde ersucht, diese bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Wie sich aus den Befunden ergibt, wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F 43.2) diagnostiziert und eine Psychotherapie angeraten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entspre-chende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.3.1999, 98/20/0559). Dabei bedarf es zunächst einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive be-wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegrün-det und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berück-sichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; die-ses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht: Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefährdung durch seinen Cousin bzw. weitere Angehörige der Taliban oder durch seinen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Zum einen hat er im Verfahren von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtung überzeugend stützen und ein Interesse seines Cousins bzw. der Extremisten an seiner Person tatsächlich nahelegen würde, zum anderen ist sein Vorbringen nicht stimmig bzw. zum Teil auch abweichend und er hat zu den Ereignissen insgesamt nur sehr oberflächliche Angaben gemacht. Er hat immer wieder nur allgemein von "Problemen" gesprochen, ohne ein einziges Ereignis oder ein persönliches Erlebnis, welches seine Sorgen nachvollziehbar untermauern würde, näher zu schildern. Während er vor der belangten Behörde zunächst noch von mehreren Drohbriefen gesprochen hat, die er von den Taliban erhalten und in seiner Wohnung gefunden habe (vgl. Einvernahme vom 19.03.2018: "Befragt gebe ich an, dass ich Drohbriefe der Taliban bekommen habe. Die waren in meiner Wohnung."), hat er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme bzw. in der mündlichen Verhandlung nur mehr von einem Drohbrief berichtet, den sein jüngerer Bruder unter dem Scheibenwischer des Autos entdeckt habe und der von seinem Cousin gewesen sei. Weiters hat er als Verursacher seiner Probleme zum einen den Sohn seines Onkels väterlicherseits, zum anderen seinen Cousin mütterlicherseits (vgl. Einvernahme vom 19.03.2018: "Es war mein Cousin mütterlicherseits und er hatte nur mit mir Probleme.") genannt. Ferner hat er zunächst nur behauptet, dass sein Cousin (bewaffnete) Männer mit den Transporten des Beschwerdeführers an die Amerikaner bzw. an die afghanischen Behörden mitschicken habe wollen, in der Folge hat er hingegen erklärt, dass sein Verwandter von ihm auch Waffentransporte bzw. letztlich sogar gewollt habe, dass er mit den Extremisten in den Jihad zieht (vgl. Verhandlung vom 29.11.2018: "Er hat meinem Bruder gesagt, dass ich für die Taliban arbeiten soll, an Jihad teilnehmen soll und mich auf den Weg Allahs opfern soll."). Schließlich hat er vor der belangten Behörde wiederholt erklärt, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits telefonisch mitgeteilt habe, dass es keine Probleme mehr geben würde und dass er zurückkommen soll, vor dem Bundesverwaltungsgericht aber plötzlich angegeben, dass der Onkel gemeint habe, seine Familie sei verschwunden und er solle keinesfalls zurückkommen (vgl. Verhandlung vom 29.11.2018:Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefährdung durch seinen Cousin bzw. weitere Angehörige der Taliban oder durch seinen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan konnte letztlich nicht festgestellt werden. Zum einen hat er im Verfahren von keinem einzigen Vorfall in seiner Heimat berichtet, welcher seine Befürchtung überzeugend stützen und ein Interesse seines Cousins bzw. der Extremisten an seiner Person tatsächlich nahelegen würde, zum anderen ist sein Vorbringen nicht stimmig bzw. zum Teil auch abweichend und er hat zu den Ereignissen insgesamt nur sehr oberflächliche Angaben gemacht. Er hat immer wieder nur allgemein von "Problemen" gesprochen, ohne ein einziges Ereignis oder ein persönliches Erlebnis, welches seine Sorgen nachvollziehbar untermauern würde, näher zu schildern. Während er vor der belangten Behörde zunächst noch von mehreren Drohbriefen gesprochen hat, die er von den Taliban erhalten und in seiner Wohnung gefunden habe vergleiche Einvernahme vom 19.03.2018: "Befragt gebe ich an, dass ich Drohbriefe der Taliban bekommen habe. Die waren in meiner Wohnung."), hat er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme bzw. in der mündlichen Verhandlung nur mehr von einem Drohbrief berichtet, den sein jüngerer Bruder unter dem Scheibenwischer des Autos entdeckt habe und der von seinem Cousin gewesen sei. Weiters hat er als Verursacher seiner Probleme zum einen den Sohn seines Onkels väterlicherseits, zum anderen seinen Cousin mütterlicherseits vergleiche Einvernahme vom 19.03.2018: "Es war mein Cousin mütterlicherseits und er hatte nur mit mir Probleme.") genannt. Ferner hat er zunächst nur behauptet, dass sein Cousin (bewaffnete) Männer mit den Transporten des Beschwerdeführers an die Amerikaner bzw. an die afghanischen Behörden mitschicken habe wollen, in der Folge hat er hingegen erklärt, dass sein Verwandter von ihm auch Waffentransporte bzw. letztlich sogar gewollt habe, dass er mit den Extremisten in den Jihad zieht vergleiche Verhandlung vom 29.11.2018: "Er hat meinem Bruder gesagt, dass ich für die Taliban arbeiten soll, an Jihad teilnehmen soll und mich auf den Weg Allahs opfern soll."). Schließlich hat er vor der belangten Behörde wiederholt erklärt, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits telefonisch mitgeteilt habe, dass es keine Probleme mehr geben würde und dass er zurückkommen soll, vor dem Bundesverwaltungsgericht aber plötzlich angegeben, dass der Onkel gemeint habe, seine Familie sei verschwunden und er solle keinesfalls zurückkommen vergleiche Verhandlung vom 29.11.2018: "Ich hatte Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits, er hat mir gesagt, dass meine Familie verschwunden sei und ich auf keinen Fall zurückkommen soll."). Dies würde jedoch seiner Vermutung, wonach sein Onkel nunmehr mit dem Cousin zusammenarbeiten würde und ihm nicht wohl gesonnen sei, eindeutig widersprechen. Wenn man nun seine Besorgnis teilen und annehmen würde, dass sein Onkel tatsächlich mit dem Cousin zusammenarbeitet, müsste man den Ausführungen der Behörde folgen, wonach für den Cousin in diesem Fall kein Grund mehr für eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen würde, da dieser das Ziel einer Zusammenarbeit ohnehin erreicht hat bzw. der Beschwerdeführer mangels Kontrolle über den Betrieb der falsche Ansprechpartner (gewesen) wäre. Zusammenfassend ist jedenfalls anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eigentlich ausschließlich von einer Bedrohung bzw. Gefährdung durch seinen Cousin bzw. allenfalls durch seinen Onkel mütterlicherseits gesprochen, nie aber konkrete Ängste vor einer Verfolgung durch die Taliban vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban den Länderberichten zufolge vornehmlich gegen afghanische Sicherheitskräfte, staatliche Einrichtungen und ausländische Soldaten vorgehen. Auch wenn die einfache Bevölkerung zu den Leidtragenden der Auseinandersetzungen gehört, wird der Konflikt zumeist zwischen den Extremisten und den in- und ausländischen Sicherheits- bzw. Militärkräften ausgetragen. Was die Ängste vor seinem Cousin betrifft hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die örtliche Polizei gegen den (angeblichen) Angriff seines Cousins auf seinen Vater sofort eingeschritten sei und damit möglicherweise Schlimmeres verhindert habe bzw. dass die Staatssicherheit ohnehin bereits auf der Suche nach seinem Cousin gewesen sei und dabei dessen Bruder verhaftet habe (vgl. Verhandlung vom 29.11.2018). Abgesehen davon ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass ihn der Cousin seinen Angaben zufolge wiederholt bedroht habe, ohne dass es tatsächlich zu irgendwelchen Übergriffen und Konsequenzen gekommen sei. Er hat im Verfahren nämlich nie behauptet, dass es jemals zu konkreten Gewalttätigkeiten oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst oder gegen einzelne Familienmitglieder gekommen sei. Schließlich hat der IS seinen Angaben zufolge die Spionagetätigkeit seines Cousins mittlerweile durchschaut, sodass dieser gezwungen war, sich nach XXXX zurückzuziehen. Es ist daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Cousin bzw. sein Onkel mütterlicherseits für den Beschwerdeführer (weiterhin) eine Gefahr darstellen.Zusammenfassend ist jedenfalls anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eigentlich ausschließlich von einer Bedrohung bzw. Gefährdung durch seinen Cousin bzw. allenfalls durch seinen Onkel mütterlicherseits gesprochen, nie aber konkrete Ängste vor einer Verfolgung durch die Taliban vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Taliban den Länderberichten zufolge vornehmlich gegen afghanische Sicherheitskräfte, staatliche Einrichtungen und ausländische Soldaten vorgehen. Auch wenn die einfache Bevölkerung zu den Leidtragenden der Auseinandersetzungen gehört, wird der Konflikt zumeist zwischen den Extremisten und den in- und ausländischen Sicherheits- bzw. Militärkräften ausgetragen. Was die Ängste vor seinem Cousin betrifft hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die örtliche Polizei gegen den (angeblichen) Angriff seines Cousins auf seinen Vater sofort eingeschritten sei und damit möglicherweise Schlimmeres verhindert habe bzw. dass die Staatssicherheit ohnehin bereits auf der Suche nach seinem Cousin gewesen sei und dabei dessen Bruder verhaftet habe vergleiche Verhandlung vom 29.11.2018). Abgesehen davon ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass ihn der Cousin seinen Angaben zufolge wiederholt bedroht habe, ohne dass es tatsächlich zu irgendwelchen Übergriffen und Konsequenzen gekommen sei. Er hat im Verfahren nämlich nie behauptet, dass es jemals zu konkreten Gewalttätigkeiten oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst oder gegen einzelne Familienmitglieder gekommen sei. Schließlich hat der IS seinen Angaben zufolge die Spionagetätigkeit seines Cousins mittlerweile durchschaut, sodass dieser gezwungen war, sich nach römisch 40 zurückzuziehen. Es ist daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Cousin bzw. sein Onkel mütterlicherseits für den Beschwerdeführer (weiterhin) eine Gefahr darstellen. Seine erst im Rahmen der Verhandlung erfolgten Angaben, wonach auf sein Auto geschossen und ein Mitarbeiter dabei verletzt worden sei, bzw. sein Cousin ihn töten würde, weil er den Tod seines Bruders rächen müsste, sind mit seinem bisherigen Vorbringen unvereinbar und legen die Vermutung nahe, dass es sich dabei lediglich um den Versuch handelt, durch eine Steigerung des Bedrohungsszenarios seinen Fluchtgründen mehr Nachdruck zu verleihen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits vor der belangten Behörde erstatten hätte können. Vielmehr hat er die abschließende Frage im Verfahren, ob er noch etwas angeben möchte, unmissverständlich verneint und zu seinen Rückkehrbefürchtungen nur die Frage in den Raum gestellt, zu wem er gehen sollte, bzw. ergänzend erklärt, dass er etwa in Kabul niemand kennen bzw. dort keine Wohnung haben würde (vgl. Einvernahme vom 19.03.2018). Betreffend der im Raum stehenden Blutrache ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass vor diesem Hintergrund auch die restlichen männlichen Mitglieder seiner Familie gefährdet wären. Wie seinem weiteren Vorbringen jedoch eindeutig zu entnehmen war, hat er eine Gefährdung seiner Brüder strikt ausgeschlossen (vgl. Verhandlung vom 29.11.2018) und hat sein Vater nach seiner Ausreise weiterhin offenbar unbehelligt an der Heimatadresse leben können (vgl. Einvernahme vom 19.03.2018).Seine erst im Rahmen der Verhandlung erfolgten Angaben, wonach auf sein Auto geschossen und ein Mitarbeiter dabei verletzt worden sei, bzw. sein Cousin ihn töten würde, weil er den Tod seines Bruders rächen müsste, sind mit seinem bisherigen Vorbringen unvereinbar und legen die Vermutung nahe, dass es sich dabei lediglich um den Versuch handelt, durch eine Steigerung des Bedrohungsszenarios seinen Fluchtgründen mehr Nachdruck zu verleihen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits vor der belangten Behörde erstatten hätte können. Vielmehr hat er die abschließende Frage im Verfahren, ob er noch etwas angeben möchte, unmissverständlich verneint und zu seinen Rückkehrbefürchtungen nur die Frage in den Raum gestellt, zu wem er gehen sollte, bzw. ergänzend erklärt, dass er etwa in Kabul niemand kennen bzw. dort keine Wohnung haben würde vergleiche Einvernahme vom 19.03.2018). Betreffend der im Raum stehenden Blutrache ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass vor diesem Hintergrund auch die restlichen männlichen Mitglieder seiner Familie gefährdet wären. Wie seinem weiteren Vorbringen jedoch eindeutig zu entnehmen war, hat er eine Gefährdung seiner Brüder strikt ausgeschlossen vergleiche Verhandlung vom 29.11.2018) und hat sein Vater nach seiner Ausreise weiterhin offenbar unbehelligt an der Heimatadresse leben können vergleiche Einvernahme vom 19.03.2018). Insoweit in der Verhandlung allfällige Widersprüche des Beschwerdeführers im Verfahren mit der Einnahme von Medikamenten gerechtfertigt wurden, haben sich für die Annahme, dass er vor der belangten Behörde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, dem Verfahren und insbesondere den Belehrungen des einvernehmenden Organs bzw. der erkennenden Richterin entsprechend zu folgen, keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Jedenfalls hat er sowohl vor der belangten Behörde, wie auch vor dem erkennenden Gericht unmissverständlich bestätigt, dass er sich gesundheitlich gut fühlen würde und auf die Einvernahme konzentrieren könnte. Hinsichtlich der im vorgelegten Befund diagnostizierten Anpassungsstörung ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer mit einer Psychotherapie und einer sehr leichten Medikation (2x 1/2 Medikament) das Auslangen gefunden wurde. Dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben wiedergegebenen Länderberichte und aus den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht mit seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen (Bedrohung bzw. Verfolgung durch seinen Cousin väterlicherseits sowie weitere Taliban und durch seinen Onkel mütterlicherseits) letztlich nicht überzeugen, sodass eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht festgestellt werden konnte. Wenn im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban in der Herkunftsprovinz hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). In Ermangelung von den Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden. Aus den vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Paschtunen die größte Ethnie Afghanistans sind und mit 40 % die Mehrheitsbevölkerung bilden. Sie haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments und sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Im Gegensatz zu den Hazara finden sich keine Hinweise, wonach Paschtunen diskriminiert würden bzw. dass es zu Übergriffen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kommen würde. Dabei ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in Afghanistan lebende sunnitische Paschtunen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Vielmehr gehört der Beschwerdeführer als Sunnit auch keiner (verfolgten) religiösen Minderheit an. Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Paschtunen und Sunniten in ganz Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein vergleiche VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der VwGH in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 leg.cit. zu erleiden (Art. 15 lit. a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in einer jüngst ergangenen Entscheidung vor dem Hintergrund der für den Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-Richtlinie) in unionsrechtskonformer Weise wie folgt ausgelegt: Nach der gefestigten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union sind
der Status-Richtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, leg.cit. zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b leg.cit.) sowie auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, leg.cit. zurückzuführende Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c, leg.cit.) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK. Vor dem Hintergrund des Artikel 3, Status-Richtlinie ist es dem nationalen Gesetzgeber auch verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die bei einem Fremden zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat führen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweisen auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union). Daher ist in der Folge in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben ist. Bejahendenfalls wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob sich eine solche Verletzung als ernsthafter Schaden unter einen der Tatbestände des Art. 15 Statu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.